EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R0591

Verordnung (EU) 2016/591 des Rates vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver

OJ L 103, 19.4.2016, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/591/oj

19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/3


VERORDNUNG (EU) 2016/591 DES RATES

vom 15. April 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist ein anhaltendes gravierendes Marktungleichgewicht zu verzeichnen. Während die weltweite Importnachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen im Jahr 2015 im Vergleich zu 2014 insgesamt konstant blieb, hat die Erzeugung in der Union und anderen wichtigen Ausfuhrgebieten erheblich zugenommen.

(2)

Investitionen in die Milcherzeugungskapazität in der Union, die zur Vorbereitung des Auslaufens der Milchquotenregelung und angesichts der positiven mittelfristigen Aussichten auf dem Weltmarkt getätigt wurden, haben zu stetig zunehmender Milcherzeugung in der Union geführt. Die erzeugten Überschussmengen von Milch werden zu langfristig lagerfähigen Erzeugnissen wie z. B. Butter und Magermilchpulver verarbeitet.

(3)

Infolgedessen sind die Preise für Butter und Magermilchpulver in der Union in den Jahren 2014 und 2015, als die Preise für Magermilchpulver auf das Niveau des Preises der öffentlichen Intervention sank, zurückgegangen. Die Preise für Butter liegen noch über dem Interventionspreis, stehen aber unter Abwärtsdruck.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (1) sind mengenmäßige Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis gemäß derselben Verordnung festgesetzt. Sobald diese Grenzen erreicht sind, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.

(5)

Als Sondermaßnahme, mit der sichergestellt werden soll, dass der Mechanismus der öffentlichen Intervention im Fall von Marktstörungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ohne Unterbrechung verfügbar bleibt, wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission (2) der Beginn der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016 auf den 1. Januar vorverlegt.

(6)

In dem mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1549 eröffneten zusätzlichen Zeitraum der öffentlichen Intervention für das Jahr 2016 wurde die Menge der mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgelegten mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf zum Festpreis zur Hälfte erreicht.

(7)

Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Mechanismen der öffentlichen Intervention erhalten bleibt, sollten die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis in 2016 heraufgesetzt werden.

(8)

Wird vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet, sollten etwaige im Rahmen dieses Verfahrens angekaufte Mengen bei der Festsetzung der verfügbaren Mengen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis in 2016 nicht berücksichtigt werden.

(9)

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen unmittelbar auf den Markt auswirken und zur Stabilisierung der Preise beitragen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 belaufen sich im Jahr 2016 die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis auf 100 000 Tonnen Butter und 218 000 Tonnen Magermilchpulver. Etwaige im Rahmen eines zum 19. April 2016 andauernden Ausschreibungsverfahrens angekaufte Mengen werden nicht von diesen mengenmäßigen Beschränkungen abgezogen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission vom 17. September 2015 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016 (ABl. L 242 vom 18.9.2015, S. 28).


Top