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Document 32016D1108

Beschluss (GASP) 2016/1108 des Rates vom 7. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

OJ L 183, 8.7.2016, p. 65–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1108/oj

8.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/65


BESCHLUSS (GASP) 2016/1108 DES RATES

vom 7. Juli 2016

zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP (1) angenommen, mit dem die EUPOL COPPS über den 1. Juli 2013 hinaus verlängert wurde.

(2)

Am 2. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1064 (2) angenommen, mit dem der Beschluss 2013/354/GASP geändert und die EUPOL COPPS vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 verlängert wurde.

(3)

Nach der strategischen Zwischenüberprüfung der EUPOL COPPS sollte die Mission um weitere zwölf Monate bis zum 30. Juni 2017 verlängert werden.

(4)

Der Beschluss 2013/354/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/354/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 beläuft sich auf 10 320 000 EUR.“

2.

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. Juni 2017.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2016.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/1064 des Rates vom 2. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 174 vom 3.7.2015, S. 21).


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