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Document 32015R0373

Verordnung (EU) 2015/373 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

OJ L 64, 7.3.2015, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/373/oj

7.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/6


VERORDNUNG (EU) 2015/373 DES RATES

vom 5. März 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.4,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Artikels 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4) ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken wahrzunehmende Aufgabe der statistischen Datenerhebung. Die EZB hat sich bei der Durchführung und Überwachung der koordinierten Erhebung der für die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“) erforderlichen statistischen Daten, einschließlich der in Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags genannten Aufgabe zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen, regelmäßig auf die genannte Verordnung gestützt.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (5) überträgt besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems innerhalb der Union und den einzelnen Mitgliedstaaten auf die EZB.

(3)

Um die Berichtslast der Berichtspflichtigen möglichst gering zu halten und die ordnungsgemäße Durchführung der auf alle zuständigen Behörden übertragenen Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der auf die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu ändern, um die Übermittlung und Verwendung der vom ESZB erhobenen statistischen Daten durch die Mitglieder des ESZB und die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die genannten Behörden sollten die für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen und für die Makroaufsicht zuständigen Behörden, die Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Behörden, die zur Abwicklung von Kreditinstituten berechtigt sind, umfassen.

(4)

Diese Verordnung sollte nicht für vertrauliche statistische Daten gelten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erhoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 8 Absatz 1:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die genannten statistischen Daten werden im Falle der EZB oder im Falle von nationalen Zentralbanken im Bereich der Aufsicht verwendet.“

b)

folgender Buchstabe wird eingefügt:

„e)

im Falle von nationalen Zentralbanken bei der Ausübung von nicht in der Satzung geregelten Befugnissen gemäß Artikel 14.4 der Satzung.“

2.

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in dem zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag oder zur Erfüllung der auf die Mitglieder des ESZB übertragenen Aufgaben im Bereich der Aufsicht erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad oder“

.

3.

Folgender Absatz wird in Artikel 8 eingefügt:

„(4a)   Das ESZB kann vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden ‚ESM‘) nur in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad übermitteln. Die Behörden oder Einrichtungen, die vertrauliche statistische Daten erhalten, treffen alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten. Jede sich daran anschließende weitere Übermittlung muss für die Ausführung dieser Aufgaben erforderlich sein und muss von dem Mitglied des ESZB, das die vertraulichen statistischen Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich für die Weiterübermittlung durch ESM-Mitglieder an die nationalen Parlamente, soweit nach nationalem Recht erforderlich, vorausgesetzt, das ESM-Mitglied hat das Mitglied des ESZB konsultiert, bevor die Übermittlung erfolgt, und der Mitgliedstaat hat auf jeden Fall alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten gemäß dieser Verordnung getroffen. Bei der Übermittlung vertraulicher statistischer Daten nach diesem Absatz trifft das ESZB alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten gemäß Absatz 3 dieses Artikels.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 26. November 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 362 vom 14.10.2014, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


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