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Document 32015D2108

Beschluss (EU) 2015/2108 des Rates vom 16. November 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts, dem zufolge die Präferenzbehandlungen, die die Union in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der zu den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) zählenden Mitglieder gewähren will, notifiziert werden sollen und die Zustimmung zu einer über den Markzugang hinausgehenden Präferenzbehandlung eingeholt werden soll

OJ L 305, 21.11.2015, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2108/oj

21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/47


BESCHLUSS (EU) 2015/2108 DES RATES

vom 16. November 2015

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts, dem zufolge die Präferenzbehandlungen, die die Union in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der zu den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) zählenden Mitglieder gewähren will, notifiziert werden sollen und die Zustimmung zu einer über den Markzugang hinausgehenden Präferenzbehandlung eingeholt werden soll

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) regelt unter anderem die Verfahren hinsichtlich der Ausnahmegenehmigungen bei Pflichten, die den WTO-Mitgliedern durch dieses Abkommen oder durch die multilaterale Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anlagen auferlegt werden.

(2)

Im Jahr 2011 wurde eine Ausnahmegenehmigung beantragt, mit der die WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistern der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder (im Folgenden „LDC-Mitglieder“) eine Präferenzbehandlung gewähren können, ohne gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern aller übrigen WTO-Mitglieder dieselbe Behandlung zu gewähren; dabei wird ausnahmsweise von der Pflicht nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) abgewichen. Der Standpunkt der Union zur Unterstützung der Ausnahmegenehmigung wurde mit dem Beschluss 2012/8/EU des Rates (1) festgelegt.

(3)

Am 17. Dezember 2011 erließ die WTO-Ministerkonferenz einen Beschluss, dem zufolge die WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistern der LDC-Mitglieder 15 Jahre lang eine Präferenzbehandlung gewähren dürfen. Gemäß diesem Beschluss legen die WTO-Mitglieder, die eine Präferenzbehandlung gewähren, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „CTS“) eine Notifikation vor und eine Präferenzbehandlung in Bezug auf andere als in Artikel XVI GATS beschriebene Maßnahmen wird vom CTS im Einklang mit dessen Verfahren genehmigt.

(4)

In ihrem Beschluss vom 7. Dezember 2013 hat die WTO-Ministerkonferenz erneut darauf hingewiesen, dass der CTS bei der Anwendung anderer als in Artikel XVI GATS beschriebenen Maßnahmen seine Zustimmung erteilen muss.

(5)

Der Standpunkt der Union, die Präferenzbehandlung, die von WTO-Mitgliedern — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — notifiziert wurde, in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der LDC-Mitglieder bei der Anwendung von anderen als in Artikel XVI GATS beschriebenen Maßnahmen zu genehmigen, wurde mit Beschluss (EU) 2015/1570 (2) angenommen.

(6)

Im Einklang mit den Beschlüssen der WTO-Ministerkonferenz vom 17. Dezember 2011 und 7. Dezember 2013 hat die Union dem CTS am 30. Juli 2015 ihre Absicht signalisiert, die Präferenzbehandlung, die die Union in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der LDC-Mitglieder gewähren will, vorbehaltlich ihrer erforderlichen internen Verfahren zu notifizieren.

(7)

Es ist im Interesse der Entwicklungsziele der Union und dem Abschluss eines Teils der Verhandlungen über Dienstleistungen im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha über Dienstleistungen förderlich, dass die Union die Zustimmung zu einer über den Marktzugang hinausgehenden Präferenzbehandlung einholt, die sie in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der LDC-Mitglieder zu gewähren beabsichtigt; dabei finden Präferenzbehandlungen besondere Berücksichtigung, die natürlichen Personen für einen vorübergehenden Aufenthalt zur Dienstleistungserbringung gewährt werden, damit Anreize zur Erfüllung der völkerrechtlich vorgesehenen Rückübernahmepflichten geschaffen sowie bestehende Rückübernahmeabkommen umgesetzt und neue Rückübernahmeabkommen abgeschlossen werden, sofern die LDC-Mitglieder mit der Union im Bereich der Migrationssteuerung zusammenarbeiten.

(8)

Es ist sachdienlich, den im Namen der Union im CTS zu vertretenden Standpunkt, festzulegen, dem zufolge die Präferenzbehandlungen, die die Union in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der LDC-Mitglieder gewähren will, notifiziert werden sollen und die Zustimmung zu einer über den Markzugang hinausgehenden Präferenzbehandlung eingeholt werden soll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union innerhalb des CTS zu vertretende Standpunkt ist, dem CTS die Präferenzbehandlungen zu notifizieren, die die Union in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der LDC-Mitglieder gemäß dem WTO-Dokument S/C/N/840 im Einklang mit den Beschlüssen der WTO-Ministerkonferenz vom 17. Dezember 2011 und 7. Dezember 2013 gewähren will, und im CTS die Zustimmung zu den über den Marktzugang hinausgehenden Präferenzbehandlungen einzuholen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Beschluss 2012/8/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung, um Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine Präferenzbehandlung zu gewähren (ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 16).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1570 des Rates vom 18. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Genehmigung von anderen als in Artikel XVI GATS beschriebenen, in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der am wenigsten entwickelten Länder gewährten Präferenzbehandlungen, die von WTO-Mitgliedern — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — notifiziert wurden (ABl. L 245 vom 22.9.2015, S. 6).


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