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Document 32014R0852

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 852/2014 der Kommission vom 5. August 2014 zur Zulassung von L-Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 233, 6.8.2014, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/852/oj

6.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 852/2014 DER KOMMISSION

vom 5. August 2014

zur Zulassung von L-Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung L-Methionin aus Escherichia coli (KCCM 11252P und KCCM 11340P) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 8. Oktober 2013 (2) den Schluss, dass L-Methionin aus Escherichia coli (KCCM 11252P und KCCM 11340P) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksame L-Methioninquelle für alle Tierarten angesehen werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung des Stoffes hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die Behörde äußerte in ihrer Stellungnahme Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von L-Methionin für Zielarten, wenn dieses über das Trinkwasser verabreicht wird. Jedoch schlägt die Behörde keinen Höchstwert für L-Methionin vor. So ist es im Fall der Verabreichung von L-Methionin über das Trinkwasser angebracht, den Verwender darauf hinzuweisen, dass alle Methioninquellen zu berücksichtigen sind, damit eine optimale Versorgung mit den essenziellen Aminosäuren gewährleistet ist, ohne dass die Leistung der Tiere beeinträchtigt wird.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2013; 11(10):3428.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge.

3c305

L-Methionin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Methionin mit einer Reinheit von mindestens 98,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Durch Fermentierung mit Escherichia coli (KCCM 11252P und KCCM 11340P) hergestelltes L-Methionin ((2S)-2-Amino-4-(methylthio)-Buttersäure).

Chemische Formel: C5H11NO2S

CAS-Nummer: 63-68-3

Analysemethode  (1)

Zur Identifikation von L-Methionin im Futtermittelzusatzstoff: Infrarot-Absorption und optische Drehung — Methoden nach FCC-Monographien.

Für die Quantifizierung von Methionin im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen mit mehr als 10 % Methionin: Ionenaustauschchromatografie kombiniert mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer oder Fluoreszenzdetektion (HPLC-VIS/FD) — ISO/DIS 17180.

Bestimmung von Methionin in Vormischungen mit weniger als 10 % Methionin, Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln und Wasser: Ionenaustauschchromatografie kombiniert mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (HPLC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) (Anhang III Buchstabe F).

Alle Tierarten

 

 

1.

L-Methionin kann auch in Trinkwasser verwendet werden.

2.

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen:

„Falls der Zusatzstoff über das Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüberschuss zu vermeiden.“

3.

Bei einer freiwilligen Angabe des Zusatzstoffs auf der Kennzeichnung der Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, Folgendes hinzufügen:

Name und Kennnummer des Zusatzstoffs

zugesetzte Menge des Zusatzstoffs.

26. August 2024


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.


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