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Document 32016R2105

Verordnung (EU) 2016/2105 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf das für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor zu verwendende Formular

C/2016/7660

OJ L 327, 2.12.2016, p. 19–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2105/oj

2.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/19


VERORDNUNG (EU) 2016/2105 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2016

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf das für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor zu verwendende Formular

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (2) enthält detaillierte Bestimmungen zu Form und Inhalt und anderen Einzelheiten der Anmeldung staatlicher Beihilfen. Die Verordnung sieht vor, dass ergänzende Auskünfte, die für die Würdigung von Beihilfemaßnahmen gemäß Verordnungen, Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und anderen für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen erforderlich sind, mit den in Anhang I Teil III der Verordnung enthaltenen Ergänzungsbögen vorgelegt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sieht ferner vor, dass die Kommission bei einer Änderung oder Ersetzung der einschlägigen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen die Formulare und Bögen entsprechend ändert.

(3)

Die Annahme der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (3) durch die Kommission hat eine Änderung der von der Kommission angewandten Regeln zur Würdigung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt nach sich gezogen. Dementsprechend muss der ergänzende Fragebogen zur Anmeldung staatlicher Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor in Anhang I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ersetzt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1).


ANHANG

Teil III.14 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„TEIL III.14

ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU STAATLICHEN BEIHILFEN FÜR DEN FISCHEREI- UND AQUAKULTURSEKTOR

Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung einer Beihilfemaßnahme gemäß den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor  (1) (im Folgenden ‚Leitlinien‘) zu verwenden.

1.   Gemeinsame Bewertungsgrundsätze

1.1.   Erfüllt die Beihilfemaßnahme die folgenden gemeinsamen Bewertungsgrundsätze? Falls ja oder falls die Beihilfemaßnahme keinen Anreizeffekt gemäß Abschnitt 3.6 der Leitlinien haben muss, kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an:

Die Beihilfemaßnahme trägt zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse bei.

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe soll wesentliche Verbesserungen bewirken, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, indem sie z. B. ein Marktversagen behebt.

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die Beihilfemaßnahme ist ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse.

Anreizeffekt: Die Beihilfe führt dazu, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe gar nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden; oder die Beihilfe muss gemäß Nummer 52 der Leitlinien keinen Anreizeffekt haben.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Der Beihilfebetrag ist auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum begrenzt.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme sind ausreichend begrenzt, sodass die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt.

Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit haben leichten Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf dieser Grundlage gewährten Beihilfen.

1.2.   Führen die staatliche Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese ein nicht abtrennbarer Bestandteil der Maßnahme ist, zu einem Verstoß gegen Unionsrecht?

☐ Ja

☐ Nein

1.3.   Handelt es sich um eine Beihilfe für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, insbesondere um eine Beihilfe, die unmittelbar mit den Ausfuhrmengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang steht, oder wird die Beihilfe von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten eingeführter Erzeugnisse abhängig gemacht?

☐ Ja

☐ Nein

Falls Sie die Fragen in den Abschnitten 1.2 und 1.3 mit Ja beantwortet haben, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist, wie unter Nummer 26 und 27 der Leitlinien erläutert wird.

1.4.   Wird die Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist?

Beachten Sie bitte, dass dies nicht für Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen entstandenen Schäden im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV gilt.

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, geben Sie bitte den entsprechenden Beschluss der Kommission an:

 

2.   Spezifische Grundsätze für den Fischerei- und Aquakultursektor

2.1.   Sind im Falle einer Beihilferegelung die Anträge unzulässig, wenn sie von Wirtschaftsbeteiligten eingereicht werden, die einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Verstöße oder Vergehen oder einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung in dem Zeitraum begangen haben, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung festgelegt ist?

Beachten Sie bitte, dass dieser Grundsatz nicht für Beihilfen gilt, die die spezifischen Bedingungen der Abschnitte 4, 5.3 und 5.4 der Leitlinien erfüllen.

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, nennen Sie bitte die besonderen Bestimmungen zur Unzulässigkeit:

 

 

2.2.   Im Falle einer Einzelbeihilfe bestätigen Sie bitte, dass der betreffende Wirtschaftsbeteiligte keine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße oder Vergehen und keinen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung in dem Zeitraum begangen hat, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung festgelegt ist.

Beachten Sie bitte, dass dieser Grundsatz nicht für Beihilfen gilt, die die spezifischen Bedingungen der Abschnitte 4, 5.3 und 5.4 der Leitlinien erfüllen.

☐ Ja

☐ Nein

2.3.   Sieht die Beihilfemaßnahme ausdrücklich vor, dass jedes Unternehmen bis zum Abschluss des Vorhabens und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) einhalten muss?

☐ Ja

☐ Nein

2.4.   Bestätigen Sie bitte, dass ein Begünstigter, der während der gesamten Dauer der Durchführung des Vorhabens und während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an diesen Begünstigten einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße begangen hat, die Beihilfe zurückzahlen muss.

☐ Ja

☐ Nein

2.5.   Bestätigen Sie bitte, dass für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Vorhaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 keine Beihilfen gewährt werden.

☐ Ja

☐ Nein

2.6.   Falls Sie die Fragen in den Abschnitten 2.3, 2.4 und 2.5 dieses ergänzenden Fragebogens mit Ja beantwortet haben, nennen Sie bitte die besonderen Bestimmungen der einschlägigen nationalen Rechtsakte oder Vorschriften, in denen die in diesen Fragen genannten Bedingungen geregelt sind:

 

 

 

2.7.   Steht die Beihilfemaßnahme, wenn sie von der gleichen Art ist wie eine Maßnahme, die für eine Finanzierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Betracht kommt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung für diese Art von Maßnahme, insbesondere mit den Bestimmungen über die Intensität öffentlicher Beihilfen?

☐ Ja

☐ Nein

Falls nein, geben Sie bitte eine Begründung für die Beihilfe und erläutern Sie, weshalb die Beihilfe unerlässlich ist:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.   Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

3.1.   Fällt die Beihilfemaßnahme unter die Abschnitte 4, 5.1, 5.3 oder 5.4 der Leitlinien und erfüllt sie die spezifischen Bedingungen des betreffenden Abschnitts?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nach Auffassung der Kommission zum Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse beiträgt, und überspringen Sie die Abschnitte 3.2 und 3.3.

3.2.   Nennen Sie bitte die Ziele von gemeinsamem Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV, zu deren Erreichen die Beihilfe beiträgt:

 

 

3.3.   Nennen Sie bitte die Ziele der GFP, zu deren Erreichen die Beihilfe beiträgt, und erläutern Sie genau, wie die Beihilfe zum Erreichen dieser Ziele beiträgt, ohne andere Ziele der GFP (3) zu beeinträchtigen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

4.1.   Fällt die Beihilfemaßnahme unter die Abschnitte 4, 5.1, 5.3 oder 5.4 der Leitlinien und erfüllt sie die spezifischen Bedingungen des betreffenden Abschnitts?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Kommission staatliches Eingreifen für erforderlich hält, und überspringen Sie die Abschnitte 4.2, 4.3 und 4.4.

4.2.   Beschreiben Sie bitte das Problem, auf das die Beihilfe abzielt, und erläutern Sie, wie die Beihilfe wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt allein nicht herbeiführen kann:

 

 

 

 

 

4.3.   Erläutern Sie bitte, ob und wie die Beihilfemaßnahme Marktversagen behebt und damit zum effizienten Funktionieren von Märkten und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt oder ob und wie die Beihilfe bei einem Marktergebnis, das unter Gleichheits- oder Kohäsionsgesichtspunkten nicht befriedigend ausfällt, eingesetzt wird, um ein besseres Ergebnis im Sinne der Gleichheitsziele zu erreichen:

 

 

 

 

 

 

 

 

4.4.   Erläutern Sie bitte, ob und wie die Beihilfe die Rationalisierung und Effizienz des Fischerei- und Aquakultursektors fördert und auf dauerhafte Verbesserungen abzielt, sodass der Sektor allein von Marktfaktoren bestimmt wird:

 

 

 

 

 

5.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

5.1.   Fällt die Maßnahme unter die Abschnitte 4, 5.1, 5.3 oder 5.4 der Leitlinien und erfüllt sie die spezifischen Bedingungen des betreffenden Abschnitts?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Kommission die Beihilfemaßnahme für ein geeignetes Politikinstrument hält, und überspringen Sie die Abschnitte 5.2 bis 5.5.

5.2.   Begründen Sie bitte, weshalb es keine anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Instrumente gibt, mit denen dieselben positiven Auswirkungen auf die Ziele der GFP erzielt werden könnten, und weshalb andere politische Optionen verworfen wurden:

 

 

 

 

 

5.3.   Wurde eine Folgenabschätzung der angemeldeten Beihilfemaßnahme durchgeführt?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, fassen Sie bitte die wichtigsten Schlussfolgerungen zusammen:

 

 

 

 

 

5.4.   Nennen Sie bitte die Form der Beihilfe und erläutern Sie, weshalb bei dieser Form der Beihilfe die geringsten Verzerrungen von Wettbewerb und Handel zu erwarten sind.

 

 

 

5.5.   Wenn die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Begünstigten einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (z. B. Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben), weisen Sie bitte nach, dass andere, möglicherweise mit geringeren Verzerrungen verbundene Beihilfeformen wie rückzahlbare Zuschüsse oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (z. B. zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind:

 

 

 

 

 

 

 

6.   Anreizeffekt

6.1.   Hat die Beihilfe Entschädigungscharakter wie Beihilfen, die unter die Abschnitte 4, 5.3 oder 5.4 fallen, und erfüllt sie die spezifischen Bedingungen des betreffenden Abschnitts, oder fällt sie unter Abschnitt 5.6 der Leitlinien und erfüllt sie die Bedingungen dieses Abschnitts?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe keinen Anreizeffekt haben muss, und überspringen Sie die Abschnitte 6.2 bis 6.6.

6.2.   Erläutern Sie bitte, wie die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahingehend ändert, dass es eine zusätzliche Tätigkeit aufnimmt, die es ohne die Beihilfe gar nicht, in geringerem Umfang oder auf andere Weise aufgenommen hätte:

 

 

 

 

 

6.3.   Stellt die Beihilfe eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit dar, die der Begünstigte ohnehin zu tragen hätte, oder wird damit das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgeglichen?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat (Nummer 49 der Leitlinien).

6.4.   Wird die Beihilfe für eine Maßnahme gewährt, die der Begünstigte bereits eingeleitet hatte, bevor er den Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat (Nummer 51 der Leitlinien).

6.5.   Handelt es sich bei der Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe (4) oder eine Beihilfe zur Förderung der Einhaltung verbindlicher Normen?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass solche Beihilfen nach Nummer 50 der Leitlinien grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, es sei denn, dass in den Rechtsvorschriften der Union ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, und in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen.

Falls ja, nennen Sie bitte die Bestimmungen, nach denen solche Beihilfen ausdrücklich genehmigt sind, oder legen Sie die Gründe für eine solche Beihilfe ausführlich dar:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.6.   Gründet sich im Falle einer Beihilfe in Form von Steuererleichterungen ein Beihilfeanspruch auf objektive Kriterien und ohne weiteren Ermessensspielraum des Mitgliedstaats?

Beachten Sie bitte, dass die letztgenannte Voraussetzung nicht für steuerliche Folgeregelungen gilt, wenn die Maßnahme bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

☐ Ja

☐ Nein

7.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

7.1.   Hat die Beihilfe Entschädigungscharakter wie Beihilfen, die unter die Abschnitte 4, 5.3 oder 5.4 der Leitlinien fallen, und erfüllt sie die spezifischen Bedingungen des betreffenden Abschnitts, oder fällt sie unter Abschnitt 5.6 der Leitlinien und erfüllt sie die Bedingungen dieses Abschnitts?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe als verhältnismäßig gilt, und überspringen Sie die Nummern 7.2 bis 7.4.

7.2.   Erläutern Sie bitte, ob und wie der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne die Beihilfe anfallen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.3.   Ist im Falle einer Beihilfemaßnahme von der gleichen Art wie ein Vorhaben, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 förderfähig ist, der Beihilfebetrag höher als die geltende Höchstintensität öffentlicher Beihilfen gemäß Artikel 95 und Anhang I dieser Verordnung?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Begründung für die Beihilfe und erläutern Sie, weshalb die Beihilfe unerlässlich ist:

 

 

 

 

 

7.4.   Wird die Beihilfe im Rahmen mehrerer Regelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, überschreitet der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel für eine Tätigkeit die in den Leitlinien genannten einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten?

☐ Ja

☐ Nein

8.   Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

8.1.   Fällt die Maßnahme unter die Abschnitte 4, 5.1, 5.3 oder 5.4 der Leitlinien und erfüllt sie die spezifischen Bedingungen des betreffenden Abschnitts?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel nach Auffassung der Kommission auf das Minimum begrenzt sind, und überspringen Sie die Abschnitte 8.2 und 8.3.

8.2.   Erläutern Sie bitte, wie die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme in Form von Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten begrenzt und durch die positiven Effekte ihres Beitrags zum Erreichen des Ziels von gemeinsamem Interesse aufgewogen werden. Im Falle einer Beihilferegelung berücksichtigen Sie bitte die Verzerrungen kumulativ statt auf der Ebene des einzelnen Begünstigten sowie den Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen Begünstigten und die Merkmale des betreffenden Wirtschaftszweigs. Im Falle einer Einzelbeihilfe berücksichtigen Sie bitte die negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Marktaustritten und der erheblichen Marktmacht und legen Sie bitte Nachweise vor, anhand derer der betroffene Produktmarkt, der geografische Markt, die Wettbewerber sowie die betroffenen Abnehmer und Verbraucher ermittelt werden können:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.3.   Wurde eine Folgenabschätzung der angemeldeten Beihilfemaßnahme durchgeführt?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, fassen Sie bitte die wichtigsten Schlussfolgerungen zusammen:

 

 

 

 

 

9.   Transparenz

9.1.   Wird der Mitgliedstaat mindestens die folgenden Informationen auf einer umfassenden Beihilfe-Website auf nationaler oder regionaler Ebene veröffentlichen:

a)

den vollständigen Wortlaut der Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder die Rechtsgrundlage von Einzelbeihilfen oder einen Link dazu?

b)

die Bewilligungsbehörde bzw. –behörden?

c)

die Namen der einzelnen Begünstigten, Art und Betrag der Beihilfe je Begünstigten, den Tag der Gewährung der Beihilfe, die Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), die Region (auf NUTS-2-Ebene), in der der Begünstigte angesiedelt ist, sowie den Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Begünstigte tätig ist? (Auf eine solche Veröffentlichung kann bei Einzelbeihilfen verzichtet werden, die 30 000 EUR nicht übersteigen. Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen können die Angaben zu den einzelnen Beihilfebeträgen in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR): 0,03-0,5; über 0,5-1; über 1-2; über 2.)

☐ Ja

☐ Nein

9.2.   Bitte bestätigen Sie, dass diese Angaben

a)

nach Erlass des Beschlusses zur Bewilligung der Beihilfe veröffentlicht werden;

b)

mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten werden;

c)

ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sind (5).

☐ Ja

☐ Nein

Bitte beachten Sie, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Informationen vor dem 1. Juli 2017 zu veröffentlichen  (6) .

10.   Beihilfekategorien

10.1.   Wählen Sie bitte den Abschnitt der Leitlinien, nach dessen Bestimmungen die Beihilfe bewertet werden sollte, und machen Sie detaillierte Angaben zur gewählten Option in den Abschnitten 11 bis 18 dieses ergänzenden Fragebogens:

Abschnitt 4.1 der Leitlinien: Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind

Abschnitt 5.1 der Leitlinien: Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen

Abschnitt 5.2 der Leitlinien: Beihilfen im Anwendungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien

Abschnitt 5.3 der Leitlinien: Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse

Abschnitt 5.4 der Leitlinien: Beihilfen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur

Abschnitt 5.5 der Leitlinien: Durch steuerähnliche Abgaben finanzierte Beihilfen

Abschnitt 5.6 der Leitlinien: Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage

Abschnitt 5.7 der Leitlinien: Beihilfen für andere Maßnahmen

11.   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind

Dieser Abschnitt muss zur Anmeldung einer Beihilfemaßnahme gemäß Abschnitt 4.1 der Leitlinien ausgefüllt werden, die zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandenen Schäden gewährt wird.

11.1.   Handelt es sich bei der Beihilfemaßnahme um eine Ex-ante-Beihilferahmenregelung für den Ausgleich von Schäden infolge von Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen, Vulkanausbrüchen oder Flächenbränden natürlichen Ursprungs?

☐ Ja

☐ Nein

(Falls ja, überspringen Sie bitte die Abschnitte 11.3, 11.4, 11.5, 11.7 und 11.8.)

11.2.   Welche Art von Naturkatastrophe oder außergewöhnlichem Ereignis hat den Schaden, für den der Ausgleich gewährt wird, verursacht (im Fall einer Ex-ante-Beihilferahmenregelung: könnte ihn verursachen)?

 

11.3.   Wann ist das in Abschnitt 11.1 genannte Ereignis eingetreten?

 

11.4.   Geben Sie bitte an, bis zu welchem Datum die Beihilfe spätestens gezahlt werden kann.

 

11.5.   Hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis anerkannt?

☐ Ja

☐ Nein

11.6.   Wird die Beihilfe direkt an das betroffene Unternehmen gezahlt?

☐ Ja

☐ Nein

11.7.   Bitte erläutern Sie den unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist:

 

 

 

11.8.   Legen Sie bitte eine möglichst genaue Schätzung des Schadens vor, der dem Unternehmen entstanden ist:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.9.   Spezifizieren Sie bitte die Art der Schäden, für die ein Ausgleich gewährt wird (z. B. Sachschäden, Einkommensverluste):

 

 

 

 

 

11.10.   Gelten nur die Kosten der unmittelbar durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden als beihilfefähig?

☐ Ja

☐ Nein

11.11.   Werden die Kosten der Schäden von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, geben Sie bitte an, welche Stelle die Kostenschätzung vornimmt.

 

11.12.   Geben Sie bitte an, wie der Schaden berechnet wird:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.13.   Wird ein Sachschaden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswertes vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis berechnet?

☐ Ja

☐ Nein

11.14.   Ist der Sachschaden höher als die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachte Minderung des Marktwertes?

☐ Ja

☐ Nein

11.15.   Wird ein Einkommensverlust berechnet durch Abzug

a)

des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses oder in jedem folgenden Jahr produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom

b)

Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in dem der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des der Naturkatastrophe vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis?

☐ Ja

☐ Nein

11.16.   Werden die Schäden auf der Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet?

☐ Ja

☐ Nein

11.17.   Sind die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

☐ Ja

☐ Nein

11.18.   Im Falle von Ex-ante-Beihilferahmenregelungen bestätigen Sie bitte, dass der Mitgliedstaat seiner Berichterstattungspflicht gemäß Nummer 130 der Leitlinien nachkommen wird.

☐ Ja

☐ Nein

11.19.   Machen Sie bitte weitere Angaben, soweit sie für die Bewertung der Beihilfemaßnahme in diesem Abschnitt relevant sein können.

 

 

 

 

 

12.   Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen

Dieser Abschnitt ist zur Anmeldung einer Beihilfemaßnahme gemäß Abschnitt 5.1 der Leitlinien auszufüllen, die von derselben Art wie eine Beihilfe innerhalb einer Gruppe von Beihilfen ist, die gemäß einer der unter Nummer 19 Buchstabe a der Leitlinien aufgeführten Verordnungen über Gruppenfreistellungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann. Ist die Beihilfemaßnahme von derselben Art wie eine Beihilfe aus einer der in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission  (7) genannten Gruppen von Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophe entstandenen Schäden, füllen Sie bitte Abschnitt 11 aus.

12.1.   Ist die Beihilfe von derselben Art wie eine Beihilfe innerhalb einer Gruppe von Beihilfen, die gemäß einer der unter Nummer 19 Buchstabe a der Leitlinien aufgeführten Verordnungen über Gruppenfreistellungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann?

☐ Ja

☐ Nein

Geben Sie bitte die anwendbare Verordnung und die maßgeblichen Artikel der Verordnung an:

 

 

 

12.2.   Erfüllt die Beihilfe alle in den maßgeblichen Artikeln der anwendbaren Verordnung aufgeführten Kriterien?

☐ Ja

☐ Nein

Falls nein, geben Sie bitte eine Begründung für die Beihilfe und erläutern Sie, weshalb die Beihilfe unerlässlich ist:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.3.   Machen Sie bitte weitere Angaben, soweit sie für die Bewertung der Beihilfemaßnahme in diesem Abschnitt relevant sein können.

 

 

 

 

 

13.   Beihilfen im Anwendungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien

Dieser Abschnitt ist zur Anmeldung einer Beihilfemaßnahme gemäß Abschnitt 5.2 der Leitlinien auszufüllen, die in den Anwendungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien oder sonstiger von der Kommission erlassener Instrumente fällt.

13.1.   Fällt die Beihilfe in den Anwendungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien oder sonstiger von der Kommission erlassener Instrumente (8)?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, geben Sie bitte die einschlägigen horizontalen Leitlinien oder Instrumente und die maßgeblichen Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften an und weisen Sie nach, dass die Beihilfe alle in den betreffenden Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften enthaltenen Kriterien erfüllt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13.2.   Machen Sie bitte weitere Angaben, soweit sie für die Bewertung der Beihilfemaßnahme in diesem Abschnitt relevant sein können.

 

 

 

 

 

14.   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse

Dieser Abschnitt ist zur Anmeldung einer Beihilfemaßnahme gemäß Abschnitt 5.3 der Leitlinien auszufüllen, die zur Beseitigung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse vorgesehen ist. Handelt es sich um eine Beihilfe derselben Art wie die unter die in Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 genannte Gruppe fallenden Beihilfen für Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, ist Abschnitt 12 auszufüllen.

14.1.   Handelt es sich bei der Beihilfemaßnahme um eine Ex-ante-Beihilferahmenregelung für den Ausgleich von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse?

☐ Ja

☐ Nein

(Falls ja, überspringen Sie bitte die Abschnitte 14.3 bis 14.6 und 14.9.)

14.2.   Welche Art von widrigen Witterungsverhältnissen hat den Schaden verursacht (im Fall einer Ex-ante-Beihilferahmenregelung: könnte ihn verursachen), für den der Ausgleich gewährt wird?

 

14.3.   Wann ist das in Abschnitt 14.1 genannte Ereignis eingetreten?

 

14.4.   Geben Sie bitte an, bis zu welchem Datum die Beihilfe spätestens gezahlt werden kann.

 

14.5.   Beläuft sich der Schaden infolge widriger Witterungsverhältnisse auf mehr als 30 % des Jahresumsatzes, berechnet auf der Grundlage der vorangegangenen drei Kalenderjahre oder auf der Grundlage des Dreijahresdurchschnitts des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, legen Sie bitte detaillierte Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die in Abschnitt 14.5 genannte Bedingung erfüllt ist:

 

 

 

 

14.6.   Erläutern Sie bitte den unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen den widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist:

 

 

 

14.7.   Bei Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 begründen Sie bitte, weshalb der Mitgliedstaat beabsichtigt, eine Beihilfe zu gewähren, statt eine Entschädigung aus Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung zu zahlen:

 

 

 

 

 

14.8.   Wird die Beihilfe direkt an das betroffene Unternehmen gezahlt?

☐ Ja

☐ Nein

14.9.   Legen Sie bitte eine möglichst genaue Schätzung des Schadens vor, der den potenziellen Begünstigten entstanden ist:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14.10.   Geben Sie bitte die Art die Schäden an, für die ein Ausgleich gezahlt wird (z. B. Sachschäden, Einkommensverluste):

 

 

 

 

 

14.11.   Sind nur die Kosten der unmittelbar durch die widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden beihilfefähig?

☐ Ja

☐ Nein

14.12.   Werden die Kosten der Schäden von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, geben Sie bitte an, welche Stelle die Kostenschätzung vornimmt.

 

14.13.   Erläutern Sie bitte, wie der Schaden berechnet wird:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14.14.   Wird ein Sachschaden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswertes vor den widrigen Witterungsverhältnissen berechnet?

☐ Ja

☐ Nein

14.15.   Ist der Sachschaden höher als die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe oder die widrigen Witterungsverhältnisse verursachte Minderung des Marktwertes?

☐ Ja

☐ Nein

14.16.   Bedeutet der Sachschaden an Vermögenswerten einen Produktionsverlust von mehr als 30 % des Jahresumsatzes, berechnet auf der Grundlage der vorangegangenen drei Kalenderjahre oder auf der Grundlage des Dreijahresdurchschnitts des Fünfjahreszeitraums vor den widrigen Witterungsverhältnissen unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, legen Sie bitte detaillierte Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die in Abschnitt 14.15 genannte Bedingung erfüllt ist:

 

 

 

 

14.17.   Wird der Einkommensverlust berechnet durch Abzug

a)

des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr der widrigen Witterungsverhältnisse oder in jedem folgenden Jahr produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom

b)

Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in dem den widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des den widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis?

☐ Ja

☐ Nein

14.18.   Werden die Schäden auf der Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet?

☐ Ja

☐ Nein

14.19.   Sind die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

☐ Ja

☐ Nein

14.20.   Im Falle von Ex-ante-Beihilferahmenregelungen bestätigen Sie bitte, dass der Mitgliedstaat seiner Berichterstattungspflicht gemäß Nummer 130 der Leitlinien nachkommen wird.

☐ Ja

☐ Nein

14.21.   Machen Sie bitte weitere Angaben, soweit sie für die Bewertung der Beihilfemaßnahme in diesem Abschnitt relevant sein können:

 

 

 

 

 

15.   Beihilfen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur

Dieser Abschnitt ist zur Anmeldung einer Beihilfemaßnahme gemäß Abschnitt 5.4 der Leitlinien auszufüllen, die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur decken soll. Handelt es sich um eine Beihilfe derselben Art wie die unter die in Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 genannte Gruppe fallenden Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierschutz, ist Abschnitt 12 auszufüllen.

15.1.   Ist die Beihilfemaßnahme eine Ex-ante-Beihilferahmenregelung zur Deckung von Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur?

☐ Ja

☐ Nein

(Falls ja, überspringen Sie bitte die Abschnitte 15.5, 15.6 und 15.9.)

15.2.   Geben Sie bitte an, für welche Seuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), oder Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (10) geführt werden, die Beihilfe gewährt wird:

Beachten Sie bitte, dass bei einer Seuche, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit geführt wird, die Fassung der Liste gilt, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfemaßnahme in Kraft ist. Wenn die Beihilfe bereits gewährt oder gezahlt worden ist, gilt im Fall einer Einzelbeihilfe die zum Zeitpunkt der Gewährung oder Zahlung der Beihilfe veröffentlichte Fassung der Liste und im Fall einer Beihilferegelung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung veröffentlichte Fassung der Liste.

 

 

 

15.3.   Ist die gewährte Beihilfe Teil eines Programms auf Unionsebene oder auf nationaler oder regionaler Ebene für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, nennen Sie bitte das maßgebliche Programm und die besonderen Bestimmungen:

 

 

15.4.   Ist die gewährte Beihilfe Teil von durch die zuständige nationale Behörde erlassenen Sofortmaßnahmen?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, nennen Sie bitte die einschlägige Maßnahme und die besonderen Bestimmungen:

 

 

15.5.   Wann fielen die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur an?

 

15.6.   Geben Sie bitte an, bis zu welchem Datum die Beihilfe spätestens gezahlt werden kann.

 

15.7.   Wird die Beihilfe direkt an das betroffene Unternehmen gezahlt?

☐ Ja

☐ Nein

15.8.   Bestätigen Sie bitte, dass keine Beihilfe gewährt wird, wenn festgestellt wird, dass der Begünstigte die Krankheit vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat:

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Bestimmungen an, in denen die in Abschnitt 15.8 genannte Bedingung geregelt ist:

 

15.9.   Legen Sie bitte eine möglichst genaue Schätzung des Schadens vor, der den potenziellen Begünstigten entstanden ist:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15.10.   Geben Sie bitte an, welche der folgenden Kosten beihilfefähig sind. Kosten für:

☐ a)

Gesundheitskontrollen, Analysen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen;

☐ b)

Erwerb, Lagerung, Verabreichung oder Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Stoffen für die Behandlung von Tieren;

☐ c)

Tötung, Keulung und Beseitigung von Tieren;

☐ d)

die Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und mit den Tieren in Verbindung stehenden Erzeugnissen;

☐ e)

Reinigen und Desinfizieren des Betriebs und der Ausrüstung;

☐ f)

Schäden, die durch die Tötung, Keulung oder Beseitigung von Tieren, tierischen Erzeugnissen und mit den Tieren in Verbindung stehenden Produkten entstehen, begrenzt auf den Marktwert solcher Tiere und Erzeugnisse, wenn sie nicht von der Seuche betroffen gewesen wären;

☐ g)

Einkommensverluste aufgrund von Schwierigkeiten beim Wiederbesatz;

☐ h)

sonstige Kosten im Zusammenhang mit Tierseuchen in der Aquakultur.

Spezifizieren Sie bitte unter Buchstabe h die Kosten und begründen Sie, weshalb diese Kosten beihilfefähig sein sollen.

Beachten Sie bitte, dass gemäß Nummer 110 Buchstabe h der Leitlinien andere als die unter den Buchstaben a bis g genannten Kosten nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen beihilfefähig sind.

 

 

 

 

 

15.11.   Sind die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

☐ Ja

☐ Nein

15.12.   Im Falle von Ex-ante-Beihilferahmenregelungen bestätigen Sie bitte, dass der Mitgliedstaat seiner Berichterstattungspflicht gemäß Nummer 130 der Leitlinien nachkommen wird.

☐ Ja

☐ Nein

15.13.   Machen Sie bitte weitere Angaben, soweit sie für die Bewertung der Beihilfemaßnahme in diesem Abschnitt relevant sein können:

 

 

 

 

 

16.   Durch steuerähnliche Abgaben finanzierte Beihilfen

Dieser Abschnitt ist zur Anmeldung einer Beihilfemaßnahme gemäß Abschnitt 5.5 der Leitlinien auszufüllen, die durch Sonderabgaben, insbesondere steuerähnliche Abgaben auf bestimmte Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse unabhängig von deren Ursprung finanziert wird.

16.1.   Wird die Beihilfemaßnahme aus Sonderabgaben, insbesondere steuerähnlichen Abgaben auf bestimmte Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse finanziert?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, geben Sie bitte genau an, wie die Beihilferegelung finanziert wird:

 

 

 

 

 

16.2.   Wird die Beihilfe in gleichem Maße für einheimische und für eingeführte Erzeugnisse gezahlt?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, geben Sie bitte an, wie die Beihilferegelung sowohl einheimischen als auch eingeführten Erzeugnissen zugutekommt:

 

 

 

 

16.3.   Geben Sie bitte an, wie die durch steuerähnliche Abgaben erhobenen Mittel verwendet werden:

 

 

 

 

 

16.4.   Machen Sie bitte weitere Angaben, soweit sie für die Bewertung der Beihilfemaßnahme in diesem Abschnitt relevant sein können:

 

 

 

 

 

17.   Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage

Dieser Abschnitt ist zur Anmeldung einer Beihilfemaßnahme gemäß Abschnitt 5.6 der Leitlinien auszufüllen, bei der es sich um eine Betriebsbeihilfe in Gebieten in äußerster Randlage handelt, durch die die besonderen Belastungen aufgrund der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage dieser Gebiete abgemildert werden sollen.

17.1.   Handelt es sich bei der Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe in Gebieten in äußerster Randlage, durch die die besonderen Belastungen aufgrund der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage dieser Gebiete abgemildert werden sollen?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Art der gewährten Betriebsbeihilfe und nennen Sie das Zielgebiet/die Zielgebiete:

 

 

 

17.2.   Nennen Sie bitte die in den Gebieten bestehenden besonderen Belastungen, die durch die Beihilfe abgemildert werden sollen, und beschreiben Sie, wie dieses Ziel durch die Beihilfe erreicht werden soll.

Beachten Sie bitte, dass gemäß Nummer 113 der Leitlinien nur Belastungen berücksichtigt werden dürfen, die auf die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage dieser Gebiete zurückzuführen sind.

 

 

 

 

 

 

17.3.   Geben Sie bitte die zusätzlichen Kosten, die durch die besonderen Belastungen entstehen, und die Berechnungsmethode an, und weisen Sie nach, dass die Beihilfe nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die besonderen Belastungen in den Gebieten in äußerster Randlage abzumildern.

 

 

 

 

 

 

17.4.   Berücksichtigt der Mitgliedstaat, um Überkompensation zu verhindern, andere Formen öffentlicher Interventionen, gegebenenfalls einschließlich des Ausgleichs für Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und Beihilfen für die Umsetzung von Ausgleichsplänen gemäß Artikel 73 der Verordnung?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte, wie Überkompensation verhindert wird:

 

 

 

 

 

 

17.5.   Machen Sie bitte weitere Angaben, soweit sie für die Bewertung der Beihilfemaßnahme in diesem Abschnitt relevant sein können:

 

 

 

 

 

 

 

 

18.   Beihilfen für andere Maßnahmen

Dieser Abschnitt ist zur Anmeldung einer Beihilfemaßnahme gemäß Abschnitt 5.7 der Leitlinien auszufüllen, die unter keine der anderen Beihilfearten gemäß den Abschnitten 4 oder 5.1 bis 5.6 der Leitlinien fällt, die der Mitgliedstaat aber dennoch zu gewähren beabsichtigt oder gewährt.

18.1.   Beabsichtigt der Mitgliedstaat die Gewährung einer Beihilfe oder gewährt er eine Beihilfe, die unter keine der Beihilfearten gemäß den Abschnitten 4 oder 5.1 bis 5.6 der Leitlinien fällt?

☐ Ja

☐ Nein

18.2.   Beschreiben Sie bitte die Beihilfemaßnahme und ihre Ziele im Detail:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18.3.   Zusätzlich zu den Informationen in den Abschnitten 1 bis 9 legen Sie bitte weitere Informationen vor, aus denen klar hervorgeht, dass die Beihilfe mit den in Abschnitt 3 der Leitlinien genannten Grundsätzen im Einklang steht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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