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Document 32016R1710

Verordnung (EU) 2016/1710 des Rates vom 27. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

OJ L 259I, 27.9.2016, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1710/oj

27.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 259/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1710 DES RATES

vom 27. September 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) wird der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP (3) umgesetzt.

(2)

Der Rat hat am 27. September 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1711 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates werden die Verpflichtung zum Einfrieren der Vermögenswerte der „Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ (Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an sie ausgesetzt.

(3)

Es sind Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte die vorliegende Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, soweit sie die „Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ (Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) betreffen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates vom 27. September 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).


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