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Document 32014R0771

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 771/2014 der Kommission vom 14. Juli 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme, auf den Aufbau der Ausgleichspläne für Mehrkosten, die Marktteilnehmern bei Fischfang, Fischzucht, Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage entstehen, auf das Muster für die Übermittlung von Finanzdaten, auf den Inhalt der Ex-ante-Bewertungsberichte und auf die Mindestanforderungen für den im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds vorzulegenden Bewertungsplan

OJ L 209, 16.7.2014, p. 20–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/07/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/771/oj

16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 771/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2014

zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme, auf den Aufbau der Ausgleichspläne für Mehrkosten, die Marktteilnehmern bei Fischfang, Fischzucht, Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage entstehen, auf das Muster für die Übermittlung von Finanzdaten, auf den Inhalt der Ex-ante-Bewertungsberichte und auf die Mindestanforderungen für den im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds vorzulegenden Bewertungsplan

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3, Artikel 98 Absatz 2 und Artikel 115 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu gewährleisten, müssen Bestimmungen zu nachstehenden Elementen erlassen werden:

Muster für die Vorlage operationeller Programme für Maßnahmen, die durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) kofinanziert werden sollen;

Aufbau von Ausgleichsplänen für Mehrkosten, die Marktteilnehmern bei Fischfang, Fischzucht, Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV (Ausgleichspläne) entstehen;

Muster, mit dem die Mitgliedstaaten Finanzdaten in Bezug auf die Vorausschätzung des Betrags übermitteln, für den sie voraussichtlich Zahlungsanträge einreichen;

Elemente, die in den Ex-ante-Bewertungsberichten operationeller Programme enthalten sein müssen, und

Mindestanforderungen für Pläne zur Bewertung operationeller Programme während des Programmplanungszeitraums.

(2)

Diese Bestimmungen sind eng miteinander verknüpft, da sie verschiedene inhaltliche und formale Aspekte der operationellen Programme und Ausgleichspläne betreffen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des EMFF vorlegen müssen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, die erforderliche Kohärenz zu gewährleisten und ihre Anwendung durch die Verwaltungsbehörde zu erleichtern, sollten diese Bestimmungen in vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(3)

Durch das Muster für operationelle Programme sollte die Darstellung der Angaben in jedem Abschnitt des operationellen Programms harmonisiert werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Angaben kohärent und vergleichbar sind und gegebenenfalls aggregiert werden können.

(4)

Das Muster für operationelle Programme bildet die Grundlage bei der Entwicklung des elektronischen Datenaustauschsystems gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Hinblick auf operationelle Programme. In diesem Muster sollte daher definiert werden, in welcher Form Daten über operationelle Programme in das elektronische Datenaustauschsystem einzugeben sind. Dies sollte jedoch nicht die endgültige Darstellung operationeller Programme, einschließlich Text- und Tabellenlayout, beeinträchtigen, da das elektronische Datenaustauschsystem eine andere Strukturierung und Darstellung der Daten ermöglichen soll, die in dieses System eingegeben wurden.

(5)

Das Muster für die Vorlage operationeller Programme sollte den Inhalt operationeller Programme gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 widerspiegeln. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Datenerfassung sollten in dem Muster die technischen Spezifikationen jedes Feldes des elektronischen Datenaustauschsystems definiert werden. Neben den strukturierten Daten sollte in dem Muster die Möglichkeit vorgesehen sein, unstrukturierte Angaben in Form von vorgeschriebenen oder freiwilligen Anlagen einzureichen. Für derartige Anlagen müssen keine technischen Spezifikationen festgelegt werden.

(6)

Gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 legen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen Ausgleichsplan für die Mehrkosten vor, die Marktteilnehmern bei Fischfang, Fischzucht, Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV entstehen.

(7)

Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollten diese Pläne auch Angaben zu staatlichen Beihilfen enthalten, die die Mitgliedstaaten in Form von zusätzlichen Finanzmitteln für die Umsetzung der Ausgleichspläne gewähren.

(8)

Durch den Aufbau der Ausgleichspläne sollte für Kohärenz und Qualität der Informationen, ein Mindestmaß an Detailgenauigkeit und ein standardisiertes Format gesorgt werden. Darüber hinaus sollte die Vergleichbarkeit zwischen den betreffenden Gebieten sowie zwischen den einzelnen Jahren gewährleistet werden.

(9)

Im Ausgleichsplan sollte auch das Verzeichnis der förderfähigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie der Art der Marktteilnehmer gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014, jeweils aufgeschlüsselt nach Gebiet in äußerster Randlage, enthalten sein.

(10)

Der Ausgleichsplan sollte zudem die Höhe des gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 berechneten Ausgleichs ausweisen.

(11)

Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Vorausschätzung des Betrags, für den sie von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen.

(12)

Durch das von den Mitgliedstaaten hierfür zu verwendende Muster sollte sichergestellt werden, dass der Kommission rechtzeitig einheitliche Informationen zur Verfügung stehen, damit die finanziellen Interessen der EU gewahrt, die Mittel für eine wirksame Programmdurchführung bereitgestellt und die Finanzverwaltung erleichtert werden können.

(13)

Gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen die Mitgliedstaaten Ex-ante-Bewertungen vornehmen, um die Qualität der Gestaltung jedes Programms zu verbessern. Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 schreibt vor, dass der Kommission diese Ex-ante-Bewertungen gleichzeitig mit dem Programm und gemeinsam mit einer Zusammenfassung vorgelegt werden. Durch die Elemente, die gemäß Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in den Ex-ante-Bewertungsberichten enthalten sein müssen, sollte die erforderliche Harmonisierung der Daten ermöglicht werden, damit die Kommission die gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 geforderte Zusammenfassung der Ex-ante-Berichte erstellen kann.

(14)

Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erstellt die Verwaltungsbehörde einen Plan zur Bewertung des operationellen Programms während des Programmplanungszeitraums. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 muss der Bewertungsplan Bestandteil der operationellen Programme sein. Durch die Mindestanforderungen für den Bewertungsplan sollte die Kommission überprüfen können, dass die in dem Plan vorgesehenen Bewertungsaktivitäten und -mittel realistisch sind und dass die Mitgliedstaaten dadurch die Bewertungsanforderungen gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 56 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllen können.

(15)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Darstellung des Inhalts operationeller Programme

Der Inhalt des operationellen Programms gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird entsprechend dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung dargestellt.

Artikel 2

Aufbau des Ausgleichsplans für Gebiete in äußerster Randlage

Der Aufbau des Ausgleichsplans für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Muster für die Übermittlung von Finanzdaten

Zur Übermittlung der Finanzdaten an die Kommission gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Inhalt der Ex-ante-Bewertung

Die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird dem operationellen Programm in Form eines Berichts beigefügt, der folgende Elemente enthält:

a)

eine Zusammenfassung in englischer Sprache;

b)

eine Zusammenfassung in der/den Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats;

c)

die spezifischen Elemente gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Mindestanforderungen an den Bewertungsplan

Die Mindestanforderungen an den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind unter Nummer 10 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


ANHANG I

Muster für operationelle Programme im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds

CCI

<0.1 type="S" maxlength="15" input="S">  (1)

Bezeichnung

<0.2 type="S" maxlength="255" input="M">

Version (Version)

<0.3 type="N" input="G">

Erstes Jahr

<0.4 type="N" maxlength="4" input="M">

Letztes Jahr

<0.5 type="N" maxlength="4" input="M">

Förderfähig ab

<0.6 type="D" input="G">

Förderfähig bis

<0.7 type="D" input="G">

Nr. des Kommissions-beschlusses

<0.8 type="S" input="G">

Datum des Kommissions-beschlusses

<0.9 type="D" input="G">

1.   ERSTELLUNG DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS UND EINBINDUNG VON PARTNERN

1.1.   Erstellung des operationellen Programms und Einbindung von Partnern (gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<1.1 type="S" maxlength="14000" input="M">

1.2.   Ergebnis der Ex-ante-Bewertung (gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

1.2.1.   Beschreibung des Ex-ante-Bewertungsverfahrens

<1.2.1 type="S" maxlength="3000" input="M">

1.2.2.   Zusammenfassung der Empfehlungen der Ex-ante-Bewerter und kurze Erläuterung, wie darauf reagiert wurde

Thema [von der Kommission vorgegeben]

Empfehlung

Reaktion auf die Empfehlung bzw. Grund der Nichtberücksichtigung

<1.2.2 type="S" input="S">

<1.2.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

<1.2.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

2.   SWOT-ANALYSE UND FESTSTELLUNG DES BEDARFS (GEMÄSS ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014)

2.1.   SWOT-Analyse und Feststellung des Bedarfs

Nachstehende Tabelle ist für jede der relevanten Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF auszufüllen.

Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF

Bezeichnung der Priorität der Union im Rahmen des EMFF <2.1 type="S" input="S">

Stärken

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Schwächen

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Chancen

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Risiken

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Feststellung des Bedarfs auf der Grundlage der SWOT-Analyse

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Übereinstimmung der SWOT-Analyse mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Aquakultur (2)

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Übereinstimmung der SWOT-Analyse mit den Fortschritten auf dem Weg zu einem guten Umweltzustand durch die Erarbeitung und Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Besonderer Bedarf hinsichtlich Beschäftigung, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung daran sowie Innovationsförderung

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

2.2.   Kontextindikatoren zur Beschreibung der Ausgangssituation

Nachstehende Tabelle ist für jede der relevanten Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF auszufüllen.

Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF

Bezeichnung der Priorität der Union im Rahmen des EMFF <2.2 type="S" input="S">

Kontextindikator zur Beschreibung der Ausgangssituation

Ausgangs-jahr

Wert

Maßeinheit

Datenquelle

Anmerkungen/Begründung

<2.2 type="S" input="S">

<2.2 type="N" input="S">

<2.2 type="N" input="M">

<2.2 type="S" input="G">

<2.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

<2.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

3.   BESCHREIBUNG DER STRATEGIE FÜR DEN BEITRAG DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS ZU INTELLIGENTEM, NACHHALTIGEM UND INTEGRATIVEM WACHSTUM (GEMÄSS ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013)

3.1.   Beschreibung der Strategie

<3.1 type="S" maxlength="21000" input="M">

3.2.   Einzelziele und Ergebnisindikatoren

Nachstehende Tabelle ist für jede der relevanten Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF auszufüllen.

Priorität der Union

Bezeichnung der Priorität der Union <3.2 type="S" input="S">

Einzelziel

Bezeichnung des Einzelziels <3.2 type="S" input="S">

Ergebnisindikator, d. h. vom Mitgliedstaat mit Hilfe der Unterstützung aus dem EMFF verfolgtes Ziel

Bezeichnung des Ergebnisindikators und Maßeinheit

Zielwert 2023

Maßeinheit

<3.2 type="S" input="S">

<3.2 type="N" input="M">

<3.2 type="S" input="G">

3.3.   Relevante Maßnahmen und Outputindikatoren

Nachstehende Tabelle ist für jedes der vorstehend ausgewählten Einzelziele der entsprechenden Priorität der Union auszufüllen.

Priorität der Union

Bezeichnung der Priorität der Union <3.3 type="S" input="S">

Einzelziel

Bezeichnung des Einzelziels <3.3 type="S" input="Gv>

Bezeichnung der ausgewählten relevanten Maßnahme

 

Outputindikatoren je Maßnahme

Begründung für die Kombination der EMFF-Maßnahmen (gestützt durch die Ex-ante-Bewertung und die SWOT-Analyse)

Thematisches Ziel, zu dem die ausgewählte Maßnahme beiträgt

Aufnahme des Indikators in den Leistungsrahmen

Bezeichnung des Output-indikators und Maßeinheit

Zielwert 2023

Maßeinheit

<3.3 type="S" input="S">

<3.3 type="B" input="S">

<3.3 type="S" input="S">

<3.3 type="N" input="M">

<3.3 type="S" input="G">

<3.3 type="S" maxlength="1000" input="M">

<3.3 type="S" input="G">

<3.3 type=vS" input="S">

<3.3 type="B" input="S">

<3.3 type="S" input="S">

<3.3 type="N" input="M">]

<3.3 type="S" input="G">

<3.3 type="S" input="G">

3.4.   Erläuterung, inwieweit das Programm andere ESI-Fonds ergänzt

3.4.1.   Koordinierungsvereinbarungen und Ergänzung anderer ESI-Fonds und weiterer relevanter Finanzierungsinstrumente auf Unionsebene sowie auf nationaler Ebene

<3.4.1 type="S" maxlength="14000" input="M">

3.4.2.   Wichtigste geplante Maßnahmen zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands

<3.4.2 type="S" maxlength="7000" input="M">

3.5.   Angaben zu den makroregionalen und meeresbeckenbezogenen Strategien (sofern zutreffend)

<3.5 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.   ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH SPEZIFISCHER EMFF-MASSNAHMEN

4.1.   Beschreibung der spezifischen Erfordernisse von Natura-2000-Gebieten und Beitrag des Programms zur Einrichtung eines kohärenten Netzes von Bestandsauffüllungsgebieten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3)

<4.1 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.2.   Beschreibung des Aktionsplans für die Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der kleinen Küstenfischerei (gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<4.2 type="S" maxlength="1500" input="M">

4.3.   Erläuterung der Berechnungsmethode für vereinfachte Kostenoptionen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013  (4)

<4.3 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.4.   Erläuterung der Methode zur Berechnung von Mehrkosten oder Einkommensverlusten gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

<4.4 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.5.   Erläuterung der Methode zur Berechnung von Ausgleichszahlungen anhand einschlägiger Kriterien für jede der nach Artikel 40 Absatz 1, sowie nach Artikel 53, 54, 55 und 67 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchgeführten Maßnahmen

<4.5 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.6.   Bei den Maßnahmen zur endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 muss die Beschreibung auch die Ziele und Maßnahmen enthalten, die zur Verringerung der Fangkapazitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ergriffen werden; zudem ist eine Erläuterung der Berechnungsmethode für die gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu gewährende Prämie erforderlich.

<4.6 type="S" maxlength="7000" input="M">

4.7.   Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle (gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<4.7 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.8.   Beschreibung der Nutzung von technischer Hilfe (gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

4.8.1.   Technische Hilfe auf Initiative des Mitgliedstaats

<4.8.1 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.8.2.   Einrichtung nationaler Netze

<4.8.2 type="S" maxlength="7000" input="M">

5.   SPEZIFISCHE ANGABEN ZUR INTEGRIERTEN RAUMENTWICKLUNG

5.1.   Angaben zu Maßnahmen der örtlichen Bevölkerung zur lokalen Entwicklung (CLLD)

Die Angaben sollten sich auf die Rolle der CLLD im operationellen Programm im Rahmen des EMFF konzentrieren, mit den Angaben im Partnerschaftsabkommen übereinstimmen und keine Angaben aufgreifen, die bereits in dem Abkommen enthalten sind.

5.1.1.   Beschreibung der CLLD-Strategie (gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<5.1.1 type="S" maxlength="21000" input="M">

5.1.2.   Liste der Kriterien für die Auswahl der Fischwirtschaftsgebiete (gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<5.1.2 type="S" maxlength="7000" input="M">

5.1.3.   Liste der Auswahlkriterien für die Strategien für die lokale Entwicklung (gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<5.1.3 type="S" maxlength="7000" input="M">

5.1.4.   Klare Beschreibung der Rolle, die die lokalen Aktionsgruppen im Fischereisektor (FLAG), die Verwaltungsbehörde oder die benannte Stelle jeweils bei der Durchführung der mit der Strategie verbundenen Aufgaben spielen (gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<5.1.4 type="S" maxlength="7000" input="M">

5.1.5.   Angaben zu Vorschusszahlungen an FLAG (gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

Für den Abschnitt zu nationalen FLAG-Netzen siehe Nummer 4.7.2 (technische Hilfe)

<5.1.5 type="S" maxlength="3500" input="M">

5.2.   Angaben zu integrierten territorialen Investitionen (ITI) (gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Erhält eine im Rahmen der Strukturfonds festgelegte ITI-Maßnahme finanzielle Unterstützung aus dem EMFF, füllen Sie bitte nachstehende Tabelle aus.

Abgedeckte EMFF-Maßnahmen [Auswahl aus Dropdownliste]

Vorläufige Mittelzuweisung aus dem EMFF in Euro

<5.2 type="S" input="S">

<5.2 type="N" input="M">

<5.2 type="S" input="S">

6.   ERFÜLLUNG VON EX-ANTE-BEDINGUNGEN (GEMÄSS ARTIKEL 55 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013)

6.1.   Festlegung der geltenden Ex-ante-Bedingungen und Bewertung, inwieweit diese erfüllt sind

6.1.1.   Tabelle: Geltende EMFF-spezifische Ex-ante-Bedingungen und Bewertung, inwieweit diese erfüllt sind

Ex-ante-Bedingung

Priorität(en) der Union, für die die Bedingungen gelten

Gibt es geltende Bedingungen?

JA

/

NEIN

/

TEILWEISE

Kriterien

Kriterien erfüllt

(Ja/Nein)

Eigenbewertung mit Erläuterungen zur Erfüllung jedes Kriteriums der geltenden Ex-ante-Bedingungen

Referenzdokumente

(Strategien, Rechtsakte oder andere relevante Dokumente, einschließlich der jeweils relevanten Abschnitte, Artikel oder Absätze, sowie Hyperlinks oder Zugang zum Volltext)

<6.1 type="S" input="S">

<6.1 type="S" input="S">

<6.1 type="B" input="S">

<6.1 type="S" maxlength="500" input="S">

<6.1 type="B" input="S">

<6.1 type="S" maxlength="1000" input="M">

Kriterium 1

<6.1 type="S" maxlength="500" input="M">

 

 

<6.1 type="S" maxlength="1000" input="M">

Kriterium 2

<6.1 type="S" maxlength="500" input="M">

 

 

 

 

 

 

6.1.2.   Tabelle: Geltende allgemeine Ex-ante-Bedingungen und Bewertung, inwieweit diese erfüllt sind

<6.1 type="S" maxlength="3500" input="M">

6.2.   Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, der verantwortlichen Stellen und des Zeitplans für die Umsetzung

6.2.1.   Tabelle: Geplante Maßnahmen, um die Einhaltung der EMFF-spezifischen Ex-ante-Bedingungen zu erreichen

Ex-ante-Bedingung

Nicht erfüllte Kriterien

Zu ergreifende Maßnahmen

Frist (Datum)

Für die Erfüllung zuständige Stellen

<6.2 type="S" input="S">

<6.2 type="S" input="S">

<6.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

Maßnahme 1

<6.2 type="D" input="M">

<6.2 type="S" maxlength="500" input="M">

Stelle x

 

 

 

 

6.2.2.   Tabelle: Geplante Maßnahmen, um die Einhaltung der allgemeinen Ex-ante-Bedingungen zu erreichen

<6.2 type="S" maxlength="3500" input="M">

7.   BESCHREIBUNG DES LEISTUNGSRAHMENS (GEMÄSS ARTIKEL 22 UND ANHANG II DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013)

7.1.   Tabelle: Leistungsrahmen

Nachstehende Tabelle ist für jede der relevanten Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF auszufüllen.

Priorität der Union

 

Indikator und Maßeinheit (falls zutreffend) [Outputindikatoren, die zuvor in Abschnitt 3.3 im Rahmen der in den Leistungsrahmen aufzunehmenden Prioritäten der Union ausgewählt wurden]

Etappenziel für 2018

Ziele für 2023

[wird automatisch erstellt anhand der Angaben in dem Kapitel des operationellen Programms über die Strategie des operationellen Programms]

Finanzindikator

<7.1 type="N" input="M">

<7.1 type="N" input="M">

<7 type="S" input="G">

Outputindikator 1

<7.1 type="N" input="M">

<7.1 type="N" input="G">

<7 type="S" input="G">

Outputindikator 2

<7.1 type="N" input="M">

<7.1 type="N" input="G">

7.2.   Tabelle: Begründung für die Auswahl der Outputindikatoren, die in den Leistungsrahmen aufgenommen werden sollen

Nachstehende Tabelle ist für jede der relevanten Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF auszufüllen.

Priorität der Union

 

Argumente für die Auswahl der im Leistungsrahmen enthaltenen Outputindikatoren (5), einschließlich einer Erklärung des Anteils der Mittelzuweisung, aufgeschlüsselt nach Vorhaben, die die Outputs realisieren, sowie die Methode zur Berechnung des Anteils, der mehr als 50 % der Mittelzuweisung zu dieser Priorität ausmachen muss;

<7.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

Daten oder Belege zur Ermittlung des Werts der Etappenziele und der Ziele und die Berechnungsmethode (z. B. Kosten je Einheit, Benchmarks, normale oder frühere Durchführungsquote, Sachverständigenmeinungen und Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung)

<7.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

Angaben dazu, wie im Einklang mit den Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens die Methodik und die Mechanismen angewendet wurden, um die Kohärenz des Leistungsrahmens sicherzustellen

<7.2 type="S" maxlength="1000v input="M">

8.   FINANZIERUNGSPLAN (GEMÄSS ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 UND GEMÄSS DEM IN ARTIKEL 16 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014 GENANNTEN DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKT DER KOMMISSION)

8.1.   Geplanter Gesamtbetrag der EMFF-Beteiligung pro Jahr in Euro

Jahr

EMFF-Hauptzuweisung  (6)

Leistungsgebundene Reserve

2014

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

2015

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

2016

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<8.1 type="N" input="G">

2017

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<8.1 type="N" input="G">

2018

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<8.1 type="N" input="G">

2019

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

2020

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

Insgesamt

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

8.2.   EMFF-Beteiligung und Kofinanzierungssatz für die Prioritäten der Union, technische Hilfe und andere Unterstützung (in Euro)

 

 

Gesamtunterstützung

Hauptzuweisung (Gesamtmittel minus leistungsgebundene Reserve)

Leistungsgebundene Reserve

Betrag der leistungsgebundenen Reserve als Anteil der Unionsunterstützung insgesamt

Prioritäten der Union

Maßnahme(n) im Rahmen der Priorität der Union

EMFF-Beteiligung

(einschließlich leistungsgebundene Reserve)

Nationaler Beitrag

(einschließlich leistungsgebundene Reserve)

EMFF-Kofinanzierungssatz

EMFF-Unterstützung

Nationaler Beitrag

Leistungsgebundene Reserve des EMFF

Nationaler Beitrag (7)

a

b

c = a/(a + b) × 100

d = a – f

e = b – g

f

g = b × (f/a)

h = f/a × 100

1.

Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei

Artikel 33, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2 (Artikel 13 Absatz 2 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

50 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

 

Mittelzuweisung für den Rest der Priorität Nr. 1 der Union (Artikel 13 Absatz 2 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

max. 75 %

mind. 20 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

2.

Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur (Artikel 13 Absatz 2 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

max. 75 %

mind. 20 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

 

3.

Unterstützung der Durchführung der GFP

Bereitstellung und Verbesserung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erhebung und Verwaltung von Daten (Artikel 13 Absatz 4 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

80 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

 

Förderung von Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung von Vorschriften, Ausbau der institutionellen Kapazitäten, effiziente öffentliche Verwaltung, ohne dabei den Verwaltungsaufwand zu erhöhen (Artikel 76 Absatz 2 Buch-staben a bis d und f bis l) (Artikel 13 Absatz 3 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

90 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

Förderung von Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung von Vorschriften, Ausbau der institutionellen Kapazitäten, effiziente öffentliche Verwaltung, ohne dabei den Verwaltungsaufwand zu erhöhen (Artikel 76 Absatz 2 Buch-stabe e) (Artikel 13 Absatz 3 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

70 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

4.

Stärkung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt (Artikel 13 Absatz 2 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

max. 85 %

mind. 20 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

 

5.

Förderung von Vermarktung und Verarbeitung

Beihilfe für die Lagerhaltung (Artikel 67) (Artikel 13 Absatz 6 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

100 %

 

 

0

0

0

Ausgleichszahlungen an Gebiete in äußerster Randlage (Artikel 70) (Artikel 13 Absatz 5 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

100 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

Mittelzuweisung für den Rest der Priorität Nr. 5 der Union (Artikel 13 Absatz 2 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

max. 75 %

mind. 20 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

6.

Förderung der Umsetzung der integrierten Meerespolitik (Artikel 13 Absatz 7 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

max. 75 %

mind. 20 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

 

Technische Hilfe (Artikel 13 Absatz 2 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

max. 75 %

mind. 20 %

 

 

0

0

0

Insgesamt [wird automatisch berechnet]

<8.2 type="N" input="G"

<8.2 type="N" input="G"

Entfällt

<8.2 type="N" input="G"

<8.2 type="N" input="G"

<8.2 type="N" input="G"

<8.2 type="N" input="G"

Entfällt

8.3.   EMFF-Beteiligung an den thematischen Zielen der ESI-Fonds

Thematisches Ziel

EMFF-Beteiligung in Euro

3.

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (für den ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (für den EMFF)

<8.3 type="N" input="M">

4.

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

<8.3 type="N" input="M">

6.

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

<8.3 type="N" input="M">

8.

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

<8.3 type="N" input="M">

9.   BEREICHSÜBERGREIFENDE GRUNDSÄTZE

9.1.   Beschreibung der Maßnahmen zur Berücksichtigung der Grundsätze gemäß den Artikeln 5  (8) , 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

9.1.1.   Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung (Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

<9.1.1 type="S" maxlength="5500" input="M">

9.1.2.   Nachhaltige Entwicklung

<9.1.2 type="S" maxlength="5500" input="M">

9.2.   Angabe des voraussichtlichen Gesamtbetrags der für die Klimaschutzziele vorgesehenen Unterstützung (gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

EMFF-Maßnahmen, die zu den Klimaschutzzielen beitragen [die entsprechenden EMFF-Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in das Kapitel „Beschreibung der Strategie“ des operationellen Programms aufgenommen hat]

Koeffizient  (9)

Voraussichtlicher EMFF-Beitrag in Euro [ein Gesamtbetrag je Maßnahme]

Anteil an der Gesamtzuweisung für das operationelle Programm (in %)

<9.2 type="S" input="G">

<9.2 type="N" input="G">  (9)

<9.2 type="N" input="M">

<9.2 type="N" input="G">

10.   BEWERTUNGSPLAN (GEMÄSS ARTIKEL 56 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 BUCHSTABE j DER VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014)

Ziele und Zweck des Bewertungsplans

<10 type="S" maxlength="3500" input="M">

Durch die SWOT-Analyse und die Ex-ante-Bewertung sollten die Bewertungserfordernisse für den Zeitraum ermittelt werden. Die Ziele und der Zweck sollten auf die Erfordernisse ausgerichtet sein, durch die gewährleistet wird, dass ausreichende und angemessene Bewertungstätigkeiten durchgeführt werden, vor allem im Hinblick auf die Bereitstellung der für die Programmführung, für die jährlichen Durchführungsberichte 2017 und 2019 und die Ex-post-Bewertung erforderlichen Informationen, und dass die für die Bewertung der EMFF-Programme benötigten Daten zur Verfügung stehen.

Verwaltung und Koordinierung

<10 type="S" maxlength="10500" input="M">

Kurze Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen, dabei Angaben zur Koordinierung mit der Umsetzung des operationellen EMFF-Programms. Angabe der wichtigsten beteiligten Stellen und ihrer Zuständigkeiten. Informationen zur Verwaltung der Bewertung, einschließlich Organisationsstrukturen wie eine Bewertungsstelle und/oder eine Lenkungsgruppe, Qualitätskontrolle, Vereinfachung usw.

Bewertungsthemen und -tätigkeiten

<10 type="S" maxlength="7000" input="M">

Angaben zu den Bewertungsthemen und -tätigkeiten, einschließlich — aber nicht begrenzt auf — Erfüllung der EU-Anforderungen. Hier sollten die zur Bewertung des Beitrags jeder Priorität zu den Zielen erforderlichen Tätigkeiten, die Ermittlung des Werts der Ergebnisindikatoren und der Wirkungen, die Analyse der Nettoauswirkung, thematische Fragen, horizontale Fragen wie nachhaltige Entwicklung, Klimawandel sowie alle weiteren spezifischen Bewertungserfordernisse angeführt werden.

Daten- und Informationsstrategie

<10 type="S" maxlength="7000" input="M">

Kurze Beschreibung des Systems zur Aufzeichnung, Speicherung, Verwaltung, und Berichterstattung in Bezug auf statistische Informationen zur Durchführung des operationellen Programms sowie Bereitstellung von Überwachungsdaten für die Bewertung. Ermittlung von heranzuziehenden Datenquellen, Datenlücken, potenziellen institutionellen Problemen im Hinblick auf die Bereitstellung von Daten und Lösungsvorschläge. Dieser Abschnitt sollte zeigen, dass rechtzeitig angemessene Datenverwaltungssysteme zur Verfügung stehen.

Zeitplan

<10 type="S" maxlength="3500" input="M">

Darlegung der vorläufigen Planung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bewertungsergebnisse zum geforderten Zeitpunkt zur Verfügung stehen, insbesondere hinsichtlich der in der Dachverordnung vorgesehenen verpflichtenden Bewertungen, des für die erweiterten jährlichen Durchführungsberichte 2017 und 2019 benötigten Inputs und des Ex-post-Bewertungsberichts.

Besondere Anforderungen für die Bewertung von CLLD

<10 type="S" maxlength="7000" input="M">

Beschreibung der für die Bewertung auf Ebene der FLAG vorgesehenen Unterstützung, insbesondere der Nutzung von Selbstbewertungs-methoden, Leitfäden für FLAG, um die Gesamtergebnisse auf der Ebene des operationellen EMFF-Programms nachweisen zu können.

Kommunikation

<10 type="S" maxlength="7000" input="M">

Informationen zur Weitergabe von Bewertungsergebnissen an Interessenträger und Entscheidungsträger, Mechanismen für den Follow-up der Verwendung von Bewertungsergebnissen.

Ressourcen

<10 type="S" maxlength="7000" input="M">

Beschreibung der zur Durchführung des Plans benötigten und vorgesehenen Ressourcen, einschließlich Angabe von administrativer Leistungsfähigkeit, Daten, Finanzmitteln, IT-Bedarf. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau zur Gewährleistung, dass der Bewertungsplan vollständig durchgeführt werden kann.

11.   VORKEHRUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS (GEMÄSS ARTIKEL 18 ABSATZ 1 BUCHSTABE m DER VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014)

11.1.   Angabe der Behörden und zwischengeschalteten Stellen

Behörde/Stelle

Name der Behörde/Stelle

Verwaltungsbehörde

<11.1 type="S" maxlength="255" input="M">

Zwischengeschaltete Stelle der Verwaltungsbehörde (falls zutreffend)

<11.1 type="S" maxlength="255" input="M">

Zertifizierungsbehörde (falls zutreffend)

<11.1 type="S" maxlength="255" input="M">

Zwischengeschaltete Stelle der Zertifizierungsbehörde (falls zutreffend)

<11.1 type="S" maxlength="255" input="M">

Prüfbehörde

<11.1 type="S" maxlength="255" input="M">

11.2.   Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungsverfahren

<11.2 type="S" maxlength="7000" input="M">

11.3.   Allgemeine Zusammensetzung des Überwachungsausschusses

<11.3 type="S" maxlength="7000" input="M">

11.4.   Zusammenfassung der durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

<11.4 type="S" maxlength="3500" input="M">

12.   ANGABEN ZU DEN FÜR DIE ÜBERWACHUNGS-, INSPEKTIONS- UND DURCHSETZUNGSREGELUNG VERANTWORTLICHEN STELLEN (GEMÄSS ARTIKEL 18 ABSATZ 1 BUCHSTABE o DER VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014)

12.1.   Stellen, die die Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung umsetzen

Name der Behörde/Stelle

Stelle Nr. x

<12.1 type="N" input="G">

<12.1 type="S" maxlength="255" input="M">

Stelle Nr. y

<12.1 type="N" input="G">

<12.1 type="S" maxlength="255" input="M">

12.2.   Kurze Beschreibung der für die Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung in der Fischerei verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen

<12.2 type="S" maxlength="3500" input="M">

12.3.   Wichtigste verfügbare Ausrüstung, insbesondere die Zahl der Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber

<12.3 type="S" maxlength="3500" input="M">

12.4.   Liste der ausgewählten Maßnahmenarten

Maßnahmenart

Beschreibung

Ausgewählte Maßnahmenart

<12.4 type="S" input="S">

<12.4 type="S" maxlength="2000" input="M">

<12.4 type="S" input="S">

<12.4 type="S" maxlength="2000" input="M">

12.5.   Zusammenhang mit den von der Kommission festgelegten Prioritäten gemäß Artikel 20 Absatz 3 des EMFF

<12.5 type="S" maxlength="3500" input="M">

13.   DATENERHEBUNG (GEMÄSS ARTIKEL 18 ABSATZ 1 BUCHSTABE p DER VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014)

13.1.   Allgemeine Beschreibung der für den Zeitraum 2014–2020 vorgesehenen Aktivitäten zur Datenerhebung

<13.1 type="S" maxlength="7000" input="M">

13.2.   Beschreibung der Datenspeicherungsmethoden, der Datenverwaltung und der Datennutzung

<13.2 type="S" maxlength="7000" input="M">

13.3.   Beschreibung, wie ein effizientes Finanz- und Verwaltungsmanagement bei der Datenerhebung gewährleistet wird

<13.3 type="S" maxlength="7000" input="M">

14.   FINANZINSTRUMENTE (GEMÄSS TEIL ZWEI TITEL IV DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013)

14.1.   Beschreibung der geplanten Nutzung von Finanzinstrumenten

<14.1 type="S" maxlength="7000" input="M">

14.2.   Auswahl der EMFF-Maßnahmen, die mit Hilfe von Finanzinstrumenten umgesetzt werden sollen

EMFF-Maßnahme [Auswahl aus einer von der Kommission vorgegebenen Dropdownliste]

<14.2 type="S" input="S">

14.3.   Voraussichtlich über Finanzinstrumente bereitgestellte Beträge

EMFF-Gesamtbetrag 2014-2020 in Euro

<14.3 type="N" input="M">

Anlagen zum Programm

Liste der konsultierten Partner;

Ex-ante-Evaluierungsbericht mit Zusammenfassung;

Bericht über die strategische Umweltprüfung (SUP);

Zusammenfassende Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems (einschließlich einer Erklärung, wie die Einhaltung des Grundsatzes der Trennung der Funktionen und funktionelle Unabhängigkeit sichergestellt wurde);

Ausgleichsplan für Gebiete in äußerster Randlage;

Karten, die die Größe und Lage des Fischerei- und Aquakultursektors, die Lage der wichtigsten Fischereihäfen und Aquakulturanlagen sowie die Lage geschützter Gebiete (integriertes Küstenzonenmanagement (IKZM), Meeresschutzgebiete, Natura 2000) zeigen.


(1)  Legende für die Merkmale der Felder:

 

Art (type): N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole'scher Operator

 

Eingabe (input): M = manuell, S = Auswahl, g = systemgeneriert

 

„maxlength“ = maximale Zeichenzahl einschließlich Leerzeichen

(2)  Gilt für Priorität Nr. 2 der Union.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)  Outputindikatoren werden durch die Wahl der Maßnahme definiert, aber die im Leistungsrahmen verwendete Untergruppe von Outputindikatoren muss begründet werden.

(6)  EMFF-Hauptzuweisung = gesamte Zuweisung der Union abzüglich der leistungsgebundene Reserve.

(7)  Der nationale Beitrag wird anteilsmäßig auf die Hauptzuweisung und auf die leistungsgebundene Reserve aufgeteilt.

(8)  Artikel 5 wird in Abschnitt 1 des operationellen Programms beschrieben („Erstellung des operationellen Programms und Einbindung von Partnern“)

(9)  Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission können die Mitgliedstaaten bei einigen Maßnahmen den vorgeschlagenen Koeffizienten von 0 % auf 40 % ändern (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65).


ANHANG II

AUFBAU DES AUSGLEICHSPLANS

1.   Ermittlung förderfähiger Erzeugnisse bzw. Erzeugniskategorien  (1) der Fischerei- und Aquakultur

#

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

Kategorien  (2)

Handelsbezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

FAO-Code

Aufmachung  (3)

KN-Code

Menge  (4)

1.

Krebstiere

Rote Riesengarnele

Plesiopenaeus edwardsianus

SSH

gefroren

 

X Tonnen/Jahr

2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Ermittlung der Unternehmer  (5)

#

(1)

(2)

Unternehmer oder Unternehmervereinigungen

Erzeugniskategorien oder Erzeugnisse

(gemäß Spalte (1) oder (2) von Tabelle 1)

1.

Fischer

Krebstiere (wenn Berechnung nach Kategorie)/Rote Riesengarnele (wenn Berechnung nach Erzeugnis)

2.

Aquakulturbetreiber

 

 

3.   Höhe des Ausgleichs für Mehrkosten, berechnet nach Erzeugnissen oder Erzeugniskategorien

Erzeugnis oder Erzeugniskategorie  (6)

Kategorie und Kosten

Durchschnittskosten (7)/Jahr

Begründung für die Mehrkosten

Dem Marktteilnehmer in einem Gebiet in äußerster Randlage entstandene Kosten

Dem Marktteilnehmer im Festlands-gebiet des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats entstandene Kosten

Mehrkosten (8) (maximale Höhe des Ausgleichs)

 

(a)

(b)

(c) = (b) – (a)

 

Kategorie 1-A: Produktionskosten für Fischereierzeugnisse

Kraftstoff

 

 

 

 

Schmiermittel

 

 

 

 

Verschleißteile

 

 

 

 

Wartung

(einschließlich Schiffsüberholung)

 

 

 

 

Fischerei-, Navigations- und Sicherheitsausrüstung

 

 

 

 

Köder

 

 

 

 

Eis zum Frischhalten der Fische

 

 

 

 

Hafennutzungsgebühren

 

 

 

 

Bankgebühren

 

 

 

 

Versicherungspolicen

 

 

 

 

Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax)

 

 

 

 

Beratungsdienste

 

 

 

 

Kosten in Verbindung mit in Artikel 68 des EMFF genannten Vermarktungstätigkeiten

 

 

 

 

Verpflegung (Besatzung)

 

 

 

 

Personalkosten

 

 

 

 

Sonstiges

 

 

 

 

Gesamtsumme der Mehrkosten  (8) in Kategorie 1A

 

 

 

 

Kategorie 1-B: Produktionskosten für Aquakulturerzeugnisse

Jungtiere

 

 

 

 

Futter (Kauf und Lagerung)

 

 

 

 

Energie und Sauerstoff

 

 

 

 

Erhaltung (einschließlich Pflanzengesundheit)

 

 

 

 

Kleinmaterial und Ersatzteile

 

 

 

 

Hafennutzungsgebühren

 

 

 

 

Bankgebühren

 

 

 

 

Versicherungspolicen

 

 

 

 

Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax)

 

 

 

 

Beratungsdienste

 

 

 

 

Kosten in Verbindung mit in Artikel 68 des EMFF genannten Vermarktungstätigkeiten

 

 

 

 

Personalkosten

 

 

 

 

Sonstiges

 

 

 

 

Gesamtsumme der Mehrkosten  (8) in Kategorie 1B

 

 

 

 

Kategorie 2: Verarbeitungskosten

Rohmaterial

 

 

 

 

Abfallbehandlung

 

 

 

 

Aussortieren und Beseitigung giftiger Arten

 

 

 

 

Energie

 

 

 

 

Bankgebühren

 

 

 

 

Versicherungspolicen

 

 

 

 

Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax)

 

 

 

 

Beratungsdienste

 

 

 

 

Kosten in Verbindung mit in Artikel 69 des EMFF genannten Investitionen

 

 

 

 

Personalkosten

 

 

 

 

Aufmachung und Verpackung

 

 

 

 

Kühlung und Tiefkühlung

 

 

 

 

Kosten in Verbindung mit den entsprechenden Maßnahmen nach Artikel 69 des EMFF

 

 

 

 

Sonstiges

 

 

 

 

Gesamtsumme der Mehrkosten  (8) in Kategorie 2

 

 

 

 

Kategorie 3: Vermarktungskosten

Aufmachung (einschließlich Eis für frische Erzeugnisse)

 

 

 

 

Tatsächliche Beförderung (zu Land, zu Wasser und in der Luft), einschließlich Versicherungskosten und Zollabgaben

 

 

 

 

Bankgebühren

 

 

 

 

Versicherungspolicen

 

 

 

 

Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax)

 

 

 

 

Beratungsdienste

 

 

 

 

Sich aus Lieferzeiten ergebender finanzieller Aufwand

 

 

 

 

Personalkosten

 

 

 

 

Sonstiges

 

 

 

 

Gesamtsumme der Mehrkosten  (8) in Kategorie 3

 

 

 

 

Gesamtsumme der Mehrkosten  (8) : Summe der Mehrkosten aus Spalte (c)

 

 

 

 

Gesamtsumme sonstiger Formen öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirken  (9)

 

 

 

 

Gesamthöhe des Ausgleichs (Gesamtsumme der Mehrkosten + Gesamtsumme öffentlicher Interventionen)

 

 

 

 

Zusätzlicher Hinweis:

Liegt die Höhe des Ausgleichs unterhalb der Mehrkosten, so ist zu begründen, wie die gewählte Ausgleichshöhe festgesetzt wurde.

 

4.   Angabe der zuständigen Behörden

 

Name der Behörde

Verwaltungsbehörde

Name der unter Nummer 11.1 „Angabe der Behörden und zwischengeschalteten Stellen“ des operationellen Programms angeführten Behörde

5.   Zusätzliche Mittel für die Umsetzung des Ausgleichsplans (staatliche Beihilfe)

Diese Angaben sind für jede geplante Regelung/Ad-hoc-Beihilfe zu machen.

Region

Name der Region(en) (NUTS (10))

Bewilligungsbehörde

Name

Postanschrift

Internetadresse

Titel der Beihilfemaßnahme

Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

Art der Maßnahme

Regelung

 

Ad-hoc-Beihilfe

Name des Beihilfeempfängers und der Unternehmensgruppe (11), der er angehört

Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe

 

Beihilfenummer der Kommission

Verlängerung

Änderung

Dauer (12)

Regelung

TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

Bewilligungszeitpunkt (13)

Ad-hoc-Beihilfe

TT/MM/JJJJ

Betroffener Wirtschaftszweig/Betroffene Wirtschaftszweige

alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

 

auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt: bitte auf Ebene der NACE-Gruppe (14) angeben

Art des Beihilfeempfängers

KMU

 

Großunternehmen

 

Haushaltsmittel

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung (15)

Landeswährung … (in voller Höhe)

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe (16)

Landeswährung … (in voller Höhe)

bei Garantien (17)

Landeswährung … (in voller Höhe)

Beihilfeinstrument

Zuschuss/Zinszuschuss

Darlehen/rückzahlbare Vorschüsse

Garantie (gegebenenfalls Verweis auf den Kommissionsbeschluss (18))

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

Bereitstellung einer Risikofinanzierung

Sonstiges (bitte angeben)

Begründung

Bitte geben Sie an, warum statt einer Unterstützung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) eine Beihilferegelung eingeführt oder eine Ad-hoc-Beihilfe gewährt wurde:

Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des nationalen operationellen Programms

Priorisierung bei der Zuweisung von Mitteln im Rahmen des nationalen operationellen Programms

keine Finanzierung im Rahmen des EMFF mehr verfügbar

Sonstiges (bitte angeben)


(1)  Eine Erzeugniskategorie bezeichnet eine Gruppe von Erzeugnissen, die bei der Berechnung der Mehrkosten gemeinsam betrachtet werden können.

(2)  Optional, wenn der Ausgleich auf Erzeugnisebene berechnet wird.

(3)  Frisch, gefroren, zubereitet, haltbar gemacht.

(4)  In Tonnen Lebendgewicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  Gemäß Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

(6)  Die Tabelle ist für jedes Erzeugnis bzw. jede Erzeugniskategorie auszufüllen.

(7)  Berechnung auf der Grundlage der Kriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. …/2014 der Kommission.

(8)  Mehrkosten sind in Euro je Tonne Lebendgewicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzugeben.

(9)  Gemäß Artikel 71 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

(10)  NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(11)  Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.

(12)  Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.

(13)  „Tag der Bewilligung der Beihilfe“: der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(14)  NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.

(15)  Im Falle einer Beihilferegelung: Bitte das gesamte nach der Regelung vorgesehene Jahresbudget oder den voraussichtlichen jährlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente angeben.

(16)  Bei Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe: bitte den gesamten Beihilfebetrag/Steuerausfall angeben.

(17)  Bei Garantien bitte den (Höchst-)Betrag der gesicherten Darlehen angeben.

(18)  Gegebenenfalls Verweis auf den Kommissionsbeschluss, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.


ANHANG III

Vorausschätzung des Betrags, für den der Mitgliedstaat von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauf folgenden Haushaltsjahr ausgeht

 

Unionsbeitrag (in EUR)

[laufendes Haushaltsjahr]

[folgendes Haushaltsjahr]

Januar-Oktober

November-Dezember

Januar-Dezember

Operationelles Programm (CCI-Nr.)

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ANHANG IV

In einen Ex-ante-Bewertungsbericht aufzunehmende Elemente

ABSCHNITT I: EINLEITUNG

1.

Zweck und Ziele der Ex-ante-Bewertung

2.

Beschreibung der einzelnen Schritte bei der Durchführung der Ex-ante-Bewertung

3.

Zusammenwirken des Ex-ante-Bewerters, der Verwaltungsbehörde und des SUP-Bewerters

ABSCHNITT II: EX-ANTE-BEWERTUNGSBERICHT

1.   SWOT-Analyse und Bedarfseinschätzung

2.   Strategie und Aufbau des operationellen Programms

2.1.

Beitrag zur Strategie Europa 2020

2.2.

Beitrag zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

2.3.

Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR), dem Partnerschaftsabkommen, länderspezifischen Empfehlungen und anderen relevanten Instrumenten

2.4.

Interventionslogik des Programms

2.5.

Vorgeschlagene Formen der Unterstützung

2.6.

Erwarteter Beitrag der ausgewählten Maßnahmen zum Erreichen der Ziele

2.7.

Verhältnismäßigkeit der zugewiesenen Haushaltsmittel angesichts der Ziele

2.8.

Bestimmungen für CLLD

2.9.

Inanspruchnahme technischer Hilfe

2.10.

Relevanz und Kohärenz des Programms

3.   Bewertung der ergriffenen Maßnahmen zur Überwachung der Fortschritte und der Ergebnisse des operationellen Programms

3.1.

Quantifizierte Zielwerte für die Indikatoren

3.2.

Angemessenheit der Etappenziele für den Leistungsrahmen

3.3.

Vorgeschlagenes Überwachungs- und Bewertungssystem

3.4.

Bewertungsplan

4.   Bewertung der geplanten Vorkehrungen für die Durchführung des operationellen Programms

4.1.

Angemessenheit der personellen und administrativen Ausstattung für die Verwaltung

4.2.

Verringerung des Verwaltungsaufwands

5.   Bewertung der horizontalen Themen

5.1.

Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

5.2.

Förderung nachhaltiger Entwicklung


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