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Document 32015R1556

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Übergangsbehandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 244, 19.9.2015, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1556/oj

19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1556 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Übergangsbehandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 495 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist notwendig, die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat zum 31. Dezember 2007 gehalten werden, von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen können.

(2)

Diese Kriterien sollten in harmonisierter Weise festgelegt werden, damit sie den reibungslosen Übergang der nationalen Rechtsordnungen von der Regelung, die durch die Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und insbesondere deren Artikel 154 Absatz 6 geschaffen wurde, zu der Regelung, die mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt wurde, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

(3)

Bei der Festlegung dieser Kriterien sollte dem Vertrauensschutz der Institute, denen die Ausnahme bereits im Rahmen der bis 31. Dezember 2013 geltenden früheren Regelung gewährt wurde, weitestmöglich gebührend Rechnung getragen werden. Die zuständigen Behörden sollten diesen Instituten die Ausnahme daher gewähren können. Anderen Instituten sollte diese Ausnahme nicht gewährt werden.

(4)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(5)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zuständigen Behörden können Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten die in Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Ausnahme von der Behandlung im IRB-Ansatz nur für die Kategorien ihrer Beteiligungspositionen gewähren, die bereits am 31. Dezember 2013 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausgenommen waren.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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