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Document 32016R2030

Verordnung (EU, Euratom) 2016/2030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hinsichtlich des Sekretariats des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

OJ L 317, 23.11.2016, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2030/oj

23.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/1


VERORDNUNG (EU, Euratom) 2016/2030 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2016

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hinsichtlich des Sekretariats des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden das „Amt“) die Aufgabe, die Untersuchungstätigkeit des Amtes regelmäßig zu kontrollieren, um dessen Unabhängigkeit zu stärken.

(2)

Der Rahmen für die Ausführung der Haushaltsmittel für die Mitglieder des Überwachungsausschusses sollte so beschaffen sein, dass jeder Anschein eines etwaigen Eingriffs des Amtes in die Wahrnehmung von deren Aufgaben vermieden wird. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sollte dahin gehend angepasst werden, einen solchen Rahmen vorzusehen, wobei die gleiche Transparenz der Mittel für die Tätigkeit des Überwachungsausschusses wie vorher gewährleistet sein sollte.

(3)

Um ein wirksames und effizientes Funktionieren des Überwachungsausschusses zu gewährleisten, sollte sein Sekretariat unabhängig vom Amt direkt von der Kommission gestellt werden, und die Kommission sollte das Sekretariat mit den geeigneten Mittel ausstatten, damit es seine Funktion erfüllen kann. Um die Unabhängigkeit des Überwachungsausschusses zu gewährleisten, sollte die Kommission sich jeglichen Eingriffs in die Kontrolltätigkeit des Überwachungsausschusses enthalten.

(4)

Wenn das Amt einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 ernennt, sollte dieser weiterhin für die Datenverarbeitung durch das Sekretariat des Überwachungsausschusses zuständig sein.

(5)

Die Vertraulichkeitsverpflichtungen für die Mitarbeiter des Sekretariats des Überwachungsausschusses sollten weiterhin gelten.

(6)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) konsultiert und hat am 18. März 2016 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Datenschutzbeauftragte ist für die Datenverarbeitung durch das Amt und durch das Sekretariat des Überwachungsausschusses zuständig.“

b)

Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Gemäß dem Statut enthalten sich die Bediensteten des Amtes und die Mitarbeiter des Sekretariats des Überwachungsausschusses jeder nicht genehmigten Offenlegung von Informationen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, es sei denn, diese Informationen wurden bereits rechtmäßig veröffentlicht oder sind der Öffentlichkeit zugänglich; diese Verpflichtung besteht für sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.

Die Mitglieder des Überwachungsausschusses unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in gleicher Weise der beruflichen Schweigepflicht; diese Verpflichtung besteht für sie auch nach Ablauf ihrer Amtszeit.“

2.

Artikel 15 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Der Überwachungsausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Information vorgelegt wird. Die Sitzungen des Überwachungsausschusses werden auf Initiative seines Vorsitzenden oder des Generaldirektors einberufen. Der Überwachungsausschuss hält mindestens zehn Sitzungen pro Jahr ab. Der Überwachungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Sekretariat wird, unabhängig vom Amt, von der Kommission, in enger Zusammenarbeit mit dem Überwachungsausschuss, gestellt. Vor der Ernennung jedes Mitarbeiters des Sekretariats wird der Überwachungsausschuss gehört und sein Standpunkt berücksichtigt. Das Sekretariat handelt auf Weisung des Überwachungsausschusses und unabhängig von der Kommission. Die Kommission greift unbeschadet ihrer Kontrolle über den Haushalt des Überwachungsausschusses und seines Sekretariats nicht in die Kontrolltätigkeit des Überwachungsausschusses ein.

Die im Sekretariat des Überwachungsausschusses tätigen Beamten dürfen, was die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Überwachungsausschusses betrifft, Weisungen von Regierungen, Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.“

3.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Finanzierung

Die dem Amt zur Verfügung gestellten Gesamtmittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt und in einem Anhang dieses Einzelplans aufgeschlüsselt. Die Mittel für den Überwachungsausschuss und sein Sekretariat werden in den Einzelplan ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt.

Der Stellenplan des Amtes wird dem Stellenplan der Kommission als Anlage beigefügt. Der Stellenplan der Kommission schließt das Sekretariat des Überwachungsausschusses mit ein.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LESAY


(1)  ABl. C 150 vom 27.4.2016, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. September 2016.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


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