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Document 32015D1947

Beschluss (EU) 2015/1947 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

OJ L 284, 30.10.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1947/oj

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30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


BESCHLUSS (EU) 2015/1947 DES RATES

vom 1. Oktober 2015

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im November 2001 leitete die Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) die Doha-Runde der Handelsverhandlungen ein, die auch als „Doha-Entwicklungsagenda“ bezeichnet wird. Die Verhandlungen über Handelserleichterungen wurden im Juli 2004 auf der Grundlage der Verpflichtung aufgenommen, mehrere Artikel des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) zu präzisieren und zu verbessern (Artikel V (Freiheit der Durchfuhr), Artikel VIII (Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr) und Artikel X (Veröffentlichung und Anwendung von Handelsvorschriften)), um den Verkehr, die Überlassung und die Abfertigung von Waren, einschließlich Waren im Durchfuhrverkehr, weiter zu beschleunigen. Das Mandat bezog sich außerdem auf Bestimmungen für die effektive Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden in Fragen der Handelserleichterung und der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften.

(2)

Die Kommission führte die Verhandlungen im Benehmen mit dem nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags eingesetzten Ausschuss.

(3)

Auf der 9. WTO-Ministerkonferenz, die vom 3. bis 6. Dezember 2013 in Bali stattfand, wurde der Ministerbeschluss über Handelserleichterungen verabschiedet, mit dem die Verhandlungen über das Übereinkommen über Handelserleichterungen vorbehaltlich der juristischen Überprüfung des Wortlauts abgeschlossen wurden. Zudem wurde mit dem Ministerbeschluss der Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen eingesetzt, und der Allgemeine Rat der WTO wurde angewiesen, ein Protokoll, mit dem das Übereinkommen als Anhang 1A an das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation eingefügt wird, zu verabschieden und das Protokoll zur Annahme durch die einzelnen WTO-Mitglieder gemäß ihren internen Verfahren aufzulegen.

(4)

Auf seiner Sitzung vom 27. November 2014 verabschiedete der Allgemeine Rat der WTO das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) und legte es zur Annahme durch die WTO-Mitglieder auf.

(5)

Das Protokoll enthält das Übereinkommen über Handelserleichterungen und die Verpflichtungen der Entwicklungsländer, die als Anhang Bestandteil des Übereinkommens sind. Eine beträchtliche Anzahl von Entwicklungsländern hat seine Verpflichtungen der Kategorie A bereits nach Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens über Handelserleichterungen mitgeteilt. Dem Ausschuss für Handelserleichterungen werden die Verpflichtungen der Kategorie A der am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens über Handelserleichterungen mitgeteilt und die Verpflichtungen der Kategorien B und C der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 16 Absatz 5 des Übereinkommens über Handelserleichterungen. Die Verpflichtungen werden Bestandteil des Übereinkommens über Handelserleichterungen.

(6)

Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Personen, die befugt sind, im Namen der Union die Annahmeurkunde gemäß Absatz 4 des Protokolls zu hinterlegen (1).

Artikel 3

Dieses Protokoll ist nicht dahingehend auszulegen, dass es Rechte oder Pflichten begründet, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. SCHNEIDER


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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