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Document 32014R0948

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

OJ L 265, 5.9.2014, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2017: This act has been changed. Current consolidated version: 10/09/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/948/oj

5.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 948/2014 DER KOMMISSION

vom 4. September 2014

zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, f, l, m und n sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver Beihilfen gewährt.

(2)

Am 7. August 2014 verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Milcherzeugnisse gilt. Die Preis- und Bestandsentwicklungen bei Magermilchpulver deuten auf eine besondere schwierige Marktlage hin, die durch Lagerhaltung beseitigt oder gemildert werden kann. Angesichts der derzeitigen Marktlage ist es angezeigt, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver zu gewähren und den Beihilfebetrag im Voraus festzusetzen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 (4) wurden gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist nach den in Kapitel III derselben Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen und Bedingungen eine im Voraus festzusetzende Beihilfe zu gewähren.

(5)

Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 und zur Gewährleistung der Einlagerung von homogenen, leicht zu handhabenden Partien sind die Anforderungen für eine „Lagerpartie“ festzulegen.

(6)

Da die erforderlichen Angaben zur Lagerung bereits im Beihilfeantrag enthalten sind, empfiehlt es sich im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung, auf die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehene Übermittlung derselben Informationen nach Abschluss des Vertrags zu verzichten.

(7)

Im Interesse der Vereinfachung und einer effizienten Logistik kann auf die Kennzeichnung jeder eingelagerten Einheit mit der Vertragsnummer verzichtet werden, wenn die Vertragsnummer im Register des Lagerhauses eingetragen ist.

(8)

Im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung und unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Lagerung von Magermilchpulver sollten die Kontrollen gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 bei mindestens der Hälfte der Verträge durchgeführt werden. Daher sollte eine Abweichung vom genannten Artikel vorgesehen werden.

(9)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollten bei Vorausfestsetzung der Beihilfe die Lagerhaltungskosten und/oder andere relevante Marktfaktoren zugrunde gelegt werden. Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Fixkosten der Lagerung für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse sowie eine je Tag der Lagerung gewährte Beihilfe für die Kosten der Lagerung und die Finanzkosten festzusetzen.

(10)

Im Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sollte die Frist für die Übermittlung der Mitteilungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung festgesetzt werden, damit die Inanspruchnahme der Maßnahme genau verfolgt werden kann.

(11)

Damit sich die befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Diese Verordnung regelt die in Artikel 17 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver.

2.   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 Anwendung.

Artikel 2

Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 genannte Maßeinheit ist die „Lagerpartie“, die der Menge des unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisses entspricht, die mindestens eine Tonne wiegt, von homogener Zusammensetzung und Qualität ist, in einem einzigen Betrieb hergestellt und an einem einzigen Tag in einem einzigen Lagerhaus eingelagert wurde.

Artikel 3

1.   Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet keine Anwendung.

2.   Die Mitgliedstaaten können auf die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgeschriebene Kennzeichnung mit der Vertragsnummer verzichten, wenn sich der Lagerhausbetreiber verpflichtet, die Vertragsnummer in das Register gemäß Anhang I Abschnitt V der genannten Verordnung einzutragen.

3.   Abweichend von Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 überprüft die für die Kontrollen zuständige Behörde jeweils am Ende der vertraglichen Lagerzeit bei mindestens der Hälfte der Verträge mittels Stichproben das Gewicht und die Kennzeichnung des gelagerten Magermilchpulvers.

Artikel 4

1.   Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beträgt:

8,86 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

0,16 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

2.   Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor dem Auslagerungstag.

3.   Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 90 und 210 Tagen beträgt.

Artikel 5

Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung können ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereicht werden. Einreichungsschluss ist der 31. Dezember 2014.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

(a)

jeden Dienstag für die Vorwoche gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 die Mengen, für die Verträge abgeschlossen wurden, sowie die Erzeugnismengen, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden;

(b)

spätestens am Ende jedes Monats für den Vormonat die Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 zu den Lagerbeständen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).


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