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Document 32014R1397

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 370, 30.12.2014, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1397/oj

30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/42


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1397/2014 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission (2) wurde das Programm von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte angenommen. Für jedes Ad-hoc-Modul werden darin das Thema, der Berichtszeitraum, der Stichprobenumfang und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse festgelegt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden in dem Programm ferner für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Liste und die Beschreibung des Bereichs der speziellen Information („Ad-hoc-Untermodule“) angegeben.

(3)

Um dafür zu sorgen, dass die Verordnung (EU) Nr. 318/2013 mit der Verordnung (EG) Nr. 577/98 in der geänderten Fassung vereinbar ist, sollten die Bezeichnungen und eine Beschreibung der einzelnen Ad-hoc-Untermodule der erstgenannten Verordnung hinzugefügt werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 318/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 erhält den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2016-2018 (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 10).


ANHANG

„ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen

1.   JUNGE MENSCHEN AUF DEM ARBEITSMARKT

Berichtszeitraum: 2016

Untermodule (Bereiche, zu denen ausführlichere Informationen vorgelegt werden müssen):

 

Untermodul 1: Bildungshintergrund

Ziel: ausführlichere Informationen über den Bildungshintergrund junger Menschen liefern, Aspekte ermitteln, die sich wahrscheinlich auf ihre beruflichen Perspektiven auswirken.

 

Untermodul 2: Arbeitsplatzsuche

Ziel: Informationen erfassen über die individuelle Herangehensweise junger Menschen bei der Arbeitsplatzsuche und über die Hilfe, die sie bei der Arbeitsplatzsuche bekommen; Auswertung der Selbsteinschätzung junger Menschen, ob ihr Bildungsniveau den Ansprüchen ihres derzeitigen Arbeitsplatzes entspricht.

2.   SELBSTÄNDIGKEIT

Berichtszeitraum: 2017

Untermodule (Bereiche, zu denen ausführlichere Informationen vorgelegt werden müssen):

 

Untermodul 1: Wirtschaftlich abhängige Selbständigkeit

Ziel: Ermittlung der Gesamtheit wirtschaftlich abhängiger Selbständiger. Diese Gruppe teilt Merkmale sowohl mit den Arbeitnehmern als auch mit den Selbständigen, weshalb ihre berufliche Stellung widersprüchlich ist.

 

Untermodul 2: Arbeitsbedingungen von Selbständigen

Ziel: die Arbeitsbedingungen Selbständiger und ihre wichtigsten Gründe für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit analysieren.

 

Untermodul 3: Selbständige und Arbeitnehmer

Ziel: Vergleich der Einstellungen und Perspektiven Selbständiger mit denen von Arbeitnehmern, z. B. Grad der Arbeitszufriedenheit.

3.   VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE

Berichtszeitraum: 2018

Untermodule (Bereiche, zu denen ausführlichere Informationen vorgelegt werden müssen):

 

Untermodul 1: Betreuungspflichten

Ziel: ermitteln, inwieweit ein geeignetes Betreuungsangebot für Kinder und andere betreuungsbedürftige Personen sich auf die Erwerbsbeteiligungsquote auswirkt.

 

Untermodul 2: Flexibilität der Arbeitszeitregelungen

Ziel: untersuchen, welches Maß an Flexibilität der Arbeitsplatz im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bietet.

 

Untermodul 3: Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und Elternurlaub

Ziel: Ermittlung von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern oder anderen betreuungsbedürftigen Personen, insbesondere Elternurlaub, und Untersuchung ihrer Dauer.“


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