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Document 32015R0288

Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Anträge unzulässig sind

OJ L 51, 24.2.2015, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/288/oj

24.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/288 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Anträge unzulässig sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass Betreiber gegen die GFP-Vorschriften verstoßen. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird die Gewährung finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) von der Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Betreiber abhängig gemacht.

(2)

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 führen schwere Verstöße von Betreibern gegen die GFP-Vorschriften zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch die Union. Solche Maßnahmen müssen abschreckend, wirksam und verhältnismäßig sein.

(3)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler sollten Betreiber, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Einreichen eines Antrags auf finanzielle Unterstützung einen schweren Verstoß, eine Straftat oder einen Betrug gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 begangen haben, keine finanzielle Unterstützung aus dem EMFF erhalten.

(4)

Betreiber, die Unterstützung aus dem EMFF beantragen, sollten eindeutig identifizierbar sein, um die Zulässigkeit ihrer Anträge prüfen zu können. Damit die Bedingungen für eine Unterstützung aus dem EMFF eingehalten werden, ist es angezeigt, die entsprechenden Bestimmungen festzulegen, durch die sichergestellt wird, dass die Betreiber die Voraussetzungen für eine Unterstützung aus dem EMFF für alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Kontrolle erfüllen.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird der Ausschlusszeitraum in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schweren Verstoßes, der Straftat oder des Betrugs festgelegt. Daher ist es erforderlich, Vorschriften für die Berechnung der Dauer sowie Beginn und Ende des Ausschlusszeitraums festzulegen.

(6)

Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass ein Betreiber einen schweren Verstoß begangen hat, so kommt ein Antrag dieses Betreibers gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nicht für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht. Da die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 seit dem 1. Januar 2014 gilt, sollten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit bei der Berechnung des Ausschlusszeitraums nur schwere Verstöße berücksichtigt werden, die mit einem Beschluss ab dem 1. Januar 2013 festgestellt wurden.

(7)

Allerdings wäre es bei Verstößen gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3), die von den zuständigen Behörden zwar als schwer eingestuft werden, die aber den Fischereiressourcen und der Meeresumwelt nicht zwangsläufig einen ernsthaften Schaden zufügen, unverhältnismäßig, wenn sie unmittelbar und automatisch einen Ausschluss von der Unterstützung aus dem EMFF nach sich ziehen würden. Hierzu zählen beispielsweise geringfügig fehlerhafte Fangmeldungen, die als solche nicht zu einem unmittelbaren Ausschluss der Anträge auf Unterstützung aus dem EMFF führen sollten.

(8)

Schwere Verstöße im Zusammenhang mit dem Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von untermaßigen Fischen sollten vor dem Hintergrund der schrittweisen Einführung des Rückwurfverbots im Rahmen der GFP bewertet werden. Es erscheint unnötig und unangebracht, Anträge von Betreibern, die solche Verstöße begangen haben, unmittelbar von der Unterstützung aus dem EMFF auszuschließen.

(9)

Um zu gewährleisten, dass der Ausschluss von Anträgen auf Unterstützung aus dem EMFF mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, ist es angemessen, in den in den Erwägungsgründen 7 und 8 genannten Ausnahmefällen den Ausschlusszeitraum anhand des bereits bestehenden Punktesystems für schwere Verstöße gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 126 sowie Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (4) zu berechnen. In den unter den Nummern 1, 2 und 5 des Anhangs XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genannten Ausnahmefällen sollten Beginn und Dauer des Ausschlusszeitraums gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 berechnet werden.

(10)

Begeht der Inhaber einer Fanglizenz über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten schweren Verstoß keinen weiteren schweren Verstoß, werden gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 alle Punkte in Bezug auf die Fanglizenz gelöscht. Somit bleiben die Punkte in Bezug auf eine Fanglizenz mindestens drei Jahre lang bestehen. Da die Bestimmungen des EMFF seit dem 1. Januar 2014 gelten, sollten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit bei der Berechnung des Ausschlusszeitraums nur Punkte für schwere Verstöße gemäß den Nummern 1, 2 und 5 des Anhangs XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 berücksichtigt werden, die ab dem 1. Januar 2013 zugewiesen wurden.

(11)

Illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) ist eine der größten Bedrohungen für die nachhaltige Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen und stellt die Verwirklichung der Ziele der GFP grundsätzlich infrage. Daher ist es angebracht, Vorschriften über die Unzulässigkeit von Anträgen auf Unterstützung aus dem EMFF festzulegen, welche von Betreibern von Fischereifahrzeugen gestellt werden, die unter der Flagge eines der auf der Unionsliste der IUU-Schiffe geführten Länder fahren oder die die Flagge eines Landes führen, das als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde.

(12)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind Anträge von Betreibern, die im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) oder des EMFF einen Betrug begangen haben, für einen bestimmten Zeitraum unzulässig. Da Betrug eine der größten Gefahren für die finanziellen Interessen der Union und der Steuerzahler ist und um die Gleichbehandlung der Betreiber in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten der Schwere einer derartigen Bedrohung angemessene Vorschriften hinsichtlich des Zeitraums festgelegt werden, in dem Anträge von Betreibern, die einen solchen Betrug begangen haben, unzulässig sind.

(13)

Um sicherzustellen, dass die Vorschriften hinsichtlich der Unzulässigkeit von Anträgen auf EMFF-Unterstützung angemessen und wirksam angewendet werden, ist es angezeigt, für den Fall, dass ein und derselbe Betreiber Eigner von mehr als einem Fischereifahrzeug ist, Vorschriften für die Berechnung der Ausschlusszeiträume festzulegen. Durch diese Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass Fischereifahrzeuge, mit denen schwere Verstöße begangen wurden, die zur Unzulässigkeit der Anträge dieser Betreiber führten, keine Unterstützung aus dem EMFF erhalten. Darüber hinaus sollten auch Vorschriften zur Änderung des Ausschlusszeitraums festgelegt werden, wenn ein Betreiber während des Ausschlusszeitraums weitere schwere Verstöße begeht.

(14)

Es sollten Vorschriften zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Betreibern festgelegt werden, die durch Kauf oder eine andere Form der Eigentumsübertragung Neueigner von Fischereifahrzeugen werden und die zur Erreichung der GFP-Ziele erforderliche Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nicht untergraben.

(15)

Wird einem Betreiber die Fanglizenz aufgrund der Häufigkeit und der Schwere der begangenen Verstöße dauerhaft entzogen, so ist es aufgrund der Notwendigkeit, die finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler zu schützen, gerechtfertigt, diesen Betreiber bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) von der Unterstützung aus dem EMFF auszuschließen. Der Ausschluss wäre auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausschlusszeitraum nach der Berechnungsmethode gemäß der vorliegenden Verordnung vor Ablauf des Förderzeitraums endet.

(16)

Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 müssen die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber, die einen Antrag auf EMFF-Unterstützung einreichen, der Verwaltungsbehörde eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass sie die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Kriterien beachten und keinen Betrug im Rahmen des EFF oder des EMFF gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung begangen haben. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtigkeit dieser Erklärung zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Anwendung nationaler Vorschriften bezüglich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften zur Festsetzung des Ausschlusszeitraums nicht unwirksam macht.

(17)

Bei schweren Verstöße und Straftaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist eine eingehendere Bewertung und Prüfung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Dauer des Ausschlusszeitraums in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der schweren Verstöße und Straftaten steht. Nach Durchführung dieser Analyse sollte die vorliegende Verordnung geändert werden.

(18)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen schnell angewendet werden können und ab Beginn des Programmplanungszeitraums die Betreiber in allen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem ersten Tag des EMFF-Förderzeitraums, d. h. ab dem 1. Januar 2014, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anträge auf Unterstützung aus dem EMFF und legt den Zeitraum fest, in dem Anträge von Betreibern, die Tätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung ausgeführt haben, unzulässig sind (im Folgenden „Ausschlusszeitraum“).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Punkte für Verstöße“: Punkte, mit denen ein Betreiber im Rahmen des Punktesystems für schwere Verstöße gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für ein Fischereifahrzeug belegt wird;

2.   „Betreiber“: Betreiber im Sinne von Artikel 4 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, der Unterstützung aus dem EMFF beantragt.

KAPITEL II

DAUER SOWIE BEGINN UND ENDE DES AUSSCHLUSSZEITRAUMS

Artikel 3

Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (6) oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben

(1)   Hat eine zuständige Behörde festgestellt, dass ein Betreiber einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF für einen Zeitraum von zwölf Monaten unzulässig.

(2)   Verhängt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Punkte für schwere Verstöße gemäß Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011, gelten abweichend von Absatz 1 die folgenden Regeln:

a)

Wurde ein Betreiber in Bezug auf ein Fischereifahrzeug insgesamt mit weniger als neun Punkten für Verstöße belegt, so sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF zulässig;

b)

wurde ein Betreiber in Bezug auf ein Fischereifahrzeug insgesamt mit neun Punkten für Verstöße belegt, so beträgt der Ausschlusszeitraum zwölf Monate;

c)

für jeden weiteren Punkt für Verstöße, mit dem ein Betreiber in Bezug auf ein Fischereifahrzeug gemäß Buchstabe b belegt wird, wird ein zusätzlicher Ausschlusszeitraum von einem Monat verhängt.

(3)   Der Ausschlusszeitraum beginnt an dem Tag, an dem eine zuständige Behörde erstmals offiziell entscheidet, dass ein schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen wurde.

Zur Berechnung des Ausschlusszeitraums werden ausschließlich schwere Verstöße herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangen wurden und für die ab diesem Zeitpunkt eine Entscheidung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes getroffen wurde.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 2 beginnt der Ausschlusszeitraum am Tag der ersten offiziellen Entscheidung einer zuständigen Behörde, die einen Betreiber gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 mit Punkten für Verstöße belegt, wenn dies dazu führt, dass der Betreiber in Bezug auf ein Fischereifahrzeug insgesamt neun oder mehr Punkte für Verstöße aufweist.

Zur Berechnung des Ausschlusszeitraums werden ausschließlich Verstöße herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangen wurden und für die ab diesem Zeitpunkt offiziell Punkte verhängt wurden.

Artikel 4

Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe geführt werden oder deren Schiff die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führt

(1)   Der Ausschlusszeitraum für einen Betreiber, dessen Fischereifahrzeug in der Unionsliste der Schiffe geführt wird, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 betreiben, ist der gesamte Zeitraum, in dem das Fischereifahrzeug in dieser Liste geführt wird, keinesfalls jedoch weniger als 24 Monate ab dem Datum der Aufnahme in die Liste.

(2)   Betreiber, deren Fischereifahrzeug die Flagge eines Landes führt, das als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft wurde, sind während des gesamten Zeitraums, in dem dieses Land in der Liste geführt wird, keinesfalls jedoch weniger als zwölf Monate von der Unterstützung ausgeschlossen.

(3)   Der Ausschlusszeitraum beginnt an dem Tag, an dem die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission (7) zur Festlegung der Unionsliste von IUU-Schiffen oder der Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates (8) zur Aufstellung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer in Kraft tritt, oder der Tag, an dem eine solche Verordnung bzw. ein solcher Beschluss geändert wird und ein Fischereifahrzeug oder ein Land in eine solche Liste aufgenommen wird.

Artikel 5

Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die im Rahmen des EFF oder des EMFF einen Betrug begangen haben

(1)   Wird von einer zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Betreiber im Rahmen des EFF oder des EMFF einen Betrug begangen hat, sind ab dem Tag der ersten offiziellen Entscheidung, dass ein Betrug im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9) begangen wurde, alle Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF unzulässig.

(2)   Der Ausschlusszeitraum endet erst mit Ablauf des EMFF-Förderzeitraums gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Berechnung des Ausschlusszeitraums, wenn der Betreiber Eigner von mehr als einem Fischereifahrzeug ist

(1)   Verfügt ein Betreiber über mehr als ein Fischereifahrzeug in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle, so wird der Ausschlusszeitraum für Anträge dieses Betreibers nach Artikel 3 oder Artikel 4 für jedes einzelne Fischereifahrzeug getrennt bestimmt.

(2)   Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF sind jedoch auch unzulässig,

a)

wenn mehr als die Hälfte der Fischereifahrzeuge im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Betreibers gemäß Artikel 3 und Artikel 4 von der Unterstützung aus dem EMFF ausgeschlossen sind, oder

b)

wenn im Falle schwerer Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt sind, die durchschnittliche Zahl der jedem Fischereifahrzeug im Eigentum oder unter der Kontrolle des Betreibers zugewiesenen Punkte für Verstöße bei sieben oder mehr liegt.

(3)   Kann ein schwerer Verstoß des Betreibers nicht einem der Fischereifahrzeuge im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Betreibers zugeordnet werden, so sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 alle Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF unzulässig.

Artikel 7

Eigentumsübertragung

(1)   Im Falle eines Verkaufs oder einer anderen Form der Übertragung des Eigentums an einem Fischereifahrzeug wird der Ausschlusszeitraum, der für den das Fischereifahrzeug übergebenden Betreiber aufgrund schwerer Verstöße gilt, die vor der Eigentumsübertragung begangen wurden, nicht auf den neuen Betreiber angewendet. Anträge des neuen Betreibers können nur unzulässig sein, wenn dieser neue Betreiber neue schwere Verstöße begeht.

(2)   Werden jedoch Punkte für schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verhängt, die in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt sind und die vor der Übertragung des Eigentums an dem Fischereifahrzeug begangen wurden, werden diese Punkte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b bei der Berechnung des für den neuen Betreiber geltenden Ausschlusszeitraums berücksichtigt, wenn der neue Betreiber einen neuen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 begeht, der in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt ist.

Artikel 8

Dauerhafter Entzug der Fanglizenz

Wurde einem Betreiber die Fanglizenz für eines der Fischereifahrzeuge in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle dauerhaft entzogen, gilt abweichend von Artikel 6, dass

a)

gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 oder, falls zutreffend,

b)

als Folge von Sanktionen für schwere Verstöße, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verhängt hat,

alle Anträge dieses Betreibers von einer Unterstützung aus dem EMFF ab dem Datum des Entzugs bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgeschlossen sind.

Artikel 9

Änderung des Ausschlusszeitraums

Vorausgesetzt der Ausschlusszeitraum dauert mindestens zwölf Monate,

a)

wird er im Falle schwerer Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt sind, um zwei Monate verkürzt, wenn zwei Punkte für derartige schwere Verstöße im Einklang mit Artikel 133 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 gelöscht werden;

b)

wird er bei jedem weiteren schweren Verstoß, den der Betreiber während des Ausschlusszeitraums gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begeht, um zwölf Monate verlängert; oder

c)

wird er abweichend von Buchstabe b entsprechend den Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c für jeden weiteren schweren Verstoß verlängert, den der Betreiber während des Ausschlusszeitraums gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 begeht, der in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt ist.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22).

(8)  Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).

(9)  Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).


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