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Document 32014R0763

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 763/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Instruktionen zur Erstellung des Unionslogos

OJ L 209, 16.7.2014, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/763/oj

16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 763/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2014

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Instruktionen zur Erstellung des Unionslogos

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 119 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind allgemeine Vorschriften zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen für alle aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) finanzierten operationellen Programme festgelegt. Genaue Vorschriften zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit sowie zu den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Begünstigte sind in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt.

(2)

Zur Sicherstellung einer einheitlichen visuellen Identität der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben im Bereich der Kohäsionspolitik der Union einschließlich der aus dem EMFF finanzierten Vorhaben sollten Instruktionen zur Erstellung des Unionslogos und eine Definition der Standardfarben sowie die technischen Merkmale für die Präsentation des Unionslogos und die Bezugnahme auf den oder die Fonds, aus denen das Vorhaben unterstützt wird, festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anerkennung der Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Es obliegt dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde, dafür zu sorgen, dass in allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen, die sich an Begünstigte, potenzielle Begünstigte und die Öffentlichkeit richten, die Unterstützung des betreffenden Vorhabens aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds anerkannt wird, indem Folgendes aufgeführt wird:

a)

das Unionslogo gemäß Artikel 2 zusammen mit einem Hinweis auf die Europäische Union gemäß Artikel 3;

b)

ein Hinweis auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds oder, im Falle eines aus mehreren Fonds geförderten Vorhabens, ein Hinweis auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß Artikel 4.

Artikel 2

Unionslogo

(1)   Das Unionslogo wird nach den im Anhang festgelegten grafischen Standards erstellt.

(2)   Das Unionslogo wird auf Websites in Farbe wiedergegeben. In allen anderen Medien ist nach Möglichkeit ebenfalls das farbige Logo zu verwenden. Die einfarbige Reproduktion ist nur in begründeten Fällen zulässig.

(3)   Das Unionslogo ist immer deutlich sichtbar und an hervorgehobener Stelle anzubringen. Die Position und die Größe des Logos müssen in angemessenem Verhältnis zur Größe des verwendeten Materials oder Dokuments stehen. Die Mindesthöhe des Unionslogos beträgt 1 cm. Bei kleinen Werbeartikeln beträgt die Mindestgröße des Unionslogos 5 mm.

(4)   Wird das Unionslogo auf einer Website abgebildet, so muss es innerhalb der Sichtfläche eines digitalen Geräts erscheinen, ohne dass der Nutzer auf der Seite hinunterscrollen muss.

(5)   Werden neben dem Unionslogo weitere Logos abgebildet, so muss das Unionslogo in der Höhe und Breite mindestens ebenso groß sein wie das größte der anderen Logos. Es wird empfohlen, das EU-Logo in gebührender Entfernung zum Logo von Drittorganisation anzubringen.

Artikel 3

Hinweis auf die Europäische Union

(1)   Der Name „Europäische Union“ ist immer vollständig auszuschreiben. In Verbindung mit dem Unionslogo können folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma und Verdana. Kursivschrift, Unterstreichungen und Texteffekte sind nicht zulässig.

(2)   Für die Position des Texts im Verhältnis zum Unionslogo gibt es keine besonderen Vorschriften; der Text sollte sich jedoch in keiner Weise mit dem Unionslogo überschneiden.

(3)   Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Logos stehen. Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.

Artikel 4

Hinweis auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Enthält eine Website einen Hinweis auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds oder die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, so muss dieser Hinweis in der Sichtfläche eines digitalen Geräts erscheinen, ohne dass der Nutzer auf der Seite hinunterscrollen muss.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jose Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.


ANHANG

Grafische Standards zur Erstellung des Unionslogos und Definition der Standardfarben

Genaue Einzelheiten und Hinweise unter:

http://ec.europa.eu/dgs/communication/services/visual_identity/pdf/use-emblem_en.pdf

SINNBILDLICHE BESCHREIBUNG

Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden zwölf Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich, da die Zahl Zwölf als Symbol der Vollkommenheit gilt.

HERALDISCHE BESCHREIBUNG

Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem Grund; die Spitzen der Sterne berühren sich nicht.

GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG

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Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h., ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

FARBEN

Das Logo hat folgende Farben:

PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche;

PANTONE YELLOW für die Sterne.

VIERFARBENDRUCK

Beim Vierfarbendruck sind die beiden Standardfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden.

PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“.

PANTONE REFLEX BLUE intsteht durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ und 80 % „Process Magenta“.

INTERNET

PANTONE REFLEX BLUE entspricht auf der Web-Palette der Farbe RGB:0/51/153 (hexadezimal: 003399); PANTONE YELLOW entspricht auf der Web-Palette der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).

EINFARBIGE REPRODUKTION

Bei Verwendung der Farbe Schwarz ist der Umriss durch eine schwarze Linie wiederzugeben; die Sterne sind schwarz auf weißen Hintergrund einzusetzen.

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Bei Verwendung der Farbe Blau (Reflex Blue) ist diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden, die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

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REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND

Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.

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