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Document 32016R0007

Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 3, 6.1.2016, p. 16–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/7/oj

6.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/7 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 2, und auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (2), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der wesentlichen Ziele der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU ist die Senkung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, nicht zuletzt für kleine und mittlere Unternehmen. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist ein wichtiger Bestandteil dieser Bemühungen. Das Standardformular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung sollte deshalb so abgefasst werden, dass die Notwendigkeit zur Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die Ausschlussgründe und Eignungskriterien betreffen, entfällt. Zur Verwirklichung des gleichen Ziels sollte das Standardformular auch die relevanten Informationen über Unternehmen, deren Kapazitäten ein Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nimmt, enthalten, sodass die Überprüfung dieser Informationen zusammen mit der Überprüfung bezüglich des Hauptwirtschaftsteilnehmers und unter den gleichen Voraussetzungen durchgeführt werden kann.

(2)

Die EEE sollte auch von Auftraggebern verwendet werden können, die der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen und für die hinsichtlich der Anwendung der in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Ausschlussgründe und Eignungskriterien dieselben Verfahren und Bedingungen wie für öffentliche Auftraggeber gelten.

(3)

Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber und möglicher widersprüchlicher Angaben in unterschiedlichen Auftragsunterlagen sollten öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bereits im Aufruf zum Wettbewerb oder in darin enthaltenen Verweisen auf andere Teile der Auftragsunterlagen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Teilnahme und die etwaige Einreichung eines Angebots ohnehin sorgfältig lesen müssen, genau angeben, welche Informationen die Wirtschaftsteilnehmer in der EEE zur Verfügung stellen müssen.

(4)

Die EEE sollte ferner zu einer weiteren Vereinfachung für die Wirtschaftsteilnehmer und die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber beitragen, indem unterschiedliche und abweichende nationale Eigenerklärungen durch ein Standardformular auf europäischer Ebene ersetzt werden. Außerdem sollte dies helfen, Probleme im Zusammenhang mit der genauen Abfassung von förmlichen Erklärungen und Einverständniserklärungen sowie sprachliche Probleme zu verringern, da das Standardformular in allen Amtssprachen zur Verfügung stehen wird. Damit dürfte die EEE auch die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren in anderen Mitgliedstaaten erleichtern.

(5)

Jede Informationsverarbeitung und jeder Datenaustausch in Verbindung mit der EEE sollte im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und insbesondere mit den innerstaatlichen Vorschriften für die Verarbeitung von Daten über Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie erfolgen.

(6)

Es sei daran erinnert, dass die Kommission die Anwendung der EEE in der Praxis unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung der Datenbanken in den Mitgliedstaaten überprüft und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber bis zum 18. April 2017 Bericht erstattet. Dabei kann sie auch etwaige Anregungen zur Optimierung der Funktionalität der EEE im Hinblick auf eine Verbesserung der Möglichkeiten für eine grenzüberschreitende Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren, nicht zuletzt für KMU, oder auf mögliche Vereinfachungen innerhalb des durch die Richtlinie 2014/24/EU vorgegebenen Rahmens berücksichtigen; ebenso kann sie etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Praxis einer systematischen Anforderung von Bescheinigungen und anderen dokumentarischen Nachweisen von allen Teilnehmern an einem Vergabeverfahren oder der Praxis einer diskriminierenden Festlegung der Wirtschaftsteilnehmer, von denen derartige Unterlagen angefordert werden, prüfen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU und spätestens ab dem 18. April 2016 ist das dieser Verordnung als Anhang 2 beigefügte Standardformular zur Erstellung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung im Sinne des Artikels 59 der Richtlinie 2014/24/EU zu verwenden. Eine Anleitung zu ihrer Verwendung ist dieser Verordnung als Anhang 1 beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(2)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


ANHANG 1

Anleitung

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist eine Eigenerklärung von Wirtschaftsteilnehmern, die als vorläufiger Nachweis ihrer Eignung dient und Bescheinigungen von Behörden oder Dritten ersetzt. Nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU handelt es sich um eine förmliche Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers, dass er sich in keiner Situation befindet, in der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden oder ausgeschlossen werden können, und dass er die einschlägigen Eignungskriterien und gegebenenfalls die objektiven Vorschriften und Kriterien erfüllt, die zur Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen, festgelegt wurden. Ziel der EEE ist die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, der sich aus der Notwendigkeit ergibt, eine Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten beizubringen, die die Ausschlussgründe und Eignungskriterien betreffen.

Um Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der EEE zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten eine Anleitung zur Verwendung des Formulars herausgeben, in der beispielsweise erläutert wird, welche Vorschriften des innerstaatlichen Rechts in Bezug auf Teil III Abschnitt A von Belang sind (1), dass amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer oder gleichwertige Bescheinigungen im betreffenden Mitgliedstaat möglicherweise nicht erstellt bzw. ausgegeben werden oder welche Quellenangaben und Informationen aufzuführen sind, damit öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber eine bestimmte Bescheinigung elektronisch abrufen können.

Bei der Ausarbeitung der Auftragsunterlagen für ein Vergabeverfahren müssen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in den darin genannten Auftragsunterlagen oder in den Aufforderungen zur Interessenbestätigung darauf hinweisen, welche Angaben von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden; insbesondere müssen sie explizit angeben, ob die in den Teilen II und III (2) vorgesehenen Angaben auch in Bezug auf Unterauftragnehmer, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer nicht in Anspruch nimmt (3), zu machen sind oder nicht. Sie können den Wirtschaftsteilnehmern die Aufgabe auch dadurch erleichtern, dass sie die betreffenden Angaben direkt in eine elektronische Fassung des EEE einfügen; dazu können sie beispielsweise den EEE-Dienst (https://webgate.acceptance.ec.europa.eu/growth/tools-databases/ecertis2/resources/espd/index.html (4)) nutzen, den die Kommission öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern, Wirtschaftsteilnehmern, Anbietern elektronischer Dienste und anderen einschlägigen Akteuren unentgeltlich zur Verfügung stellen wird.

Einem Angebot in offenen Verfahren oder einem Teilnahmeantrag in nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften müssen die Wirtschaftsteilnehmer eine ausgefüllte EEE beifügen, um die einschlägigen Informationen vorzulegen (5). Außer bei bestimmten Aufträgen auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen muss der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, aktuelle Bescheinigungen und zusätzliche Unterlagen beibringen.

Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen oder es den öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern überlassen zu entscheiden, ob die EEE auch bei Vergabeverfahren verwendet werden sollte, die nicht oder nur zum Teil den detaillierten Verfahrensregeln nach der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen, wie etwa bei Beschaffungen unterhalb der jeweiligen Schwellenwerte oder bei Beschaffungen, die den für soziale und andere besondere Dienstleistungen geltenden Vorschriften unterliegen („Sonderregelung“) (6). Ebenso können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen oder es den öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern überlassen zu entscheiden, ob die EEE auch im Zusammenhang mit Konzessionsvergaben verwendet werden sollte — unabhängig davon, ob diese der Richtlinie 2014/23/EU (7) unterliegen oder nicht.

Ein öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber kann einen Bieter zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der verlangten Bescheinigungen und zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

Ein Wirtschaftsteilnehmer kann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen oder nach innerstaatlichem Recht belangt werden, wenn er sich beim Ausfüllen der EEE oder generell bei seinen für die Überprüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Erfüllung der Eignungskriterien erforderlichen Auskünften einer schwerwiegenden Täuschung schuldig macht, derartige Auskünfte zurückhält oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

Die Wirtschaftsteilnehmer können Angaben, die sie bereits bei einer früheren Auftragsvergabe in einer EEE gemacht haben, wiederverwenden, sofern die Angaben nach wie vor korrekt und relevant sind. Die leichteste Methode besteht darin, die Angaben mithilfe der entsprechenden Funktionalitäten, die der bereits erwähnte elektronische EEE-Dienst bietet, in die neue EEE einzusetzen. Selbstverständlich ist es auch möglich, die Angaben mithilfe anderer Copy-paste-Verfahren einzufügen, beispielsweise durch Übernahme von auf IT-Geräten (PCs, Tablets, Servern usw.) des Wirtschaftsteilnehmers abgespeicherten Daten.

Gemäß Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU wird die EEE ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt; die Frist für die Einführung dieser Regelung kann jedoch bis spätestens 18. April 2018 verlängert werden. (8) Das bedeutet, dass bis spätestens 18. April 2018 parallel eine voll elektronische und eine papierbasierte Version der EEE verwendet werden können. Der EEE-Dienst wird es Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, ihre EEE in allen Fällen elektronisch auszufüllen und somit die bestehenden Möglichkeiten (nicht zuletzt die Wiederverwendung von Angaben) in vollem Umfang zu nutzen. Mit Blick auf die Verwendung in Vergabeverfahren, für die die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel aufgeschoben wurde (ebenfalls bis spätestens 18. April 2018), ermöglicht es der EEE-Dienst den Wirtschaftsteilnehmern, ihre elektronisch ausgefüllte EEE als Papierfassung auszudrucken und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber auf anderem als auf elektronischem Wege zu übermitteln (9).

Wie bereits erwähnt, ist die EEE eine förmliche Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers darüber, dass die einschlägigen Ausschlussgründe nicht vorliegen, dass die jeweiligen Eignungskriterien erfüllt sind und dass die vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber verlangten relevanten Informationen beigebracht werden.

Erfolgt die Vergabe in mehreren Losen und werden für die einzelnen Lose unterschiedliche Eignungskriterien festgelegt (10), sollte für jedes Los (bzw. für jede Gruppe von Losen, für die dieselben Eignungskriterien gelten) eine EEE ausgefüllt werden.

Ferner ist in der EEE die für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Behörde bzw. der zuständige Dritte genannt (11) und ist darin eine förmliche Erklärung enthalten, dass der Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, auf Anfrage unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

Öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber können sich dafür entscheiden oder von den Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden (12), die geforderten Angaben zu den Eignungskriterien auf die Beantwortung einer einzigen Frage — nämlich ob die Wirtschaftsteilnehmer alle festgelegten Eignungskriterien erfüllen — mit „Ja“ oder „Nein“ zu beschränken. Zwar können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Informationen und/oder Unterlagen angefordert werden, doch sollte ein übermäßiger Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer vermieden werden, der aus einer systematischen Anforderung von Bescheinigungen und anderen dokumentarischen Nachweisen von allen Teilnehmern an einem Vergabeverfahren oder aus der Praxis einer diskriminierenden Festlegung der Wirtschaftsteilnehmer, von denen entsprechende Unterlagen angefordert werden sollen, resultieren könnte.

Die Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, die betreffenden Unterlagen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat abzurufen, gilt auch dann, wenn die ursprünglich verlangte Auskunft zu den Eignungskriterien auf die Beantwortung einer Ja/Nein-Frage beschränkt war. Werden derartige elektronische Dokumente verlangt, werden die Wirtschaftsteilnehmer dem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber die für die Anforderung der Unterlagen benötigten Angaben daher zum Zeitpunkt der Prüfung der Eignungskriterien und nicht direkt in der EEE übermitteln.

Ist ein Auszug aus dem einschlägigen Register, zum Beispiel aus dem Strafregister, für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber auf elektronischem Wege erhältlich, kann der Wirtschaftsteilnehmer angeben, wo diese Information aufzufinden ist (z. B. Bezeichnung des Dokumentenarchivs, Internet-Adresse, Angabe der betreffenden Akte oder Datei usw.), so dass der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber diese Information einholen kann. Mit diesen Angaben erklärt sich der Wirtschaftsteilnehmer einverstanden, dass der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber unter Beachtung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG  (13) über die Verarbeitung personenbezogener Daten, vor allem besonderer Kategorien von Daten wie Daten über Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln, die relevanten Unterlagen abruft.

Im Einklang mit Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates können Wirtschaftsteilnehmer, die in amtlichen Verzeichnissen zugelassener Wirtschaftsteilnehmer eingetragen oder im Besitz einer Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen sind, dem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber in Bezug auf die in den Teilen III bis V verlangten Informationen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung oder eine von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung vorlegen.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der in eigenem Namen an einem Vergabeverfahren teilnimmt und nicht die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, um die Eignungskriterien zu erfüllen, muss eine Eigenerklärung ausfüllen.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der in eigenem Namen an einem Vergabeverfahren teilnimmt, aber die Kapazitäten eines oder mehrerer anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, muss dafür Sorge tragen, dass seine eigene EEE zusammen mit jeweils einer separaten EEE mit den einschlägigen Informationen (14) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Unternehmen an den betreffenden öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber übermittelt wird.

Wenn schließlich Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich vorübergehender Zusammenschlüsse, gemeinsam an Vergabeverfahren teilnehmen, ist für jeden beteiligten Wirtschaftsteilnehmer eine separate EEE mit den in den Teilen II bis V verlangten Informationen vorzulegen.

In Fällen, in denen mehr als eine Person dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium eines Wirtschaftsteilnehmers angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, kann — in Abhängigkeit von den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften, unter anderem der Datenschutzbestimmungen — gegebenenfalls eine Unterzeichnung der EEE durch alle diese Personen verlangt werden.

Auf eine Unterzeichnung der EEE kann unter Umständen verzichtet werden, wenn die EEE als Teil eines Pakets von Unterlagen übermittelt wird, deren Authentizität und Integrität mit der im Rahmen der Übermittlung verlangten Autorisierung gewährleistet wird (15).

Bei Vergabeverfahren, für die ein Aufruf zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, werden die für Teil I benötigten Angaben automatisch abgerufen, vorausgesetzt, dass der bereits erwähnte elektronische EEE-Dienst zum Erstellen und Ausfüllen der EEE genutzt wird.
Wird kein Aufruf zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, muss der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber die Angaben einfügen, die eine eindeutige Identifizierung des Vergabeverfahrens ermöglichen. Alle anderen Angaben sind in allen Abschnitten der EEE vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu machen.

Die EEE besteht aus folgenden Teilen und Abschnitten:

Teil I: Angaben zum Vergabeverfahren und zum öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber

Teil II: Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer

Teil III: Ausschlussgründe

A: Gründe im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung (zwingend vorgeschrieben gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU; die Anwendung dieser Ausschlussgründe ist auch nach Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU für öffentliche Auftraggeber zwingend vorgeschrieben, wohingegen es Auftraggebern, bei denen es sich nicht um öffentliche Auftraggeber handelt, freisteht, diese Ausschlussgründe anzuwenden)

B: Gründe im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen (zwingend vorgeschrieben gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, falls eine endgültige und verbindliche Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung ergangen ist; unter denselben Voraussetzungen ist ihre Anwendung auch nach Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU für öffentliche Auftraggeber zwingend vorgeschrieben, wohingegen es Auftraggebern, bei denen es sich nicht um öffentliche Auftraggeber handelt, freisteht, diese Ausschlussgründe anzuwenden; in den innerstaatlichen Vorschriften einiger Mitgliedstaaten kann ein Ausschluss verbindlich vorgeschrieben sein, auch wenn die betreffende Entscheidung nicht endgültig und verbindlich ist)

C: Gründe im Zusammenhang mit Insolvenz, Interessenkonflikten oder beruflichem Fehlverhalten (siehe Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU) (Fälle, in denen Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden können; öffentliche Auftraggeber können von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Ausschlussgründe verpflichtet werden; gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU können alle Auftraggeber, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Auftraggeber handelt oder nicht, entscheiden, diese Ausschlussgründe anzuwenden, oder sie können vom betreffenden Mitgliedstaat dazu verpflichtet werden)

D: Sonstige Ausschlussgründe, die in den für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sein können

Teil IV: Eignungskriterien  (16)

α: Globalvermerk zur Erfüllung aller Eignungskriterien

A: Befähigung zur Berufsausübung

B: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

C: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

D: Qualitätssicherung und Umweltmanagement  (17)  (18)

Teil V: Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber  (19)

Teil VI: Abschlusserklärungen


(1)  Z. B., dass Wirtschaftsteilnehmer, die nach Artikel x, y und z des nationalen Strafgesetzbuchs verurteilt wurden, dies in der Rubrik zu Verurteilungen wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder Geldwäsche angeben müssen.

(2)  Angaben zu den Ausschlussgründen.

(3)  Vgl. Artikel 71 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 88 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU.

(4)  Dies ist der Link zur vorläufigen Version, die sich noch im Aufbau befindet. Der Link zur Vollversion wird, sobald diese verfügbar ist, eingefügt oder auf anderem Wege bekanntgemacht.

(5)  Komplizierter ist die Situation bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU und Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/25/EU, da diese Bestimmungen auf sehr unterschiedliche Sachverhalte Bezug nehmen.

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer EEE würde einen unnötigen Verwaltungsaufwand darstellen oder in anderer Weise unangemessen sein, 1) wenn nur ein im Voraus feststehender Teilnehmer in Betracht kommt (Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 50 Buchstaben c, e, f und i der Richtlinie 2014/25/EU), 2) wenn Dringlichkeit geboten ist (Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 50 Buchstaben d und h der Richtlinie 2014/25/EU) oder wegen der besonderen Merkmale der Transaktion bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Lieferungen (Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 50 Buchstabe g der Richtlinie 2014/25/EU).

In den übrigen Fällen — wenn also von mehr als einem Teilnehmer auszugehen ist, keine Dringlichkeit geboten ist und keine besonderen Merkmale der Transaktion zu berücksichtigen sind — wäre die Verwendung des EEE dagegen absolut sinnvoll und sollte auch verlangt werden; dies gilt in den in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU und in Artikel 50 Buchstaben a, b und j der Richtlinie 2014/25/EU genannten Fällen.

(6)  Artikel 74 bis 77 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 91 bis 94 der Richtlinie 2014/25/EU.

(7)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(8)  Vgl. Artikel 90 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU.

(9)  Sie werden ihre EEE auch als pdf-Datei erstellen können, die dann auf elektronischem Wege als Anhang übermittelt werden kann. Um die Angaben später wiederverwenden zu können, sollten Wirtschaftsteilnehmer die ausgefüllte EEE in einem geeigneten elektronischen Format (z. B.xml) abspeichern.

(10)  Z. B. hinsichtlich des verlangten Mindestumsatzes, der in entsprechenden Fällen in Abhängigkeit vom geschätzten maximalen Wert der einzelnen Lose festzulegen ist.

(11)  Sofern der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber nicht angegeben hat, dass fürs Erste eine allgemeine Auskunft („Ja“/„Nein“) hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen genügt. Nähere Erläuterungen zu dieser Option siehe weiter unten.

(12)  Derartige Anforderungen können allgemeine Geltung haben oder auf bestimmte Situationen beschränkt sein, z. B. auf offene Verfahren oder — bei zweiphasigen Verfahren — auf Fälle, in denen alle Bewerber, die die Mindestanforderungen erfüllen, zur Teilnahme aufgefordert werden.

(13)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(14)  Siehe Teil II Abschnitt C.

(15)  Wenn z. B. das Angebot und die beigefügte EEE im Rahmen eines offenen Verfahrens per E-Mail, versehen mit der vorgeschriebenen elektronischen Signatur, übermittelt wird, kann eine zusätzliche Unterzeichnung des EEE entbehrlich sein. Auch auf eine elektronische Signatur könnte verzichtet werden, wenn die EEE in eine elektronische Beschaffungsplattform integriert ist und für die Nutzung dieser Plattform eine elektronische Authentifizierung erforderlich ist.

(16)  Gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU steht es Auftraggebern — unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Auftraggeber handelt oder nicht — frei, die in Artikel 58 der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Eignungskriterien (Teil IV Abschnitte A, B und C) zugrunde zu legen.

(17)  Die Verwendung der EEE durch Auftraggeber in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit Qualitätssicherung und Umweltmanagement (Teil IV Abschnitt D) ist nach der Richtlinie 2014/25/EU nicht explizit vorgesehen, sollte aber dennoch aus praktischen Gründen zulässig sein, da Artikel 62 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 81 der Richtlinie 2014/25/EU im Wesentlichen identisch sind.

(18)  Gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU wählen die Auftraggeber die Teilnehmer auf der Grundlage objektiver Vorschriften und Kriterien aus. Wie bereits dargelegt, können diese Kriterien in einigen Fällen die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Kriterien sein oder sie können im Wesentlichen identische Vorschriften enthalten (siehe Fußnote 16). Es kann sich aber auch um für einen bestimmten Auftraggeber oder ein bestimmtes Vergabeverfahren spezifische Vorschriften und Kriterien handeln. Derartige Fälle können jedoch nicht in einem Standardformular abgedeckt werden.

(19)  Die Verwendung des EEE durch die Auftraggeber mit Blick auf die Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber (Teil V) ist nach der Richtlinie 2014/25/EU nicht explizit vorgesehen, sollte aber dennoch aus praktischen Gründen zulässig sein, da sowohl Artikel 65 der Richtlinie 2014/24/EU als auch Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU verlangen, dass eine derartige Verringerung der Zahl der Bewerber im Einklang mit objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Vorschriften erfolgt.


ANHANG 2

STANDARDFORMULAR FÜR DIE EINHEITLICHE EUROPÄISCHE EIGENERKLÄRUNG (EEE)

Teil I: Angaben zum Vergabeverfahren und zum öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber

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Teil II: Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer

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Teil III: Ausschlussgründe

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Teil IV: Eignungskriterien

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Teil V: Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber

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Teil VI: Abschlusserklärungen

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