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Document 32015R2451
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/2451 of 2 December 2015 laying down implementing technical standards with regard to the templates and structure of the disclosure of specific information by supervisory authorities in accordance with Directive 2009/138/EC of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und die Struktur für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und die Struktur für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 347, 31.12.2015, p. 1224–1284
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
31.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/1224 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2451 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2015
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und die Struktur für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um ein einheitliches Maß an Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden zu fördern und sicherzustellen, dass die nach Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen leicht zugänglich und vergleichbar sind, ist es erforderlich, gemeinsame Regeln für die Struktur und das Format der offenzulegenden Informationen aufzustellen. |
(2) |
Um einheitliche Bedingungen für die Offenlegung der in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2009/138/EG vorgeschriebenen Informationen sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden spezifische Meldebögen verwenden. |
(3) |
Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung übermittelt wurde. |
(4) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, durchgeführt, die potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Offenlegung von Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie über allgemeine Leitlinien
Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:
a) |
EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung, die im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats unmittelbar gelten; |
b) |
Texte der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung, mit denen das EU-Recht in nationales Recht umgesetzt wird oder die auf EU-Recht beruhen oder anderweitig im Herkunftsmitgliedstaat gelten. |
Artikel 2
Offenlegung von Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren
1. Die Aufsichtsbehörden bereiten die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gemäß der Reihenfolge der in Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufgaben auf.
2. Im Rahmen dieser Offenlegung legen die Aufsichtsbehörden einen allgemeinen Überblick vor, in dem sie erläutern, wie sie die in Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Überprüfung und Beurteilung durchgeführt haben.
Artikel 3
Offenlegung von Informationen über aggregierte statistische Daten
Die Aufsichtsbehörden, die die Informationen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, nach Artikel 316 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (3) und nach Anhang XXI dieser Delegierten Verordnung übermitteln, legen diese Informationen unter Verwendung des in Anhang I aufgeführten Meldebogens und gemäß den in Anhang II enthaltenen Hinweisen offen.
Artikel 4
Offenlegung von Informationen über die Ausübung von Optionen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG
Zur Übermittlung der Informationen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG verwenden die Aufsichtsbehörden den in Anhang III aufgeführten Meldebogen.
Artikel 5
Offenlegung von Informationen über die Ziele, Funktionen und Tätigkeiten der Beaufsichtigung
Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:
a) |
Ziele der Beaufsichtigung; |
b) |
Hauptfunktionen der Beaufsichtigung; |
c) |
Hauptbereiche der laufenden oder geplanten Aufsichtstätigkeit. |
Artikel 6
Struktur der offenzulegenden Informationen auf der Website der Aufsichtsbehörde
Wenn die Aufsichtsbehörden die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen online zur Verfügung stellen, tragen sie dafür Sorge, dass diese Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften aufbereitet werden:
a) |
„Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG; |
b) |
„Aufsichtliches Überprüfungsverfahren“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG; |
c) |
„Aggregierte statistische Daten“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG; |
d) |
„Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG; |
e) |
„Ziele, Hauptfunktionen und -tätigkeiten der Beaufsichtigung“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG. |
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
ANHANG I
MELDEBÖGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN
Die in Artikel 3 vorgesehene Offenlegung aggregierter statistischer Daten erfolgt mithilfe der nachstehend aufgeführten Meldebögen A, B, C und D.
MELDBOGEN A FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
Zellennummer |
Element |
31.12.(x – 4) |
31.12.(x – 3) |
31.12.(x – 2) |
31.12.(x – 1) |
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Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
Lebensversicherungsunternehmen |
Nichtlebensversicherungsunternehmen |
Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversiche-rung als auch in der Nicht-lebensversicherung tätig sind |
Rückversicherungsunternehmen |
Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
Lebensversicherungsunternehmen |
Nichtlebensversicherungsunternehmen |
Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversiche-rung als auch in der Nicht-lebensversicherung tätig sind |
Rückversicherungsunternehmen |
Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
Lebensversicherungsunternehmen |
Nichtlebensversicherungsunternehmen |
Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind |
Rückversicherungsunternehmen |
Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
Lebensversicherungsunternehmen |
Nichtlebensversicherungsunternehmen |
Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind |
Rückversicherungsunternehmen |
ARTEN VON UNTERNEHMEN |
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AS1a |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
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AS1b |
Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 11 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde |
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AS1c |
Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde |
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AS2 |
Zahl der EU-Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einschlägige Geschäfte ausüben |
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AS3 |
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte ausüben |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
AS4a |
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die ihre Absicht mitgeteilt haben, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde auszuüben |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
AS4b |
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde ausüben |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
AS5 |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen |
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AS6 |
Zahl der nach Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenen Zweckgesellschaften von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS7 |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind |
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GEBRAUCH VON ANPASSUNGEN ODER ÜBERGANGSMASSNAHMEN DURCH DIE UNTERNEHMEN |
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AS8 |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Zahl ihrer Portfolios, bei denen die Matching-Anpassung nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommen wird |
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AS9 |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen |
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AS10 |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen |
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AS11 |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG vorübergehend einen Abzug geltend machen |
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HÖHE DER VERMÖGENSWERTE, VERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL |
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AS12 |
Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG |
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AS12a |
Immaterielle Vermögenswerte |
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AS12b |
Latente Steueransprüche |
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AS12c |
Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen |
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AS12d |
Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf |
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AS12e |
Kapitalanlagen (außer Vermögenswerten für fonds- und indexgebundene Versicherungen) |
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AS12f |
Vermögenswerte für fonds- und indexgebundene Versicherungen |
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AS12g |
Kredite und Hypotheken (außer Policendarlehen) |
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AS12h |
Policendarlehen |
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AS12i |
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen |
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AS12j |
Rückversicherungsdepots |
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AS12k |
Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern |
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AS12l |
Forderungen gegenüber Rückversicherern |
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AS12m |
Forderungen (Handel, nicht Versicherung) |
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AS12n |
Eigene Anteile |
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AS12o |
In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel |
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AS12p |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
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AS12q |
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte |
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AS13 |
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG |
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AS13a |
versicherungstechnische Rückstellungen |
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AS13b |
sonstige Verbindlichkeiten, außer nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören |
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AS13c |
nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören |
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AS14a |
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel |
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AS14aa |
davon nachrangige Verbindlichkeiten |
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AS14b |
Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel |
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AS15 |
Auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Eigenmittel |
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AS15a |
Tier 1 uneingeschränkt |
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AS15b |
Tier 1 eingeschränkt |
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AS15c |
Tier 2 |
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AS15d |
Tier 3 |
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AS16 |
Auf die Mindestkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Basiseigenmittel |
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AS16a |
Tier 1 uneingeschränkt |
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AS16b |
Tier 1 eingeschränkt |
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AS16c |
Tier 2 |
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STANDARDFORMEL FÜR DIE GESETZLICHEN KAPITALANFORDERUNGEN |
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AS17 |
Gesamtbetrag der Mindestkapitalanforderung |
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AS18 |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19 |
Unter Verwendung der Standardformel berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung (1) |
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N/A |
|
N/A |
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N/A |
|
N/A |
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AS19a |
Marktrisiko |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19aa |
Zinsrisiko |
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N/A |
|
N/A |
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N/A |
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N/A |
||||||||||||
AS19ab |
Aktienrisiko |
|
N/A |
|
N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19ac |
Immobilienrisiko |
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N/A |
|
N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19ad |
Spread-Risiko |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19ae |
Marktrisikokonzentrationen |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19af |
Wechselkursrisiko |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19b |
Gegenparteiausfallrisiko |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
||||||||||||
AS19c |
Lebensversicherungstechnisches Risiko |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19ca |
Sterblichkeitsrisiko |
|
N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19cb |
Langlebigkeitsrisiko |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19cc |
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19cd |
Stornorisiko |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19ce |
Lebensversicherungskostenrisiko |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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N/A |
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AS19cf |
Revisionsrisiko |
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N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS19cg |
Lebensversicherungskatastrophenrisiko |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS19d |
Krankenversicherungstechnisches Risiko |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS19da |
versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS19db |
versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadensversicherung |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS19dc |
Krankenversicherungskatastrophenrisiko |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS19e |
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS19ea |
Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS19eb |
Nichtlebensversicherungsstornorisiko |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS19ec |
Nichtlebenskatastrophenrisiko |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS19f |
Risiko immaterieller Vermögenswerte |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS19g |
Operationelles Risiko |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS20 |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für die Untermodule Spread-Risiko und Marktrisiko-Konzentration und für das Modul Gegenparteiausfallrisiko, für die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eine Neubewertung der Bonitätsstufen größerer oder komplexerer Risikopositionen vorgenommen wurde — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des betreffenden Untermoduls bzw. Moduls (wenn die Solvenzkapitalanforderung für Kreditrisiken anhand der Standardformel berechnet wird) (1) |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS20a |
Spread-Risiko |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS20b |
Marktrisikokonzentrationen |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS20c |
Gegenparteiausfallrisiko |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
INTERNE MODELLE FÜR DIE GESETZLICHEN KAPITALANFORDERUNGEN |
|||||||||||||||||||||
AS21 |
Unter Verwendung eines genehmigten internen Partialmodells berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS21a |
Anhand eines genehmigten internen Partialmodells, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung, der anhand eines internen Partialmodells berechnet wurde |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS22a |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS22b |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS22c |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Modell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
KAPITALAUFSCHLÄGE FÜR DIE GESETZLICHEN KAPITALANFORDERUNGEN |
|||||||||||||||||||||
AS23a |
Zahl der Kapitalaufschläge |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS23b |
Durchschnittlicher Kapitalaufschlag je Unternehmen |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
||||||||||||
AS23c |
Verteilung aller Kapitalaufschläge, ausgedrückt als Prozentsatz der Solvenzkapitalanforderung, in Bezug auf alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigt werden |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
|
N/A |
MELDBOGEN B FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGSGRUPPEN
Zellennummer |
Element |
31.12.(x – 4) |
31.12.(x – 3) |
31.12.(x – 2) |
31.12.(x – 1) |
ARTEN VON GRUPPEN |
|||||
AG24 |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich |
|
|
|
|
AG24a |
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene |
|
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AG24b |
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten |
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|
AG24c |
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittstaaten |
|
|
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|
AG24ca |
davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten |
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|
AG24cb |
davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten |
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|
AG25 |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und das oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat und ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Union ist |
|
|
|
|
AG26 |
Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen, einschließlich |
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|
AG26a |
des Namens dieser Unternehmen oder Holdinggesellschaften |
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AG26b |
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen auf nationaler Ebene |
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AG26c |
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten |
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|
AG26d |
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in Drittstaaten |
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|
AG26da |
davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten |
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AG26db |
davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten |
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AG27 |
Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen und gemäß Artikel 217 der Richtlinie 2009/138/EG ein verbundenes Unternehmen haben, bei dem es sich ebenfalls um ein oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene handelt |
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AG28 |
Zahl der grenzübergreifenden Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist |
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RECHNUNGSLEGUNGSVERFAHREN UND EIGENMITTEL DER VERSICHERUNGSGRUPPEN |
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AG29 |
Zahl der Versicherungsgruppen, denen gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gestattet wurde, für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Methode 2 oder eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden |
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AG30 |
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist |
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AG30a |
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG |
|
|
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|
AG30b |
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG |
|
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|
|
AG30c |
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 der Richtlinie 2009/138/EG |
|
|
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|
SOLVENZKAPITALANFORDERUNG DER VERSICHERUNGSGRUPPEN |
|||||
AG31 |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist |
|
|
|
|
AG31a |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG |
|
|
|
|
AG31b |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG |
|
|
|
|
AG31c |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 |
|
|
|
|
INTERNE MODELLE DER VERSICHERUNGSGRUPPEN |
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AG32a |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden |
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|
AG32aa |
davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG |
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|
|
AG32ab |
davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG |
|
|
|
|
AG32b |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden |
|
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|
AG32ba |
davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG |
|
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|
|
AG32bb |
davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG |
|
|
|
|
MELDEBOGEN C FÜR DIE OFFENLEGUNG QUANTITATIVER AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER DIE AUFSICHTSBEHÖRDE
Zellennummer |
Element |
31.12.(x – 4) |
31.12.(x – 3) |
31.12.(x – 2) |
31.12.(x – 1) |
MITARBEITER DER AUFSICHTSBEHÖRDE |
|||||
B1b |
Zahl der Mitarbeiter zum Ende des Kalenderjahrs |
|
|
|
|
PRÜFUNGEN VOR ORT |
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B2a |
Gesamtzahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht |
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|
B2aa |
davon Zahl der regelmäßigen Prüfungen |
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|
B2ab |
davon Zahl der Ad-hoc-Prüfungen |
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|
|
B2ac |
davon Zahl der Dritten übertragenen Prüfungen vor Ort |
|
|
|
|
B2ad |
davon Zahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Gruppenaufsicht, die gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums der Gruppe durchgeführt wurden |
|
|
|
|
B2ae |
davon Gesamtzahl der Prüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Rückgriffs der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden |
|
|
|
|
B2b |
Gesamtzahl der auf Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht verwendeten Manntage |
|
|
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|
B3 |
Zahl der formellen Überprüfungen im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht mit Blick auf die kontinuierliche Übereinstimmung der internen Voll- und Partialmodelle |
|
|
|
|
B3a |
davon Gesamtzahl der Überprüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Vertrauens der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden |
|
|
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|
INTERNE MODELLE |
|||||
B4a |
Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle |
|
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|
B4aa |
davon Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind |
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|
|
B4b |
Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen |
|
|
|
|
B4ba |
davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind |
|
|
|
|
B4c |
Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle |
|
|
|
|
B4ca |
davon Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind |
|
|
|
|
B4d |
Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen |
|
|
|
|
B4da |
davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind |
|
|
|
|
AUFSICHTSMASSNAHMEN UND -BEFUGNISSE |
|||||
B5a |
Zahl der gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen |
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|
B5b |
Zahl der gemäß Artikel 117 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen |
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|
B5c |
Zahl der gemäß Artikel 119 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen |
|
|
|
|
B5ca |
davon Zahl der korrigierenden Maßnahmen, die aufgrund einer Abweichung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf das Kreditrisiko getroffen wurden |
|
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|
|
B5d |
Zahl der gemäß Artikel 137 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen |
|
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|
B5e |
Zahl der gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen |
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|
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|
B5f |
Zahl der gemäß Artikel 139 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen |
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B6 |
Zahl der entzogenen Zulassungen |
|
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|
B7 |
Zahl der Zulassungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilt wurden |
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|
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|
B9 |
Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG |
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|
|
B9a |
Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG |
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B10 |
Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG |
|
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|
B10a |
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG |
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|
B11a |
Zahl der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen |
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B11b |
Durchschnittlicher Zeitraum der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen |
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B12 |
Zahl der gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG erteilten Ermächtigungen |
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B13 |
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG |
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B13a |
davon Zahl der genehmigten Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG |
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B13b |
Zahl der Entscheidungen zum Entzug der Genehmigung der Übergangsmaßnahme nach Artikel 308e der Richtlinie 2009/138/EG |
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B14 |
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG |
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B14a |
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG |
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AUFSICHTSKOLLEGIEN |
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B15a |
Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, an denen die Aufsichtsbehörde als Mitglied teilgenommen hat |
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B15b |
Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat |
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GENEHMIGUNGEN VON EIGENMITTELN |
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B16a |
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel |
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B16aa |
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel |
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B17 |
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind |
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B17a |
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind |
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VERGLEICHENDE ANALYSEN („PEER REVIEWS“) |
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B18a |
Zahl der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen („Peer Reviews“) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat |
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MELDEBOGEN D FÜR DIE OFFENLEGUNG QUALITATIVER AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER DIE AUFSICHTSBEHÖRDE
Die Angaben sind gegliedert nach den nachstehend aufgeführten Überschriften auszuweisen. Unter jeder Überschrift sind die Daten der vier vorangegangenen Jahre offen zu legen.
B1a– Struktur der Aufsichtsbehörde
B8a– Kriterien für die Verwendung von Kapitalaufschlägen
B8b– Kriterien für die Berechnung von Kapitalaufschlägen
B8c– Kriterien für die Aufhebung von Kapitalaufschlägen
B16b– Hauptmerkmale der genehmigten Posten ergänzender Eigenmittel
B17b– Hauptmerkmale der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind
B17c– Methode der Beurteilung und Einstufung der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind
B18b– Umfang der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen („Peer Reviews“) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat
(1) Die Daten über die Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul, beinhalten keine Informationen über Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios, da die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene zur Verfügung stehen.
ANHANG II
ANWEISUNGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN
Die Offenlegung aggregierter statistischer Daten nach Artikel 3 erfolgt gemäß den Anweisungen und Definitionen von Elementen in diesem Anhang.
Zahl der vorangegangenen Jahre, für die Informationen offen zu legen sind
Nach Artikel 316 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 werden die Daten der vier vorangegangenen Kalenderjahre offen gelegt. Bis 2020 werden die Daten aller vorangegangenen Jahre offengelegt, sofern Daten für weniger als vier Jahre vorliegen. Bei jeder Offenlegung werden die Kalenderjahre aktualisiert, auf die sich die offen gelegten Informationen beziehen. Bei den Meldebogen A bis C steht das „x“ in der ersten Tabellenzeile für das aktuelle Jahr zum Zeitpunkt der Offenlegung.
Fristen für die Offenlegung und Ende des Geschäftsjahres
Der Zeitpunkt, an dem das Geschäftsjahr von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen endet, kann sich auf das Jahr auswirken, in dem die Daten von den Aufsichtsbehörden offen gelegt werden. Der letzte Absatz von Anhang XXI Teil A der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 sieht vor, dass sich die offen gelegten Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen auf das Geschäftsjahr beziehen müssen, das im Kalenderjahr vor dem Jahr der Offenlegung endete. Endet das Geschäftsjahr eines Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens nach dem 31. Dezember, erfolgt die Aggregation und Offenlegung dieser Daten durch die Aufsichtsbehörden im unmittelbar auf das Jahr, in dem das Geschäftsjahr endet, folgenden Jahr. Im Jahr 2017, dem ersten Jahr der Offenlegung von Daten, die sich auf das 2016 zu Ende gehende Kalenderjahr beziehen, umfassen in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Geschäftsjahr von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember endet, die im Jahr 2017 offen gelegten Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen nicht die Daten aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen. Alle folgenden Offenlegungen umfassen jedoch die Daten aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
Zellennummerierung
Die Zellennummern entsprechen der Reihenfolge und der Nummerierung von Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35. Zunächst werden die gemäß Anhang XXI Teil A geforderten Angaben über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Zellen AS), anschließend die gemäß Anhang XXI Teil A geforderten Angaben über Versicherungsgruppen (Zellen AG) und schließlich die gemäß Anhang XXI Teil B geforderten Angaben über die Aufsichtsbehörden (Zellen B) abgefragt.
Definitionen von Elementen
In der Spalte Definitionen werden die spezifischen, offen zu legenden Daten oder die Quelle der Daten präzisiert. Sämtliche Verweise auf Zellennummern beziehen sich auf andere Zellen in den Meldebogen in dieser Verordnung. Sämtliche Verweise auf Codes von Meldebogen oder Elemente von Meldebogen in den Definitionen zu den Elementen beziehen sich gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 (1) auf Meldebogen oder Elemente von Meldebogen mit identischen Codes. Wird keine Definition zu einem Element bereitgestellt, ist davon auszugehen, dass die offen zu legenden Daten klar sind.
Spezifische Anweisungen für Meldebogen A
Nach Maßgabe von Anhang XXI Teil A der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 sind die Daten über die beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen getrennt auszuweisen für 1) alle Versicherungsunternehmen, 2) Lebensversicherungsunternehmen, 3) Nichtlebensversicherungsunternehmen, 4) Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind, und 5) Rückversicherungsunternehmen, es sei denn, die Zelle ist als nicht anwendbar (N/A) gekennzeichnet.
Die Spalte im Meldebogen A mit Informationen über „alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen“ ist hellgrün hinterlegt. Dadurch soll angedeutet werden, dass der Wert dieser Zellen der Summe der in den weißen Zellen mitgeteilten Daten über die verschiedenen, im vorstehenden Absatz beschriebenen Kategorien von Unternehmen entspricht, soweit diese Informationen getrennt ausgewiesen wurden.
Spezifische Anweisungen für Meldebogen C und D
Die Meldebogen C und D sind für die Offenlegung von Daten über die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Anhang XXI Teil B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 bestimmt, wobei in Meldebogen C quantitative Daten und in Meldebogen D qualitative Daten mitzuteilen sind. In Meldebogen D sollen Angaben zu den Vorjahren unter den einzelnen Überschriften, wie z. B. „Struktur der Aufsichtsbehörde“, mitgeteilt werden. Bleiben die Angaben über mehr als ein Kalenderjahr hinweg unverändert, teilt die Aufsichtsbehörde die Zahl der Kalenderjahre mit, für die die Angaben zutreffen. Bezüglich anderer Angaben können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, welches Format und welche Gliederung für die Art und die Länge der unter den einzelnen Überschriften in Meldebogen D auszuweisenden Angaben angemessen sind.
I. DEFINITIONEN DER ELEMENTE FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
ELEMENT |
ZELLEN-NUMMER |
DEFINITION |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
AS1a |
Zahl der Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, die eine Zulassung gemäß Artikel 14 Richtlinie 2009/138/EG erhalten haben und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen |
Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 11 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde |
AS1b |
Zahl der Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben |
Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde |
AS1c |
Zahl der Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben |
Zahl der EU-Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einschlägige Geschäfte ausüben |
AS2 |
|
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte ausüben |
AS3 |
Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten tatsächlich Geschäfte ausüben, anhand von Meldebogen S.04.01.01 |
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die ihre Absicht mitgeteilt haben, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde auszuüben |
AS4a |
Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, deren Absicht gemeldet wurde, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte in ihrem Mitgliedstaat auszuüben |
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde ausüben |
AS4b |
Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte in ihrem Mitgliedstaat ausüben. Diese Zahl wird im Wege eines Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats ermittelt. |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen |
AS5 |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 4 bis 12 der Richtlinie 2009/138/EG nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen |
Zahl der nach Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenen Zweckgesellschaften von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
AS6 |
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Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind |
AS7 |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich Zweigniederlassungen in Drittländern, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind. Sanierungsmaßnahmen bezeichnen die in Titel IV Kapitel II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Maßnahmen. Liquidationsverfahren bezeichnen die in Titel IV Kapitel III der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Verfahren. |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Zahl ihrer Portfolios, bei denen die Matching-Anpassung nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommen wird |
AS8 |
|
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen |
AS9 |
|
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen |
AS10 |
|
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG vorübergehend einen Abzug geltend machen |
AS11 |
|
Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG |
AS12 |
Element C0010/R0500 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Immaterielle Vermögenswerte |
AS12a |
Element C0010/R0030 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Latente Steueransprüche |
AS12b |
Element C0010/R0040 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen |
AS12c |
Element C0010/R0050 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf |
AS12d |
Element C0010/R0060 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Kapitalanlagen (außer Vermögenswerten für fonds- und indexgebundene Versicherungen) |
AS12e |
Element C0010/R0070 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Vermögenswerte für fonds- und indexgebundene Versicherungen |
AS12f |
Element C0010/R0220 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Kredite und Hypotheken (außer Policendarlehen) |
AS12g |
Summe der Elemente C0010/R0250 und C0010/R0260 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Policendarlehen |
AS12h |
Element C0010/R0240 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen |
AS12i |
Element C0010/R0270 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Rückversicherungsdepots |
AS12j |
Element C0010/R0350 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern |
AS12k |
Element C0010/R0360 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Forderungen gegenüber Rückversicherern |
AS12l |
Element C0010/R0370 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Forderungen (Handel, nicht Versicherung) |
AS12m |
Element C0010/R0380 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Eigene Anteile |
AS12n |
Element C0010/R0390 aus Meldebogen S.02.01.01 |
In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel |
AS12o |
Element C0010/R0400 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
AS12p |
Element C0010/R0410 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte |
AS12q |
Element C0010/R0420 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG |
AS13 |
Element C0010/R0900 aus Meldebogen S.02.01.01 |
versicherungstechnische Rückstellungen |
AS13a |
Summe der Elemente C0010/R0520, C0010/R0560, C0010/R0610, C0010/R0650 und C0010/R0690 aus Meldebogen S.02.01.01 |
sonstige Verbindlichkeiten, außer nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören |
AS13b |
Summe der Elemente C0010/R0740 bis C0010/R0840, C0010/R0870 und C0010/R0880 aus Meldebogen S.02.01.1 |
nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören |
AS13c |
Element C0010/R0860 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel |
AS14a |
Element C0010/R0290 aus Meldebogen S.23.01.01 |
davon nachrangige Verbindlichkeiten |
AS14aa |
Element C0010/R0140 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel |
AS14b |
Element C0010/R0400 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Eigenmittel |
AS15 |
Element C0010/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 1 uneingeschränkt |
AS15a |
Element C0020/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 1 eingeschränkt |
AS15b |
Element C0030/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 2 |
AS15c |
Element C0040/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 3 |
AS15d |
Element C0050/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Auf die Mindestkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Basiseigenmittel |
AS16 |
Element C0010/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 1 uneingeschränkt |
AS16a |
Element C0020/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 1 eingeschränkt |
AS16b |
Element C0030/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 2 |
AS16c |
Element C0040/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Gesamtbetrag der Mindestkapitalanforderung |
AS17 |
Element C0070/R0400 aus Meldebogen S.28.01.01 oder S.28.02.01 |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung |
AS18 |
Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 oder S.25.03.01 |
Unter Verwendung der Standardformel berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung |
AS19 |
In dieser Zelle sollte der unter Verwendung der Standardformel berechnete Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung angegeben werden. Dazu ist Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.01.01.01 durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) zu teilen. In den Zellen AS19a bis AS19f sollten die Beträge der Solvenzkapitalanforderung aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene — angegeben werden. Bei Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios liegen die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene und nicht aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul vor. Daher sollten die nach Modul und Untermodul aufgeschlüsselten Daten in den Zellen AS19a- AS19f — soweit Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios im betreffenden Mitgliedstaat bestehen — lediglich Unternehmen ohne Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios beinhalten. |
Marktrisiko |
AS19a |
Element C0030/R0010 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Zinsrisiko |
AS19aa |
Element C0060/R0100 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Aktienrisiko |
AS19ab |
Element C0060/R0200 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Immobilienrisiko |
AS19ac |
Element C0060/R0300 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Spread-Risiko |
AS19ad |
Element C0060/R0400 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Marktrisikokonzentrationen |
AS19ae |
Element C0060/R0500 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Wechselkursrisiko |
AS19af |
Element C0060/R0600 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Gegenparteiausfallrisiko |
AS19b |
Element C0030/R0020 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Lebensversicherungstechnisches Risiko |
AS19c |
Element C0030/R0030 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Sterblichkeitsrisiko |
AS19ca |
Element C0060/R0100 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Langlebigkeitsrisiko |
AS19cb |
Element C0060/R0200 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko |
AS19cc |
Element C0060/R0300 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Stornorisiko |
AS19cd |
Element C0060/R0400 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Lebensversicherungskostenrisiko |
AS19ce |
Element C0060/R0500 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Revisionsrisiko |
AS19cf |
Element C0060/R0600 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Lebensversicherungskatastrophenrisiko |
AS19cg |
Element C0060/R0700 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Krankenversicherungstechnisches Risiko |
AS19d |
Element C0030/R0040 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung |
AS19da |
Element C0060/R0800 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadensversicherung |
AS19db |
Element C0230/R1400 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Krankenversicherungskatastrophenrisiko |
AS19dc |
Element C0250/R1540 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko |
AS19e |
Element C0030/R0050 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko |
AS19ea |
Element C0100/R0300 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Nichtlebensversicherungsstornorisiko |
AS19eb |
Element C0150/R0400 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Nichtlebenskatastrophenrisiko |
AS19ec |
Element C0160/R0500 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Risiko immaterieller Vermögenswerte |
AS19f |
Element C0030/R0070 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Operationelles Risiko |
AS19g |
Element C0100/R0130 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für die Untermodule Spread-Risiko und Marktrisiko-Konzentration und für das Modul Gegenparteiausfallrisiko, für die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 eine Neubewertung der Bonitätsstufen größerer oder komplexerer Risikopositionen vorgenommen wurde — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des betreffenden Untermoduls bzw. Moduls (wenn die Solvenzkapitalanforderung für Kreditrisiken anhand der Standardformel berechnet wird) |
AS20 |
Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag für die drei Module und Untermodule jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für die drei Module und Untermodule aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Bei Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios liegen die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene und nicht aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul vor. Daher sollten die nach Modul und Untermodul aufgeschlüsselten Daten in den Zellen AS20 bis AS20a-c, soweit Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios im betreffenden Mitgliedstaat bestehen, lediglich Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios beinhalten. Da die Daten über die Neubewertung der Bonitätsstufen nicht von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in den quantitativen Meldebogen mitgeteilt werden, sollten die Aufsichtsbehörden im Meldebogen A zu dieser Verordnung den Umfang der Angaben in den Zellen AS20 und AS20a-c, einschließlich der verfügbaren Aggregationsebene, präzisieren. |
Spread-Risiko |
AS20a |
Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag des Spread-Risikos jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Spread-Risiko aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
Marktrisikokonzentrationen |
AS20b |
Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag der Marktrisikokonzentrationen jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Marktrisikokonzentration aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
Gegenparteiausfallrisiko |
AS20c |
Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag des Gegenparteiausfallrisikos jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Marktrisikokonzentration aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
Unter Verwendung eines genehmigten internen Partialmodells berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung |
AS21 |
Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.02.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
davon anhand eines genehmigten internen Partialmodells, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung, der anhand eines internen Partialmodells berechnet wurde |
AS21a |
Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.02.01 für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, geteilt durch Zelle AS21 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden |
AS22a |
|
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden |
AS22b |
|
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Modell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist |
AS22c |
|
Zahl der Kapitalaufschläge |
AS23a |
|
Durchschnittlicher Kapitalaufschlag je Unternehmen |
AS23b |
Gesamtbetrag von Element C0100/R0210 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 und S.25.03.01 für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Element melden, geteilt durch Zelle AS23a |
Verteilung aller Kapitalaufschläge, ausgedrückt als Prozentsatz der Solvenzkapitalanforderung, in Bezug auf alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigt werden |
AS23c |
Gesamtbetrag von Element C0100/R0210 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 und S.25.03.01 für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Element melden, geteilt durch Zelle AS18 |
II. DEFINITIONEN DER ELEMENTE FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGSGRUPPEN
ELEMENT |
ZELLEN-NUMMER |
DEFINITION |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich |
AG24 |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich der Versicherungsgruppen auf nationaler Ebene |
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene |
AG24a |
Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land“ das Land der Aufsichtsbehörde bezeichnet |
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten |
AG24b |
Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land“ andere Mitgliedstaaten als das Land der Aufsichtsbehörde bezeichnet |
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittstaaten |
AG24c |
Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land“ einen Drittstaat bezeichnet |
davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten |
AG24ca |
Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land“ einen gleichwertigen Drittstaat bezeichnet |
davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten |
AG24cb |
Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land“ einen nichtgleichwertigen Drittstaat bezeichnet |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und das oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat und ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Union ist |
AG25 |
|
Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen, einschließlich |
AG26 |
Die Zellen AG26a bis AG26db sollten für die einzelnen Unternehmen und Holdinggesellschaften gesondert ausgefüllt werden. |
des Namens dieser Unternehmen oder Holdinggesellschaften |
AG26a |
|
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen auf nationaler Ebene |
AG26b |
|
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten |
AG26c |
|
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in Drittstaaten |
AG26d |
|
davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten |
AG26da |
Inbegriffen sind teilweise oder vorläufig gleichwertige Drittstaaten. |
davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten |
AG26db |
|
Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen und gemäß Artikel 217 der Richtlinie 2009/138/EG ein verbundenes Unternehmen haben, bei dem es sich ebenfalls um ein oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene handelt |
AG27 |
|
Zahl der grenzübergreifenden Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist |
AG28 |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, ausgenommen Versicherungsgruppen auf nationaler Ebene |
Zahl der Versicherungsgruppen, denen gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gestattet wurde, für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Methode 2 oder eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden |
AG29 |
Zahl der Versicherungsgruppen, die in Element C0010/R0130 aus Meldebogen S.01.02.04 Methode 2 oder eine Kombination von Methoden angegeben haben |
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist |
AG30 |
Summe der Zellen AG30a, AG30b und AG30c |
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG |
AG30a |
Element C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen |
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG |
AG30b |
Element C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen |
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 der Richtlinie 2009/138/EG |
AG30c |
Element C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist |
AG31 |
Summe der Zellen AG31a, AG31b und AG31c |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG |
AG31a |
Element C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG |
AG31b |
Element C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 |
AG31c |
Element C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 berechnen |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden |
AG32a |
|
davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG |
AG32aa |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die lediglich für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden |
davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG |
AG32ab |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe sowie für die Solvenzkapitalanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden |
AG32b |
|
davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG |
AG32ba |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die lediglich für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden |
davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG |
AG32bb |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe sowie für die Solvenzkapitalanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden |
III. DEFINITIONEN DER ELEMENTE FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER DIE AUFSICHTSBEHÖRDEN
ELEMENT |
ZELLEN-NUMMER |
DEFINITION |
||||||
Struktur der Aufsichtsbehörde |
B1a |
Organigramm oder Organisationsplan, aus dem mindestens die wichtigsten Bereiche, Abteilungen oder Referate der Aufsichtsbehörde hervorgehen |
||||||
Zahl der Mitarbeiter zum Ende des Kalenderjahrs |
B1b |
Zahl der Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, die zum Ende des Kalenderjahres im Bereich der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen unmittelbar für die Aufsichtsbehörde tätig sind, sowie weiterer Fachkräfte, welche die unmittelbar im Bereich der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen tätigen Mitarbeiter unterstützen (z. B. im Bereich der Informationstechnologie). Die Zahl der Mitarbeiter wird nach bestmöglichem Bemühen („best effort“) berechnet. |
||||||
Gesamtzahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht |
B2a |
Eine Prüfung vor Ort bezeichnet eine organisierte Bewertung oder eine formelle Evaluierung im Rahmen der Versicherungsaufsicht, die am Standort des beaufsichtigten Unternehmens oder des Dienstleistungsanbieters, an den das beaufsichtigte Unternehmen Funktionen ausgelagert hat, durchgeführt wird und zur Erstellung eines Dokuments führt, das dem Unternehmen übermittelt wird. Beispielhaft werden die folgenden Verfahren genannt, die nicht als Prüfungen vor Ort angesehen werden, wenngleich sie unter Umständen Bestandteil der eingehenden Überprüfung eines Unternehmens durch die Aufsichtsbehörde sind:
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||||||
davon Zahl der regelmäßigen Prüfungen |
B2aa |
Eine regelmäßige Prüfung bezeichnet eine planmäßige Prüfung vor Ort, die im Aufsichtsplan vorgesehen ist. |
||||||
davon Zahl der Ad-hoc-Prüfungen |
B2ab |
Eine Ad-hoc-Prüfung bezeichnet eine Prüfung vor Ort, die sich nicht unbedingt aus dem Risikobewertungsrahmenprozess ergibt oder die zu Beginn noch nicht im Aufsichtsplan definiert ist. Der Bedarf an einer Ad-hoc-Prüfung entsteht jedoch in der Regel, wenn der Aufsichtsplan angepasst werden muss, um Sachzwängen oder neuen Prioritäten der Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. Ein weiterer Anlass könnte z. B. sein, dass der Aufsichtsbehörde eine Situation zur Kenntnis gebracht wird, die weitere Untersuchungen vor Ort erforderlich macht. |
||||||
davon Zahl der Dritten übertragenen Prüfungen vor Ort |
B2ac |
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||||||
davon Zahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Gruppenaufsicht, die gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums der Gruppe durchgeführt wurden |
B2ad |
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||||||
davon Gesamtzahl der Prüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Rückgriffs der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden |
B2ae |
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||||||
Gesamtzahl der auf Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht verwendeten Manntage |
B2b |
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||||||
Zahl der formellen Überprüfungen im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht mit Blick auf die kontinuierliche Übereinstimmung der internen Voll- und Partialmodelle |
B3 |
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||||||
davon Gesamtzahl der Überprüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Vertrauens der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden |
B3a |
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||||||
Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle |
B4a |
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||||||
davon Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind |
B4aa |
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||||||
Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen |
B4b |
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||||||
davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind |
B4ba |
|
||||||
Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle |
B4c |
|
||||||
davon Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind |
B4ca |
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||||||
Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen |
B4d |
|
||||||
davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind |
B4da |
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||||||
Zahl der gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen |
B5a |
Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Unternehmens und den Annahmen, die die Basis für die Standardformel bilden, eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen. |
||||||
Zahl der gemäß Artikel 117 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen |
B5b |
Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben der internen Modelle zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel zurückkehren |
||||||
Zahl der gemäß Artikel 119 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen |
B5c |
Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Unternehmens und den Annahmen, die die Basis für die Standardformel bilden, ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden |
||||||
davon Zahl der korrigierenden Maßnahmen, die aufgrund einer Abweichung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf das Kreditrisiko getroffen wurden |
B5ca |
Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und dem Kreditrisiko ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden |
||||||
Zahl der gemäß Artikel 137 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen |
B5d |
Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde einem Unternehmen die freie Verfügung über seine Vermögenswerte untersagt hat, nachdem dieses Unternehmen den Bestimmungen über versicherungstechnische Rückstellungen nicht nachgekommen ist |
||||||
Zahl der gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen |
B5e |
Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde aufgrund der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Unternehmens eingeschränkt oder untersagt hat |
||||||
Zahl der gemäß Artikel 139 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen |
B5f |
Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde aufgrund der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eingeschränkt oder untersagt hat |
||||||
Zahl der entzogenen Zulassungen |
B6 |
Entzogen bedeutet in diesem Kontext ein vollständiger Entzug der einem Unternehmen für die Ausübung seiner Tätigkeit erteilten Zulassung und erstreckt sich z. B. nicht auf den Entzug einer Zulassung für einen bestimmten Versicherungszweig oder eine bestimmte Rückversicherungstätigkeit. In diesem Fall ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen weiterhin für andere Zweige oder Tätigkeiten zugelassen. |
||||||
Zahl der Zulassungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilt wurden |
B7 |
Zahl der neuen Zulassungen im jeweiligen Jahr. Neue Zulassungen bedeuten Zulassungen für neue Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und beinhalten z. B. nicht Erweiterungen von Zulassungen (d. h. auf andere Versicherungszweige) für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, denen bereits eine Zulassung erteilt wurde. |
||||||
Kriterien für die Verwendung von Kapitalaufschlägen |
B8a |
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Kriterien für die Berechnung von Kapitalaufschlägen |
B8b |
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||||||
Kriterien für die Aufhebung von Kapitalaufschlägen |
B8c |
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Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG |
B9 |
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||||||
Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG |
B9a |
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Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG |
B10 |
Dieses Element ist nur anwendbar, wenn der Mitgliedstaat für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eine vorherige Genehmigung verlangt. |
||||||
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG |
B10a |
Dieses Element ist nur anwendbar, wenn der Mitgliedstaat für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eine vorherige Genehmigung verlangt. |
||||||
Zahl der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen |
B11a |
Zahl der gewährten Fristverlängerungen, um die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände zu gewährleisten |
||||||
Durchschnittlicher Zeitraum der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen |
B11b |
Summe sämtlicher Zeiträume der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen, geteilt durch Zelle B11a |
||||||
Zahl der gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG erteilten Ermächtigungen |
B12 |
Zahl der zur Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko erteilten Ermächtigungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung |
||||||
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG |
B13 |
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||||||
davon Zahl der genehmigten Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG |
B13a |
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Zahl der Entscheidungen zum Entzug der Genehmigung der Übergangsmaßnahme nach Artikel 308e der Richtlinie 2009/138/EG |
B13b |
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Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG |
B14 |
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||||||
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG |
B14a |
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Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, an denen die Aufsichtsbehörde als Mitglied teilgenommen hat |
B15a |
Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 249 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, an denen die Aufsichtsbehörde nicht als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, sondern als Mitglied teilgenommen hat. Dazu zählen herkömmliche Sitzungen sowie Sitzungen, die mithilfe anderer Einrichtungen abgehalten werden (Bsp.: Telekonferenzen). Dazu gehören ferner Sitzungen, an denen nach Artikel 248 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine verringerte Anzahl von Aufsichtsbehörden teilnimmt, wie z. B. Sitzungen von Fachgruppen. Bilaterale Gespräche zwischen zwei Aufsichtsbehörden, die dem Aufsichtskollegium angehören, fallen nicht darunter. Nicht inbegriffen sind zudem Sitzungen von Gruppen zur Krisenbewältigung, da deren Einsetzung nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt. |
||||||
Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat |
B15b |
Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 249 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat. Dazu zählen herkömmliche Sitzungen sowie Sitzungen, die mithilfe anderer Einrichtungen abgehalten werden (Bsp.: Telekonferenzen). Dazu gehören ferner Sitzungen, an denen nach Artikel 248 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine verringerte Anzahl von Aufsichtsbehörden teilnimmt, wie z. B. Sitzungen von Fachgruppen. Bilaterale Gespräche zwischen zwei Aufsichtsbehörden, die dem Aufsichtskollegium angehören, fallen nicht darunter. Nicht inbegriffen sind zudem Sitzungen von Gruppen zur Krisenbewältigung, da deren Einsetzung nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt. |
||||||
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel |
B16a |
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||||||
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel |
B16aa |
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Hauptmerkmale der genehmigten Posten ergänzender Eigenmittel |
B16b |
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Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sind |
B17a |
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||||||
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sind |
B17aa |
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||||||
Hauptmerkmale der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sind |
B17b |
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||||||
Methode der Beurteilung und Einstufung der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sind |
B17c |
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||||||
Zahl der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen („Peer Reviews“) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat |
B18a |
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||||||
Umfang der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen („Peer Reviews“) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat |
B18b |
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(1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
ANHANG III
MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG VON OPTIONEN
Die Offenlegung der in Artikel 4 genannten Informationen erfolgt durch Ausfüllen des folgenden Meldebogens. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich sämtliche Verweise auf Richtlinie 2009/138/EG.
MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 31 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 2009/138/EG GENANNTEN OPTIONEN
Artikel der Richtlinie 2009/138/EG |
Titel des Artikels |
Beschreibung der Option |
Anwendung der Option JA / NEIN |
Herangezogenes nationales Rechts instrument RV / VV (1) |
Verweis auf Artikel der nationalen Rechtsvorschrift |
Text oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift |
Text oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift in einer anderen Sprache |
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Artikel 13 Absatz 27 |
Begriffsbestimmungen |
Bezüglich der Definition von „Großrisiken“ Option, zu der Kategorie der unter den Versicherungszweigen der Nichtlebensversicherung 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die Risiken hinzuzufügen, die von Berufsverbänden, „Joint ventures“ oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden |
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Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Umfang der Zulassung |
Option, eine Zulassung für mehrere Direktversicherungszweige zu erteilen |
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Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Umfang der Zulassung |
Option, in Bezug auf die Nichtlebensversicherung die Zulassung für mehrere Versicherungszweige, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind, gemeinsam zu erteilen |
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Artikel 17 Absatz 2 |
Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens |
Option, öffentlich-rechtliche Unternehmen zu schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen |
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Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Versicherungsbedingungen und Tarife |
Option, für Lebensversicherungen und mit dem Ziel, die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern |
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Artikel 21 Absatz 3 |
Versicherungsbedingungen und Tarife |
Option, Unternehmen, die die Zulassung für die Tätigkeit „Beistand“ beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die Personal- oder Materialmittel zu unterwerfen |
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Artikel 21 Absatz 4 |
Versicherungsbedingungen und Tarife |
Option, die Genehmigung der Satzung und aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorzuschreiben |
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Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt |
Option, während eines Übergangszeitraums Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Pflicht zu befreien, den Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der Anwendung der unternehmensspezifischen Parameter, soweit deren Anwendung von der Aufsichtsbehörde gefordert wird, gesondert offenzulegen |
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Artikel 57 Absatz 1 |
Erwerb von Beteiligungen |
Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige des Erwerbs von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden |
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Artikel 57 Absatz 2 |
Erwerb von Beteiligungen |
Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige der Veräußerung von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden |
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Artikel 73 Absatz 2 |
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung |
Option, folgende Ausnahmen zu gestatten:
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Artikel 73 Absatz 3 Satz 1 |
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung |
Option, dass die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen |
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||||
Artikel 73 Absatz 3 Satz 2 |
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung |
Option, im Rahmen eines Liquidationsverfahrens die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten anzuwenden, die die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Unternehmen in Bezug auf Unfall- und Krankheitsrisiken ausüben |
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Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung |
Option, Versicherungsunternehmen die Verpflichtung aufzuerlegen, innerhalb bestimmter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten zu beenden |
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Artikel 77d Absatz 1 |
Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve |
Option, die Unternehmen zu verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen |
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Artikel 148 Absatz 2 |
Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat |
Option, von Nichtlebensversicherungsunternehmen, die Haftpflichtrisiken für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken, bestimmte Angaben zu verlangen |
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Artikel 150 Absatz 3 |
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung |
Option für den Aufnahmemitgliedstaat, vom Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen zu verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten |
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Artikel 152 Absatz 4 |
Vertreter |
Option, die Zustimmung dazu zu erteilen, dass der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne von Artikel 152 Absatz 1 übernimmt |
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Artikel 163 Absatz 3 |
Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung |
Option, in Bezug auf die Lebensversicherung von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern |
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Artikel 169 Absatz 2 |
Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung |
Option, Mehrsparten-Zweigniederlassungen zu gestatten, Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten auszuüben, sofern sie für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten |
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Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung |
Option in Bezug auf Zweigniederlassungen, die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, deren außerhalb der Gemeinschaft gelegener Sitz zugleich Lebens- und Nichtlebensversicherungsgeschäfte betreibt und die anschließend Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Mitgliedstaat auszuüben wünschen |
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Artikel 179 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Zugehörige Verpflichtungen |
Option, die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, dass der Versicherungsvertrag den für Pflichtversicherungen auf dem Gebiet der Nichtlebensversicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht |
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Artikel 181 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Nichtlebensversicherung |
Option, die nicht-systematische Übermittlung von Versicherungsbedingungen und sonstigen Dokumenten zu verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen |
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Artikel 181 Absatz 2 |
Nichtlebensversicherung |
Option, die Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer Pflichtversicherung an die Aufsichtsbehörde vor deren Verwendung zur verlangen |
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Artikel 182 Unterabsatz 2 |
Lebensversicherung |
Option, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern, um die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen |
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Artikel 184 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Zusätzliche Informationen zu Nichtlebensversicherungen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angeboten werden |
Option zu verlangen, dass in dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten der Name und die Anschrift des Vertreters des Nichtlebensversicherungsunternehmens aufgeführt werden |
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Artikel 185 Absatz 7 |
Informationen für die Versicherungsnehmer |
Option, die Vorlage weiterer Angaben zu verlangen, um zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer die wesentlichen Bestandteile der Lebensversicherungspolice versteht |
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Artikel 186 Absatz 2 |
Rücktrittszeitraum |
Option, in bestimmten Fällen von der Anwendung eines Rücktrittszeitraums zugunsten von Versicherungsnehmern abzusehen |
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Artikel 189 |
Beteiligung an nationalen Garantiefonds |
Option, es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, sich an den Garantiefonds im Aufnahmemitgliedstaat zu beteiligen |
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Artikel 197 Unterabsatz 1 |
Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten |
Option, auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anzuwenden |
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Artikel 198 Absatz 2 Buchstabe c |
Geltungsbereich dieses Abschnitts |
Option, unter bestimmten Bedingungen von der Anwendung der Vorschriften für die Rechtsschutzversicherung auf die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistands ausgeübt wird, abzusehen |
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Artikel 199 |
Gesonderte Verträge |
Option, im entsprechenden Vertrag eine explizite Angabe der Prämie für die Rechtsschutzversicherung zu verlangen |
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Artikel 200 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Verwaltung der Schadensfälle |
Option, gemäß der sichergestellt wird, dass die Versicherungsunternehmen wenigstens eines von drei Verfahren für die Verwaltung von Schadensfällen anwenden |
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Artikel 200 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Verwaltung der Schadensfälle |
Option, das Verbot der gleichzeitigen Ausübung der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit in einem verbundenen Versicherungsunternehmen auf Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des Rechtsschutzversicherers auszudehnen |
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Artikel 202 Absatz 1 |
Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts |
Option, die Rechtsschutzversicherung unter bestimmten Bedingungen von der Vorschrift über die freie Wahl des Rechtsanwalts auszunehmen |
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Artikel 206 Absatz 1 |
Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung |
Option, Folgendes zu verlangen: a) der Krankenversicherungsvertrag entspricht den spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf den Krankenversicherungszweig, und b) den Aufsichtsbehörden werden die allgemeinen und besonderen Krankenversicherungsbedingungen mitgeteilt |
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Artikel 206 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung |
Option, verbindlich vorzuschreiben, dass unter bestimmten Bedingungen die alternative Krankenversicherung in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist |
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Artikel 207 |
Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen |
Option, von den Versicherungsunternehmen, die in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig sind, die Einhaltung der spezifischen einzelstaatlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu verlangen |
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Artikel 216 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene |
Option, Entscheidungen über die Unterwerfung eines auf nationaler Ebene obersten Mutterunternehmen unter die Gruppenaufsicht in das Ermessen der Aufsichtsbehörden zu stellen |
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Artikel 225 Unterabsatz 2 |
Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
Option, in Bezug auf verbundene Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Solvenzkapitalanforderungen und die anrechnungsfähigen Eigenmittel zu berücksichtigen |
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Artikel 227 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Verbundene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen |
Option vorzusehen, dass in Bezug auf Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittland mit einer gleichwertigen Solvenzanforderung haben, die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlandes und die betreffenden Eigenmittel berücksichtigt werden |
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Artikel 275 Absatz 1 |
Behandlung von Versicherungsforderungen |
Option, zwischen zwei Methoden oder der Kombination von zwei Methoden zu wählen, um eine bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen sicherzustellen |
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Artikel 275 Absatz 2 |
Behandlung von Versicherungsforderungen |
Option vorzusehen, dass die Auslagen von Liquidationsverfahren ganz oder teilweise Vorrang vor Versicherungsforderungen haben |
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Artikel 276 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Besonderes Verzeichnis |
Option, von Versicherungsunternehmen zu verlangen, ein einziges Verzeichnis für Lebens-, Unfall- und Krankheitsrisiken zu führen |
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Artikel 277 |
Eintreten eines Sicherungssystems |
Option, von der Anwendung des Artikel 275 Absatz 1 auf Forderungen eines nationalen Sicherungssystems abzusehen, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist |
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Artikel 279 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Widerruf der Zulassung |
Option vorzusehen, dass der Weiterbetrieb bestimmter Geschäfte während des Liquidationsverfahrens mit Zustimmung und unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erfolgt |
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Artikel 304 Absatz 1 |
Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko |
Option, Lebensversicherungsunternehmen zu ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen ein durationsbasiertes Untermodul des Aktienrisikos anzuwenden |
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Artikel 305 Absatz 1 |
Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen |
Option, Nichtlebensversicherungsunternehmen mit einem bestimmten Höchstbeitragsaufkommen, die die Solvabilitätsanforderungen am 31. Januar 1975 nicht erfüllten, von der Verpflichtung zu befreien, einen Garantiefonds nachzuweisen |
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Artikel 308b Absatz 15 |
Übergangsmaßnahmen |
Option, Herkunftsmitgliedstaaten zu gestatten, bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die sie mit Blick auf die Einhaltung der Artikel 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG erlassen hatten |
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Artikel 308b Absatz 16 |
Übergangsmaßnahmen |
Option, dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 zu gestatten, die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu beantragen |
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(1) Rechtsvorschriften (RV), Verwaltungsvorschriften (VV).