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Document 32016R1627

Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates

OJ L 252, 16.9.2016, p. 1–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/10/2023; Aufgehoben durch 32023R2053

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1627/oj

16.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1627 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. September 2016

über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.

(2)

Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (4) (im Folgenden „Konvention“).

(3)

Die durch die Konvention errichtete Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“) hat auf ihrer 15. Sondertagung 2006 die Empfehlung 06-05 angenommen, mit der ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird, der 2022 ausläuft (im Folgenden „Wiederauffüllungsplan“). Diese Empfehlung ist am 13. Juni 2007 in Kraft getreten.

(4)

Bei dem Wiederauffüllungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Ausrüstung und Fangtechniken berücksichtigt. Bei der Umsetzung des Wiederauffüllungsplans sollten sich die Union und die Mitgliedstaaten für die Förderung der Küstenfischerei und die Verwendung von Fangausrüstung und -techniken einsetzen, die selektiv sind und geringere Umweltauswirkungen haben, einschließlich Fanggeräte und -techniken für die traditionelle und handwerkliche Fischerei, und somit zu einem angemessenen Lebensstandard für die Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.

(5)

Die ICCAT-Empfehlung 06-05 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates (5) in Unionsrecht umgesetzt.

(6)

Auf ihrer 16. Sondertagung 2008 hat die ICCAT die Empfehlung 08-05 zur Änderung der Empfehlung 06-05 erlassen. Für den Wiederaufbau der Bestände von Rotem Thun sieht die Empfehlung 08-05 eine schrittweise Verringerung der zulässigen Gesamtfangmengen von 2007 bis 2011, Einschränkungen der Fangmöglichkeiten in bestimmten Gebieten und Zeiträumen, eine neue Mindestgröße für Roten Thun, Maßnahmen für die Sport- und Freizeitfischerei, Maßnahmen für die Aufzucht und die Fangkapazität sowie den Ausbau der ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen vor.

(7)

Die ICCAT-Empfehlung 08-05 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (6) in Unionsrecht umgesetzt

(8)

Auf ihrer 17. Sondertagung 2010 hat die ICCAT die Empfehlung 10-04 zur Änderung der Empfehlung 08-05 erlassen. Für den Wiederaufbau der Bestände von Rotem Thun war in der Empfehlung 10-04 eine weitere Verringerung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und der Fangkapazitäten sowie eine Verstärkung der Kontrollmaßnahmen — insbesondere im Hinblick auf die Vorgänge des Umsetzens und des Einsetzens in Netzkäfige — vorgesehen. Außerdem war darin für 2012 ein weiteres Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT (SCRS) zur Ermittlung der Laichgründe und zur Einrichtung von Schutzgebieten vorgesehen.

(9)

Um die geänderten internationalen Erhaltungsmaßnahmen der Empfehlung 10-04 in Unionsrecht umzusetzen, wurde die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 durch die Verordnung (EU) Nr. 500/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geändert.

(10)

Auf ihrer 18. Sondertagung 2012 hat die ICCAT die Empfehlung 12-03 zur Änderung der Empfehlung 10-04 erlassen. Im Hinblick auf eine größere Effektivität des Wiederauffüllungsplans führte die Empfehlung 12-03 technische Maßnahmen für die Vorgänge der Um- und Einsetzung von lebendem Rotem Thun ein, neue Fangmeldevorschriften, die Durchführung des ICCAT-Programms für regionale Beobachter und Änderungen der Fangzeiten. Außerdem stärkte sie die Rolle des SCRS bei der Abschätzung der Bestände von Rotem Thun.

(11)

Auf ihrer 23. ordentlichen Tagung 2013 hat die ICCAT die Empfehlung 13-07 durch Änderung der Empfehlung 12-03 mit Aufnahme kleiner Änderungen der Fangzeiten erlassen, die die Unionsflotte nicht berühren. Darüber hinaus hat sie die Empfehlung 13-08 verabschiedet, die den Wiederauffüllungsplan ergänzt. Die Empfehlung 13-08 enthielt ein gemeinsames Verfahren für den Einsatz von Stereokamerasystemen zur Schätzung der Mengen an Rotem Thun zum Zeitpunkt des Einsetzens und führte für Köderschiffe und Schleppangler im Ostatlantik einen flexiblen Zeitpunkt für den Beginn der Fangsaison ein.

(12)

Um die wesentlichen Maßnahmen wie die Maßnahmen betreffend die Fangzeiten der Empfehlungen 12-03 und 13-08 in Unionsrecht durchzuführen, wurde die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 durch die Verordnung (EU) Nr. 544/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geändert.

(13)

Auf ihrer 19. Sondertagung 2014 hat die ICCAT die Empfehlung 14-04 zur Änderung der Empfehlung 13-07 und zur Aufhebung der Empfehlung 13-08 erlassen. Einige der geltenden Kontrollvorschriften wurden gestrafft, die Verfahren für den Einsatz von Stereokameras zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige wurden weiter präzisiert, und in den Wiederauffüllungsplan wurden spezielle Maßnahmen für Freisetzungen und die Behandlung von totem Fisch aufgenommen.

(14)

Die Empfehlung 14-04 ist für die Union verbindlich.

(15)

Alle Änderungen des Wiederauffüllungsplans, die die ICCAT 2012, 2013 und 2014 angenommen hat und die noch nicht durchgeführt wurden, sollten im Unionsrecht durchgeführt werden. Da diese Durchführung den Wiederauffüllungsplan betrifft, dessen Ziele und Maßnahmen von der ICCAT vorgegeben wurden, schließt diese Verordnung nicht den gesamten Inhalt der Mehrjahrespläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein.

(16)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung eingeführt. Um die Kohärenz zu gewährleisten, sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgrößen im Sinne von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in Unionsrecht umgesetzt werden. Daher sollten die Bezugnahmen auf die Mindestgröße für Roten Thun in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (9) für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Bezugnahmen auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung verstanden werden.

(17)

Um für Um- und Einsetzvorgänge sowie für die Registrierung und Meldung von Fangtätigkeiten mit Tonnaren und Schiffen einheitliche Bedingungen zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(18)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 haben sich erübrigt, insbesondere da sie nun in anderen Unionsrechtsakten enthalten sind. Andere Bestimmungen sollten aktualisiert werden, um insbesondere den Änderungen der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, die sich aus der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ergeben.

(19)

So wird insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (11) eine Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union mit einem globalen, integrativen Ansatz eingeführt, um die Einhaltung aller Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (12) enthält die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (13) wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingeführt. Diese Rechtsakte schließen nun einige Elemente der Verordnung (EG) Nr. 302/2009, namentlich deren Artikel 33 über Durchsetzungsmaßnahmen und deren Anhang VIII über Übermittlungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems (im Folgenden „VMS“), ein. Es ist daher nicht erforderlich, diese Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung zu wiederholen.

(20)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 werden die vom SCRS angenommenen Umrechnungsfaktoren auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung angewandt, um das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns zu berechnen.

(21)

Gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates wurde außerdem der Durchführungsbeschluss 2014/156/EU (14) der Kommission angenommen. Mit dem Durchführungsbeschluss wurden unter anderem für die Kontrolle der Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer Zieleckwerte und Zielsetzungen eingeführt.

(22)

Die ICCAT-Empfehlung 06-07 sieht im Zusammenhang mit der Aufzucht von Rotem Thun ein Probenahmeprogramm für die Schätzung der Anzahl nach Größe vor. Diese Bestimmung wurde mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 umgesetzt. Es ist nicht erforderlich, dass die vorliegende Verordnung das Probenahmeprogramm speziell regelt, da die Notwendigkeit dieses Probenahmeprogramms nun vollständig durch die Programme abgedeckt wird, die mit Absatz 83 der mit der vorliegenden Verordnung umzusetzenden Empfehlung 14-04 eingeführt wurden.

(23)

Der Klarheit, Vereinfachung und Rechtssicherheit wegen sollte die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 daher aufgehoben werden.

(24)

Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union aufgrund der Konvention sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Roten Thun vorgesehen, die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 1380/2013 festgelegt ist. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden einige Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 13-07 umgesetzt, die für bestimmte Situationen Rückwurf- und Freilassungsverpflichtungen für Schiffe und Tonnaren für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer einführen. Daher müssen solche Rückwurf- und Wiederfreisetzungsverpflichtungen durch diese Verordnung nicht geregelt werden, weswegen sie die Bestimmungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 enthalten sind, unberührt lässt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die Anwendung des Wiederauffüllungsplans im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 durch die Union.

(2)   Diese Verordnung gilt für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik und im Mittelmeer.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, gemäß dem Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 bis zum Jahr 2022 eine Biomasse von Rotem Thun zu erreichen, die, mit mindestens 60 %iger Wahrscheinlichkeit, dieses Ziel zu erreichen, dem höchstmöglichen Dauerertrag entspricht.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Wiederauffüllungsplan“ den von der ICCAT empfohlenen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun, der von 2007 bis 2022 gilt;

2.

„Fischereifahrzeug“ jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;

3.

„Fangschiff“ ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;

4.

„Verarbeitungsschiff“ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;

5.

„Hilfsschiff“ ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einer Ringwade oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen und/oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;

6.

„Schlepper“ jedes Schiff, mit dem Netzkäfige geschleppt werden;

7.

„Unterstützungsschiff“ jedes andere in Nummer 2 genannte Fischereifahrzeug;

8.

„gezielte Fischerei“ die Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff oder einer Tonnare in einer bestimmten Fangsaison;

9.

„gemeinsamer Fangeinsatz“ jeden Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem bestimmten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;

10.

„Umsetzvorgänge“

i)

das Umsetzen von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz,

ii)

das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz,

iii)

die Übernahme des Netzes mit Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper,

iv)

das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von einer Thunfischfarm in eine andere,

v)

das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von der Tonnare in ein Transportnetz,

11.

„Kontrollumsetzung“ jede zusätzliche Umsetzung auf Wunsch von Betreibern von Fischereifahrzeugen oder Thunfischfarmen oder der Kontrollbehörden zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische.

12.

„Tonnare“ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme gehalten wird;

13.

„Einsetzen (in Netzkäfige)“ das Umsetzen von lebendem Rotem Thun aus einem Transportnetz oder einer Tonnare in Aufzuchtnetzkäfige;

14.

„Aufzucht“ das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und die anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;

15.

„Thunfischfarm“ eine Einrichtung, die für die Aufzucht von mit Tonnaren und/oder Ringwadenfängern gefangenem Rotem Thun eingesetzt wird;

16.

„Entnahme“ das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;

17.

„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fische an Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug. Das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger oder dem Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt nicht als Umladung;

18.

„Sportfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;

19.

„Freizeitfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;

20.

„Stereokamera“ eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern;

21.

„Kontrollkamera“ eine Stereokamera und/oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;

22.

„BCD“ oder „elektronische BCD“ die Fangdokumente für Roten Thun. Die Bezugnahme auf BCD wird gegebenenfalls durch eBCD ersetzt;

23.

„zuständiger Mitgliedstaat“ oder „Mitgliedstaat zuständig für“ den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Tonnare oder die Thunfischfarm fällt, oder, wenn die Tonnare oder die Thunfischfarm auf Hoher See liegt, den Mitgliedstaat, in dem der Betreiber der Tonnare oder der Farm niedergelassen ist;

24.

„Task II“ die Vorgabe im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean („Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish“) (Dritte Auflage, ICCAT, 1990);

25.

„Parteien“ die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;

26.

„Übereinkommensgebiet“ das geografische Gebiet, für das die in Artikel 1 der Konvention festgelegten Maßnahmen gelten.

Artikel 4

Schiffslänge

Die in dieser Verordnung genannten Schiffslängen sind als Länge über alles zu verstehen.

KAPITEL II

BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMEN

Artikel 5

An Bewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entsprechen, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen.

(2)   Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist verboten.

(3)   Das Chartern von Fischereifahrzeugen der Union für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ist verboten.

Artikel 6

Vorlage von jährlichen Fangplänen, Kapazitätsmanagementplänen und Aufzuchtmanagementplänen

(1)   Bis zum 31. Januar jeden Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission

a)

einen jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen;

b)

einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan, der gewährleistet, dass die Fangkapazität des Mitgliedstaats im Verhältnis zu der ihm zugeteilten Quote steht.

(2)   Die Kommission sammelt die in Absatz 1 genannten Pläne und arbeitet sie in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union ein. Die Kommission übermittelt diesen Plan dem ICCAT-Sekretariat bis zum 15. Februar jeden Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT zu übermitteln ist.

(3)   Bis zum 15. April jeden Jahres übersendet jeder Mitgliedstaat, der den geltenden ICCAT-Plan für die Aufzuchtkapazität ändern will, einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan an die Kommission, die ihn dem ICCAT-Sekretariat übermittelt.

Artikel 7

Jährliche Fangpläne

(1)   In dem von jedem Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun übermittelten jährlichen Fangplan sind die Quoten nach Fanggerätegruppen gemäß den Artikeln 11 und 12 einschließlich folgender Angaben aufgeführt:

a)

für die Fangschiffe mit einer Länge von mehr als 24 m, die in die Schiffsliste nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, die ihnen zugeteilte individuelle Quote sowie die Maßnahmen, die die Einhaltung der individuellen Quoten und Beifanggenehmigungen sicherstellen sollen;

b)

für die Fangschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und die Tonnaren mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die jedem Fangschiff mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilte individuelle Quote spätestens 30 Tage vor Beginn der für das jeweilige Schiff geltenden Fangsaison übermittelt werden.

(3)   Anschließende Änderungen des jährlichen Fangplans oder der individuellen Quote, die in die Liste nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommenen Fangschiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt wurde, sind der Kommission mindestens drei Tage vor Aufnahme der von dieser Änderung betroffenen Tätigkeit von dem betreffenden Mitgliedstaat mitzuteilen. Die Kommission übermittelt diese Änderung spätestens 48 Stunden vor Aufnahme der diese Änderung betreffenden Tätigkeit dem ICCAT-Sekretariat.

Artikel 8

Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen sowie Anreize für Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.

Artikel 9

Fangkapazitätsmanagementpläne

(1)   Der von jedem Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun vorgelegte jährliche Fangkapazitätsmanagementplan muss die Bedingungen dieses Artikels einhalten.

(2)   Die maximale Anzahl von in einem Mitgliedstaat registrierten Tonnaren und von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, wird nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bestimmt.

(3)   Die maximale Anzahl und Tonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Roten Thun fischen, ist auf die Anzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats begrenzt, die vom 1. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2008 Roten Thun gefischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben. Diese Obergrenze gilt nach Fanggerätetyp für Fangschiffe.

(4)   Für Schiffe, die nach der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Ausnahmeregelung Roten Thun fischen dürfen, enthält Anhang I zusätzliche Bedingungen für die Festlegung der maximalen Anzahl von Fischereifahrzeugen.

(5)   Die maximale Anzahl Tonnaren, die ein Mitgliedstaat für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf, ist auf die Anzahl Tonnaren begrenzt, deren Einsatz dieser Mitgliedstaat bis 1. Juli 2008 genehmigt hatte.

(6)   Abweichend von den Bestimmungen in den Absätzen 3 und 5 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der nachweisen kann, dass er angesichts seiner Fangkapazität seine Quote möglicherweise nicht vollständig ausschöpfen kann, für die Jahre 2016 und 2017 beschließen, in seine jährlichen Fangpläne gemäß Artikel 7 mehr Tonnaren und Schiffe einzubeziehen.

(7)   Jeder Mitgliedstaat begrenzt für die Jahre 2016 und 2017 die Anzahl seiner Ringwadenfänger auf die Anzahl Ringwadenfänger, denen 2013 oder 2014 diese Fischerei gestattet war. Dies gilt nicht für Ringwadenfänger, die im Rahmen der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahme tätig sind.

(8)   Bei der Aufstellung seines Fangkapazitätsmanagementplans liegen der Berechnung der Fangkapazität jedes Mitgliedstaats die höchsten Fangmengen je Schiff und Fanggerät zugrunde, die der SCRS in seinem Bericht für das Jahr 2009 geschätzt und die ICCAT auf der Zwischentagung 2010 des ICCAT Durchführungsausschusses (15) anerkannt hat. Nach jeder Änderung dieser Fangmengen durch den SCRS wenden die Mitgliedstaaten stets die aktuellsten von der ICCAT anerkannten Fangmengen an.

Artikel 10

Aufzuchtmanagementpläne

(1)   Der von jedem Mitgliedstaat vorgelegte jährliche Aufzuchtmanagementplan muss den Bedingungen dieses Artikels genügen.

(2)   Die maximale Aufzucht- und -mastkapazität jedes Mitgliedstaats für Roten Thun und die maximal zulässige Einsatzmenge von wild gefangenem Roten Thun, die jeder Mitgliedstaat zuteilen kann, wird nach Maßgabe des AEUV und des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt.

(3)   Die maximale Aufzucht- und -mastkapazität eines Mitgliedstaats für Roten Thun wird auf die Aufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun der Thunfischfarmen dieses Mitgliedstaats begrenzt, die am 1. Juli 2008 im ICCAT-Register der Thunfischfarmen eingetragen oder die zugelassen und der ICCAT gemeldet waren.

(4)   Die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, welche die ICCAT für die Thunfischfarmen dieses Mitgliedstaats im Jahr 2005, 2006, 2007 oder 2008 aufgezeichnet hat.

(5)   Jeder Mitgliedstaat teilt seinen Thunfischfarmen im Rahmen der gemäß Absatz 4 festgelegten Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf, jährliche maximale Einsatzmengen zu.

KAPITEL III

TECHNISCHE MASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Fangzeiten

Artikel 11

Langleinenfänger, Ringwadenfänger, pelagische Trawler, Tonnaren sowie Sport- und Freizeitfischerei

(1)   Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern mit einer Länge von mehr als 24 m ist im Ostatlantik und im Mittelmeer vom 1. Januar bis zum 31. Mai erlaubt, ausgenommen das Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N und die ausschließliche Wirtschaftszone Norwegens, wo diese Fischerei in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Januar erlaubt ist.

(2)   Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 24. Juni erlaubt, ausgenommen die ausschließliche Wirtschaftszone Norwegens, wo diese Fischerei vom 25. Juni bis zum 31. Oktober erlaubt ist.

(3)   Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik vom 16. Juni bis zum 14. Oktober erlaubt.

(4)   Der Fang von Rotem Thun im Rahmen der Sportfischerei und der Freizeitfischerei ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 16. Juni bis zum 14. Oktober erlaubt.

(5)   Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels und Artikel 12 genannten Fanggeräten, einschließlich Tonnaren, ist ganzjährig gemäß den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT erlaubt.

Artikel 12

Köderschiffe und Schleppangler

(1)   Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer vom 1. Juli bis zum 31. Oktober erlaubt.

(2)   Sofern der Schutz der Laichgründe nicht beeinträchtig wird und die Gesamtdauer der Fangsaison für diese Fischereien vier Monate nicht überschreitet, kann jeder Mitgliedstaat den Beginn der Fangsaison für Köderschiffe und Schleppangler unter seiner Flagge, die im Ostatlantik fischen, anders festsetzen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat gibt in seinem jährlichen Fangplan gemäß Artikel 7 an, ob der Beginn der Fangsaison für diese Fischereien geändert wurde, und übermittelt die Koordinaten der betroffenen Gebiete.

ABSCHNITT 2

Mindestreferenzgrösse für die bestandserhaltung, ungewollter fang, beifang

Artikel 13

Pflicht zur Anlandung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger darauf anwendbarer Ausnahmen.

Artikel 14

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

(1)   Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun wird auf 30 kg oder 115 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung festgesetzt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung für die folgenden Fischereien:

a)

Roter Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird;

b)

Roter Thun, der im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird;

c)

Roter Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird.

(3)   Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.

(4)   Die betreffenden Mitgliedstaaten erteilen den Schiffen Sondergenehmigungen, die den Fischfang im Rahmen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelung betreiben. Die betreffenden Schiffe sind in der Liste von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt. Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen der Artikel 20 und 21.

Artikel 15

Ungewollte Fänge

(1)   Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 dürfen alle Fangschiffe und Tonnaren, die gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, bis zu 5 % ungewollte Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung zwischen 75 cm und 115 cm an Bord behalten.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs in Stück Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.

(3)   Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.

(4)   Die Artikel 25, 30, 31 und 32 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun Anwendung.

Artikel 16

Beifang

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit. Diese Vorkehrungen stellen sicher, dass toter Fisch komplett auf die Quote angerechnet wird.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union, die Roten Thun nicht gezielt befischen, vermeiden Beifänge von Rotem Thun, die, zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach einem Fangeinsatz, mehr als 5 % der mitgeführten Gesamtfänge nach Gewicht oder Anzahl der Fische betragen. Die Berechnung dieses Prozentsatzes nach Anzahl der Fische gilt nur für von der ICCAT bewirtschaftete Thunfische und verwandte Arten. Jeder Mitgliedstaat rechnet toten Fisch im Beifang komplett auf seine Quote an.

(3)   Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit dem AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.

(4)   Wurde die dem Mitgliedstaat des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft, so wird der Fang von Rotem Thun vermieden. Toter Roter Thun muss ganz und unverarbeitet angelandet werden und wird konfisziert; es werden geeignete Folgemaßnahmen getroffen. Gemäß Artikel 29 macht jeder Mitgliedstaat der Kommission jährlich Angaben zu den betreffenden Mengen dieses toten Roten Thuns, die sie an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.

(5)   Die in den Artikeln 27, 30, 31, 32 und 56 genannten Verfahren gelten für Beifang.

ABSCHNITT 3

Einsatz von luftfahrzeugen

Artikel 17

Einsatz von Luftfahrzeugen

Der Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder anderer Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, zum Auffinden von Rotem Thun ist verboten.

KAPITEL IV

SPORT- UND FREIZEITFISCHEREI

Artikel 18

Besondere Quote für die Sport- und Freizeitfischerei

Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun regelt die Sport- und Freizeitfischerei, indem er diesen Fischereien eine besondere Quote zuteilt, und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit.

Artikel 19

Sport- und Freizeitfischerei

(1)   Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun regelt die Sport- und Freizeitfischerei über die Erteilung von Fangerlaubnissen für Boote für die Freizeit- und Sportfischerei.

(2)   Bei der Sport- und Freizeitfischerei darf nicht mehr als ein Roter Thun pro Schiff und Tag gefangen werden.

(3)   Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Sport- und Freizeitfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder ausgesetzt werden.

(4)   Bei der Sport- und Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten, einschließlich Gewicht und Länge jedes Roten Thuns aus der Sport- und Freizeitfischerei auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Angaben an den SCRS weiter.

(6)   Die Mitgliedstaaten rechnen tote Fänge der Sport- und Freizeitfischerei auf die gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 18 zugeteilte Quote an.

KAPITEL V

KONTROLLMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Schiffs- und tonnarenregister

Artikel 20

Schiffsregister

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jedes Jahr mindestens einen Monat vor Beginn der Fangsaison gemäß den Artikeln 11 und 12, soweit anwendbar, ansonsten einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis elektronisch:

a)

eine Liste aller Fangschiffe unter seiner Flagge, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erteilt wurde;

b)

eine Liste aller anderen Fischereifahrzeuge als Fangschiffe unter seiner Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Roten Thun tätigen dürfen.

(2)   Beide Listen werden in dem Format übermittelt, das die ICCAT in ihrem Leitfaden für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben („Guidelines by ICCAT for submitting data and information required“) vorgegeben hat.

(3)   Ein Fangschiff kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.

(4)   Die Listen gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission (16).

(5)   Eine nachträgliche Vorlage ist nicht zulässig. Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:

a)

vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die ein in den Listen gemäß Absatz 1 aufgeführtes Schiff ersetzen soll(en), und

b)

eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(6)   Die Kommission leitet die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Schiffe in das ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, oder das ICCAT-Register aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen), die Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun tätigen dürfen, eingetragen werden können.

(7)   Artikel 8a Absätze 2, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates (17) gilt sinngemäß.

Artikel 21

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die in diesem Kapitel aufgeführten Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 22

Fangerlaubnisse für Schiffe

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 ist es Fischereifahrzeugen der Union, die nicht in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, untersagt, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.

(2)   Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die Fangerlaubnisse für Roten Thun und kann Schiffe, deren Quote als vollständig ausgeschöpft erachtet wird, auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.

Artikel 23

Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15. Februar elektronisch die Liste der Tonnaren, die durch Erteilung einer Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnaren und wird in dem Format übermittelt, das die ICCAT in ihrem Leitfaden für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben vorgegeben hat.

(2)   Die Kommission leitet diese Liste an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.

(3)   Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, erhalten keine Genehmigung, um im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, in Netzkäfige einzusetzen oder anzulanden.

(4)   Artikel 8a Absätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß.

Artikel 24

Gemeinsamer Fangeinsatz

(1)   Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur mit Genehmigung des betreffenden Flaggenmitgliedstaats bzw. der betreffenden Flaggenmitgliedstaaten zulässig. Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein. Gemeinsame Fangeinsätze mit anderen Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor („Parteien“) sind nicht zulässig.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die eine Genehmigung zur Teilnahme an einem gemeinsamen Fangeinsatz beantragen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:

a)

Dauer;

b)

Identität der Beteiligten;

c)

Quoten der einzelnen Schiffe;

d)

Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Fischereifahrzeuge und

e)

Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.

(3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 15 Tage vor Beginn des Einsatzes die Angaben gemäß Absatz 2 in dem in Anhang VI vorgegebenen Format. Die Kommission leitet die Angaben mindestens zehn Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an den Flaggenstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe weiter.

(4)   Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 3 nicht für die unter Absatz 2 Buchstabe e verlangten Angaben. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen, übermitteln. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.

ABSCHNITT 2

Fänge

Artikel 25

Aufzeichnungsvorschriften

(1)   Zusätzlich zur Beachtung der Artikel 14, 15, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt der Kapitän eines Fangschiffs der Union die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben ins Logbuch ein.

(2)   Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II Teile B, C und D auf.

Artikel 26

Fangmeldungen der Kapitäne und Betreiber von Tonnaren

(1)   Die Kapitäne von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen, übermitteln den Behörden des Flaggenmitgliedstaats täglich folgende Logbuchangaben: ICCAT-Registernummer, Schiffsname, Beginn und Ende der Laufzeit der Erlaubnis, Datum, Uhrzeit, Ort (Breiten- und Längengrad) sowie Gewicht und Anzahl des im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thuns. Sie übermitteln diese Angaben elektronisch in dem in Anhang V vorgegebenen Format während des gesamten Zeitraums, in dem das Fischereifahrzeug Roten Thun fischen darf.

(2)   Die Kapitäne von Ringwadenfängern erstellen die in Absatz 1 genannten täglichen Fangeinsatzberichte je Fangeinsatz, auch bei Nullfängen.

(3)   Der Betreiber übermittelt die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 den Behörden seines Flaggenstaats im Falle von Ringwadenfängern und Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m täglich bis 9.00 Uhr GMT für den Vortag und im Falle anderer Fangschiffe bis Montag um Mitternacht für die am Sonntag um Mitternacht GMT endende Vorwoche.

(4)   Die Betreiber von Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, übermitteln einen täglichen Fangbericht mit Angabe der ICCAT-Registernummer, des Datums, der Uhrzeit und der Fänge (Gewicht und Anzahl der Fische), auch bei Nullfängen. Sie übermitteln diese Angaben den Behörden ihres Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden elektronisch in dem in Anhang V vorgegebenen Format während des gesamten Zeitraums, in dem sie Roten Thun fischen dürfen.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Einzelheiten zur Registrierung und Meldung der Tätigkeiten von Schiffen und Tonnaren gemäß den Absätzen 1 bis 4 und Anhang V erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 27

Wöchentliche und monatliche Fangberichte der Mitgliedstaaten

(1)   Nach Eingang der Fangberichte gemäß Artikel 26 leitet jeder Mitgliedstaat diese umgehend elektronisch an die Kommission weiter und übermittelt der Kommission unverzüglich die wöchentlichen Fangberichte aller Fangschiffe und Tonnaren gemäß dem Muster in Anhang V. Die Kommission leitet die Angaben wöchentlich nach dem Muster im Leitfaden der ICCAT für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 15. jeden Monats die im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Mengen an Rotem Thun mit, die im Laufe des Vormonats durch Fischereifahrzeuge oder Tonnaren, die seine Flagge führen oder bei ihm registriert sind, angelandet, umgeladen, in Tonnaren gefangen oder in Netzkäfige eingesetzt worden sind. Diese Angaben werden nach Fanggerätetypen, einschließlich Beifänge, Fänge der Sport- und Freizeitfischerei sowie Nullfänge aufgeschlüsselt. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 28

Angaben zur Quotenausschöpfung

(1)   Zusätzlich zu Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die gemäß Artikel 11 oder Artikel 12 der vorliegenden Verordnung einer Fanggerätegruppe zugeteilte Quote als zu 80 % ausgeschöpft erachtet wird.

(2)   Zusätzlich zu Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die gemäß Artikel 11 oder Artikel 12 der vorliegenden Verordnung einer Fanggerätegruppe oder die einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einem Ringwadenfänger zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.

(3)   Die Information gemäß Absatz 2 wird von einem amtlichen Dokument begleitet, das belegt, dass der Mitgliedstaat für die Flotte, die Fanggerätegruppe, den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Schiffe mit individueller Quote einen Fangstopp erlassen oder einen Rückruf in den Hafen übermittelt hat, wobei Datum und Uhrzeit des Fangstopps eindeutig anzugeben sind.

Artikel 29

Jährliche Fangberichte der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jeden Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Diese Angaben umfassen Folgendes:

a)

den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs;

b)

die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs;

c)

die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se);

d)

die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffs im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) und

e)

den Gesamtfang jedes Fangschiffs außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang), einschließlich Nullfänge.

(2)   Für Schiffe, die keine Erlaubnis zur gezielten Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer haben, die aber Roten Thun als Beifang gefangen haben, umfassen die Angaben, die die Kommission zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt übermitteln muss, Folgendes:

a)

den Namen und die ICCAT-Nummer, bzw. wenn es nicht bei der ICCAT registriert ist, die nationale Registernummer des Schiffs und

b)

die Gesamtfänge von Rotem Thun.

(3)   Jeder Mitgliedstaat macht der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betrieben haben.

(4)   Die Kommission leitet die Angaben gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 an das ICCAT-Sekretariat weiter.

ABSCHNITT 3

Anlandungen und umladungen

Artikel 30

Bezeichnete Häfen

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Häfen oder küstennahe Plätze (bezeichnete Häfen), in bzw. an denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf.

(2)   Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen legt der Hafenmitgliedstaat zulässige Anlande- und Umladezeiten und -plätze fest.

(3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt bis zum 15. Februar jeden Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen an die Kommission, die diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.

(4)   Es ist verboten, im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun an anderen Plätzen als den von den Parteien und den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Häfen oder küstennahen Plätzen anzulanden oder umzuladen.

Artikel 31

Anlandungen

(1)   Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mindestens 12 m, die in die Schiffsliste gemäß Artikel 20 dieser Verordnung aufgenommen sind. Sie richten die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung sie benutzen wollen.

(2)   Darüber hinaus teilt der Kapitän eines in die Schiffsliste gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung aufgenommenen Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge von weniger als 12 m der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)

die voraussichtliche Ankunftszeit;

b)

die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun und

c)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

(3)   Sind die Mitgliedstaaten nach dem geltenden Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als in Absatz 1 und 2 genannt anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu dem dementsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.

(4)   Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.

(5)   Alle Anlandungen werden gemäß Artikel 55 Absatz 2 von den zuständigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert und ein bestimmter Prozentsatz wird nach Maßgabe eines Risikobewertungssystems auf der Grundlage von Quote, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem enthält der jährliche Inspektionsplan gemäß Artikel 53. Dieses Kontrollsystem wird auch auf Entnahmevorgänge angewandt.

(6)   Zusätzlich zu Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermittelt der Kapitän eines Fangschiffs der Union nach jeder Fangreise unabhängig von der Länge des Schiffs eine Anlandeerklärung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, falls die Anlandung im Hafen eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Partei erfolgt, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats oder der betreffenden Partei.

(7)   Alle angelandeten Fänge werden gewogen.

Artikel 32

Umladungen

(1)   Umladungen von Rotem Thun auf See sind im Konventionsgebiet unter allen Umständen verboten.

(2)   Fischereifahrzeuge laden Roten Thun ausschließlich in bezeichneten Häfen unter den in Artikel 30 genannten Bedingungen um.

(3)   Der Hafenmitgliedstaat gewährleistet durchgehende Inspektionen zu allen Umladezeiten und an allen Umladeplätzen.

(4)   Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder sein Vertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Hafen er anlaufen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)

das voraussichtliche Ankunftsdatum, die Ankunftszeit und den Ankunftshafen;

b)

die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun sowie Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

c)

den Namen des umladenden Fischereifahrzeugs und seine Nummer in dem ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt auf Roten Thun fischen dürfen, oder dem ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Einsätze im Zusammenhang mit der Fischerei auf Roten Thun tätigen dürfen;

d)

den Namen des übernehmenden Schiffs und seine Nummer in dem ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt auf Roten Thun fischen dürfen, oder dem ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Einsätze im Zusammenhang mit der Fischerei auf Roten Thun tätigen dürfen, und

e)

die umzuladenden Mengen an Rotem Thun in Tonnen und die jeweiligen Fanggebiete.

(5)   Die Fangschiffe dürfen Umladungen nur vornehmen, wenn sie von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.

(6)   Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs übermittelt seinem Flaggenstaat vor Beginn der Umladung folgende Angaben:

a)

die umzuladenden Mengen an Rotem Thun;

b)

das Datum und den Hafen der Umladung;

c)

Namen, Registriernummer und Flagge des übernehmenden Fischereifahrzeugs und dessen Nummer in dem ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt auf Roten Thun fischen dürfen, oder dem ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Einsätze im Zusammenhang mit der Fischerei auf Roten Thun tätigen dürfen, und

d)

das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

(7)   Alle Umladungen werden von den Behörden des zuständigen Mitgliedstaats in dem bezeichneten Hafen inspiziert. Diese Behörden des Mitgliedstaats

a)

inspizieren das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrollieren die Ladung und die die Umladung betreffenden Dokumente;

b)

übermitteln der Behörde des Flaggenstaats des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Ende der Umladung einen Umladebericht.

(8)   Abweichend von den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 füllt der Kapitän eines Unionsschiffs unabhängig von dessen Länge die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge er führt. Die Erklärung ist binnen 48 Stunden nach der Umladung im Hafen nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu übermitteln.

ABSCHNITT 4

Umsetzvorgänge

Artikel 33

Umsetzgenehmigung

(1)   Vor einem Umsetzvorgang meldet der Kapitän eines Fangschiffs oder eines Schleppers oder der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare, von der die Umsetzung ausgeht, die Umsetzung bei den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats mit folgenden Angaben an:

a)

Name des Fangschiffs, des Schleppers, der Thunfischfarm oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer;

b)

die voraussichtliche Umsetzzeit;

c)

die geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun;

d)

Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und erkennbare Netzkäfignummern;

e)

Name des Schleppers, der den Fisch übernehmen soll, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer;

f)

Hafen, Thunfischfarm oder Netzkäfig, für den der Rote Thun bestimmt ist.

(2)   Für den Zweck gemäß Absatz 1 wird jedem Netzkäfig eine einmalige Netzkäfignummer zugewiesen. Die Nummern werden mit einem einmaligen Nummernsystem erstellt, das mindestens die drei Alphacode-Buchstaben, die der Flagge des Schleppers entsprechen, gefolgt von drei Zahlen umfasst.

(3)   Die Fangschiffe oder Schlepper, Thunfischfarmen oder Tonnaren dürfen Umsetzungen nur vornehmen, wenn sie von dem zuständigen Mitgliedstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben. Die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats entscheiden für jeden einzelnen Umsetzvorgang, ob eine Genehmigung erteilt wird. Zu diesem Zweck wird dem Kapitän des Fangschiffs bzw. dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine einmalige Kennnummer zugewiesen und mitgeteilt. Wird die Genehmigung erteilt, so umfasst diese Nummer die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, die vierstellige Jahresangabe und die drei Buchstaben „AUT“ (Genehmigung/Autorisation), gefolgt von der laufenden Nummer. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so umfasst diese Nummer die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, die vierstellige Jahresangabe und die drei Buchstaben „NEG“ (Nichtgenehmigung), gefolgt von der laufenden Nummer.

(4)   Kommt während der Umsetzung Fisch zu Tode, so gehen die zuständigen Mitgliedstaaten und die an der Umsetzung beteiligten Betreiber entsprechend den Bestimmungen in Anhang XII vor.

(5)   Die Umsetzgenehmigung wird von dem für das Fangschiff, den Schlepper, die Thunfischfarm bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Voranmeldung der Umsetzung erteilt oder verweigert.

(6)   Die Genehmigung zur Umsetzung durch den zuständigen Mitgliedstaat greift der Genehmigung zum Einsetzen in Netzkäfige nicht vor.

Artikel 34

Nichterteilung einer Umsetzgenehmigung

(1)   Der für das Schiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat genehmigt die Umsetzung nicht, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügt;

b)

die Menge an Fisch vom Fangschiff oder dem Betreiber der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte, oder sie nicht auf die Ausschöpfung einer gegebenenfalls anzuwendenden Quote angerechnet wurde;

c)

das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht berechtigt war, Fischerei auf Roten Thun zu betreiben, oder

d)

der Schlepper, der den Fisch den Angaben zufolge übernehmen soll, nicht in dem in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten ICCAT-Register aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen), die Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun tätigen dürfen, aufgeführt oder nicht mit einem VMS ausgerüstet ist.

(2)   Wird die Umsetzung nicht genehmigt, so

a)

stellt der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat eine Freisetzungsanweisung aus und teilt dem Kapitän des Fangschiffs oder dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm mit, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch freizulassen ist;

b)

setzt der Kapitän des Fangschiffs bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare den Fisch frei;

c)

erfolgt die Freisetzung von Rotem Thun im Einklang mit den Verfahren des Anhangs XI.

Artikel 35

Überwachung per Videokamera

(1)   Bei Umsetzvorgängen gewährleistet der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare, von dem bzw. von der der Rote Thun umgesetzt wird, dass die Umsetzvorgänge zur Überprüfung der Zahl der umgesetzten Fische per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Die Mindestnormen und -verfahren für Videoaufzeichnungen stehen mit Anhang IX in Einklang.

(2)   Jeder für das Schiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren und regionalen Beobachtern der ICCAT zugänglich gemacht werden.

(3)   Jeder für das Schiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren der Union und den nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.

(4)   Jeder für das Schiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.

Artikel 36

Überprüfung durch regionale ICCAT-Beobachter sowie Einleitung und Durchführung von Untersuchungen

(1)   Die regionalen ICCAT-Beobachter, die sich gemäß Artikel 51 und Anhang VII an Bord des Fangschiffs oder bei einer Tonnare befinden, registrieren die Umsetzvorgänge und nehmen sie in ihren Bericht auf, beobachten und schätzen die umgesetzten Fänge und überprüfen die Angaben in der Vorab-Umsetzgenehmigung gemäß Artikel 33 und in der ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Artikel 38.

(2)   Weichen die Fangschätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der zuständigen Kontrollbehörden und/oder des Kapitäns des Fangschiffs bzw. des Vertreters der Tonnare um mehr als 10 % voneinander ab, oder sind die Videoaufzeichnungen nicht gut oder klar genug, um Schätzungen zu ermöglichen, leitet der für das Fangschiff, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein, die vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, in jedem Fall aber binnen 96 Stunden nach der Einleitung abzuschließen ist. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung wird das Einsetzen in Netzkäfige nicht genehmigt und der Abschnitt „Fänge“ der Fangdokumente für Roten Thun (im Folgenden „BCD“) nicht validiert.

(3)   Sind die Videoaufzeichnungen nicht gut oder klar genug, um zahlenmäßige Schätzung zu ermöglichen, kann der Betreiber die Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fangschiffs, der Tonnare oder der Thunfischfarm um Erlaubnis ersuchen, eine erneute Umsetzung vorzunehmen und die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung zu stellen.

(4)   Unbeschadet der Überprüfungen durch einen Inspektor unterzeichnen die regionalen ICCAT-Beobachter die ICCAT-Umsetzerklärung nur dann, wenn ihre Beobachtungen mit den ICCAT-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen vereinbar sind und wenn sich die Angaben in der Umsetzerklärung mit ihren Beobachtungen und der in Artikel 35 Absatz 1 verlangten vorschriftsmäßigen Videoaufzeichnung decken. Sie unterzeichnen diese Erklärung mit lesbarem Namen und lesbarer ICCAT-Nummer.

(5)   Die regionalen ICCAT-Beobachter prüfen auch, ob die ICCAT-Umsetzerklärung dem Kapitän des Schleppers oder dem Vertreter der Thunfischfarm oder Tonnare übermittelt wird.

Artikel 37

Maßnahmen zur Schätzung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige einzusetzendem Rotem Thun

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eingehender zu prüfen, durch welche Methoden sich beim Fang und beim Einsetzen sowohl die Anzahl als auch das Gewicht von Rotem Thun besser schätzen lassen. Jeder Mitgliedstaat berichtet der Kommission jährlich bis zum 22. August über diese Maßnahmen, die die Berichte an den SCRS weiterleitet.

Artikel 38

Umsetzerklärung

(1)   Der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Tonnare oder Thunfischfarm füllt nach Abschluss des Umsetzvorgangs eine ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang IV aus und übermittelt diese den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats.

(2)   Umsetzerklärungen werden von den Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für die Schiffe, die Thunfischfarmen oder die Tonnaren zuständig ist, von denen die Umsetzungen ausgehen. Das Nummerierungssystem umfasst die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben „ITD“ (MS-20**/xxx/ITD).

(3)   Das Original der Umsetzerklärung begleitet den Fisch nach der Umsetzung. Der Kapitän des Fangschiffs, der Betreiber der Tonnare, der Kapitän des Schleppers oder der Betreiber der Thunfischfarm behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.

(4)   Die Kapitäne von Schiffen, die Umsetzungen durchführen (einschließlich Schlepper), melden ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II.

Artikel 39

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die Umsetzvorgänge gemäß den Artikeln 33 bis 38 und den in diesen Artikeln genannten Anhängen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 5

Einsetzen in netzkäfige

Artikel 40

Einsetzgenehmigung

(1)   Vor Beginn eines Einsetzvorgangs dürfen in einem Umkreis von 0,5 Seemeilen um Aufzuchteinrichtungen keine Transportnetze verankert werden.

(2)   Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige teilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat oder der Partei des Fangschiffs oder der Tonnare die von dem Schiff oder der Tonnare gefangenen Mengen mit und beantragt eine Einsetzgenehmigung.

(3)   Der Einsetzvorgang darf nicht beginnen ohne die vorherige Genehmigung

a)

des/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei oder

b)

des/der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei, wenn dies von den betroffenen Mitgliedstaaten oder mit der Flaggenpartei vereinbart wurde.

(4)   Der/die für das Fangschiff, die Tonnare oder gegebenenfalls die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei erteilt oder verweigert die Einsetzgenehmigung innerhalb eines Arbeitstags nach der Antragstellung und der Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben. Geht innerhalb eines Arbeitstages keine Antwort von dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei ein, so kann der/die für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei das Einsetzen genehmigen.

(5)   Roter Thun wird vor dem 15. August in Netzkäfige eingesetzt, es sei denn, der/die für die annehmende Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei liefert ordnungsgemäß belegte Gründe. Solche Gründe werden zusammen mit dem Einsetzbericht vorgelegt.

Artikel 41

Nichterteilung einer Einsetzgenehmigung

(1)   Der für das Fangschiff, die Tonnare oder gegebenenfalls die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat verweigert die Einsetzgenehmigung, wenn er bei Erhalt der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Angaben der Auffassung ist, dass

a)

das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende Quote für den in Netzkäfige eingesetzten Roten Thun verfügte;

b)

die Menge an Fisch nicht ordnungsgemäß vom Fangschiff oder von der Tonnare gemeldet oder bei der Berechnung der anzuwendenden Quote nicht berücksichtigt wurde, oder

c)

das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht berechtigt war, Fischerei auf Roten Thun zu betreiben.

(2)   Wird das Einsetzen nicht genehmigt, fordert der/die für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat oder Partei den/die für die Thunfischfarm zuständige(n) Mitgliedstaat oder Partei auf, die Fänge zu beschlagnahmen und den Fisch durch Erteilen einer Freisetzungsanweisung freizusetzen.

(3)   Nach Erhalt der Freisetzungsanweisung setzt der Betreiber der Thunfischfarm die Fische im Einklang mit Anhang XI frei.

Artikel 42

Fangdokumente für Roten Thun

Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten verbieten es, Roten Thun, für den die von der ICCAT geforderten Begleitdokumente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) nicht vorgelegt werden, zu Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einzusetzen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von den Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei der Fangschiffe oder Tonnaren bestätigt und validiert werden.

Artikel 43

Inspektionen

Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Einsetzvorgang in den Farmen zu kontrollieren.

Artikel 44

Überwachung per Videokamera

(1)   Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass das Einsetzen in Netzkäfige per Videokamera unter Wasser überwacht wird. Im Einklang mit Anhang IX wird jeder Einsetzvorgang per Video aufgezeichnet.

(2)   Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren und regionalen Beobachtern der ICCAT zugänglich gemacht werden.

(3)   Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren der Union und den nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.

(4)   Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.

Artikel 45

Einleitung und Durchführung von Untersuchungen

(1)   Weichen die Schätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats oder des Betreibers der Thunfischfarm in Bezug auf die Anzahl Roten Thuns um mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein.

(2)   Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung findet keine Thunfischentnahme statt und der Abschnitt „Aufzucht“ der Fangdokumente für Roten Thun wird nicht validiert.

(3)   Die für die Thunfischfarm und das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten, die die Untersuchungen durchführen, können zum Abschluss der Untersuchung jede sonstige Information verwenden, über die sie verfügen, einschließlich der Ergebnisse der Programme gemäß Artikel 46.

Artikel 46

Maßnahmen und Programme zur Schätzung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige einzusetzendem Rotem Thun

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 37.

(2)   100 % der Einsetzvorgänge werden von einem Programm erfasst, bei dem Stereokamerasysteme oder alternative Techniken mit vergleichbarer Präzision eingesetzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der Fische bei jedem Einsetzvorgang genauer zu bestimmen.

(3)   Das Programm wird im Einklang mit den Verfahren des Anhangs X Teil B durchgeführt.

(4)   Der/die für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei setzt den für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat und die Kommission im Einklang mit Anhang X Teil B über die Ergebnisse des Programms in Kenntnis. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat die Ergebnisse zur Weiterleitung an den regionalen ICCAT-Beobachter.

(5)   Ergeben die Programmergebnisse eine Differenz zwischen der Menge an Rotem Thun, die eingesetzt wurde, und den als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen, so leitet der/die für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei in Zusammenarbeit mit dem für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Flaggenstaat eine Untersuchung ein. Wird die Untersuchung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Ergebnisse abgeschlossen oder zeigt das Ergebnis der Untersuchung eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des Roten Thuns, die/das als gefangen und umgesetzt gemeldet wurde, so erteilen die Behörden des/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei eine Freisetzungsanordnung für die überschüssigen Mengen an Fisch, und dieser ist nach den Verfahren von Anhang XI freizusetzen.

(6)   Im Einklang mit den Verfahren von Anhang X Teil B Nummer 3 werden gegebenenfalls nach der Freisetzung die aus dem Programm abgeleiteten Mengen herangezogen, um

a)

die von der nationalen Quote abzuziehende endgültige Fangmenge zu bestimmen,

b)

diese Menge in die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der Fangdokumente für Roten Thun einzutragen.

(7)   Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat übermittelt die Ergebnisse dieser Programme jährlich bis zum 30. August der Kommission, die sie an den SCRS weiterleitet.

(8)   Lebender Roter Thun wird nur mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörden des für die Thunfischfarm zuständigen Staates und in deren Anwesenheit von einem Netzkäfig in einen anderen Netzkäfig umgesetzt.

(9)   Eine Differenz von 10 % oder mehr zwischen den Mengen an Rotem Thun, den das Fangschiff oder die Tonnare als Fang gemeldet hat, und den gemäß Absatz 5 dieses Artikels und Artikel 45 von den Kontrollkameras ermittelten Mengen stellt einen potenziellen Verstoß des/der betreffenden Schiffs oder Tonnare dar und der Mitgliedstaat unternimmt die erforderlichen Schritte, um geeignete Folgemaßnahmen zu treffen.

Artikel 47

Einsetzbericht

(1)   Innerhalb einer Woche nach Abschluss des Einsetzvorgangs legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen/deren Schiffe oder Tonnaren den Roten Thun gefangen haben, und der Kommission einen Einsetzbericht mit den in Anhang X Teil B genannten Elementen vor. Der Bericht enthält außerdem die Angaben in der Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige gemäß Artikel 4b und Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt ein Einsetzvorgang bis zum Abschluss einer etwa eingeleiteten Untersuchung und gegebenenfalls einer angeordneten Freisetzung nicht als abgeschlossen.

Artikel 48

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die Einsetzvorgänge in Netzkäfige gemäß den Artikeln 40 bis 47 und den in diesen Artikeln genannten Anhängen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 6

Überwachung und aufsicht

Artikel 49

Schiffsüberwachungssystem

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die Verpflichtung in Bezug auf das VMS unabhängig von der Schiffslänge für alle Schlepper, die in dem in Artikel 20 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten ICCAT-Register aufgeführt sind.

(2)   Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 m, die in der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Liste der Schiffe oder in der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste der Schiffe aufgeführt sind, beginnen mindestens 15 Tage vor Eröffnung der Fangsaison, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 15 Tage nach Abschluss der Fangsaison fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Fangschiffregister.

(3)   Aus Kontrollgründen darf die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nicht unterbrochen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit in dem Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission sendet diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet;

b)

bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;

c)

an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;

d)

an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.

(6)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.

Artikel 50

Nationale Beobachterprogramme

(1)   In Bezug auf Schiffe, die Fischerei auf Roten Thun betreiben, gewährleistet jeder Mitgliedstaat zumindest die folgende Anwesenheitsrate für nationale Beobachter:

a)

auf 20 % seiner pelagischen Trawler (über 15 m);

b)

auf 20 % seiner Langleinenfänger (über 15 m);

c)

auf 20 % seiner Köderboote (über 15 m);

d)

auf 100 % der Schlepper;

e)

bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren.

(2)   Die Mitgliedstasten stellen nationalen Beobachtern einen amtlichen Ausweis aus.

(3)   Die Aufgaben der nationalen Beobachter bestehen insbesondere darin,

a)

die Einhaltung dieser Verordnung durch Fischereifahrzeuge und Tonnaren zu überwachen;

b)

die Fangtätigkeit aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der folgende Angaben enthält:

i)

Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung nach Arten (an Bord behalten, tot ins Meer zurückgeworfen, lebend wieder ausgesetzt usw.);

ii)

Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;

iii)

Aufwandseinheit (wie Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;

iv)

Fangdatum;

c)

die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Einträge im Logbuch zu überprüfen;

d)

Fischereifahrzeuge, die unter Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT fischen, aufzuspüren und zu registrieren.

(4)   Die nationalen Beobachter führen auch wissenschaftliche Arbeiten durch, z. B. Datenerhebungen im Rahmen von Task II gemäß der ICCAT-Definition, die von der ICCAT angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des SCRS.

(5)   Zur Anwendung der Absätze 1 bis 4 muss jeder Mitgliedstaat außerdem

a)

unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien die repräsentative zeitliche und räumliche Anwesenheit der nationalen Beobachter auf seinen Schiffen und Tonnaren sicherstellen, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;

b)

stabile Datenerhebungsprotokolle gewährleisten;

c)

eine angemessene Schulung und Bestätigung der nationalen Beobachter vor ihrem Einsatz sicherstellen;

d)

soweit möglich, sicherstellen, dass die Tätigkeiten der im Konventionsgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren so wenig wie möglich gestört werden.

(6)   Die im Rahmen des Beobachterprogramms jedes Mitgliedstaats erhobenen Daten und Informationen werden der Kommission bis zum 15. Juli jeden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet die Daten und Informationen an den SCRS und das ICCAT-Sekretariat weiter, soweit dies angezeigt ist.

Artikel 51

Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

(1)   Das in Anhang VII genauer beschriebene regionale Beobachterprogramm der ICCAT gemäß den Absätzen 2 und 6 findet in der Union Anwendung.

(2)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters

a)

auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern;

b)

bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern;

c)

bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze;

d)

bei allen Umsetzungen von einer Thunfischfarm in eine andere;

e)

bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen;

f)

bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen.

(3)   Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord sind die Fischerei auf Roten Thun oder Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun untersagt.

(4)   Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten gewährleisten die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters bei jedem Einsetzen in Netzkäfige und bei jeder Entnahme von Fisch aus den Farmen.

(5)   Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,

a)

zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden;

b)

die in Artikel 38 genannten ICCAT-Umsetzerklärungen sowie die in Artikel 47 genannten Einsetzberichte und Fangdokumente für Roten Thun abzuzeichnen, wenn sie der Meinung sind, dass die darin enthaltenen Angaben mit ihren Beobachtungen übereinstimmen;

c)

auf der Grundlage der Vorgaben des SCRS wissenschaftliche Arbeiten wie beispielsweise Probenahmen durchzuführen, wenn dies von der ICCAT verlangt wird.

(6)   Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass die Kapitäne und die Besatzung sowie die Eigentümer von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen regionale ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.

ABSCHNITT 7

Inspektionen und gegenkontrollen

Artikel 52

ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen

(1)   Die ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen (im Folgenden „ICCAT-Regelung“) gemäß Artikel VIII wird in der Union angewandt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen die Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.

(3)   Wenn mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet dieser Mitgliedstaat während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, zur Inspektion und Überwachung auf See ein Inspektionsschiff in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.

(4)   Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.

(5)   Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung nachzukommen. Mitgliedstaaten, deren Schiffe auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jeden Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 53

Übermittlung der Inspektionspläne

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Inspektionspläne bis zum 31. Januar jeden Jahres. Bei der Aufstellung der Inspektionspläne ist Folgendes zu beachten:

a)

die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer;

b)

das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellte nationale Kontrollprogramm für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer.

(2)   Die Kommission sammelt die nationalen Inspektionspläne und arbeitet sie in den Inspektionsplan der Union ein. Die Kommission leitet diesen Plan zusammen mit den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Plänen zur Genehmigung durch die ICCAT an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 54

Inspektionen bei Verstößen

(1)   Der Flaggenmitgliedstaat wird nach Maßgabe von Absatz 2 dieses Artikels tätig, wenn ein Schiff unter seiner Flagge

a)

seiner Berichterstattungspflicht nach den Artikeln 25 und 26 nicht nachgekommen ist oder

b)

gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, gegen die Artikel 89 bis 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder gegen Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstoßen hat.

(2)   Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder von einer anderen von ihm bestellten Person durchgeführt wird, wenn sich das Schiff nicht in einem Gemeinschaftshafen befindet.

Artikel 55

Gegenkontrollen

(1)   Jeder Mitgliedstaat überprüft die Vorlage der Logbücher und die in den Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, in den Umsetz-/Umladeerklärungen und in BCD eingetragenen relevanten Angaben gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mithilfe von Inspektionsberichten, Beobachterberichten und VMS-Daten.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs oder in der Umsetz- oder Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder der Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.

ABSCHNITT 8

Vermarktung

Artikel 56

Vermarktungsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) sind der Handel innerhalb der Union mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun verboten, wenn die in der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 und Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 vorgesehenen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.

(2)   Der Handel innerhalb der Union sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun sind verboten, wenn

a)

der Rote Thun von Fangschiffen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote, Fangmöglichkeiten oder Aufwandszuteilungen für Roten Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer verfügt, oder

b)

der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.

(3)   Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind der Handel innerhalb der Union, Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 57

Bewertung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich zum 15. September einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten legt die Kommission dem ICCAT-Sekretariat jährlich zum 15. Oktober einen ausführlichen Bericht über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 14-04 vor.

Artikel 58

Finanzierung

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) stellt der mehrjährige Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dar.

Artikel 59

Durchführung

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 60

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 wird aufgehoben.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Artikel 61

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. September 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 383 vom 17.11.2015, S. 100:

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2016.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 162 vom 18.6.1986. S. 34).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Aufstellung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 500/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (ABl. L 157 vom 16.6.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 544/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 7).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(14)  Durchführungsbeschluss 2014/156/EU der Kommission vom 19. März 2014 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 15).

(15)  Bericht der Zwischentagung des Durchführungsausschusses, Madrid, Spanien, 24.-26. Februar 2010, Nummer 5 und Anhang 4.2 Anlage 3.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).


ANHANG I

Besondere Bedingungen für die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Fischereien

1.

Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler, die im Ostatlantik unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2006 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.

2

Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b für Aufzuchtzwecke auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren. Zu diesem Zweck wird die Anzahl kroatischer Fangschiffe, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren, berücksichtigt.

3.

Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Köderschiffe, Langleinen- und Handleinenfänger, die im Mittelmeer unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.

4.

Die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dieses Anhangs festgesetzte Höchstzahl Fangschiffe wird nach Maßgabe des AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

5.

Höchstens 7 % der Unionsquote für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm wird auf die zugelassenen Fangschiffe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a und Nummer 1 dieses Anhangs aufgeteilt. Diese Quote wird nach Maßgabe des AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

6.

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a dürfen innerhalb der in Nummer 5 dieses Anhangs genannten Quote von 7 % bis zu 100 Tonnen für den Fang von Rotem Thun von mindestens 6,4 kg oder 70 cm durch Köderschiffe mit einer Länge von weniger als 17 m zugewiesen werden.

7.

Die Höchstzuteilung der Unionsquote auf die Mitgliedstaaten für Fischfang unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b und Nummer 2 dieses Anhangs wird nach Maßgabe des AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt.

8.

Höchstens 2 % der Unionsquote für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm wird auf die zugelassenen Fangschiffe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Nummer 3 dieses Anhangs aufgeteilt. Diese Quote wird nach Maßgabe des AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

9.

Jeder Mitgliedstaat, dessen Köderschiffe, Langleinenfänger, Handleinenfänger und Schleppangler gemäß Artikel 14 Absatz 2 und diesem Anhang Roten Thun fangen dürfen, führt folgende Anforderungen an die Schwanzmarkierung ein:

a)

Die Schwanzmarkierungen werden an jedem Roten Thun unmittelbar beim Entladen angebracht;

b)

jede Schwanzmarkierung enthält eine einmalige Kennnummer, die in den statistischen Unterlagen für Roten Thun aufgeführt und auf der Außenseite sämtlicher Verpackungen, die Thunfisch enthalten, angebracht wird.


ANHANG II

Anforderungen an Logbücher

A.   FANGSCHIFFE

Mindestspezifikationen für Fischereilogbücher:

1.

Die Blattseiten des Logbuchs sind nummeriert.

2.

Das Logbuch wird jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt.

3.

Inspektionen auf See werden in das Logbuch eingetragen.

4.

Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.

5.

Die Logbücher an Bord decken den Zeitraum von einem Jahr ab.

Mindest-Standardinformationen in Fischereilogbüchern:

1.

Name und Anschrift des Kapitäns;

2.

Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen;

3.

Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer, internationales Funkrufzeichen und IMO-Nummer (falls verfügbar).

4.

Fanggerät:

a)

FAO-Code;

b)

Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Zahl der Haken);

5.

Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:

a)

Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);

b)

Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten), für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden;

c)

Fangaufzeichnung einschließlich

(1)

FAO-Code

(2)

gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag;

(3)

Stückzahl pro Tag.

Für Ringwadenfänger sollte dies pro Fangvorgang, auch bei Nullfängen, aufgezeichnet werden.

6.

Unterschrift des Kapitäns;

7.

Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord;

8.

In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.

Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Anlandungen oder Umladungen:

1.

Datum und Hafen der Anlandung/Umladung;

2.

Erzeugnisse:

a)

Arten und Aufmachungen nach FAO-Code;

b)

Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg;

3.

Unterschrift des Kapitäns oder Reeders;

4.

bei Umladungen: Name, Flagge und ICCAT-Nummer des annehmenden Schiffs.

Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Umsetzungen in Netzkäfige:

1.

Datum, Uhrzeit und Position (Breite/Länge) der Umsetzung

2.

Erzeugnisse:

a)

Arten nach FAO-Code

b)

Stückzahl und Menge in kg des in Netzkäfige umgesetzten Fisches;

3.

Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Schleppers;

4.

Name und ICCAT-Nummer der aufnehmenden Thunfischfarm

5.

Bei gemeinsamen Fangeinsätzen trägt jeder Kapitän zusätzlich zu den Angaben unter den Nummern 1 bis 4 Folgendes in das Logbuch ein:

a)

für das Fangschiff, das Fisch in Netzkäfige umsetzt:

Menge der an Bord befindlichen Fänge;

Menge der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;

die Namen der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe;

b)

für die anderen Fangschiffe desselben gemeinsamen Fangeinsatzes, die nicht an der Umsetzung beteiligt sind:

Namen, internationale Funkrufzeichen und ICCAT-Nummern dieser Schiffe;

die Angabe, dass keine Fänge an Bord genommen oder in Netzkäfige umgesetzt wurden;

Menge der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;

den Namen und die ICCAT-Nummer des unter Buchstabe a genannten Fangschiffs.

B.   SCHLEPPER

1.

Der Kapitän des Schleppers trägt in das Schiffslogbuch Folgendes ein: Datum, Uhrzeit und Position der Umsetzung, umgesetzte Mengen (Stückzahl und Menge in kg), Nummer des Netzkäfigs, Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Fangschiffs, Namen und ICCAT-Nummern der übrigen beteiligten Schiffe, aufnehmende Thunfischfarm mit ihrer ICCAT-Nummer und Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung.

2.

Weitere Umsetzungen an Hilfsschiffe oder Schlepper werden anhand derselben Angaben wie unter Nummer 1 zusammen mit dem Namen, der Flagge und der ICCAT-Nummer des Hilfsschiffs oder Schleppers und der Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung gemeldet.

3.

Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umsetzungen. Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

C.   HILFSSCHIFFE

1.

Der Kapitän eines Hilfsschiffs trägt die Tätigkeiten in das Schiffslogbuch ein, einschließlich Datum, Uhrzeit und Positionen, die an Bord genommenen Mengen Roten Thuns und den Namen des Fangschiffs, der Thunfischfarm oder der Tonnare, mit der er zusammenarbeitet.

2.

Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Tätigkeiten. Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

D.   VERARBEITUNGSSCHIFFE

1.

Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs trägt Folgendes in das Schiffslogbuch ein: Datum, Uhrzeit und Position der Tätigkeiten, umgesetzte Mengen und soweit zutreffend Stückzahl und Gewicht des von Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffen übernommenen Roten Thuns. Der Kapitän sollte auch die Namen und ICCAT-Nummern dieser Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffe eintragen.

2.

Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs trägt täglich Folgendes in ein Verarbeitungslogbuch ein: das gerundete Gewicht und die Stückzahl des umgesetzten oder umgeladenen Fischs, den angewandten Umrechnungsfaktor sowie die Gewichte und Mengen nach Produktaufmachung.

3.

Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs führt einen Stauplan, aus dem der Stauort und die Mengen jeder Art und Aufmachung hervorgehen.

4.

Die täglichen Logbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umladungen. Das Schiffslogbuch, das Verarbeitungslogbuch, der Stauplan und die Originale der ICCAT-Umsetzungserklärungen verbleiben an Bord des Schiffs und sind jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.


ANHANG III

ICCAT-Umladeerklärung

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ANHANG IV

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ANHANG V

Fangmeldeformblatt

Flagge

ICCAT-Nummer

Name des Schiffs

Bericht — Datum Beginn

Bericht — Datum Ende

Bericht — Dauer (d)

Fangdatum

Position, bei der der Fang getätigt wurde

Fang

Zugeteiltes Gewicht bei gemeinsamen Fangeinsätzen (kg)

Breite

Länge

Gewicht (kg)

Stückzahl

Durchschnittliches Gewicht (kg)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG VI

Gemeinsamer Fangeinsatz

Flaggenstaat

Name des Schiffs

ICCAT-Nummer

Dauer des Einsatzes

Betreiber

Individuelle Quote des Schiffs

Verteilungsschlüssel je Schiff

Bestimmungsmast- und -aufzuchtbetrieb

Partei

ICCAT-Nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum …

Validierung des Flaggenstaats …


ANHANG VII

Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

BESTELLUNG VON REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERN

1.

Jeder regionale ICCAT-Beobachter verfügt über die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:

a)

ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;

b)

eingehende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, welche durch eine Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats nachzuweisen ist und den ICCAT-Ausbildungsleitlinien entspricht;

c)

die Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;

d)

hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffs oder der beobachteten Thunfischfarm.

PFLICHTEN DES REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERS

2.

Der regionale ICCAT-Beobachter

a)

muss die technische Schulung abgeschlossen haben, die in den Leitlinien vorgeschrieben ist, welche die ICCAT aufstellt;

b)

muss Staatsbürger eines Mitgliedstaats sein und sollte, soweit möglich, nicht Staatsbürger des Staates der Thunfischfarm oder der Tonnare bzw. des Flaggenstaats des Ringwadenfängers sein. Wird allerdings Roter Thun dem Netzkäfig entnommen und als frisches Erzeugnis gehandelt, so kann es sich bei dem regionalen ICCAT-Beobachter, der den Entnahmevorgang verfolgt, um einen Staatsbürger des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats handeln;

c)

muss in der Lage sein, die Aufgaben gemäß Nummer 3 wahrzunehmen;

d)

muss in dem von der ICCAT geführten Verzeichnis der regionalen ICCAT-Beobachter ausgewiesen sein;

e)

darf nicht finanziell oder als Nutznießer an der Fischerei auf Roten Thun beteiligt sein.

AUFGABEN DER REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTER

3.

Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Als Beobachter auf Ringwadenfängern überwacht er die Einhaltung der von der ICCAT genehmigten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch den Ringwadenfänger. Der regionale Beobachter muss insbesondere

1)

in Fällen, in denen er einen möglichen Verstoß gegen ICCAT-Empfehlungen beobachtet, diese Information unverzüglich an das für ihn zuständige durchführende Unternehmen übermitteln, das sie unverzüglich an die Behörden des Flaggenstaats des Fangschiffs weiterleitet;

2)

die Fangtätigkeiten registrieren und melden;

3)

die Fänge beobachten und schätzen und die Einträge im Logbuch überprüfen;

4)

einen täglichen Bericht über Umsetzvorgänge des Ringwadenfängers erstellen;

5)

Fischereifahrzeuge, die eine den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufspüren und registrieren;

6)

die Umsetzvorgänge registrieren und melden;

7)

die Position des Fischereifahrzeugs während des Umsetzens überprüfen;

8)

die umgesetzten Erzeugnisse beobachten und schätzen, auch mithilfe von Videoaufzeichnungen;

9)

den Namen und die ICCAT-Nummer des betreffenden Fischereifahrzeugs überprüfen und registrieren;

10)

auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS wissenschaftliche Arbeiten durchführen, z. B. Erfassung von Daten im Rahmen von Task II, wenn dies von der ICCAT verlangt wird;

b)

als regionaler ICCAT-Beobachter in den Thunfischfarmen und Tonnaren überwacht er deren Einhaltung der ICCAT-Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Der regionale ICCAT-Beobachter muss insbesondere

1)

die Angaben in der Umsetzerklärung und der Einsetzerklärung sowie den Fangdokumenten für Roten Thun überprüfen, auch mithilfe von Videoaufzeichnungen;

2)

die Angaben in der Umsetzerklärung, der Einsetzerklärung und den Fangdokumenten für Roten Thun bestätigen;

3)

einen täglichen Bericht über die Umsetzvorgänge der Thunfischfarmen und Tonnaren erstellen;

4)

die Umsetzerklärung und die Einsetzerklärung und die Fangdokumente für Roten Thun gegenzeichnen, jedoch nur dann, wenn er der Meinung ist, dass deren Angaben sich mit seinen Beobachtungen decken, einschließlich einer ordnungsgemäßen Videoaufzeichnung als Beweis der Einhaltung gemäß den Anforderungen in Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1;

5)

auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS wissenschaftliche Arbeiten durchführen, beispielsweise Proben nehmen, wenn dies von der Kommission verlangt wird;

6)

das Vorhandensein jeglicher Art von Markierung aufzeichnen und überprüfen, einschließlich natürlicher Kennzeichen, und jedes Anzeichen für unlängst entfernte Markierungen melden;

c)

er erstellt allgemeine Berichte über die nach Maßgabe dieser Nummer gesammelten Informationen, wobei dem Schiffskapitän bzw. dem Betreiber der Thunfischfarm Gelegenheit zu geben ist, sachdienliche Informationen aufzunehmen;

d)

er leitet den in Buchstabe c genannten allgemeinen Bericht binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums an das Sekretariat weiter;

e)

er nimmt andere von der ICCAT vorgesehene Aufgaben wahr.

4.

Der regionale ICCAT-Beobachter behandelt alle Informationen über die Fang- und Umsetzvorgänge von Ringwadenfängern und Thunfischfarmen als vertraulich und erkennt diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum regionalen ICCAT-Beobachter schriftlich an.

5.

Der regionale ICCAT-Beobachter genügt den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenstaats oder des Staats ergeben, in dem die Thunfischfarm liegt und dessen Gerichtsbarkeit das Fischereifahrzeug oder die Thunfischfarm untersteht, dem/der der regionale ICCAT-Beobachter zugeteilt ist.

6.

Der regionale ICCAT-Beobachter hält die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung und das Personal der Thunfischfarm gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben eines regionalen ICCAT-Beobachters und der in Nummer 7 dieses Anhangs und Artikel 51 Absatz 6 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung und des Personals der Thunfischfarm beeinträchtigen.

VERPFLICHTUNGEN DER FLAGGENMITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DEN REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERN

7.

Die für den Ringwadenfänger, die Tunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die regionalen ICCAT-Beobachter

a)

Zugang zur Schiffsbesatzung und zum Personal der Thunfischfarm und der Tonnare sowie zu Fanggeräten, Netzkäfigen und Ausrüstungen haben;

b)

auf Anfrage und sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, Zugang zu folgenden Anlagen haben, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 3 dieses Anhangs zu erleichtern:

1)

Satellitennavigationsausrüstung;

2)

Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;

3)

elektronischen Kommunikationsmitteln;

c)

was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichgestellt werden;

d)

auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichenden Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichenden Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben erhalten.

DURCH DAS ICCAT-PROGRAMM FÜR REGIONALE BEOBACHTER VERURSACHTE KOSTEN

8.

Sämtliche Kosten für die Entsendung von regionalen ICCAT-Beobachtern werden von den Betreibern der Thunfischfarmen oder den Eignern der Ringwadenfänger getragen.


ANHANG VIII

ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen

Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) und auf ihrer Jahrestagung 2008 in Marrakesch hat die ICCAT Folgendes vereinbart:

Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT, im Hinblick auf die Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:

I.   ERNSTHAFTE VERSTÖSSE

1.

Im Sinne dieser Verfahren bedeutet ein ernsthafter Verstoß einen Verstoß gegen die Bestimmungen der von der ICCAT angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:

a)

Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;

b)

Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der ICCAT hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;

c)

Fischfang in einem Schongebiet;

d)

Fischfang während einer Schonzeit;

e)

absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;

f)

schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln;

g)

Einsatz verbotener Fanggeräte;

h)

Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;

i)

Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;

j)

mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;

k)

Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;

l)

absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems;

m)

sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden;

n)

Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen;

o)

Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb eines Schiffs ohne VMS;

p)

Umsetzen ohne Umsetzerklärung;

q)

Umladen auf See.

2.

Im Falle des Anbordgehens (Boarding) und der Kontrolle eines Fischereifahrzeugs, bei der der bevollmächtigte Inspektor eine Tätigkeit oder Umstände beobachtet, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats der Inspektionsschiffe umgehend — direkt und über das ICCAT-Sekretariat — den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. In solchen Fällen unterrichtet der Inspektor außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.

3.

Der ICCAT-Inspektor verzeichnet im Logbuch des Fischereifahrzeugs die durchgeführten Inspektionen und etwa festgestellte Verstöße.

4.

Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Inspektion gemäß Nummer 2 alle Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.

5.

Wird das Schiff nicht in einen Hafen beordert, so übermittelt der Flaggenmitgliedstaat innerhalb angemessener Fristen der Europäischen Kommission eine Begründung, die diese an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet, das sie anderen Vertragsparteien auf Anfrage zukommen lässt.

II.   DURCHFÜHRUNG VON INSPEKTIONEN

6.

Die Inspektionen werden von den von den Vertragsparteien bezeichneten Inspektoren durchgeführt. Die Namen der bevollmächtigten staatlichen Stellen und der zu diesem Zweck von ihrer jeweiligen Regierung bezeichneten Inspektoren werden der ICCAT mitgeteilt.

7.

Schiffe, die internationale Boarding- und Inspektionspflichten im Einklang mit diesem Anhang übernehmen, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT zugelassen und von deren Sekretariat ausgegeben wird. Die Namen der für diese Zwecke eingesetzten Schiffe werden dem ICCAT-Sekretariat so bald wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten mitgeteilt. Das ICCAT-Sekretariat stellt die Angaben zu den bezeichneten Inspektionsschiffen allen Parteien unter anderem durch Veröffentlichung auf seiner passwortgeschützten Website zur Verfügung.

8.

Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem Muster unter Nummer 21 bei sich.

9.

Vorbehaltlich der vereinbarten Bestimmungen gemäß Nummer 16 stoppt ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt und im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit Thunfisch oder thunfischartigen Fisch fängt, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord, das den unter Nummer 7 beschriebenen ICCAT-Wimpel führt, ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern das Schiff nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektionsteam gemäß Nummer 10 an Bord zu gehen und stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung. Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Ausrüstung, der Fänge oder des Fanggeräts und aller einschlägigen Unterlagen durch das Inspektionsteam ein, die dieses für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT beachtet werden. Der Inspektor kann alle Erklärungen verlangen, die er für notwendig hält.

10.

Die Größe des Inspektionsteams wird vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. Das Inspektionsteam ist so klein wie möglich, um die in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben sicher wahrnehmen zu können.

11.

Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch den unter Nummer 8 genannten Dienstausweis aus. Der Inspektor beachtet allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit des inspizierten Schiffs und der Besatzung, beschränkt die Störung der Fischereitätigkeit oder des Verstauens des Erzeugnisses auf ein Mindestmaß und vermeidet, soweit möglich, jede Maßnahme, die die Qualität des Fangs an Bord beeinträchtigen würde.

Jeder Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Feststellung der Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs gelten. Bei seinen Inspektionen kann der Inspektor vom Kapitän des Fischereifahrzeugs jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Inspektor erstellt einen Kontrollbericht in der von der ICCAT genehmigten Form. Der Inspektor unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese.

12.

Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffs und der Regierung des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und an die ICCAT weiterleitet. Wird ein Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen festgestellt, so unterrichtet der Inspektor, soweit möglich, außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.

13.

Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffs so behandelt, als würden diese Handlungen gegenüber einem Inspektor des eigenen Landes begangen.

14.

Der Inspektor nimmt seine Aufgaben im Rahmen dieser Regelung nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahr; er untersteht bei seinem Einsatz jedoch weiterhin seiner nationalen Behörde und bleibt ihr gegenüber verantwortlich.

15.

Die Vertragsparteien prüfen und behandeln die Inspektionsberichte, Sichtungsbögen gemäß der Empfehlung 94-09 und Erklärungen, die sich aus den Dokumentenprüfungen ausländischer Inspektoren im Rahmen der Regelung ergeben, nach denselben nationalen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragspartei ist gemäß den Bestimmungen dieser Nummer jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspektors hätte. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.

16.

a)

Die Vertragsparteien unterrichten die ICCAT jährlich zum 15. Februar über ihre vorläufigen Pläne für die Durchführung von Inspektionen im Rahmen dieser Verordnung in dem betreffenden Kalenderjahr; die ICCAT kann den Vertragsparteien Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen nationalen Maßnahmen einschließlich der Zahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe machen.

b)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsparteien anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossen haben; solch eine Vereinbarung wird der ICCAT mitgeteilt. Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

17.

a)

Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Kontrolle stattfindet. Der Inspektor gibt in seinem Inspektionsbericht das Teilgebiet an, in dem die Inspektion stattfand, und beschreibt etwa festgestellte Verstöße.

b)

Der Inspektor ist befugt, alle in Gebrauch oder an Bord befindlichen Fanggeräte zu inspizieren.

18.

Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, die offensichtlich gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden ICCAT-Empfehlungen verstoßen, eine von der ICCAT zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Inspektionsbericht fest.

19.

Der Inspektor kann das Fanggerät, die Ausrüstung, die Unterlagen oder jedes andere Element, das er für erforderlich hält, so fotografieren, dass die Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind; in diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt.

20.

Der Inspektor kann erforderlichenfalls alle Fänge an Bord inspizieren, um die Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen zu überprüfen.

21.

Muster für den Dienstausweis der Inspektoren:

Image


ANHANG IX

Mindestnormen für Videoaufzeichnungen

Umsetzvorgänge

1.

Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Umsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.

2.

Die Originalaufzeichnung verbleibt über den gesamten Genehmigungszeitraum je nach Fall an Bord des Fangschiffs oder beim Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare.

3.

Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem an Bord des Ringwadenfängers anwesenden regionalen ICCAT-Beobachter und eine dem nationalen Beobachter an Bord des Schleppers übermittelt, wobei letztere die Umsetzerklärung und die entsprechenden Fänge, auf die sie sich bezieht, begleitet. Dieses Verfahren gilt für nationale Beobachter nur bei Umsetzungen zwischen Schleppern.

4.

Zu Beginn und/oder am Ende jeder Videoaufzeichnung ist die Nummer der ICCAT-Umsetzgenehmigung anzuzeigen.

5.

Zeit und Datum der Aufzeichnung werden bei jeder Videoaufnahme laufend angezeigt.

6.

Die Videoaufzeichnung schließt das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn der Umsetzung sowie Aufnahmen ein, auf denen zu erkennen ist, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.

7.

Die Videoaufzeichnung ist kontinuierlich, sie wird nicht unterbrochen oder geschnitten und erfasst den gesamten Umsetzvorgang.

8.

Die Videoaufzeichnung ist von ausreichender Qualität, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.

9.

Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, verlangen die Kontrollbehörden eine neue Umsetzung. Bei der neuerlichen Umsetzung wird der gesamte Rote Thun im annehmenden Netzkäfig in einen anderen, leeren Netzkäfig umgesetzt.

Einsetzen in Netzkäfige

1.

Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Einsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.

2.

Die Originalaufzeichnung verbleibt gegebenenfalls über die Laufzeit der Genehmigung in der Thunfischfarm.

3.

Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter übergeben.

4.

Zu Beginn und/oder am Ende jeder Videoaufzeichnung ist die Nummer der ICCAT-Einsetzgenehmigung anzuzeigen.

5.

Zeit und Datum der Aufzeichnung werden bei jeder Videoaufnahme laufend angezeigt.

6.

Die Videoaufzeichnung schließt das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn des Einsetzens ein und lässt erkennen, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.

7.

Die Videoaufzeichnung ist kontinuierlich, sie wird nicht unterbrochen oder geschnitten und erfasst den gesamten Einsetzvorgang.

8.

Die Videoaufzeichnung ist von ausreichender Qualität, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.

9.

Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, verlangen die Kontrollbehörden eine neue Einsetzung. Bei der neuerlichen Einsetzung wird der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt.


ANHANG X

Normen und Verfahren für die Programme und Berichtspflichten gemäß Artikel 46 Absätze 2 bis 7 und Artikel 47 Absatz 1

A.   Verwendung von Stereokamerasystemen

Bei der Verwendung der nach Artikel 46 dieser Verordnung bei Einsetzvorgängen vorgeschriebenen Stereokamerasysteme ist Folgendes zu beachten:

1.

Die Beprobungsintensität bei lebenden Fischen beträgt mindestens 20 % der Menge an Fisch, die in Netzkäfige eingesetzt wird. Sofern dies technisch möglich ist, sollten lebende Fische sequentiell beprobt werden, wobei jedes fünfte Exemplar zu messen ist; eine solche Probe besteht aus Fischen, die in einer Entfernung von zwei bis acht Metern von der Kamera gemessen werden.

2.

Die Abmessungen der Umsetzungsschleuse, die den abgebenden Netzkäfig mit dem annehmenden Netzkäfig verbindet, dürfen eine Breite von 10 m und eine Höhe von 10 m nicht überschreiten.

3.

Wenn die Längenmessungen des Fisches eine multimodale Verteilung ergeben (zwei oder mehr Kohorten unterschiedlicher Größen), besteht die Möglichkeit, für ein und denselben Einsetzvorgang mehr als einen Umrechnungsalgorithmus anzuwenden; um je nach der Größenkategorie des beim Einsetzen gemessenen Fisches die Länge bis zur Schwanzflossengabelung in Gesamtgewicht umzurechnen, werden die aktuellsten vom SCRS aufgestellten Algorithmen herangezogen.

4.

Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige müssen die Stereomessungen der Länge unter Verwendung einer Maßstableiste in einer Entfernung von 2 m bis 8 m validiert werden.

5.

Bei der Mitteilung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms ist die Fehlermarge anzugeben, die bei den technischen Spezifikationen des Stereokamerasystems zu erwarten ist und +/– 5 % nicht übersteigen darf.

6.

Der Bericht über die Ergebnisse des Stereokameraprogramms umfasst Einzelheiten zu allen vorstehend angeführten technischen Spezifikationen, einschließlich der Beprobungsintensität, der Art und Weise der Probenentnahme, der Entfernung von der Kamera, der Abmessungen der Umsetzschleuse und der Algorithmen (Verhältnis Länge/Gewicht). Der SCRS überprüft diese Spezifikationen und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen zu ihrer Änderung ab.

7.

Sind die Stereokameraaufnahmen zu schlecht, um das Gewicht des eingesetzten Roten Thuns schätzen zu können, ordnen die Behörden des für das Fangschiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats einen neuen Einsetzvorgang an.

B.   Aufmachung und Nutzung der Programmergebnisse

1.

Bei gemeinsamen Fangeinsätzen und für eine Aufzuchtanlage bestimmten Tonnarefängen, die nur eine Partei und/oder einen Mitgliedstaat betreffen, werden Entscheidungen über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Gesamtfänge der Tonnare getroffen. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen, die mehr als eine Partei und/oder mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, wird die Entscheidung über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf die Einsetzvorgänge getroffen, es sei denn, die Behörden aller Flaggenparteien und/oder aller Mitgliedstaaten der am gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fangschiffe haben etwas anderes vereinbart.

2.

Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Kommission einen Bericht zusammen mit folgenden Unterlagen vor:

a)

technischer Bericht über das Stereokamerasystem, der Folgendes umfasst:

allgemeine Informationen: Art, Ort, Netzkäfig, Datum, Algorithmus;

Angaben zur Größenstatistik: Durchschnittsgewicht und -länge, Minimalgewicht und -länge, Maximalgewicht und -länge, Anzahl beprobter Fische, Gewichtsverteilung, Größenverteilung;

b)

ausführliche Programmergebnisse mit Angaben zu Größe und Gewicht jedes beprobten Fisches;

c)

Einsetzbericht, der Folgendes umfasst:

allgemeine Angaben zum Vorgang: Nummer des Einsetzvorgangs, Name der Thunfischfarm, Nummer des Netzkäfigs, Nummer der Fangdokumente für Roten Thun, Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung, Name und Flagge des Fangschiffs oder der Tonnare, Name und Flagge des Schleppers, Datum des Einsatzes des Stereokamerasystems und Name der Filmdatei;

zur Umrechnung von Länge in Gewicht verwendeter Algorithmus;

Vergleich zwischen den in den Fangdokumenten für Roten Thun (BCD) gemeldeten Mengen und den mit der Stereokamera ermittelten Mengen in Anzahl Fische, Durchschnittsgewicht und Gesamtgewicht (die Differenz wird nach folgender Formel berechnet: (Stereokamerasystem — BCD)/ Stereokamerasystem * 100);

Fehlermarge des Systems;

bei Einsetzberichten zu gemeinsamen Fangeinsätzen/Tonnaren umfasst der letzte Einsetzbericht auch eine Zusammenfassung aller Angaben der vorangegangenen Einsetzberichte.

3.

Bei Erhalt des Einsetzberichts treffen die Behörden des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Maßnahmen, die je nach den nachstehend genannten Sachlagen erforderlich sind:

a)

Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare in den Fangdokumenten für Roten Thun gemeldet hat, liegt innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse:

keine Freisetzungsanweisung;

die Angaben in den Fangdokumenten für Roten Thun zur Anzahl und zum Durchschnittsgewicht werden (unter Verwendung der Anzahl Fische, die sich aus dem Einsatz der Kontrollkameras oder alternativer Techniken ergibt) geändert, während das Gesamtgewicht nicht geändert wird.

b)

Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare in den Fangdokumenten für Roten Thun gemeldet hat, liegt unter dem niedrigsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:

Freisetzungsanweisung auf der Grundlage des niedrigsten Werts der Spanne der Stereokameraergebnisse;

Freisetzung im Einklang mit dem Verfahren in Artikel 34 Absatz 2 und Anhang XI;

im Anschluss an die Freisetzung werden die Angaben in den Fangdokumenten für Roten Thun zur Anzahl und zum Durchschnittsgewicht (unter Verwendung der Anzahl Fische, die sich aus dem Einsatz der Kontrollkameras ergibt, abzüglich der Anzahl der freigesetzten Fische) geändert, während das Gesamtgewicht nicht geändert wird.

c)

Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare in den Fangdokumenten für Roten Thun gemeldet hat, liegt über dem höchsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:

keine Freisetzungsanweisung;

in den Fangdokumenten für Roten Thun werden die Angaben zum Gesamtgewicht (unter Verwendung des höchstens Werts innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse), zur Anzahl Fische (unter Verwendung der Kontrollkameraergebnisse) und zum Durchschnittsgewicht entsprechend geändert.

4.

Bei jeder relevanten Änderung der Fangdokumente für Roten Thun müssen die in Abschnitt 2 eingetragenen Werte (Anzahl und Gewicht) mit den Angaben in Abschnitt 6 übereinstimmen, und die Werte in den Abschnitten 3, 4 und 6 dürfen nicht höher als die in Abschnitt 2 sein.

5.

Im Falle des Ausgleichs von Differenzen, die in individuellen Einsetzberichten bei allen Einsetzungen aus einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einer Tonnare festgestellt wurden, werden — unabhängig davon, ob eine Freisetzung notwendig ist oder nicht — alle betroffenen Fangdokumente für Roten Thun auf der Grundlage des niedrigsten Werts der Stereokameraergebnisse geändert. Die Fangdokumente für Roten Thun, die die Mengen freigesetzten Roten Thuns betreffen, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln. Die Fangdokumente für Roten Thun, der nicht freigesetzt wurde, bei dem jedoch die Ergebnisse aus den Stereokamerasystemen oder alternativen Techniken von den als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen abweichen, werden ebenfalls geändert, um diese Differenzen widerzuspiegeln.

Die Fangdokumente für Roten Thun, die die Fänge betreffen, aus denen Fische freigesetzt wurden, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln.


ANHANG XI

Freisetzungsprotokoll

1.

Die Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtnetzen in die See wird mit Videokamera aufgezeichnet und von einem regionalen ICCAT-Beobachter beobachtet, der einen Bericht verfasst und diesen zusammen mit den Videoaufzeichnungen dem ICCAT-Sekretariat übermittelt.

2.

Wurde eine Freisetzungsanweisung erlassen, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um Entsendung eines regionalen ICCAT-Beobachters.

3.

Die Freisetzung von Rotem Thun aus Transportnetzen oder Tonnaren in die See wird von einem nationalen Beobachter des für den Schlepper oder den Tonnar zuständigen Mitgliedstaats beobachtet, der einen Bericht verfasst und diesen den Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats übermittelt.

4.

Vor einer Freisetzung haben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats die Möglichkeit, eine Kontrollumsetzung anzuordnen, bei der die Anzahl und das Gewicht der freizusetzenden Fische mithilfe konventioneller Kameras und/oder Stereokameras geschätzt werden.

5.

Die Behörden des Mitgliedstaats können jede zusätzliche Maßnahme treffen, die sie für erforderlich halten, um zu gewährleisten, dass die Freisetzung zu einer Zeit und an einem Ort stattfindet, die am ehesten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Fisch zum Bestand zurückkehrt. Der Betreiber ist für das Überleben des Fisches verantwortlich, bis die Freisetzung stattgefunden hat. Diese Freisetzungen finden innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Umsetzungen statt.

6.

Nach Abschluss der Entnahmen werden in der Thunfischfarm verbliebene Fische, für die kein BCD vorliegt, im Einklang mit den Verfahren des Artikels 34 Absatz 2 und des vorliegenden Anhangs freigesetzt.


ANHANG XII

Umgang mit totem Fisch

Bei Fangtätigkeiten von Rindwadenfängern werden die Mengen an Fisch, die tot in der Ringwade vorgefunden werden, in das Logbuch des Fischereifahrzeugs eingetragen und entsprechend von der Quote des Mitgliedstaats abgezogen.

Aufzeichnung/Handhabung von totem Fisch bei der ersten Umsetzung

1.

In den dem Betreiber des Schleppers ausgehändigten Fangdokumenten für Roten Thun sind Abschnitt 2 (Gesamtfang), Abschnitt 3 (Handel mit lebendem Fisch) und Abschnitt 4 (Umsetzung — einschließlich „toter“ Fische) ausgefüllt.

Die in den Abschnitten 3 und 4 eingetragenen Gesamtmengen müssen den in Abschnitt 2 eingetragenen Mengen entsprechen. Die Fangdokumente für Roten Thun werden von der Original-ICCAT-Umsetzerklärung gemäß dieser Verordnung begleitet. Die in der ICCAT-Umsetzerklärung gemeldeten Mengen (lebend umgesetzt) müssen den Mengen entsprechen, die in Abschnitt 3 der damit zusammenhängenden Fangdokumente für Roten Thun eingetragen sind.

2.

Ein Doppel der Fangdokumente für Roten Thun, der den Abschnitt 8 (Handelsangaben) umfasst, wird ausgefüllt und dem Betreiber des Hilfsschiffs ausgehändigt, der den toten Roten Thun zur Küste bringt (oder er verbleibt auf dem Fangschiff, wenn dies direkt an der Küste anlandet). Die toten Fische und das Doppel der Fangdokumente für Roten Thun werden von einer Kopie der ICCAT-Umsetzerklärung begleitet.

3.

Die Mengen toten Fischs werden in den Fangdokumenten für Roten Thun des Fangschiffs, das den Fang getätigt hat, oder — im Falle gemeinsamer Fangeinsätze — in den Fangdokumenten für Roten Thun der Fangschiffe oder eines Schiffs unter anderer Flagge, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt war, erfasst.


ANHANG XIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 302/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 und Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absätze 3 und 5

Artikel 7

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a und b und Unterabsatz 2

Artikel 54

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 4 Absätze 7 bis 12

Artikel 4 Absatz 13

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 15

Artikel 17

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absätze 2 bis 6

Artikel 9 Absätze 1bis 6

Artikel 5 Absätze 7 und 8 sowie Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11 und 12

Artikel 8

Artikel 17

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absätze 3, 4, 5 und 7 bis 10

Anhang I

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 11

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 9 Absätze 12 bis 15

Artikel 15

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 16 Absätze 2, 3 und 5

Artikel 12 Absätze 1 bis 4

Artikel 19

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 19

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 14 Absätze 1, 2, 3 und 5

Artikel 20

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 15

Artikel 23

Artikel 16

Artikel 29 Absätze 1, 3 und 4

Artikel 17

Artikel 30

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 25

Artikel 18 Absatz 2

Anhang II

Artikel 19

Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 20 Absätze 1 und 2

Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 20 Absätze 3 und 4

Artikel 27

Artikel 21

Artikel 31 Absätze 1bis 4 und 6

Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 33 Absätze 1, 3 und 5

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 22 Absatz 5

Anhang II

Artikel 22 Absatz 6

Artikel 33 Absatz 6

Artikel 22 Absatz 7

Artikel 35 Absatz 1 und Anhang IX

Artikel 22 Absatz 8 und Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 36

Artikel 22 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 22 Absatz 10

Artikel 39

Artikel 23

Artikel 32

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 24 Absätze 2, 4 und 6

Artikel 40 Absätze 2bis 5

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 41 Absätze 1 und 2

Artikel 24 Absatz 5

Artikel 42

Artikel 24 Absatz 7

Artikel 44 Absatz 1 und Anhang IX

Artikel 24 Absatz 8 Unterabsatz 1

Artikel 45 Absätze 1 und 2

Artikel 24 Absatz 9

Artikel 24 Absatz 10

Artikel 48

Artikel 24a

Anhang X

Artikel 25

Artikel 49

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 5

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 41

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 3 Nummer 24

Artikel 28

Artikel 55

Artikel 29

Artikel 52

Artikel 30

Artikel 50

Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b, c und h

Artikel 51

Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben d bis g

Anhang VII

Artikel 31 Absätze 3 und 4

Anhang VII

Artikel 32

Artikel 35 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 44 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 33

Artikel 33a

Artikel 53

Artikel 34

Artikel 56

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 57

Artikel 38

Artikel 58

Artikel 38a

Artikel 59 Absätze 1 und 2

Artikel 39

Artikel 60

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 61


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