EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015D0681

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/681 der Kommission vom 29. April 2015 zur Veröffentlichung der Verweise auf die Norm EN ISO 4210, Teile 1-9, für City- und Trekkingfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder sowie auf die Norm EN ISO 8098 für Kinderfahrräder im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 111, 30.4.2015, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/10/2019; Aufgehoben durch 32019D1698

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/681/oj

30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/681 DER KOMMISSION

vom 29. April 2015

zur Veröffentlichung der Verweise auf die Norm EN ISO 4210, Teile 1-9, für City- und Trekkingfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder sowie auf die Norm EN ISO 8098 für Kinderfahrräder im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen die Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG hat ein Produkt als sicher zu gelten — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf welche die Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG werden die europäischen Normen von den europäischen Normungsorganisationen auf der Grundlage der Aufträge der Kommission erarbeitet.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.

(5)

Am 29. November 2011 verabschiedete die Kommission den Beschluss 2011/786/EU (2) über die Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die in europäischen Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG enthalten sein müssen.

(6)

Am 6. September 2012 erteilte die Kommission den europäischen Normungsorganisationen den Auftrag M/508 zur Ausarbeitung europäischer Normen, um die Hauptrisiken einzudämmen, die mit Fahrrädern, Kinderfahrrädern und Gepäckträgern für Fahrräder verbunden sind.

(7)

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) nahm daraufhin eine Reihe neuer Normen an: EN ISO 4210, Teile 1-9, für City- und Trekkingfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder, und EN ISO 8098 für Kinderfahrräder. Diese ersetzen die Normen EN 14764:2005, EN 14766:2005 und EN 14781:2005.

(8)

Die europäischen Normen EN ISO 4210, Teile 1-9, und EN ISO 8098 erfüllen den Normungsauftrag M/508 und die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollten Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verweise auf die folgenden Normen werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht:

a)

EN ISO 4210-1:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 1: „Begriffe“,

b)

EN ISO 4210-2:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 2: „Anforderungen für City- und Trekkingfahrräder, Jugendfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder“,

c)

EN ISO 4210-3:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 3: „Allgemeine Prüfverfahren“,

d)

EN ISO 4210-4:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 4: „Prüfverfahren für Bremsen“,

e)

EN ISO 4210-5:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 5: „Prüfverfahren für die Lenkung“,

f)

EN ISO 4210-6:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 6: „Prüfverfahren für Rahmen und Gabel“,

g)

EN ISO 4210-7:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 7: „Prüfverfahren für Laufräder und Felgen“,

h)

EN ISO 4210-8:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 8: „Prüfverfahren für Pedal und Tretkurbel“,

i)

EN ISO 4210-9:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 9: „Prüfverfahren für Sättel und Sattelstütze“,

j)

EN ISO 8098:2014 „Kinderfahrräder“ — „Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  Beschluss der Kommission vom 29. November 2011 über die Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die in europäischen Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten sein müssen (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 106).


Top