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Document 32015D0335

Beschluss (GASP) 2015/335 des Rates vom 2. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

OJ L 58, 3.3.2015, p. 77–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/335/oj

3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/77


BESCHLUSS (GASP) 2015/335 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) erlassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 24. Oktober 2014 die Resolution 2182 (2014) über die Situation in Somalia und Eritrea (im Folgenden „Resolution 2182 (2014)“) verabschiedet, die unter anderem das Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt.

(3)

Mit der Resolution 2182 (2014) werden die VN-Mitgliedstaaten ermächtigt, in den somalischen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias Schiffe, die Somalia anlaufen oder verlassen, zu überprüfen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das Holzkohle-Embargo Holzkohle oder unter Verstoß gegen das Waffenembargo Waffen oder militärisches Gerät oder aber Waffen oder militärisches Gerät zu benannten Personen oder Einrichtungen befördern.

(4)

Der Beschluss 2010/231/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In den Beschluss 2010/231/GASP wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Gemäß den Nummern 15 bis 21 der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen können Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder im Rahmen freiwilliger multinationaler Marinepartnerschaften, wie der ‚multinationalen Seestreitkräfte‘, in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias tätig werden, in den somalischen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias bis einschließlich zum Arabischen Meer und zum Persischen Golf Schiffe, die Somalia anlaufen oder verlassen, überprüfen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Schiffe

i)

unter Verstoß gegen das Holzkohle-Embargo Holzkohle aus Somalia befördern;

ii)

unter Verstoß gegen das Waffenembargo gegen Somalia direkt oder indirekt Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern;

iii)

Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich vor jeder Überprüfung nach Absatz 1 zuerst redlich um die Zustimmung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes.

(3)   Die Mitgliedstaaten können bei der Durchführung von Überprüfungen nach Absatz 1 alle erforderlichen, den Umständen angemessenen Maßnahmen treffen, wobei sie das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, uneingeschränkt achten und alle denkbaren Anstrengungen unternehmen, um eine unangemessene Verzögerung oder unangemessene Beeinträchtigung der Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt oder der Freiheit der Schifffahrt zu vermeiden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können alle entdeckten Artikel, deren Lieferung, Einfuhr oder Ausfuhr nach dem Waffenembargo gegen Somalia oder dem Holzkohle-Embargo verboten ist, beschlagnahmen und entsorgen (beispielsweise indem sie sie vernichten, unbrauchbar machen, lagern oder an einen anderen Staat als den Herkunfts- oder Zielstaat zum Zwecke der Entsorgung weitergeben). Sie können im Laufe der Überprüfungen Beweismaterial sammeln, das in einem direkten Zusammenhang mit der Beförderung dieser Artikel steht. Sie können beschlagnahmte Holzkohle unter der Kontrolle der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea (SEMG) weiterverkaufen. Die Entsorgung sollte auf umweltverträgliche Weise erfolgen. Die Mitgliedstaaten können es Schiffen und ihrer Besatzung mit Zustimmung des Hafenstaats gestatten, einen geeigneten Hafen anzusteuern, um diese Entsorgung zu ermöglichen. Ein Mitgliedstaat, der bei der Entsorgung von Artikeln kooperiert, legen dem Sanktionsausschuss spätestens 30 Tage nach dem Eintreffen dieser Artikel in ihrem Hoheitsgebiet einen schriftlichen Bericht über die zu ihrer Entsorgung oder Vernichtung unternommenen Schritte vor.

(5)   Die Mitgliedstaaten informieren den Sanktionsausschuss umgehend über jegliche Überprüfungen nach Absatz 1, wobei sie auch einen Bericht über die Überprüfung vorlegen, der alle sachdienlichen Einzelheiten enthält, darunter eine Erläuterung der Gründe für die Überprüfung und ihre Ergebnisse, möglichst unter Angabe der Flagge und des Namens des Schiffes, des Namens und weiterer Identifizierungsangaben des Kapitäns des Schiffes, des Schiffseigners und des ursprünglichen Verkäufers der Fracht sowie der zur Einholung der Zustimmung des Flaggenstaats des Schiffes unternommenen Bemühungen.

(6)   Absatz 1 berührt nicht die Rechte, Pflichten oder Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht, einschließlich der Rechte oder Pflichten nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des allgemeinen Grundsatzes der ausschließlichen Hoheitsgewalt eines Flaggenstaats über seine Schiffe auf Hoher See, in Bezug auf alle anderen Situationen als der in jenem Absatz genannten.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).


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