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Document 32015R0806

Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2015/3364

OJ L 128, 23.5.2015, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/806/oj

23.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/806 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2015

zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sieht vor, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ein Vertrauenssiegel verwenden können, um das Vertrauen und die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Ein solches Vertrauenssiegel ermöglicht eine klare Unterscheidung zwischen qualifizierten Vertrauensdiensten und anderen Vertrauensdiensten und trägt dadurch zur Transparenz auf dem Markt bei, indem es das Vertrauen in Online-Dienste und ihre Benutzerfreundlichkeit fördert; diese sind entscheidend dafür, dass Anwender elektronische Dienste in vollem Umfang nutzen und sich auf solche Dienste bewusst verlassen.

(2)

Um Vorschläge für ein neues Logo zu erhalten, veranstaltete die Kommission einen Wettbewerb für Kunst- und Designstudenten aus den Mitgliedstaaten. Anhand der Kriterien in der Leistungsbeschreibung und den Gestaltungsvorgaben für den Wettbewerb „e-Mark U Trust“ wählte eine Jury aus Sachverständigen die besten drei Vorschläge aus. Hierzu fand vom 14. Oktober bis zum 14. November 2014 eine Online-Konsultation statt. Das vorgeschlagene Logo, das in diesem Zeitraum von der Mehrheit der Besucher der Website gewählt und durch eine abschließende Entscheidung der Jury gebilligt wurde, muss nun als das neue EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste beschlossen werden.

(3)

Damit das Logo, sobald es gemäß dem Unionsrecht anwendbar geworden ist, verwendet werden kann, und um das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, einen fairen Wettbewerb sicherzustellen und die Verbraucherinteressen zu schützen, wurde das neue EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste als Kollektivmarke beim United Kingdom Intellectual Property Office (Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs) eingetragen und ist somit in Kraft, verwendbar und geschützt. Das Logo wird auch in das Unionsregister und in internationale Register eingetragen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste hat vorbehaltlich des Artikels 2 die Form, die in den Anhängen I und II dargestellt ist.

Artikel 2

(1)   Die Referenzfarben für das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste sind: Pantone Nr. 654 und Pantone Nr. 116, oder bei Verwendung eines Vierfarbprozesses: Blau (100 % Cyan + 78 % Magenta + 25 % Gelb + 9 % Schwarz) und Gelb (19 % Magenta + 95 % Gelb), oder bei Verwendung von RGB-Farben: Blau (43 Rot + 67 Grün + 117 Blau) und Gelb (243 Rot + 202 Grün + 18 Blau).

(2)   Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste darf nur dann in Schwarzweiß entsprechend der Darstellung in Anhang II verwendet werden, wenn eine Farbdarstellung nicht praktikabel ist.

(3)   Wird das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste auf einem schwarzen Hintergrund verwendet, kann es in Negativform mit derselben Hintergrundfarbe verwendet werden, wie in den Anhängen I und II dargestellt.

(4)   Wird das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste in Farbe auf einem farbigen Hintergrund verwendet, wodurch seine Sichtbarkeit beeinträchtigt wird, kann eine Außenlinie um das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste herum angebracht werden, um den Kontrast zu den Hintergrundfarben zu erhöhen.

Artikel 3

Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste muss eine Mindestgröße haben, die sicherstellt, dass die bildlichen Merkmale und Hauptformen erhalten bleiben; die Größe darf 64 × 85 Pixel bei einer Auflösung von 150 dpi nicht unterschreiten.

Artikel 4

Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste muss so verwendet werden, dass die qualifizierten Dienste, auf die es sich bezieht, eindeutig erkennbar sind. Das Vertrauenssiegel kann mit Bild- oder Wortelementen, die eindeutig auf die betreffenden qualifizierten Vertrauensdienste verweisen, kombiniert werden, sofern dadurch weder der Charakter des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste verändert noch der Zusammenhang mit den geltenden, in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Vertrauenslisten geändert werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.


ANHANG I

EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter in Farbe

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ANHANG II

EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter in Schwarzweiß

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