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Document 32015L0413

Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 68, 13.3.2015, p. 9–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/413/oj

13.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/9


RICHTLINIE (EU) 2015/413 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2015

zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist ein vorrangiges Ziel der Verkehrspolitik der Union. Die Union verfolgt eine Politik zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel der Verringerung der Zahl der Toten und Verletzten und der Sachschäden. Ein wichtiger Bestandteil dieser Politik ist die konsequente Ahndung von in der Union begangenen Straßenverkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit erheblich gefährden.

(2)

In Ermangelung geeigneter Verfahren und ungeachtet der mit dem Beschluss 2008/615/JI des Rates (3) und mit dem Beschluss 2008/616/JI des Rates (4) (im Folgenden „Prüm-Beschlüsse“) gebotenen Möglichkeiten werden jedoch Sanktionen in Form von Geldbußen und Geldstrafen für bestimmte Straßenverkehrsdelikte oftmals nicht durchgesetzt, wenn das Deliktfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist. Mit dieser Richtlinie wird angestrebt, dass in diesen Fällen die Effektivität der Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gewährleistet ist.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 20. Juli 2010 mit dem Titel „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020“ hob die Kommission hervor, dass die Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften nach wie vor ein zentraler Faktor ist, wenn es darum geht, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Zahl der Toten und Verletzten erheblich gesenkt wird. In seinen Schlussfolgerungen zur Straßenverkehrssicherheit vom 2. Dezember 2010 forderte der Rat eine Überprüfung, ob auf Ebene der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Union eine verschärfte Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften notwendig ist. Er ersuchte die Kommission, die Möglichkeiten einer Harmonisierung der Straßenverkehrsvorschriften auf Unionsebene, soweit dies angezeigt ist, sowie die Annahme weiterer Maßnahmen zur Vereinfachung der grenzüberschreitenden Ahndung im Hinblick auf Verkehrsverstöße — insbesondere solcher Verstöße, die im Zusammenhang mit schweren Verkehrsunfällen stehen — zu prüfen.

(4)

Am 19. März 2008 nahm die Kommission auf der Grundlage des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Sanktionen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit an. Die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde jedoch auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 2 AEUV erlassen. Im Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 2014, C-43/12 (6), wurde die Richtlinie 2011/82/EU für nichtig erklärt, da eine wirksame Verabschiedung auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 2 AEUV nicht möglich war. Mit dem Urteil werden die Wirkungen der Richtlinie 2011/82/EU aufrechterhalten, bis innerhalb eines vertretbaren Zeitraums — der zwölf Monate ab dem Tag des Urteilsspruchs nicht überschreiten darf — eine neue Richtlinie auf der Grundlage des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe c AEUV verabschiedet ist. Daher sollte auf der Grundlage dieses Artikels eine neue Richtlinie verabschiedet werden.

(5)

Eine stärkere Angleichung der Kontrollmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten sollte gefördert werden, und die Kommission sollte in diesem Zusammenhang prüfen, ob es notwendig ist, die Entwicklung gemeinsamer Standards für automatische Kontrollgeräte für Kontrollen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit vorzuschlagen.

(6)

Das Bewusstsein der Unionsbürger für die in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Straßenverkehrsvorschriften und hinsichtlich der Umsetzung dieser Richtlinie sollte insbesondere durch geeignete Maßnahmen erhöht werden, die eine ausreichende Informationsverbreitung über die Folgen der Nichteinhaltung der Straßenverkehrsvorschriften bei Reisen in einem anderen als dem Zulassungsmitgliedstaat sicherstellen.

(7)

Um die Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union zu verbessern und die Gleichbehandlung von Fahrern, und zwar von gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Zuwiderhandelnden, zu gewährleisten, sollte die Ahndung unabhängig vom Mitgliedstaat der Zulassung des Fahrzeugs erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollte ein System für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei bestimmten, genau bezeichneten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten — ungeachtet ihrer Einstufung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats — verwendet werden, welches dem Deliktsmitgliedstaat Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten des Zulassungsmitgliedstaats gewährt.

(8)

Ein effizienterer grenzüberschreitender Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten, der die Identifizierung von Personen, die eines die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig sind, erleichtern sollte, könnte die Abschreckungswirkung erhöhen und zu einem vorsichtigeren Verhalten der Fahrer von Fahrzeugen beitragen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassen sind, und somit tödlichen Verkehrsunfällen vorbeugen.

(9)

Die unter diese Richtlinie fallenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte werden in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich behandelt. In einigen Mitgliedstaaten werden diese im innerstaatlichen Recht als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, während sie in anderen Mitgliedstaaten als Straftaten gelten. Die Richtlinie sollte ungeachtet dessen gelten, wie diese Delikte im innerstaatlichen Recht eingestuft werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten einander das Recht auf Zugang zu ihren Fahrzeugzulassungsdaten gewähren, um den Informationsaustausch zu verbessern und die geltenden Verfahren zu beschleunigen. Zu diesem Zweck sollten die in den Prüm-Beschlüssen enthaltenen Bestimmungen über die technischen Spezifikationen und die Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs so weit wie möglich in diese Richtlinie übernommen werden.

(11)

Der Beschluss 2008/616/JI legt Sicherheitsmerkmale für bereits bestehende Softwareanwendungen und die dazugehörigen technischen Anforderungen in Bezug auf den Austausch von Informationen über Fahrzeugzulassungsdaten fest. Unbeschadet der allgemeinen Anwendbarkeit jenes Beschlusses sollten diese Sicherheitsmerkmale und technischen Anforderungen aus Gründen der gesetzgeberischen und praktischen Effizienz für die Zwecke dieser Richtlinie verwendet werden.

(12)

Bestehende Softwareanwendungen sollten als Grundlage für den Datenaustausch nach dieser Richtlinie verwendet werden und gleichzeitig auch die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission erleichtern. Diese Anwendungen sollten den raschen, sicheren und vertraulichen Austausch spezifischer Fahrzeugzulassungsdaten zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Die nach den Prüm-Beschlüssen in Bezug auf Fahrzeugzulassungsdaten den Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschriebene Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (Eucaris) sollte genutzt werden. Die Kommission sollte eine Bewertung der Funktionsweise der für die Ziele dieser Richtlinie eingesetzten Softwareanwendungen vornehmen und darüber Bericht erstatten.

(13)

Der Anwendungsbereich dieser Softwareanwendung sollte auf die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten verwendeten Prozesse beschränkt werden. Verfahren und automatisierte Prozesse, bei denen die Informationen verwendet werden sollen, fallen nicht in den Anwendungsbereich solcher Anwendungen.

(14)

Das Ziel der Strategie für das Informationsmanagement im Bereich der inneren Sicherheit der EU besteht darin, dass die einfachsten, am leichtesten nachvollziehbaren und kostenwirksamsten Lösungen für den Datenaustausch gefunden werden.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, zu wenden, um die betroffene Person über die geltenden Verfahren und über die rechtlichen Folgen nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats zu informieren. Dabei sollten die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, die Informationen über die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte in der Sprache der Zulassungsdokumente oder in der von der betroffenen Person vermutlich am besten verstandenen Sprache zu übermitteln, damit gewährleistet ist, dass die betroffene Person die ihr übermittelten Informationen genau versteht. Die Mitgliedstaaten sollten die geeigneten Verfahren anwenden, um zu gewährleisten, dass nur die betroffene Person und kein Dritter informiert wird. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten detaillierte Vorkehrungen treffen, die vergleichbar mit jenen sind, die bei Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Delikten angewendet werden, einschließlich gegebenenfalls der Möglichkeit der Übermittlung per Einschreiben. Dies wird es dieser Person ermöglichen, angemessen auf das Informationsschreiben zu reagieren, indem sie insbesondere um weitere Auskünfte ersucht, die Geldbuße bzw. Geldstrafe begleicht oder, insbesondere im Falle einer Identitätsverwechslung, von ihrem Recht auf Verteidigung Gebrauch macht. Die weiteren Verfahren fallen unter die geltenden Rechtsinstrumente einschließlich der Instrumente betreffend die Amts- und Rechtshilfe und die gegenseitige Anerkennung, zum Beispiel des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates (7).

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf das vom Deliktsmitgliedstaat versandte Informationsschreiben eine gleichwertige Übersetzung zur Verfügung stellen, wie dies in der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) vorgesehen ist.

(17)

Um eine Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für alle Verkehrsteilnehmer in der Union zu verfolgen und unter Berücksichtigung der vielfältigen Verhältnisse innerhalb der Union sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strengerer Politiken und Rechtsvorschriften tätig werden, um zwischen den Mitgliedstaaten eine stärkere Angleichung und bessere Umsetzung der Vorschriften im Bereich der Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten. Im Rahmen ihres Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission prüfen, ob gemeinsame Standards entwickelt werden müssen, damit auf Unionsebene vergleichbare Methoden, Verfahren und Mindestnormen eingeführt werden können, wobei die internationale Zusammenarbeit und geltende Abkommen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit, insbesondere das Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, zu berücksichtigen sind.

(18)

In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission prüfen, ob in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für Folgemaßnahmen der Mitgliedstaaten bei Nichtzahlung von Geldbußen oder Geldstrafen notwendig sind. In diesem Bericht sollte die Kommission Fragen behandeln wie zum Beispiel die Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Übermittlung der endgültigen Entscheidung in Bezug auf die Verhängung einer Sanktion und/oder einer Geldbuße oder Geldstrafe sowie die Anerkennung und Umsetzung dieser endgültigen Entscheidung.

(19)

Bei der Vorbereitung der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission die maßgeblichen Akteure konsultieren, zum Beispiel die für die Straßenverkehrssicherheit und die Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften zuständigen Behörden oder die zuständigen Einrichtungen, die Opferverbände und andere im Bereich der Straßenverkehrssicherheit aktive nichtstaatliche Organisationen.

(20)

Eine engere Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sollte einhergehen mit der Achtung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten; dies sollte durch spezielle Datenschutzvereinbarungen gewährleistet werden. In diesen Vereinbarungen sollte der Besonderheit des grenzüberschreitenden Online-Zugangs zu Datenbanken besonders Rechnung getragen werden. Die zu schaffenden Softwareanwendungen müssen einen sicheren Informationsaustausch und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten ermöglichen. Die im Rahmen dieser Richtlinie erhobenen Daten dürfen nicht für andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzungsbedingungen und die zeitlich begrenzte Speicherung der Daten einhalten.

(21)

Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Verwirklichung der mit dieser Richtlinie rechtmäßig verfolgten Ziele im Bereich der Straßenverkehrssicherheit — die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für alle Straßenverkehrsteilnehmer in der Union durch Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Verkehrssicherheit gefährdende Straßenverkehrsdelikte und damit der Durchsetzung von Sanktionen — angemessen und geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele geeignete und erforderliche Maß hinaus.

(22)

Die für die Identifizierung eines Zuwiderhandelnden verwendeten Daten sind personenbezogene Daten. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte auf die zur Anwendung dieser Richtlinie erforderliche Datenverarbeitung Anwendung finden. Unbeschadet der Verfahrensanforderungen für Widerspruchs- und Rechtsbehelfsverfahren des betreffenden Mitgliedstaats sollte die betroffene Person daher bei Übermittlung des Deliktsbescheids über das Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten sowie das Recht auf deren Berichtigung bzw. Löschung und die für diese Daten geltende gesetzliche maximale Speicherungsfrist hingewiesen werden. In diesem Zusammenhang sollte die betroffene Person darüber hinaus ebenfalls das Recht auf die Berichtigung unzutreffender personenbezogener Daten oder die unverzügliche Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten haben.

(23)

Im Rahmen der Prüm-Beschlüsse unterliegt die Verarbeitung von Fahrzeugzulassungsdaten, die personenbezogene Daten enthalten, den spezifischen Datenschutzbestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI. Diesbezüglich ist es den Mitgliedstaaten möglich, die betreffenden spezifischen Bestimmungen auf die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten anzuwenden, wenn sie sicherstellen, dass die Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit allen von dieser Richtlinie abgedeckten Delikten den zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen nationalen Vorschriften entspricht.

(24)

Drittstaaten sollte die Teilnahme am Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten ermöglicht werden, sofern sie zuvor mit der Union eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben. Eine derartige Vereinbarung müsste die erforderlichen Datenschutzbestimmungen beinhalten.

(25)

In dieser Richtlinie werden die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze gewahrt, die unter anderem die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte umfassen.

(26)

Im Hinblick auf die Erreichung des Ziels, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit interoperablen Mitteln zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um wichtige Änderungen der Prüm-Beschlüsse berücksichtigen zu können oder soweit dies aufgrund von Rechtsakten der Union, die für eine Aktualisierung des Anhangs I unmittelbar von Bedeutung sind, erforderlich ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(27)

Die Kommission sollte die Anwendung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Ermittlung weiterer wirksamer und effizienter Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr prüfen. Ungeachtet der Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten auch Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich dabei erforderlichenfalls mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine rechtzeitige und vollständige Berichterstattung über diese Angelegenheiten sicherzustellen.

(28)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich allen Straßenverkehrsteilnehmern in der Union dadurch ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, dass der grenzüberschreitende Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, die mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden, erleichtert wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(29)

Da die Richtlinie 2011/82/EU auf Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, keine Anwendung fand und sie diese daher nicht umgesetzt haben, ist es angemessen, diesen Mitgliedstaaten für die Umsetzung eine ausreichende zusätzliche Frist zu gewähren.

(30)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angehört und hat am 3. Oktober 2014 eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Richtlinie soll allen Straßenverkehrsteilnehmern in der Union ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden, indem der grenzüberschreitende Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und dadurch die Durchsetzung von Sanktionen erleichtert wird, wenn die Delikte mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für folgende die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte:

a)

Geschwindigkeitsübertretung,

b)

Nichtanlegen des Sicherheitsgurts,

c)

Überfahren eines roten Lichtzeichens,

d)

Trunkenheit im Straßenverkehr,

e)

Fahren unter Drogeneinfluss,

f)

Nichttragen eines Schutzhelms,

g)

unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,

h)

rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, einschließlich Krafträder, das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird;

b)

„Deliktsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde;

c)

„Zulassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist;

d)

„Geschwindigkeitsübertretung“ die Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsmitgliedstaat für die betreffende Straße bzw. die betreffende Fahrzeugkategorie gilt;

e)

„Nichtanlegen des Sicherheitsgurts“ den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurts oder zur Verwendung einer Kinderrückhalteeinrichtung nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates (11) und nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats;

f)

„Überfahren eines roten Lichtzeichens“ das Überfahren eines roten Lichtzeichens oder eines anderen relevanten Stoppzeichens im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

g)

„Trunkenheit im Straßenverkehr“ das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

h)

„Fahren unter Drogeneinfluss“ das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

i)

„Nichttragen eines Schutzhelms“ keinen Schutzhelm zu tragen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

j)

„unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens“ die rechtswidrige Benutzung eines Teils eines Straßenabschnitts, wie Stand- oder Pannenstreifen, Busspur oder wegen Stau oder Straßenbauarbeiten vorübergehend gesperrter Fahrstreifen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

k)

„rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren“ ein Mobiltelefon oder andere Kommunikationsgeräte rechtswidrig beim Fahren zu nutzen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

l)

„nationale Kontaktstelle“ die benannte zuständige Behörde für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten;

m)

„automatisierte Suche“ ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten oder von beteiligten Drittstaaten;

n)

„Halter“ die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, im Sinne des Rechts des Zulassungsmitgliedstaats.

Artikel 4

Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Für Ermittlungen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gestatten die Mitgliedstaaten den in Absatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf folgende nationale Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche:

a)

Daten zum Fahrzeug und

b)

Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs.

Die Elemente der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Daten, die zur Durchführung der Suche erforderlich sind, müssen im Einklang mit Anhang I stehen.

(2)   Für die Zwecke des Datenaustausches nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Eine Suche in Form einer ausgehenden Anfrage wird von der nationalen Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats unter Verwendung eines vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt.

Diese Suche wird im Einklang mit den in Kapitel 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI beschriebenen Verfahren durchgeführt, mit Ausnahme von Kapitel 3 Nummer 1 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI, für den Anhang I dieser Richtlinie gilt.

Der Deliktsmitgliedstaat verwendet nach Maßgabe dieser Richtlinie die erhaltenen Daten, um die Person festzustellen, die persönlich für die in Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie genannten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte haftbar ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch mit interoperablen elektronischen Mitteln ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Richtlinie verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein solcher Informationsaustausch kosteneffizient und sicher durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit und den Schutz der übermittelten Daten, wobei im Einklang mit Anhang I dieser Richtlinie und mit Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI so weit wie möglich bestehende Softwareanwendungen wie die in Artikel 15 des Beschlusses 2008/616/JI genannte Softwareanwendung und geänderte Versionen dieser Softwareanwendung verwendet werden. Die geänderten Versionen der Softwareanwendungen ermöglichen sowohl einen Online-Austausch in Echtzeit als auch einen Austausch im Batch-Modus, wobei letzterer einen Austausch mehrerer Anfragen oder Antworten innerhalb einer Nachricht ermöglicht.

(5)   Jeder Mitgliedstaat trägt seine Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in Absatz 4 genannten Softwareanwendungen entstehen.

Artikel 5

Informationsschreiben zu den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

(1)   Der Deliktsmitgliedstaat beschließt, ob er in Bezug auf die in Artikel 2 aufgeführten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte Folgemaßnahmen einleitet oder nicht.

Beschließt der Mitgliedstaat, solche Maßnahmen einzuleiten, informiert dieser Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist.

Diese Informationen umfassen — soweit dies von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist — die rechtlichen Folgen, mit denen das Delikt im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats nach dessen Recht verbunden ist.

(2)   Bei der Übermittlung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, fügt der Deliktsmitgliedstaat gemäß seinem Recht alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Art des betreffenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts, den Titel der Rechtsvorschriften des einzelstaatlichen Rechts, gegen das verstoßen wurde, sowie die Sanktion und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung des Delikts verwendeten Gerät bei. Zu diesem Zweck kann der Deliktsmitgliedstaat das im Anhang II enthaltene Musterformblatt verwenden.

(3)   Beschließt der Deliktsmitgliedstaat, in Bezug auf das in Artikel 2 aufgeführte, die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt Folgemaßnahmen einzuleiten, so übermittelt der Deliktsmitgliedstaat im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte das Informationsschreiben in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs — soweit verfügbar — oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats.

Artikel 6

Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 6. Mai 2016 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden Bericht.

Der umfassende Bericht enthält die Zahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an in seinem Hoheitsgebiet begangene Delikte durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die eine Anfrage gestellt wurde und der Zahl der ergebnislosen Anfragen.

Der umfassende Bericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene in Bezug auf die im Anschluss an die die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Delikte eingeleiteten Folgemaßnahmen, auf der Grundlage des Anteils dieser Delikte, bei denen anschließend ein Informationsschreiben versandt wurde.

Artikel 7

Datenschutz

(1)   Die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG gelten für die nach der vorliegenden Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(2)   Insbesondere stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Artikel 6 und 12 der Richtlinie 95/46/EG innerhalb eines angemessenen Zeitraums berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, gelöscht oder gesperrt werden, wenn sie nicht länger benötigt werden, und dass gemäß Artikel 6 jener Richtlinie eine Frist für die Aufbewahrung der Daten festgelegt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verarbeiteten Daten nur für das in Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Ziel verwendet werden, und dass den betroffenen Personen in Bezug auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie Schadenersatz und Rechtsbehelfe dieselben Rechte gewährt werden, wie sie im einzelstaatlichen Recht in Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen sind.

(3)   Jede betroffene Person hat das Recht, Informationen darüber zu erhalten, welche im Zulassungsmitgliedstaat gespeicherten personenbezogenen Daten dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Ersuchens und der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats.

Artikel 8

Unterrichtung der Verkehrsteilnehmer in der Union

(1)   Die Kommission stellt auf ihrer Website in allen Amtssprachen der Organe der Union eine Zusammenfassung der Regelungen zur Verfügung, die in den Mitgliedstaaten auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet gelten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Regelungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen den Verkehrsteilnehmern in Zusammenarbeit mit, unter anderem, Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Straßenverkehrssicherheit tätig sind sowie Automobilklubs hinlängliche Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet anwendbaren Regeln und über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zur Verfügung.

Artikel 9

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang I, die in Anbetracht des technischen Fortschritts erforderlich ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um wichtige Änderungen der Prüm-Beschlüsse oder gegebenenfalls von Rechtsakten der Union, die für eine Aktualisierung des Anhangs I unmittelbar von Bedeutung sind, berücksichtigen zu können.

Artikel 10

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. März 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 11

Überprüfung der Richtlinie

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 übermittelt die Kommission bis zum 7. November 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten. In ihrem Bericht befasst sich die Kommission insbesondere mit folgenden Aspekten und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge hierzu:

Bewertung darüber, ob weitere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten;

Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie, was die Verringerung der Zahl der tödlichen Unfälle auf den Straßen der Union betrifft;

Bewertung der Notwendigkeit, gemeinsame Standards für automatische Kontrollgeräte und für Verfahren zu entwickeln. In diesem Zusammenhang wird die Kommission ersucht, auf Unionsebene im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit auszuarbeiten, damit durch vergleichbare Methoden und Verfahren bei der Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften durch die Mitgliedstaaten eine größere Angleichung gewährleistet wird. Diese Leitlinien beziehen sich mindestens auf die in Artikel 2 Buchstaben a bis d genannten Delikte;

Bewertung der Notwendigkeit, die Durchsetzung von Sanktionen im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte im Rahmen aller einschlägigen Unionspolitiken, auch der gemeinsamen Verkehrspolitik, zu verstärken und gemeinsame Kriterien für Folgemaßnahmen vorzuschlagen, wenn keine Geldbuße oder Geldstrafe gezahlt wird;

Möglichkeit der Harmonisierung der Straßenverkehrsvorschriften, wo dies angebracht erscheint;

Bewertung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Softwareanwendungen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten und einen effektiven, raschen, sicheren und vertraulichen Austausch spezifischer Fahrzeugzulassungsdaten sicherzustellen.

Artikel 12

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 6. Mai 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Abweichend von Unterabsatz 1 können das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die in Unterabsatz 1 genannte Frist bis zum 6. Mai 2017 verlängern.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 115.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. März 2015.

(3)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(4)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(5)  Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1).

(6)  Urteil in der Rechtssache C-43/12, Kommission gegen Parlament und Rat, EU:C:2014:298.

(7)  Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).

(8)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

(9)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26).


ANHANG I

Für die Suche gemäß Artikel 4 Absatz 1 erforderliche Einzeldaten

Posten

O/F (1)

Bemerkungen

Angaben zum Fahrzeug

O

 

Zulassungsmitgliedstaat

O

 

Amtliches Kennzeichen

O

(A (2))

Angaben zum Delikt

O

 

Deliktsmitgliedstaat

O

 

Bezugsdatum des Delikts

O

 

Bezugszeit des Delikts

O

 

Zweck der Suche

O

Code zur Angabe der Deliktart gemäß Artikel 2

1

=

Geschwindigkeitsübertretung

2

=

Alkohol am Steuer

3

=

Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes

4

=

Überfahren eines roten Lichtzeichens

5

=

Unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens

10

=

Fahren unter Drogeneinfluss

11

=

Nichttragen eines Schutzhelms

12

=

Rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren

Infolge der Suche gemäß Artikel 4 Absatz 1 bereitgestellte Einzeldaten

Abschnitt I:   Angaben zum Fahrzeug

Posten

O/F (3)

Bemerkungen

Amtliches Kennzeichen

O

 

Fahrgestellnummer/FIN

O

 

Zulassungsmitgliedstaat

O

 

Marke

O

(D.1 (4)) z. B. Ford, Opel, Renault

Handelsbezeichnung des Fahrzeugs

O

(D.3) z. B. Focus, Astra, Megane

EU-Fahrzeugklasse

O

(J) z. B. Kleinkrafträder, Motorräder, Pkw

Abschnitt II:   Angaben zum Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs

Posten

O/F (5)

Bemerkungen

Angaben zum Halter des Fahrzeugs

 

(C.1 (6))

Die Daten beziehen sich auf den Inhaber des Zulassungsdokuments.

Name des Zulassungsinhabers (Firma)

O

(C.1.1)

Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Vorname

O

(C.1.2)

Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Anschrift

O

(C.1.3)

Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

 

Rechtsperson

O

Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw.

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

F

Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist.

Angaben zum Eigentümer des Fahrzeugs

 

(C.2) Die Daten beziehen sich auf den Eigentümer des Fahrzeugs.

Name des Eigentümers (Firma)

O

(C.2.1)

Vorname

O

(C.2.2)

Anschrift

O

(C.2.3)

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

 

Rechtsperson

O

Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw.

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

F

Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist.

 

 

Im Falle von Schrottfahrzeugen, gestohlenen Fahrzeugen oder Kennzeichen oder einer abgelaufenen Registrierung erfolgen keine Angaben zum Eigentümer/Halter. Stattdessen wird die Mitteilung „Information nicht bekanntgegeben“ versandt.


(1)  O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.

(2)  Harmonisierter Code, siehe Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).

(3)  O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.

(4)  Harmonisierter Code, siehe Richtlinie 1999/37/EG.

(5)  O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.

(6)  Harmonisierter Code, siehe Richtlinie 1999/37/EG.


ANHANG II

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