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Document 32014R0375

Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe ( „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“ )

OJ L 122, 24.4.2014, p. 1–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32021R0888

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/375/oj

24.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 375/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 3. April 2014

zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Solidarität zählt zu den Grundwerten der Union, und es besteht noch Potenzial, die Mittel und Wege weiterzuentwickeln, wie die Solidarität der Unionsbürger mit Menschen in Drittländern, die im Hinblick auf Natur- oder von Menschen verursachte Katastrophen schutzbedürftig oder bereits von deren Folgen betroffen sind, zum Ausdruck gebracht wird. Zudem ist die Union insgesamt mit einem Anteil von knapp 50 % an der weltweit geleisteten humanitären Hilfe der größte Geber humanitärer Hilfe überhaupt.

(2)

Die Freiwilligentätigkeit ist ein greifbarer und sichtbarer Ausdruck der Solidarität und bietet Menschen die Möglichkeit, ihr Wissen, ihre Fähigkeiten und ihre Zeit ohne Gewinnerzielungsabsicht im Dienste ihrer Mitmenschen einzusetzen.

(3)

Es ist notwendig, die Solidarität mit Opfern von Krisen und Katastrophen in Drittländern weiter zu fördern und die Unionsbürger stärker für humanitäre Hilfe und Freiwilligentätigkeiten im Allgemeinen zu sensibilisieren bzw. diese Tätigkeiten sichtbarer zu machen.

(4)

Die Vorstellungen der Union in Bezug auf die humanitäre Hilfe, einschließlich der gemeinsamen Ziele, Grundsätze und praxisbewährter Methoden sowie einem gemeinsamen Rahmen für die Umsetzung der humanitären Hilfe der Union, sind in der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission mit dem Titel „Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe“ (2) dargelegt. Im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe bekräftigt die Union außerdem ihr unerschütterliches Engagement für einen bedarfsorientierten Ansatz sowie ihre Entschlossenheit, die Grundsätze der humanitären Hilfe — Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit — zu achten und zu fördern. Die Maßnahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) sollten sich auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe stützen.

(5)

Die Union leistet humanitäre Hilfe in Situationen, in denen auch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit, der Krisenbewältigung und des Katastrophenschutzes zum Einsatz kommen können. Die Kohärenz und Komplementarität der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe mit den maßgeblichen Maßnahmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit der Politik der humanitären Hilfe der Union, der Entwicklungszusammenarbeit und dem durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Katastrophenschutzverfahren der Union, dem durch selbigen Beschluss eingerichteten Notfallabwehrzentrum, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und den EU-Delegationen sollte sichergestellt und Überschneidungen sollten vermieden werden, um die Reaktion der Union auf humanitäre Krisen in Drittländern zu koordinieren.

(6)

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollte die Bemühungen um eine Stärkung der Kapazitäten der Union im Hinblick auf die Leistung bedarfsorientierter humanitärer Hilfe und um eine Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften in Drittländern unterstützen. Zudem ist es von Bedeutung, die Zusammenarbeit mit maßgeblichen internationalen Organisationen und anderen humanitären Partnern sowie mit lokalen und regionalen Akteuren zu fördern. Diese Zusammenarbeit sollte im Einklang mit den Maßnahmen der Vereinten Nationen erfolgen, um die zentrale und allgemeine Koordinierungsrolle des Büros für die Koordinierung der humanitären Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN-OCHA) zu unterstützen.

(7)

Die Zahl, das Ausmaß und auch die Komplexität sowohl der naturbedingten als auch der von Menschen verursachten humanitären Krisen in der Welt haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen, und dieser Trend wird sich aller Voraussicht nach fortsetzen; damit werden humanitäre Akteure verstärkt vor die Aufgabe gestellt, unmittelbar, wirksam, effizient und kohärent darauf zu reagieren und die lokale Bevölkerung in Drittländern bei der Minderung ihrer Verwundbarkeit und bei der Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen zu unterstützen.

(8)

Freiwillige können zur Stärkung der Kapazitäten der Union beitragen, bedarfsorientierte und auf Grundsätzen beruhende humanitäre Hilfe zu leisten, und zur Verbesserung der Wirksamkeit des humanitären Sektors beitragen, wenn sie in angemessener Weise ausgewählt, geschult und auf ihre Entsendung vorbereitet und ihnen so die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, um Menschen in Not möglichst wirksam zu helfen, sofern sie vor Ort entsprechend unterstützt bzw. betreut werden.

(9)

Freiwilligenprogramme mit Schwerpunkt auf der Entsendung in Drittländer bestehen bereits in Europa und anderen Teilen der Welt. Dabei handelt es sich häufig um nationale Programme, die hauptsächlich oder ausschließlich auf Entwicklungsprojekte ausgerichtet sind. Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollte daher einen Mehrwert erzeugen, indem sie Freiwilligen die Möglichkeit bietet, gemeinsam zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, und damit ein aktives europäisches bürgerschaftliche Engagement stärken. Zudem kann die Initiative einen Mehrwert schaffen, indem sie die transnationale Zusammenarbeit der an der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe beteiligten Organisationen fördert und so die internationalen Beziehungen verbessert, ein positives Bild der Union in der Welt verbreitet und das Interesse an gesamteuropäischen humanitären Projekten fördert.

(10)

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollten kosteneffizient sein, die bestehenden nationalen und internationalen Freiwilligenprogramme unter Vermeidung von Überschneidungen ergänzen, und auf konkrete Bedürfnisse und Defizite im humanitären Bereich ausgerichtet sein.

(11)

Wie bereits in der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Freiwilligenarbeit als Ausdruck solidarischen Handelns der EU-Bürger: Erste Überlegungen zu einem Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“ hervorgehoben wurde, weisen die bestehenden Freiwilligenprogramme Lücken auf, die die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe durch Entsendung von Freiwilligen mit dem richtigen Profil zur richtigen Zeit an den richtigen Ort schließen kann. Dies könnte insbesondere dadurch erreicht werden, dass sowohl europäische Standards und Verfahren für die Erfassung und Auswahl von Freiwilligen für die humanitäre Hilfe als auch gemeinsam vereinbarte Benchmarks für ihre Schulung und Vorbereitung auf die Entsendung festgelegt, eine Datenbank geeigneter anhand des Bedarfs vor Ort ausgewählter Freiwilliger eingerichtet und den Freiwilligen Möglichkeiten geboten werden, nicht nur im Rahmen von Entsendungen zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, sondern auch durch Unterstützungsarbeit im Heimatland und Online-Volunteering.

(12)

Eine angemessene Schulung sowie die Sicherheit der Freiwilligen sollten auch weiterhin höchste Priorität besitzen und Gegenstand eines regelmäßigen Informationsaustauschs, auch mit den Mitgliedstaaten, sein. Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollten nicht zu Einsätzen in Gebieten mit internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten entsandt werden.

(13)

Die Union leistet bedarfsorientierte humanitäre Hilfe in Partnerschaft mit den durchführenden Organisationen. Diese Organisationen sollten eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe spielen, damit die Eigenverantwortung der Akteure vor Ort gestärkt und die Teilnahme an den Maßnahmen dieser Initiative maximiert wird. Die Union sollte diese Organisationen vor allem mit der Erfassung, Auswahl, Vorbereitung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie mit der Begleitung während und nach dem Einsatz im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Standards und Verfahren betrauen. Erforderlichenfalls sollte die Kommission selbst auf erfolgreich geschulte und vorbereitete Freiwillige für eine Entsendung in ihre Außenstellen für unterstützende Tätigkeiten zurückgreifen können.

(14)

Die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011-2014) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ führt aus, dass Privatunternehmen eine wichtige Rolle spielen und insbesondere durch freiwilliges Engagement von Beschäftigten einen Beitrag zur humanitären Hilfe der Union leisten können.

(15)

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollte Europäern aller Altersgruppen die Möglichkeit bieten, aktives europäisches bürgerschaftliches Engagement zu beweisen. Die Initiative sollte daher auch zur Förderung der Freiwilligentätigkeit in der gesamten Union und zur persönlichen Entwicklung und interkulturellen Kompetenz der teilnehmenden Freiwilligen beitragen und dadurch ihre Fähigkeiten und ihre Beschäftigungsfähigkeit in der globalen Wirtschaft verbessern.

(16)

Gemäß den der Union zugrunde liegenden Grundsätzen der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sollten Unionsbürger und langfristig in der Union aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige aus allen Gesellschaftsschichten und Altersgruppen die Möglichkeit zum bürgerschaftlichen Engagement besitzen. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen der humanitären Hilfe sollten EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe ein Mindestalter von 18 Jahren haben, könnten dabei aber ganz unterschiedliche Profile aufweisen bzw. allen Altersgruppen angehören, einschließlich Sachverständiger und qualifizierter Rentner.

(17)

Ein klarer rechtlicher Status ist eine entscheidende Voraussetzung für die Entsendung als Freiwilliger in ein Land außerhalb der Union. Die Bedingungen der Entsendung der Freiwilligen, darunter Standards für deren Schutz und Sicherheit, die Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen, Versicherungsschutz sowie Tage- und Wohngelder und sonstige Zulagen, sollten vertraglich festgelegt werden. Grundvoraussetzung für die Entsendung von Freiwilligen in Drittländer sollten ausreichende Sicherheitsvorkehrungen vor Ort sein.

(18)

Die Empfehlungen, die im politischen Programm für die Freiwilligentätigkeit in Europa festgelegt sind, und die Arbeiten europäischer und internationaler Freiwilligenorganisationen und des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen sollten erforderlichenfalls bei den Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe berücksichtigt werden.

(19)

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollte bedarfsorientierte Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen für humanitäre Hilfe in Drittstaaten unterstützen, um die lokale Katastrophenbereitschaft und -abwehrkapazität vor Ort bei humanitären Krisen zu verbessern und durch Katastrophenrisikomanagement, -bereitschaft und -abwehrkapazität, Coaching, Schulung in der Betreuung von Freiwilligen und anderen maßgeblichen Bereichen für eine wirksame und nachhaltige Tätigkeit der EU-Freiwilligen vor Ort zu sorgen.

(20)

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollte erforderlichenfalls darauf abzielen, einen Beitrag zur Stärkung der geschlechtsspezifischen Perspektive in der Politik der Union im Bereich der humanitären Hilfe zu leisten, indem angemessene humanitäre Reaktionen auf die spezifischen Bedürfnisse von Frauen und Männern aller Altersgruppen gefördert werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei der Zusammenarbeit mit Frauengruppen und -netzwerken gewidmet werden, um die Beteiligung sowie eine führende Rolle von Frauen in der humanitären Hilfe zu fördern und deren Kapazitäten und Sachkenntnisse als Beitrag zum Wiederaufbau, zur Friedensschaffung, zur Reduzierung des Katastrophenrisikos und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen der betroffenen Gemeinschaften zu nutzen.

(21)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Finanzzeitraums eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) bildet.

(22)

Die finanzielle Unterstützung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfolgen. Aufgrund der besonderen Merkmale der Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ist es angemessen, festzulegen, dass sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts finanzielle Unterstützung erhalten können. Es muss außerdem gewährleistet werden, dass die Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere die darin verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, eingehalten werden.

(23)

Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel gewährleistet sein sollte.

(24)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht widmungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (6), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (7) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wieder einzuziehen.

(25)

Die Teilnahme von Drittländern und insbesondere von Beitrittsländern, Kandidatenländern, potentiellen Kandidatenländern, Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) sollte auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen möglich sein.

(26)

Die teilnehmenden Freiwilligen und die die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe durchführenden Organisationen aus kooperierenden Staaten sollten auch die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegten Grundsätze befolgen und sich für deren Achtung einsetzen, unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes des „humanitären Raums“.

(27)

Um eine kontinuierliche Rückkoppelung und Verbesserung zu ermöglichen und die Flexibilität und Effizienz bei der Annahme von Rechtsakten zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich der Standards für die Auswahl, Betreuung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, der Änderung der Leistungsindikatoren und der thematischen Prioritäten sowie der Anpassung der Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(28)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), ausgeübt werden. Für die Annahme der Verfahren für die Auswahl, Betreuung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, des Zertifizierungsverfahrens, des Schulungsprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollte das Prüfverfahren zur Anwendung kommen.

(29)

Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(30)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung geht nicht über das für die Zwecke der reibungslosen Arbeit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe notwendige und verhältnismäßige Maß hinaus. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch in der Union rechtmäßig niedergelassene und Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe durchführende Organisationen unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11).

(31)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 23. November 2012 eine Stellungnahme abgegeben (12).

(32)

Der Anwendungszeitraum dieser Verordnung sollte an den der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (13) angepasst sein. Diese Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) als Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern eingerichtet.

In dieser Verordnung werden die Regeln und Verfahren für die Arbeitsweise der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sowie die Regeln für die Gewährung finanzieller Unterstützung festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1.

die Auswahl, Schulung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe in Drittländern;

2.

Maßnahmen, die der Unterstützung, Förderung und Vorbereitung der Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung von humanitärer Hilfe in Drittländern dienen;

3.

Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union, die dem Ausbau der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen für humanitäre Hilfe in Drittländern dienen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Freiwilliger“ eine Person, die sich frei und ohne Gewinnerzielungsabsicht für die Teilnahme an Aktivitäten entscheidet, die einer örtlichen Gemeinschaft sowie der Gesellschaft insgesamt zugutekommen;

b)

„Kandidat“ eine Person, die die Zulassungskriterien nach Artikel 11 Absatz 3 für die Beantragung der Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erfüllt;

c)

„EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe“ einen Kandidaten, der ausgewählt, nach den spezifischen Standards, Verfahren und Benchmarks geschult, für geeignet befunden und als verfügbar für eine Entsendung zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe in Drittländern registriert wurde;

d)

„humanitäre Hilfe“ Aktivitäten und Maßnahmen in Drittländern, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst unter anderem Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und der Reduzierung des Katastrophenrisikos sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden;

e)

„Drittland“ ein Land außerhalb der Union, in dem humanitäre Hilfsaktivitäten und -maßnahmen im Sinne von Buchstabe d stattfinden.

Artikel 4

Ziel

Ziel der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ist es, einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten der Union zu leisten, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, durch die Leben gerettet werden, menschliches Leid vermieden oder gelindert und die menschliche Würde gewahrt wird, sowie einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu leisten, insbesondere durch Katastrophenbereitschaft, die Reduzierung des Katastrophenrisikos und die bessere Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung. Dieses Ziel wird durch den Mehrwert der gemeinsamen Beiträge von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erreicht, die den Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not Ausdruck verleihen und europäischen Bürgersinn spürbar fördern.

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe werden gemäß den Grundsätzen der humanitären Hilfe — Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit — und mit dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe durchgeführt.

(2)   Die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe orientieren sich am humanitären Bedarf der lokalen Bevölkerung und den Anforderungen der Aufnahmeorganisationen und sollen zur Verbesserung der Effizienz des humanitären Sektors beitragen.

(3)   Die Sicherheit der Kandidaten und der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe hat Priorität.

(4)   Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe fördert bedarfsorientierte gemeinsame Projekte und grenzübergreifende Partnerschaften zwischen den teilnehmenden Freiwilligen aus verschiedenen Ländern und den in Artikel 10 genannten Organisationen, die die Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative durchführen.

Artikel 6

Kohärenz und Komplementarität der Unionsmaßnahmen

(1)   Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Instrumenten und Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und sonstigen einschlägigen Politikbereichen der Union gewährleistet, insbesondere auf dem Gebiet der humanitären Hilfe, der Entwicklungszusammenarbeit und des Katastrophenschutzverfahrens der Union, wobei Doppelarbeit und Überschneidungen vermieden werden und anerkannt wird, dass für humanitäre Hilfe die in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Grundsätzen der humanitären Hilfe gelten. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, eine reibungslose Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten im Interesse der Effizienz und Wirksamkeit zusammen, indem sie die Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den einschlägigen nationalen Freiwilligenprogrammen und den Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe verbessern. Diese Maßnahmen basieren auf den maßgeblichen bewährten Praktiken und bestehenden Programmen und nutzen gegebenenfalls etablierte europäische Netze.

(3)   Bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe fördert die Union die Zusammenarbeit mit relevanten internationalen Organisationen und mit anderen im humanitären Bereich tätigen Partnern sowie mit lokalen und regionalen Akteuren.

Bei der Förderung einer kohärenten internationalen Reaktion auf humanitäre Krisen stehen die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe im Einklang mit den Maßnahmen der Vereinten Nationen, um die zentrale und allgemeine Koordinierungsrolle des UN-OCHA zu unterstützen.

Artikel 7

Operative Ziele

(1)   Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe verfolgt folgende operative Ziele:

a)

Beitrag zur Stärkung und Verbesserung der Fähigkeit der Union zur Leistung humanitärer Hilfe

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

Zahl der entsandten oder für eine Entsendung verfügbaren EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe mit den geforderten Qualifikationen und Zahl der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die ihre Verträge über ihre Entsendung erfüllt haben;

Zahl der Menschen, die von der humanitären Hilfe erreicht werden, die im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe geleistet wird, sowie durchschnittliche Kosten pro erreichter Person;

Zufriedenheitsgrad der entsandten EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie der Entsende- und Aufnahmeorganisationen in Bezug auf den von den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe vor Ort geleisteten tatsächlichen humanitären Beitrag.

b)

Verbesserung der Fähigkeiten, des Wissensstands und der Kompetenzen der Freiwilligen vor Ort im Bereich der humanitären Hilfe und der Modalitäten und Bedingungen ihres Einsatzes

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

Zahl der geschulten Kandidaten und Freiwilligen, die die Prüfung nach der Schulung erfolgreich bestanden haben;

Zahl der zertifizierten Entsendeorganisationen, die die Standards und Verfahren für die Entsendung und die Betreuung von Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe einhalten;

Zufriedenheitsgrad der geschulten und entsandten Freiwilligen sowie der Entsende- und Aufnahmeorganisationen in Bezug auf die Qualität der Schulung, den Wissensstand und die Kompetenzen der Freiwilligen, die Erfüllung und Angemessenheit der Standards und Verfahren für die Entsendung und die Betreuung der Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.

c)

Aufbau der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen und Stärkung der Freiwilligenarbeit in Drittländern

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

Zahl und Art der Kapazitätsaufbaumaßnahmen in Drittländern;

Zahl der Mitarbeiter und Freiwilligen aus Drittländern, die an den Kapazitätsaufbaumaßnahmen teilnehmen;

Zufriedenheitsgrad der Mitarbeiter der Aufnahmeorganisationen und der Freiwilligen aus Drittländern, die an den Kapazitätsaufbaumaßnahmen teilnehmen, in Bezug auf die Qualität und Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen.

d)

Verbreitung der im Europäischen Konsens für die humanitäre Hilfe vereinbarten Grundsätze der humanitären Hilfe der Union.

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

Zahl, Art und Kosten der Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen.

e)

Verbesserung des Zugangs von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsaktivitäten und -maßnahmen durch Stärkung der Kohärenz und Einheitlichkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

Zahl der zertifizierten Entsendeorganisationen;

Zahl und Art der Maßnahmen in Bezug auf technische Hilfe für Entsendeorganisationen;

Verbreitung und Übernahme der Standards und Verfahren für die Betreuung von Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe durch andere Freiwilligenprogramme.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Indikatoren werden erforderlichenfalls für die Überwachung, die Evaluierung und die Leistungsüberprüfung herangezogen. Diese Indikatoren gelten vorläufig und können mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 geändert werden, um Erkenntnissen aus der Fortschrittsbewertung Rechnung zu tragen.

KAPITEL II

MASSNAHMEN IM RAHMEN DER EU-FREIWILLIGENINITIATIVE FÜR HUMANITÄRE HILFE

Artikel 8

Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe verfolgt die in den Artikeln 4 und 7 genannten Ziele im Rahmen folgender Maßnahmen:

Entwicklung und Pflege von Standards und Verfahren betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe;

Entwicklung und Pflege eines Verfahrens zur Zertifizierung von Entsende- und Aufnahmeorganisationen;

Erfassung und Auswahl von Kandidaten;

Einrichtung eines Schulungsprogramms und Unterstützung für Schulungen und Praktika;

Einrichtung, Pflege und Aktualisierung einer Datenbank EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe;

Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe in Drittländern;

Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen;

Einrichtung und Verwaltung eines Netzwerks für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe;

Kommunikation und Sensibilisierung;

ergänzende Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Transparenz und Wirksamkeit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

Artikel 9

Standards und Verfahren betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe

(1)   Ausgehend von den bestehenden maßgeblichen Praktiken legt die Kommission Standards und Verfahren für die auf die Entsende- und Aufnahmeorganisationen anzuwendenden Bedingungen, Regelungen und Anforderungen in Bezug auf die Erfassung, Auswahl, Vorbereitung, Betreuung und Entsendung von Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern fest.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung folgender Standards zu erlassen:

ein Kompetenzrahmen, der für die Erfassung, Auswahl und Vorbereitung von Freiwilligen als neue oder erfahrene Fachkräfte verwendet wird;

Bestimmungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung bei der Erfassung und Auswahl;

Bestimmungen zur Gewährleistung der Einhaltung des maßgeblichen Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats, des Unionsrechts und des Rechts des Aufnahmelands durch die Entsende- und Aufnahmeorganisationen;

Standards für die Partnerschaft zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisationen;

Bestimmungen für die Anerkennung der von den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen im Einklang mit den bestehenden maßgeblichen Unionsinitiativen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

Erfassung, Auswahl und notwendigen Vorbereitung der Kandidaten auf die Entsendung (erforderlichenfalls auch durch Praktika) anzuwendende Verfahren;

Bestimmungen für die Entsendung und Betreuung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländern, unter anderem einschließlich der Überwachung vor Ort, laufende Unterstützung durch Coaching, Mentoring, zusätzliche Schulungen, notwendige Arbeitsbedingungen und Unterstützung nach der Entsendung;

Bereitstellung eines Versicherungsschutzes und Anforderungen an die Lebensbedingungen der Freiwilligen einschließlich der Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungs-, Reise- und sonstigen Kosten;

anzuwendende Verfahren vor, während und nach der Entsendung zur Sicherstellung der Fürsorgepflicht und angemessener Sicherheitsmaßnahmen, unter anderem Protokolle für den Abtransport von Kranken und Sicherheitspläne für die Noträumung aus Drittländern einschließlich der erforderlichen Verfahren zur Verbindung mit den nationalen Behörden;

Verfahren für die Überwachung und Bewertung der Leistungen der einzelnen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10

Zertifizierungsverfahren für Entsendeorganisationen und Aufnahmeorganisationen

(1)   Die Kommission entwickelt mittel Durchführungsrechtsakten ein Zertifizierungsverfahren, an dem unter Umständen die humanitären Partner beteiligt sind und mit dem gewährleistet wird, dass die Entsendeorganisationen die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren einhalten, als auch ein gesondertes Zertifizierungsverfahren für die Aufnahmeorganisationen.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Funktionsweise der Zertifizierungsverfahren fest und stützt sich dabei auf bestehende maßgebliche Zertifizierungsverfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Bei der Ausarbeitung des Zertifizierungsverfahrens strebt die Kommission Synergieeffekte mit den Partnerschaftsinstrumenten der Kommission im Bereich der humanitären Hilfe und bestehenden humanitären Standards an, um die administrative Abwicklung zu vereinfachen. Das Zertifizierungsverfahren gilt unterschiedslos für alle Arten von teilnahmeberechtigten Organisationen.

(3)   Entsendeorganisationen kommen für eine Zertifizierung in Betracht, wenn sie

a)

die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren einhalten,

b)

im Bereich der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d tätig sind und

c)

in eine der folgenden Kategorien fallen:

i)

nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete nichtstaatliche Organisation ohne Erwerbszweck mit Sitz in der Union;

ii)

dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

iii)

nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem der in Artikel 23 genannten Länder ansässig sind gemäß den in jenem Artikel festgelegten Bedingungen und den in jenem Artikel genannten Abkommen;

iv)

zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in einem der in Artikel 23 genannten Länder ansässig sind gemäß den in jenem Artikel festgelegten Bedingungen und den in jenem Artikel genannten Abkommen;

v)

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds;

(4)   Organisationen in Drittländern kommen als Aufnahmeorganisationen in Betracht, wenn sie

a)

die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren einhalten,

b)

im Bereich der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d tätig sind und

c)

in eine der folgenden Kategorien fallen:

i)

nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem Drittland nach dem Recht dieses Landes ansässig oder tätig sind;

ii)

dem Recht eines Drittlands unterliegende zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts;

iii)

internationale Einrichtungen und Organisationen.

(5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Entsende- und Aufnahmeorganisationen Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe in Zusammenarbeit mit gewinnorientierten privaten Organisationen durchführen.

(6)   Auf der Grundlage einer vorherigen Bedarfsermittlung können Entsendeorganisationen, die eine Zertifizierung anstreben, technische Hilfe in Anspruch nehmen, die darauf abzielt, ihre Kapazitäten zur Beteiligung an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu stärken und die Einhaltung der in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren sicherzustellen.

Aufnahmeorganisationen, die eine Zertifizierung anstreben, können im Zusammenhang mit den in Artikel 15 genannten Maßnahmen die Hilfe gemäß Unterabsatz 1 ebenfalls in Anspruch nehmen.

(7)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisationen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Zertifizierung.

Artikel 11

Erfassung und Auswahl von Kandidaten

(1)   Auf der Grundlage einer vorherigen Ermittlung des Bedarfs in Drittländern durch die Entsende- oder Aufnahmeorganisationen oder andere relevante Akteure werden Kandidaten von zertifizierten Entsendeorganisationen erfasst und für eine Schulung ausgewählt.

(2)   Bei der Erfassung und Auswahl von Kandidaten werden die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren eingehalten und die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit beachtet.

(3)   Die folgenden Personen, die über 18 Jahre alt sind, können sich als Kandidaten bewerben:

a)

Unionsbürger;

b)

Drittstaatsangehörige, die sich langfristig in einem Mitgliedstaat der Union aufhalten;

c)

Bürger aus den in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten Ländern unter den in jenem Artikel genannten Voraussetzungen.

Artikel 12

Schulungsprogramme und Unterstützung bei Schulungen und Praktika

(1)   Aufbauend auf bestehenden Programmen und Verfahren und erforderlichenfalls unter Einbeziehung von spezialisierten Einrichtungen richtet die Kommission ein Schulungsprogramm ein, mit dem die Kandidaten auf die Entsendung zur Unterstützung und Ergänzung von humanitärer Hilfe vorbereitet werden.

(2)   Kandidaten, die nach Artikel 11 erfasst und ausgewählt wurden, kommen für die Teilnahme an dem von qualifizierten Einrichtungen durchgeführten Schulungsprogramm in Frage. Der jeweilige Umfang und der jeweilige Inhalt der Schulung, die die einzelnen Kandidaten absolvieren müssen, werden von der jeweiligen zertifizierten Entsendeorganisation in Absprache mit der zertifizierten Aufnahmeorganisation auf der Grundlage der Bedürfnisse und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen des Kandidaten und der geplanten Entsendung festgelegt.

(3)   Als Teil ihrer Schulung und insbesondere ihrer Vorbereitung auf die Entsendung kann von Kandidaten verlangt werden, dass sie Praktika bei zertifizierten Entsendeorganisationen — nach Möglichkeit in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland — absolvieren.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 können Kandidaten, die keinen Praktikumsplatz bekommen haben, gegebenenfalls an zusätzlichen Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Entsendung teilnehmen, die speziell an die Erfordernisse und besonderen Umstände der Entsendung angepasst sind. Die Vorbereitung und die Praktika müssen den in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren für die Vorbereitung entsprechen.

(5)   Das Schulungsprogramm umfasst eine Bewertung der Eignung der Kandidaten für eine Entsendung zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe in Drittländern und für die Erfüllung der örtlichen Bedürfnisse. Die Bewertung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Entsendeorganisationen.

(6)   Die Kommission erlässt die Regelungen des Schulungsprogramms und das Verfahren zur Bewertung der Eignung der Kandidaten für eine Entsendung mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Datenbank EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe

(1)   Die Kandidaten, die bei der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bewertung als erfolgreich beurteilt werden, gelten als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe und kommen für eine Entsendung in Frage. Sie werden in die Datenbank EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe aufgenommen.

(2)   Die Kommission nimmt die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung der Datenbank der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, einschließlich im Hinblick auf die Verfügbarkeit und Zulassung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe für eine Entsendung, vor und regelt den Zugang dazu und ihre Verwendung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in dieser Datenbank gespeichert sind bzw. für sie erhoben wurden, erfolgt gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 14

Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer

(1)   In die Datenbank aufgenommene EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe können wie folgt zur Unterstützung und Ergänzung humanitärer Hilfsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d entsandt werden:

a)

durch zertifizierte Entsendeorganisationen in Aufnahmeorganisationen in Drittländern oder

b)

erforderlichenfalls durch die Kommission in ihre für humanitäre Hilfe zuständigen Außenstellen für unterstützende Tätigkeiten.

(2)   Die Entsendung richtet sich nach den auf lokaler Ebene von den Aufnahmeorganisationen formulierten tatsächlichen Bedürfnissen.

(3)   Bei einer Entsendung nach Absatz 1 Buchstabe a stellen die zertifizierten Entsendeorganisationen die Einhaltung der in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren sicher. Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden nicht zu Einsätzen in Gebieten mit internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten entsandt.

(4)   Zertifizierte Entsendeorganisationen informieren die maßgeblichen nationalen Stellen in den Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern gemäß Artikel 23, bevor einer ihrer Staatsbürger gemäß den in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren als EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe entsandt wird.

(5)   Die spezifischen Bedingungen der Entsendung sowie die Rolle der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, darunter die Rechte und Pflichten, der Ort und die Dauer des Einsatzes und Aufgaben des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, werden in einem Vertrag zwischen der Entsendeorganisation und den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in enger Absprache mit den Aufnahmeorganisationen festgelegt.

(6)   Bei einer Entsendung nach Absatz 1 Buchstabe b unterzeichnet die Kommission einen Entsendungsvertrag mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, in dem die spezifischen Bedingungen der Entsendung definiert werden. Die Entsendungsverträge verleihen den Freiwilligen weder die Rechte noch die Pflichten aus dem Statut der Beamten der Europäischen Union oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (14) festgelegt sind.

(7)   Jedem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe wird seitens der Aufnahmeorganisation ein Mentor zugewiesen, der den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe während des Einsatzes betreut und unterstützt.

Artikel 15

Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe in den Aufnahmeorganisationen

Auf der Grundlage einer vorherigen Ermittlung des Bedarfs in Drittländern durch die Entsende- und Aufnahmeorganisationen oder andere relevante Akteure unterstützt die Kommission unter anderem folgende Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für humanitäre Hilfe der Aufnahmeorganisationen, um die Katastrophenbereitschaft und -abwehrkapazität bei humanitären Krisen zu verbessern und für eine wirksame und nachhaltige Tätigkeit der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe vor Ort zu sorgen:

a)

Katastrophenrisikomanagement, -bereitschaft und -abwehrkapazität, Coaching, Schulung von Mitarbeitern und Freiwilligen der Aufnahmeorganisationen in den Bereichen Betreuung von Freiwilligen sowie in sonstigen relevanten Bereichen;

b)

Austausch bewährter Praktiken, technische Hilfe, Twinning-Programme und Austausch von Mitarbeitern und Freiwilligen, Aufbau von Netzwerken sowie sonstige relevante Maßnahmen.

Artikel 16

Netzwerk für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

(1)   Die Kommission richtet ein Netzwerk für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ein, für dessen Verwaltung sie zuständig ist, und das sich zusammensetzt aus:

a)

Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die sich an der Initiative beteiligen oder beteiligt haben;

b)

Entsende- und Aufnahmeorganisationen;

c)

Vertretern der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments.

(2)   Das Netzwerk für die EU-Freiwilligeninitiative hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Förderung der Kontakte und Bildung einer Plattform für den Wissensaustausch, die Konsultation und die Verbreitung von Informationen, den Austausch bewährter Verfahren sowie für die Zwecke der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Bedarfsermittlung;

b)

Förderung der Bildung von Partnerschaften und der Entwicklung gemeinsamer Projekte für die Entsendung und den Aufbau von Kapazitäten unter Einbeziehung von Entsendeorganisationen aus der gesamten Union sowie von Aufnahmeorganisationen in Drittländern;

c)

Bildung einer Basis, auf der die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe aufbauen können, um die kontinuierliche Verbesserung und eine wirksame Überwachung und Bewertung zu gewährleisten;

d)

Möglichkeiten für Online-Volunteering bei Projekten im Zusammenhang mit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

Artikel 17

Kommunikation und Sensibilisierung

(1)   Die Kommission unterstützt Maßnahmen der Information, Kommunikation und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, um für eine sichtbare EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und die Freiwilligenarbeit im Bereich der humanitären Hilfe sowohl innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten als auch in den durch Maßnahmen im Rahmen der Initiative unterstützten Drittländern zu werben.

(2)   Die Kommission erstellt einen Kommunikationsplan über die Ziele, Maßnahmen und sichtbaren Ergebnisse im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, in dem sie Maßnahmen für die Information und Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere potenziellen künftigen Kandidaten und Begünstigten der Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, festlegt. Dieser Kommunikationsplan wird von der Kommission und den Begünstigten, insbesondere den Entsende- und Aufnahmeorganisationen, sowie den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe umgesetzt.

KAPITEL III

PROGRAMMPLANUNG UND MITTELZUWEISUNG

Artikel 18

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Die in Artikel 8 genannten Maßnahmen, einschließlich der zu ihrer Durchführung notwendigen Maßnahmen und der zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und anderen relevanten Programmen auf nationaler und internationaler Ebene notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage bestehender bewährter Praktiken, kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht.

(2)   Mit der in Absatz 1 genannten finanziellen Unterstützung können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Überwachung, Kontrolle, Audit und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.

(3)   Die Mittel nach Absatz 2 decken insbesondere das Folgende ab: Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gemäß Artikel 17 einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den Zielen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch (einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung) sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission entstehen.

Artikel 19

Empfänger der finanziellen Unterstützung

Die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kann natürlichen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts gewährt werden, die dann als Empfänger finanzieller Unterstützung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten.

Artikel 20

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 auf 147 936 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegt. Erforderlichenfalls können Mittel für Zahlungen über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Zahlungsabwicklung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

(2)   Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2014-2020 gemäß den im Anhang genannten operativen Zielen, thematischen Prioritäten und Prozentsätzen zugeteilt.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Prioritäten und der Anpassung aller im Anhang genannten Zahlen um mehr als 10 und höchstens 20 Prozentpunkte zu erlassen. Solche Anpassungen erfolgen nur im Anschluss an die Ergebnisse einer Überprüfung der im Anhang genannten thematischen Prioritäten und Prozentsätze durch die Kommission im Lichte der Ergebnisse der Zwischenbewertung gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b, wobei die delegierten Rechtsakte bis 30. Juni 2018 erlassen werden.

(4)   Ist es im Falle einer notwendigen Überprüfung der für die Unterstützung von Notabwehrmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Änderung aller im Anhang genannten Zahlen um mehr als 10 und höchstens 20 Prozentpunkte zu erlassen.

Artikel 21

Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

(1)   Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung durch die Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(2)   Die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kann in jeder der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Formen erfolgen.

(3)   Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein jährliches Arbeitsprogramm der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Das jährliche Arbeitsprogramm legt die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den damit verbundenen Gesamtbetrag der Ausgaben fest. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des ermittelten Bedarfs, und einen indikativen Durchführungszeitplan. Bei den Zuschüssen werden im jährlichen Arbeitsprogramm auch die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz genannt. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird auch die Beteiligung von Drittländern zu den in Artikel 23 genannten Bedingungen beschrieben.

Artikel 22

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 festgelegten Verfahren bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag, die im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe finanziert wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union geschehen ist.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu übertragen, unter gebührender Achtung aller maßgeblichen Verfahrensgarantien derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

KAPITEL IV

ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN LÄNDERN

Artikel 23

Zusammenarbeit mit anderen Ländern

(1)   Die Beteiligung an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe steht folgenden Personen und Organisationen offen:

a)

Bürgern und Entsendeorganisationen aus Beitrittsländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder in ähnlichen Regelungen festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an den Programmen der Union;

b)

Bürgern und Entsendeorganisationen aus Ländern der Europäischen Freihandelszone, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

c)

Bürgern und Entsendeorganisationen aus anderen europäischen Ländern, vorbehaltlich des Abschlusses bilateraler Abkommen mit diesen Ländern.

(2)   Teilnehmende Freiwillige und Organisationen, die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe durchführen, jeweils aus kooperierenden Ländern, halten sich ebenfalls an die in Artikel 4 aufgeführten allgemeinen Grundsätze.

(3)   Die Zusammenarbeit mit teilnehmenden Ländern gemäß Absatz 1 erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher finanzieller Beiträge der teilnehmenden Länder, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

KAPITEL V

BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 25. April 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 25

Dringlichkeitsverfahren

(1)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen treten delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 26

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (15) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 27

Überwachung und Evaluierung

(1)   Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen, und werden regelmäßig von unabhängigen Gutachtern evaluiert, um ihre Effizienz und Wirksamkeit sowie ihre Auswirkungen hinsichtlich der Ziele der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu bewerten. Die Überwachung und die Evaluierung umfassen unter anderem die Berichterstattung nach Absatz 4 und andere Aktivitäten im Zusammenhang mit spezifischen Aspekten dieser Verordnung, die jederzeit während deren Durchführung veranlasst werden können.

(2)   Entsendeorganisationen, die EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe außerhalb der Union entsenden, sind für die Überwachung der Aktivitäten der von ihnen entsandten Freiwilligen verantwortlich und legen der Kommission regelmäßig Überwachungsberichte vor, wobei alle Rechte der Freiwilligen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zu wahren sind.

(3)   Die Evaluierungen stützen sich auf bestehende Evaluierungsstandards einschließlich der Standards, die vom Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelt wurden, um die langfristigen Auswirkungen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe auf die humanitäre Hilfe zu bewerten. In der Evaluierungsphase stellt die Kommission die regelmäßige Konsultation aller relevanten Akteure sicher, einschließlich der Freiwilligen, der Entsende- und Aufnahmeorganisationen, der örtlichen Bevölkerung und Gemeinschaften, die die Hilfe erhalten, der humanitären Organisationen und der Helfer vor Ort. Die Ergebnisse der Evaluierung fließen in die Programmgestaltung ein und sind bei der Mittelzuweisung zu berücksichtigen.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

jährliche Berichte, in denen die Fortschritte bei der Durchführung diese Verordnung untersucht werden, einschließlich der Ergebnisse und nach Möglichkeit der wichtigsten Auswirkungen;

b)

spätestens bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieser Verordnung innerhalb der ersten drei Jahre; dieser soll auch eine Darstellung, wie sich der Beitrag der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe auf den humanitären Sektor auswirkt, und eine Beurteilung der Kosteneffizienz des Programms umfassen;

c)

spätestens bis zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung dieser Verordnung, aufbauend auf dem unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Zwischenbericht über die Bewertung;

d)

spätestens bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-Post-Bewertung für den finanziellen Bezugsrahmen für die Durchführung von sieben Jahren.

(5)   Die Kommission überprüft die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen bis zum 1. September 2019 und legt erforderlichenfalls im Anschluss an den Abschluss des Zwischenberichts über die Bewertung nach Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels gemeinsam mit dieser Überprüfung einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

(6)   Die Kommission informiert auch den EAD regelmäßig über die Aktivitäten der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe im Einklang mit den jeweiligen Arbeitsvereinbarungen.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. März 2014.

(2)  ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.

(3)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(7)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(12)  ABl. C 100 vom 6.4.2013, S. 14.

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(14)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).


ANHANG

OPERATIVE ZIELE, THEMATISCHE PRIORITÄTEN UND PROZENTSÄTZE FÜR DIE ZUWEISUNG DER FINANZAUSSTATTUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG

Thematische Priorität 1

Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe

Diese Thematische Priorität dient dem operativen Ziel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a (Beitrag zur Stärkung und Verbesserung der Fähigkeit der Union zur Leistung humanitärer Hilfe)

Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen und des Katastrophenrisikomanagements in schutzbedürftigen, fragilen oder von Katastrophen betroffenen Drittländern und im Fall von in Vergessenheit geratenen Krisen, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten durch die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und Maßnahmen in den späteren Stadien des Krisenmanagementzyklus: Katastrophenvorbeugung, -bereitschaft, Reduzierung des Katastrophenrisikos und Wiederaufbau nach Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen: 31 % ± 10 Prozentpunkte,

Unterstützung von Notabwehrmaßnahmen, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten durch die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und Aktivitäten in den Bereichen Logistik, Transport, Koordinierung, Projektmanagement, Finanzen und Verwaltung, Kommunikation und Beratung: 10 % ± 8 Prozentpunkte.

Thematische Priorität 2

Aufbau von Kapazitäten der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und der Durchführungsorganisationen: 55 % ± 10 Prozentpunkte

Diese Thematische Priorität dient dem operativen Ziel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b (Verbesserung der Fähigkeiten, des Wissensstands und der Kompetenzen der freiwilligen Helfer im Bereich der humanitären Hilfe und der Modalitäten und Bedingungen ihres Einsatzes); Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c (Aufbau von Kapazitäten in den Aufnahmeorganisationen und Stärkung der Freiwilligenarbeit in Drittländern) und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e (Verbesserung des Zugangs von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsaktivitäten und -maßnahmen durch Stärkung der Kohärenz und Einheitlichkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten):

Schulung und Praktika für Kandidaten,

Aufbau von Kapazitäten in den Aufnahmeorganisationen für humanitäre Hilfe, einschließlich der Unterstützung bei der Zertifizierung,

Zertifizierung/technische Unterstützung der Entsendeorganisationen.

Thematische Priorität 3

Unterstützende Maßnahmen — 4 % ± 2 Prozentpunkte

Diese Thematische Priorität dient dem operativen Ziel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d (Verbreitung der Grundsätze der humanitären Hilfe der Union, wie im Europäischen Konsens für die humanitäre Hilfe vereinbart).


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