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Document 32015R0002

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation von Informationen, die Ratingagenturen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 2, 6.1.2015, p. 24–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2/oj

6.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/24


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2 DER KOMMISSION

vom 30. September 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation von Informationen, die Ratingagenturen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 21 Absatz 4a Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verpflichtet registrierte und zertifizierte Ratingagenturen, bei Ausstellung eines Ratings oder eines Ausblicks der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingdaten zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung findet nicht Anwendung bei Ratings, die ausschließlich für Anleger ausgegeben und diesen gegen Gebühr offengelegt werden. Die ESMA ist verpflichtet, die von den Ratingagenturen vorgelegten Ratinginformationen auf einer öffentlichen Website, der Europäischen Ratingplattform (ERP), zu veröffentlichen. Aus diesem Grund sollten Vorschriften im Hinblick auf den Inhalt und die Präsentation der Informationen, die die Ratingagenturen der ESMA für die ERP zur Verfügung stellen, festgelegt werden.

(2)

Ferner ist in Artikel 11 Absatz 2 und in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehen, dass die Ratingagenturen der ESMA Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse und zu Zwecken der laufenden Beaufsichtigung übermitteln. Der Inhalt und die Präsentation dieser Informationen sind in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission (2) bzw. in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission (3) festgelegt. Um eine wirksamere Datenverarbeitung bei der ESMA und eine einfachere Datenmeldung seitens der registrierten und zertifizierten Ratingagenturen zu ermöglichen, sollten einheitliche Meldepflichten für alle Daten festgelegt werden, die von registrierten und zertifizierten Ratingagenturen an die ESMA übermittelt werden müssen. Aus diesem Grund enthält diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Daten, die zu Zwecken der ERP übermittelt werden müssen, hinsichtlich der Informationen, die im Zusammenhang mit den bisherigen Ergebnissen in dem von ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung gestellt werden müssen und hinsichtlich der Informationen, die die Ratingagenturen zwecks der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA regelmäßig übermitteln müssen. Diese Verordnung hebt folglich die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 auf. Die ESMA sollte alle von den Ratingagenturen für die ERP, den zentralen Datenspeicher und die laufende Beaufsichtigung der Ratingagenturen übermittelten Daten in eine ESMA-Datenbank einbringen.

(3)

Um sicherzustellen, dass die ERP aktuelle Informationen über Ratingaktionen enthält, die nicht ausschließlich Anlegern gegen eine Gebühr offengelegt werden, müssen die zu meldenden Daten beschrieben werden. Dies betrifft Daten zum Rating und Ausblick des bewerteten Instruments oder des bewerteten Unternehmens, die Pressemitteilungen zu den Ratingaktionen, Meldungen zu Länderratingaktionen, Art der Ratingaktion und Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung. Insbesondere Pressemitteilungen enthalten Informationen über die wichtigsten Elemente, die der Ratingentscheidung zugrunde liegen. Das ERP stellt für die Nutzer der Ratings eine zentrale Anlaufstelle zum Abrufen aktueller Ratingdaten dar und senkt die Auskunftskosten, indem ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Ratings ermöglicht wird, die für jedes bewertete Unternehmen oder jedes bewertete Instrument abgegeben werden.

(4)

Um einen Gesamtüberblick über alle von den verschiedenen Ratingagenturen zum selben bewerteten Unternehmen oder Instrument ausgegebenen Ratings zu gewährleisten, sollten die Ratingagenturen bei Übermittlung der Ratingdaten an die ESMA gemeinsame Kennungen für das bewertete Unternehmen und das bewertete Instrument verwenden. Deshalb sollte die globale Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI) die einzige Methode zur globalen eindeutigen Kennung darstellen, die zur Identifizierung der bewerteten Unternehmen, Emittenten, Originatoren und Ratingagenturen verwendet wird.

(5)

Um sicherzustellen, dass die Informationen in der ERP aktuell sind, sollten die Ratinginformationen täglich erfasst und veröffentlicht werden, so dass das ERP einmal täglich außerhalb der in der EU üblichen Geschäftszeiten aktualisiert werden kann.

(6)

Um es der ESMA zu gestatten, im Falle der effektiven oder potenziellen Nichteinhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 umgehend zu reagieren, sollten die Ratinginformationen, die von registrierten und zertifizierten Ratingagenturen übermittelt werden, es der ESMA erlauben, das Verhalten und die Aktivitäten der Ratingagenturen streng zu überwachen. Die Ratingdaten sollten deshalb der ESMA monatlich übermittelt werden. Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit sollten Ratingagenturen mit weniger als 50 Beschäftigten und die nicht Teil einer Gruppe sind, befugt sein, Ratingdaten alle zwei Monate zu übermitteln. Die ESMA sollte von diesen Ratingagenturen dennoch monatliche Meldungen verlangen dürfen, falls die Anzahl und Art der Ratings, oder aber die Komplexität der Kreditanalyse, die Bedeutung der bewerteten Instrumente oder Emittenten und die Möglichkeit, die Ratings zu regulatorischen Zwecken zu verwenden, dies erforderlich machen.

(7)

Um Doppelmeldungen zu vermeiden, sollte die ESMA für ihre laufende Beaufsichtigung die zwecks ERP übermittelten Daten verwenden. Zu Zwecken der laufenden Beaufsichtigung sollten die Ratingagenturen ferner verpflichtet sein, Informationen bezüglich derjenigen Ratings und Ausblicke zu melden, die nicht zu Zwecken des ERP gemeldet werden.

(8)

Zur Zusammenstellung der Informationen über die bisherigen Ergebnisse, die die ESMA im zentralen Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zur Verfügung stellen muss, sollte sie die zu Zwecken des ERP und der laufenden Beaufsichtigung übermittelten Daten verwenden. Zur weiteren Erleichterung der Vergleichbarkeit und zur Sicherstellung der Konsistenz mit den Daten, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 448/2012 übermittelt werden, sollten neu zertifizierte Ratingagenturen verpflichtet sein, Daten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vor ihrer Zertifizierung oder für den Zeitraum seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzulegen. Zertifizierte Ratingagenturen, die den Nachweis dafür erbringen können, dass dies angesichts des Ausmaßes und der Komplexität nicht angemessen wäre, sollten nicht verpflichtet sein, diese Daten vollumfänglich zu übermitteln.

(9)

Ratingagenturen, die Teil einer Gruppe sind, sollten ihre Ratingdaten entweder der ESMA getrennt übermitteln oder einer der Agenturen der Gruppe die Vollmacht erteilen dürfen, die Daten in ihrem Namen zu übermitteln. Angesichts der stark integrierten Organisation von Ratingagenturen in der EU und zur Erleichterung des Verständnisses der Statistiken wird den Ratingagenturen nahegelegt, die Daten zentral für die gesamte Gruppe vorzulegen.

(10)

Zu Zwecken der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA und der Veröffentlichung der bisherigen Ergebnisse der Ratingagenturen, können diese der ESMA auf freiwilliger Basis auch Ratings melden, die von ihrer Gruppe angehörenden Ratingagenturen mit Sitz in einem Drittland abgegeben und nicht gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übernommen wurden.

(11)

Bei Einreichung der Daten sollten die Ratingagenturen die abgegebenen Ratings und Ausblicke in verschiedene Kategorien einstufen, je nach Art des Ratings und nach Unterkategorie, nach Sektor, Wirtschaftszweig oder Anlageklasse oder nach Art des Emittenten und Emission. Diese Kategorien basieren auf der bisherigen Datenerfassungserfahrung der ESMA und dem jeweiligen Ratingdaten-Überwachungsbedarf.

(12)

Zur Meldung von Ratings bezüglich neuer Finanzinstrumente, die im Zuge finanzieller Innovation entstehen könnten, sollte eine Kategorie für die Meldung „sonstiger Finanzinstrumente“ vorgesehen werden. Außerdem sollten Unternehmensratings und die Ratings strukturierter Finanzinstrumente ebenfalls eine Kategorie „Sonstige“ für alle neuen Arten von Unternehmensemissionen oder strukturierten Finanzinstrumenten vorsehen, die nicht in die bestehenden Kategorien eingestuft werden können.

(13)

Um es der ESMA zu erlauben, die ERP einzurichten und den Ratingagenturen ausreichend Zeit einzuräumen, um ihre internen Systeme an die neuen Meldeanforderungen anzupassen, sollten die Ratingagenturen zum 1. Januar 2016 eine erste Meldung übermitteln müssen. Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Kontinuität der Daten gemäß dieser Verordnung sollte die erste Meldung Daten über alle zum 21. Juni 2015 abgegebenen und nicht zurückgenommenen Ratings enthalten. Die erste Meldung sollte ferner Daten zu Ratings und Ausblicken enthalten, die von Ratingagenturen zwischen dem 21. Juni 2015 und dem 1. Januar 2016 abgegeben wurden. Die erste Meldung sollte dieselbe Art von Daten enthalten wie diejenigen, die danach täglich zu übermitteln sind.

(14)

Damit die ESMA in der Lage ist, die Daten automatisch in den eigenen Datenbanksystemen zu empfangen und zu verarbeiten, sollten die Daten in einem Standardformat übermittelt werden. Im Zuge des technischen Fortschritts könnte es erforderlich werden, dass einige der technischen Anweisungen bezüglich der Übertragung oder des Formats der von den Ratingagenturen einzureichenden Dateien aktualisiert werden müssen und von der ESMA im Rahmen spezifischer Mitteilungen oder Leitlinien mitgeteilt werden.

(15)

Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) unterbreitet wurde.

(16)

Die ESMA führte eine öffentliche Anhörung zu den Entwürfen der technischen Regulierungsstandards, auf denen die Verordnung basiert, durch, analysierte die potenziell damit verbundenen Kosten und Nutzen und holte die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.

(17)

Zur Erfüllung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte diese Verordnung ab dem 21. Juni 2015 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zu übermittelnde Daten

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln Daten zu allen abgegebenen oder übernommenen Ratings oder Ausblicken gemäß den Artikeln 8, 9 und 11. Ratingagenturen melden alle Ratings und alle Ausblicke bezüglich eines bewerteten Unternehmens und gegebenenfalls bezüglich aller ausgegebenen Schuldinstrumente.

(2)   Die Ratingagenturen stellen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der an die ESMA übermittelten Daten sicher und gewährleisten, dass die Meldungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 11 und unter Einsatz angemessener Systeme übermittelt werden, die entsprechend den technischen Anweisungen der ESMA entwickelt wurden.

(3)   Die Ratingagenturen melden der ESMA unverzüglich alle außergewöhnlichen Umstände, die ihre Meldungen gemäß dieser Verordnung vorübergehend verhindern oder verzögern könnten.

(4)   Bei Gruppen von Ratingagenturen können die Mitglieder der Gruppe ein Mitglied beauftragen, die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Meldungen in ihrem Namen zu übermitteln. Jede Ratingagentur, in deren Namen eine Meldung eingereicht wird, wird in den an die ESMA übermittelten Daten genannt.

(5)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 kann eine im Namen einer Gruppe meldende Ratingagentur auch Daten über Ratings und Ratingausblicke übermitteln, die von Ratingagenturen dieser Gruppe mit Sitz in einem Drittland abgegeben und nicht übernommen wurden. Sofern eine Ratingagentur derartige Daten nicht meldet, begründet sie dies in ihren qualitativen Daten in den Feldern 9 und 10 der Tabelle 1, die im Anhang I Teil 1 dieser Verordnung enthalten ist.

(6)   Die Ratingagenturen legen den Beauftragungsstatus jedes gemeldeten Ratings oder jedes gemeldeten Ausblicks offen, indem sie angeben, ob es sich um ein nicht angefordertes Rating mit Einbindung des Unternehmens oder ein nicht angefordertes Rating ohne Einbindung des Unternehmens gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 oder um ein angefordertes Rating handelt.

Artikel 2

Meldung des Ausfall-Status und Rücknahmen

(1)   Die Ratingagenturen melden Ausfälle in Bezug auf ein Rating in Anhang I Teil 2 Tabelle 2 Felder 6 und 13, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:

a)

im Rating wird im Einklang mit der Ausfalldefinition der Ratingagentur ein Ausfall festgestellt;

b)

das Rating wird aufgrund Insolvenz des bewerteten Unternehmens oder aufgrund einer Umschuldung widerrufen;

c)

ein anderer Umstand, aufgrund dessen die Ratingagentur hinsichtlich des bewerteten Unternehmens oder Instruments einen Ausfall, eine wesentliche Beeinträchtigung oder eine entsprechende Situation feststellt.

(2)   Wird ein gemeldetes Rating widerrufen, wird in Anhang 1 Teil 2 Tabelle 2 Feld 11 der Grund dafür angegeben.

Artikel 3

Ratingformen

Bei der Meldung ihrer Ratings oder Ausblicke stufen die Ratingagenturen diese in folgende Ratingtypen ein.

a)

Unternehmensratings;

b)

Ratings strukturierter Finanzinstrumente;

c)

Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen;

d)

sonstige Finanzinstrumente.

Artikel 4

Unternehmensratings

(1)   Bei der Meldung ihrer Unternehmensratings stufen die Ratingagenturen diese in folgende Wirtschaftszweige ein:

a)

Finanzinstitute, einschließlich Banken, Makler und Händler;

b)

Versicherungsgesellschaften;

c)

sonstige Unternehmen oder Emittenten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.

(2)   Die Ratingagenturen stufen die Unternehmensemissionen in folgende Emissionsformen ein:

a)

Schuldverschreibungen (‚bonds‘);

b)

gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die den Anforderungen gemäß Artikel 129 Absätze 1 bis 3, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genügen;

c)

sonstige Arten von gedeckten Schuldverschreibungen, bei denen die Ratingagentur spezifische Methoden, Modelle oder grundlegende Ratingannahmen für die Abgabe des Ratings angewandt hat und die nicht unter den Buchstaben b fallen;

d)

sonstige Arten von Unternehmensemissionen, die nicht unter die Buchstaben a, b und c fallen.

(3)   Der Ländercode eines bewerteten Unternehmens und dessen Emissionen, der in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 Feld 10 angegeben ist, entspricht dem Sitzstaat des Unternehmens.

Artikel 5

Ratings strukturierter Finanzinstrumente

(1)   Ratings strukturierter Finanzinstrumente beziehen sich auf ein Finanzinstrument oder andere Anlagen, die auf eine Verbriefung oder eine Struktur gemäß Artikel 4 Absatz 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgehen.

(2)   Bei der Meldung ihrer Ratings strukturierter Finanzinstrumente stufen die Ratingagenturen diese in folgende Anlageklassen ein:

a)

Asset-backed Securities, einschließlich Kfz-Darlehen, Bootsdarlehen, Flugzeugdarlehen, Bildungsdarlehen, Verbraucherdarlehen, Darlehen für kleine und mittlere Unternehmen, Gesundheitsdarlehen, Fertighausdarlehen, Filmdarlehen, Darlehen im Versorgungsbereich, Anlagenleasing, Kreditkartenforderungen, Steuerpfandrechte, überfällige Forderungen, Wohnmobildarlehen, Leasingverträge mit natürlichen Personen, Leasingverträge mit Unternehmen und Forderungen aus Lieferungen;

b)

private Wohnungshypotheken-Titel, einschließlich Prime- und Non-prime-Titel und Eigenheimkredite;

c)

gewerbliche Hypotheken-Titel, einschließlich Einzelhandels- und Büroimmobiliendarlehen, Krankenhausdarlehen, Seniorenresidenzdarlehen, Lagerhausdarlehen, Hoteldarlehen, Pflegeeinrichtungsdarlehen, Industriedarlehen und Mehrfamilienhausdarlehen;

d)

Collateralised debt obligations (CDO), einschließlich besicherter Darlehenstitel (CLO), Credit-backed obligations, Synthetische collateralised obligations, Single-tranche collateralised debt obligations, Credit fund obligations, Collateralised debt obligations von Asset-backed securities und Collateralised debt obligations von Collateralised debt obligations;

e)

besicherte Geldmarktpapiere;

f)

sonstige strukturierte Finanzinstrumente, die nicht unter die Buchstaben a bis e fallen, einschließlich strukturierter gedeckter Schuldverschreibungen, strukturierter Anlagenprodukte, Versicherungsverbriefungen und Anbieter derivativer Produkte.

(3)   Sofern anwendbar gibt eine Ratingagentur in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 Feld 34 an, zu welcher spezifischen Anlage-Unterklasse jedes bewertete Instrument gehört.

(4)   Der Ländercode der strukturierten Finanzinstrumente wird in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 Feld 10 angegeben und entspricht dem Sitzstaat der Mehrheit der zugrunde liegenden Anlagen. Sofern es nicht möglich ist, den Sitzstaat der Mehrheit der zugrunde liegenden Anlagen zu bestimmen, wird das bewertete Instrument als „international“ eingestuft.

Artikel 6

Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen

(1)   Bei der Übermittlung von Daten betreffend Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen und supranationaler Organisationen und von diesen ausgegebenen Schuldinstrumenten stufen die Ratingagenturen diese in einen der folgenden Sektoren ein:

a)

Staaten, sofern es sich bei der bewerteten Einheit um einen Staat handelt oder sofern der Emittent des bewerteten Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit, der Schuldverschreibung oder eines anderen Finanzinstruments ein Staat oder eine Zweckgesellschaft eines Staates gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe v Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ist und sich das Rating auf einen Staat bezieht;

b)

regionale oder lokale Gebietskörperschaften, sofern die bewertete Einheit eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft ist oder sofern der Emittent des bewerteten Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit, der Schuldverschreibung oder eines anderen Finanzinstruments eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine Zweckgesellschaft einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe v Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ist und sich das Rating auf eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft bezieht;

c)

internationale Finanzinstitute gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe v Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009;

d)

supranationale Organisationen, d. h. Organisationen, die nicht unter Buchstabe c fallen und die von staatlichen Stellen von mehr als einem unabhängigen Staat eingerichtet, besessen oder kontrolliert werden, einschließlich Organisationen gemäß Anhang I Abschnitt U der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

e)

öffentliche Einrichtungen, einschließlich derjenigen gemäß Anhang I Abschnitte O, P und Q der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

(2)   Sofern im Falle internationaler Finanzinstitute oder supranationaler Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d kein spezifisches Land als Land der Emission bestimmt werden kann, wird der bewertete Emittent in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 Feld 10 als „international“ eingestuft.

Artikel 7

Sonstige Finanzinstrumente

Ratings und Ausblicke für Finanzinstrumente gemäß der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 enthaltenen Definition, die nicht als Unternehmensemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung, als strukturierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 5 dieser Verordnung oder als Emissionen eines Landes oder öffentlichen Einrichtung gemäß Artikel 6 dieser Verordnung eingestuft werden können, werden in die Kategorie sonstige Finanzinstrumente eingestuft.

Artikel 8

Meldungen zu Zwecken der Veröffentlichung auf der ERP

(1)   Die Ratingagenturen melden die Daten zu allen Ratings oder Ausblicken gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, die sie abgeben oder übernehmen und die nicht ausschließlich Anlegern gegen Gebühr offengelegt werden.

(2)   Ratings und Ausblicke gemäß Absatz 1, die zwischen 20:00:00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) (9) des einen Tages und 19:59:59 Uhr MEZ des folgenden Tages abgegeben werden, werden spätestens um 21:59:59 Uhr MEZ des folgenden Tages gemeldet.

(3)   Für jedes Rating oder für jeden Ausblick, der in Übereinstimmung mit Absatz 1 gemeldet wird, wird gleichzeitig auch die begleitende Veröffentlichung gemäß Anhang I Abschnitt D Teil 1 Punkt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übermittelt. Wird die Veröffentlichung zunächst in einer anderen Sprache als Englisch herausgegeben und vorgelegt, kann eine englische Version gegebenenfalls dann übermittelt werden, wenn sie vorliegt.

(4)   Bei Ratings gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden die begleitenden Analysen gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übermittelt. Wird diese Analyse zunächst in einer anderen Sprache als Englisch herausgegeben und vorgelegt, kann eine englische Version gegebenenfalls ebenfalls dann übermittelt werden, wenn sie vorliegt.

Artikel 9

Meldungen zu Zwecken der Aufsicht durch die ESMA

(1)   Wie in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgegeben, übermitteln die Ratingagenturen Daten über alle abgegebenen oder übernommenen Ratings oder Ausblicke oder — gemäß Artikel 1 Absatz 5 — über in einem Drittland abgegebene Ratings oder Ausblicke, die nicht übernommen wurden, einschließlich — wie in Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehen — Informationen über alle Unternehmen oder Schuldinstrumente, mit deren Erstkontrolle oder Vorabbewertung sie beauftragt wurden.

(2)   Für diejenigen Ratings und Ausblicke, auf welche Artikel 8 keine Anwendung findet, übermitteln die Ratingagenturen die Daten monatlich bezüglich des vorangehenden Kalendermonats.

(3)   Eine Ratingagentur mit weniger als 50 Beschäftigten, die nicht Teil einer Gruppe von Ratingagenturen ist, kann die in Absatz 2 genannten Ratingdaten alle zwei Monate übermitteln, es sei denn, die ESMA fordert sie auf, angesichts der Art, der Komplexität und des Themenspektrums der Ratings die Daten monatlich zu übermitteln. Die Ratingdaten beziehen sich auf die zwei vorangehenden Kalendermonate.

(4)   Die Ratingdaten gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Meldezeitraums an die ESMA übermittelt. Sofern der 15. Tag des Monats im Sitzland der Ratingagentur oder bei einer Ratingagentur, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 im Namen einer Gruppe Meldungen übermittelt, im Sitzland dieser Ratingagentur, auf einen Feiertag fällt, endet die Frist am nächsten Arbeitstag.

(5)   Sofern während des vorangehenden Kalendermonats keine Ratings oder Ausblicke gemäß Absatz 1 abgegeben wurden, ist die Ratingagentur nicht verpflichtet, Daten einzureichen.

Artikel 10

Meldungen zu Zwecken der bisherigen Ergebnisse

Ratings, die abgegeben oder übernommen oder — wie in Artikel 1 Absatz 5 ausgeführt — in einem Drittstaat abgegeben und nicht übernommen werden, werden von der ESMA zur Bereitstellung der historischen Ergebnisse gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und Anhang I Abschnitt E Teil II Absatz 1 der Verordnung verwendet.

Artikel 11

Erstmeldung

(1)   Ratingagenturen, die vor dem 21. Juni 2015 registriert oder zertifiziert werden, arbeiten eine erste Meldung aus, die sie der ESMA zum 1. Januar 2016 übermitteln und die Folgendes umfasst:

a)

Informationen über alle Ratings und Ausblicke gemäß den Artikeln 8 und 9, die bis zum 21. Juni 2015 abgegeben und nicht widerrufen wurden;

b)

Ratings und Ausblicke gemäß den Artikeln 8 und 9, die zwischen dem 21. Juni 2015 und dem 31. Dezember 2015 abgegeben wurden.

(2)   Ratingagenturen, die zwischen dem 21. Juni 2015 und dem 31. Dezember 2015 registriert oder zertifiziert werden, wenden diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 an. In ihrer ersten Meldung melden sie gemäß den Artikeln 8 und 9 alle Ratings und Ausblicke, die ab dem Datum der Registrierung oder der Zertifizierung ausgegeben wurden.

(3)   Ratingagenturen, die nach dem 1. Januar 2016 registriert oder zertifiziert werden, wenden diese Verordnung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Registrierung oder Zertifizierung an. In ihrer ersten Meldung melden sie gemäß den Artikeln 8 und 9 alle Ratings und Ausblicke, die ab dem Datum der Registrierung oder der Zertifizierung ausgegeben wurden.

(4)   Zusätzlich zur ersten Meldung gemäß den Absätzen 2 und 3 melden Ratingagenturen, die nach dem 21. Juni 2015 registriert werden, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und Anhang I Abschnitt E Teil II Absatz 1 der Verordnung ihre bisherigen Ergebnisse bezüglich eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren vor dem Datum der Zertifizierung oder, falls der Zeitraum von der Aufnahme der Rating-Tätigkeit bis zur Zertifizierung weniger als zehn Jahre beträgt, für den Zeitraum seit der Aufnahme der Rating-Tätigkeit. Zertifizierte Ratingagenturen sind nicht verpflichtet, diese Daten vollumfänglich zu übermitteln, sofern sie den Nachweis dafür erbringen können, dass dies angesichts des Ausmaßes und der Komplexität nicht angemessen wäre.

Artikel 12

Datenstruktur

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA qualitative Daten in dem Format, das in den Tabellen in Anhang I Teil 1 angegeben ist, zusammen mit der Erstmeldung der Rating-Daten gemäß Artikel 11. Alle Änderungen dieser qualitativen Daten werden umgehend als Aktualisierung an das System der ESMA übermittelt, bevor die von diesen Änderungen betroffenen Rating-Daten an die ESMA übermittelt werden. Sofern eine Ratingagentur, wie in Artikel 1 Absatz 4 beschrieben, im Namen einer Gruppe Meldungen übermittelt, kann ein Satz qualitativer Daten an die ESMA übermittelt werden.

(2)   Die Ratingagenturen übermitteln die Rating-Daten für die in den Artikeln 8, 9 und 11 genannten Ratings in dem in den Tabellen in Anhang I Teil 2 angegeben Format.

Artikel 13

Meldeverfahren

(1)   Die Ratingagenturen legen die in Artikel 12 genannten qualitativen Daten und Ratingdaten in Übereinstimmung mit den von der ESMA ausgegebenen technischen Anweisungen und unter Verwendung des Meldesystems der ESMA vor.

(2)   Die Ratingagenturen speichern die an die ESMA übermittelten und bei dieser eingegangenen Dateien in elektronischer Form für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Diese Daten werden der ESMA auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(3)   Stellt eine Ratingagentur Sachfehler in bereits gemeldeten Daten fest, korrigiert sie die betreffenden Daten unverzüglich gemäß den von der ESMA ausgegebenen technischen Anweisungen.

Artikel 14

Aufhebungen und Übergangsbestimmungen

(1)   Die folgenden Verordnungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben:

a)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012;

b)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012.

(2)   Bezugnahmen auf die in Absatz 1 genannten Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

(3)   Die gemäß den in Absatz 1 genannten Verordnungen vor dem 1. Januar 2016 an die ESMA übermittelten Daten gelten als in Übereinstimmung mit dieser Verordnung übermittelt und werden von der ESMA gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und Anhang I Abschnitt E Teil II Punkt 1 dieser Verordnung weiterhin verwendet.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)  Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.


ANHANG I

TEIL 1

LISTE DER FELDER FÜR DATEIEN MIT QUALITATIVEN DATEN

Tabelle 1

Bestimmung der CRA und Beschreibung der Methodik

Diese Tabelle enthält die Elemente zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur (CRA), einschließlich der gesetzlichen Kennung, Methodik, verwendeten Politik usw.

Diese Tabelle enthält eine Zeile für jede meldende Ratingagentur.


Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

Anwendungsbereich

1

CRA-Kennung

Code der meldenden Ratingagentur (CRA). Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung oder Zertifizierung vergeben.

Obligatorisch.

 

Technisch

2

LEI (globale Unternehmenskennung) der meldenden CRA

LEI-Code der Ratingagentur, die die Datei übermittelt.

Obligatorisch.

ISO 17442

Öffentlich

3

Name der CRA

Name der Ratingagentur. Entspricht dem Namen, den die Ratingagentur bei der Registrierung und allen anderen Beaufsichtigungsverfahren der ESMA angegeben hat. Falls ein Mitglied einer Gruppe von Ratingagenturen für die gesamte Gruppe Daten übermittelt, ist der Name der Gruppe anzugeben.

Obligatorisch.

 

Öffentlich

4

Beschreibung der CRA

Kurzbeschreibung der Ratingagentur.

Obligatorisch.

 

Öffentlich

5

Methodik der CRA

Beschreibung der Ratingmethodik der Ratingagentur. Die Ratingagentur kann spezifische Merkmale ihrer Ratingmethodik beschreiben.

Obligatorisch.

 

Öffentlich

6

Link zur Methodik-Website der CRA

Link zur Website der Ratingagentur, die alle Informationen in Bezug auf die Methoden sowie Beschreibungen der Modelle und grundlegende Ratingannahmen enthält.

Obligatorisch.

Gültiger Verweis auf die Website.

Öffentlich

7

Politik für angeforderte und nicht angeforderte Ratings

Beschreibung der Politik der Ratingagentur für angeforderte und nicht angeforderte Ratings mit oder ohne Beteiligung. Gibt es mehr als eine Politik, ist anzugeben, auf welche Ratingtypen sie jeweils angewandt wird.

Obligatorisch.

 

Öffentlich

8

Politik für Ratings von Tochterunternehmen

Beschreibung der Politik für die Meldung der Ratings von Tochterunternehmen.

Obligatorisch.

Anwendbar auf Ratingagenturen, die Unternehmensratings abgeben.

 

Öffentlich

9

Geografischer Umfang der Meldung

Falls eine Ratingagentur einer Gruppe angehört, ist anzugeben, ob sie alle von der Gruppe abgegebenen Ratings meldet (weltweite Erfassung) oder nicht (nur EU- und übernommene Ratings). Falls die Erfassung nicht weltweit ist, wird dies von der Ratingagentur begründet. Für alle anderen Ratingagenturen sollte „Weltweit“ („Y“) gemeldet werden.

Obligatorisch.

Y — Ja

N — Nein

Öffentlich

10

Grund für die nicht weltweite Erfassung

Begründung, weshalb eine einer Gruppe angehörende Ratingagentur nicht alle Ratings der Gruppe meldet.

Obligatorisch.

Anwendbar, wenn „Geografischer Umfang der Meldung“ = „N“.

 

Öffentlich

11

Ausfalldefinition

Beschreibung der Ausfalldefinition der Ratingagentur.

Obligatorisch.

 

Öffentlich

12

Link zur Website

Link zur Startseite der öffentlichen Website der Ratingagentur.

Obligatorisch.

Gültiger Verweis auf die Website.

Öffentlich


Tabelle 2

Liste der Emittentenratingtypen

Diese Tabelle ist auszufüllen, wenn die Ratingagentur Emittentenratings abgibt. Die Tabelle enthält für jeden Ratingtyp, den die Ratingagentur auf Emittentenebene abgibt, eine Zeile.


Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

Anwendungsbereich

1

Kennung des Emittentenratingtyps

Eindeutige Kennung für jede Art von Emittentenrating, die für ein bewertetes Unternehmen abgegeben werden kann.

Obligatorisch.

Anwendbar, wenn die Ratingagentur Emittentenratings abgibt.

 

Technisch

2

Name des Emittentenratingtyps

Name der Emittentenratingkategorie.

Obligatorisch.

 

Technisch

3

Beschreibung des Emittentenratingtyps

Beschreibung der bewerteten Schuldtitelkategorie.

Obligatorisch.

 

Technisch

4

Standard des Emittentenratingtyps

Unterscheidung zwischen den Emittentenratingtypen: Haupt-Emittentenrating/weltweites Emittentenrating, Schuldtitelratingtyp (die verschiedenen Kategorien werden in Anhang I Teil 2 Tabelle 2 beschrieben) und alle sonstigen Ratings von Emittentenschuldtiteln.

Obligatorisch.

IR — Haupt-Emittentenrating

DT — Schuldtitelrating

OT — Sonstige.

Technisch


Tabelle 3

Liste der Schuldtitelkategorien

Diese Tabelle ist auszufüllen, wenn die Ratingagentur Schuldtitelkategorien oder Schuldtitelemissionen/-instrumente bewertet (wie vorrangige unbesicherte Schuldtitel, nachrangige unbesicherte Schuldtitel). Die Tabelle enthält jeweils eine Zeile für jede Art von Schuldtitel.


Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

Anwendungsbereich

1

Kennung zur Klassifikation der bewerteten Schuldtitel

Eindeutige Kennung für jede Schuldtitelkategorie, die zur Klassifikation von Emittentenschuldtitelkategorien oder Schuldtitelemissionen auf Unternehmens- und Länderebene verwendet wird.

Obligatorisch.

Anwendbar, wenn die Ratingagentur Unternehmens- oder Länderratings abgibt.

 

Technisch

2

Name der Klassifikation der bewerteten Schuldtitel

Name der bewerteten Schuldtitelkategorie.

Obligatorisch.

 

Technisch

3

Beschreibung der Klassifikation der bewerteten Schuldtitel

Beschreibung der bewerteten Schuldtitelkategorie.

Obligatorisch.

 

Technisch

4

Rang

Angabe des Rangs der Schuldtitelklasse des bewerteten Emittenten oder der bewerteten Emission.

Optional.

SEU — wenn der bewertete Emittentenschuldtitel oder die Emission zur Kategorie der vorrangigen unbesicherten Schuldtitel gehören

SEO — wenn der bewertete Emittentenschuldtitel oder die Emission zu einer anderen Kategorie von vorrangigen Schuldtiteln als SEU gehören

SB — wenn der Emittentenschuldtitel oder die Emission zu der Kategorie von nachrangigen Schuldtiteln gehören.

Technisch


Tabelle 4

Liste der Emissionen/Programmarten

Diese Tabelle ist auszufüllen, wenn die Ratingagentur Schuldtitelemissionen/Finanzinstrumente bewertet. Die Ratingagentur listet alle Emissionsarten oder Programme auf, unter denen die Schuldtitel ausgegeben werden (wie Schuldverschreibungen, mittelfristige Schuldverschreibungen, Anleihen, Commercial Papers). Die Tabelle enthält für jedes derartige Programm oder jede derartige Emissionsart jeweils eine Zeile.


Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

Anwendungsbereich

1

Kennung der Emissions-/Programmart

Eindeutige Kennung für jede Emission bzw. jedes Programm zur Klassifizierung der Emissionsratings.

Obligatorisch.

Anwendbar, wenn die Ratingagentur Unternehmens- oder Länderratings abgibt.

 

Technisch

2

Name der Emissions-/Programmart

Name der Emission oder des Programms.

Obligatorisch.

 

Technisch

3

Beschreibung der Emissions-/Programmart

Beschreibung der Emission oder des Programms.

Obligatorisch.

 

Technisch


Tabelle 5

Liste der leitenden Analysten

Liste aller leitenden Analysten, die in der Union tätig sind. Wenn ein leitender Analyst in verschiedenen Zeiträumen (d.h. mit Unterbrechungen) als leitender Analyst tätig war, sollte er mehrfach in der Tabelle gemeldet werden: eine Zeile für jeden Bestellungszeitraum. Antritts- und Enddatum der Bestellung eines leitenden Analysten dürfen sich nicht überschneiden. Die Tabelle enthält eine Zeile für jeden leitenden Analysten und Bestellungszeitraum.


Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

Anwendungsbereich

1

Interne Kennung des leitenden Analysten

Eindeutige interne Kennung jedes Mitarbeiters, dem die Ratingagentur die Funktion des Analysten übertragen hat.

Obligatorisch.

 

Nur Aufsicht

2

Name des leitenden Analysten

Vollständiger Name des leitenden Analysten.

Obligatorisch.

 

Nur Aufsicht

3

Antrittsdatum des leitenden Analysten

Datum, ab dem der Mitarbeiter als leitender Analyst tätig war.

Obligatorisch.

Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT).

Nur Aufsicht

4

Enddatum des leitenden Analysten

Datum, bis zu dem der Mitarbeiter als leitender Analyst tätig war. Wenn der Mitarbeiter gegenwärtig die Funktion des leitenden Analysten bekleidet, sollte dies als 9999-01-01 gemeldet werden.

Obligatorisch.

Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01.

Nur Aufsicht


Tabelle 6

Ratingskala

Diese Tabelle enthält die Beschreibung aller Ratingskalen, die die Ratingagentur bei der Abgabe von Ratings, die im Rahmen dieser Verordnung zu melden sind, verwendet. Die Ratingagenturen geben eine Zeile für jede Ratingskala an. Für jede gemeldete Ratingskala können in der Untertabelle „Kategorien“ Daten über eine oder mehrere Ratingkategorien und in der Untertabelle „Stufen“ Daten über eine oder mehrere Stufen gemeldet werden.


Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

Anwendungsbereich

1

Kennung der Ratingskala

Eindeutige Kennung einer bestimmten Ratingskala der Ratingagentur.

Obligatorisch.

 

Technisch

2

Startdatum der Gültigkeit der Ratingskala

Datum, ab dem die Ratingskala gültig ist.

Obligatorisch.

Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT).

Öffentlich

3

Enddatum der Gültigkeit der Ratingskala

Datum, bis zu dem die Ratingskala gültig ist. Eine gegenwärtig gültige Ratingskala sollte als 9999-01-01 gemeldet werden.

Obligatorisch.

Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01.

Öffentlich

4

Beschreibung der Ratingskala

Beschreibung der Ratingtypen, die in der Skala enthalten sind, einschließlich des geografischen Umfangs soweit relevant.

Obligatorisch.

 

Öffentlich

5

Zeithorizont

Angabe der Anwendbarkeit der Ratingskala basierend auf dem Zeithorizont.

Obligatorisch.

L — wenn die Ratingskala auf langfristige Ratings anwendbar ist

S — wenn die Ratingskala auf kurzfristige Ratings anwendbar ist.

Öffentlich

6

Ratingtyp

Angabe der Anwendbarkeit der Ratingskala basierend auf dem Ratingtyp.

Obligatorisch.

C — wenn die Ratingskala auf Unternehmensratings anwendbar ist

S — wenn die Ratingskala auf Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen anwendbar ist

T — wenn die Ratingskala auf Ratings strukturierter Finanzinstrumente anwendbar ist

O — wenn die Ratingskala auf Ratings sonstiger Finanzinstrumente anwendbar ist.

Öffentlich

7

Anwendungsbereich der Ratingskala

Angabe, ob die Ratingskala für die Abgabe vorläufiger Ratings, endgültiger Ratings oder für beides verwendet wird.

Obligatorisch.

PR — Ratingskala wird nur für die Abgabe vorläufiger Ratings verwendet

FR — Ratingskala wird nur für die Abgabe endgültiger Ratings verwendet

BT — Ratingskala wird für die Abgabe vorläufiger und endgültiger Ratings verwendet.

Öffentlich

8

Für CEREP verwendete Ratingskala

Angabe, ob das Rating von der ESMA für statistische Berechnungen für das Zentralregister (CEREP) verwendet werden soll.

Es kann jeweils nur eine Ratingskala pro Kombination von Ratingtyp und Zeithorizont für einen bestimmten Zeitraum verwendet werden.

Obligatorisch.

Y — Ja

N — Nein

Technisch

9

Kategorien

Wert der Ratingkategorie

Rang der Ratingkategorie in der Ratingskala (wobei 1 der Kategorie mit der besten Bonität entspricht).

Obligatorisch.

Anzugeben ist eine Ordnungszahl als ganzzahliger Wert von mindestens 1 und höchstens 20. Die Werte der Ratingkategorien sind fortlaufend anzugeben. Für jedes Rating muss es mindestens eine Ratingkategorie geben.

Öffentlich

10

Bezeichnung der Ratingkategorie

Bezeichnung einer bestimmten Ratingkategorie innerhalb der Ratingskala.

Obligatorisch.

 

Öffentlich

11

Beschreibung der Ratingkategorie

Definition der Ratingkategorie innerhalb der Ratingskala.

Obligatorisch.

 

Öffentlich

12

Stufen

Wert der Stufe

Rang der Stufe in der Ratingskala (wobei 1 der Stufe mit der besten Bonität entspricht).

Obligatorisch.

Anzugeben ist ein ganzzahliger Wert von mindestens 1 und höchstens 99. Die Werte sind fortlaufend anzugeben. Für jedes Rating muss es mindestens eine Ratingstufe geben.

Öffentlich

13

Bezeichnung der Stufe

Bezeichnung einer bestimmten Stufe innerhalb der Ratingskala. Die Stufen dienen einer stärkeren Aussagekraft der Ratingkategorie.

Obligatorisch.

 

Öffentlich

14

Beschreibung der Stufe

Beschreibung der Stufe innerhalb der Ratingskala.

Obligatorisch.

 

Öffentlich

TEIL 2

LISTE DER FELDER FÜR DATEIEN MIT RATINGDATEN

Tabelle 1

Daten zur Beschreibung des bewerteten Unternehmens/Instruments

Diese Tabelle enthält die Bestimmung und Beschreibung aller Ratings, die von der Ratingagentur abgegeben wurden und im Rahmen der Verordnung zu melden sind. Diese Tabelle enthält eine Zeile für jedes zu meldende Rating. Für jede Ratingzeile können gegebenenfalls ein oder mehrere „Originatoren“ gemeldet werden.


Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

Anwendungsbereich

1

CRA-Kennung

Code der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung oder Zertifizierung vergeben.

Obligatorisch.

 

Technisch

2

LEI der meldenden CRA

LEI-Code der Ratingagentur, die die Datei übermittelt.

Obligatorisch.

ISO 17442

Öffentlich

3

LEI der zuständigen CRA

LEI-Code der Ratingagentur, die für das Rating verantwortlich ist, d. h. im Falle:

eines in der Union abgegebenen Ratings, die registrierte Ratingagentur, die das Rating abgegeben hat,

eines übernommenen Ratings, die registrierte Ratingagentur, die das Rating übernommen hat,

eines Ratings, das von einer zertifizierten Ratingagentur abgegeben wurde, die zertifizierte Ratingagentur,

eines Ratings, das in einem Drittstaat abgegeben, aber nicht von einer registrierten Ratingagentur übernommen wurde, die Ratingagentur des Drittstaats, die das Rating abgegeben hat.

Obligatorisch.

ISO 17442

Öffentlich

4

LEI der das Rating abgebenden CRA

LEI-Code der Ratingagentur, die das Rating abgegeben hat, d. h. im Falle

eines in der Union abgegebenen Ratings, die registrierte Ratingagentur,

eines übernommenen Ratings, die Ratingagentur des Drittstaats, die das übernommene Rating abgegeben hat,

eines Ratings, das von einer zertifizierten Ratingagentur abgegeben wurde, die zertifizierte Ratingagentur,

eines Ratings, das in einem Drittstaat abgegeben, aber nicht von einer registrierten Ratingagentur übernommen wurde, die Ratingagentur des Drittstaats, die das Rating abgegeben hat.

Obligatorisch.

ISO 17442

Öffentlich

5

Kennung des Ratings

Eindeutige Kennung des Ratings, die nicht geändert werden sollte. Die Kennung des Ratings bleibt in allen Meldungen an die ESMA dieselbe.

Obligatorisch.

 

Technisch

6

Ratingtyp

Angabe, ob es sich um ein Unternehmensrating, ein Länderrating/Rating öffentlicher Finanzen, ein Rating strukturierter Finanzinstrumente oder ein Rating sonstiger Finanzinstrumente handelt. Sollte nicht geändert werden.

Obligatorisch.

C — wenn das Rating ein Unternehmen betrifft

S — wenn es sich um ein Länderrating handelt

T — wenn das Rating strukturierte Finanzinstrumente betrifft

O — wenn das Rating sonstige Finanzinstrumente betrifft

Öffentlich

7

Sonstiger Ratingtyp

Beschreibt den Typ des bewerteten Finanzinstruments, das unter dem Ratingtyp „O“ gemeldet wurde.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „O“.

 

Nur Aufsicht

8

Bewertetes Objekt

Angabe, ob sich das Rating auf ein Unternehmen oder einen Emittenten von Schuldtiteln oder auf eine Schuldtitelemission eines bewerteten Unternehmens oder ein Finanzinstrument bezieht.

Obligatorisch.

ISR — das Rating betrifft ein Unternehmen oder einen Emittenten von Schuldtiteln

INT — das Rating betrifft eine Schuldtitelemission oder ein Finanzinstrument.

Öffentlich

9

Zeithorizont

Angabe, ob es sich um ein kurz- oder langfristiges Rating handelt. Sollte nicht geändert werden.

Obligatorisch.

L — wenn es sich um ein langfristiges Rating handelt,

S — wenn es sich um ein kurzfristiges Rating handelt.

Öffentlich

10

Land

Ländercode des bewerteten Unternehmens/Instruments.

Obligatorisch.

Code nach ISO 3166-1.

Der Code ZZ dient zur Angabe der Kategorie „International“.

Öffentlich

11

Währung

Angabe, ob das Rating in der Landeswährung oder in einer Fremdwährung ausgedrückt wird.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „C“ oder „S“.

LC — im Falle eines Ratings in Landeswährung

FC — im Falle eines Ratings in Fremdwährung.

Öffentlich

12

LEI der juristischen Person/des Emittenten

LEI-Code der juristischen Person/des Emittenten. Sollte nicht geändert werden.

Obligatorisch.

Nur anwendbar, wenn das bewertete Unternehmen für den Erwerb eines LEI-Codes zugelassen ist.

ISO 17442

Öffentlich

13

Nationale Steuernummer der juristischen Person/des Emittenten

Eindeutige nationale Steuernummer des bewerteten Unternehmens. Sollte nicht geändert werden.

Optional.

Falls zutreffend.

 

Öffentlich

14

Umsatzsteuernummer der juristischen Person/des Emittenten

Eindeutige nationale Umsatzsteuernummer des bewerteten Unternehmens. Sollte nicht geändert werden.

Optional.

Falls zutreffend.

 

Öffentlich

15

BIC-Code (internationale Bankleitzahl) der juristischen Person/des Emittenten

Eindeutiger BIC-Code des bewerteten Unternehmens. Sollte nicht geändert werden.

Optional.

Nur anwendbar bei Unternehmen, bei denen es sich um Finanzinstitute handelt („Wirtschaftszweig“ = „FI“ oder „IN“).

ISO 9362

Öffentlich

16

Interne Kennung der juristischen Person/des Emittenten

Eindeutige interne Kennung des Emittenten. Sollte nicht geändert werden.

Obligatorisch.

 

Nur Aufsicht

17

Name der juristischen Person/des Emittenten

Geeigneter verständlicher Verweis auf den offiziellen Namen der juristischen Person/des Emittenten.

Obligatorisch.

 

Öffentlich

18

LEI der übergeordneten juristischen Person/des Emittenten

LEI-Code des Mutterunternehmens. Nur zu melden, wenn der bewertete Emittent ein Tochterunternehmen eines anderen bewerteten Unternehmens ist. Sollte nicht geändert werden.

Obligatorisch.

Anwendbar, wenn das bewertete Unternehmen bzw. der bewertete Emittent von Schuldtiteln ein Tochterunternehmen eines anderen bewerteten Unternehmens ist.

ISO 17442

Öffentlich

19

Interne Kennung der übergeordneten juristischen Person/des Emittenten

Eindeutige interne Kennung der übergeordneten juristischen Person/des Emittenten. Sollte nicht geändert werden.

Obligatorisch.

Anwendbar, wenn das bewertete Unternehmen ein Tochterunternehmen eines anderen bewerteten Unternehmens ist.

 

Nur Aufsicht

20

NUTS-Code der Kommune (Code in der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik)

Kennung der Stadt/Region der bewerteten Gemeinde/Kommune.

Obligatorisch.

Nur anwendbar, wenn das „Land“ der Union angehört und „Ratingtyp“ = „S“ und „Sektor“ = „SM“ sind.

Eurostat-Nomenklatur: NUTS 1 bis 3

Öffentlich

21

ISIN

Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) des bewerteten Instruments. Sollte nicht geändert werden.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“ und wenn dem bewerteten Instrument eine ISIN zugeteilt wurde.

ISO 6166

Öffentlich

22

Eindeutige Kennung des Instruments

Kombination von Attributen des Instruments, anhand derer es sich eindeutig bestimmen lässt.

Optional.

ESMA-Standard

Nur Aufsicht

23

Interne Kennung des Instruments

Eindeutiger Code zur Identifizierung des bewerteten Finanzinstruments. Sollte nicht geändert werden.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“.

 

Nur Aufsicht

24

Emissions-/Programmart

Angabe der Emissions-/Programmart des Ratings.

Optional.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „C“ oder „S“ und „Bewertetes Objekt“ = „INT“.

Gültige „Kennung der Emissions-/Programmart“, die bereits in der „Liste der Emissionen/Programmarten“ gemeldet wurde.

Öffentlich

25

Emittentenratingtyp

Angabe des Emittentenratingtyps

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „C“ und „Bewertetes Objekt“ = „ISR“.

Gültige „Kennung des Emittentenratingtyps“, die bereits in der „Liste der Emittentenratingtypen“ gemeldet wurde.

Öffentlich

26

Schuldtitelkategorie

Angabe der Schuldtitelkategorie für die bewerteten Emissionen oder Schuldtitel.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „C“ oder „S“ und „Bewertetes Objekt“ = „ISR“ und „Emittentenratingtyp“ = „DT“ oder „Bewertetes Objekt“ = „INT“, falls zutreffend.

Gültige „Kennung zur Klassifikation der bewerteten Schuldtitel“, die bereits in der „Liste der Schuldtitelkategorien“ gemeldet wurde.

Öffentlich

27

Emissionsdatum

Angabe des Emissionsdatums des bewerteten Instruments oder der bewerteten Schuldtitelemission. Sollte nicht geändert werden.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“.

Datumsformat nach ISO 8601: (JJJJ-MM-TT).

Nur Aufsicht

28

Fälligkeitsdatum

Angabe des Fälligkeitsdatums des bewerteten Instruments oder der bewerteten Schuldtitelemission.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“.

Falls fortlaufend: 9999-01-01.

Datumsformat nach ISO 8601: (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01.

Nur Aufsicht

29

Ausstehendes Emissionsvolumen

Ausstehendes Emissionsvolumen bei der ersten Abgabe eines Ratings. Der Betrag wird in der Währung der Emission angegeben, der in „Währungscode des ausstehenden Emissionsvolumens“ gemeldet wurde.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“.

 

Nur Aufsicht

30

Währungscode des ausstehenden Emissionsvolumens

Code der Währung der bewerteten Emission.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“.

ISO 4217

Nur Aufsicht

31

Wirtschaftszweig

Kategorisierung des bewerteten Unternehmens oder der bewerteten Schuldtitelemissionen, die unter dem Ratingtyp „Unternehmen“ bei Finanz-, Versicherungs- und nicht-finanziellen Unternehmen gemeldet wurden.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „C“.

FI — für Ratings von Finanzinstituten, einschließlich Banken, Maklern und Händlern,

IN — für Ratings von Versicherungsgesellschaften,

CO — für Ratings von Unternehmen, die nicht „FI“ oder „IN“ angehören.

Öffentlich

32

Sektor

Angabe von Unterkategorien für Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „S“.

SV — für Länderratings

SM — für Ratings auf regionaler oder kommunaler Ebene

IF — für Ratings von internationalen Finanzinstituten

SO — für Ratings von supranationalen Organisationen, ausgenommen „IF“

PE — für Ratings von öffentlichen Unternehmen.

Öffentlich

33

Anlageklasse

Angabe der Hauptanlageklassen für Ratings strukturierter Finanzinstrumente.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“.

ABS — für ABS-Ratings

RMBS — für RMBS-Ratings

CMBS — für CMBS-Ratings

CDO — für CDO-Ratings

ABCP — für ABCP-Ratings

OTH — für sonstige Ratings.

Öffentlich

34

Anlage-Unterklasse

Angabe der Anlage-Unterklassen für Ratings strukturierter Finanzinstrumente.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“.

CCS — wenn ABS: durch Kreditkartenforderungen besicherte Wertpapiere

ALB — wenn ABS: durch Automobilkredite besicherte Wertpapiere

CNS — wenn ABS: durch Verbraucherkredite besicherte Wertpapiere

SME — wenn ABS: durch KMU-Kredite besicherte Wertpapiere

LES — wenn ABS: durch Privat- oder Firmenleasing besicherte Wertpapiere

HEL — wenn RMBS: Eigenheimkredite

PRR — wenn RMBS: Prime RMBS, NPR — wenn RMBS: Non-prime RMBS

CFH — wenn CDO: Cashflow- und Hybrid-CDO/CLO

SDO — wenn CDO: Synthetische CDO/CLO

MVO — wenn CDO: Marktwert-CDO

SIV — wenn OTH: strukturierte Anlageinstrumente

ILS — wenn OTH: versicherungsgebundene Wertpapiere

DPC — wenn OTH: Anbieter derivativer Finanzinstrumente

SCB — wenn OTH: strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen

OTH — Sonstige.

Öffentlich

35

Sonstige Anlage-Unterklasse

Angabe der sonstigen Anlageklasse oder Anlage-Unterklasse.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“ und „Anlage-Unterklasse“ = „OTH“.

 

Nur Aufsicht

36

Klassifikation von Unternehmensemissionen

Klassifikation von gedeckten Schuldverschreibungen.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „C“ und „Bewertetes Objekt“ = „INT“.

BND — Schuldverschreibungen

CBR — gedeckte Schuldverschreibungen nach Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die den Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen

OCB — sonstige Arten von gedeckten Schuldverschreibungen, bei denen die Ratingagentur spezifische Methoden, Modelle oder grundlegende Ratingannahmen für die Abgabe des Ratings angewandt hat und die nicht unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannt sind

OTH — sonstige Arten von Unternehmensemissionen, die nicht unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung genannt sind.

Öffentlich

37

Sonstige Unternehmensemissionen

Beschreibung der Emissionsart, die in der Klassifikation von Unternehmensemissionen als Kategorie „Sonstige“ gemeldet werden.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Klassifikation von Unternehmensemissionen“ = „OTH“.

 

Nur Aufsicht

38

Trancheklasse

Klasse der Tranche.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“.

 

Öffentlich

39

Seriennummer/Programmkennung

Angabe der Seriennummer der Emission, wenn die Emission Teil einer Reihe von Mehrfachemissionen innerhalb desselben Programms ist. Wenn eine Programmkennung existiert, kann diese zusätzlich zum „Programm-/Handels-/Emissionsnamen“ angegeben werden.

Optional.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“ oder „C“ und „Bewertetes Objekt“ = „INT“.

 

Öffentlich

40

Programm-/Handels-/Emissionsname

Angabe des Namens des Programms, des Handels oder der Emission, der in den öffentlichen Emissionsdokumenten verwendet wird.

Optional.

Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“.

 

Öffentlich

41

Originatoren

Interne Kennung des Originators

Eindeutige interne Kennung, die dem Originator von der Ratingagentur zugewiesen wurde.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“.

Im Falle von mehreren Originatoren, die nicht einzeln angegeben werden können, ist „MULTIPLE“ anzugeben.

 

Nur Aufsicht

42

LEI des Originators

LEI-Code des Originators.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“ und „Interne Kennung des Originators“ ≠ „MULTIPLE“.

ISO 17442

Nur Aufsicht

43

BIC-Code des Originators

Eindeutiger BIC-Code des Originators.

Optional.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“ und „Interne Kennung des Originators“ ≠ „MULTIPLE“.

ISO 9362

Nur Aufsicht

44

Name des Originators

Geeigneter verständlicher Verweis auf den offiziellen Namen des Originators (oder des Mutterunternehmens des Emittenten).

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“ und „Interne Kennung des Originators“ ≠ „MULTIPLE“.

 

Nur Aufsicht

45

Vorheriges vorläufiges Rating

Bei allen neuen Ratings Angabe, ob die Ratingagentur vor der Abgabe des endgültigen Ratings ein vorläufiges Rating oder eine Erstüberprüfung abgegeben hat.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahmen“ = „NW“ in Teil 2 Tabelle 2.

Y — Ja

N — Nein

Nur Aufsicht

46

Kennung des vorherigen vorläufigen Ratings

Angabe der Kennung des vorherigen vorläufigen Ratings oder der Erstüberprüfung. Die „Kennung des vorherigen vorläufigen Ratings“ sollte einer bereits gemeldeten gültigen „Kennung des Ratings“ entsprechen.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Vorheriges vorläufiges Rating“ = „Y“.

 

Nur Aufsicht

47

Komplexitätsindikator

Angabe der Komplexität eines Ratings strukturierter Finanzinstrumente. Diese kann Faktoren wie die Anzahl der Originatoren, Gegenparteien, Länder, die Notwendigkeit, neue Methoden oder neue innovative Merkmale zu entwickeln, Bonitätsverbesserungen, die zugrunde liegende Dokumentation, komplexe Sicherheiten, verschiedene oder neue Rechtsvorschriften und/oder das Vorliegen derivativer Bestandteile sowie andere Faktoren berücksichtigen, die die Ratingagentur bei der Beurteilung der Komplexität eines Ratings berücksichtigt.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“.

S — standardmäßige Komplexität

C — zusätzliche Komplexität.

Nur Aufsicht

48

Art der strukturierten Finanztransaktion

Angabe, ob sich das Instrument auf einen eigenständigen Trust oder einen Master-Trust bezieht.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“.

S — eigenständige Transaktion

M — Master-Trust-Transaktion.

Nur Aufsicht

49

Ratingtyp für ERP

Angabe der Ratings innerhalb des Anwendungsbereichs der ERP basierend auf den Anforderungen gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

Obligatorisch.

NXI — das Rating wird nicht ausschließlich für Anleger abgegeben und gegen Gebühr offen gelegt.

EXI — das Rating wird ausschließlich für Anleger abgegeben und gegen Gebühr offen gelegt.

Technisch

50

Relevant für statistische CEREP-Berechnungen

Angabe, ob das Rating für statistische CEREP-Berechnungen verwendet wird.

Obligatorisch.

„Y“ — Ja

„N“ — Nein

Technisch


Tabelle 2

Daten über die einzelnen Ratingmaßnahmen

Diese Tabelle enthält alle Ratingmaßnahmen in Bezug auf die in Tabelle 1 gemeldeten Ratings. Wenn Rating-Veröffentlichungen oder Länderanalysen in mehreren Sprachen herausgegeben werden, können mehrere Fassungen der Rating-Veröffentlichungen oder Länderanalysen für eine Ratingmaßnahme gemeldet werden.


Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

Anwendungsbereich

1

Kennung der Ratingmaßnahme

Eindeutige Kennung der Ratingmaßnahme. Die Kennung der Ratingmaßnahme ist für jedes gemeldete Rating eindeutig.

Obligatorisch.

 

Technisch

2

Kennung des Ratings

Eindeutige Kennung des Ratings.

Obligatorisch.

Eine gültige „Kennung des Ratings“, die in Teil 2 Tabelle 1 gemeldet wurde.

Technisch

3

Gültigkeitsdatum und -uhrzeit der Maßnahme.

Datum und Uhrzeit der Gültigkeit der Maßnahme. Dies entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) der Veröffentlichung der Maßnahme oder der Verteilung per Abonnement.

Obligatorisch.

Erweitertes Datums-/Uhrzeitformat nach ISO 8601: JJJJ-MM-TT (HH:MM:SS).

Öffentlich

4

Übermittlungsdatum und -uhrzeit der Maßnahme

Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Maßnahme an das bewertete Unternehmen.

Wird in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben. Sollte nur für in der Union abgegebene Ratings gemeldet werden.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ort der Abgabe des Ratings“ = „I“.

Erweitertes Datums-/Uhrzeitformat nach ISO 8601: JJJJ-MM-TT (HH:MM:SS).

Nur Aufsicht

5

Beschlussdatum der Maßnahme

Angabe des Datums, an dem die Maßnahme beschlossen wurde.

Dies ist das Datum der vorläufigen Genehmigung der Maßnahme (durch den Ratingausschuss), wenn die bewertete Einrichtung vor der endgültigen Genehmigung unterrichtet wird.

Sollte nur für in der Union abgegebene Ratings gemeldet werden.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ort der Abgabe des Ratings“ = „I“.

Datumsformat nach ISO 8601: (JJJJ-MM-TT).

Nur Aufsicht

6

Art der Maßnahme

Angabe der Art der Maßnahme, die von der Ratingagentur in Bezug auf ein bestimmtes Rating durchgeführt wird.

Obligatorisch.

OR — im Falle eines ausstehenden Ratings (nur bei erstmaliger Meldung)

PR — im Falle eines vorläufigen Ratings

NW — im Falle der erstmaligen Abgabe des Ratings

UP — im Falle der Anhebung des Ratings

DG — im Falle der Herabstufung des Ratings

AF — im Falle der Bestätigung des Ratings

DF — wenn einem bewerteten Emittenten oder Instrument ein Ausfallstatus zugewiesen wird oder dieser aufgehoben wird und der Ausfall nicht mit einer anderen Ratingmaßnahme verknüpft ist

SP — im Falle der Aussetzung des Ratings

WD — im Falle des Widerrufs des Ratings

OT — wenn dem Rating ein Ausblick-/Trendstatus zugewiesen oder dieser aufgehoben wird

WR — wenn dem Rating ein Beobachtungs-/Überprüfungsstatus zugewiesen oder dieser aufgehoben wird.

Öffentlich

7

Ausblick-/Beobachtungs-/Ausfallstatus

Ein Ausblick-/Beobachtungs-/Aussetzungs-/Ausfallstatus wird in Bezug auf das Rating zugewiesen, beibehalten oder aufgehoben.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „OT“, „WR“, „DF“, „SP“ oder „OR“.

P — Status wird zugewiesen

M — Status wird beibehalten

R — Status wird aufgehoben.

Öffentlich

8

Ausblick

Angabe des Ausblicks/Trends, den die Ratingagentur einem Rating gemäß ihrer einschlägigen Politik zugewiesen hat.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „OT“ oder „OR“.

POS — im Falle eines positiven Ausblicks

NEG — im Falle eines negativen Ausblicks

EVO — im Falle eines sich verändernden Ausblicks

STA — im Falle eines stabilen Ausblicks.

Öffentlich

9

Beobachtung/Überprüfung

Angabe des Beobachtungs- oder Überprüfungsstatus, den die Ratingagentur einem Rating gemäß ihrer einschlägigen Politik zugewiesen hat.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „WR“ oder „OR“.

POW — im Falle einer positiven Beobachtung/Überprüfung

NEW — im Falle einer negativen Beobachtung/Überprüfung

EVW — im Falle einer sich verändernden Beobachtung/Überprüfung

UNW — im Falle einer Beobachtung/Überprüfung mit unklarer Entwicklungsrichtung.

Öffentlich

10

Determinante für Beobachtung/Überprüfung

Angabe des Grunds für den Beobachtungs-/Überprüfungsstatus eines Ratings. Sollte nur für in der Union abgegebene Ratings gemeldet werden.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „WR“ oder „OR“ und „Ort der Abgabe des Ratings“ = „I“.

1 — wenn der Beobachtungs-/Überprüfungsstatus auf Änderungen der beim Rating verwendeten Methode, Modelle oder grundlegenden Annahmen beruht

2 — wenn der Beobachtungs-/Überprüfungsstatus wirtschaftlich, finanziell oder kreditbezogen motiviert ist

3 — wenn der Beobachtungs-/Überprüfungsstatus andere Gründe hat (z. B. Weggang eines Analysten, Vorliegen von Interessenkonflikten).

Öffentlich

11

Grund für den Widerruf

Angabe des Grunds eines Widerrufs.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „WD“.

1 — falsche oder unzureichende Angaben zum Emittenten/zur Emission

2 — Insolvenz des bewerteten Unternehmens oder Umschuldung

3 — Umstrukturierung des bewerteten Unternehmens (einschließlich Fusion oder Erwerb des bewerteten Unternehmens)

4 — Ende der Laufzeit des Wertpapiers oder Tilgung, Abruf, Vorfinanzierung oder Erlass der Schuld

5 — automatische Ungültigkeit des Ratings aufgrund des Geschäftsmodells der Ratingagentur (beispielsweise Ablauf von Ratings, die für einen im Voraus festgelegten Zeitraum gültig sind)

6 — Widerruf des Ratings aus anderen Gründen

7 — das Rating fällt unter einen der Umstände nach Anhang I Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

8 — auf Wunsch des Kunden.

Öffentlich

12

Sonstige Gründe für den Widerruf

Wenn das Rating aus anderen als den oben genannten Gründen widerrufen wurde, ist der Grund anzugeben.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Grund für den Widerruf“ = „6“.

 

Nur Aufsicht

13

Ausfallmarkierung

Wenn bei dem bewerteten Unternehmen oder Finanzinstrument aufgrund einer anderen Ratingmaßnahme (beispielsweise Ratinganhebung, Ratingherabstufung) ein Ausfall eintritt oder ein Ausfall aufgehoben wird.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „AF“, „DG“, „UP“ oder „OR“.

„Y“ — Ja

„N“ — Nein

Öffentlich

14

Grund für die Aussetzung

Angabe des Grundes für die Aussetzung

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „SP“.

 

Öffentlich

15

Kennung der Ratingskala

Angabe der Ratingskala, die für die Abgabe der Ratingmaßnahme verwendet wird.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „NW“, „UP“, „AF“, „DG“, „PR“ oder „OR“.

Gültige „Kennung des Ratings“, die bereits in der Tabelle „Ratingskala“ gemeldet wurde.

Öffentlich

16

Ratingwert

Stufenwert, der von der Ratingagentur infolge der Ratingmaßnahme zugewiesen wurde.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „NW“, „UP“, „AF“, „DG“, „PR“ oder „OR“.

Gültiger „Wert der Stufe“, der bereits in der Tabelle „Ratingskala“ gemeldet wurde.

Öffentlich

17

Ort der Abgabe des Ratings

Angabe des Orts der Abgabe des Ratings: Ratings, die in der Union von einer registrierten Ratingagentur abgegeben werden, Ratings, die von Ratingagenturen in Drittstaaten, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehören, abgegeben und in der Union übernommen werden, Ratings, die von zertifizierten Ratingagenturen abgegeben werden, oder Ratings, die von Ratingagenturen in Drittstaaten, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehören, abgegeben, aber nicht in der Union übernommen werden.

Obligatorisch.

I -in der Union abgegeben

E — übernommen

T -in einem Drittstaat von einer zertifizierten Ratingagentur abgegeben

O — Sonstige (nicht übernommen)

N — nicht verfügbar (nur gültig vor 1.1.2011).

Öffentlich

18

Interne Kennung des leitenden Analysten

Eindeutige Kennung des leitenden Analysten, der für das Rating verantwortlich ist. Nur für in der Union abgegebene Ratings anzugeben.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ort der Ratingabgabe“ = „I“.

Gültige „Interne Kennung des leitenden Analysten“, die bereits in der „Liste der leitenden Analysten“ gemeldet wurde.

Nur Aufsicht

19

Land des leitenden Analysten

Angabe des Landes, in dem der verantwortliche leitende Analyst bei der Abgabe des Ratings tätig war.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ort der Ratingabgabe“ = „I“.

Code nach ISO 3166-1.

Nur Aufsicht

20

Beauftragungsstatus

Beauftragungsstatus des bewerteten Unternehmens/Instruments.

Obligatorisch.

S — angefordertes Rating,

U — nicht angefordertes Rating ohne Beteiligung

P — nicht angefordertes Rating mit Beteiligung.

Öffentlich

21

Rating-veröffentlichung

Rating-Veröffentlichung

Angabe, ob mit der Ratingmaßnahme eine Veröffentlichung einherging.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp für ERP“ = „NXI“.

Y — Ja

N — Nein

Öffentlich

22

Sprache der Veröffentlichung

Angabe der Sprache, in der die Rating-Veröffentlichung ausgegeben wurde.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Rating-Veröffentlichung“ = „Y“.

ISO 639-1

Öffentlich

23

Dateiname der Veröffentlichung

Angabe des Dateinamens, unter dem die Rating-Veröffentlichung gemeldet wurde.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Rating-Veröffentlichung“ = „Y“.

ESMA-Standard

Öffentlich

24

Link zur Rating-Veröffentlichung

Wenn die Ratingmaßnahme von derselben Veröffentlichung begleitet wurde wie eine andere Ratingmaßnahme, ist die Kennung der Ratingmaßnahme anzugeben, für die die gemeinsame Veröffentlichung zuerst ausgegeben wurde.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von Veröffentlichungen, die sich auf mehrere Ratingmaßnahmen beziehen.

Gültige „Kennung der Ratingmaßnahme“

Technisch

25

Länderanalyse Bericht

Länderanalyse

Angabe, ob die Ratingmaßnahme von einer Länderanalyse begleitet wurde. Nur anwendbar im Falle von Länderratings, die bezogen auf die folgenden Sektoren gemeldet wurden: „SV“, „SM“ oder „IF“

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „S“ und „Sektor“ = „SV“, „SM“ oder „IF“.

Y — Ja

N — Nein

Öffentlich

26

Sprache der Länderanalyse

Angabe der Sprache, in der die Länderanalyse ausgegeben wurde.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Länderanalyse“ = „Y“.

ISO 639-1

Öffentlich

27

Dateiname der Länderanalyse

Angabe des Dateinamens, unter dem die Länderanalyse gemeldet wurde.

Obligatorisch.

Anwendbar im Falle von „Länderanalyse“ = „Y“.

ESMA-Standard

Öffentlich

28

Link zur Länderanalyse

Wenn die Ratingmaßnahme von demselben Analysebericht begleitet wurde wie eine andere Ratingmaßnahme, ist die Kennung der Ratingmaßnahme anzugeben, für die der gemeinsame Analysebericht zuerst ausgegeben wurde.

Optional.

Gültige „Kennung der Ratingmaßnahme“.

Technisch


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 446/2012

Verordnung (EU) Nr. 448/2012

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 6

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 5

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 6

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 6

 

Artikel 6

Artikel 7

 

 

Artikel 8

 

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

 

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

 

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

 

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 3

 

Artikel 10

 

 

Artikel 11 Absätze 1 bis 3

 

 

Artikel 11 Absatz 4

 

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 12

Artikel 3 Absätze 1 und 4

Artikel 2 Absatz 1, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 5

Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13

Artikel 14

 

 

Artikel 15

Artikel 6

Artikel 14


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