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Document 32015R0207

Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 der Kommission vom 20. Januar 2015 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für den Fortschrittsbericht, die Vorlage von Informationen zu einem Großprojekt, den gemeinsamen Aktionsplan, die Durchführungsberichte für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung“ , die Verwaltungserklärung, die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse sowie gemäß Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

OJ L 38, 13.2.2015, p. 1–122 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/03/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/207/oj

13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/207 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2015

mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für den Fortschrittsbericht, die Vorlage von Informationen zu einem Großprojekt, den gemeinsamen Aktionsplan, die Durchführungsberichte für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung“, die Verwaltungserklärung, die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse sowie gemäß Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4, Artikel 101 Absätze 2 und 5, Artikel 106 Absatz 2, Artikel 111 Absatz 5, Artikel 125 Absatz 10 und Artikel 127 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission (3) werden die für die Erstellung der Programme notwendigen Bestimmungen festgelegt. Um die Durchführung der aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds („ESI-Fonds“) finanzierten Programme sicherzustellen, sind weitere Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlich. Diese sollten in einem einzigen Durchführungsrechtsakt festgehalten werden, damit ein umfassender Überblick und der Zugang zu diesen Bestimmungen erleichtert werden.

(2)

Das Muster für den Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung sollte einheitliche Bedingungen für die Vorlage der in jedem Teil des Fortschrittsberichts erforderlichen Informationen vorgeben, damit sichergestellt ist, dass die Angaben im Fortschrittsbericht konsistent und vergleichbar sind und gegebenenfalls aggregiert werden können. Zu diesem Zweck sollte das Muster — unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Kommission elektronisch über ein dazu eingerichtetes System erfolgen sollte — auch technische Merkmale für jedes Feld definieren, darunter das Datenformat, die Eingabemethode und die maximale Zeichenzahl. Die maximale Zeichenzahl für die Textfelder richtet sich nach dem Bedarf der umfassendsten Berichte.

(3)

Um die Anforderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu erfüllen, besteht das Muster für den Fortschrittsbericht aus fünf Teilen. In Teil I werden die Informationen und Bewertungen dargelegt, die für alle europäischen Struktur- und Investitionsfonds erforderlich sind. In Teil II werden die Informationen und Bewertungen dargelegt, die im Fortschrittsbericht für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erforderlich sind. Die Informationen aus den Teilen III, IV und V des Musters für den Fortschrittsbericht sollten für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds bereitgestellt werden, wenn — im Einklang mit Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 — Mitgliedstaaten mit höchstens einem operationellen Programm pro Fonds sich dafür entschieden haben, die in Artikel 50 Absatz 5 der genannten Verordnung geforderten Informationen und die in Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c und h der genannten Verordnung genannten Informationen im Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung statt in den jeweils 2017 und 2019 eingereichten jährlichen Durchführungsberichten und statt im abschließenden Durchführungsbericht aufzuführen. Wurden diese Angaben bereits in Teil I oder II des Fortschrittsberichts gemacht, so sollten sie in Teil III, IV oder V nicht wiederholt werden, da alle Informationen nur einmal übermittelt werden sollten.

(4)

Auf Großprojekte entfällt ein bedeutender Teil der EU-Ausgaben, und sie sind für das Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum von strategischer Bedeutung. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit ist ein Standardformat für die Übermittlung der für die Genehmigung von Großprojekten erforderlichen Informationen vonnöten. Die in diesem Muster spezifizierten Informationen sollten hinreichende Gewähr dafür bieten, dass durch den Finanzbeitrag aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds nicht in großem Umfang Arbeitsplätze an bereits innerhalb der Union bestehenden Standorten abgebaut werden.

(5)

Eine Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich Wirtschaftsanalyse, Finanzanalyse und Risikobewertung, ist Grundvoraussetzung für die Genehmigung eines Großprojekts. Eine Methode für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse sollte basierend auf bewährten Verfahren mit dem Ziel entwickelt werden, Stichhaltigkeit, Qualität und Präzision sowohl bei der Durchführung der Analyse als auch bei ihrer Bewertung durch die Kommission oder unabhängige Sachverständige sicherzustellen. Die Kosten-Nutzen-Analyse von Großprojekten sollte zeigen, dass das Projekt aus wirtschaftlicher Sicht erstrebenswert ist und dass der Beitrag aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds notwendig ist, damit das Projekt finanziell praktikabel ist.

(6)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu gewährleisten, muss das Format für das Muster für den gemeinsamen Aktionsplan festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Kommission elektronisch über ein dazu eingerichtetes System erfolgen sollte, sollte das Muster auch technische Merkmale für jedes Feld definieren, darunter das Datenformat, die Eingabemethode und die maximale Zeichenzahl.

(7)

Da für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ nicht dieselben Anforderungen an die Berichterstattung gestellt werden wie für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, müssen zwei Muster für die Durchführungsberichte, eines für die operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und eines für die Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ festgelegt werden. Sind die Anforderungen an die Berichterstattung für die beiden Ziele gleich oder ähnlich, so sollte jedoch gewährleistet werden, dass der Inhalt der Muster so weit wie möglich übereinstimmt.

(8)

Ein Muster für die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte sollte einheitliche Bedingungen für die Darstellung der in jedem Teil der Berichte erforderlichen Angaben festlegen. Dies wird gewährleisten, dass die Informationen konsistent und vergleichbar sind und gegebenenfalls aggregiert werden können. Zu diesem Zweck sollte das Muster — unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Kommission elektronisch über ein dazu eingerichtetes System erfolgen sollte — auch technische Merkmale für jedes Feld definieren, darunter das Datenformat, die Eingabemethode und die maximale Zeichenzahl. Die maximale Zeichenzahl für die Textfelder richtet sich nach dem Bedarf der umfassendsten Berichte.

(9)

Um den Anforderungen aus Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zum jährlichen Durchführungsbericht im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ nachzukommen, wonach je nach Jahr verschiedene Arten von Informationen vorzulegen sind, ist das Muster in drei Teile unterteilt, damit die für den Bericht eines jeden Jahres erforderlichen Daten klar dargelegt werden. Teil A enthält die Informationen, die ab 2016 jedes Jahr vorzulegen sind, Teil B zusätzliche Informationen, die in den 2017 und 2019 übermittelten und den abschließenden Berichten einzureichen sind, und Teil C außerdem zusätzlich zu den Angaben aus den Teilen A und B die Informationen, die in dem 2019 übermittelten Bericht und dem abschließenden Bericht vorzulegen sind. Im Einklang mit Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können Mitgliedstaaten mit höchstens einem operationellen Programm pro Fonds bestimmte Informationen im Fortschrittsbericht statt in den jeweils 2017 und 2019 eingereichten jährlichen Durchführungsberichten bzw. statt im abschließenden Durchführungsbericht aufführen. Es ist erforderlich, diese Informationen im Muster auszuweisen, um eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen sicherzustellen.

(10)

Gemäß Artikel 50 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte eine Bürgerinfo zum Inhalt der jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte öffentlich zugänglich gemacht werden. Sie sollte als Anhang der jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte als separate Datei hochgeladen werden. Für die Bürgerinfo ist kein spezifisches Muster vorgesehen, sodass die Mitgliedstaaten die Struktur und Formatierung verwenden können, die ihrer Ansicht nach am geeignetsten ist.

(11)

Um die Standards für die Vorbereitung und Vorlage der Verwaltungserklärung zu vereinheitlichen, für die gemäß Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, müssen in Form eines Standardmusters einheitliche Bedingungen für ihren Inhalt festgelegt werden.

(12)

Um die Standards für die Erstellung und Vorlage der Prüfstrategie, des Bestätigungsvermerks und des jährlichen Kontrollberichts zu vereinheitlichen, für die gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine Prüfbehörde zuständig ist, sollte ein Muster bereitgestellt werden, das einheitliche Bedingungen für die Struktur festlegt und Art und Qualität der bei der Erstellung zu verwendenden Informationen spezifiziert.

(13)

Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Muster für den Fortschrittsbericht

Der Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung aus Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt.

Artikel 2

Format für die Vorlage von Informationen zu einem Großprojekt

Die für die Genehmigung eines Großprojekts nötigen Informationen aus Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden im Einklang mit dem Format aus Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgelegt.

Artikel 3

Methode für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse

Die Kosten-Nutzen-Analyse aus Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird im Einklang mit der Methodik aus Anhang III der vorliegenden Verordnung durchgeführt.

Artikel 4

Format für das Muster für den gemeinsamen Aktionsplan

Der Inhalt des gemeinsamen Aktionsplans aus Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Muster für die Durchführungsberichte im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ aus Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden im Einklang mit dem Muster aus Anhang V der vorliegenden Verordnung erstellt.

Artikel 6

Muster für die Verwaltungserklärung

Die Verwaltungserklärung aus Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang VI der vorliegenden Verordnung für jedes operationelle Programm übermittelt.

Artikel 7

Muster für die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht

(1)   Die Prüfstrategie gemäß Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2)   Der Bestätigungsvermerk aus Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang VIII der vorliegenden Verordnung erstellt.

(3)   Der jährliche Kontrollbericht aus Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt.

Artikel 8

Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 werden im Einklang mit dem Muster aus Anhang X der vorliegenden Verordnung erstellt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 1).


ANHANG I

MUSTER FÜR DEN FORTSCHRITTSBERICHT

TEIL I

Informationen und Bewertung, für alle europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) gefordert

1.   Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen in dem Mitgliedstaat seit Annahme der Partnerschaftsvereinbarung (Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) )

a)

Allgemeine Beschreibung und Bewertung der Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen, einschließlich Beschreibung der Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen, die durch die neuen relevanten im Einklang mit Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden.

b)

Sonstige Elemente, falls zutreffend.

<type='S' maxlength=24500 input='M'>  (2)

2.   Fortschritte beim Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der fondsspezifischen Aufgaben durch den Beitrag der ESI-Fonds zu den ausgewählten thematischen Zielen und Insbesondere hinsichtlich der im Leistungsrahmen für jedes Programm festgelegten Etappenziele und der für Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung (Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

(a)

Beschreibung und Bewertung der Fortschritte beim Erreichen der nationalen Europa-2020-Ziele (3) und des Beitrags der ESI-Fonds dazu, mit Verweis auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele und die für Klimaschutzziele eingesetzte Unterstützung, falls zutreffend.

(b)

Beschreibung und Bewertung, mit Verweis, falls zutreffend, auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele und die für Klimaschutzziele eingesetzte Unterstützung, wie die ESI-Fonds zur Umsetzung der thematischen Ziele und zu den Fortschritten beim Erreichen der erwarteten Hauptergebnisse für die einzelnen thematischen Ziele wie in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt beigetragen haben, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung des Beitrags der ESI-Fonds zum Erreichen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, mit Verweis auf die Etappenziele aus dem Leistungsrahmen für jedes Programm.

(c)

Falls zutreffend, Beschreibung des Beitrags der ESI-Fonds zu neuen relevanten länderspezifischen Empfehlungen.

(d)

Falls zutreffend, Beschreibung, wie Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen bei den ESI-Fonds thematisiert werden.

(e)

Nur für den Bericht 2019: Zusammenfassende Analyse der Daten in Tabelle 2, einschließlich Bewertung der Gründe für das Nichterreichen der Etappenziele und der vorgesehenen Gegenmaßnahmen.

(f)

Sonstige Elemente, falls zutreffend.

<type='S' maxlength=52500 input='M'>

Tabelle 1

Für Klimaschutzziele eingesetzte Unterstützung

Fonds

A.

Für Klimaschutzziele eingesetzte Unterstützung gemäß Partnerschaftsvereinbarung

B.

Für Klimaschutzziele eingesetzte Unterstützung (4)

Prozentsatz der eingesetzten Unterstützung im Vergleich zur Partnerschaftsvereinbarung

(% B/A)

EFRE

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<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

Kohäsionsfonds

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

ESF (5)

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

ELER

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

EMFF

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

INSGESAMT

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>


Tabelle 2

Nur für den Bericht 2019 — Erreichen der Etappenziele basierend auf der Bewertung des Mitgliedstaats

Programm

Priorität

Fonds (6)

Regionenkategorie (7)

Thematisches Ziel (7)

Etappenziel erreicht (ja/nein)

Unionsunterstützung

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<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='C' input='M'>

<type='N' input='M'>

 

 

 

 

 

 

 

3.   Nur für den Bericht 2017 — Zur Erfüllung der in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Ex-ante-Konditionalitäten ergriffene Maßnahmen (Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Falls zutreffend, allgemeine Informationen und Bewertung, ob die zur Erfüllung der in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten und zum Zeitpunkt der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit dem erstellten Zeitplan durchgeführt wurden.

<type='S' maxlength=10500 input='M'>

Geltende allgemeine Ex-ante-Konditionalitäten, die gar nicht oder nur teilweise erfüllt waren

Nicht erfüllte Kriterien

Ergriffene Maßnahmen

Frist (Datum)

Für die Erfüllung zuständige Stellen

Maßnahme bei Fristende abgeschlossen (j/n)

Kriterien erfüllt (j/n)

Erwartetes Datum für die vollständige Durchführung der verbleibenden Maßnahmen, falls zutreffend

Bemerkung (für jede Maßnahme)

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<type='C' input='M'>

<type='C' input='M'>

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength=2000 input='M'>

 

 

Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 


Geltende thematische Ex-ante-Konditionalitäten, die gar nicht oder nur teilweise erfüllt waren

Nicht erfüllte Kriterien

Ergriffene Maßnahmen

Frist (Datum)

Für die Erfüllung zuständige Stellen

Maßnahme bei Fristende abgeschlossen (j/n)

Kriterien erfüllt (j/n)

Erwartetes Datum für die vollständige Durchführung der verbleibenden Maßnahmen, falls zutreffend

Bemerkung (für jede Maßnahme)

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<type='C' input='M'>

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength=2000 input='M'>

 

 

Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

4.   Einsatz von Mechanismen, die die Koordination zwischen den ESI-Fonds und anderen Unions- oder nationalen Finanzierungsinstrumenten und mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährleisten (Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

<type='S' maxlength=14000 input='M'>

(a)

Bewertung des Einsatzes der Koordinierungsmechanismen aus der Partnerschaftsvereinbarung und gegebenenfalls jedweder Probleme beim Einsatz.

(b)

Falls zutreffend, Beschreibung der angepassten und neuen Koordinierungsmechanismen.

(c)

Sonstige Elemente, falls zutreffend.

5.   Umsetzung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der Umsetzung der integrierten Ansätze, die auf den Programmen basieren, einschließlich der Fortschritte beim Erreichen der für die Zusammenarbeit festgelegten prioritären Bereiche (Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

a)

Allgemeine Bemerkungen und Bewertung.

<type='S' maxlength=14000 input='M'>

b)

In Bezug auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 — Überblick über die Durchführung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung.

<type='S' maxlength=7000 input='M'>

c)

In Bezug auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 — Überblick über die Durchführung der integrierten territorialen Investitionen, falls zutreffend.

<type='S' maxlength=7000 input='M'>

d)

In Bezug auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 — Überblick über die Durchführung der makroregionalen Strategien und der Strategien für die Meeresgebiete, falls zutreffend.

<type='S' maxlength=7000 input='M'>

e)

In Bezug auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 — Überblick über die Durchführung des integrierten Ansatzes für die Bedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen geografischen Gebiete oder der am stärksten diskriminierten oder sozial ausgegrenzten Zielgruppen.

Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen für die besonderen Bedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen geografischen Gebiete oder der am stärksten diskriminierten oder sozial ausgegrenzten Zielgruppen;

Beschreibung der Ergebnisse, die für die Bedürfnisse dieser geografischen Gebiete/Zielgruppen erzielt wurden.

<type='S' maxlength=7000 input='M'>

f)

In Bezug auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 — Überblick über die Durchführung der Maßnahmen zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, falls zutreffend.

<type='S' maxlength=7000 input='M'>

6.   Gegebenenfalls Maßnahmen, die zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und der Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der ESI-Fonds ergriffen wurden (Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

<type='S' maxlength=14000 input='M'>

7.   Bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten ergriffene Maßnahmen und erzielte Fortschritte (Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

<type='S' maxlength=14000 input='M'>

8.   Rolle der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung (Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

a)

Beschreibung und Bewertung der Rolle der ausgewählten Partner bei der Erstellung des Fortschrittsberichts, mit Bezug auf die Partnerschaftsvereinbarung.

b)

Beschreibung und Bewertung der Beteiligung der ausgewählten Partner an der Durchführung von Programmen, einschließlich der Teilnahme an den Begleitausschüssen der Programme.

c)

Sonstige Elemente, falls zutreffend.

<type='S' maxlength=21000 input='M'>

9.   Zusammenfassung der im Zusammenhang mit der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze ergriffenen Maßnahmen und der politischen Ziele für den Einsatz der ESI-Fonds (Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

(a)

Zusammenfassung der in Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Förderung und Begleitung dieser Grundsätze in den verschiedenen Programmtypen, mit Verweis auf den Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung:

(1)

Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen;

(2)

nachhaltige Entwicklung (Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt und Risikoprävention).

(b)

Zusammenfassung der umgesetzten Vorkehrungen zur Gewährleistung der Generalisierung der bereichsübergreifenden politischen Ziele, mit Verweis auf den Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung.

(c)

Sonstige Elemente, falls zutreffend.

<type='S' maxlength=14000 input='M'>

TEIL II

Informationen und Bewertung hinsichtlich der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (8) )

10.   Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) (Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013)

(a)

Allgemeine Beschreibung der Durchführung der YEI, auch wie die YEI zur Umsetzung der Jugendgarantie beigetragen hat, einschließlich konkreter Beispiele für im Rahmen der YEI unterstützte Interventionen.

(b)

Beschreibung jedweder Probleme bei der Umsetzung der YEI und getroffener Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme.

(c)

Bewertung der Durchführung der YEI im Hinblick auf die festgelegten Ziele und Vorgaben und auf den Beitrag zur Durchführung der Jugendgarantie.

<type='S' maxlength=14000 input='M'>

TEIL III

Informationen und Bewertung, die für die Kohäsionspolitik vorzulegen sind, wenn die Option aus Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, bestimmte Elemente der jährlichen Durchführungsberichte im Fortschrittsbericht aufzuführen, genutzt wird — einzureichen 2017 und 2019

11.   Zusätzliche Informationen und Bewertung, die je nach Inhalt und Zielen des operationellen Programms hinzugefügt werden können (Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, falls nötig als Ergänzung der anderen Abschnitte des Fortschrittsberichts eingefügt)

11.1   Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich der Entwicklung von Regionen, die von demografischen und permanenten oder von der Natur bedingten Nachteilen betroffen sind, sowie nachhaltiger Stadtentwicklung und von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms.

<type='S' maxlength=3500 input='M'>

11.2   Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der Fonds.

<type='S' maxlength=3500 input='M'>

11.3   Fortschritte bei der Durchführung der interregionalen und transnationalen Maßnahmen.

<type='S' maxlength=3500 input='M'>

11.4   Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Armut, Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften sowie Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslose und junge Menschen ohne Arbeit, gegebenenfalls einschließlich der verwendeten Finanzressourcen.

<type='S' maxlength=3500 input='M'>

TEIL IV

Informationen und Bewertung hinsichtlich der Durchführung der YEI, wenn die Option aus Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genutzt wird — einzureichen 2019  (9)

12.   Durchführung der YEI (Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013)

a)

Beschreibung der wichtigsten Feststellungen der Bewertung aus Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 zu Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen der Unterstützung durch den ESF und die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI und der Durchführung der Jugendgarantie.

b)

Beschreibung und Bewertung der Qualität der von den Teilnehmern der YEI, einschließlich benachteiligter Menschen, solcher, die Randgruppen angehören sowie solcher, die das Bildungssystem ohne Qualifikationen verlassen, erhaltenen Beschäftigungsangebote.

c)

Beschreibung und Bewertung der Fortschritte der YEI-Teilnehmer bei der Fortsetzung ihrer Bildung, der Suche nach einem dauerhaften und angemessenen Arbeitsplatz oder dem Einstieg in eine Ausbildung oder ein qualitativ hochwertiges Praktikum.

<type='S' maxlength=14000 input='M'>

TEIL V

Informationen und Bewertung, die für die Kohäsionspolitik vorzulegen sind, wenn die Option aus Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genutzt wird (falls nötig als Ergänzung der anderen Abschnitte des Fortschrittsberichts eingefügt) — einzureichen 2019

13.   Beitrag des Programms zum Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Informationen und Bewertung hinsichtlich des Beitrags des Programms zum Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.

<type='S' maxlength=17500 input='M'>

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(2)  Legende für die Merkmale der Felder:

 

Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz

 

Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert

 

maxlength = maximale Zeichenzahl einschließlich Leerzeichen

(3)  Beim ELER erfolgen die Beschreibung und Bewertung in Bezug auf die durch die Unionspriorität gesetzten Ziele, da der Beitrag zur Europa-2020-Strategie entlang der sechs Unionsprioritäten strukturiert ist.

(4)  Kumuliert, in Euro, basierend auf den bei der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben, Stichtag: 31. Dezember des Vorjahres.

(5)  Einschließlich der YEI-Ressourcen (besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI und entsprechende ESF-Unterstützung).

(6)  Für die Zwecke dieser Tabelle gilt die YEI (besondere Mittelzuweisung und entsprechende ESF-Unterstützung) als Fonds.

(7)  Gilt nicht für den ELER und den EMFF.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470). Dieser Teil ist nur von Mitgliedstaaten mit aus der YEI förderfähigen Regionen auszufüllen, im Einklang mit Artikel 16 dieser Verordnung.

(9)  Dieser Teil ist nur von Mitgliedstaaten mit aus der YEI förderfähigen Regionen auszufüllen, im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013.


ANHANG II

Format für die Vorlage von Informationen zu einem Großprojekt

GROSSPROJEKT

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG/KOHÄSIONSFONDS

INFRASTRUKTUREINRICHTUNGEN/PRODUKTIVE INVESTITIONEN

Bezeichnung des Projekts

<type='S' maxlength=255 input='M'>

CCI-Nr.

<type='S' maxlength=15 input='S'>

A.   FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES GROSSPROJEKTS ZUSTÄNDIGE STELLE UND IHRE KAPAZITÄTEN

A.1.   Für die Projektantragstellung zuständige Stelle (Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle)

A.1.1

Name:

<type='S' maxlength='200' input='M'>  (1)

A.1.2

Anschrift:

<type='S' maxlength='400' input='M'>

A.1.3

Name des Ansprechpartners:

<type='S' maxlength='200' input='M'>

A.1.4

Position des Ansprechpartners:

<type='S' maxlength='200' input='M'>

A.1.5

Telefon:

<type='N' input='M'>

A.1.6

E-Mail:

<type='S' maxlength='100' input='M'>

A.2.   Für die Durchführung des Projekts zuständige Stelle/n  (2) (Begünstigter/Begünstigte  (3) )

A.2.1

Name:

<type='S' maxlength='200' input='M'>

A.2.2

Anschrift:

<type='S' maxlength='400' input='M'>

A.2.3

Name des Ansprechpartners:

<type='S' maxlength='200' input='M'>

A.2.4

Position des Ansprechpartners:

<type='S' maxlength='200' input='M'>

A.2.5

Telefon:

<type='N' input='M'>

A.2.6

E-Mail:

<type='S' maxlength='100' input='M'>

A.3.   Einzelheiten zum Unternehmen (nur für produktive Investitionen auszufüllen)

A.3.1   Name des Unternehmens:

<type='S' maxlength='200' input='M'>

A.3.2   Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein KMU  (4) ? <type='C' input=M>

Ja

Nein

A.3.3   Umsatz (Wert in Mio. EUR und Jahr):

A.3.3.1

Wert in Mio. EUR <type='N' input='M'>

A.3.3.2

Jahr <type='N' input='M'>

A.3.4   Gesamtzahl Angestellte (Wert und Jahr):

A.3.4.1

Zahl der Angestellten <type='N' input='M'>

A.3.4.2

Jahr <type='N' input='M'>

A.3.5   Gruppenstruktur:

Gehören 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens einer Firma oder einer Gruppe von Firmen, die nicht unter die Definition eines KMU fallen? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Namen angeben und Struktur der Gruppe beschreiben

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

A.4.   Kapazität der für die Projektdurchführung zuständigen Stelle unter Verweis auf ihre technische, finanzielle und administrative Leistungsfähigkeit sowie ihre Rechtsfähigkeit  (5)

A.4.1   Technische Leistungsfähigkeit (zumindest bitte einen Überblick über das für die Projektdurchführung notwendige Fachwissen geben und die Zahl der Mitarbeiter mit diesen Kenntnissen angeben, die in der Organisation zur Verfügung stehen und dem Projekt zugewiesen werden)

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

A.4.2   Rechtsfähigkeit (zumindest den Rechtsstatus des Begünstigen angeben, der die Durchführung des Projekts erlaubt, sowie seine Kapazität, gegebenenfalls rechtliche Schritte zu unternehmen)

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

A.4.3   Finanzielle Leistungsfähigkeit (zumindest bitte die finanzielle Situation der für die Projektdurchführung zuständigen Stelle bestätigen, um aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, die Liquidität für eine angemessene Finanzierung für das Projekt zu gewährleisten, damit die erfolgreiche Durchführung und der künftige Betrieb zusätzlich zu anderen Aktivitäten der Stelle sichergestellt werden)

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

A.4.4   Administrative Leistungsfähigkeit (zumindest bitte die unionsfinanzierten und/oder vergleichbare Projekte angeben, die in den letzten zehn Jahren durchgeführt wurden, und, falls es keine solchen Projekte gibt, angeben, ob Bedarf an technischer Hilfe in Erwägung gezogen wurde; bitte auf die institutionellen Vorkehrungen verweisen, z. B. die Existenz von Projektdurchführungseinheiten, die das Projekt durchführen und betreiben können, gegebenenfalls mit Organigrammvorschlag für Projektdurchführung und -betrieb)

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

A.5   Informationen zu allen institutionellen Vereinbarungen mit Dritten für die Durchführung des Projekts und den erfolgreichen Betrieb der daraus resultierenden Fazilitäten, die geplant und gegebenenfalls abgeschlossen wurden

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

A.5.1   Angaben, wie die Infrastruktur nach Abschluss des Projekts verwaltet wird (d. h. Name des Betreibers, Auswahlmethoden — öffentliche Verwaltung oder Konzession, Vertragsart usw.).

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

B.   BESCHREIBUNG DER INVESTITION UND DES STANDORTS; ERKLÄRUNG DAZU, WIE SIE MIT DEN ENTSPRECHENDEN PRIORITÄTSACHSEN DES BETREFFENDEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS BZW. DER BETREFFENDEN OPERATIONELLEN PROGRAMME ÜBEREINSTIMMT, SOWIE DES VORAUSSICHTLICHEN BEITRAGS ZUM ERREICHEN DER SPEZIFISCHEN ZIELE DIESER PRIORITÄTSACHSEN UND DES VORAUSSICHTLICHEN BEITRAGS ZUR SOZIOÖKONOMISCHEN ENTWICKLUNG

B.1   Operationelles Programm bzw. operationelle Programme und Prioritätsachsen

CCI-Nr. OP

Prioritätsachse OP

OP1<type='S' input='S'>

Prioritätsachse OP 1<type='S' input='S'>

OP1<type='S' input='S'>

Prioritätsachse OP 1<type='S' input='S'>

OP2<type='S' input='S'>

Prioritätsachse OP 2<type='S' input='S'>

OP2<type='S' input='S'>

Prioritätsachse OP 2<type='S' input='S'>

B.1.1   Ist das Projekt im Verzeichnis der Großprojekte in dem operationellen Programm bzw. den operationellen Programmen aufgeführt?  (6) <type='C' input='M'>

Ja

Nein

B.2.   Kategorisierung der Projekttätigkeit  (7)

 

Code

Betrag

Prozentsatz

B.2.1.

Code(s) für die Dimension „Interventionsbereich“

(Es sollten mehrere genutzt werden, wenn basierend auf einer anteiligen Berechnung mehrere Interventionsbereiche relevant sind)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

B.2.2.

Code für die Dimension „Finanzierungsform“

(In manchen Fällen können mehrere relevant sein — Pro-Rata-Anteile angeben)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

B.2.3.

Code für die Dimension „Art des Gebiets“

(In manchen Fällen können mehrere relevant sein — Pro-Rata-Anteile angeben)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

B.2.4.

Code für die Dimension „Territoriale Umsetzungsmechanismen“

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

B.2.5.

Code für die Dimension „Thematisches Ziel“

(In manchen Fällen können mehrere relevant sein — Pro-Rata-Anteile angeben)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

B.2.6.

Code für die Dimension „Wirtschaftszweig“ (NACE-Code (8)

(In manchen Fällen können mehrere relevant sein — Pro-Rata-Anteile angeben)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

B.2.7.

Code für die Dimension(en) „Gebiet“ (NUTS III) (9)

(In manchen Fällen können mehrere relevant sein — Pro-Rata-Anteile angeben)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

B.2.8.

Art der Investition (10) (nur bei produktiven Investitionen auszufüllen)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

B.2.9.

Betroffenes Produkt (11) (nur bei produktiven Investitionen auszufüllen)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

B.3.   Projektbeschreibung

B.3.1   Bitte Projekt kurz beschreiben (max. 2 Seiten) (Ziel, derzeitige Situation, Punkte, die aufgegriffen werden, einzurichtende Fazilitäten usw.) sowie eine Karte des Projektbereichs  (12) , georeferenzierte Daten  (13) und die wichtigsten Projektkomponenten mit ihren jeweiligen geschätzten Gesamtkosten (ohne Aufschlüsselung nach Kosten der Aktivität) vorlegen.

Im Fall von produktiven Investitionen ist ferner eine genaue technische Beschreibung vorzulegen, die Folgendes enthält: einschlägige Arbeiten und deren wichtigste Merkmale, Einrichtung, wichtigste Aktivitäten und wichtigste Elemente der Finanzstruktur des Unternehmens, wichtigste Aspekte der Investition, Beschreibung der Produktionstechnologie und -ausrüstung sowie Beschreibung der Produkte.

< type='S' maxlength='7000' input='M'>

B.3.2   Handelt es sich bei diesem Projekt um eine Phase eines Großprojekts  (14) ? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

B.3.3   Falls es sich bei dem Projekt um die Phase eines übergeordneten Projekts handelt, bitte kurz die vorgeschlagenen Durchführungsphasen beschreiben und erläutern, inwiefern sie technisch und finanziell unabhängig sind. Erklärung, anhand welcher Kriterien die Aufteilung des Projekts in Phasen festgelegt wurde. Bitte Anteil (Prozentsatz) an dem übergeordneten Projekt angeben, den diese Phase abdeckt. Wird das Projekt von mehr als einem operationellen Programm kofinanziert, mit Pro-Rata-Zuweisungen angeben, welcher Teil unter welches operationelle Programm fällt.

< type='S' maxlength='3500' input='M'>

B.3.4   Hat die Kommission zuvor bereits einen Teil dieses Großprojekts genehmigt? <type='C' input=M>

Ja

Nein

Falls ja, bitte CCI-Nr. des genehmigten Großprojekts angeben.

< type='S' input='S'>

Falls dieses Projekt Teil eines Großprojekts mit mehreren Phasen ist, dessen erste Phase bereits im Zeitraum 2007-2013 durchgeführt wurde, bitte die materiellen und finanziellen Ziele der vorherigen Phase genau beschreiben, einschließlich einer Beschreibung der Durchführung der ersten Phase und Bestätigung, dass das Großprojekt nach der ersten Phase zweckgemäß genutzt wird bzw. später genutzt werden kann.

< type='S' maxlength='10500' input='M'>

B.3.5   Ist das Projekt Teil eines auf Unionsebene vereinbarten transeuropäischen Netzes? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte Einzelheiten angeben und auf die entsprechende Unionsrechtsvorschrift verweisen (15)

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

B.3.6   Bei produktiven Investitionen: Fallen diese Investitionen:

i)

unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16)? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte erläutern, wie sie zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen (vor allem für junge Menschen) beitragen.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

ii)

unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte erläutern, wie sie zu den Investitionsprioritäten aus Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 beitragen, und, falls die Investitionen die Zusammenarbeit zwischen großen Unternehmen und KMU umfassen, wie sie zu den Investitionsprioritäten aus Artikel 5 Absatz 2 beitragen.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

B.4.   Ziele des Projekts und deren Übereinstimmung mit den relevanten Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme und voraussichtlicher Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse dieser Prioritätsachsen und voraussichtlicher Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung des vom operationellen Programm abgedeckten Gebiets

B.4.1   Was sind die Hauptziele des Projekts? Bitte hier auflisten und kurz erläutern.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

B.4.2   Bitte Einzelheiten zur Übereinstimmung des Projekts mit den relevanten Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme und den voraussichtlichen Beitrag zum Erreichen der Ergebnisindikatoren der spezifischen Ziele dieser Prioritätsachsen angeben

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

B.4.3   Bitte erläutern, wie das Projekt zur sozioökonomischen Entwicklung des vom operationellen Programm abgedeckten Gebiets beitragen wird

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

B.4.4   Bitte erläutern, welche Maßnahmen der Begünstigte zur optimalen Nutzung der Infrastruktur in der Betriebsphase geplant/ergriffen hat

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

C.   GESAMTKOSTEN UND FÖRDERFÄHIGE GESAMTKOSTEN

C.1.   Bitte Tabelle ausfüllen und dabei Folgendes berücksichtigen:

(1)

Nicht förderfähige Kosten sind i. Ausgaben außerhalb der Förderzeitraums, ii. Ausgaben, die nach geltenden Unions- und nationalen Regelungen nicht förderfähig sind, iii. sonstige Ausgaben, die nicht für eine Kofinanzierung vorgelegt wurden. Hinweis: Förderfähig sind die Ausgaben ab dem Tag, an dem der Kommission das operationelle Programm übermittelt wurde, oder ab dem 1. Januar 2014, je nachdem, welcher der frühere Zeitpunkt ist (17).

(2)

Die unvorhergesehenen Ausgaben sollten 10 % der Gesamtkosten abzüglich der unvorhergesehenen Ausgaben nicht überschreiten. Diese unvorhergesehenen Ausgaben können in den förderfähigen Gesamtkosten enthalten sein, anhand derer die geplanten Beiträge der Fonds berechnet werden.

(3)

Gegebenenfalls kann eine Preisanpassung inkludiert werden, um die erwartete Inflation abzudecken, wenn die förderfähigen Kosten in konstanten Preisen angegeben werden.

(4)

Die erstattungsfähige Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig. Wird Mehrwertsteuer als förderfähig angesehen, so ist dies zu begründen.

(5)

Die Gesamtkosten müssen alle Kosten umfassen, die für das Projekt anfallen, von der Planung bis hin zur Aufsicht, ebenso wie Mehrwertsteuer, ungeachtet dessen, ob diese erstattungsfähig ist.

(6)

Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, soweit der Betrag über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt, im Einklang mit Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann ein höherer Prozentsatz für Umweltschutzvorhaben zugelassen werden.

(7)

Förderfähige Gesamtkosten vor Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

 

EUR

Gesamtkosten

(A)

Nicht förderfähige Kosten (1)

(B)

Förderfähige Kosten

(C) = (A) – (B)

Prozentsatz der förderfähigen Gesamtkosten

 

 

Einsatz

Einsatz

Berechnet

Berechnet

1

Planungs-/ Entwurfskosten

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='P' input='G'>

2

Landerwerb

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'> (6)

<type='N' input='G'>

<type='P' input='G'>

3

Bautätigkeiten

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='P' input='G'>

4

Anlagen und Maschinen oder Ausrüstung

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='P' input='G'>

5

Unvorhergesehene Ausgaben (2)

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='P' input='G'>

6

Preisanpassung (falls zutreffend) (3)

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='P' input='G'>

7

Publizität

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='P' input='G'>

8

Überwachung während der Bautätigkeiten

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='P' input='G'>

9

Technische Hilfe

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='P' input='G'>

10

Zwischensumme

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

<type='P' input='G'>

11

(MwSt. (4))

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='P' input='G'>

12

INSGESAMT

<type='N' input='G'> (5)

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'> (7)

<type='P' input='G'>

Bitte Umrechnungskurs und Bezug angeben (falls zutreffend).

< type='S' maxlength='875' input='M'>

Bitte etwaige Anmerkungen zu den oben genannten Punkten (z. B. keine unvorhergesehenen Ausgaben zu erwarten, förderfähige Mehrwertsteuer) nachstehend angeben.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

C.2.   Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen

Sind Sie der Ansicht, dass dieses Projekt die Gewährung von staatlichen Beihilfen beinhaltet? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte nachstehende Tabelle ausfüllen (18):

 

Betrag der Beihilfe (EUR) in BSÄ (19)

Gesamthöhe der förderfähigen Kosten (EUR) (20)

Beihilfeintensität

(in %)

Beihilfenummer/Registriernummer für freigestellte Beihilfen

Genehmigtes Beihilfeprogramm oder genehmigte individuelle Beihilfe

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='M'>

<type='N' input='M'>

Beihilfe im Rahmen einer Freistellungsverordnung

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='M'>

<type='N' input='M'>

Beihilfe im Einklang mit dem DAWI-Beschluss (21) oder der Verordnung über öffentliche Personenlandverkehrsdienste (22)

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='M'>

<type='N' input='M'>

Gewährte Beihilfen insgesamt

<type='N' input='G'>

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Falls nein, bitte detailliert angeben, auf welcher Grundlage ermittelt wurde, dass das Projekt keine staatliche Beihilfe umfasst (23). Bitte diese Angaben für alle Gruppen potenzieller Empfänger von staatlichen Beihilfen machen, z. B. bei Infrastruktur für den Eigentümer, die Bauherren, den Betreiber und die Nutzer der Infrastruktur. Falls zutreffend bitte angeben, ob Sie der Ansicht sind, dass das Projekt keine staatlichen Beihilfe beinhaltet, weil i. das Projekt keine Wirtschaftstätigkeit betrifft (einschließlich Tätigkeiten im öffentlichen Aufgabenbereich) oder ii. der/die Empfänger der Unterstützung ein rechtliches Monopol auf die entsprechenden Tätigkeiten hat/haben und nicht in einem anderen liberalisierten Wirtschaftszweig aktiv ist/sind (oder, falls der/die Empfänger in weiteren Wirtschaftszweigen aktiv ist/sind, getrennte Bücher führen wird/werden).

< type='S' maxlength='3500' input='M'>

C.3.   Berechnung der förderfähigen Gesamtkosten

Anhand der förderfähigen Gesamtkosten nach Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte überprüft werden, ob das Projekt den Schwellenwert eines Großprojekts im Einklang mit Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erreicht hat.

Bitte entsprechende Option auswählen und die erforderlichen Angaben eintragen. Bei Vorhaben, die keine Einnahmen erwirtschaften, bitte nach der Methode aus Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgehen und eine anteilige Anwendung der ermäßigten Nettoeinnahmen mit 100 % festsetzen.

Methode zur Berechnung der potenziellen Nettoeinnahmen

Von der Verwaltungsbehörde für den jeweiligen Sektor, den jeweiligen Teilsektor oder die jeweilige Vorhabenart genutzte Methode (24) (nur ein Feld ankreuzen)

Berechnung der der ermäßigten Nettoeinnahmen

<type='C' input='M'>

Methode Pauschalsatz

<type='C' input='M'>

Methode verringerter Kofinanzierungssatz

<type='C' input='M'>

Berechnung der ermäßigten Nettoeinnahmen (Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

 

 

Wert

1.

Förderfähige Gesamtkosten vor Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in EUR, nicht ermäßigt)

(Abschnitt C.1.12(C))

<type='N' input='G'>

2.

Anteilige Anwendung der ermäßigten Nettoeinnahmen (%) (falls zutreffend) (= E.1.2.9)

<type='N' input='M'>

3.

Förderfähige Gesamtkosten nach Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in EUR, nicht ermäßigt) = (1) × (2)

Die maximale öffentliche Beteiligung muss die Vorschriften über staatliche Beihilfen und den oben gemeldeten Betrag der insgesamt bewilligten Beihilfe berücksichtigen (falls zutreffend).

<type='N' input='M'>

Methode Pauschalsatz oder Methode verringerter Kofinanzierungssatz (Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

 

 

Wert

1.

Förderfähige Gesamtkosten vor Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in EUR, nicht ermäßigt)

(Abschnitt C.1.12(C))

<type='N' input='G'>

2.

Pauschalsätze für Nettoeinnahmen nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder nach Maßgabe delegierter Rechtsakte (PS) (%)

<type='N' input='M'>

3.

Förderfähige Gesamtkosten nach Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in EUR, nicht ermäßigt) = (1) × (1-PS) (25)

Die maximale öffentliche Beteiligung muss die Vorschriften über staatliche Beihilfen und den oben gemeldeten Betrag der insgesamt bewilligten Beihilfe berücksichtigen (falls zutreffend).

<type='N' input='M'>

D.   VORGENOMMENE DURCHFÜHRBARKEITSSTUDIEN — EINSCHLIESSLICH ANALYSE DER OPTIONEN — UND DIE ERGEBNISSE

D.1.   Nachfrageanalyse

Bitte die Nachfrageanalyse zusammenfassen, einschließlich der prognostizierten Nachfragewachstumsrate, um die Nachfrage nach dem Projekt aufzuzeigen, im Einklang mit dem Ansatz aus Anhang III der vorliegenden Verordnung (Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse). Zumindest sollten folgende Informationen angegeben werden:

i.

Methodik für Projektionen;

ii.

Annahmen und Basiswerte (z. B. Verkehrsaufkommen in der Vergangenheit, vermutliches künftiges Verkehrsaufkommen ohne das Projekt);

iii.

Projektionen für ausgewählte Optionen, falls zutreffend;

iv.

Aspekte der Angebotsseite, einschließlich der Analyse der bestehenden Angebote und der erwarteten Entwicklungen (der Infrastruktur);

v.

Netzeffekt (gegebenenfalls).

Bei produktiven Investitionen die Zielmärkte beschreiben und die Nachfrageanalyse einschließlich der Nachfragewachstumsrate zusammenfassen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und — separat — nach Drittstaaten als Ganzes.

< type='S' maxlength='10500' input='M'>

D.2.   Analyse der Optionen

D.2.1   Bitte in Durchführbarkeitsstudien (max. 2-3 Seiten) die alternativen in Erwägung gezogenen Optionen darlegen, im Einklang mit dem Ansatz aus Anhang III der vorliegenden Verordnung (Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse). Zumindest sollten folgende Informationen angegeben werden:

i.

Gesamtinvestitionskosten und Durchführungskosten für die in Erwägung gezogenen Optionen;

ii.

Optionen für den Maßstab (anhand von technischen, operationellen, wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltkriterien) und Optionen für den Standort der vorgeschlagenen Infrastruktur;

iii.

technologische Optionen — pro Komponente und pro System;

iv.

Risiken der einzelnen Alternativen, einschließlich Auswirkungen auf den Klimawandel und Wetterextreme;

v.

gegebenenfalls wirtschaftliche Indikatoren für die in Erwägung gezogenen Optionen (26);

vi.

tabellarische Zusammenfassung der Vor- und Nachteile für alle in Erwägung gezogenen Optionen.

Darüber hinaus bei produktiven Investitionen Einzelheiten zur Kapazität angeben (z. B. Kapazität der Firma vor der Investition (in Einheiten pro Jahr), Bezugsdatum, Kapazität nach der Investition (in Einheiten pro Jahr), Schätzung der Kapazitätsauslastung).

< type='S' maxlength='10500' input='M'>

D.2.2   Bitte Kriterien für die Auswahl der besten Lösung angeben (geordnet nach Bedeutung und Bewertungsmethode und mit Angabe der Ergebnisse für Klimawandelanfälligkeit und Risikoabschätzung sowie gegebenenfalls der UVP- und SUP-Verfahren (siehe nachstehend Abschnitt F)) und die gewählte Option kurz begründen, im Einklang mit Anhang III der vorliegenden Verordnung (Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse).  (27)

< type='S' maxlength='7000' input='M'>

D.3.   Durchführbarkeit der gewählten Option

Durchführbarkeit der gewählten Option kurz zusammenfassen; wichtigste Aspekte hierbei sind: Institutionelles, Technisches, Umwelt sowie Treibhausgasemissionen, Auswirkungen auf den Klimawandel und Risiken des Projekts (falls zutreffend) und sonstige Aspekte zu ermittelten Risiken zum Nachweis der Durchführbarkeit des Projekts. Bitte die Tabelle ausfüllen und auf relevante Dokumente verweisen.

D.3.1   Institutionelle Aspekte

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

D.3.2   Technische Aspekte, darunter Standort, ausgelegte Kapazität der Hauptinfrastruktur, Begründung des Projektumfangs und der Projektgröße im Zusammenhang mit der prognostizierten Nachfrage, Begründung der getroffenen Entscheidungen im Hinblick auf Klima- und Naturkatastrophenrisikobewertung (falls zutreffend), Schätzung der Investitionen und Betriebskosten

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

D.3.3   Umwelt, Klimaschutz (Treibhausgasemissionen), Anpassung an den Klimawandel (gegebenenfalls)

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

D.3.4   Sonstige Aspekte

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

Bitte nachstehende Tabelle ausfüllen

Wichtigste Aspekte der Durchführbarkeitsstudien (oder — bei produktiven Investitionen — Unternehmensplan)

Bezug (Belegunterlagen und Kapitel/Abschnitt/Seite mit den spezifischen Informationen und Einzelheiten)

Nachfrageanalyse

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

Analyse der Optionen

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

Institutionelles

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

Technisches

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

Umwelt, Anpassung an den Klimawandel, Klimaschutz und Katastrophenresistenz (falls zutreffend)

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

Sonstige Aspekte

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

Zusätzlich zu den vorzulegenden Zusammenfassungselementen sind die Durchführbarkeitsstudien zur Unterstützung dieses Antrags als Anlage 4 einzureichen.

E.   KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE, EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTS- UND FINANZANALYSE, SOWIE RISIKOBEWERTUNG

Grundlage für diesen Abschnitt sollte Anhang III der vorliegenden Verordnung (Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse) sein. Zusätzlich zu den vorzulegenden Zusammenfassungselementen ist die vollständige Kosten-Nutzen-Analyse zur Unterstützung dieses Antrags als Anlage 4 einzureichen.

E.1.   Finanzanalyse

E.1.1.   Bitte die Methodik (Beschreibung der Übereinstimmung mit Anhang III der vorliegenden Verordnung (Methodik zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse) und Abschnitt III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften)  (28) und Ausnahmen bei der Anwendung der Methodiken, alle wichtigen Annahmen zu Betriebskosten, Kapitalwiederbeschaffungskosten, Einnahmen und Restwert, herangezogene makroökonomische Parameter, Rechenschritte, für die Durchführung der Analyse verwendete Daten) und die wichtigsten Feststellungen der Finanzanalyse kurz (max. 2-3 Seiten) beschreiben, einschließlich der Ergebnisse der Analyse der finanziellen Nachhaltigkeit, um zu zeigen, dass es dem Projekt künftig nicht an Geld mangeln wird (bitte Verpflichtung des Projektbegünstigten, -eigentümers und/oder der Behörden bestätigen, die Investitions-, Betriebs- und Wiederbeschaffungskosten zu finanzieren, und gegebenenfalls Tabellen zur finanziellen Nachhaltigkeit mit Cashflow-Prognosen für den Bezugszeitraum angeben):

< type='S' maxlength='10500' input='M'>

E.1.2.   Hauptelemente und -parameter der Kosten-Nutzen-Analyse für die Finanzanalyse (alle Werte in EUR)  (29)

 

Hauptelemente und -parameter

Wert

 

1

Bezugszeitraum (Jahre)

<type='N' input='M'>

2

Finanzieller Abzinsungssatz (%) (30)

<type='P' input='M'>

 

Hauptelemente und -parameter

Wert Nicht abgezinst

Wert Abgezinst (Nettogegenwartswert)

Verweis auf das Dokument mit der Kosten-Nutzen-Analyse

(Kapitel/Abschnitt/Seite)

3

Gesamtinvestitionskosten ohne unvorhergesehene Ausgaben

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

< type='S' maxlength='500' input='M'>

4

Restwert

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

< type='S' maxlength='500' input='M'>

5

Einnahmen

 

<type='N' input='M'>

< type='S' maxlength='500' input='M'>

6

Betriebs- und Wiederbeschaffungskosten (31)

 

<type='N' input='M'>

< type='S' maxlength='500' input='M'>

Anteilige Anwendung der abgezinsten Nettoeinnahmen  (32)

7

Nettoeinnahmen = Einnahmen – Betriebs- und Wiederbeschaffungskosten + Restwert = (5) – (6) + (4)

 

<type='N' input='G'>

< type='S' maxlength='500' input='M'>

8

Gesamtinvestitionskosten — Nettoeinnahmen = (3) – (7)

 

<type='N' input='G'>

< type='S' maxlength='500' input='M'>

9

Anteilige Anwendung der ermäßigten Nettoeinnahmen (%) = (8)/(3)

<type='P' input='G'>

< type='S' maxlength='500' input='M'>

*

Bei erstattungsfähiger Mehrwertsteuer sollten die Kosten und Einnahmen auf Zahlen ohne MwSt. basieren.

E.1.3.   Hauptindikatoren der Finanzanalyse im Einklang mit dem Dokument mit der Kosten-Nutzen-Analyse

 

Ohne Unions-unterstützung

A

Mit Unionsunterstützung

B

Verweis auf das Dokument mit der Kosten-Nutzen-Analyse (Kapitel/Abschnitt/Seite)

1.

Finanzielle Ertragsrate (%)

<type='P' input='M'>

FRR(C) (33)

<type='P' input='M'>

FRR(K) (34)

< type='S' maxlength='500' input='M'>

2.

Nettogegenwartswert (Euro)

<type='N' input='M'>

FNPV(C)

<type='N' input='M'>

FNPV(K)

< type='S' maxlength='500' input='M'>

Zeigt ein Großprojekt hohe finanzielle Rentabilität, d. h. ist die FRR(C) erheblich höher als der finanzielle Abzinsungssatz, bitte den Unionsbeitrag begründen, im Einklang mit Anhang III der vorliegenden Verordnung.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

Bei produktiven Investitionen Ergebnisse der Berechnung der FRR(Kp) (35) und Vergleiche mit nationalen Richtwerten zur erwarteten Rentabilität im entsprechenden Bereich.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

E.1.4.   Tarifstrategie und Erschwinglichkeit (soweit zutreffend)

E.1.4.1.   Werden mit dem Projekt über von den Nutzern zu entrichtende Tarife oder Gebühren voraussichtlich Einnahmen erwirtschaftet, bitte Einzelheiten zum Gebührensystem angeben (Art und Höhe der Gebühren, Grundsatz oder Unionsrechtsvorschriften, auf Grundlage derer die Gebühren eingerichtet werden).

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

E.1.4.2   Decken die Gebühren die Betriebskosten einschließlich Instandhaltungs- und Wiederbeschaffungskosten des Projekts (36)? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Bitte Einzelheiten mit Bezugnahme auf die Tarifstrategie angeben. Bei „nein“ den Anteil, zu dem Betriebskosten abgedeckt werden, und die Finanzierungsquellen für die nicht abgedeckten Kosten angeben. Werden Betriebsbeihilfen gewährt, bitte Einzelheiten angeben. Werden keine Gebühren vorgesehen, Abdeckung der Betriebskosten erläutern.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

E.1.4.3.   Sind im Falle von unterschiedlichen Gebühren je nach Nutzer jene proportional zu den verschiedenen Verwendungszweck des Projekts/dem tatsächlichen Verbrauch? (Bitte Einzelheiten im Textfeld angeben)<type='C' input='M'>

Ja

Nein

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

E.1.4.4   Sind die Gebühren proportional zu der von den Nutzern verursachten Umweltbelastung? (Bitte Einzelheiten im Textfeld angeben) <type='C' input='M'>

Ja

Nein

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

E.1.4.5   Wurde darauf geachtet, dass die Gebühren für die Nutzer erschwinglich sind? (Bitte Einzelheiten im Textfeld angeben) <type='C' input='M'>

Ja

Nein

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

E.2.   Wirtschaftsanalyse

E.2.1.   Bitte die Methode (Beschreibung der Übereinstimmung mit dem Durchführungsrechtsakt zur Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse und der Ausnahmefälle bei dieser Methode, wichtigste Annahmen bei der Schätzung der Kosten (einschließlich relevanter in Erwägung gezogener Kostenkomponenten — Investitionskosten, Wiederbeschaffungskosten, Betriebskosten), wirtschaftlichen Nutzen und Externalitäten einschließlich der in Zusammenhang mit Umwelt, Klimaschutz (u. a. gegebenenfalls mehr Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalenten), Widerstandsfähigkeit in Bezug auf den Klimawandel und Katastrophenresistenz sowie die wichtigsten Feststellungen der sozioökonomischen Analyse kurz beschreiben (max. 2-3 Seiten) und gegebenenfalls den Zusammenhang mit der Analyse der Umweltauswirkungen (siehe nachstehend Abschnitt F) erläutern:

< type='S' maxlength='10500' input='M'>

E.2.2.   Einzelheiten zu den in der Analyse ermittelten wirtschaftlichen Nutzen und Kosten und den ihnen zugeteilten Werten angeben:

Nutzen

Wert je Einheit (falls zutreffend)

Gesamtwert

(in Euro, abgezinst) (37)

% der Nutzen insgesamt

< type='S' maxlength='200' input='M'>

< type='S' maxlength='50' input='M'>…

<type='N' input='M'>

<type='P' input='M'>

Insgesamt

 

BERECHNET

100 %

Kosten

Wert je Einheit (falls zutreffend)

Gesamtwert

(in Euro, abgezinst)

% der Kosten insgesamt

< type='S' maxlength='200' input='M'>

< type='S' maxlength='50' input='M'>…

<type='N' input='M'>

<type='P' input='M'>

Insgesamt

 

BERECHNET

100 %

E.2.3.   Hauptindikatoren der Wirtschaftsanalyse im Einklang mit dem Dokument mit der Kosten-Nutzen-Analyse

Hauptparameter und -indikatoren

Werte

Verweis auf das Dokument mit der Kosten-Nutzen-Analyse (Kapitel/Abschnitt/Seite)

1.

Sozialer Abzinsungssatz (%)

<type='P' input='M'>

<type='S' maxlength='500' input='M'>

2.

Wirtschaftlicher Ertragssatz ERR (%)

<type='P' input='M'>

<type='S' maxlength='500' input='M'>

3.

Wirtschaftlicher Nettogegenwartswert ENPV (in Euro)

<type='N' input='G'>

< type='S' maxlength='500' input='M'>

4.

Verhältnis Nutzen zu Kosten

<type='N' input='G'>

<type='S' maxlength='500' input='M'>

E.2.4.   Auswirkungen des Projekts auf die Beschäftigung

Angeben, wie viele Stellen geschaffen werden sollen (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)).

Anzahl der direkt geschaffenen Stellen:

Anzahl (VZÄ)

(A)

Durchschnittliche Dauer dieser Stellen (38)

(B)

Während der Durchführungsphase

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

Während der Betriebsphase

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

Anzahl der indirekt geschaffenen Stellen: (nur produktive Investitionen):

Anzahl (VZÄ)

(A)

Durchschnittliche Dauer dieser Stellen

(B)

Während der Betriebsphase

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

Anzahl der gesicherten Stellen (nur produktive Investitionen)

<type='N' input='M'>

entfällt

Darüber hinaus bei produktiven Investitionen bitte Details zu den erwarteten Auswirkungen des Projekts auf die Beschäftigungslage in anderen Regionen der Union angeben und festlegen, ob der Finanzbeitrag aus den Fonds nicht zu erheblichem Arbeitsplatzabbau in bereits bestehenden Standorten innerhalb der Union führt, unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 92 der Dachverordnung und den Regelungen zu regionaler staatlicher Beihilfe.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

E.2.5.   Wichtigste nicht quantifizierbare/nicht finanziell bezifferbare Kosten und Nutzen:

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

E.3.   Risikobewertung und Sensitivitätsanalyse

E.3.1.   Bitte Methodik und Ergebnisse der Zusammenfassung, einschließlich ermittelte Hauptrisiken, kurz beschreiben.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

E.3.2.   Sensitivitätsanalyse

Die auf die getesteten Variablen angewandte prozentuale Änderung angeben:

Voraussichtliche Auswirkung (als prozentuale Änderung) auf die Ergebnisse der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsindizes.

Getestete Variablen

Variation finanzieller Nettogegenwartswert (FNPV(K)) (%)

Variation finanzieller Nettogegenwartswert (FNPV(C)) (%)

Variation wirtschaftlicher Nettogegenwartswert (ENPV) (%)

<type='S' maxlength='500' input='M'>

<type='P' input='M'>

<type='P' input='M'>

<type='P' input='M'>

 

 

 

 

 

 

 

 

Welche Variablen haben sich als entscheidend herauskristallisiert? Angewandtes Kriterium und Auswirkungen der wichtigsten Variablen auf die Hauptindikatoren angeben — FNPV, ENPV.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

Wie lauten die Umschaltwerte der entscheidenden Variablen? Bitte geschätzte prozentuale Änderung für FNPV oder ENPV angeben, die für die ermittelten entscheidenden Variablen Null ergibt.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

E.3.3.   Risikobewertung

Bitte Risikobewertung kurz zusammenfassen, einschließlich Liste der für das Projekt geltenden Risiken, Risikomatrix (39) und -interpretation, vorgeschlagene Risikominderungsstrategien, für die Minderung der Hauptrisiken — wie Mittelüberschreitungen, zeitliche Verzögerungen, sinkende Nachfrage — zuständige Stelle; besonderes Augenmerk sollte auf Risiken in Zusammenhang mit Umwelt, Klimawandel und sonstigen Naturkatastrophen liegen.

< type='S' maxlength='3500' input='M'>

E.3.4.   Gegebenenfalls durchführte zusätzliche Bewertungen

Wurden Wahrscheinlichkeitsverteilungen für kritische Variablen, quantitative Risikoanalysen oder Optionen zur Bewertung von Klimarisiko und Maßnahmen durchgeführt, bitte nachstehend Einzelheiten dazu angeben.

< type='S' maxlength='3500' input='M'>

F.   ANALYSE DER UMWELTAUSWIRKUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFORDERNISSE FÜR DIE ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL UND DEN KLIMASCHUTZ SOWIE DIE KATASTROPHENRESISTENZ

F.1.   Übereinstimmung des Projekts mit der Umweltpolitik

F.1.1   Beschreiben, wie das Projekt zu den umweltpolitischen Zielen beiträgt und diese berücksichtigt, einschließlich Klimawandel (als Orientierung bitte Folgendes prüfen: Ressourceneffizienz, Erhalt der Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, Senkung der Treibhausgasemissionen, Widerstandsfähigkeit in Bezug auf Auswirkungen auf den Klimawandel usw.).

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.1.2   Beschreiben, wie das Projekt die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, den Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie das Verursacherprinzip berücksichtigt.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.2.   Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (40) („SUP-Richtlinie“)

F.2.1   Wird das Projekt als Ergebnis eines Plans oder Programms durchgeführt, der/das kein operationelles Programm ist? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

F.2.2   Falls die Antwort auf Frage F.2.1 „ja“ war, bitte angeben, ob der Plan oder das Programm aufgrund einer strategischen Umweltprüfung im Einklang mit der SUP-Richtlinie ins Leben gerufen wurde. <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Bei „nein“ bitte kurz erläutern:

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

Bei „ja“ bitte nichttechnische Zusammenfassung (41) des Umweltberichts und die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie geforderten Informationen übermitteln (entweder Internetlink oder elektronisches Exemplar).

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.3.   Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (42) („UVP-Richtlinie“)

F.3.1   Werden die Ex-ante-Konditionalitäten im Hinblick auf die Umweltrechtsvorschriften (Richtlinie 2011/92/EU und Richtlinie 2001/42/EG) nicht eingehalten, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Verbindung zum vereinbarten Aktionsplan aufzeigen

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.3.2   Ist das Projekt in den Anhängen der UVP-Richtlinie aufgeführt  (43):

in Anhang I der UVP-Richtlinie (weiter bei Frage F.3.3)

in Anhang II der UVP-Richtlinie (weiter bei Frage F.3.4)

in keinem der beiden Anhänge (weiter bei Frage F.4) — bitte nachstehend erläutern

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.3.3   Wenn Abdeckung durch Anhang I der UVP-Richtlinie, folgende Dokumente (als Anlage 6) anfügen und für zusätzliche Informationen und Erläuterungen nachstehendes Textfeld nutzen  (44):

a)

Nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts (45).

b)

Angaben zu Konsultationen mit Umweltbehörden, der Öffentlichkeit und gegebenenfalls anderen Mitgliedstaaten, durchgeführt im Einklang mit Artikel 6 und 7 der UVP-Richtlinie.

c)

Entscheidung der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 8 und 9 der UVP-Richtlinie (46), einschließlich Angaben dazu, wie sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.3.4   Bei Abdeckung durch Anhang II der genannten Richtlinie: Wurde eine UVP durchgeführt? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Bei „ja“ bitte die notwendigen Unterlagen aus Punkt F.3.3 beifügen.

Bei „nein“ bitte folgende Informationen beifügen:

a)

Feststellung nach Artikel 4 Absatz 4 der UVP-Richtlinie (Screening-Beschluss);

b)

Schwellenwerte, Kriterien oder Einzelfalluntersuchung, anhand derer der Schluss gezogen wurde, dass keine UVP nötig ist (diese Information ist nicht erforderlich, wenn sie bereits im Beschluss aus Punkt a oben enthalten ist);

c)

Erläuterung der Gründe, warum das Projekt keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, unter Berücksichtigung der relevanten Auswahlkriterien aus Anhang III der UVP-Richtlinie (diese Information ist nicht erforderlich, wenn sie bereits im Beschluss aus Punkt a oben enthalten ist).

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.3.5   Genehmigung bzw. Baugenehmigung

F.3.5.1.   Ist das Projekt bereits in der Bauphase (mindestens ein Bauauftrag)? <type='C' input='M'>

Ja*

Nein

F.3.5.2.   Wurde für dieses Projekt bereits eine Genehmigung/Baugenehmigung erteilt (für mindestens einen Bauauftrag)? <type='C' input='M'>

Ja

Nein (47)

F.3.5.3.   Falls „ja“ (Antwort auf Frage F.3.5.2.), Datum angeben:

<type='D' input='M'>

F.3.5.4.   Falls „nein“ (Antwort auf Frage F.3.5.2.), Datum der Stellung des formellen Antrags auf Genehmigung angeben:

<type='D' input='M'>

F.3.5.5.   Falls „nein“ (Antwort auf Frage F.3.5.2.), bereits unternommene Verwaltungsschritte spezifizieren und verbleibende beschreiben:

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.3.5.6.   Bis zu welchem Datum wird/werden die endgültige/n Entscheidung/en erwartet?

<type='D' input='M'>

F.3.5.7.   Zuständige Behörde(n) angeben, die die Genehmigung erteilt hat/haben bzw. erteilen wird/werden:

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.4.   Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen  (48) (Habitatrichtlinie); Bewertung der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete

F.4.1   Wird das Projekt wahrscheinlich — allein oder in Kombination mit anderen Projekten — erhebliche negative Auswirkungen auf Gebiete haben, die dem Netz „Natura 2000“ angehören oder angehören sollen? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

F.4.2   War die Antwort auf Frage F.4.1 „ja“, bitte Folgendes übermitteln:

(1)

Entscheidung der zuständigen Behörde und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie durchgeführte Prüfung der Verträglichkeit;

(2)

Falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass das Projekt erhebliche negative Auswirkungen auf mindestens ein Gebiet hat, das dem Netz „Natura 2000“ angehört oder angehören soll:

(a)

eine Kopie des Standardbenachrichtigungsformulars zur Unterrichtung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie (49), wie der Kommission (GD Umwelt) mitgeteilt, und/oder

(b)

eine Stellungnahme der Kommission nach Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie, falls die Projekte erhebliche Auswirkungen auf die prioritären Lebensräume und/oder prioritären Arten haben, begründet durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, ausgenommen Gesundheit des Menschen und öffentliche Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt.

F.4.3   War die Antwort auf Frage F.4.1 „nein“, bitte die von der zuständigen Behörde ausgefüllte Erklärung in Anlage 1 und eine Karte beifügen, auf der die Standorte des Projekts und der Natura-2000-Gebiete verzeichnet sind. Bei Nichtinfrastrukturgroßprojekten (z. B. Erwerb von Ausrüstung) sollte dies nachstehend ordnungsgemäß erläutert werden; in diesem Fall ist es nicht notwendig, eine solche Erklärung beizufügen.

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.5.   Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (50) („Wasserrahmenrichtlinie“); Bewertung der Auswirkungen auf Wasserkörper

F.5.1   Werden die entsprechenden Ex-ante-Konditionalitäten aus Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nicht erfüllt, Verbindung zum vereinbarten Aktionsplan aufzeigen.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.5.2   Beinhaltet das Projekt eine neue Änderung der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern, die den Zustand eines Wasserkörpers verschlechtern oder dazu führen, dass ein guter Wasserzustand oder gutes Potenzial nicht erreicht wird? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

F.5.2.1.   Bei „ja“ bitte die Bewertung der Auswirkungen auf Wasserkörper und eine detaillierte Erklärung beifügen, wie alle Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie erfüllt wurden bzw. erfüllt werden sollen.

Ebenfalls angeben, ob das Projekt aufgrund einer nationalen/regionalen Strategie im Zusammenhang mit dem entsprechenden Bereich oder eines Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ins Leben gerufen wurde, der alle relevanten Faktoren berücksichtigt (z. B. bessere Umweltoption, kumulierte Auswirkungen)? Falls ja, bitte Einzelheiten vollständig angeben.

< type='S' maxlength='3500' input='M'>

F.5.2.2.   Bei „nein“ bitte von der zuständigen Behörde ausgefüllte Erklärung aus Anlage 2 beifügen. Bei Nichtinfrastrukturgroßprojekten (z. B. Erwerb von Ausrüstung) sollte dies nachstehend ordnungsgemäß erläutert werden; in diesem Fall ist es nicht notwendig, eine solche Erklärung beizufügen.

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.5.3   Bitte erläutern, wie das Projekt zu den Zielen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete passt, die für die entsprechenden Wasserkörper gesetzt wurden.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.6.   Gegebenenfalls Informationen zur Einhaltung sonstiger Umweltrichtlinien

F.6.1   Anwendung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates  (51) — Projekte im Bereich kommunales Abwasser

(1)

Bitte Anlage 3 des Antragsformulars ausfüllen (Tabelle zur Einhaltung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser).

(2)

Bitte erläutern, inwiefern das Projekt dem Plan oder Programm zur Umsetzung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser entspricht.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.6.2   Anwendung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (52) („Abfallrahmenrichtlinie“) — Projekte im Bereich Abfallbewirtschaftung

F.6.2.1.   Werden die entsprechenden Ex-ante-Konditionalitäten aus Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nicht erfüllt, Verbindung zum vereinbarten Aktionsplan aufzeigen.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.6.2.2.   Bitte erläutern, wie das Projekt die Ziele aus Artikel 1 der Abfallrahmenrichtlinie erreicht. Insbesondere darlegen, wie das Projekt mit dem entsprechenden Abfallbewirtschaftungsplan (Artikel 28) und der Abfallhierarchie (Artikel 4) übereinstimmt und wie das Projekt zum Erreichen der Recyclingziele bis 2020 (Artikel 11 Absatz 2) beiträgt.

< type='S' maxlength='3500' input='M'>

F.6.3   Anwendung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (53) („Richtlinie über Industrieemissionen“) — Projekte, bei denen die Erteilung einer Genehmigung im Rahmen dieser Richtlinie notwendig ist

Bitte erläutern, wie das Projekt den Anforderungen aus Richtlinie 2010/75/EU entspricht, insbesondere mit der Verpflichtung, dass der Betrieb entsprechend einer integrierten Genehmigung basierend auf den besten verfügbaren Techniken (BVT) und, falls zutreffend, mit den in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerten erfolgt.

< type='S' maxlength='3500' input='M'>

F.6.4   Sonstige relevante Umweltrichtlinien (bitte nachstehend erläutern)

< type='S' maxlength='3500' input='M'>

F.7.   Kosten der Maßnahmen zur Abmilderung oder Kompensierung der negativen Umweltauswirkungen, insbesondere solcher, die durch UVP- oder andere Bewertungsverfahren (wie Habitatrichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie, Richtlinie über Industrieemissionen) oder nationale/regionale Anforderungen entstehen

F.7.1.   Sind diese Kosten, falls sie denn angefallen sind, in die Kosten-Nutzen-Analyse eingeflossen? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

F.7.2.   Wenn diese Kosten in die Gesamtkosten eingeflossen sind, bitte den Anteil der Kosten für Maßnahmen schätzen, mit denen die negativen Umweltauswirkungen gesenkt oder kompensiert werden sollen.

%

<type='P' input='M'>

Bitte die Maßnahmen kurz erläutern.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.8.   Anpassung an den Klimawandel, Klimaschutz und Katastrophenresistenz

F.8.1.   Erläutern, wie das Projekt zu den Klimaschutzzielen im Einklang mit der Strategie „EU 2020“ übereinstimmt, einschließlich Angaben zu klimabezogenen Ausgaben im Einklang mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

F.8.2.   Erläutern, wie die Klimaschutzrisiken, die Überlegungen zu Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz sowie die Katastrophenresistenz berücksichtigt wurden.

(Als Orientierungshilfe, bitte folgende Fragen beachten: Wie wurden das Volumen der Treibhausgasexternalität und die externen Kosten der CO2-Emissionen bewertet? Wie hoch sind die Schattenkosten der Treibhausgase und wie sind sie in die Wirtschaftsanalyse eingeflossen? Wurden Alternativen erwogen, die einen niedrigeren CO2-Ausstoß haben oder auf erneuerbaren Quellen basieren? Wurde während der Vorbereitung des Projekts das Klimarisiko bewertet oder die Anfälligkeit überprüft? Wurden im Rahmen der SUP und der UVP Klimawandelprobleme berücksichtigt und wurden sie von den relevanten nationalen Behörden geprüft? Wie sind Klimaprobleme in die Analyse und das Ranking der relevanten Optionen eingeflossen? Wie hängt das Projekt mit der nationalen und/oder regionalen Strategie für die Anpassung an den Klimawandel zusammen? Wird das Projekt in Kombination mit dem Klimawandel etwaige positive und/oder negative Auswirkungen auf die Umgebung haben? Hat der Punkt „Klimawandel“ den Standort des Projekts beeinflusst?) (54)

< type='S' maxlength='3500' input='M'>

F.8.3.   Erläutern, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um im Rahmen des Projekts Widerstandsfähigkeit gegenüber den gegenwärtigen Klimaschwankungen und künftigem Klimawandel zu gewährleisten.

(Als Orientierungshilfe, bitte folgende Fragen beachten: Wie wurde der Klimawandel bei der Ausarbeitung des Projekts und seiner Komponenten berücksichtigt, z. B. in Bezug auf äußere Kräfte (wie Windlast, Schneelast, Temperaturunterschiede) und Auswirkungen (wie Hitzewellen, Trockenlegung, Überschwemmungsrisiko und ausgedehnte Trockenperioden, was u. a. die Bodenmerkmale in Mitleidenschaft zieht))

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G.   FINANZIERUNGSPLAN MIT DEM GESAMTBETRAG DER VORGESEHENEN FINANZMITTEL UND DER VORGESEHENEN UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS, DURCH DIE EIB UND AUS ANDEREN FINANZIERUNGSQUELLEN, ZUSAMMEN MIT MATERIELLEN UND FINANZINDIKATOREN ZUR ÜBERWACHUNG DES FORTSCHRITTS, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERMITTELTEN RISIKEN

G.1.   Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzmittel und der vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds, durch die EIB und aus anderen Finanzierungsquellen

G.1.1.   Kofinanzierungsquellen

Zur Deckung der Gesamtinvestitionskosten des Projekts sind Mittel aus den folgenden Quellen vorgesehen:

Finanzierungsquellen Gesamtinvestitionskosten (EUR)

 

Davon (zur Information)

Gesamtkosten

[C.1.12.(A)]

Unionsunterstützung (55)

Nationale öffentliche Mittel (oder gleichwertig)

Nationale private Mittel

Andere Quellen (bitte angeben)

EIB-/EIF-Darlehen:

(a) = (b) + (c) + (d) + (e)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

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G.1.2.   Jahresplan der bei der Kommission geltend zu machenden förderfähigen Gesamtausgaben (Finanzindikator für die Überwachung der Fortschritte)

Die bei der Kommission geltend zu machenden förderfähigen Gesamtausgaben sind nachstehend als jährlicher Anteil in EUR anzugeben (als Richtwert). Bei Großprojekten, die durch mehr als ein operationelles Programm kofinanziert werden, ist der Jahresplan für jedes operationelle Programm einzeln vorzulegen. Bei Großprojekten, die durch mehr als eine Prioritätsachse kofinanziert werden, ist der Jahresplan für jede Prioritätsachse einzeln vorzulegen.

(in EUR)

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Förderfähige Gesamtausgaben

Prioritätsachse OP1

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Prioritätsachse OP1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse OP2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse OP2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.1.3.   Sonstige Unionsfinanzierungsquellen

G.1.3.1   Wurde für dieses Projekt Unterstützung aus anderen Unionsquellen beantragt (TEN-V-Haushalt, Fazilität „Connecting Europe“, LIFE+, Horizont 2020, sonstige Finanzierungsquellen der Union)? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte Einzelheiten angeben (betroffenes Unionsprogramm, Aktenzeichen, Datum, beantragte Summe, gewährter Betrag usw.):

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G.1.3.2   Ergänzt dieses Projekt ein Projekt, das bereits aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds, der Fazilität „Connecting Europe“ oder einer anderen Unionsfinanzierungsquelle finanziert wird oder werden soll? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte Einzelheiten angeben (Unionsbeitragsquelle, Aktenzeichen, Datum, beantragte Summe, gewährter Betrag usw.):

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

G.1.3.3   Wurde für dieses Projekt ein Darlehen oder Eigenkapitalförderung bei der EIB oder dem EIF beantragt? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte Einzelheiten angeben (betroffenes Finanzinstrument, Aktenzeichen, Datum, beantragte Summe, gewährter Betrag usw.):

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

G.1.3.4   Wurde für eine frühere Phase dieses Projekts (einschließlich Durchführbarkeits- und Vorbereitungsphasen) Unterstützung aus sonstigen Unionsquellen beantragt (einschließlich EFRE, ESF, Kohäsionsfonds, EIB, EIF oder sonstige Unionsfinanzierungsquellen)? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte Einzelheiten angeben (Unionsbeitragsquelle, Aktenzeichen, Datum, beantragte Summe, gewährter Betrag usw.):

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

G.1.4.   Wird der Bau der Infrastruktur über eine öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP)  (56) betrieben? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte Form der ÖPP beschreiben (d. h. Auswahlverfahren für private Partner, Struktur der ÖPP, Eigentumsverhältnisse an der Infrastruktur, auch bei Ende der ÖPP-Vorkehrungen bei Fälligkeit, Vorkehrungen für die Risikoverteilung usw.). Darüber hinaus Ergebnisse der Berechnung der FRR(Kp) und Vergleiche mit nationalen Richtwerten zur erwarteten Rentabilität im entsprechenden Bereich angeben.

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G.1.5.   Sollen die Projekte mit Finanzinstrumenten (57) finanziert werden, bitte Art der Finanzinstrumente angeben (Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel):

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

G.1.6   Auswirkungen der Unionsunterstützung auf die Projektdurchführung

Wird die Unionsunterstützung:

a)

die Durchführung des Projekts beschleunigen? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte angeben, wie und in welchem Umfang die Durchführung beschleunigt wird. Falls nein, bitte erläutern.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

b)

für die Durchführung des Projekts ausschlaggebend sein? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte angeben, wie viel sie zur Durchführung beitragen wird. Falls nein, bitte begründen, warum Unionsunterstützung benötigt wird.

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

G.2.   Outputindikatoren  (58) und materielle Indikatoren zur Überwachung des Fortschritts

Bitte in der Tabelle Outputindikatoren, einschließlich gemeinsamer Indikatoren, wie in dem/den operationellen Programm/en spezifiziert, und andere materielle Indikatoren für die Überwachung des Fortschritts angeben. Wie umfangreich die Angaben sind, hängt von der Komplexität der Projekte ab, doch sollten nur die wichtigsten Indikatoren vorgestellt werden.

OP (CCI-Nr.)

Prioritätsachse

Bezeichnung des Indikators

Einheit für die Messung

Zielwert für das Großprojekt

Angestrebtes Jahr

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Gemeinsam: <type='S' input='S'>

Sonstig: <type='S' input='M'>

Gemeinsam: <type='S' input='S'>

Sonstig: <type='S' input='M'>

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G.3.   Risikobewertung

Bitte die wichtigsten Risiken für eine erfolgreiche praktische und finanzielle Umsetzung des Projekts und die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Risikosenkung kurz beschreiben.

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

H.   ZEITPLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES GROSSPROJEKTS

Wird davon ausgegangen, dass der Durchführungszeitraum länger als der Programmplanungszeitraum ist, so sind die Zeitpläne für die Phasen vorzulegen, für die im Zeitraum 2014-2020 Unterstützung aus den Fonds beantragt wird.

H.1.   Projektzeitplan

Bitte nachstehend Zeitplan für die Entwicklung und Durchführung des Gesamtprojekts angeben und eine Zusammenfassung des Zeitplans der wichtigsten Kategorien an Arbeiten beifügen (d. h. gegebenenfalls ein Arbeitsfortschrittsbild). Betrifft der Antrag eine Projektphase, in der Tabelle klar die Elemente des Gesamtprojekts ausweisen, für die hiermit Unterstützung beantragt wird:

 

Anlaufdatum

(A) (59)

Abschlussdatum

(B) (59)

1.

Durchführbarkeitsstudien (oder Unternehmensplan, bei produktiven Investitionen):

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2.

Kosten-Nutzen-Analyse:

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3.

Umweltverträglichkeitsprüfung:

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4.

Studien zur Gestaltung:

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5.

Vorbereitung der Vergabeunterlagen:

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6.

Vergabeverfahren:

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7.

Landerwerb:

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8.

Erschließungsgenehmigung:

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9.

Bauphase/-vertrag:

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10.

Operationelle Phase:

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H.2.   Projektreife

Bitte Projektzeitplan (J.1) im Hinblick auf technischen und finanziellen Fortschritt sowie derzeitige Reife des Projekts in folgenden Rubriken beschreiben:

H.2.1.   Technisches (Durchführbarkeitsstudie, Projektgestaltung usw.):

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H.2.2.   Administratives, mindestens Verweis auf notwendige Genehmigungen, wie UVP, Erschließungsgenehmigung, territoriale/Planungsentscheidungen, Landerwerb (falls zutreffend), öffentliche Auftragsvergabe usw.:

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H.2.3   Öffentliche Auftragsvergabe:

Bitte Informationen in die nachstehende Tabelle eingeben.

Bezeichnung des Auftrags

Auftragsart (Bau/Lieferung/Dienstleistung)

Wert (tatsächlich oder erwartet)

Für den Auftrag zuständige Stelle

Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung (tatsächlich oder geplant)

Datum des Abschlusses der Bewertung der Angebote (tatsächlich oder geplant)

Datum der Vertragsunterzeichnung (tatsächlich oder geplant)

Verweis (Amtsblatt der Europäischen Union usw.) falls zutreffend

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H.2.4.   Finanzielles (Verpflichtungsentscheidungen im Hinblick auf die nationalen öffentlichen Ausgaben, beantragte oder gewährte Darlehen usw. — Verweise angeben):

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H.2.5.   Falls das Projekt bereits angelaufen ist, derzeitigen Stand der Durchführung angeben:

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I.   IST DAS PROJEKT GEGENSTAND EINES GERICHTSVERFAHRENS WEGEN VERSTOSSES GEGEN DAS UNIONSRECHT? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte Details angeben und den vorgeschlagenen Beitrag aus dem Unionshaushalt in dieser Hinsicht begründen:

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

J.   WAR BZW. IST DAS UNTERNEHMEN GEGENSTAND EINES VERFAHRENS (60) ZUR WIEDEREINZIEHUNG VON UNIONSUNTERSTÜTZUNG INFOLGE EINER VERLAGERUNG DER PRODUKTIONSTÄTIGKEIT AN EINEN STANDORT AUSSERHALB DES PROGRAMMGEBIETS? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte Details angeben und den vorgeschlagenen Beitrag aus dem Unionshaushalt für das Projekt in dieser Hinsicht begründen:

< type='S' maxlength='3500' input='M'>

K.   EINBINDUNG VON JASPERS IN DIE PROJEKTVORBEREITUNG

K.1.   Hat Jaspers zu einem Teil der Vorbereitung dieses Projekts beigetragen? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

K.2.   Elemente des Projekts beschreiben, bei denen Jaspers eine Rolle gespielt hat (z. B. Einhaltung der Umweltvorgaben, Vergabe, Überprüfung der technischen Beschreibung, Kosten-Nutzen-Analyse)

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

L.   STATUS DES PROJEKTS IM HINBLICK AUF ARTIKEL 102 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1303/2013

L.1.   Falls das Projekt im Einklang mit dem Verfahren aus Artikel 102 Absatz 2 eingerichtet wurde: Wurde für das Projekt eine Qualitätsüberprüfung durch unabhängige Sachverständige durchgeführt? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte Einzelheiten angeben und begründen, warum ein anderes Verfahren für die Vorlage des Projekts bei der Europäischen Kommission gewählt wurde:

< type='S' maxlength='1750' input='M'>

M.   ZUSAMMENFASSUNG DER ÜBERARBEITUNGEN IM ANTRAGSFORMULAR, FALLS AM GROSSPROJEKT ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN WERDEN

< type='S' maxlength='3500' input='M'>

N.   SICHTVERMERK DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDE

Ich bestätige, dass die in diesem Formular gemachten Angaben genau und zutreffend sind.

Name

<type='S' maxlength=255 input='M'>

Unterschrift (elektronisch über SFC2014 unterzeichnet)

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Organisation (Verwaltungsbehörde(n))

<type='S' maxlength=1000 input='M'>

Datum

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(1)  Legende für die Merkmale der Felder:

 

Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz

 

Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert

 

maxlength = maximale Zeichenzahl einschließlich Leerzeichen

(2)  Falls mehr als eine Stelle für die Durchführung zuständig ist, Angaben zum federführenden Begünstigten machen (andere werden in Punkt A.5 genannt).

(3)  Bei einem Projekt mit öffentlich-privater Partnerschaft, bei welcher ein privater Partner nach Billigung des Vorhabens ausgewählt wird und im Einklang mit Artikel 63 Absatz 2 der Begünstigte ist, sollte dieser Abschnitt Angaben zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft enthalten, die das Vorhaben einleitet (also zur Beschaffungsbehörde).

(4)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(5)  Im Falle eines Projekts mit öffentlich-privater Partnerschaft und falls der private Partner noch nicht ausgewählt wurde, sollte dieser Abschnitt die Mindestqualifikationskriterien für die Vorqualifizierung bei der Vergabe und die Begründung dieser Kriterien enthalten. Im Antrag sollen ferner alle Vorkehrungen beschrieben werden, die für die Vorbereitung, Begleitung und Verwaltung des Projekts mit öffentlich-privater Partnerschaft getroffen wurden.

(6)  Wie in Artikel 102 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefordert.

(7)  Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65).

(8)  NACE-Rev. 2, vierstelliger Code: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1) in der geänderten Fassung. Bitte verwenden Sie den detailliertesten und relevantesten NUTS-III-Code. Betrifft ein Projekt mehrere individuelle NUTS-III-Gebiete, u. U. NUTS-III-Code oder höheren Code erfassen.

(10)  Neubau/Neueinrichtung = 1, Ausbau/Erweiterung = 2, Umgestaltung/Modernisierung = 3, Standortwechsel = 4, Entstehung durch Übernahme = 5.

(11)  Kombinierte Nomenklatur (KN), Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(12)  Bei einem Projekt mit öffentlich-privater Partnerschaft, bei der der private Partner noch nicht ausgewählt wurde, aber für die Sicherstellung des Standorts zuständig ist, muss der Antragsteller keine Karte des Projektbereichs vorlegen.

(13)  In Anlage 5 bitte die georeferenzierten Daten im Vektorformat mit Polygonen, Linien und/oder Punkten soweit zutreffend zur Darstellung des Projekts vorlegen, vorzugsweise als Shapefile.

(14)  Ein im Programmplanungszeitraum 2007-2013 begonnenes Großprojekt, bei dem mindestens eine Phase in diesem Zeitraum bereits abgeschlossen wurde und dieses Projekt eine Phase darstellt, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durchgeführt und abgeschlossen wird, oder aber ein im Programmplanungszeitraum 2014-2020 begonnenes Großprojekt, bei dem dieses Projekt eine Phase darstellt, die abgeschlossen wird, jedoch die nächste Phase in diesem oder dem nächsten Programmplanungszeitraum abgeschlossen wird.

(15)  Energie: Ist das Projekt als „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ nach Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 definiert? Verkehr: Fällt das Projekt unter die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU?

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

(17)  Es sei denn, es haben projektspezifische Regelungen zu gelten, z. B. staatliche Beihilfen.

(18)  Dieser Antrag ersetzt nicht die Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags. Eine positive Entscheidung der Kommission über das Großprojekt im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bedeutet nicht die Genehmigung der staatlichen Beihilfe.

(19)  Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) bezeichnet den abgezinsten Wert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des abgezinsten Wertes der beihilfefähigen Kosten, der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird.

(20)  Die Regelungen zur staatlichen Beihilfe beinhalten auch Vorkehrungen zu förderfähigen Kosten. In dieser Spalte sollten die Mitgliedstaaten die Gesamthöhe der förderfähigen Kosten basierend auf den angewandten Regelungen zur staatlichen Beihilfe angeben.

(21)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(23)  Die Kommissionsdienststellen haben den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für eine einfachere Bewertung der Frage gegeben, wann Infrastrukturinvestitionen staatliche Beihilfen enthalten. Insbesondere haben die Kommissionsdienststellen Analyseraster erstellt. Eine Mitteilung zum Konzept der Beihilfen ist derzeit in Vorbereitung. Die Kommission lädt die Mitgliedstaaten ein, die Analyseraster und sonstige Methoden heranzuziehen, wenn erklärt wird, warum die Ansicht vorherrscht, dass die Unterstützung keine Gewährung von staatlichen Beihilfen beinhaltet.

(24)  Wie in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefordert.

(25)  Bei der Methode verringerter Kofinanzierungssatz gilt diese Formel nicht (der Pauschalsatz spiegelt sich im Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse wider, was zu einer niedrigeren EFRE-/KF-Finanzierung führt); die förderfähigen Gesamtkosten entsprechen dem Betrag aus Punkt 1)

(26)  Sind Output und Externalitäten je nach Option unterschiedlich (vorausgesetzt, alle Optionen haben dasselbe Ziel) — z. B. Projekte zu festen Abfällen –, so wird empfohlen, für die wichtigsten Optionen eine vereinfachte Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, um die beste Alternative auszuwählen; Schlüsselfaktor bei der Auswahl sollten wirtschaftliche Parameter eines Projekts, wie der ENPV, sein.

(27)  Bei einem Projekt mit öffentlich-privater Partnerschaft sollte dieser Abschnitt die Begründung für die Auswahl der Beschaffungsmethode enthalten, auch durch eine „Wert für Geld“-Analyse anhand angemessener Komparatoren aus dem öffentlichen Bereich.

(28)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

(29)  Alle Zahlen müssen denen aus dem Dokument mit der Kosten-Nutzen-Analyse entsprechen. Die Kosten-Nutzen-Analyse sollte in Euro oder der Landeswährung erstellt werden, wobei die Umrechnungskurse klar anzugeben sind.

(30)  Vorzugsweise real.

(31)  Im Sinne von Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission.

(32)  Dies gilt nicht: 1. wenn die Projekte den Regelungen zu staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags unterliegen (siehe Punkt G1), gemäß Artikel 61 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, 2. wenn ein Pauschalsatz (Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) oder ein verringerter Kofinanzierungssatz (Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) verwendet wird und 3. gilt das Projekt nicht als einnahmenerwirtschaftend, wenn der Gegenwartswert von Betriebs- bzw. Wiederbeschaffungskosten höher als der Gegenwartswert der Einnahmen sind; in diesem Fall können Zeilen 7 und 8 ausgelassen werden und die anteilige Anwendung der abgezinsten Nettoeinnahmen sollte auf 100 % gesetzt werden.

(33)  FRR(C) steht für die finanzielle Rentabilität einer Investition.

(34)  FRR(K) steht für die finanzielle Rentabilität von nationalem Kapital.

(35)  FRR(Kp) steht für die finanzielle Rentabilität des Kapitals des Projektträgers.

(36)  Einschließlich gesteigerter Kosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer des Projekts aufgrund von Auswirkungen auf den Klimawandel und anderen Naturkatastrophen (falls zutreffend).

(37)  Die Summe der abgezinsten Beträge von in der Tabelle dargelegten Kosten und Nutzen sollte den ENPV-Wert ergeben.

(38)  Bei unbefristeten Stellen statt Dauer in Monaten „unbefristet“ eingeben.

(39)  Bei einem Projekt mit öffentlich-privater Partnerschaft sollte die Risikomatrix wie im Rahmen der Vorkehrungen für diese Partnerschaft zugewiesen (falls das Vorhaben bereits ausgeschrieben ist) bzw. die angestrebte Risikoverteilung im Rahmen der Vorkehrungen für diese Partnerschaft (falls das Vorhaben noch nicht ausgeschrieben wurde) enthalten sein.

(40)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(41)  Erstellt gemäß Artikel 5 und Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG.

(42)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(43)  Besteht ein Projekt aus mehreren Arbeiten/Tätigkeiten/Dienstleistungen, die in verschiedene Gruppen fallen, so sollte die Information für jede Investitionsaufgabe separat ausgefüllt werden.

(44)  Die zusätzlichen Informationen sollten sich auf für das Projekt wichtige ausgewählte Elemente des UVP-Verfahrens konzentrieren (z. B. Datenanalyse, Studien und Bewertungen, zusätzliche Konsultationen mit den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, Feststellung zusätzlicher Kompensierungs-/Abmilderungsmaßnahmen, zusätzlicher Screening-Beschluss usw., wenn Änderungen am Projekt festgestellt werden dürften), das durchgeführt werden muss, vor allem als Teil mehrphasiger Genehmigungsvorgänge.

(45)  Erstellt gemäß Artikel 5 und Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU.

(46)  Falls das UVP-Verfahren mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung abgeschlossen wurde, bis zur Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2011/92/EU schriftliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, durch rechtzeitiges Tätigwerden sicherzustellen, dass die Genehmigung spätestens vor Beginn der Arbeiten erteilt wird.

(47)  Projekte in der Bauphase (Frage F.3.5.1 mit „ja“ beantwortet) und ohne Genehmigung/Baugenehmigung für mindestens einen Bauauftrag zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Europäischen Kommission werden von der Kommission nicht zugelassen

(48)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(49)  Überarbeitete Version, vom Habitat-Ausschuss am 26.4.2012 angenommen: http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidance_en.htm#art6.

(50)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(51)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(52)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(53)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(54)  Für weitere Orientierungshilfe zum Thema Anpassung an den Klimawandel/Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel verweisen wir auf die Projektverwaltungsleitlinien der GD CLIMA: http://ec.europa.eu/clima/policies/adaptation/what/docs/non_paper_guidelines_project_managers_en.pdf und auf die UVP-/SUP-Leitfäden: http://ec.europa.eu/environment/eia/home.htm.

(55)  Die Unionsunterstützung sollte dem Betrag entsprechen, der in der Vereinbarung — wie Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c angegeben — aufgeführt ist.

(56)  Im Sinne von Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(57)  Im Sinne von Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(58)  Wie in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefordert.

(59)  Falls bereits abgeschlossen: bitte genaues Datum angeben; falls erst geplant: bitte zumindest Monat und Jahr angeben.

(60)  Nach Artikel 71 Artikel 2 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Anlage 1 (1)

ERKLÄRUNG DER FÜR DIE BEGLEITUNG VON NATURA-2000-GEBIETEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

Die zuständige Behörde

gibt nach Prüfung des Projektantrags

für das Projekt mit dem voraussichtlichem Standort

die Erklärung ab, dass das Projekt aus den folgenden Gründen keine erheblichen Auswirkungen auf ein NATURA-2000-Gebiet haben dürfte:

 

Daher wurde eine Prüfung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) nicht für notwendig erachtet.

Eine Karte im Maßstab 1:100 000 (oder dem nächstmöglichen Maßstab) wird beigefügt und weist den Standort des Projekts sowie gegebenenfalls der betroffenen Natura-2000-Gebiete aus.

Datum (TT/MM/JJJJ):

Unterschrift:

Name:

Position:

Organisation:

(Für die Begleitung von Natura-2000-Gebieten zuständige Behörde)

Amtliches Siegel:


(1)  Die Erklärung aus Anlage 1 soll die Bezeichnungen des/der relevanten Standorts/Standorte, das Aktenzeichen, die Entfernung des Projekts zu dem/den nächstgelegenen Natura-2000-Gebiet/en, seine Erhaltungsziele, die Begründung, warum das Projekt (allein oder in Kombination mit anderen Projekten) keine erheblichen negativen Auswirkungen auf einen/mehrere Natura-2000-Standort/e hat, die dem Netz „Natura 2000“ angehören oder angehören sollen, sowie gegebenenfalls einen Verwaltungsbeschluss enthalten.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

Anlage 2

ERKLÄRUNG DER FÜR WASSERWIRTSCHAFT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE  (1)

Die zuständige Behörde

gibt nach Prüfung des Projektantrags

für das Projekt mit dem voraussichtlichem Standort

die Erklärung ab, dass das Projekt aus folgenden Gründen den Zustand eines Wasserkörpers nicht verschlechtert oder nicht verhindert, dass ein guter Wasserzustand/gutes Potenzial erreicht wird:

 

Datum (TT/MM/JJJJ):

Unterschrift:

Name:

Position:

Organisation:

(Zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Wasserrahmenrichtlinie)

Amtliches Siegel:


(1)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

Anlage 3

TABELLE FÜR DIE EINHALTUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE BEHANDLUNG VON KOMMUNALEM ABWASSER  (1) DURCH DIE GEMEINDEN, FÜR DIE DAS ANTRAGSFORMULAR GILT

Name der Gemeinde

Aufnehmende Gewässer

Fristen und Übergangszeiträume im Beitrittsvertrag

Geplantes Datum des Projektabschlusses

Zustand vor der Durchführung (basierend auf dem Antragsformular)

Zustand nach der Durchführung (basierend auf dem Antragsformular)

Belastung der Gemeinde

Sammelsatz

Anschlusssatz

IGS — individuelle geeignete Systeme

Kapazität der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage(n) der Gemeinde

Bestehender Behandlungsgrad

Behandlungsleistung

Belastung der Gemeinde

Sammelsatz

Anschlusssatz

IGS — individuelle geeignete Systeme

Kapazität der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage(n) der Gemeinde

Bestehender Behandlungsgrad

Behandlungsleistung

 

EG/ NG/ WEG/ ABG

(MM/JJJJ)

(MM/JJJJ)

(in EW)

(in % der Belastung)

(in % der Belastung)

(in % der Belastung)

(in EW)

 

 

(in EW)

(in % der Belastung)

(in % der Belastung)

(in % der Belastung)

(in EW)

 

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen (Ziffer hier entspricht Ziffer der Spalte):

1.

Name der Gemeinde(n), für die der Antrag auf Unionskofinanzierung gilt. Hinweis: Die Indikatoren und Berechnungen in Bezug auf Abwasser sollten sich auf die Gemeinden beziehen und nicht auf Bezirke, da eine Gemeinde aus mehreren Verwaltungsbezirken bestehen bzw. ein Bezirk in mehrere Gemeinden unterteilt sein kann. Wird eine Gemeinde nur teilweise von einem Projekt abgedeckt, d. h. ein Teil der Belastung ist noch anzugehen, Informationen zu künftigen Plänen anfordern, mit denen die verbleibende Belastung der Gemeinde abgedeckt werden soll (notwendig für die Gemeinde als Ganzes, um der Richtlinie nachzukommen).

2.

Angaben zu den aufnehmenden Gewässern und ihren Einzugsgebieten: „normal“ oder „empfindlich“ (Artikel 5 der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser), „Trinkwassergewinnung“, „Badegewässer“, „Muschelgewässer“. Bitte Kriterium angeben — siehe Anhang II der Richtlinie — und die folgenden Begriffe verwenden: EG = empfindliches Gebiet, NG = normales Gebiet, WEG = weniger empfindliches Gebiet, BW = ausgewiesene Badegewässer, A = andere zu erfüllende Richtlinien (empfindliches Gebiet).

3.

Nur falls zutreffend — Fristen für die Einhaltung im Rahmen des Beitrittsvertrags für jede vom Projekt für Abwassersammlung und -behandlung abgedeckte Gemeinde (gegebenenfalls Verweis sowohl auf Zwischen- als auch auf Endziele). Bitte Datum und entsprechende Artikel der Richtlinie angeben.

4.

Geplantes Datum, bis zu dem das Projekt, für das der Antrag auf Unionskofinanzierung gilt, durchgeführt und abgeschlossen wird.

Spalten 5 bis 11 beziehen sich auf die Beschreibung der Gemeinde zu der Zeit, wenn der Antrag auf Unionskofinanzierung eingereicht wird.

5.

Belastung der Gemeinde ausgedrückt in EW (Einwohnerwert).

6.

Sammelsatz — Abdeckung der Kanalisation (ohne IGS), d. h. von der Kanalisation im Verhältnis zur Gesamtbelastung der in Rede stehenden Gemeine aufgefangenen Belastung in %.

7.

Anschlusssatz — von der an die die Gemeinde bedienende Abwasserbehandlungsanlage angeschlossene Kanalisation aufgefangene Belastung in %.

8.

IGS — Verhältnis aufgefangene Belastung/behandelte Belastung durch individuelle geeignete Systeme nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie in % der Belastung (System, das dasselbe Umweltschutzniveau gewährleistet und eingerichtet wird für den Fall, dass die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre). Werden IGS vorgesehen, Art(en) der IGS und erreichten Behandlungsgrad kurz beschreiben. Hinweis: Ziel der Richtlinie für Gemeinden mit mehr als 2 000 EW: Sammelrate plus IGS sollten 100 % der Belastung der Gemeinde abdecken.

9.

Kapazität der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage(n) in EW.

10.

Behandlungsgrad — Behandlung für die Einleitungen aus der/den Gemeinde/n in der/den Abwasserbehandlungsanlage(n), d. h. Erstbehandlung, Zweitbehandlung, weitergehende Behandlung (Entfernung von Stickstoff und Phosphor, Desinfektion usw.).

11.

Behandlungsleistung — Einhaltung der Anforderungen an die Behandlung nach Anhang I Tabellen 1 und 2 (falls zutreffend).

Spalten 12 bis 18 beziehen sich auf die Beschreibung der ins Auge gefassten Gemeinde nach der Durchführung des Projekts, für das der Kofinanzierungsantrag gilt. Spalten 13 und 14: Zusätzlich zu den Gesamtsätzen bitte die der Sanierung der bestehenden Kanalisation entsprechenden und die der neugebauten Kanalisation entsprechenden Sätze angeben. Ist nach der Durchführung des Projekts der Anschlusssatz niedriger als der Sammelsatz, sollten Gründe für diese Differenz angegeben und Investitionspläne für die Zukunft vorgelegt werden, mit denen der Unterschied abgebaut wird (auch wenn die Nutzer nicht an den Sammler angeschlossen werden wollen).

15.

Gegebenenfalls bitte etwaige Verbesserungen (Sanierung, Erneuerung, Aufwertung) am im Projekt enthaltenen IGS angeben.

16.

Bitte auch angeben, ob die Anlage(n) vollständig neu, saniert oder aufgewertet ist/sind. Die Kapazität der Anlagen sollte für die Behandlung der gesamten von der Gemeinde erzeugten Belastung ausreichen. Ist die Gesamtkapazität der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage(n) niedriger als die Gesamtbelastung der Gemeinde, sollten die Gründe hierfür erläutert werden (z. B. prognostizierter Anstieg). Darüber hinaus sollte dargelegt werden, wie das ordnungsgemäße Funktionieren der Anlage sichergestellt werden wird, um gegen eine Überlastung der Anlage vorzugehen. Bei (stark) überdimensionierter/n Anlage(n) sollten die Gründe hierfür erläutert werden (z. B. voraussichtliche Steigerung der zugeleiteten Belastung, Ausbau der Kanalisation, weitere Anbindungen anderer Gemeinden).


(1)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)

Anlage 4

DURCHFÜHRBARKEITSSTUDIEN (ODER UNTERNEHMENSPLAN, BEI PRODUKTIVEN INVESTITIONEN) UND KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE (WIE IN D UND E GEFORDERT)

 

Anlage 5

KARTE DES PROJEKTBEREICHS UND GEOREFERENZIERTE DATEN (WIE IN B.3.1 GEFORDERT)

 

Anlage 6

UNTERLAGEN AUS F.3.3

 


ANHANG III

Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse

1.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.1.   Ziel einer Kosten-Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik ist die Unterstützung der Bewertung eines Großprojekts, um:

zu bewerten, ob das Großprojekt die Kofinanzierung wert ist (aus wirtschaftlicher Sicht);

zu bewerten, ob das Großprojekt die Kofinanzierung benötigt (aus finanzieller Sicht).

1.2.   Eine Kosten-Nutzen-Analyse soll:

in der Projektvorbereitungsphase so bald wie möglich durchgeführt werden, in der Regel am Ende der Phase, in der das Rohkonzept des Projekts erarbeitet wird;

als Element eines Großprojektantrags angesehen werden, das zusammen mit anderen für die Großprojekte vorbereiteten Unterlagen zu berücksichtigen ist, einschließlich Dokumenten mit sonstigen Informationen gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

1.3.   Eine Kosten-Nutzen-Analyse soll die folgenden Grundsätze einhalten:

Sie muss vor dem Hintergrund vorher festgelegter politischer Ziele durchgeführt werden.

Sie muss einen relevanten sozialen Kontext und eine relevante Perspektive definieren (lokal, regional, national, grenzübergreifend, global).

Sie benötigt eine gemeinsame Einheit für die Messung (in der Regel eine finanzielle).

Sie muss die Situation mit der neuen Investition mit der Situation ohne die neue Investition vergleichen (schrittweise Analyse (1)).

Sie muss einen für das Projekt relevanten Bezugszeitraum angeben.

Sie muss Restwerte der Investition berücksichtigen.

Sie benötigt eine Risikobewertung, um Unsicherheitsfaktoren zu thematisieren.

1.4.   Eine Kosten-Nutzen-Analyse für ein Großprojekt soll die nachstehenden Elemente enthalten:

(1)

Darstellung des Kontexts;

(2)

Festlegung von Zielen;

(3)

Benennung des Projekts;

(4)

Ergebnisse von Durchführbarkeitsstudien mit Nachfrage- und Optionsanalyse;

(5)

Finanzanalyse;

(6)

Wirtschaftsanalyse;

(7)

Risikobewertung.

2.   ELEMENTE DER KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

2.1.   Darstellung des Kontexts und Festlegung von Zielen, Benennung des Projekts, Durchführbarkeit des Projekts mit Nachfrage- und Optionsanalyse

2.1.1.   Darstellung des Kontexts

Zu dieser Bewertung des Kontexts ist der soziale, wirtschaftliche, politische und institutionelle Kontext zu definieren. Die wichtigsten zu beschreibenden Merkmale beziehen sich auf:

(1)

die sozioökonomischen Bedingungen des Landes/der Region, die für das Projekt relevant sind;

(2)

politische und institutionelle Aspekte, darunter bereits verfolgte Wirtschaftspolitik und Entwicklungspläne mit ihren politischen Zielen;

(3)

gegenwärtige Infrastrukturausstattung und Dienstleistungsangebot;

(4)

Wahrnehmung und Erwartungen der Bevölkerung in Bezug auf die anzubietenden Dienstleistungen.

2.1.2.   Festlegung der Ziele des Projekts

Für das Projekt sollen klare Ziele festgelegt werden, um zu überprüfen, ob die Investition für einen bestehenden Bedarf erfolgt, und um die Ergebnisse und Auswirkungen des Projekts zu bewerten. Soweit möglich sollten die Ziele durch Indikatoren mit Basis- und Zielwerten quantifiziert werden.

Die Definition von Zielen soll, sofern möglich und angemessen, zur Benennung der Projektvorteile herangezogen werden, um den Beitrag des Projekts zum Wohlergehen und zum Erreichen der spezifischen Ziele der Prioritätsachsen des operationellen Programms zu bewerten.

2.1.3.   Benennung des Projekts

Bei der Benennung des Großprojekts sollen die Definition eines Großprojekts aus Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die folgenden Grundsätze beachtet werden:

(1)

Das Projekt muss klar als eigenständige Analyseeinheit ausgewiesen werden, d. h. Fachliche Lose und administrative oder finanzielle Phasen, die per se nicht als operationell angesehen werden können, sollen in der Kosten-Nutzen-Analyse zusammen mit anderen Phasen eines Großprojekts analysiert werden.

(2)

Zu berücksichtigen sind betroffenes Gebiet, Endbegünstigte (2) und die relevanten Interessenträger, deren Wohlergehen bei der Summierung von Nettovorteilen zählt.

(3)

Die für die Durchführung zuständige Stelle ist zu ermitteln und ihre technischen, finanziellen und institutionellen Kapazitäten sind zu analysieren.

2.1.4.   Durchführbarkeit des Projekts mit Nachfrage- und Optionsanalyse

In der Kosten-Nutzen-Analyse sollen Durchführbarkeitsstudien berücksichtigt werden, die in der Regel die folgenden Aspekte behandeln: Nachfrageanalyse, Optionsanalyse, verfügbare Technologie, Produktionsplan (einschließlich Nutzungsgrad der Infrastruktur), Personalanforderungen, Umfang des Projekts, Standort, Materialeinsatz, Zeitplanung und Durchführung, Erweiterungsphasen und Finanzplanung, Umweltaspekte, Klimaschutzaspekte (Treibhausgasemissionen), Ressourceneffizienz sowie Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen (sofern zutreffend).

Folgendes ist zu berücksichtigen:

(1)

Die Durchführbarkeitsanalyse ermittelt potenzielle Einschränkungen und entsprechende Lösungen im Hinblick auf technische Aspekte, wirtschaftliche Aspekte, Umwelt- und Klimaschutzaspekte, die Anpassung an den Klimawandel sowie regulatorische und institutionelle Aspekte. Ein Projekt ist durchführbar, wenn seine Gestaltung den technischen, rechtlichen und sonstigen Bedingungen des Landes, der Region oder des spezifischen Standorts genügt. Es können mehrere Projektoptionen durchführbar sein.

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien ist in der Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss mit den Angaben aus den Durchführbarkeitsstudien vollständig kohärent sein und übereinstimmen.

(2)

Die Nachfrageanalyse ermittelt und quantifiziert den sozialen Bedarf für eine Investition und umfasst mindestens:

die derzeitige Nachfrage — anhand von Mustern und realen Daten;

die Nachfrageprognose aus makroökonomischen und sektorspezifischen Prognosen, und die geschätzte Elastizität der Nachfrage bezogen auf die relevanten Preise, Einkommen und sonstige zentralen Bestimmungsgrößen;

Aspekte der Angebotsseite, einschließlich der Analyse der bestehenden Angebote und der erwarteten Entwicklungen (der Infrastruktur);

Netzeffekt (gegebenenfalls).

(3)

Die Optionsanalyse wird vorgenommen, um verschiedene alternative Optionen, die im Großen und Ganzen die jetzige und künftige Nachfrage nach dem Projekt bedienen und die beste Lösung ergeben dürften, zu bewerten und zu vergleichen. Die Optionen sollten anhand verschiedener Kriterien verglichen werden, darunter technische, institutionelle, wirtschaftliche, Umwelt- und Klimawandelaspekte.

Die Optionsanalyse sollte in zwei Schritten ausgeführt werden; im ersten Schritt werden grundlegende strategische Optionen (also Art der Infrastruktur und Standort des Projekts) beleuchtet, im zweiten die spezifischen Lösungen auf technologischer Ebene. Wird das Projekt als öffentlich-private Partnerschaft durchgeführt, so sollte sich dieser zweite Analyseschritt auf die Bandbreite an Outputspezifikationen konzentrieren, die u. U. in den Outputspezifikationen des Projekts für die öffentlich-private Partnerschaft enthalten sind. Der erste Schritt basiert in der Regel auf Analysen mehrerer Kriterien (hauptsächlich qualitativ), beim zweiten kommen dagegen meist vor allem quantitative Methoden zum Einsatz.

Wichtigste Aspekte für die Auswahl der besten Option:

Zur ordnungsgemäßen Begründung des Lösungswegs wird belegt, dass die ausgewählte Option die beste der verschiedenen Optionen ist, die während der Studie zur technischen Durchführbarkeit in Erwägung gezogen wurden.

Haben verschiedene Alternativen dasselbe, einzige Ziel und dieselben oder sehr ähnliche externe Effekte, so wird empfohlen, die Wahl aufgrund der Lösung mit den niedrigsten Kosten pro erzeugter Outputeinheit unter Berücksichtigung der langfristigen Betriebs- und Instandhaltungskosten, die die Option nach sich zieht, zu treffen.

Sind Output und externe Effekte in verschiedenen Optionen unterschiedlich (vorausgesetzt, alle haben dasselbe Ziel), so wird der Mitgliedstaat ersucht, für das Auswählen der besten Option eine vereinfachte Kosten-Nutzen-Analyse für die wichtigsten Optionen zu erstellen, um festzustellen, welche Option aus sozioökonomischer Sicht günstiger ist; die Wahl sollte auf wirtschaftlichen Parametern des Projekts, auch auf dem wirtschaftlichen Nettogegenwartswert (ENPV) basieren. Die vereinfachte Kosten-Nutzen-Analyse ist basierend auf den annähernden Schätzungen wichtiger Finanz- und Wirtschaftsdaten durchzuführen, einschließlich Nachfrage, Investitions- und Betriebskosten, direkte Vorteile und externe Effekte, falls zutreffend.

2.2.   Finanzanalyse

Wie in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, muss die Kosten-Nutzen-Analyse eine Finanzanalyse umfassen.

Beinhalten soll diese Finanzanalyse Folgendes:

(a)

Bewertung der finanziellen Rentabilität der Investition und des nationalen Kapitals;

(b)

Festlegung des geeigneten (Höchst-)Beitrags aus den Fonds;

(c)

Überprüfung der finanziellen Tragfähigkeit (Nachhaltigkeit) des Projekts.

Die Finanzanalyse sollte, wenn möglich und angemessen, aus Sicht des Projekteigentümers und/oder des Betreibers durchgeführt werden, sodass die Cashflows überprüft und ein positiver Kassensaldo gewährleistet werden können, um die finanzielle Nachhaltigkeit zu prüfen und die Indizes der Rendite des Investitionsprojekts und des Kapitals basierend auf abgezinsten Cashflows zu berechnen.

Handelt es sich bei Eigentümer und Betreiber nicht um dieselbe Einrichtung, so sollte eine konsolidierte Finanzanalyse vorgenommen werden, bei der Cashflows zwischen Eigentümer und Betreiber ausgenommen werden.

Falls möglich und angemessen sollte die Finanzanalyse mit konstanten Preisen (Preise werden zu einem Basisjahr festgelegt) durchgeführt werden, doch sollten erwartete Änderungen in relativen Preisen als Teil der Risikobewertung erwogen werden.

2.2.1.   Methodik der abgezinsten Cashflows, Zuwachsmethode und sonstige Grundsätze der Finanzanalyse

Die Finanzanalyse von Großprojekten sollte unter Berücksichtigung der Regelungen aus Abschnitt III (Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfolgen, einschließlich der Methoden für die Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen (mit Bezugszeitraum und Zuwachsmethode) und für die Abzinsung von Cashflow (mit Abzinsungssatz in realen Werten).

Für die Durchführung der Finanzanalyse sind folgende Angaben notwendig:

(1)

Investitionskosten, einschließlich fester Anlagen, nicht-fester Anlagen mit Anlaufkosten und gegebenenfalls Änderungen beim Umlaufvermögen;

(2)

Wiederbeschaffungskosten wie in Artikel 17 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission festgelegt;

(3)

Betriebskosten wie in Artikel 17 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission festgelegt;

(4)

Einnahmen wie in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission festgelegt;

(5)

Finanzierungsquelle, einschließlich Eigenkapital des Investors (öffentlich oder privat), Kapital aus Darlehen (in diesem Fall sind Darlehensrückzahlungen und Zinsen in der Analyse der Nachhaltigkeit Projektabflüsse) und etwaige zusätzliche Finanzressourcen wie Finanzhilfen.

Falls für die Branche — einschließlich Bereich Umwelt — relevant, sind gemäß dem Verursacherprinzip unter Berücksichtigung der Erschwinglichkeit Tarife festzulegen, wie in Abschnitt III (Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission festgehalten, sowie die volle Kostendeckung  (3).

Zur Einhaltung des Prinzips der vollen Kostendeckung gehört, dass:

1)

Tarife soweit möglich die Deckung der Kapital-, Betriebs- und Instandhaltungskosten zum Ziel haben sollten, einschließlich Umwelt- und Ressourcenkosten;

2)

die Tarifstruktur die Einnahmen des Projekts vor öffentlichen Subventionen maximiert, wobei die Erschwinglichkeit berücksichtigt wird.

Einschränkungen des Verursacherprinzips und des Prinzips der vollen Kostendeckung bei den Nutzungsgebühren und -kosten sollten:

1)

die finanzielle Nachhaltigkeit des Projekts nicht gefährden;

2)

üblicherweise als zeitlich begrenzte Einschränkungen angesehen werden und nur so lange aufrechterhalten werden, wie dem Aspekt Erschwinglichkeit für die Nutzer Rechnung getragen werden muss.

2.2.2.   Ergebnisse der Finanzanalyse

a)   Bewertung der finanziellen Rentabilität der Investition und des nationalen Kapitals

Der finanzielle Nettogegenwartswert (FNPV) ist die Differenz aus dem abgezinsten Wert der erwarteten Einnahmen und den erwarteten (abgezinsten) Investitions-, Betriebs- und Wiederbeschaffungskosten des Projekts.

Die finanzielle Ertragsrate (FRR) ist der Abzinsungssatz, mit dem der FNPV null beträgt.

Die finanzielle Rentabilität einer Investition wird bewertet, indem der finanzielle Nettogegenwartswert und die finanzielle Ertragsrate der Investition geschätzt werden (FNPV(C) und FRR(C)). Diese Indikatoren vergleichen die Investitionskosten mit den Nettoeinnahmen und messen, inwieweit mit den Nettoeinnahmen des Projekts die Investitionen zurückgezahlt werden können, ungeachtet der Finanzierungsquellen. In manchen Fällen (im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen und privaten Betreibern) muss die FRR(Kp) berechnet werden. Zahlungen von Zinsen sollen nicht in die Berechnung des FNPV(C) einfließen.

Voraussetzungen für einen Fondsbeitrag für ein Projekt:

Der FNPV(C) vor dem Unionsbeitrag sollte negativ sein und die FRR(C) sollte niedriger sein als der in der Analyse herangezogene Abzinsungssatz (unter Umständen ist dies für diverse Projekte, für die Regelungen der staatlichen Beihilfe gelten, nicht relevant).

Zeigt ein Großprojekt eine hohe finanzielle Rentabilität (d. h. die FRR(C) ist deutlich höher als der Abzinsungssatz), so gilt es im Allgemeinen als ausreichend, wenn der Investor das Projekt ohne einen Beitrag der Union durchführt. Ein Unionsbeitrag kann nur gerechtfertigt sein, wenn aufgezeigt wird, dass die Investition allein nicht bankfähig ist; dabei wird zugrunde gelegt, dass die Risiken für einen Investor in Bezug auf die Durchführung des Projekts — z. B. eines höchst innovativen Projekts — zu hoch sein könnten, als dass es ohne eine öffentliche Finanzhilfe durchgeführt werden kann.

Die finanzielle Rentabilität des nationalen Kapitals wird bewertet, indem der finanzielle Nettogegenwartswert und die finanzielle Ertragsrate des Kapitals geschätzt werden (FNPV(K) und FRR(K)). Diese Indikatoren messen, inwieweit die Nettoeinnahmen des Projekts zur Rückzahlung der Finanzressourcen aus nationalen Mitteln (sowohl private als auch öffentliche Quellen) beitragen können.

Bei der Berechnung von FNPV(K) und FRR(K) ist Folgendes zu beachten:

Die in das Projekt investierten Finanzmittel, abzüglich der Unionsunterstützung, werden als Abfluss — unbeschadet der Investitionskosten — behandelt;

Kapitalbeiträge werden ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem sie tatsächlich für das Projekt ausbezahlt oder (bei Darlehen) erstattet werden;

Zahlungen von Zinsen sind in der Tabelle für die Analyse des Kapitalertrags aufgeführt (FNPV(K));

Betriebssubventionen sind nicht in der Tabelle für die Analyse des Kapitalertrags aufgeführt (FNPV(K)).

Voraussetzungen für einen Fondsbeitrag für ein Projekt:

Der FNPV(K) mit Unionsunterstützung sollte negativ oder null sein und die FRR(K) sollte höchstens so hoch sein wie der Abzinsungssatz; andernfalls ist dies angemessen zu begründen.

Gegebenenfalls sollte auch der Ertrag des Kapitals des Projektträgers (FRR(Kp)) berechnet werden. Dabei werden die Nettoeinnahmen der Investition den vom Träger bereitgestellten Ressourcen gegenübergestellt: d. h. die Investition abzüglich der von der Union und/oder nationalen/regionalen Behörden erhaltenen erstattungsfähigen Finanzhilfen. Dies kann vor allem bei staatlichen Beihilfen hilfreich sein, wenn überprüft werden soll, ob die Intensität der Beihilfe (Unions- und nationale Unterstützung) das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt; Ziel ist die Reduzierung der öffentlichen finanziellen Unterstützung auf den Betrag, der für die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Projekts notwendig ist. Geht das Projekt von einem größeren positiven Ertrag aus (also deutlich höher als die nationalen Richtwerte zur erwarteten Rentabilität in der Branche), so bedeutet das, dass die erhaltene Finanzhilfe dem Begünstigten außergewöhnliche Vorteile brächte und der Unionsbeitrag daher nicht gerechtfertigt sein könnte.

b)   Festlegung des geeigneten (Höchst-)Beitrags aus den Fonds

Die Festlegung des geeigneten (Höchst)-Beitrags aus den Fonds für Einnahmen erwirtschaftende Projekte soll im Einklang mit einer der Methoden zur Festlegung der potenziellen Nettoeinnahmen gemäß Artikel 61 (Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Abschnitt III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission mit Regelungen zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften, erfolgen.

c)   Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit (Nachhaltigkeit)

Die Analyse der finanziellen Tragfähigkeit basiert auf nicht abgezinsten Cashflowprojektionen. Herangezogen wird sie hauptsächlich zum Nachweis dafür, dass für das Projekt Jahr für Jahr ausreichend Barmittel zur Verfügung stehen, so dass während des gesamten Bezugszeitraums stets die Ausgaben für Investitionen und Vorhaben gedeckt sind.

Hauptaspekte der Analyse der finanziellen Tragfähigkeit:

1)

Die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts wird überprüft, indem der kumulierte (nicht abgezinste) Nettocashflow auf Jahresbasis und während des gesamten erwogenen Bezugszeitraums positiv oder gleich Null ist.

2)

Es sind folgende Nettocashflows in Betracht zu ziehen:

Berücksichtigung der Investitionskosten, aller Finanzressourcen (national und Union), von Bareinnahmen sowie Betriebs- und Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Zahlung, Rückzahlungen der finanziellen Verpflichtungen der Einrichtung sowie der Kapitalbeiträge, Zinsen und direkten Steuern;

Ausschluss der Mehrwertsteuer, außer sie ist nicht erstattungsfähig;

Vernachlässigung des Restwerts, es sei denn der Vermögenswert wird im letzten betrachteten Analysejahr tatsächlich liquidiert.

3)

Bei einem Vorhaben, für das die Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nicht gelten, oder wenn für die Zukunft negative Cashflows hochgerechnet werden, ist anzugeben, wie die Kosten mit einer klaren langfristigen Verpflichtung des Begünstigten/Betreibers, zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit des Projekts angemessene Fördermittel bereitzustellen, abgedeckt werden.

4)

Falls das Projekt bereits bestehende Infrastruktur nutzen kann, wie Projekte zur Kapazitätserweiterung, muss die allgemeine finanzielle Nachhaltigkeit des Systembetreibers im „Mit-Projekt-Szenario“ (über die Kapazität des einzelnen erweiterten Segments hinaus) geprüft werden; ferner ist auf Systembetreiberebene eine Nachhaltigkeitsanalyse durchzuführen und die Ergebnisse müssen in der Risikobewertung berücksichtigt werden.

2.2.3.   Finanzanalyse in der öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP)

Bei der Finanzanalyse von als ÖPP durchgeführten Großprojekten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

(1)

Der Abzinsungssatz kann so weit erhöht werden, dass er über dem Standardsatz aus Abschnitt III (Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die nach Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften) der Delegierten Verordnung der Kommission liegt, um höhere Opportunitätskosten des Kapitals für den privaten Investor widerzuspiegeln. Der Begünstigte sollte diese höheren Opportunitätskosten auf Einzelfallbasis rechtfertigen und falls möglich frühere Erträge des privaten Partners zu ähnlichen Projekten oder sonstige relevante Fakten nachweisen.

(2)

Ist bei ÖPPs der Eigentümer der Infrastruktur nicht auch der Betreiber, so ist eine konsolidierte Finanzanalyse, die sowohl den Eigentümer als auch den Betreiber abdeckt, durchzuführen.

(3)

Sofern kein privater Partner in einem fairen, transparenten und offenen Wettbewerbsverfahren zur Gewährleistung des besten Kosten-Nutzen-Verhältnisses für den öffentlichen Partner (4) ausgewählt wurde, soll, um die finanzielle Rentabilität des privaten Kapitals zu prüfen und um zu verhindern, dass die Unionsunterstützung unrechtmäßig hohe Gewinne hervorbringt, ein Indikator berechnet werden, der die finanzielle Rentabilität des investierten Kapitals für den privaten Investor berechnet (FRR(Kp)) (5) und die beim privaten Partner angefallenen Nettoeinnahmen mit den während der Investition bereitgestellten Ressourcen (entweder durch Eigenkapital oder Darlehen) vergleicht. Die FRR(Kp) soll mit nationalen oder internationalen Richtwerten zur erwarteten Rentabilität im entsprechenden Bereich verglichen werden.

2.3.   Wirtschaftsanalyse

Wie in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, muss die Kosten-Nutzen-Analyse eine Wirtschaftsanalyse umfassen.

Eine Wirtschaftsanalyse ist eine Analyse anhand der wirtschaftlichen Werte, die die sozialen Opportunitätskosten der Waren und Dienstleistungen widerspiegelt.

2.3.1.   Wichtigste Schritte einer Wirtschaftsanalyse

Die Wirtschaftsanalyse sollte in konstanten Schattenpreisen durchgeführt werden und soll bei den Finanzanalysecashflows beginnen.

Die Wirtschaftsanalyse umfasst die folgenden Schritte:

1.

Steuerliche Korrekturen, um indirekte Steuern (z. B. Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern), Subventionen und reine Transferzahlungen einer öffentlichen Einrichtung (z. B. Zahlungen aus den nationalen Gesundheitssystemen) von der Wirtschaftsanalyse auszunehmen. Sollen indirekte Steuern/Subventionen externe Effekte korrigieren, so sind diese in die Wirtschaftsanalyse aufzunehmen, wenn davon ausgegangen wird, dass sie den sozialen Grenzwert der entsprechenden externen Effekte angemessen widerspiegeln, und vorausgesetzt, dass es keine Doppelzählungen mit anderen wirtschaftlichen Kosten/Vorteilen gibt.

2.

Umwandlung von Markt- in Schattenpreise, indem auf die Finanzpreise Umwandlungsfaktoren angewendet werden, um Marktverzerrungen zu korrigieren. Stellt das nationale Planungsbüro keine Umwandlungsfaktoren zur Verfügung und gibt es keine bedeutende Marktverzerrung, so kann zur Vereinfachung der Umwandlungsfaktor mit 1 angesetzt werden (UF = 1). Umwandlungsfaktoren können über (oder unter) eins liegen, wenn die Schattenpreise höher (oder niedriger) als die Marktpreise sind.

3.

Monetarisierung nicht marktbezogener Auswirkungen (Korrekturen für externe Effekte): Externe Effekte sollen anhand der angegebenen oder dargelegten Präferenzmethode (z. B. hedonische Preise) oder anderer Methoden geschätzt bzw. bewertet werden.

Bei der Wirtschaftsanalyse sind ausschließlich direkte Auswirkungen zu berücksichtigen, damit eine Doppelzählung vermieden wird; Schattenpreise und Monetarisierung der externen Effekte bedingen im Allgemeinen indirekte Auswirkungen.

Finanzielle Einnahmen in Form von Nutzungsgebühren, -kosten und Tarifen sollen in die Wirtschaftsanalyse nicht einfließen, sondern durch die Schätzung der direkten Auswirkungen auf die Nutzer — entweder durch die Zahlungsbereitschaft oder die Schattenpreise — ersetzt werden. Nutzungsgebühren, -kosten und Tarife, insbesondere in Branchen ohne Marktwettbewerb, in regulierten Branchen oder mit starker Beeinflussung durch politische Erwägungen, sollten nicht als Zahlungsbereitschaft der Nutzer ausgelegt werden.

4.

Abzinsung der geschätzten Kosten und des geschätzten Nutzens: Sobald die ökonomischen Kosten und der Nutzen geschätzt wurden, soll die Standardmethode zum abgezinsten Cashflow unter Verwendung eines sozialen Abzinsungssatzes (SDR) angewandt werden.

Auf Grundlage des sozialen Satzes der Zeitpräferenz (SRTP) werden die folgenden Richtwerte für den sozialen Abzinsungssatz geschätzt: 4,95 % für aus dem Kohäsionsfonds geförderte Mitgliedstaaten und 2,77 % für sonstige Mitgliedstaaten. Zur Vereinfachung soll folgende allgemeine Regel gelten: sozialer Abzinsungssatz von 5 % als Richtwert in aus dem Kohäsionsfonds geförderten Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) und 3 % in anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich).

Die Mitgliedstaaten dürfen für den sozialen Abzinsungssatz einen anderen Richtwert als die 5 bzw. 3 % festlegen, vorausgesetzt sie

(1)

begründen diesen Wert anhand der Prognose für das Wirtschaftswachstum und anderer Parameter, die den sozialen Abzinsungssatz im Rahmen der Zeitpräferenzmethode bestimmen, und

(2)

gewährleisten, dass er in ähnlichen Projekten im selben Land, derselben Region oder im selben Wirtschaftszweig einheitlich angewandt wird.

Informationen zu dem abweichenden Richtwert sollen den Begünstigten und der Kommission zu Beginn des operationellen Programms zur Verfügung gestellt werden.

2.3.2.   Berechnung der Wirtschaftsleistungsindikatoren

Die folgenden Wirtschaftsleistungsindikatoren (wie nachstehend definiert) sind die wichtigsten Indikatoren der Wirtschaftsanalyse:

(1)

Der wirtschaftliche Nettogegenwartswert (ENPV) ist der Hauptbezugsfaktor für die Projektbeurteilung. Er wird definiert als die Differenz aus dem abgezinsten sozialen Nutzen insgesamt und den Kosten.

(2)

Damit ein Großprojekt aus wirtschaftlicher Sicht akzeptabel ist, sollte der wirtschaftliche Nettogegenwartswert des Projekts positiv sein (ENPV > 0), womit gezeigt wird, dass die Gesellschaft in einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land von dem Projekt profitiert, da der Nutzen des Projekts seine Kosten übersteigt; somit sollte das Projekt durchgeführt werden.

(3)

Die wirtschaftliche Ertragsrate (ERR) ist die interne Ertragsrate, die anhand der Wirtschaftswerte berechnet wird und die die sozioökonomische Rentabilität eines Projekts ausdrückt.

(4)

Damit eine Unionsunterstützung für ein Großprojekt berechtigt ist, sollte die wirtschaftliche Ertragsrate höher sein als der soziale Abzinsungssatz (ERR > SDR).

(5)

Das Verhältnis von Nutzen zu Kosten (B/C) ist definiert als der Nettogegenwartswert der Projektvorteile dividiert durch den Nettogegenwartswert der Projektkosten.

(6)

Damit eine Unionsunterstützung für ein Großprojekt berechtigt ist, sollte das Verhältnis von Nutzen zu Kosten mehr als 1 betragen (B /C > 1).

Die in der Wirtschaftsanalyse zu berücksichtigenden wichtigsten wirtschaftlichen Vorteile nach Sektor sind in Tabelle 1 festgelegt. Falls benötigt und gerechtfertigt können weitere wirtschaftliche Vorteile hinzugefügt werden. In einigen spezifischen Fällen können diese Vorteile zu Wirtschaftskosten werden, z. B. gesteigerte Fahrzeugbetriebskosten bei bestimmten Straßenprojekten.

Tabelle 1

Sektor/Teilsektor

Wirtschaftliche Vorteile

Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

i)

besserer Zugang zu Trinkwasser und Abwasserbehandlung in puncto Verfügbarkeit, Verlässlichkeit und Qualität des Dienstes

ii)

bessere Trinkwasserqualität

iii)

bessere Oberflächengewässerqualität und Erhalt von Ökosystemdienstleistungen durch Verminderung der Verschmutzung

iv)

Ressourcenkosteneinsparungen für sowohl Produzenten als auch Verbraucher

v)

bessere Gesundheit

vi)

Senkung der Treibhausgasemissionen

Abfallwirtschaft

i)

Senkung von Gesundheits- und Umweltgefahren (weniger Luft-, Wasser-, und Bodenverschmutzung)

ii)

Senkung des Deponierraums/der Deponierkosten (für Abfallbehandlungsanlagen)

iii)

Verwertung von Material, Energie und Erzeugung von Kompost (vermiedene Kosten für alternative Herstellung/Erzeugung, einschließlich externer Effekte)

iv)

Senkung der Treibhausgasemissionen (d. h. CO2, CH4)

v)

weniger visuelle Störfaktoren, Lärm und Gerüche

Energie

Projekte zur Energieeffizienz

i)

Energieeinsparungen (ausgedrückt im wirtschaftlichen Wert der Energie einschließlich externer Effekte)

ii)

mehr Komfort

iii)

Senkung der Treibhausgas- und Nichttreibhausgasemissionen

Projekte zu erneuerbaren Energiequellen

i)

Senkung der Energiekosten für die Ersetzung der Energiequelle, z. B. durch Ablösung von Alternativen mit fossilem Brennstoffen (ausgedrückt in wirtschaftlichem Wert der durch wahrscheinlich abgelöste Alternativen erzeugten Energie, einschließlich externer Effekte)

ii)

Senkung der Treibhausgasemissionen

Strom-/Gasnetze und Infrastruktur

i)

Steigerung und Diversifizierung der Energieversorgung (Wert des zusätzlichen gelieferten Gases/Stroms, einschließlich externer Effekte)

ii)

Steigerung der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung (weniger Versorgungsunterbrechungen)

iii)

Senkung der Energiekosten (Ersetzung der Energiequelle)

iv)

Marktintegration: Schwankung der Überschüsse aufgrund von Preisangleichungen hinsichtlich Orten (für die Übermittlung) oder Zeiten (für Lagerung)

v)

Steigerung der Energieeffizienz

vi)

Senkung der Treibhausgas- und Nichttreibhausgasemissionen

Straßen, Eisenbahn, öffentlicher Verkehr

i)

Senkung der generalisierten Kosten (für die Beförderung von Gütern/Menschen)

Zeitersparnis

Einsparungen bei den Fahrzeugbetriebskosten

ii)

Senkung der Unfallzahlen

iii)

Senkung der Treibhausgasemissionen

iv)

Senkung der Nichttreibhausgasemissionen (d. h. Auswirkungen der lokalen Luftverschmutzung)

v)

Senkung der Geräuschemissionen (z. B. diverse Stadtprojekte)

Flughäfen, Seehäfen, intermodal

i)

Senkung der generalisierten Kosten (für die Beförderung von Gütern/Menschen)

Zeitersparnis

Einsparungen bei den Fahrzeugbetriebskosten

ii)

Qualität der Dienstleistungsverbesserungen (z. B. Bereitstellung von Fluggastbrücken am Flughafen)

iii)

Senkung der Treibhausgasemissionen

iv)

Senkung der Nichttreibhausgasemissionen

v)

Senkung der Geräuschemissionen

Forschung & Innovation

i)

Vorteile für Unternehmen (Einrichtung von Spin-offs und Start-ups, Entwicklung neuer/besserer Produkte und Verfahren; Wissens-Spill-over)

ii)

Vorteile für Forschungskräfte und Studierende (neue Forschung, Humankapitalbildung, Entwicklung des Sozialkapitals

iii)

Vorteile für die breite Öffentlichkeit (Senkung von Umweltrisiken, Senkung von Gesundheitsrisiken, kulturelle Effekte für Besucher)

Breitband

i)

verstärkte Inanspruchnahme und bessere Qualität digitaler Dienste, einschließlich E-Commerce, für Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen (vor allem in ländlichen Gebieten);

ii)

verstärkte Inanspruchnahme und bessere Qualität digitaler Dienste, einschließlich elektronischer Behörden- und Gesundheitsdienste), für die öffentliche Verwaltung

2.3.3.   Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel in der Wirtschaftsanalyse

Die Kosten-Nutzen-Analyse muss die Kosten und den Nutzen des Projekts vor dem Hintergrund der Treibhausgasemissionen und des Klimawandels berücksichtigen. Die Quantifizierung der Treibhausgasemissionen des Projekts und die Schätzung der wirtschaftlichen Kosten der Kohlenstoffemissionen (oder CO2-Emissionen), mit denen die externen Effekte solcher Emissionen monetär bewertet werden, soll auf einer transparenten Methode basieren, die mit den EU-2050-Dekarbonisierungszielen im Einklang stehen. Beim Klimaschutz sollten die Kosten der Maßnahmen, die eine größere Widerstandsfähigkeit des Projekts gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels zum Ziel haben und die in Durchführbarkeitsstudien ordnungsgemäß begründet werden, in die Wirtschaftsanalyse einfließen. Die Vorteile solcher Maßnahmen, z. B. Maßnahmen zur Eindämmung der Treibhausgasemissionen oder Steigerung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimawandel, Wetterextremen und anderen Naturkatastrophen, sollten ebenfalls bewertet werden und in die Wirtschaftsanalyse einfließen, wenn möglich quantifiziert, andernfalls angemessen beschrieben.

2.3.4.   Vereinfachte Wirtschaftsanalyse in speziellen Fällen

In einigen wenigen Fällen, in denen die Vorteile eines Großprojekts nur sehr schwer oder gar nicht quantifiziert und beziffert werden können, die Kosten jedoch einigermaßen zuverlässig prognostiziert werden können — vor allem bei Großprojekten, die auf die Einhaltung der Unionsrechtsvorschriften ausgerichtet sind, kann eine Kostenwirksamkeitsanalyse (CEA)durchgeführt werden. In solchen Fällen sollte sich die Beurteilung auf die Prüfung konzentrieren, ob das Projekt die effizienteste Lösung für die Gesellschaft zur Bereitstellung einer bestimmten, notwendigen Dienstleistung zu den zuvor festgelegten Konditionen ist. Darüber hinaus sollte eine qualitative Beschreibung der wichtigsten wirtschaftlichen Vorteile zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Kostenwirksamkeitsanalyse werden die Einheitskosten des nicht bezifferten Vorteils berechnet; sie muss ferner die Vorteile quantifizieren, jedoch keinen monetären Preis oder wirtschaftlichen Wert der Vorteile angeben.

Für den Rückgriff auf die Kostenwirksamkeitsanalyse gelten folgende Bedingungen:

das Projekt erzeugt nur einen Projektoutput, der homogen und leicht messbar ist;

dieser Output befriedigt einen äußerst wichtigen Bedarf, und es sind Maßnahmen vonnöten, um es sicherzustellen;

Ziel des Großprojekts ist es, den Output zu minimalen Kosten zu erlangen.

es gibt keine bedeutenden externen Effekte;

anhand zahlreicher Belege zu den angemessenen Richtwerten kann überprüft werden, dass die gewählte Technologie die mindestens erforderlichen Kostenleistungskriterien erfüllt.

2.4.   Risikobewertung

Wie in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, muss die Kosten-Nutzen-Analyse eine Risikobewertung umfassen. Damit soll der Unsicherheit Rechnung getragen werden, die Investitionsprojekten stets innewohnt. Dank einer Risikobewertung können die Projektträger besser verstehen, wie die geschätzten Auswirkungen sich verändern dürften, sollten sich einige der wichtigsten Projektvariablen doch als anders herausstellen als erwartet. Eine gründliche Risikoanalyse ist die Grundlage für eine fundierte Risikomanagementstrategie, die wiederum in die Projektgestaltung einfließt. Besonderes Augenmerk sollte auf Klimaschutz- und Umweltaspekten liegen.

Die Risikobewertung soll aus zwei Schritten bestehen:

1)

Die Sensitivitätsanalyse, die die ausschlaggebenden Variablen des Musters festlegt, d. h. deren Änderungen — positive wie negative — die Leistungsindikatoren des Projekts am meisten beeinflussen, sollte Folgendes berücksichtigen:

Die ausschlaggebenden Variablen sind die, bei denen eine Änderung von 1 % dazu führt, dass sich der Nettogegenwartswert um mehr als 1 % verändert.

Bei der Analyse wird immer nur ein Element verändert und dann festgestellt, wie sich dies auf den Nettogegenwartswert auswirkt.

Die Umschaltwerte sind definiert als die prozentuale Veränderung der ausschlaggebenden Variablen, mit der der Nettogegenwartswert Null wird.

Mit einer Szenarienanalyse kann die Studie zu den kombinierten Auswirkungen eines bestimmten Sets an ausschlaggebenden Werten und insbesondere der Kombination der optimistischen und der pessimistischen Werte einer Variablengruppen unterschiedliche Szenarien durchspielen, die sich unter bestimmten Bedingungen ergeben können.

2)

Die qualitative Risikoanalyse einschließlich Risikoprävention und -senkung, sollte folgende Elemente umfassen:

eine Auflistung der Risiken, die für das Projekt gelten;

eine Risikomatrix, die für jedes ermittelte Risiko Folgendes aufzeigt:

die möglichen Gründe für ein Scheitern;

gegebenenfalls die Verbindung zur Sensitivitätsanalyse;

die negativen Auswirkungen auf das Projekt;

die Einstufungen der Ereigniswahrscheinlichkeit und der Schwere der Auswirkungen (z. B. sehr unwahrscheinlich, unwahrscheinlich, neutral, wahrscheinlich, sehr wahrscheinlich);

der Risikograd (also die Kombination aus Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen).

Präventions- und Abschwächungsmaßnahmen, einschließlich für die Prävention und Senkung der Hauptrisiken zuständige Einrichtung, Standardverfahren falls zutreffend und unter Berücksichtigung bewährter Verfahren, die gegebenenfalls zur Risikosenkung eingesetzt werden können, wenn dies für notwendig erachtet wird.

Auslegung der Risikomatrix, einschließlich Bewertung der Restrisiken nach Einsatz der Präventions- und Abschwächungsmaßnahmen.

Darüber hinaus kann — falls angemessen (je nach Projektgröße, Datenverfügbarkeit) — bzw. sollte — falls das Restrisiko immer noch hoch ist — die Risikobewertung auch eine wahrscheinlichkeitstheoretische Risikoanalyse beinhalten, welche aus den folgenden Schritten besteht:

1)

den Wahrscheinlichkeitsverteilungen für ausschlaggebende Variablen, die angeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine bestimmte prozentuale Veränderung bei den ausschlaggebenden Variablen auftritt. Die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilung ist für die Durchführung der quantitativen Risikoanalyse notwendig;

2)

der quantitativen Risikoanalyse basierend auf einer Monte-Carlo-Simulation, die die Wahrscheinlichkeitsverteilungen und statistischen Indikatoren für das erwartete Ergebnis, Standardabweichung usw. der Indikatoren der finanziellen und wirtschaftlichen Leistung des Projekts angibt.

Die zu berücksichtigenden Hauptrisiken pro Sektor, sind in Tabelle 2 aufgeführt.

Um die Projektträger bei der Vorbereitung der qualitativen Risikoanalyse im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zu unterstützen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, (falls sie dies für angemessen und/oder machbar halten) nationale Leitlinien zur Bewertung bestimmter Standardprojektrisiken zu entwickeln und Präventions- und Abschwächungsmaßnahmen über verschiedene Sektoren hinweg aufzulisten.

Tabelle 2

Sektor/Teilsektor

Spezifische Risiken

Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Risiken Nachfrage:

i)

Wasserverbrauch ist niedriger als prognostiziert

ii)

Anschlusssatz an die öffentliche Kanalisation steigt langsamer als prognostiziert

Risiken Gestaltung:

iii)

Unzulängliche Erhebungen und Recherchen, z. B ungenaue hydrologische Prognosen

iv)

Unzulängliche Schätzung der Gestaltungskosten

Risiken Landerwerb:

v)

Verfahrensbedingte Verzögerungen

vi)

Grundstückskosten sind höher als prognostiziert

Risiken Administratives und Vergabe:

vii)

Verfahrensbedingte Verzögerungen

viii)

Bau- und sonstige Genehmigungen

ix)

Bewilligung Versorgung

x)

Rechtsverfahren

Risiken Bau:

xi)

Überschreitung der Projektkosten und Verzögerungen beim Bau

xii)

In Bezug auf den Auftragnehmer (Insolvenz, Mangel an Ressourcen)

Risiken Operationelles:

xiii)

Zuverlässigkeit der ermittelten Wasserquellen (Quantität/Qualität)

xiv)

Wartungs- und Reparaturkosten sind höher als prognostiziert, Häufung technischer Pannen

Risiken Finanzen:

xv)

Tarife steigen langsamer als prognostiziert

xvi)

Erhobene Tarife sind niedriger als prognostiziert

Risiken Regulatorisches

xvii)

unerwartete politische oder regulatorische Faktoren, die den Wasserpreis beeinflussen

Risiken Sonstiges:

xviii)

Widerstand der Öffentlichkeit

Abfallwirtschaft

Risiken Nachfrage:

i)

Abfallaufkommen ist niedriger als prognostiziert

ii)

Abfallstromkontrolle/-lieferung ist unzureichend

Risiken Gestaltung:

iii)

Unzulängliche Erhebungen und Recherchen

iv)

Wahl unpassender Technologie

v)

Unzulängliche Schätzung der Gestaltungskosten

Risiken Landerwerb:

vi)

Verfahrensbedingte Verzögerungen

vii)

Grundstückskosten sind höher als prognostiziert

Risiken Administratives und Vergabe:

viii)

Verfahrensbedingte Verzögerungen

ix)

Bau- und sonstige Genehmigungen

x)

Bewilligung Versorgung

Risiken Bau:

xi)

Überschreitung der Projektkosten und Verzögerungen beim Bau

xii)

In Bezug auf den Auftragnehmer (Insolvenz, Mangel an Ressourcen)

Risiken Operationelles:

xiii)

Abfallzusammensetzung ist anders als prognostiziert oder es gibt unerwartet große Schwankungen

xiv)

Wartungs- und Reparaturkosten sind höher als prognostiziert, Häufung technischer Pannen

xv)

Verfahrensoutput erreicht die Qualitätsziele nicht

xvi)

Emissionsgrenzen für die Einrichtung nicht eingehalten (Luft und/oder Wasser)

Risiken Finanzen:

xvii)

Tarife steigen langsamer als prognostiziert

xviii)

Erhobene Tarife sind niedriger als prognostiziert

Risiken Regulatorisches:

xix)

Änderungen bei Umweltvorschriften, wirtschaftlichen und regulatorischen Instrumenten (d. h. Einführung von Deponieabgaben, Verbot von Deponien)

Risiken Sonstiges:

xx)

Widerstand der Öffentlichkeit

Energie

Risiken Nachfrage:

i)

Nachfragerückgang

ii)

Preisentwicklung bei verschiedenen Brennstoffwettbewerbern

iii)

Unzulängliche Analyse der klimatischen Bedingungen, die sich auf die Energienachfrage (Heizung und/oder Kühlung) auswirken

Risiken Gestaltung:

iv)

Unzulängliche Schätzung der Gestaltungskosten

v)

Unzulängliche Standorterhebungen und -untersuchungen

vi)

Innovation bei Energieerzeugungs-/Energieübertragungs- oder Energiespeichertechnologie, sodass die aus dem Projekt hinfällig wird

Risiken Landerwerb:

vii)

Grundstückskosten sind höher als prognostiziert

viii)

Höhere Kosten für den Erwerb der Wegerechte

ix)

Verfahrensbedingte Verzögerungen

Risiken Administratives und Vergabe:

x)

Verfahrensbedingte Verzögerungen

Risiken Bau:

xi)

Überschreitung der Projektkosten und Verzögerungen beim Bau

xii)

Überschwemmungen, Erdrutsche usw.

xiii)

Unfälle

Risiken Operationelles:

xiv)

Wartungs- und Reparaturkosten sind höher als prognostiziert, Häufung technischer Pannen, z. B. infolge von Klimawandel

xv)

Lange Betriebsausfälle wegen Unfällen oder äußerer Ursachen

Risiken Finanzen:

xvi)

Änderungen im Tarif- und/oder Anreizsystem

xvii

Unzulängliche Schätzung der Energiepreistrends

Risiken Regulatorisches:

xviii)

Änderung bei Umweltvorschriften, Wirtschaftsinstrumenten (d. h. Unterstützungsprogramme für erneuerbare Energiequellen, Emissionshandelskonzept der Union)

Risiken Sonstiges:

xix)

Widerstand der Öffentlichkeit

Straßen, Eisenbahn, öffentlicher Verkehr, Flughäfen, Seehäfen, intermodal

Risiken Nachfrage:

i)

Verkehrsvorhersagen entsprechen nicht den Prognosen

Risiken Gestaltung:

ii)

Unzulängliche Erhebungen und Recherchen zum Standort

iii)

Unzulängliche Schätzung der Gestaltungskosten

Risiken Administratives und Vergabe:

iv)

Verfahrensbedingte Verzögerungen

v)

Baugenehmigungen

vi)

Bewilligung Versorgung

Risiken Landerwerb:

vii)

Grundstückskosten sind höher als prognostiziert

viii)

Verfahrensbedingte Verzögerungen

Risiken Bau:

ix)

Überschreitung der Projektkosten

x)

Überschwemmungen, Erdrutsche usw.

xi)

Archäologische Funde

xii)

In Bezug auf den Auftragnehmer (Insolvenz, Mangel an Ressourcen)

Risiken Operationelles:

xiii)

Betriebs- und Wartungskosten höher als erwartet

Risiken Finanzen:

xiv)

Gebühreneinnahmen niedriger als erwartet

Risiken Regulatorisches:

xv)

Änderungen bei den Umweltvorschriften

Risiken Sonstiges:

xvi)

Widerstand der Öffentlichkeit

FEI

Risiken Nachfrage:

i)

Entwicklung der entsprechenden Branche (Nachfrage nach Forschungsergebnissen und nach privater Forschung)

ii)

Entwicklung des Arbeitsmarkts (Nachfrage nach Hochschulabsolventen und Folgen der Nachfrage nach Bildungsangeboten im entsprechenden Bereich)

iii)

Interessenlage der breiten Öffentlichkeit anders als prognostiziert

Risiken Gestaltung:

iv)

Unzulängliche Schätzung der Gestaltungskosten

v)

Unzulängliche Standortauswahl oder Verzögerungen bei der Fertigstellung der Projektgestaltung

vi)

Erfindung einer neuen FEI-Technologie, sodass die Technologie der Infrastruktur hinfällig wird

vii)

Mangel an gut fundiertem ingenieurtechnischem Fachwissen

Risiken Administratives und Vergabe:

viii)

Verzögerungen beim Erhalt der Baugenehmigungen

ix)

Ungelöste Fragen des Eigentumsrechte

x)

Verzögerungen beim Erwerb von Urheberechten oder Erwerb teurer als erwartet

xi)

Verfahrensbedingte Verzögerungen bei der Auswahl der Lieferanten und Unterzeichnung des Beschaffungsvertrags

xii)

Lieferengpässe

Risiken Bau:

xiii)

Projektverzögerungen und Kostenüberschreitungen während der Einrichtung der wissenschaftlichen Ausrüstung

xiv)

Mangel an fertigen Lösungen für die Befriedigung des Bedarfs, der sich während des Baus oder des Betriebs der Infrastruktur ergab

xv)

Verzögerungen bei ergänzenden Arbeiten außerhalb der Kontrolle des Projektträgers

Risiken Operationelles:

xvi)

Mangel an Hochschulpersonal/Forschungskräften

xvii)

unerwartete Komplikationen bei der Installation der Spezialausrüstung

xviii)

Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Ausrüstung (vollständiger und zuverlässiger Betrieb)

xix)

Unzulängliche Produktion von Forschungsergebnissen

xx)

Unerwartete Umweltauswirkungen/Unfälle

Risiken Finanzen:

xxi)

Unzureichende gebundene Fördermittel auf nationaler/regionaler Ebene während der operationellen Phase

xxii)

Unzureichende Schätzung der finanziellen Einnahmen

xxiii)

Nachfrage der Nutzer wird nicht bedient

xxiv)

Unzulängliches System für den Schutz und die Nutzung von geistigem Eigentum

xxv)

Verlust von bestehenden Kunden/Nutzern wegen Wettbewerb aus anderen FuE-Zentren

Breitband

Risiken Kontext und Regulatorisches:

i)

Änderung der Ausrichtung der strategischen Politik

ii)

Änderung des ausgeschlossenen Verhaltens künftiger privater Investoren

iii)

Änderungen der Regulierung im Endkundenmarkt

iv)

Abgelehnter Antrag auf staatliche Beihilfe

Risiken Nachfrage:

v)

Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Endkunden-/Großkundenbereich ist geringer als geschätzt

vi)

Niedrige Investitionen in „letzte Meile“ seitens der Dienstleister

Risiken Gestaltung:

vii)

Unzulängliche Schätzung der Gestaltungskosten

Risiken Administratives und Vergabe:

viii)

Verzögerungen bei der Projektvergabe

ix)

Risiko, die benötigten Eigentumsrechte nicht zu erhalten

Risiken Operationelles und Finanzen:

x)

Steigerung der operationellen Kosten

xi)

unzureichende gebundene Fördermittel auf nationaler/regionaler Ebene während der operationellen Phase

xii)

Verlust von wichtigem Personal während der Projektdurchführung

Formeln

Formeln für die Finanzanalyse

—   Finanzieller Nettogegenwartswert (FNPV)

Formula

—   Finanzielle Ertragsrate (FRR)

Formula

Wobei St gleich der Cashflowsaldo zum Zeitpunkt t, at gleich der für die Abzinsung zum Zeitpunkt t gewählte finanzielle Abzinsungsfaktor und i der finanzielle Abzinsungssatz.

Formeln für die Wirtschaftsanalyse

—   Wirtschaftlicher Nettogegenwartswert (ENPV)

Formula

—   Wirtschaftliche Ertragsrate (ERR) ( %)

Formula

—   Verhältnis Nutzen zu Kosten (B/C)

Formula

Wobei Vt gleich der Saldo der Nettovorteile (B – C) zum Zeitpunkt t, B der Fluss der Vorteile insgesamt zum Zeitpunkt t, C der Fluss der sozialen Kosten insgesamt zum Zeitpunkt t, ρt der für die Abzinsung zum Zeitpunkt t gewählte soziale Abzinsungsfaktor und r der soziale Abzinsungssatz.


(1)  Besteht ein Großprojekt aus neuen Aktiva, sind die Einnahmen und Betriebskosten (oder der Nutzen und die Kosten in der Wirtschaftsanalyse) diejenigen des neuen Instruments.

(2)  Die Teile der Bevölkerung, die direkt von dem Projekt profitieren.

(3)  Spezifische Rechtsvorschriften der Union, die für die Bereiche Wasser und Abfall bestehen (Wasserrahmenrichtlinie und Abfallrahmenrichtlinie), sind bei der Anwendung dieser Grundsätze zu beachten.

(4)  Die Bedingungen sollten in den nationalen Leitlinien für ÖPPs spezifiziert werden.

(5)  Wenn bereits ein privater Partner ausgewählt wurde; andernfalls sollte beschrieben werden, wie dieser Aspekt sichergestellt wird.


ANHANG IV

Format des Musters für den gemeinsamen Aktionsplan

Vorschlag für einen gemeinsamen Aktionsplan im Rahmen von Artikel 104 bis 109 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Titel des gemeinsamen Aktionsplans

<type='S' maxlength='255' input='M'>  (1)

Aktenzeichen der Kommission (CCI-Nr.)

<type='S' maxlength='15' input='S'>

A.   ALLGEMEINES

A.1.

Kurze Beschreibung des gemeinsamen Aktionsplans

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

A.2.

CCI-Nr. des operationellen Programms/der operationellen Programme

<type='S' input='S'>

A.3.

Region(en) (NUTS)

<type='S' input='S'>

A.4.

Mitgliedstaat(en)

<type='S' input='G'>

A.5.

Fonds

<type='S' input='S'>

A.6.

Förderfähige Gesamtkosten

<type='N' input='M'>

A.7.

Öffentliche Unterstützung (2)

<type='N' input='M'>

A.8.

Art des gemeinsamen Aktionsplans

( ) Normal ( ) Pilotprojekt ( ) YEI

[nur eine Möglichkeit]; <type='C' input='M'>

A.9.   Kategorisierung der Vorhabentätigkeit

 

Code

Betrag

Prozentsatz der Gesamtkosten des Vorhabens/pro Dimension

A.9.1.

Interventionsbereich (es können gegebenenfalls basierend auf einer anteiligen Berechnung mehrere genutzt werden)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

A.9.2.

Finanzierungsform (es können gegebenenfalls basierend auf einer anteiligen Berechnung mehrere genutzt werden)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

A.9.3.

Art des Gebiets (es können gegebenenfalls basierend auf einer anteiligen Berechnung mehrere genutzt werden)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

A.9.4.

Territoriale Umsetzungsmechanismen

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

A.9.5.

Thematisches Ziel EFRE/Kohäsionsfonds (es können gegebenenfalls basierend auf einer anteiligen Berechnung mehrere genutzt werden)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

A.9.6.

Sekundäres ESF-Thema

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

A.9.7.

Wirtschaftstätigkeit (es können gegebenenfalls basierend auf einer anteiligen Berechnung mehrere genutzt werden)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

A.9.8.

Standort (es können gegebenenfalls basierend auf einer anteiligen Berechnung mehrere genutzt werden)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

B.   KONTAKTDATEN: Für die Beantragung des gemeinsamen Aktionsplans zuständige Behörde [von der den Antrag einreichenden Behörde auszufüllen]

B.1.

Name

<type='S' maxlength='200' input='M'>

B.2.

Art der Behörde

( ) Verwaltungsbehörde ( ) zwischengeschaltete Stelle ( ) sonstige benannte Einrichtung des öffentlichen Rechts

<type='C' input='M'>

B.3.

Anschrift

<type='S' maxlength='400' input='M'>

B.4.

Name des Ansprechpartners

<type='S' maxlength='200' input='M'>

B.5.

Position des Ansprechpartners

<type='S' maxlength='200' input='M'>

B.6.

Telefon

<type='S' input='M'>

B.7.

E-Mail

<type='S' maxlength='100' input='M'>

Wenn ein gemeinsamer Aktionsplan von mehreren operationellen Programmen unterstützt werden soll oder der Vorschlag für den gemeinsamen Aktionsplan nicht von der Verwaltungsbehörde eingereicht wird, bitte Genehmigung der relevanten Verwaltungsbehörde(n) beifügen.

C.   ANALYSE DER ENTWICKLUNGSBEDÜRFNISSE UND DER ZIELE

C.1.   Bitte das Gesamtproblem/die Gesamtsituation beschreiben, zu deren Verbesserung der gemeinsame Aktionsplan beitragen soll, und den Bedarf, der mithilfe des gemeinsamen Aktionsplans gedeckt werden soll; gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen länderspezifischen Empfehlungen. Gegebenenfalls statistische Daten verwenden. Bitte erläutern, welche Alternativen zum gemeinsamen Aktionsplan für die Bewältigung der ermittelten Probleme/für die Erfüllung des Bedarfs in Erwägung gezogen wurden, und warum sie verworfen wurden.

<type='S' maxlength='17500' input='M'>

C.2.   Auf Grundlage der Angaben aus C.1., bitte allgemeines Ziel des gemeinsamen Aktionsplans und jedweder spezifischer Ziele des gemeinsamen Aktionsplans darlegen.

Art

Code

Ziel

Allgemeines Ziel gemeinsamer Aktionsplan <type='S' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='S' maxlength='500' input='M'>

Spezifisches Ziel gemeinsamer Aktionsplan

 

 

Spezifisches Ziel gemeinsamer Aktionsplan

 

 

 

 

C.3.   Bitte Beziehung zwischen dem allgemeinen Ziel des gemeinsamen Aktionsplans und den spezifischen Zielen des gemeinsamen Aktionsplans beschreiben und angeben, wie sie zur Bewältigung der ermittelten Probleme und der Erfüllung des Bedarfs beitragen werden.

<type='S' maxlength='10500' input='M'>

C.4.   Bitte die relevanten Investitionsprioritäten und spezifischen Ziele der operationellen Programme angeben, zu denen der gemeinsame Aktionsplan beitragen wird, und beschreiben, wie der gemeinsame Aktionsplan zum Erreichen beitragen soll.

OP

Prioritätsachse

Fonds

Investitionspriorität

Spezifisches Ziel des OP

<type='S' input='S'>

<type='S' input='S'>

<type='S' input='S'>

<type='S' input='S'>

<type='S' input='S'>

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beitrag des gemeinsamen Aktionsplans zu dem/den ermittelten spezifischen Ziel/en:

<type='S' maxlength='7000' input='M'>

D.   RAHMEN DES GEMEINSAMEN AKTIONSPLANS

D.1.   Bitte die Interventionslogik des gemeinsamen Aktionsplans beschreiben; dazu die nachstehenden Fragen beantworten.

D.1.1.   Welche Projekte sollen durchgeführt werden? Bitte die geplanten Projekte oder Projektarten (Sets ähnlicher Aktivitäten mit denselben Indikatoren) beschreiben und vorläufigen Zeitplan angeben; dazu die nachstehende Tabelle benutzen. Ein Projekt kann mit mehr als einem operationellen Programm, mehr als einer Prioritätsachse und/oder mehr als einem Fonds unterstützt werden und kann mehr als eine Regionenkategorie abdecken. Gegebenenfalls angeben, ob ein Projekt bzw. eine Projektart abgeschlossen sein muss, bevor ein anderes Projekt bzw. eine andere Projektart im Rahmen des gemeinsamen Aktionsplans begonnen werden kann und angeben, für welche/s Projekt/e bzw. welche Projektart(en).

Projekt(art)

Kurzbeschreibung

Spezifische Ziel(e) des gemeinsamen Aktionsplans, zu denen beigetragen wird

Geplanter Start

Geplanter Abschluss

Angabe („ja“ oder „nein“), ob dieses Projekt bzw. diese Projektart –abgeschlossen sein muss, bevor ein anderes Projekt bzw. eine andere Projektart im Rahmen des gemeinsamen Aktionsplans begonnen werden kann und ggf. angeben, für welche/s Projekt/e bzw. welche Projektart(en)

Projekt(art) 1 <type=N' input='M'>

<type='S' maxlength='255' input='M'>

<type='N' input='S'>

<type='D' input='M'>

<type='D' input='M'>

<type='S' maxlength='255' input='M'>

Projekt(art) 2

 

 

 

 

 

Projekt(art) 3

 

 

 

 

 

Informationen zu den geplanten Projekten bzw. Projektarten:

<type='S' maxlength='7000' input='M'>

D.1.2.   Wie werden die Projekte zum Erreichen der allgemeinen und spezifischen Ziele des gemeinsamen Aktionsplans beitragen? Bitte begründen.

<type='S' maxlength='10500' input='M'>

D.1.3.   Was sind die Etappenziele und Ziele für den Output und die Ergebnisse dieser Projekte?

Für ein Projekt bzw. eine Projektart sind mehrere Indikatoren möglich (eine Zeile pro Indikator). Bitte alle Indikatoren angeben, auch diejenigen, die nicht für die Finanzverwaltung des gemeinsamen Aktionsplans herangezogen werden. Gegebenenfalls Indikatoren nach Prioritätsachse, Fonds und Regionenkategorie aufschlüsseln. Wurde für einen Output- oder Ergebnisindikator ein Etappenziel angegeben, dies bitte in der Tabelle spezifizieren.

Projekt(art)

Indikator

OP

Prioritätsachse

Fonds

Regionenkategorie

Art

Für die Finanzverwaltung des gemeinsamen Aktionsplans herangezogen

Basiswert

Etappenziel (ggf.)

Etappenzieljahr

Ziel

Zieljahr

Einheit für die Messung

Quelle für die Daten

Projekt(art) 1 <type='N' input='S'>

Für den gemeinsamen Aktionsplan spezifischer Indikator <type='S' maxlength='255' input='M'>

Indikator aus dem OP <type='S' input='S'>

<type='S' input='S'>

<type='S' input='S'>

<type='S' input='S'>

<type='S' input='S'>

Output oder Ergebnis

j oder n

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

type='S' input='M'>

<type='S' maxlength='200' input='M'>

Projekt(art) 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekt(art) 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.2   Bitte die externen Faktoren beschreiben, die sich negativ auf die Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans auswirken könnten. Gegebenenfalls beschreiben, welche Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen sind.

Externer Faktor

Mögliche Auswirkung auf den gemeinsamen Aktionsplan

Vorgesehene Abschwächungsmaßnahme(n)

<type='S' maxlength='255' input='M'>

<type='S' maxlength='500' input='M'>

<type='S' maxlength='500' input='M'>

Falls notwendig, zusätzliche Informationen:

<type='S' maxlength='7000' input='M'>

D.3.   Bitte Darstellung der Interventionslogik des gemeinsamen Aktionsplans beifügen. Klarstellen sollte sie die Kausalzusammenhänge zwischen dem Bedarf/den zu lösenden Problemen, den Zielen des gemeinsamen Aktionsplans, den angestrebten Ergebnissen, dem zu unterstützenden Projektset und dem Output (optional).

< Darstellung >

E.   GEOGRAFISCHE ABDECKUNG UND ZIELGRUPPE(N)

E.1.   Geografische Abdeckung des gemeinsamen Aktionsplans. Gegebenenfalls bitte begründen, warum der gemeinsame Aktionsplan auf ein spezifisches Gebiet konzentriert ist.

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

E.2.   Zielgruppe(n) des gemeinsamen Aktionsplans

E.2.1.

Zielgruppe(n) und Definition

E2.2.

Gesamtpersonenzahl der Zielgruppe(n) im vom gemeinsamen Aktionsplan abgedeckten geografischen Gebiet

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

<type='S' maxlength='200' input='M'>

E.2.3.   Anmerkungen zu Zielgruppe(n), einschließlich Problemen, die mit diesem gemeinsamen Aktionsplan bewältigt werden sollen, falls nicht in C.1. behandelt.

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

F.   VORAUSSICHTLICHE LAUFZEIT DES GEMEINSAMEN AKTIONSPLANS

Bitte beachten: Die standardisierten Einheitskosten (Einheitskosten) und die Pauschalfinanzierung des gemeinsamen Aktionsplans können nur erstattet werden, wenn der relevante Output und die relevanten Ergebnisse nach dem Datum des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans und vor dem Ende der Laufzeit erzielt wurden.

F.1.

Datum des Beginns der Durchführung

(Bitte angeben, ob eine Anpassung an das Datum des Beschlusses erfolgen soll oder ob ein späterer Zeitpunkt gewählt wird)

<type='D' input='M'>

F.2.

Datum des Endes der Durchführung der Projekte

(Enddatum der Projekte)

<type='D' input='M'>

F.3.

Ende der Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans

(Datum der Übermittlung des letzten Zahlungsantrags und des abschließenden Berichts des Begünstigten an die Verwaltungsbehörde. Gegebenenfalls Ergebnisse, die zeitverzögert eintreten und später Zahlungen nach sich ziehen unter diesem Zeitraum erfassen.)

<type='D' input='M'>

G.   ANALYSE DER ERWARTETEN AUSWIRKUNGEN DES GEMEINSAMEN AKTIONSPLANS

G.1.   auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

G.2.   auf die Verhinderung von Diskriminierung

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

G.3.   auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, falls zutreffend

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

H.   DURCHFÜHRUNGSVORKEHRUNGEN FÜR DEN GEMEINSAMEN AKTIONSPLAN

H.1.   Begünstigter des gemeinsamen Aktionsplans

H.1.1.   Kontaktdaten

H.1.1.1.

Name

<type='S' maxlength='200' input='M'>

H.1.1.2

Adresse

<type='S' maxlength='400' input='M'>

H.1.1.3

Name des Ansprechpartners

<type='S' maxlength='200' input='M'>

H.1.1.4.

Position des Ansprechpartners

<type='S' maxlength='200' input='M'>

H.1.1.5.

Telefon

<type='S' maxlength='50' input='M'>

H.1.1.6.

E-Mail

<type='S' maxlength='100' input='M'>

H.1.2.   Bitte Kapazitäten des Begünstigten begründen hinsichtlich:

H.1.2.1   Kompetenz im Bereich des gemeinsamen Aktionsplans. Bitte einen Überblick über das Fachwissen des Begünstigten im Bereich des gemeinsamen Aktionsplans geben und die Anzahl der Mitarbeiter mit diesem Fachwissen angeben, die beim Begünstigten zur Verfügung stehen und dem gemeinsamen Aktionsplan zugewiesen werden. Gegebenenfalls Informationen zu anderen beteiligten wichtigen Partnern und deren Kompetenzen angeben.

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

H.1.2.2.   Kapazitäten des Begünstigten im Bereich administratives und Finanzmanagement. Bitte die unionsfinanzierten und/oder vergleichbaren Projekte angeben, die der Begünstigte durchgeführt hat und die seine administrative und finanzielle Leistungsfähigkeit im Projektmanagement aufzeigen. In Abwesenheit solcher Beispiele bitte die für den Aufbau von Kapazitäten vorgesehene Unterstützung (Schulungen, Einstellungen usw.) darlegen. Bitte auf institutionelle Vorkehrungen verweisen, z. B. eine Stelle, die den gemeinsamen Aktionsplan durchführen kann, und falls möglich den Organigrammvorschlag für die Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans vorlegen (in einem Anhang). Falls der gemeinsame Aktionsplan Aktivitäten umfasst, die durch öffentliche Auftragsvergabeverfahren durchzuführen sind, bitte die Kapazitäten des Begünstigten in diesem Bereich beschreiben. Bei finanziellen Berichtigungen von mindestens 10 000 EUR, die Unterstützung aus den Unionsfonds in den letzten zehn Jahren betreffen, bitte die ergriffenen Korrekturmaßnahmen spezifizieren.

<type='S' maxlength='7000' input='M'>

H.2.   Vorkehrungen für die Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans

H.2.1   Lenkungsausschuss: Bitte die geplante Zusammensetzung des Lenkungsausschusses beschreiben, auch mittels eines Überblicks über seine Geschäftsordnung und über die Art, wie er seine Aufgaben ausführen will, sowie die Relevanz der Partner, die an dem Ausschuss teilnehmen. Bitte auch beschreiben, ob der Lenkungsausschuss oder seine vorgesehenen Mitglieder eine Rolle bei der Ausarbeitung des gemeinsamen Aktionsplans gespielt haben.

<type='S' maxlength='7000' input='M'>

H.3.   Vorkehrungen für Begleitung und Bewertung des gemeinsamen Aktionsplans

H.3.1.   Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen von Output und von Ergebnissen. Bitte die Stelle(n) angeben, die für diese drei Punkte zuständig ist/sind, wie sie die Qualität der erhobenen Daten gewährleisten (Anleitungen, Schulungen usw.), die Frequenz der Datenerhebung, wie die Daten verifiziert werden, wo die Daten gespeichert werden usw. Bitte auch beschreiben, wie Sie die Berichterstattung in Bezug auf die gemeinsamen Indikatoren sicherstellen, die in den fondsspezifischen Verordnungen auf Ebene der Investitionspriorität oder ggf. des spezifischen Ziels dargelegt sind.

<type='S' maxlength='7000' input='M'>

H.3.2.   Geplante Bewertungsaktivitäten und Begründung. Bitte nur für den gemeinsamen Aktionsplan spezifische Aktivitäten angeben. Falls keine spezifischen Aktivitäten geplant sind, bitte begründen.

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

H.4.   Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verbreitung von Informationen sowie der Kommunikation über den gemeinsamen Aktionsplan und die Fonds, die den gemeinsamen Aktionsplan unterstützen

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

I.   FINANZBESTIMMUNGEN FÜR DEN GEMEINSAMEN AKTIONSPLAN

I.1.   Kosten für das Erreichen der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisziele (bitte auch Anlage zu den Indikatoren ausfüllen)

Bitte die folgenden Tabellen mit den für die Finanzverwaltung des gemeinsamen Aktionsplan zu verwendenden Indikatoren ausfüllen, falls zutreffend aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Fonds und Regionenkategorie.

I.1.1.   Outputindikatoren

Indikator

(aus D.1.3)

OP

Prioritätsachse

Fonds

Regionenkategorie

Etappenziel (ggf.)

Ziel

Höhe der Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung

(nationale Währung)

Sich ergebender Betrag

(nationale Währung)

Zusätzlicher Betrag infolge der Aktualisierung der Methode (ggf.) (3)

(nationale Währung)

Höchstbetrag = Förderfähige Gesamtausgaben

(nationale Währung)

Höchstbetrag = Förderfähige Gesamtausgaben

(EUR)

 

 

 

 

 

 

(a)

(b)

(c) = (a) × (b)

(d)

(e) = (c) + (d)

(f) = (e) × Umrechnungskurs

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='M'>

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

I.1.2.   Ergebnisindikatoren

Indikator

(aus D.1.3)

OP

Prioritätsachse

Fonds

Regionenkategorie

Basiswert

Etappenziel (ggf.)

Ziel

Höhe der Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung

(nationale Währung)

Sich ergebender Betrag

(nationale Währung)

Zusätzlicher Betrag infolge der Aktualisierung der Methode (ggf.) (4)

(nationale Währung)

Höchstbetrag = Förderfähige Gesamtausgaben

(nationale Währung)

Höchstbetrag = Förderfähige Gesamtausgaben

(EUR)

 

 

 

 

 

 

 

(a)

(b)

(c) = (a) × (b)

(d)

(e) = (c) + (d)

(f) = (e) × Umrechnungskurs

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='M'>

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

I.1.3.   Finanzielle Flexibilität (5): bitte erläutern, ob finanzielle Flexibilität erforderlich ist und wie sie angewandt wird.

<type='S' maxlength='3500' input='M'

I.2.   Ungefährer Zeitplan für die Zahlungen an den Begünstigten in Verbindung mit den Etappenzielen und Zielvorgaben: Bitte indikativen Überblick über die erwarteten Zahlungen an jede Projektart bzw. jedes Projekt des gemeinsamen Aktionsplans (in EUR) angeben, basierend auf den Informationen aus Tabelle D.1.3. und Abschnitt I.1.

 

Jahr 1

Jahr 2

Jahr …

Insgesamt:

Projekt(art) 1

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

Projekt(art) 2

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

Projekt(art) 3

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

Insgesamt:

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

I.3.   Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse (und Fonds und Regionenkategorie, falls zutreffend)

 

OP

Prioritätsachse

Fonds

Regionenkategorie

Förderfähige Gesamtausgaben

(nationale Währung)

Öffentliche Ausgaben

(nationale Währung)

Förderfähige Gesamtausgaben

(EUR)

Öffentliche Ausgaben

(EUR)

Projekt(art) 1 <type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

Projekt(art) 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekt(art) 3

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

Die Gesamtsumme der „förderfähigen Gesamtausgaben“ soll gleich der Summe der „förderfähigen Gesamtausgaben“ aus Tabelle I.1.1. und Tabelle I.1.2. sein.

Gegebenenfalls entspricht die Differenz aus förderfähigen Gesamtausgaben und öffentlichen Ausgaben dem privaten Beitrag zum gemeinsamen Aktionsplan.


(1)  Legende für die Merkmale der Felder:

 

Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz

 

Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert

 

maxlength = maximale Zeichenzahl einschließlich Leerzeichen

(2)  Einschließlich des öffentlichen Beitrags des Begünstigten oder anderer am gemeinsamen Aktionsplan teilnehmender Einrichtungen.

(3)  Wert aus Abschnitt A.1.10 der Anlage.

(4)  Wert aus Abschnitt A.1.10 der Anlage.

(5)  Auf bis zu 10 % der gesamten Zuweisungen für Output oder Ergebnisse kann finanzielle Flexibilität angewandt werden. Ein Indikator kann bis zu 10 % erstattet werden, zusätzlich zum indikativen Richtwert. Volle Flexibilität zwischen Indikatoren, die verschiedene Grade des Erreichens desselben Outputs oder derselben Ergebnisses erfassen, ist möglich.

Anlage

Beschreibung und Begründung der zur Erstattung des gemeinsamen Aktionsplans verwendeten standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung

Mit dieser Anlage soll die Arbeit der Kommission im Hinblick auf die Bewertung der standardisierten Einheitskosten (Einheitskosten) und der Pauschalfinanzierung erleichtert werden, die zur Erstattung des Outputs und der Ergebnisse des gemeinsamen Aktionsplans herangezogen werden. Daher sollen hier nur die Indikatoren aus den Tabellen I.1.1 und I.1.2 abgedeckt werden. Die Anlage ist Indikator für Indikator auszufüllen. (1)

A.1.   Indikator (siehe I.1.1. und I.1.2.)

A.1.1.

Name

 

A.1.2.1.

Einheit für die Messung für den Indikator

 

A.1.2.2.

Einheit für die Messung für das Etappenziel/Ziel (gegebenenfalls)

 

A.1.3.

Definition

 

A.1.4.

Quelle der Daten (Art der Belege, wer produziert (generiert), erhebt und zeichnet die Daten auf, wo werden sie gespeichert, Häufigkeit der Erhebung/Stichtage, Validierung …)

 

A.1.5.

Überprüfung der Daten (wer wird überprüfen, Häufigkeit der Überprüfung, Überprüfungsmethode):

Überprüfung der erzielten Einheiten

Überprüfung des erreichten Qualitätsniveaus

 

A.1.6.

Falls zutreffend bitte erläutern, wie die Überprüfung der Beachtung der Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe und der staatlichen Beihilfe gewährleistet wird.

 

A.1.7.

Mögliche Fehlanreize oder Probleme aufgrund dieses Indikators, wie sie abgeschwächt werden können, Risikograd

 

A.1.8.

Erstattung basiert auf

( ) Pauschalfinanzierung ( ) standardisierten Einheitskosten

A.1.9.

Höhe (in Landeswährung) einer Einheit oder der Pauschalfinanzierung

 

A.1.10.

Zusätzlicher Betrag (in nationaler Währung) infolge der Aktualisierung der Methode (gegebenenfalls)

 

A.1.11.

Genaue Beschreibung der aktualisierten Methode (gegebenenfalls) und wie sie im gemeinsamen Aktionsplan berücksichtigt wurde

 

A.1.12.

Rechtsgrundlage im Rechtsrahmen der ESI-Fonds zur Begründung der Einheitskosten/Pauschalfinanzierung

 

A.2.   Berechnung der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierung

A.2.1.   Bitte spezifizieren, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung für die Projektart, die vom gemeinsamen Aktionsplan unterstützt wird, relevant ist.

 

A.2.2   Bitte spezifizieren, wie die Beträge in A.1.9. und A.1.10. berechnet wurden, einschließlich insbesondere der Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und dieser Anlage in einem für die Kommission direkt nutzbaren Format beigefügt werden.

 

A.2.3   Falls zutreffend, bitte auch erläutern:

wie die Einnahmen berücksichtigt wurden/werden

dass nur förderfähige Kosten in die Berechnung eingeflossen sind

Grad der Überkreuzfinanzierung (mit Bezug auf Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

 


(1)  Die Anlage wird als separates Dokument in SFC2014 hochgeladen.


ANHANG V

Muster für die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

TEIL A

JEDES JAHR ERFORDERLICHE DATEN („KURZBERICHTE“) (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1.   ANGABEN ZUM JÄHRLICHEN/ABSCHLIESSENDEN DURCHFÜHRUNGSBERICHT

CCI-Nr.

<type='S' maxlength=15 input='S'>

Titel

<type='S' maxlength=255 input='G'>

Version

<type='N' input='G'>

Berichtsjahr

<type='N' input='G'>

Datum der Genehmigung des Berichts durch den Begleitausschuss

<type='D' input='M'>

2.   ÜBERBLICK ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS (Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Wichtigste Informationen zur Durchführung des operationellen Programms für das betreffende Jahr, einschließlich Finanzinstrumenten, mit Bezug auf die Finanz- und Indikatordaten.

<type='S' maxlength=7000 input='M'>

3.   DURCHFÜHRUNG DER PRIORITÄTSACHSE (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

3.1   Überblick über die Durchführung  (1)

ID

Prioritätsachse

Wichtigste Informationen zur Durchführung der Prioritätsachse mit Verweis auf wichtigste Entwicklungen, erhebliche Probleme und zu deren Bewältigung unternommene Schritte

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' maxlength=1750 input='M'>

3.2   Gemeinsame und programmspezifische Indikatoren (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)  (2)

Daten für gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, aufgeschlüsselt nach Investitionspriorität und übermittelt in den nachstehenden Tabellen 1 und 4.

Tabelle 1

Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds (aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse und spezifischem Ziel); gilt auch für die Prioritätsachse „Technische Hilfe“  (3)

 

JÄHRLICHER WERT

 

ID

Indikator

Einheit für die Messung

Regionenkategorie

(ggf.)

Basiswert

Basisjahr

Zielwert (2023)

2014

15

16

17

18

19

20

21

22

23

Anmerkungen, ggf.

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='N or 'S' input='G'>

<type='N' input='G'>

<type='N' or 'S' input='G'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='S' maxlength=875 input='M'>

 

 

 

 

 

 

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2A

Gemeinsame Ergebnisindikatoren für den ESF (aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Investitionspriorität und Regionenkategorie). Daten zu allen gemeinsamen ESF-Ergebnisindikatoren (mit und ohne Ziel) sind aufgeschlüsselt nach Geschlecht zu übermitteln. Bei der Prioritätsachse „Technische Hilfe“ sollen nur die gemeinsamen Indikatoren aufgeführt werden, für die ein Ziel gesetzt wurde  (4)  (5)

Investitionspriorität:


ID

Indikator

Regionenkategorie

Gemeinsamer Outputindikator als Grundlage für die Festlegung des Ziels

Einheit für die Messung von Basis- und Zielwert

Zielwert (2023)

(Aufschlüsselung nach Geschlecht optional für Ziel)

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Kumulierter Wert

(automatisch berechnet)

Verwirklichungsquote

Aufschlüsselung nach Geschlecht — optional

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

<type='S' input='G'>

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<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

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<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' or 'S' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='P' input='G'>

 

jährlicher Wert

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

M

F

M

F

M

F

F

M

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

Insgesamt

M

F

I

M

F

 

Nichterwerbstätige Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/ berufliche Bildung absolvieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Benachteiligte Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind, eine schulische/ berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen, einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige  (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat  (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Über 54-jährige Teilnehmer, die sechs Monate nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige  (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Benachteiligte Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige  (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2B

Ergebnisindikatoren für die YEI aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse oder Teil einer Prioritätsachse (Artikel 19 Absatz 3, Anhänge I und II der ESF-Verordnung)  (7)

ID

Indikator

Einheit für die Messung des Zielwerts

Zielwert (2023)

(Aufschlüsselung nach Geschlecht optional für Ziel)

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Kumulierter Wert

(automatisch berechnet)

Verwirklichungsquote

Aufschlüsselung nach Geschlecht, optional

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jährlicher Wert

 

 

Insgesamt

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

Insgesamt

M

F

Insgesamt

M

F

 

Arbeitslose Teilnehmer, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitslose Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitslose Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer selbständigen Tätigkeit, haben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langzeitarbeitslose Teilnehmer, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langzeitarbeitslose Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langzeitarbeitslose Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer selbständigen Tätigkeit, haben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichterwerbstätige Teilnehmer ohne schulische/berufliche Bildung, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht erwerbstätige Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht erwerbstätige Teilnehmer ohne schulische/berufliche Bildung, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer selbständigen Tätigkeit, haben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme eine weiterführende Ausbildung, zu einer Qualifizierung führende Schulungsprogramme, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren  (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben  (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme selbständig sind  (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichterwerbstätige Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Benachteiligte Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind, eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen, einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige  (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat  (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Über 54-jährige Teilnehmer, die sechs Monate nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige  (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Benachteiligte Teilnehmer, die innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige  (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2C

Programmspezifische Ergebnisindikatoren für den ESF (ggf. aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Investitionspriorität und Regionenkategorie); gilt auch für die Prioritätsachse „Technische Hilfe“

Für die YEI programmspezifischen Indikatoren: für keine Prioritätsachse oder keinen Teil einer Prioritätsachse zur Unterstützung der YEI ist eine Aufschlüsselung nach Regionenkategorie notwendig. (10)

Investitionspriorität:


ID

Indikator

ESF/YEI

Regionenkategorie (ggf.)

Einheit für die Messung für den Indikator

Einheit für die Messung für Basis- und Zielwert

Zielwert (2023)

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

 

Verwirklichungsquote

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<type='P' input='G'>

(Nur für quantitative Ergebnisindikatoren)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j

k

j

k

j

k

j

k

j

k

j

k

j

k

j

k

j

k

j

k

 

 

 

 

 

 

 

 

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

 

 

 

I

M

F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3A

Gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds (nach Prioritätsachse, Investitionspriorität, aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie für den EFRE, gilt auch für die Prioritätsachsen „Technische Hilfe“)  (11)

Investitionspriorität:


 

ID

Indikator

Einheit für die Messung

Fonds

Regionenkategorie (ggf.)

Zielwert (12) (2023)

2014

15

16

17

18

19

20

21

22

23

Anmerkungen (ggf.)

 

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<type='S' maxlength=875 input='M'>

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

 

Kumulierte Werte — ausgewählte Vorhaben

[von den Begünstigten vorgelegte Prognose]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kumulierte Werte — vollständig durchgeführte Vorhaben

[tatsächliche Errungenschaft]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3B

Für bestimmte gemeinsame Outputindikatoren für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in Bezug auf produktive Investitionen — Zahl der vom operationellen Programm unterstützten Unternehmen abzüglich Mehrfachunterstützung für dasselbe Unternehmen

Bezeichnung des Indikators

Zahl der vom operationellen Programm unterstützten Unternehmen abzüglich Mehrfachunterstützung

Zahl der Unternehmen, die Unterstützung erhalten

<type='N' input='M'>

Zahl der Unternehmen, die Finanzhilfen erhalten

<type='N' input='M'>

Zahl der Unternehmen, die finanzielle Unterstützung außer Finanzhilfen erhalten

<type='N' input='M'>

Zahl der Unternehmen, die nicht-finanzielle Unterstützung erhalten

<type='N' input='M'>

Zahl der neu unterstützten Unternehmen

<type='N' input='M'>


Tabelle 4A

Gemeinsame Outputindikatoren für den ESF (aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Investitionspriorität und Regionenkategorie). YEI: Für keine Prioritätsachse oder keinen Teil einer Prioritätsachse ist eine Aufschlüsselung nach Regionenkategorie notwendig  (13) .

Investitionspriorität:


Indikator ID

Indikator (Bezeichnung des Indikators)

Regionenkategorie (ggf.)

Zielwert (2023)

(Aufschlüsselung nach Geschlecht optional für Ziel)

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Kumulierter Wert (automatisch berechnet)

Verwirklichungsquote

Aufschlüsselung nach Geschlecht, optional

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<type='S' input='G'>

<type='N' input='G'>

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<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

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jährlicher Wert

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

M

F

Insgesamt

M

F

Insgesamt

M

F

 

Arbeitslose (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitslose (YEI)

Langzeitarbeitslose (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langzeitarbeitslose (YEI)

Nichterwerbstätige (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichterwerbstätige (YEI)

Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren (YEI)

Erwerbstätige, auch Selbständige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unter 25-Jährige (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unter 25-Jährige (YEI)

Über 54 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Über 54-Jährige, die arbeitslos sind, einschließlich Langzeitarbeitsloser, oder die nicht erwerbstätig sind und keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Grundbildung (ISCED 1) oder Sekundarbildung Unterstufe (ISCED 2) (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Grundbildung (ISCED 1) oder Sekundarbildung Unterstufe (ISCED 2) (YEI)

Mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) (YEI)

Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) (YEI)

Teilnehmer, die in Erwerbslosenhaushalten leben (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die in Erwerbslosenhaushalten leben (YEI)

Teilnehmer, die in Erwerbslosenhaushalten mit unterhaltsberechtigten Kindern leben (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer, die in Erwerbslosenhaushalten mit unterhaltsberechtigten Kindern leben (YEI)

Alleinerziehende mit unterhaltsberechtigten Kindern (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alleinerziehende mit unterhaltsberechtigten Kindern (YEI)

Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (u.a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (u.a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) (YEI)

Teilnehmer mit Behinderungen (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnehmer mit Behinderungen (YEI)

Sonstige benachteiligte Personen (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige benachteiligte Personen (YEI)

Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene  (14) (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene (YEI)

Personen, die in ländlichen Gebieten leben  (14) (ESF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personen, die in ländlichen Gebieten leben (YEI)

Zahl der Projekte, die teilweise oder gänzlich von Sozialpartnern oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der Projekte, die die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben erhöhen und ihr berufliches Fortkommen verbessern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der Projekte, die auf öffentliche Verwaltungen oder öffentliche Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ausgerichtet sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich kooperativer Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtteilnehmerzahl  (15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 4B

Programmspezifische Outputindikatoren für den ESF (aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Investitionspriorität und Regionenkategorie; gilt auch für die Prioritätsachsen „Technische Hilfe“). YEI: Für keine Prioritätsachse oder keinen Teil einer Prioritätsachse ist eine Aufschlüsselung nach Regionenkategorie notwendig  (16) .

Investitionspriorität:


ID

Indikator (Bezeichnung des Indikators)

Regionenkategorie (ggf.)

Einheit für die Messung

Zielwert (2023)

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Kumulierter Wert (automatisch berechnet)

Verwirklichungsquote

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jährlicher Wert

 

 

 

 

 

 

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

F

F

I

M

F

I

M

F

I

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F

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M

F

Insgesamt

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F

Insgesamt

M

F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3.   Im Leistungsrahmen festgelegte Etappenziele und Ziele (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013eingereicht in den jährlichen Durchführungsberichten ab 2017  (17)

Berichterstattung zu Finanzindikatoren, Durchführungsschritten, Output- und Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Ziele für den Leistungsrahmen dienen (ab dem Bericht 2017 eingereicht)

Tabelle 5

Informationen zu den im Leistungsrahmen festgelegten Etappenzielen und Zielen

 

Erreichter Wert (18)

Prioritätsachse

Art des Indikators (wichtiger Durchführungsschritt, Finanzielles-, Output- oder — ggf. — Ergebnisindikator)

ID

Indikator oder wichtiger Durchführungsschritt

Einheit für die Messung (ggf.)

Fonds

Regionenkategorie

Etappenziel für 2018

Endziel (2023)

2014

15

16

17

18

19

20

21

22

23

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k (18)

j (18)

k

j

k

j

k

j

k

j

k

j

k

j

k

j

k

j

k

j

Anmerkungen (ggf.)

 

 

 

 

 

 

 

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I

M

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I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

M

F

I

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3.4.   Finanzdaten (Artikel 50 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)  (19)

Tabelle 6

Finanzinformationen auf Ebene der Prioritätsachse und des Programms

(wie in Tabelle 1 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission (20) [Muster für die Übermittlung von Finanzdaten] festgelegt (21))

Tabelle 7

Aufschlüsselung der kumulativen Finanzdaten nach Interventionskategorie für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds (Artikel 112 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013)

(wie in Tabelle 2 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission [Muster für die Übermittlung von Finanzdaten] festgelegt)

Tabelle 8

Nutzung von Überkreuzfinanzierungen  (22)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Nutzung von Überkreuzfinanzierungen

Prioritätsachse

Höhe der Unionsunterstützung, die für eine Überkreuzfinanzierung genutzt werden soll, basierend auf ausgewählten Vorhaben (23) (EUR)

Anteil der Unionsmittelzuweisung insgesamt für die Prioritätsachse

(%)

((3)/Mittelzuweisung insgesamt für die Prioritätsachse × 100)

Förderfähige Ausgaben, genutzt im Rahmen der Überkreuzfinanzierung, bei der Verwaltungsbehörde durch den Begünstigten geltend gemacht (EUR)

Anteil der Mittelzuweisung insgesamt für die Prioritätsachse

(%)

((5)/Mittelzuweisung insgesamt für die Prioritätsachse × 100)

Überkreuzfinanzierung: Kosten, die für Unterstützung aus dem EFRE in Frage kommen, aber aus dem ESF unterstützt werden (24)

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Überkreuzfinanzierung: Kosten, die für Unterstützung aus dem ESF in Frage kommen, aber aus dem EFRE unterstützt werden (24)

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Tabelle 9

Kosten der Vorhaben, die außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden (EFRE und Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Wachstum und Beschäftigung“)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

 

Prioritätsachse

Höhe der Unterstützung, die für außerhalb des Programmgebiets durchgeführte Vorhaben vorgesehen ist, basierend auf ausgewählten Vorhaben (EUR)

Anteil der Mittelzuweisung insgesamt für die Prioritätsachse

(%)

(Spalte 3/Mittelzuweisung insgesamt für die Prioritätsachse × 100)

Förderfähige Ausgaben, angefallen bei außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben, bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht durch den Begünstigten (EUR)

Anteil der Mittelzuweisung insgesamt für die Prioritätsachse

(%)

(Spalte 5/Mittelzuweisung insgesamt für die Prioritätsachse × 100)

Kosten von außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben (25)

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Tabelle 10

Außerhalb der Union getätigte Ausgaben (ESF)  (26)

1.

2.

3.

4.

Höhe der Ausgaben, die außerhalb der Union im Rahmen der thematischen Ziele 8 und 10 anfallen dürften, basierend auf ausgewählten Vorhaben (EUR)

Anteil der Mittelzuweisung insgesamt (Unions- und nationaler Beitrag) für das ESF-Programm oder die ESF-Komponente eines aus mehreren Fonds unterstützten Programms

(%)

(Spalte 1/Mittelzuweisung insgesamt (Unions- und nationaler Beitrag) für das ESF-Programm oder die ESF-Komponente eines fondsübergreifenden Programms × 100)

Förderfähige Ausgaben, angefallen außerhalb der Union, bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht durch den Begünstigten (EUR)

Anteil der Mittelzuweisung insgesamt (Unions- und nationaler Beitrag) für das ESF-Programm oder die ESF-Komponente eines aus mehreren Fonds unterstützten Programms

(%)

(Spalte 3/Mittelzuweisung insgesamt Unions- und nationaler Beitrag) für das ESF-Programm oder die ESF-Komponente eines fondsübergreifenden Programms × 100)

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Tabelle 11

Zuweisung von YEI-Ressourcen für junge Menschen außerhalb der förderfähigen Regionen auf NUTS-Ebene 2 (Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013)  (27)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

 

Prioritätsachse

Höhe der Unionsunterstützung im Rahmen der YEI (besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und entsprechende Unterstützung durch den ESF), die für junge Menschen außerhalb der förderfähigen Regionen auf NUTS-Ebene 2 zugewiesen werden soll (EUR), wie in Abschnitt 2.A.6.1 des operationellen Programms angegeben

Höhe der Unionsunterstützung im Rahmen der YEI (besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und entsprechende Unterstützung durch den ESF), die für Vorhaben zugewiesen wurde, welche junge Menschen außerhalb der förderfähigen Regionen auf NUTS-Ebene 2 unterstützen (EUR)

Förderfähige Ausgaben, angefallen bei Vorhaben zur Unterstützung junger Menschen außerhalb der förderfähigen Regionen (EUR)

Entsprechende Unionsunterstützung für förderfähige Kosten, die bei Vorhaben zur Unterstützung junger Menschen außerhalb der förderfähigen Regionen angefallen sind, berechnet durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse (EUR)

 

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Insgesamt

 

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4.   SYNTHESE DER BEWERTUNGEN (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Synthese der Feststellungen aller Bewertungen des Programms, die während des vorangegangen Haushaltsjahres bereitgestellt wurden, mit Verweis auf Titel und Bezugszeitraum der herangezogenen Bewertungsberichte

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5.   INFORMATIONEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN, FALLS ZUTREFFEND (Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013)

Allgemeine Beschreibung der Durchführung der YEI, auch wie die YEI zur Umsetzung der Jugendgarantie beigetragen hat, einschließlich konkreter Beispiele für im Rahmen der YEI unterstützte Interventionen.

Beschreibung jedweder Probleme bei der Umsetzung der YEI und der Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme.

Der 2016 eingereichte Bericht soll die Qualität der von den Teilnehmern der YEI, einschließlich benachteiligter Menschen, solcher, die Randgruppen angehören sowie solcher, die das Bildungssystem ohne Qualifikationen verlassen, erhaltenen Beschäftigungsangebote darlegen und bewerten. Der Bericht soll ferner die Fortschritte der YEI-Teilnehmer bei der Fortbildung, beim Finden dauerhafter und angemessener Arbeitsplätze, beim Absolvieren einer Ausbildung oder eines qualitativ hochwertigen Praktikums darlegen und bewerten.

Darüber hinaus soll der Bericht die wichtigsten Feststellungen der Bewertungen zu Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen der gemeinsamen Unterstützung durch den Europäische Sozialfonds und die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI und der Durchführung der Jugendgarantie darlegen.

6.   PROBLEME, DIE SICH AUF DIE LEISTUNG DES PROGRAMMS AUSWIRKEN, UND VORGENOMMENE MASSNAHMEN (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (28)

a)

Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, und vorgenommene Maßnahmen

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b)

OPTIONAL BEI KURZBERICHTEN, ansonsten in Punkt 11.1 des Musters (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013):

Bewertung, ob die Fortschritte groß genug sind, um das Erreichen der Ziele zu gewährleisten, gegebenenfalls mit Angabe etwaiger ergriffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen

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7.   BÜRGERINFO (Artikel 50 Absatz 9 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) (21)

Eine Bürgerinfo zu den Inhalten der jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte soll veröffentlicht und als separate Datei als Anhang des jährlichen bzw. des abschließenden Durchführungsberichts hochgeladen werden.

8.   BERICHT ÜBER DEN EINSATZ DER FINANZINSTRUMENTE (Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Falls die Verwaltungsbehörde die Nutzung von Finanzinstrumenten beschlossen hat, muss sie der Kommission einen spezifischen Bericht zu den Vorhaben mit Finanzinstrumenten als Anhang des jährlichen Durchführungsberichts zukommen lassen. (29)

9.   Optional für den 2016 einzureichenden Bericht, gilt nicht für andere Kurzberichte: ZUR ERFÜLLUNG DER EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN ERGRIFFENE MASSNAHMEN (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), falls die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten bei Genehmigung des operationellen Programms nicht erfüllt wurden (siehe Punkt 13 des Musters) (30)

10.   FORTSCHRITTE BEI DER VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON GROSSPROJEKTEN UND GEMEINSAMEN AKTIONSPLÄNEN (Artikel 101 Buchstabe h und Artikel 111 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

10.1.   Großprojekte

Tabelle 12

Großprojekte

Projekt

CCI-Nr.

Status GP

1.abgeschlossen2.genehmigt3.eingereicht4.Mitteilung/Übermittlung an die Kommission geplant

Gesamtinvestitionen

Förderfähige Gesamtkosten

Geplantes Datum für Mitteilung/Übermittlung

(falls zutreffend)

(Jahr, Quartal)

Datum der stillschweigenden Einwilligung/ Genehmigung durch die Kommission

(falls zutreffend)

Geplanter Beginn

der Durchführung

(Jahr, Quartal)

Geplanter Abschluss

(Jahr, Quartal)

Prioritätsachse/ Investitionsprioritäten

Derzeitiger Stand der Durchführung — finanzieller Fortschritt

(% der der Kommission bescheinigten Ausgaben im Vergleich zu den förderfähigen Gesamtkosten)

Derzeitiger Stand der Durchführung — physischer Fortschritt

Hauptdurchführungsphase des Projekts

1.abgeschlossen/in Betrieb;2.Bau vorangeschritten3.in Bau4.Ausschreibung5.Konzipierung

Wichtigste Outputs

Datum der Unterzeichnung des ersten Vertrags über die Arbeiten (31)

(falls zutreffend)

Anmerkungen (ggf.)

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Erhebliche Probleme während der Durchführung von Großprojekten und Maßnahmen zu ihrer Bewältigung.

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Etwaige geplante Änderungen bei der Auflistung der Großprojekte im operationellen Programm

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10.2.   Gemeinsame Aktionspläne

Fortschritt bei der Durchführung der verschiedenen Phasen der gemeinsamen Aktionspläne

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Tabelle 13

Gemeinsame Aktionspläne

Titel gemeinsamer Aktionsplan

CCI-Nr.

Phase der Durchführung gemeinsamer Aktionsplan

1.abgeschlossen2.> 50 % durchgeführt3.begonnen4.genehmigt5.eingereicht6.geplant

Förderfähige Gesamtkosten

Öffentliche Unterstützung insgesamt

Beitrag des operationellen Programms zum gemeinsamen Aktionsplan

Prioritätsachse

Art des gemeinsamen Aktionsplans

1.normal2.Pilotprojekt3.YEI

[geplante]

Einreichung bei der Kommission

[geplanter] Beginn der Durchführung

[geplanter] Abschluss

Wichtigste Outputs und wichtigste Ergebnisse

Der Kommission bescheinigte förderfähige Gesamtausgaben

Anmerkungen (ggf.)

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Erhebliche Probleme und Maßnahmen zu ihrer Bewältigung.

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TEIL B

IN DEN JAHREN 2017 UND 2019 VORGELEGTE BERICHTERSTATTUNG UND ABSCHLIESSENDER DURCHFÜHRUNGSBERICHT

(Artikel 50 Absatz 4 sowie Artikel 113 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

11.   BEWERTUNG DER DURCHFÜHRUNG DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS (Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

11.1   Informationen aus Teil A und Erreichen der Ziele des Programms (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

FÜR JEDE PRIORITÄTSACHSE — Bewertung der oben bereitgestellten Informationen und Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms, einschließlich Beitrag der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren, wenn Nachweise aus Bewertungen vorliegen.

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11.2.   Spezifische, bereits getroffene Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung, insbesondere Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung, und getroffene Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm oder in den Vorhaben (Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Eine Bewertung der Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Einhaltung der Grundsätze aus Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung, je nach Inhalt und Zielen des operationellen Programms einschließlich der spezifischen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung ergriffenen Maßnahmen, insbesondere Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung, und getroffene Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm oder in den Vorhaben.

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11.3.   Nachhaltige Entwicklung (Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Bewertung der Durchführung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grundsätze aus Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über nachhaltige Entwicklung, je nach Inhalt und Zielen des operationellen Programms einschließlich eines Überblicks über die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.

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11.4.   Berichterstattung über die für die Klimaschutzziele verwendete Unterstützung (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Zahlen automatisch durch SFC2014 berechnet, basierend auf Kategorisierungsdaten. Optional: Erklärung der Werte

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11.5   Rolle der Partner bei der Durchführung des Programms (Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Bewertung der Durchführung von Maßnahmen zur Einhaltung der Rolle der Partner aus Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, einschließlich Einbindung von Partnern in die Durchführung, die Begleitung und die Bewertung des operationellen Programms.

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12.   OBLIGATORISCHE ANGABEN UND BEWERTUNG GEMÄSS ARTIKEL 111 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABEN a UND b DER VERORDNUNG (EU) NR. 1303/2013

12.1   Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up für die bei der Bewertung gemachten Feststellungen

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12.2   Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Fonds

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13.   ZUR ERFÜLLUNG DER EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN ERGRIFFENE MASSNAHMEN (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Kann im 2016 einzureichenden Bericht enthalten sein (siehe vorstehend Punkt 9). Muss im 2017 einzureichenden Bericht enthalten sein) Option: Fortschrittsbericht

Tabelle 14

Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten

Allgemeine Ex-ante-Konditionalität

Kriterien, nicht erfüllt

Ergriffene Maßnahmen

Frist (Datum)

Zuständige Stellen

Maßnahme bei Fristende abgeschlossen (j/n)

Kriterien erfüllt (j/n)

Erwartetes Datum für die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen, falls zutreffend

Bemerkung (für jede Maßnahme)

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Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 


Tabelle 15

Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden thematischen Ex-ante-Konditionalitäten

Allgemeine Ex-ante-Konditionalität

Kriterien, nicht erfüllt

Ergriffene Maßnahmen

Frist (Datum)

Zuständige Stellen

Maßnahme bei Fristende abgeschlossen (j/n)

Kriterien erfüllt (j/n)

Erwartetes Datum für die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen, falls zutreffend

Bemerkung (für jede Maßnahme)

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Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

14.   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN, DIE JE NACH INHALT UND ZIELEN DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS HINZUGEFÜGT WERDEN KÖNNEN (Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c, d, g und h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

14.1   Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich der Entwicklung von Regionen, die von demografischen und permanenten oder von der Natur bedingten Nachteilen betroffen sind, sowie nachhaltiger Stadtentwicklung, und von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms.

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(Option Fortschrittsbericht)

14.2   Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der Fonds.

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(Option Fortschrittsbericht)

14.3   Fortschritte bei der Durchführung der interregionalen und transnationalen Maßnahmen.

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(Option Fortschrittsbericht)

14.4   Gegebenenfalls der Beitrag zu makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete

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14.5   Gegebenenfalls Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation

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14.6   Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Armut, Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften sowie Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslose und junge Menschen ohne Arbeit, gegebenenfalls einschließlich der verwendeten Finanzressourcen.

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(Option Fortschrittsbericht)

15.   FINANZINFORMATIONEN AUF EBENE DER PRIORITÄTSACHSE UND DES PROGRAMMS (Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Zur Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Etappenziele und Ziele für die Finanzindikatoren in den Jahren 2018 und 2023 erhält Tabelle 6 in Teil A des vorliegenden Anhangs zusätzlich die beiden folgenden Spalten:

13.

14.

Daten für die Leistungsüberprüfung und den Leistungsrahmen

Nur für den 2019 eingereichten Bericht: Förderfähige Gesamtausgaben, die von den Begünstigten getätigt und bezahlt und der Kommission bescheinigt wurden (bis 31.12.2018)

Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Nur für den abschließenden Durchführungsbericht: Förderfähige Gesamtausgaben, die von den Begünstigten getätigt und bezahlt (bis 31.12.2023) und der Kommission bescheinigt wurden

Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL C

IM JAHR 2019 VORGELEGTE BERICHTERSTATTUNG UND ABSCHLIESSENDER DURCHFÜHRUNGSBERICHT (Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

16.   INTELLIGENTES, NACHHALTIGES UND INTEGRATIVES WACHSTUM (Option Fortschrittsbericht)

Informationen und Bewertung hinsichtlich des Beitrags des Programms zum Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.

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17.   PROBLEME, DIE SICH AUF DIE LEISTUNG DES PROGRAMMS AUSWIRKEN, UND VORGENOMMENE MASSNAHMEN — LEISTUNGSRAHMEN (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Wenn die Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele und Ziele aufzeigt, dass bestimmte Etappenziele und Ziele nicht erreicht wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Gründe für das Verfehlen dieser Etappenziele im Bericht 2019 (für die Etappenziele) und im endgültigen Durchführungsbericht (für die Ziele) darlegen.

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18.   BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN Artikel 19 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 (falls zutreffend)

Der 2019 eingereichte Bericht soll die Qualität der von den Teilnehmern der YEI, einschließlich benachteiligter Menschen, solcher, die Randgruppen angehören sowie solcher, die das Bildungssystem ohne Qualifikationen verlassen, erhaltenen Beschäftigungsangebote darlegen und bewerten. Der Bericht soll ferner die Fortschritte der YEI-Teilnehmer bei der Fortbildung darlegen und bewerten, ob sie dauerhafte und angemessene Arbeitsplätze gefunden haben oder ob sie inzwischen eine Ausbildung oder ein qualitativ hochwertiges Praktikum absolvieren.

Darüber hinaus soll der Bericht die wichtigsten Feststellungen der Bewertungen zu Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen der gemeinsamen Unterstützung durch den Europäischen Sozialfonds und die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI und der Durchführung der Jugendgarantie darlegen.

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(1)  Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist. Wird die YEI als Teil einer Prioritätsachse durchgeführt, so sollte die Berichterstattung für den YEI-Teil und den anderen Teil der Prioritätsachse getrennt erfolgen.

(2)  Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.

(3)  In Tabelle 1 ist beim jährlichen Wert nur nach Geschlecht aufzuschlüsseln, wenn dies auch in Tabelle 12 des operationellen Programms geschehen ist. Ansonsten I = insgesamt verwenden.

(4)  Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.

(5)  Enthält die Investitionspriorität ein Ziel für einen gemeinsamen ESF-Ergebnisindikator, so müssen Daten für den jeweiligen Ergebnisindikator in Bezug auf die ausgewählte Zielgruppe (d. h. als Bezug verwendeter gemeinsamer Outputindikator) sowie Daten für die gesamte Grundgesamtheit an Teilnehmern, die das jeweilige Ergebnis in der Investitionspriorität erreicht haben, vorgelegt werden.

(6)  Schätzung basierend auf repräsentativer Stichprobe. Die Mitgliedstaaten haben bei der Berichterstattung zwei Optionen. Option 1: Mindestanforderung: zweimalige Datenübermittlung; im jährlichen Durchführungsbericht 2019 und im abschließenden Durchführungsbericht. Bei dieser Option werden die kumulierten Werte in der Spalte „Kumulierter Wert“ im jährlichen Durchführungsbericht 2019 und im abschließenden Durchführungsbericht vorgelegt. Option 2: Für jedes Jahr werden jährliche Werte bereitgestellt.

(7)  Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.

(8)  Schätzung für das Jahr basierend auf einer repräsentativen Stichprobe.

(9)  Schätzung für das Jahr basierend auf einer repräsentativen Stichprobe. Die Mitgliedstaaten haben bei der Berichterstattung zwei Optionen. Option 1: Mindestanforderung: zweimalige Datenübermittlung; im jährlichen Durchführungsbericht 2019 und im abschließenden Durchführungsbericht. Bei dieser Option werden die kumulierten Werte in der Spalte „Kumulierter Wert“ im jährlichen Durchführungsbericht 2019 und im abschließenden Durchführungsbericht vorgelegt. Option 2: Für jedes Jahr werden jährliche Werte bereitgestellt.

(10)  Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.

Sowohl jährlicher als auch kumulierter Wert sind obligatorisch. Kann kein jährlicher Wert angegeben werden (z. B. weil Prozentsätze angegeben werden und der Nenner null würde), so entfällt der jährliche Wert. Die kumulierten Werte der Indikatoren, angegeben in absoluten Zahlen und Prozentsätzen im Verhältnis zum Bezugsoutputindikator, werden automatisch berechnet.

(11)  In Tabelle 3A ist in den entsprechenden Feldern nur nach Geschlecht aufzuschlüsseln, wenn dies auch in Tabelle 5 oder 13 des operationellen Programms geschehen ist. Ansonsten I = insgesamt verwenden.

(12)  Bei den Prioritätsachsen „Technische Hilfe“ sind die Ziele optional.

(13)  Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.

(14)  Schätzung basierend auf repräsentativer Stichprobe. Die Mitgliedstaaten haben bei der Berichterstattung zwei Optionen. Option 1: Mindestanforderung: einmalige Datenübermittlung; im jährlichen Durchführungsbericht 2017. Bei dieser Option wird ein kumulierter Wert in der Spalte „Kumulierter Wert“ im jährlichen Durchführungsbericht 2017 vorgelegt. Option 2: Für jedes Jahr werden jährliche Werte bereitgestellt.

(15)  Die Gesamtteilnehmerzahl umfasst Teilnehmer mit vollständigen (persönliche nichtsensible Daten) und mit unvollständigen Datensätzen (persönliche nichtsensible Daten). Die Teilnehmerzahl insgesamt wird im System SFC2014 basierend auf den folgenden drei gemeinsamen Outputindikatoren berechnet: „Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose“, „Nichterwerbstätige“ und „Erwerbstätige, auch Selbständige“. Diese Zahl umfasst nur Teilnehmer mit vollständigen Datensätzen, einschließlich aller persönlicher nichtsensibler Daten. Bei der Gesamtteilnehmerzahl müssen die Mitgliedstaaten alle ESF-Teilnehmer angeben, auch die mit unvollständigen Unterlagen an persönlichen nichtsensiblen Daten.

(16)  Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.

(17)  In Tabelle 6 ist bei den relevanten Feldern nur nach Geschlecht aufzuschlüsseln, wenn dies auch in Tabelle 6 des operationellen Programms geschehen ist. Ansonsten I = insgesamt verwenden.

(18)  EFRE oder Kohäsionsfonds: Mitgliedstaaten übermitteln kumulierte Werte für die Outputindikatoren. ESF: Kumulierte Werte werden basierend auf den von den Mitgliedstaaten eingereichten jährlichen Werten automatisch von SFC2014 berechnet. Die Werte für die Finanzindikatoren sind für alle Fonds kumuliert. Die Werte für die wichtigsten Durchführungsschritte sind für alle Fonds kumuliert, wenn die wichtigsten Durchführungsschritte als Zahl oder Prozentsatz angegeben werden. Wird das Erreichen qualitativ festgelegt, so sollte in der Tabelle angegeben werden, ob sie abgeschlossen sind oder nicht. * Tabelle: k = kumuliert, j = jährlich.

(19)  Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.

(20)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom 22. September 2014 mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen (ABl. L 286 vom 30.9.2014, S. 1).

(21)  Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.

(22)  Gilt nur für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, die den ESF und/oder den EFRE beinhalten.

(23)  Falls es nicht möglich ist, vorab vor der Durchführung des Vorhabens die Höhe präzise festzulegen, sollte die Berichterstattung auf den für das Vorhaben geltenden Obergrenzen basieren, d. h. wenn ein EFRE-Vorhaben bis zu 20 % an ESF-typischen Ausgaben enthalten darf, sollte bei der Berichterstattung davon ausgegangen werden, dass die gesamten 20 % für diesen Zweck genutzt werden könnten. Wurde ein Vorhaben abgeschlossen, so sollten die für diese Spalte verwendeten Daten auf den tatsächlich aufgetretenen Kosten basieren.

(24)  Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(25)  Im Einklang mit den und vorbehaltlich der Obergrenzen aus Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.

(26)  Im Einklang mit den und vorbehaltlich der Obergrenzen aus Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013.

(27)  Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.

(28)  Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.

(29)  Siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014.

(30)  Optional für den YEI-Bericht, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.

(31)  Im Falle von Tätigkeiten im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften, der ÖPP-Vertrag zwischen der öffentlichen und der privatwirtschaftlichen Einrichtung (Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)


ANHANG VI

Muster für die Verwaltungserklärung

Ich/Wir, der/die Unterzeichnete/n (Name(n), Vorname(n), Titel oder Funktion(en)), Leiter/in der Verwaltungsbehörde, gebe/n für das operationelle Programm (Titel des operationellen Programms, CCI-Nr.) —

 

basierend auf der Durchführung des Programms (Titel des operationellen Programms) während des zum 30. Juni (Jahr) endenden Geschäftsjahrs,

 

basierend auf meinem/unserem eigenen Urteil und allen mir/uns am Tag der Übermittlung der Rechnungslegung an die Kommission vorliegenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsprüfungen und Vor-Ort-Überprüfungen nach Artikel 125 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013) (1) und der Prüfungen und Kontrollen in Bezug auf die Ausgaben aus den der Kommission für das zum 30. Juni … (Jahr) endenden Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen,

 

sowie unter Berücksichtigung meiner/unserer Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere des Artikels 125 (, und Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013) (2)

 

hiermit folgende Erklärung ab:

Die Informationen in der Rechnungslegung sind ordnungsgemäß vorgelegt, vollständig und genau, im Einklang mit Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Die in der Rechnungslegung enthaltenen Ausgaben wurden für den angestrebten Zweck — wie in Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt — und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet.

Das für das operationelle Programm eingesetzte Verwaltungs- und Kontrollsystem verfügt über die notwendigen Garantien hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Transaktionen, im Einklang mit dem geltenden Recht.

Ich/Wir bestätige/n, dass die in der abschließenden Prüfung oder den Kontrollberichten zum Geschäftsjahr festgestellten und in der der vorliegenden Erklärung beiliegenden jährlichen Zusammenfassung nach Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewiesenen Unregelmäßigkeiten angemessen in der Rechnungslegung behandelt wurden. Gegebenenfalls wurde für die in diesen Berichten gemeldeten Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem ein angemessenes Follow-up durchgeführt bzw. ist noch anhängig; betroffen sind die folgenden erforderlichen Abhilfemaßnahmen: (gegebenenfalls angeben, welche Abhilfemaßnahmen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung noch nicht abgeschlossen sind).

Ich/Wir bestätige/n darüber hinaus, dass die Ausgaben, deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit derzeit noch bewertet werden, in der Rechnungslegung nicht berücksichtigt wurden, solange die Bewertung nicht abgeschlossen ist; sie können in einen Antrag auf Zwischenzahlung in einem nachfolgenden Geschäftsjahr aufgenommen werden, wie in Artikel 137 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen.

Ich/Wir bestätige/n ferner die Verlässlichkeit der Daten zu Indikatoren, Etappenzielen und Fortschritt des operationellen Programms, wie in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefordert, den Einsatz wirksamer und angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug nach Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die die ermittelten Risiken berücksichtigen, und dass meines/unseres Wissens keine Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des operationellen Programms zurückgehalten wurden, die den Ruf der Kohäsionspolitik schädigen könnten.

Datum

Unterschrift(en)


(1)  Gegebenenfalls bei ETZ-Programmen einzufügen.

(2)  Bei ETZ-Programmen einzufügen.


ANHANG VII

Muster für die Prüfstrategie

1.   EINFÜHRUNG

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

Angabe des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme (Titel und CCI-Nr(n). (1)), der Fonds und des Zeitraums, die die Prüfstrategie abdeckt.

Angabe der für die Erstellung, Begleitung und Aktualisierung der Prüfstrategie zuständigen Prüfbehörde sowie jeder sonstigen an diesem Dokument beteiligten Stelle.

Verweis auf den Status der Prüfbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle) und der Stelle, bei der sie angesiedelt ist.

Verweis auf Aufgabenbereich, Charta für die Prüfung oder nationale Rechtsvorschriften (falls zutreffend), mit Angabe der Funktionen und Zuständigkeiten der Prüfbehörde und sonstiger Stellen, die in ihrer Verantwortung Prüfungen durchführen.

Bestätigung der Prüfbehörde, dass die die Prüfungen vornehmenden Stellen — wie in Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angegeben — über die notwendige funktionale Unabhängigkeit (und organisatorische Unabhängigkeit, falls zutreffend, gemäß Artikel 123 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) verfügen.

2.   RISIKOBEWERTUNG

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

Erläuterung der zur Risikobewertung angewandten Methode.

Verweis auf interne Verfahren für die Aktualisierung der Risikobewertung.

3.   METHODIK

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

3.1   Überblick

Verweis auf Prüfhandbücher oder –verfahren mit Beschreibung der wichtigsten Schritte der Prüfarbeit, einschließlich Klassifizierung und Behandlung der ermittelten Fehler.

Verweis auf die international anerkannten Prüfungsstandards, die die Prüfbehörde berücksichtigen wird, wie in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.

Verweis auf die bestehenden Verfahren für die Erstellung des Kontrollberichts und des Bestätigungsvermerks, die bei der Kommission einzureichen sind, im Einklang mit Artikel 127 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Bei ETZ-Programm Verweis auf spezifische Prüfvorkehrungen und Erläuterung, wie die Prüfbehörde das Koordinierungs- und Aufsichtsverfahren bei der Prüfergruppe aus den anderen Mitgliedstaaten, die an diesem Programm teilnehmen, gewährleisten möchte, und Beschreibung der nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 angenommenen Verfahrensregeln.

3.2   Prüfungen zum Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (Systemprüfungen)

Angabe der zu prüfenden Stellen und der diesbezüglichen Kernanforderungen im Zusammenhang mit Systemprüfungen. Gegebenenfalls Verweis auf die Prüfstelle, auf die die Prüfbehörde bei der Durchführung dieser Prüfungen vertraut.

Angabe etwaiger Systemprüfungen, die sich auf spezifische Themenbereiche konzentrieren, wie:

Qualität der Verwaltungsprüfung und der Vor-Ort-Überprüfungen nach Artikel 125 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, auch in Bezug auf die Beachtung der Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe, Regelungen zu staatlichen Beihilfen, Umweltanforderungen, Chancengleichheit;

Qualität der Projektauswahl sowie der Verwaltungsprüfung und der Vor-Ort-Überprüfungen (nach Artikel 125 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) in Bezug auf die Durchführung der Finanzinstrumente;

Funktionieren und Sicherheit der im Einklang mit Artikel 72 Buchstabe d, Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 126 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichteten IT-Systeme und ihre Anbindung an das IT-System „SFC2014“, wie in Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen;

Zuverlässigkeit der Daten zu Indikatoren, Etappenzielen und dem Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, zur Verfügung gestellt von der Verwaltungsbehörde im Rahmen von Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

Berichterstattung zu Einbehaltungen und Wiedereinziehungen;

Durchführung wirksamer und angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug, gestützt durch eine Betrugsrisikobewertung, im Einklang mit Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

3.3   Prüfungen von Vorhaben

Beschreibung der im Einklang mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 anzuwendenden Stichprobenmethodik sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Vorhabenprüfungen (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese enthalten), vor allem in Bezug auf die Klassifizierung der entdeckten Fehler und den Umgang damit, einschließlich Betrugsverdachts.

3.4   Prüfung der Rechnungslegung

Beschreibung des Prüfansatzes für die Prüfung der Rechnungslegung.

3.5   Überprüfung der Verwaltungserklärung

Verweis auf die internen Verfahren zur Darlegung der Arbeit bei der Überprüfung der Behauptungen aus der Verwaltungserklärung, für den Bestätigungsvermerk.

4.   GEPLANTE PRÜFARBEIT

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

Beschreibung und Begründung der Prüfprioritäten und spezifischen Ziele in Bezug auf das laufende und die beiden folgenden Geschäftsjahre, zusammen mit einer Erläuterung, wie die Ergebnisse der Risikobewertung mit der geplanten Prüfarbeit zusammenhängen.

Zur Orientierung dienender Zeitplan der Prüfaufgaben in Bezug auf das laufende und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre für Systemprüfungen (einschließlich Prüfungen zu bestimmten Themenbereichen):

Zu prüfende Behörden/ Stellen oder spezifische Themenbereiche

CCI-Nr.

Bezeichnung OP

Für die Prüfung zuständige Stelle

Ergebnis der Risiko-bewertung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.   RESSOURCEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

Organigramm der Prüfbehörde und Angaben zu ihrer Beziehung zu allen Prüfstellen, die Prüfungen vornehmen wie in Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen, falls zutreffend.

Angabe der zuzuweisenden geplanten Ressourcen in Bezug auf das laufende und die beiden folgenden Geschäftsjahre.


(1)  Angabe der operationellen Programme mit einem gemeinsamem Verwaltungs- und Kontrollsystem, falls für die betroffenen operationellen Programme eine einzige Prüfstrategieerstellt wird, wie in Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen.


ANHANG VIII

Muster für den Bestätigungsvermerk

An die Europäische Kommission, Generaldirektion

1.   EINFÜHRUNG

Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der [Name der vom Mitgliedstaat benannten Prüfbehörde], unabhängig im Sinne des Artikels 123 Absatz 4 [und Absatz 5, falls zutreffend] der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, habe die Rechnungslegung geprüft für das am 1. Juli … [Jahr] beginnende und am 30. Juni … [Jahr] endende Geschäftsjahr (1), datiert auf den … [Datum der der Kommission übermittelten Rechnungslegung], (im Folgenden „Rechnungslegung“), habe die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission in Bezug auf das Geschäftsjahr Erstattungen beantragt wurden (und die in die Rechnungslegung eingeflossen sind), und das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems geprüft und habe die Verwaltungserklärung für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 überprüft,

und zwar in Bezug auf das operationelle Programm [Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Nr.] (im Folgenden „Programm“),

um im Einklang mit Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einen Bestätigungsvermerk abzugeben.

2.   ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGS- UND DER BESCHEINIGUNGSBEHÖRDE

[Name der Verwaltungsbehörde], benannt als Verwaltungsbürde des Programms, und [Name der Bescheinigungsbehörde], benannt als Bescheinigungsbehörde des Programms, sind zuständig für die Gewährleistung des angemessenen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems in Bezug auf die in den Artikeln 125 und 126 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (und in Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013) (2) festgelegten Aufgaben.

Insbesondere obliegt es [Name der Bescheinigungsbehörde], benannt als Bescheinigungsbehörde des Programms, die Rechnungslegung zu erstellen (im Einklang mit Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) und zu bestätigen, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist, wie in Artikel 126 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefordert.

Darüber hinaus ist die Bescheinigungsbehörde im Einklang mit Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dafür zuständig, zu bescheinigen, dass die verbuchten Ausgaben dem anwendbaren Recht genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die dem anwendbaren Recht genügen (3).

3.   ZUSTÄNDIGKEITEN DER PRÜFBEHÖRDE

Wie in Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt, obliegt es mir, in diesem Vermerk unabhängig meine Ansicht dazu mitzuteilen, ob die Rechnungslegung zuverlässig und wirklichkeitsgetreu ist, ob die Ausgaben, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde und die in der Rechnungslegung geltend gemacht wurden, recht- (3) und ordnungsmäßig sind, und ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert. Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, diesem Vermerk eine Erklärung dazu hinzuzufügen, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufkommen (4).

Die Prüfungen in Bezug auf das Programm wurden im Einklang mit der Prüfstrategie durchgeführt und berücksichtigten die international anerkannten Prüfungsstandards. Diesen Standards zufolge hat die Prüfbehörde berufliche Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüftätigkeit zu planen und durchzuführen, damit für einen Bestätigungsvermerk hinreichende Gewähr erlangt wird.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung ausreichender und angemessener Nachweise für die Untermauerung des unten dargelegten Bestätigungsvermerks. Die durchgeführten Prüfungshandlungen liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; hierzu gehört auch die Bewertung des Risikos der wesentlichen Nichteinhaltung, sei es aufgrund von Betrug oder eines Fehlers. Bei den durchgeführten Prüfhandlungen handelt es sich um diejenigen, die meiner Meinung nach für die gegebenen Umstände am angemessensten sind.

Ich bin der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für die Formulierung meines Bestätigungsvermerks ausreichen und angemessen sind, [bei Einschränkungen des Umfangs:] mit Ausnahme derer, die im Abschnitt „Einschränkung des Umfangs“ genannt sind.

Die wichtigsten Feststellungen aus den Prüfungen in Bezug auf das Programm werden im beigefügten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 übermittelt.

4.   EINSCHRÄNKUNG DES UMFANGS

Entweder

Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen.

Oder

Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:

a)

b)

c)

[Jedwede Einschränkung des Umfangs der Prüfung angeben, z. B. etwaige fehlende Belege oder Fälle, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, und nachstehend unter „Eingeschränkter Bestätigungsvermerk“ die Höhe der betroffenen Ausgaben und des betroffenen Unionsbeitrags wie auch die Auswirkungen der Umfangseinschränkung auf den Bestätigungsvermerk schätzen. Gegebenenfalls sind weitere Ausführungen in dieser Hinsicht in den jährlichen Kontrollbericht aufzunehmen.]

5.   BESTÄTIGUNGSVERMERK

Entweder

(Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf den durchgeführten Prüftätigkeiten:

ist die Rechnungslegung zuverlässig und wirklichkeitsgetreu, wie in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 festgelegt,

sind die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, recht- und ordnungsmäßig,

funktioniert das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß.

Bei der durchgeführten Prüftätigkeit kommen keine Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen auf.

Oder

(Eingeschränkter Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf den durchgeführten Prüftätigkeiten:

ist die Rechnungslegung zuverlässig und wirklichkeitsgetreu, wie in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 festgelegt,

sind die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, recht- und ordnungsmäßig,

funktioniert das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß,

ausgenommen sind folgende Punkte:

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung: …

und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde: …

und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen] in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems: (5)

Daher gelange ich zu der Einschätzung, dass die Auswirkungen der Einschränkung(en) [gering]/[bedeutend] sind [nicht Zutreffendes bitte streichen].

Diese Auswirkungen betreffen [Betrag in EUR und %] der geltend gemachten Gesamtausgaben. Der betroffene Unionsbeitrag beläuft sich somit auf [Betrag in EUR].

Bei der durchgeführten Prüftätigkeit kommen keine/kommen [nicht Zutreffendes bitte streichen] an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen auf.

[Kommen bei der durchgeführten Prüftätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen auf, so legt die Prüfbehörde in diesem Absatz die Aspekte dar, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben.]

Oder

(Negativer Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf den durchgeführten Prüftätigkeiten gilt Folgendes:

Die Rechnungslegung ist/ist nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] zuverlässig und wirklichkeitsgetreu, wie in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 festgelegt.

Die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, sind/sind nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] recht- und ordnungsmäßig.

Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert/funktioniert nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] ordnungsgemäß.

Dieser negative Bestätigungsvermerk basiert auf folgenden Punkten:

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung:

und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde:

und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems: (6)

Bei der durchgeführten Prüftätigkeit kommen Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen zu den folgenden Aspekten Zweifel auf:

[Die Prüfbehörde kann wie in den international anerkannten Prüfungsstandards festgelegt auch eine Hervorhebung des Sachverhalts vornehmen, die keine Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk hat. In Ausnahmefällen kann auch eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks vorgesehen werden (7)].

Datum

Unterschrift


(1)  „Geschäftsjahr“ bezeichnet den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; eine Ausnahme bildet das erste Geschäftsjahr, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024.

(2)  Bei ETZ-Programmen einzufügen.

(3)  Wie in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.

(4)  Im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(5)  Falls das Verwaltungs- und Kontrollsystem betroffen ist, sind im Bestätigungsvermerk die Stelle(n) und der/die Aspekt(e) ihrer Systeme anzugeben, die den Anforderungen nicht entsprachen und/oder nicht wirksam funktionierten, es sei denn, diese Information ist bereits im jährlichen Kontrollbericht enthalten und der Bestätigungsvermerkabschnitt verweist auf einen oder mehrere spezifische Abschnitte dieses Berichts, in dem diese Angaben enthalten sind.

(6)  Siehe vorherige Fußnote.

(7)  Diese Ausnahmefälle sollten mit nicht vorhersehbaren externen Faktoren außerhalb des Aufgabenbereichs der Prüfbehörde zusammenhängen.


ANHANG IX

Muster für den jährlichen Kontrollbericht

1.   EINFÜHRUNG

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

1.1

Angabe der zuständigen Prüfbehörde und anderer Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt sind.

1.2

Bezugszeitraum (d. h. Geschäftsjahr (1)).

1.3

Prüfzeitraum (in dem die Prüfarbeit vorgenommen wurde).

1.4

Angabe des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme, das bzw. die der Bericht abdeckt, und seiner/ihrer Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden. [Betrifft der jährliche Kontrollbericht mehr als ein Programm oder mehr als einen Fonds, so sollen die Angaben nach Programm und Fonds aufgeschlüsselt werden; dabei sind in jedem Abschnitt die Angaben zu kennzeichnen, die für dieses Programm und/oder diesen Fonds spezifisch sind — ausgenommen Abschnitt 10.2, die dortigen Angaben sind in Abschnitt 5 zu machen.]

1.5

Beschreibung der Schritte, die unternommen wurden, um den Bericht zu erstellen und zum Bestätigungsvermerk zu gelangen.

2.   WESENTLICHE VERÄNDERUNGEN IN DEM/DEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM(EN)

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

2.1

Einzelheiten zu etwaigen wesentlichen Veränderungen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen in Bezug auf die Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, vor allem hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben an neue zwischengeschaltete Stellen, und — basierend auf der Prüfarbeit der Prüfbehörde im Rahmen von Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 — Bestätigung der Wahrung der Regelungen aus Artikel 72 und 73 dieser Verordnung.

2.2

Angaben zur Begleitung der benannten Stellen nach Artikel 124 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

2.3

Daten, ab denen diese Veränderungen gelten, sowie Daten, an denen die Prüfbehörde über die Veränderungen in Kenntnis gesetzt wurde, und Auswirkungen dieser Veränderungen auf die Prüfarbeit.

3.   VERÄNDERUNGEN AN DER PRÜFSTRATEGIE

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

3.1

Einzelheiten zu etwaigen Veränderungen, die an der Prüfstrategie vorgenommen wurden, und Erläuterung der Gründe. Insbesondere Angabe etwaiger Veränderungen am Stichprobenverfahren, das für die Prüfung der Vorhaben gilt (siehe Abschnitt 5 unten).

3.2

Differenzierung zwischen Veränderungen, die in einer späten Phase vorgenommen oder vorgeschlagen werden und keine Auswirkungen auf die im Bezugszeitraum vorgenommene Arbeit haben, und Veränderungen, die während des Bezugszeitraums vorgenommen werden und Auswirkungen auf die Prüfarbeit und die Prüfergebnisse haben. Es werden nur Veränderungen im Vergleich zur vorangegangenen Version der Prüfstrategie angegeben.

4.   SYSTEMPRÜFUNGEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

4.1

Genaue Angaben zu den Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems des Programms prüfen bzw. geprüft haben (wie in Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen) — im Folgenden „Systemprüfungen“.

4.2

Beschreibung der Grundlage, auf der die Prüfungen durchgeführt wurden, einschließlich Verweis auf die geltende Prüfstrategie, genauer gesagt auf die Risikobewertungsmethode und die Ergebnisse, die zur Erstellung des Prüfplans für Systemprüfungen geführt haben. Falls die Risikobewertung aktualisiert wurde, ist dies in Abschnitt 3 oben zu den Veränderungen an der Prüfstrategie beschrieben.

4.3

In Bezug auf die Tabelle aus Abschnitt 10.1 unten, Beschreibung der wichtigsten Feststellungen und Schlussfolgerungen infolge der Systemprüfungen, einschließlich Prüfungen zu den spezifischen Themenbereichen, wie in Anhang VII Abschnitt 3.2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

4.4

Angabe, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt eingestuft wurden, sowie Benennung der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Quantifizierung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweden damit zusammenhängenden Finanzkorrekturen, im Einklang mit Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

4.5

Informationen zum Follow-up von Prüfempfehlungen aus Systemprüfungen aus früheren Geschäftsjahren.

4.6

Beschreibung (falls zutreffend) der bei den Systemprüfungen aufgedeckten spezifischen Mängel in Bezug auf die Verwaltung der Finanzinstrumente oder anderer Ausgabenarten, für die bestimmte Regelungen gelten (z. B. staatliche Beihilfen, Einnahmen erwirtschaftende Projekte, vereinfachte Kostenoptionen) und des Follow-up durch die Verwaltungsbehörde zur Abstellung dieser Defizite.

4.7

Grad der infolge der Systemprüfungen erlangten Gewähr (niedrig/durchschnittlich/hoch) und Begründung.

5.   PRÜFUNGEN DER VORHABEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

5.1

Angabe der Stellen (einschließlich Prüfbehörde), die die Vorhabenprüfungen durchgeführt haben (wie in Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 vorgesehen).

5.2

Beschreibung des angewandten Stichprobenverfahrens und Angabe, ob die Methodik mit der Prüfstrategie in Einklang steht.

5.3

Angabe der für die statistische Stichprobe herangezogenen Parameter und Erläuterung der zugrundeliegenden Berechnungen und des angewandten fachkundigen Ermessens. Zu den Stichprobenparametern gehören: Signifikanzgrad, Zuverlässigkeitsgrad, Stichprobeneinheit, erwartete Fehlerquote, Stichprobenintervall, Wert der Grundgesamtheit, Größe der Grundgesamtheit, Stichprobengröße, Angabe zur Schichtung (gegebenenfalls). Die zugrundeliegenden Berechnungen für die Stichprobenauswahl und die Gesamtfehlerquote (wie in Artikel 28 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 definiert) werden in Abschnitt 10.3 unten angegeben, in einem Format, das die grundlegenden ergriffenen Schritte verdeutlicht, im Einklang mit dem verwendeten spezifischen Stichprobenverfahren.

5.4

Abstimmung zwischen den bei der Kommission in Euro geltend gemachten Gesamtausgaben in Bezug auf das Geschäftsjahr und der Grundgesamtheit, aus der die zufällige Stichprobe gezogen wurde (Spalte A der Tabelle in Abschnitt 10.2 unten). Abgestimmt werden auch negative Stichprobeneinheiten, bei denen im Hinblick auf das Geschäftsjahr Finanzkorrekturen vorgenommen wurden.

5.5

Bei negativen Stichprobeneinheiten Bestätigung, dass sie gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission als separate Grundgesamtheit behandelt wurden. Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen dieser Einheiten; Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Überprüfung, ob der Beschluss (des Mitgliedstaats oder Kommission), Finanzkorrekturen vorzunehmen, in der Rechnungslegung als Einbehaltung oder als Wiedereinziehung verbucht wird.

5.6

Bei der Nutzung des nichtstatistischen Stichprobenverfahrens, Angabe der Gründe für die Nutzung der Methode im Einklang mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, des Prozentsatzes der in Prüfungen abgedeckten Vorhaben/Ausgaben sowie der Schritte, die unternommen wurden, damit die zufällige Auswahl der Stichprobe (und damit die Repräsentativität) und eine ausreichende Stichprobengröße gewährleistet sind, so dass die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Auch beim nichtstatistischen Stichprobenverfahren wird eine projizierte Fehlerquote berechnet.

5.7

Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Vorhabenprüfungen, mit Beschreibung der Anzahl der geprüften Stichprobenelemente, des jeweiligen Betrags und der Fehlertypen (2) aufgeschlüsselt nach Vorhaben, der Art (3) der entdeckten Fehler, der Schichtfehlerquote und der entsprechenden wichtigsten Mängel und Unregelmäßigkeiten (4), der Obergrenze der Fehlerquote (falls zutreffend), der Ursachen und der vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen (diejenigen eingeschlossen, mit denen diese Fehler in den nächsten Zahlungsanträgen verhindert werden sollen) und der Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk. Wenn nötig weitere Erläuterungen der in den Abschnitten 10.2 und 10.3 unten vorgelegten Daten, insbesondere der Gesamtfehlerquote.

5.8

Erläuterungen zu den Finanzkorrekturen in Bezug auf das Geschäftsjahr, die die Bescheinigungs-/Verwaltungsbehörde vor Einreichung der Rechnungslegung bei der Kommission vorgenommen hat und die sich aus den Vorhabenprüfungen ergeben, einschließlich pauschaler oder extrapolierter Korrekturen, wie in der Tabelle in Abschnitt 10.2 unten genauer dargelegt.

5.9

Vergleich Gesamtfehlerquote und verbleibende Gesamtfehlerquote (5) (wie in der Tabelle in Abschnitt 10.2 unten dargestellt) mit der gesetzten Signifikanzschwelle, um erhebliche Fehler bei der Angabe der Grundgesamtheit festzustellen, und Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk.

5.10

Gegebenenfalls Angaben zu den Ergebnissen der Prüfung der ergänzenden Stichprobe (wie in Artikel 28 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 festgelegt).

5.11

Genaue Angaben, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt eingestuft wurden, sowie Benennung der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Quantifizierung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweden damit zusammenhängenden Finanzkorrekturen.

5.12

Angaben zum Follow-up der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen früherer Jahre, insbesondere zu systembedingten Mängeln.

5.13

Schlussfolgerungen aus den Gesamtergebnissen der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf die Wirksamkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

6.   PRÜFUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

6.1

Angabe der Behörden/Stellen, die die Prüfungen der Rechnungslegung durchgeführt haben.

6.2

Beschreibung des Prüfansatzes, mit dem die Elemente der Rechnungslegung aus Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 überprüft werden. Dazu zählt die Prüfarbeit vor dem Hintergrund der Systemprüfungen (Einzelheiten in Abschnitt 4 oben) und der Vorhabenprüfungen (Einzelheiten in Abschnitt 5 oben) mit Relevanz für die zur Rechnungslegung erforderten Zuverlässigkeit.

6.3

Angabe der Schlussfolgerungen aus der Prüfung im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung, einschließlich Angabe der vorgenommenen Finanzkorrekturen, die in der Rechnungslegung als Follow-up der Ergebnisse der System- und/oder Vorhabenprüfungen widergespiegelt werden.

6.4

Angabe, ob die festgestellten Probleme als systembedingt angesehen werden, sowie der ergriffenen Maßnahmen.

7.   KOORDINIERUNG ZWISCHEN DEN PRÜFSTELLEN UND AUFSICHTSARBEIT DURCH DIE PRÜFBEHÖRDE (falls zutreffend)

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

7.1

Gegebenenfalls Beschreibung des Verfahrens für die Koordinierung zwischen der Prüfbehörde und allen Prüfstellen, die Prüfungen vornehmen, wie in Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen.

7.2

Beschreibung des Verfahrens für die Aufsicht und die Qualitätsüberprüfung, das die Prüfbehörde auf eine oder mehrere solche Prüfstellen anwendet.

8.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

8.1

Gegebenenfalls Angaben zu gemeldeten Betrugs- und Betrugsverdachtsfällen, aufgedeckt im Zusammenfang mit den von der Prüfbehörde durchgeführten Prüfungen (einschließlich Fällen, die andere nationale oder Unionsstellen gemeldet haben und die mit Vorhaben in Verbindung stehen, die die Prüfbehörde geprüft hat) zusammen mit den ergriffenen Maßnahmen.

8.2

Gegebenenfalls nachfolgende Ereignisse, die nach Einreichung der Rechnungslegung (Prüfbehörde) und vor Übermittlung des jährlichen Kontrollberichts nach Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an die Kommission aufgetreten sind und bei der Feststellung des Zuverlässigkeitsniveaus und der Erstellung des Bestätigungsvermerks durch die Prüfbehörde beachtet wurden.

9.   ZUVERLÄSSIGKEITSNIVEAU INSGESAMT

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

9.1

Angabe des Zuverlässigkeitsniveaus insgesamt zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems (6) und Erläuterung, wie dieses Niveau aus der Kombination der Ergebnisse der Systemprüfungen (wie in Abschnitt 10.2 unten widergespiegelt) und der Vorhabenprüfungen (wie in Abschnitt 10.3 widergespiegelt) gewonnen wird. Falls relevant berücksichtigt die Prüfbehörde darüber hinaus die Ergebnisse anderer nationaler oder Unionsprüfarbeit, die in Bezug auf das Geschäftsjahr durchgeführt wurde.

9.2

Bewertung etwaiger durchgeführter Abhilfemaßnahme, z. B. Finanzkorrekturen, und Bewertung des Bedarfs an notwendigen zusätzlichen Korrekturmaßnahmen, sowohl aus System- als auch als Finanzsicht.

10.   ANHÄNGE DES JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHTS

10.1

Ergebnisse der Systemprüfungen (Muster nachstehend)

10.2

Ergebnisse der Vorhabenprüfungen (Muster nachstehend)

10.3

Der Auswahl der Zufallsstichprobe und der Gesamtfehlerquote zugrundeliegende Berechnungen

10.1.   Ergebnisse der Systemprüfungen

Geprüfte Einrichtung

Fonds (OP mit mehreren Fonds)

Bezeichnung der Prüfung

Datum des abschließenden Prüfberichts

Operationelles Programm: [CCI-Nr. und Bezeichnung des OP]

Allgemeine Bewertung (Kategorie 1, 2, 3, 4)

[wie in Tabelle 2 Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 definiert]

Anmerkungen

Kernanforderungen (sofern zutreffend)

[wie in Tabelle 1 Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 definiert]

KA 1

KA 2

KA 3

KA 4

KA 5

KA 6

KA 7

KA 8

KA 9

KA 10

KA 11

KA 12

KA 13

VB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Die grauen Zellen in der vorstehenden Tabelle beziehen sich auf Kernanforderungen, die für die geprüfte Einrichtung nicht gelten.

10.2   Ergebnisse der Vorhabenprüfungen

Fonds

Programm CCI-Nr.)

Bezeichnung des Programms

A

B

C

D

E

F

G

H

Der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wurde, entsprechender Betrag in Euro (7)

Ausgaben in Bezug auf das für die Zufallsstichprobe geprüfte Geschäftsjahr

Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in der Zufallsstichprobe

Gesamtfehlerquote (8)

Infolge der Gesamtfehlerquote vorgenommene Korrekturen

Verbleibende Gesamtfehlerquote

(F = (D × A) – E)

Sonstige geprüfte Ausgaben (9)

Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in sonstigen geprüften Ausgaben

Höhe (10)

% (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.3   Der Auswahl der Zufallsstichprobe und der Gesamtfehlerquote zugrundeliegende Berechnungen


(1)  Definition gemäß Artikel 2 Ziffer 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(2)  Zufällig, systembedingt, anomal.

(3)  Beispiele: Förderfähigkeit, öffentliche Vergabe, staatliche Beihilfe.

(4)  Anzugeben ist die Schichtfehlerquote bei Schichtungen im Rahmen von Artikel 28 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 zu Teilgesamtheiten mit ähnlichen Merkmalen wie Vorhaben, die aus finanziellen Beiträgen eines operationellen Programms zu Finanzinstrumenten, Einheiten mit hohem Wert oder Fonds (bei Multifondsprogrammen) bestehen.

(5)  Gesamtfehler minus Korrekturen aus Punkt 5.8 oben dividiert durch Gesamtgrundgesamtheit.

(6)  Das Zuverlässigkeitsniveau insgesamt entspricht einer der vier Kategorien aus Anhang IV Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

(7)  Spalte A bezieht sich auf die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstrichprobe gezogen wurde, d. h. den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind (wie in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt), gegebenenfalls abzüglich negativer Stichprobeneinheiten. Falls zutreffend sind Erläuterungen in Abschnitt 5.4 oben anzugeben.

(8)  Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor etwaige Finanzkorrekturen in Bezug auf die geprüfte Stichprobe oder die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wird, vorgenommen werden. Deckt die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder mehr als ein Programm ab, so betrifft die Gesamtfehlerquote (berechnet) aus Spalte D die gesamte Grundgesamtheit. Im Fall einer Gliederung sind in Abschnitt 5.7 oben weitere Angaben zur Schicht zu machen.

(9)  Spalte G bezieht sich, falls zutreffend, auf die im Zusammenhang mit einer ergänzenden Stichprobe geprüften Ausgaben.

(10)  Höhe der geprüften Ausgaben (bei Unterstichproben nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ist in diese Spalte nur die Höhe der Ausgabenposten einzutragen, die im Rahmen von Artikel 27 dieser Verordnung tatsächlich geprüft wurden).

(11)  Prozentsatz der geprüften Ausgaben in Bezug auf die Grundgesamtheit.


ANHANG X

Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

TEIL A

JEDES JAHR ERFORDERLICHE DATEN („KURZBERICHTE“) (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1.   ANGABEN ZUM JÄHRLICHEN/ABSCHLIESSENDEN DURCHFÜHRUNGSBERICHT

CCI-Nr.

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Titel

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Version

<type='N' input='G'>

Berichtsjahr

<type='N' input='G'>

Datum der Genehmigung des Berichts durch den Begleitausschuss

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2.   ÜBERBLICK ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES KOOPERATIONSPROGRAMMS (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013)

Wichtigste Informationen zur Durchführung des Kooperationsprogramms für das betreffende Jahr, einschließlich Finanzinstrumenten, mit Bezug auf die Finanz- und Indikatordaten.

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3.   DURCHFÜHRUNG DER PRIORITÄTSACHSE (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

3.1.   Überblick über die Durchführung

ID

Prioritätsachse

Wichtigste Informationen zur Durchführung der Prioritätsachse mit Verweis auf wichtigste Entwicklungen, erhebliche Probleme und zu deren Bewältigung unternommene Schritte

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3.2.   Gemeinsame und programmspezifische Indikatoren (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Daten für gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, aufgeschlüsselt nach Investitionspriorität und übermittelt in den nachstehenden Tabellen 1 und 2.

Tabelle 1

Ergebnisindikatoren (aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse und spezifischem Ziel); gilt auch für die Prioritätsachse „Technische Hilfe“

Automatisch aus SFC

JÄHRLICHER WERT

 

ID

Indikator

Einheit für die Messung

Basiswert

Basisjahr

Zielwert (2023)

2014

15

16

17

18

19

20

21

22

23

Anmerkungen (ggf.)

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Tabelle 2

Gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren (aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Investitionspriorität); gilt auch für die Prioritätsachse „Technische Hilfe“.

 

ID

Indikator (Bezeichnung des Indikators)

Einheit für die Messung

Zielwert (1) (2023)

KUMULIERTER WERT

Anmerkungen (ggf.)

2014

15

16

17

18

19

20

21

22

23

 

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Ausgewählte Vorhaben

[von den Begünstigten vorgelegte Prognose]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vollständig durchgeführte Vorhaben

[tatsächliche Errungenschaft]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3   Im Leistungsrahmen festgelegte Etappenziele und Ziele (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 — eingereicht in den jährlichen Durchführungsberichten ab 2017

Berichterstattung zu Finanzindikatoren, wichtigen Durchführungsschritten, Output- und Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Ziele für den Leistungsrahmen dienen (übermittelt ab dem 2017 eingereichten Bericht)

Tabelle 3

Informationen zu den im Leistungsrahmen festgelegten Etappenzielen und Zielen

Prioritätsachse

Art des Indikators (wichtiger Durchführungsschritt, finanzieller Output oder ggf. Ergebnisindikator

ID

Indikator oder wichtiger Durchführungsschritt

Einheit für die Messung, ggf.

Etappenziel für 2018

Endziel (2023)

2014

15

16

17

18

19

20

21

22

23

Anmerkungen (ggf.)

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<type='S' maxlength=875 input='M'>

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

Die Mitgliedstaaten legen für die Outputindikatoren kumulierte Werte vor. Die Werte für die finanziellen Indikatoren sind kumuliert. Die Werte für die wichtigen Durchführungsschritte sind kumuliert, wenn die wichtigen Durchführungsschritte als Zahl oder Prozentsatz angegeben werden. Wird eine Errungenschaft qualitativ definiert, so sollte in der Tabelle angegeben werden, ob sie erreicht wurde oder nicht.

3.4.   Finanzdaten (Artikel 50 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Tabelle 4

Finanzinformationen auf Ebene der Prioritätsachse und des Programms

(wie in Tabelle 1 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission (2) [Muster für die Übermittlung von Finanzdaten] (3) und Tabelle 16 des Musters für Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ festgelegt)

Gegebenenfalls sollte die Nutzung etwaiger Beiträge aus Drittländern, die am Kooperationsprogramm teilnehmen, angegeben werden (z. B. IPA und ENI, Norwegen, Schweiz)

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Tabelle 5

Aufschlüsselung der kumulativen Finanzdaten nach Interventionskategorie (Artikel 112 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013)

(wie in Tabelle 2 von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission [Muster für die Übermittlung von Finanzdaten] und den Tabellen 6-9 des Musters für die Kooperationsprogramme festgelegt)

Tabelle 6

Kumulierte Kosten eines außerhalb des Unionsteils des Programmbereichs durchgeführten Vorhabens oder Vorhabenteils

1

2

3

4

5

 

Höhe der EFRE-Unterstützung (4), die für außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets durchgeführte Vorhaben und Vorhabenteile vorgesehen ist, basierend auf ausgewählten Vorhaben (EUR)

Anteil der Gesamtmittelzuweisung, der einem außerhalb des Unionsteils des Programmbereichs durchgeführten Vorhaben oder Vorhabenteil zugewiesen wurde

(%)

(Spalte 2/auf Programmebene der Unterstützung aus dem EFRE zugewiesener Gesamtbetrag × 100)

Förderfähige Ausgaben der EFRE-Unterstützung, die für außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets durchgeführte Vorhaben und Vorhabenteile angefallen ist und bei der Verwaltungsbehörde durch den Begünstigten geltend gemacht wurde (EUR)

Anteil der Gesamtmittelzuweisung, der einem außerhalb des Unionsteils des Programmbereichs durchgeführten Vorhaben oder Vorhabenteil zugewiesen wurde

(%)

(Spalte 4/auf Programmebene der Unterstützung aus dem EFRE zugewiesener Gesamtbetrag × 100)

Außerhalb des Unionsteils des Programmbereichs durchgeführtes Vorhaben oder Vorhabenteil (5)

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4.   SYNTHESE DER BEWERTUNGEN (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Synthese der Feststellungen aller Bewertungen des Programms, die während des vorangegangen Haushaltsjahres bereitgestellt wurden, einschließlich Titel und Bezugszeitraum der herangezogenen Bewertungsberichte

<type='S' maxlength=10500 input='M'>

5.   PROBLEME, DIE SICH AUF DIE LEISTUNG DES PROGRAMMS AUSWIRKEN, UND VORGENOMMENE MASSNAHMEN (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

a)

Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, und vorgenommene Maßnahmen

<type='S' maxlength=7000 input='M'>

b)

OPTIONAL BEI KURZBERICHTEN, ansonsten in Punkt 9.1 (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Bewertung, ob die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Programms ausreichen, um ihr Erreichen zu gewährleisten, unter Angabe etwaiger ergriffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen, falls zutreffend.

<type='S' maxlength=3500 input='M'>

6.   BÜRGERINFO (Artikel 50 Artikel 9 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Eine Bürgerinfo zu den Inhalten der jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte soll veröffentlicht und als separate Datei als Anhang des jährlichen bzw. des abschließenden Durchführungsberichts hochgeladen werden.

7.   BERICHT ÜBER DEN EINSATZ DER FINANZINSTRUMENTE (Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Falls die Verwaltungsbehörde die Nutzung von Finanzinstrumenten beschlossen hat, muss sie der Kommission einen spezifischen Bericht zu den Vorhaben mit Finanzinstrumenten als Anhang des jährlichen Durchführungsberichts zukommen lassen.

8.   GEGEBENENFALLS FORTSCHRITTE BEI DER VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON GROSSPROJEKTEN UND GEMEINSAMEN AKTIONSPLÄNEN (Artikel 101 Buchstabe h und Artikel 111 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013)

8.1.   Großprojekte

Tabelle 7

Großprojekte

Projekt

CCI-Nr.

Status GP

1.abgeschlossen2.genehmigt3.eingereicht4.Mitteilung/Übermittlung an die Kommission geplant

Gesamtinvestitionen

Förderfähige Gesamtkosten

Geplantes Datum für Mitteilung/Einreichung des Großprojektantrags bei der Kommission

(falls zutreffend)

(Jahr, Quartal)

Datum der stillschweigenden Einwilligung/Genehmigung durch die Kommission

(falls zutreffend)

Geplanter Beginn der Durchführung

(Jahr, Quartal)

Geplantes Datum für den Abschluss der Durchführung

(Jahr, Quartal)

Prioritätsachse/Investitionsprioritäten

Derzeitiger Stand der Durchführung — finanzieller Fortschritt

(% der der Kommission bescheinigten Ausgaben im Vergleich zu den förderfähigen Gesamtkosten)

Derzeitiger Stand der Durchführung — physischer Fortschritt

Hauptdurchführungsphase des Projekts

1.abgeschlossen/in Betrieb;2.Bau vorangeschritten3.in Bau4.Ausschreibung5.Konzipierung

Wichtigste Outputs

Datum der Unterzeichnung des ersten Vertrags über die Arbeiten (6)

(falls zutreffend)

Anmerkungen

(ggf.)

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<type='S' maxlength=875 input='M'>

Erhebliche Probleme während der Durchführung von Großprojekten und Maßnahmen zu ihrer Bewältigung

<type='S' maxlength=3500 input='M'>

Etwaige geplante Änderungen bei der Auflistung der Großprojekte im Kooperationsprogramm

<type='S' maxlength=3500 input='M'>

8.2.   Gemeinsame Aktionspläne

Fortschritt bei der Durchführung der verschiedenen Phasen der gemeinsamen Aktionspläne

<type='S' maxlength=3500 input='M'>

Tabelle 8

Gemeinsame Aktionspläne

Titel des gemeinsamen Aktionsplans

CCI-Nr.

Durchführungsphase gemeinsamer Aktionsplan

1.abgeschlossen2.> 50 % durchgeführt3.begonnen4.genehmigt5.eingereicht6.geplant

Förderfähige Gesamtkosten

Öffentliche Unterstützung insgesamt

Beitrag des operationellen Programms zum gemeinsamen Aktionsplan

Prioritätsachse

Art des gemeinsamen Aktionsplans

1.normal2.Pilotprojekt3.YEI

[Geplante]

Einreichung bei der Kommission

[Geplanter] Beginn der Durchführung

[Geplanter] Abschluss

Wichtigster Output und wichtigste Ergebnisse

Der Kommission bescheinigte förderfähige Gesamtausgaben

Anmerkungen (ggf.)

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Erhebliche Probleme und Maßnahmen zu ihrer Bewältigung

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TEIL B

IN DEN JAHREN 2017 UND 2019 VORGELEGTE BERICHTERSTATTUNG UND ABSCHLIESSENDER DURCHFÜHRUNGSBERICHT (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013)

9.   BEWERUNG DER DURCHFÜHRUNG DES KOOPERATIONSPROGRAMMS (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013)

9.1   Informationen aus Teil A und Erreichen der Ziele des Programm (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

FÜR JEDE PRIORITÄTSACHSE — Bewertung der oben bereitgestellten Informationen und Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms, einschließlich Beitrag des EFRE zu Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren, wenn Nachweise aus Bewertungen vorliegen.

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9.2.   Besondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Bekämpfung von Diskriminierung, insbesondere Verbesserung der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung, und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im Kooperationsprogramm und in Vorhaben (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013)

Eine Bewertung der Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Einhaltung der Grundsätze aus Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung, gegebenenfalls — je nach Inhalt und Zielen des Kooperationsprogramms — einschließlich eines Überblicks über die besonderen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Bekämpfung von Diskriminierung, einschließlich Verbesserung der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung, und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im Kooperationsprogramm und in Vorhaben.

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9.3.   Nachhaltige Entwicklung (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013)

Bewertung der Durchführung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grundsätze aus Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über nachhaltige Entwicklung, gegebenenfalls — je nach Inhalt und Zielen des Kooperationsprogramms — einschließlich eines Überblicks über die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung getroffenen Maßnahmen in Einklang mit dem genannten Artikel.

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9.4.   Berichterstattung über die für die Klimaschutzziele verwendete Unterstützung (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Zahlen automatisch durch SFC2014 berechnet, basierend auf Kategorisierungsdaten.

Optional: Erläuterung der angegebenen Werte — <type='S' maxlength=3500 input='M'>

9.5   Rolle der Partner bei der Durchführung des Kooperationsprogramms (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013)

Bewertung der Durchführung von Maßnahmen zur Einhaltung der Rolle der Partner aus Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, einschließlich Einbindung von Partnern in die Durchführung, die Begleitung und die Bewertung des Kooperationsprogramms.

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10.   OBLIGATORISCHE ANGABEN UND BEWERTUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABEN a UND b DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1299/2013

10.1   Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und der Folgemaßnahmen zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen

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10.2   Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen der Fonds

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11.   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN, DIE JE NACH INHALT UND ZIELEN DES KOOPERATIONSPROGRAMMS HINZUGEFÜGT WERDEN KÖNNEN (Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c und f der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013)

11.1   Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich nachhaltiger Stadtentwicklung, und der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung im Rahmen des Kooperationsprogramms

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11.2   Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung des EFRE

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11.3   Beitrag zu den makroregionalen Strategien und den Strategien für die Meeresgebiete (gegebenenfalls)

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11.4   Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation

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12.   FINANZINFORMATIONEN AUF EBENE DER PRIORITÄTSACHSE UND DES PROGRAMMS (Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Zur Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Etappenziele und Ziele für die Finanzindikatoren in den Jahren 2018 und 2023 erhält Tabelle 4 in Teil A des vorliegenden Anhangs zusätzlich die beiden folgenden Spalten:

13.

14.

Daten für die Leistungsüberprüfung und den Leistungsrahmen

Nur für den 2019 eingereichten Bericht: Förderfähige Gesamtausgaben, die von den Begünstigten getätigt und bezahlt und der Kommission bescheinigt wurden (bis 31.12.2018)

Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Nur für den abschließenden Durchführungsbericht: Förderfähige Gesamtausgaben, die von den Begünstigten getätigt und bezahlt (bis 31.12.2023) und der Kommission bescheinigt wurden

Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL C

IM JAHR 2019 VORGELEGTE BERICHTERSTATTUNG UND ABSCHLIESSENDER DURCHFÜHRUNGSBERICHT (Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

13.   INTELLIGENTES, NACHHALTIGES UND INTEGRATIVES WACHSTUM

Informationen und Bewertung hinsichtlich des Beitrags des Programms zum Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum

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14.   PROBLEME, DIE SICH AUF DIE LEISTUNG DES PROGRAMMS AUSWIRKEN, UND VORGENOMMENE MASSNAHMEN — LEISTUNGSRAHMEN (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Wenn die Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele und Ziele aufzeigt, dass bestimmte Etappenziele und Ziele nicht erreicht wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Gründe für das Verfehlen dieser Etappenziele im Bericht 2019 (für die Etappenziele) und im endgültigen Durchführungsbericht (für die Ziele) darlegen

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(1)  Bei den Prioritätsachsen „Technische Hilfe“ sind die Ziele optional.

(2)  ABl. L 286 vom 30.9.2014, S. 1.

(3)  Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.

(4)  Die EFRE-Unterstützung wird im Kommissionsbeschluss zum jeweiligen Kooperationsprogramm festgelegt.

(5)  Im Einklang mit den und vorbehaltlich der Obergrenzen aus Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.

(6)  Im Falle von Tätigkeiten im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften, der ÖPP-Vertrag zwischen der öffentlichen und der privatwirtschaftlichen Einrichtung (Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).


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