EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R0108

Durchführungsverordnung (EU) 2015/108 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

OJ L 20, 27.1.2015, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/108/oj

27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/108 DES RATES

vom 26. Januar 2015

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.

(2)

Mit seinen Urteilen vom 13. November 2014 in den Rechtssachen T-653/11, T-654/11 und T-43/12 hat das Gericht der Europäischen Union den Beschluss des Rates, Aiman Jaber, Khaled Kaddour, Mohammed Hamcho und Hamcho International in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt.

(3)

Aiman Jaber, Khaled Kaddour, Mohammed Hamcho und Hamcho International sollten auf der Grundlage neuer Begründungen erneut in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

Die folgenden Personen und Organisation werden in die Liste der Personen und Organisationen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen:

I.   LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 14 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE a

A.   PERSONEN

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

18.

Mohammed (

Image

) Hamcho (

Image

)

Geburtsdatum: 20. Mai 1966.

Reisepass Nr. 002954347

Bekannter syrischer Geschäftsmann, Eigentümer von Hamcho International, der Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Präsident Bashar al-Assad und Maher al-Assad, nahe steht.

Infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidet er seit März 2014 das Amt des Vorsitzenden für China in den Bilateralen Wirtschaftsräten.

Mohammed Hamcho ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.

27.1.2015

28.

Khalid (

Image

) (alias Khaled) Qaddur (

Image

) (alias Qadour, Qaddour, Kaddour)

 

Bekannter syrischer Geschäftsmann, der Maher al-Assad, einer Schlüsselperson des syrischen Regimes, nahe steht.

Khalid Qaddur ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.

27.1.2015

33.

Ayman (

Image

) Jabir (

Image

) (alias Aiman Jaber)

Geburtsort: Latakia

Bekannter syrischer Geschäftsmann, der Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Maher al-Assad und Rami Makhlouf, nahe steht.

Er hat das Regime auch durch die Erleichterung der Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien über sein Unternehmen El Jazireh unterstützt.

Ayman Jabir ist selbst Unterstützer und Nutznießer des Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.

27.1.2015

B.   ORGANISATIONEN

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

3.

Hamcho International

(alias Hamsho International Group)

Baghdad Street,

PO Box 8254

Damaskus

Tel. 963 112316675

Fax 963 112318875

Website: www.hamshointl.com

E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com

Hamcho International ist eine große syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho.

Hamcho International ist selbst Unterstützer und Nutznießer des Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes ist.

27.1.2015


Top