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Document 32016D1916

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1916 der Kommission vom 27. Oktober 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/99/EU zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6820)

C/2016/6820

OJ L 296, 1.11.2016, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1916/oj

1.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1916 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2016

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/99/EU zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6820)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 muss die Kommission im Jahr 2016 die Förderfähigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds auf Grundlage der Daten für das Bruttonationaleinkommen (BNE-Daten) der Union für den Zeitraum 2012–2014 für die Mitgliedstaaten der EU-27 überprüfen.

(2)

Nach den Zahlen für das BNE pro Kopf im Zeitraum 2012-2014 liegt Zypern unter 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der Mitgliedstaaten der EU-27. Daher sollte Zypern erstmals als Mitgliedstaat eingestuft werden, der die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds erfüllt, und ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr nur übergangsweise je nach Fall Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds erhalten.

(3)

Die Liste der für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommenden Mitgliedstaaten und die Liste der übergangsweise je nach Fall für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommenden Mitgliedstaaten sollten daher angepasst werden.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2014/99/EU der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/99/EU wird wie folgt geändert:

1.

Anhang IV wird durch den Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

2.

Artikel 5 und Anhang V werden gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2016

Für die Kommission

Corina CREȚU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/99/EU der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 22).


ANHANG

„ANHANG IV

Liste der für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4, gültig ab 1. Januar 2017:

 

Bulgarien

 

Tschechische Republik

 

Zypern

 

Estland

 

Griechenland

 

Kroatien

 

Lettland

 

Litauen

 

Ungarn

 

Malta

 

Polen

 

Portugal

 

Rumänien

 

Slowenien

 

Slowakei“.


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