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Document 32015R0851
Commission Delegated Regulation (EU) 2015/851 of 27 March 2015 amending Annexes II, III and VI to Regulation (EU) No 1307/2013 of the European Parliament and of the Council establishing rules for direct payments to farmers under support schemes within the framework of the common agricultural policy
Delegierte Verordnung (EU) 2015/851 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Delegierte Verordnung (EU) 2015/851 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
C/2015/1958
OJ L 135, 2.6.2015, p. 8–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2115
2.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 135/8 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/851 DER KOMMISSION
vom 27. März 2015
zur Änderung der Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Kroatien hat der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 31. Januar 2015 die im Jahr 2014 minengeräumten und der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke wieder zugeführten Flächen, die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern am 31. Dezember 2014 zur Verfügung standen, und den zum selben Zeitpunkt in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung noch ungenutzt verbliebenen Betrag mitgeteilt. |
(2) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Betrag, der den nationalen Obergrenzen für Kroatien gemäß Anhang II der genannten Verordnung hinzuzufügen ist, auf der Grundlage der von Kroatien gemäß Artikel 20 Absatz 1 der genannten Verordnung mitgeteilten Angaben und der geschätzten durchschnittlichen Direktzahlungen, die je Hektar in Kroatien für das betreffende Jahr zu leisten sind, berechnet. |
(3) |
Die durchschnittlichen Direktzahlungen je Hektar für 2015 sind zu berechnen, indem die nationale Obergrenze 2015 für Kroatien abzüglich des am 31. Dezember 2014 in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung noch ungenutzt verbliebenen Betrags durch die Anzahl der zum selben Zeitpunkt für die Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche geteilt wird. Der der nationalen Obergrenze für 2015 und die Folgejahre hinzuzufügende Betrag wird auf der Grundlage der Steigerungsstufen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet und trägt der Tatsache Rechnung, dass nach der Mitteilung vom 31. Januar 2015 ab dem Kalenderjahr 2015 die zusätzlichen Höchstbeträge gemäß Anhang VII der genannten Verordnung erreicht wurden. |
(4) |
Der Anhang VI der genannten Verordnung sollte gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angepasst werden, um den Folgen der von Kroatien mitgeteilten erneuten Nutzung von minengeräumten Flächen für landwirtschaftliche Zwecke im Jahr 2014 Rechnung zu tragen. |
(5) |
Deshalb sollten die Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend geändert werden. |
(6) |
Da diese Verordnung für die reibungslose und fristgerechte Annahme der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erforderlich ist, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. März 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.
ANHANG
Die Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 6
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2. |
Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7
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3. |
Anhang VI erhält folgende Fassung: „ANHANG VI Finanzbestimmungen für Kroatien gemäß den Artikeln 10 und 19
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(*) Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf 344 340 000 EUR und für das Kalenderjahr 2022 auf 382 600 000 EUR.“
(**) Für Kroatien beläuft sich die Nettoobergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf 344 340 000 EUR und für das Kalenderjahr 2022 auf 382 600 000 EUR.“