EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0368

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2014 der Kommission vom 10. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 108, 11.4.2014, p. 16–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/368/oj

11.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 368/2014 DER KOMMISSION

vom 10. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (3) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates (4) eingesetzt wurde („der Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

(5)

Der Flugsicherheitsausschuss hat von der Kommission aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (5) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten erhalten: Georgien, Republik Guinea, Indien, Indonesien, Kasachstan, Libanon, Madagaskar, Islamische Republik Mauretanien, Mosambik, Nepal, Philippinen, Sudan, Königreich Swasiland, Jemen und Sambia. Der Flugsicherheitsausschuss erhielt von der Kommission ferner Informationen über Afghanistan, Iran und Kirgisistan. Außerdem erhielt der Flugsicherheitsausschuss von der Kommission Aktualisierungen zu technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation sowie zur Überwachung von Libyen.

(6)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, bezüglich deren die ICAO schwere Sicherheitsbedenken (SSC) geltend gemacht oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu sammeln.

(7)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen der Analysen von Vorfeldinspektionen gehört, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (6) der Kommission durchgeführt wurden.

(8)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Vorhaben für technische Unterstützung gehört, die in den von Maßnahmen oder der Überwachung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Er wurde unterrichtet über die Pläne der EASA und die Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden, damit Mängel bei der Einhaltung der geltenden internationalen Normen abgestellt werden können. Die Mitgliedstaaten wurden ferner aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Ebene in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission betonte diesbezüglich, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO, über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit sind.

(9)

Der Flugsicherheitsausschuss hat ferner die ICAO zu ihren laufenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung der Sicherheitsleistung ihrer Mitgliedstaaten, auch im Rahmen des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP), gehört, wobei auch auf die in diesem Rahmen entwickelten Instrumente der Informationstechnologie verwiesen wurde. Unter Bezugnahme auf die Entschließung A38-5 der ICAO-Versammlung („Regional cooperation and assistance to resolve safety deficiencies, establishing priorities and setting measurable targets“) forderte die ICAO den Flugsicherheitsausschuss auf, Doppelarbeit in Bezug auf die Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und des USOAP der ICAO nach Möglichkeit zu vermeiden, und plädierte für eine fortgesetzter Zusammenarbeit, was im Endeffekt zur Überprüfung des Mandats des Flugsicherheitsausschusses führen könnte.

(10)

Der Flugsicherheitsausschuss hat ferner Eurocontrol zum neuesten Stand der SAFA-Warnfunktion gehört. Neben den Statistiken zu Warnmeldungen betreffend Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, konzentrierte sich Eurocontrol auf die Bedeutung eines ordnungsgemäß aufgegebenen Flugplans im Zusammenhang mit der SAFA-Warnfunktion. Erste Maßnahmen wurden ergriffen, um die Qualität der Flugplanaufgabe zu erhöhen. Mit dem Ziel, die Melde- und Warnfunktion kontinuierlich zu verbessern, werden in enger Zusammenarbeit mit der Kommission weitere Schritte vorbereitet.

Luftfahrtunternehmen aus der Union

(11)

Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. In Bezug auf das Luftfahrtunternehmen Bingo Airways teilte Polen mit, dass die tatsächliche Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung durch das Luftfahrtunternehmen überprüft und die Zahl der Inspektionen erhöht wurde. In Bezug auf das Luftfahrtunternehmen Sonnig teilte die Schweiz mit, dass ein Widerrufsverfahren gegen Sonnig eingeleitet wurde, woraufhin das Luftfahrtunternehmen auf sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) und seine Betriebsgenehmigung verzichtet hat.

(12)

Für den Fall, dass andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelhaften Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union Sicherheitsrisiken drohen, haben die Mitgliedstaaten ihre Handlungsbereitschaft bekräftigt.

Luftfahrtunternehmen aus Georgien

(13)

Aufgrund von Feststellungen im Rahmen ihrer umfassenden Systemprüfung (Comprehensive System Audit, CSA) in Georgien im Oktober 2013 notifizierte die ICAO allen Vertragsstaaten des Übereinkommens von Chicago ein schweres Sicherheitsbedenken (SSC) bezüglich des Flugbetriebs.

(14)

Angesichts dieser Notifizierung nahm die Kommission formale Konsultationen mit den zuständigen Behörden Georgiens (GCAA) auf, um Näheres über die Maßnahmen zu erfahren, die die GCAA zur Behebung der beim ICAO-Audit festgestellten Sicherheitsmängel ergriffen hat.

(15)

Zu diesem Zweck fand am 17. März 2014 eine Sitzung von GCAA, Kommission und EASA statt. Die GCAA erläuterte die Grundursache des SSC sowie die Einzelheiten des Plans zur Mängelbehebung (CAP), der der ICAO vorgelegt wurde. Die im Verlauf der Sitzung präsentierten Informationen zeigten die deutliche Bereitschaft der GCAA zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen gemäß den Anforderungen des Übereinkommens von Chicago. Die GCAA erklärte in der Sitzung, sämtliche Maßnahmen, die Teil des der ICAO vorgelegten Plans zur Mängelbehebung waren, seien abgeschlossen worden und man erwarte nun einen Kontrollbesuch der ICAO im Laufe des Jahres.

(16)

Auf der Grundlage der Angaben der GCAA erachtete es die Kommission nicht als notwendig, die GCAA zur Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss zu bitten. Die Kommission berichtete dem Flugsicherheitsausschuss über die Umsetzung des von der GCAA entwickelten Plans zur Mängelbehebung.

(17)

Gemäß den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien und angesichts der von der GCAA getroffenen Maßnahmen wird festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Georgien zu ändern. Falls sich jedoch die Ergebnisse der genauen Überwachung der Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung durch die GCAA, über die die Kommission auf der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses Bericht erstatten wird, als unbefriedigend erweisen, wäre die Kommission gezwungen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Guinea

(18)

Wie bei der Sitzung vom Januar 2013 in Brüssel vereinbart, haben die zuständigen Behörden der Republik Guinea (DNAC) regelmäßig Informationen zur laufenden Umsetzung des im Dezember 2012 von der ICAO genehmigten Plans zur Mängelbehebung (CAP) und der damit verbundenen Tätigkeiten bereitgestellt.

(19)

Im neuesten Fortschrittsbericht, der am 27. Februar 2014 einging, werden die jüngsten Tätigkeiten und Entwicklungen bei der Umsetzung des CAP dargelegt. Das geänderte Zivilluftfahrtgesetz wurde vom Parlament am 5. November 2013 verabschiedet und trat am 28. November 2013 in Kraft. Eine Reihe von Entwürfen für Rechtsakte wurde zur Annahme an die Regierung übermittelt. Gegenstand einer gemeinsamen Mission von ICAO und Weltbank (2. bis 6. Dezember 2013) war die Bewertung der Umsetzung des CAP und die Ermittlung des noch verbleibenden Handlungsbedarfs in Bezug auf Sicherheit und Gefahrenabwehr. Die derzeit noch laufende Übersetzung der Verfahrenshandbücher für OPS, AIR und AGA ins Französische dürfte zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus beitragen. Eine Reihe spezifischer Schulungsmaßnahmen für Inspektoren auf dem Gebiet der Behebung von Sicherheitsmängeln, der Genehmigung von Betriebsspezifikationen für Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und der Flugsicherung wurden durchgeführt.

(20)

Der Plan zur Mängelbehebung wurde aktualisiert, um den jüngsten Entwicklungen Rechnung zu tragen, und der ICAO mithilfe des CMA-Online-Instruments unterbreitet. Die Validierung dieser Maßnahmen durch die ICAO steht noch aus.

(21)

Da alle früheren Luftverkehrsbetreiberzeugnisse Ende März 2013 ausgesetzt wurden, läuft derzeit noch die vollständig ICAO-konforme (fünfstufige) Zertifizierung eines nationalen Luftfahrtunternehmens (PROBIZ Guinée, das ein Luftfahrzeug des Musters BE90 betreibt) mit Unterstützung einer spezifischen CAFAC/BAGASOO-Mission; gleichzeitig werden die Inspektoren der DNAC während des gesamten Verfahrens in der Praxis geschult (on-the-job-training). Für den Abschluss des Zertifizierungsverfahrens ist noch die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms durch die FAA (die Behörde des Staates, in dem das betreffende Luftfahrzeug eingetragen ist) erforderlich. PROBIZ Guinée fliegt nicht in die Union.

(22)

Die DNAC hatte um eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) zur Validierung der Fortschritte bei der Umsetzung des CAP ersucht und die ICAO plante diese für Mai 2014. Aufgrund kürzlicher Änderungen auf der Führungsebene des Verkehrsministeriums haben sich Verzögerungen ergeben und die ICVM ist nun vorläufig für die zweite Septemberhälfte 2014 geplant.

(23)

Daher wird in Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Republik Guinea zu ändern. Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Indien

(24)

Die Kommission unterbreitete dem Flugsicherheitsausschuss Einzelheiten über die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Aufsicht über in Indien von den zuständigen Behörden zugelassene Luftfahrtunternehmen. Von unmittelbarer Relevanz ist die Tatsache, dass die US-Bundesluftfahrtbehörde (Federal Aviation Administration, FAA) im Anschluss an ihre Bewertung der internationalen Luftverkehrssicherheit (International Aviation Safety Assessment, IASA) vom September 2013 am 31. Januar 2014 mitteilte, dass Indien aufgrund der im IASA-Audit festgestellten Mängel von Niveau 1 auf Niveau 2 herabgestuft wird.

(25)

Zuvor hatte die Kommission im November 2013 dem Flugsicherheitsausschuss Einzelheiten betreffend die Fähigkeit der zuständigen Behörden Indiens übermittelt, ihre Aufsichtspflichten im Einklang mit den internationalen Normen einschließlich des Übereinkommens von Chicago wahrzunehmen. Sie verwies insbesondere auf die koordinierte Validierungsmission der ICAO (ICVM) vom Dezember 2012 und die Folge-ICVM vom August 2013. Darüber hinaus verwies die Kommission auf ihren Schriftwechsel mit den indischen Behörden, in dem sie bereits auf die Sicherheitsbedenken hingewiesen hatte. Im Anschluss an die ICVM vom August 2013 hob die ICAO die beiden schweren Sicherheitsbedenken, über die dem Flugsicherheitsausschuss im November 2013 Bericht erstattet worden war, förmlich auf. Der veröffentlichte Schlussbericht der ICVM enthält Einzelheiten zu den Abhilfemaßnahmen, die die indische Generaldirektion für Zivilluftfahrt (DGCA) zur Behebung der noch ausstehenden Probleme ergriffen hat.

(26)

Nachdem die FAA bekanntgegeben hatte, dass Indien bezüglich der Einhaltung der IASA-Standards herabgestuft wurde, trafen Kommissionsvertreter am 12. Februar 2014 mit dem Generaldirektor für Zivilluftfahrt zusammen und brachten ihre diesbezüglichen Bedenken zum Ausdruck. Die Kommission ersuchte die indischen Behörden, ihre in Zusammenhang mit der IASA-Herabstufung durch die FAA getroffenen Abhilfemaßnahmen genau zu erläutern. Darüber hinaus wurde auf der Sitzung erneut darauf hingewiesen, welche Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 möglicherweise getroffen werden müssen.

(27)

Als Folgemaßnahme zu der Sitzung vom 12. Februar 2014 teilte der Generaldirektor für Zivilluftfahrt in einem Schreiben an die Kommission vom 17. Februar 2014 Einzelheiten zu den Maßnahmen mit, die die DGCA in Bezug auf die Herabstufung ergriffen hat. So wurden Maßnahmen betreffend die meisten Feststellungen ergriffen und ein Plan zur Mängelbehebung für die noch ausstehenden Bereiche ausgearbeitet.

(28)

Mit Schreiben vom 6. März 2014 teilte die Kommission der indischen DGCA mit, dass sie gemäß den Bestimmungen des Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission offizielle Konsultationen mit den Behörden einleiten werde, die für die Regulierungsaufsicht über die in Indien zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständig sind. In dem Schreiben wurde — neben dem Verweis auf die Notwendigkeit, die Gespräche fortzusetzen — um eine technische Sitzung ersucht, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die Situation weiter bewerten können. Am 18. März 2014 stimmte die DGCA einer solchen Sitzung zu.

(29)

Angesichts der Bereitschaft der DGCA zur Zusammenarbeit mit der Kommission und der Bewertung der bisher eingegangenen Informationen wurde in Einklang mit den gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass derzeit keine Luftfahrtunternehmen aus Indien in die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen aufgenommen werden sollten. Die Lage wird jedoch weiterhin aufmerksam beobachtet, und sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

(30)

Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei indischen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

(31)

Die Konsultationen mit den zuständigen indonesischen Behörden (DGCA) werden mit dem Ziel fortgesetzt, deren Fortschritte bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen zu überwachen.

(32)

Die Kommission hat die DGCA in einem Schreiben vom 14. Januar 2014 um aktualisierte Informationen in Bezug auf ihrer Aufsicht unterstehende Luftfahrtunternehmen ersucht. Die DGCA teilte der Kommission mit Schreiben vom 10. Februar 2014 mit, dass seit der letzten Aktualisierung drei neue Luftfahrtunternehmen zugelassen wurden: am 25. Oktober 2013 wurde Sky Aviation das Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 121-028 erteilt, am 1. November 2013Aviastar Mandiri das Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 121-043 und am 29. November 2013NAM Air das Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 121-058. Da die DGCA jedoch den Nachweis schuldig blieb, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sollten in Einklang mit den gemeinsamen Kriterien diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden.

(33)

2012 leitete die DGCA einen Schriftwechsel mit der Kommission ein mit dem Ziel, PT. Citilink Indonesia aus Anhang A zu streichen, wie es auch bei der Muttergesellschaft Garuda Indonesia der Fall war. Als Reaktion auf die Antwort der Kommission wurden zu dem Antrag Schreiben von Garuda Indonesia und im Jahr 2013 von PT. Citilink Indonesia nachgereicht. Nachdem PT. Citilink Indonesia der Kommission wesentliche Unterlagen betreffend die Zulassung des Luftfahrtunternehmens vorgelegt hatte, fand am 5. November 2013 eine technische Sitzung in Brüssel statt. An dieser Sitzung nahmen Vertreter der Kommission, der EASA und der Mitgliedstaaten teil. Am Ende dieser Sitzung wurde PT. Citilink Indonesia aufgefordert, weitere Belege für die Aufsichtstätigkeit der DGCA in Bezug auf PT. Citilink Indonesia vorzulegen. Diese Angaben wurden von PT. Citilink Indonesia am 20. Februar 2014 übermittelt.

(34)

Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 übermittelte die DGCA der Kommission Angaben in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Aufhebung der gegen PT. Citilink Indonesia ergangenen Betriebsuntersagung. Die DGCA legte Daten zu den Ressourcen und Kapazitäten von PT. Citilink Indonesia, Sicherheitsunterlagen sowie Belege für die Aufsichtstätigkeit der DGCA in Bezug auf das Luftfahrtunternehmen vor. Aufgrund dieser Unterlagen erklärte die DGCA, dass ihrer Ansicht nach PT. Citilink Indonesia einen sicheren und den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Betrieb gewährleistet.

(35)

Am 25. März 2014 hörte der Ausschuss die DGCA, die aktuelle Informationen zu Rechtsvorschriften und Aufsicht allgemein sowie zur Aufsicht über PT.Citilink Indonesia vorlegte. Nach dem Vortrag der DGCA gab PT.Citilink Indonesia Auskunft über die Flottenexpansionspläne und Themen wie die Einstellung von Piloten und das Sicherheitsmanagement.

(36)

Der Flugsicherheitsausschuss befragte sowohl die DGCA als auch PT.Citilink Indonesia zum Sicherheitsmanagement, einschließlich der durch das Luftfahrtunternehmen ermittelten Risiken und Gefahren. Auf der Grundlage der Antworten äußerte der Flugsicherheitsausschuss Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, in der die Behörden, PT. Citilink Indonesia und die übrigen zugelassenen Luftfahrtunternehmen mit den Risiken aufgrund der hohen Expansionsrate dieser Unternehmen umgehen. Der Flugsicherheitsausschuss äußerte ebenfalls Bedenken in Bezug auf die Fähigkeit von PT. Citilink Indonesia, Schlussfolgerungen aus den von ihrem Sicherheitsmanagementsystem erhobenen Daten zu ziehen und entsprechend zu handeln.

(37)

In Anbetracht der übermittelten Informationen und der Bedenken hinsichtlich der Fähigkeiten der DGCA und von PT.Citilink Indonesia zur Beherrschung der mit dem Wachstum des Luftfahrtunternehmens verbundenen Risiken sowie der Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens in Bezug auf das Sicherheitsmanagement, fand der Flugsicherheitsausschuss gemäß den gemeinsamen Kriterien nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass PT.Citilink Indonesia die internationalen Sicherheitsstandards in vollem Umfang erfüllt und gelangte daher zu dem Schluss, dass dieses Unternehmen derzeit nicht aus Anhang A gestrichen werden kann.

(38)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss erkennen die Anstrengungen an, die die DGCA im Hinblick auf die Schaffung eines völlig mit den ICAO-Standards konformen Luftfahrtsystems unternimmt. Die erforderliche Transparenz seitens der DGCA sowie die Bereitschaft zur Weitergabe von Informationen wurden zur Kenntnis genommen.

(39)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss fordern die DGCA auf, den verbleibenden Herausforderungen im Bereich der Weiterentwicklung von Sicherheitsmanagementsystemen sowie einer geeigneten Strategie zur Minderung der Risiken aufgrund der raschen Expansion des Luftverkehrssektors in Indonesien besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

(40)

Auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom November 2013 wurde vereinbart, dass die Kommissionsdienststellen zwecks Vorlage bei der nächsten Ausschusssitzung eine Überprüfung der derzeitigen Betriebsbeschränkungen von Air Astana vornehmen werden.

(41)

Die Kommission traf, unterstützt von der EASA und den Mitgliedstaaten, am 20. Januar 2014 mit Beamten aus Kasachstan und Vertretern des Luftfahrtunternehmens Air Astana zusammen.

(42)

Als Ergebnis dieser Sitzung wurde ein Sicherheitsinspektor der Luftfahrtbehörde von Kasachstan (der Kommission für die zivile Luftfahrt Kasachstans, CAC) eigens Air Astana zugewiesen. Sein Name und Lebenslauf wurden der Kommission notifiziert. Dieser Inspektor wird die Aufsicht der Behörde über den Betreiber leiten und häufigen Kontakt mit der Verwaltung des Betreibers sowie dessen operativem und technischem Personal pflegen, um die Arbeitsweise des Unternehmens und die Leistung der Beschäftigten in Bezug auf Betrieb, Instandhaltung und Schulung bewerten zu können. Vom Inspektor festgestellte Mängel werden dem Betreiber unverzüglich mitgeteilt. Der Inspektor hat der Kommission mindestens zweimal jährlich (zwei Monate vor jeder Sitzung des Flugsicherheitsausschusses sowie zusätzlich nach Aufforderung durch die Kommission) über seine Beobachtungen Bericht zu erstatten (entweder direkt oder über eine Kontaktstelle). Als Ergebnis dieser Sitzung wurde ferner innerhalb der CAC eine Kontaktstelle eingerichtet, um die Kommunikation in Sicherheitsfragen zwischen dieser Behörde und der Kommission zu erleichtern. Außerdem erklärte sich die Geschäftsleitung von Air Astana bei dieser Sitzung bereit, die Kommission auch weiterhin über alle sicherheitsrelevanten Entwicklungen innerhalb des Unternehmens zu unterrichten, darunter (jedoch nicht beschränkt auf) die Erneuerung der Flotte und neue Strecken in die EU.

(43)

Am 7. Februar 2014 trafen Vertreter von Kommission und EASA im Rahmen einer zweiten Sitzung mit Vertretern der CAC (insbesondere dem Sicherheitsinspektor und der Kontaktstelle) sowie mit Vertretern von Air Astana zusammen, um technische Fragen auf der Grundlage der Antworten der kasachischen Seite auf die Fragebögen der Kommission weiter zu erörtern. Bei dieser Gelegenheit wurde vereinbart, dass die CAC ihren Inspektionsplan für 2014, die internen Inspektionsverfahren und einen aktualisierten Sachstandsbericht über die in Kasachstan erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisse vorlegen wird. Die CAC verpflichtete sich ferner, die Betriebsspezifikationen von Air Astana an die ICAO-Standards anzugleichen, insbesondere die Mindestwerte bei geringer Sichtweite. Air Astana wurde aufgefordert, eine umfassende Analyse der SAFA-Leistung des Betreibers vorzulegen. Alle angeforderten Unterlagen wurden der Kommission kurz nach der Sitzung übermittelt.

(44)

Am 25. März 2014 hörte der Flugsicherheitsausschuss die CAC und Air Astana. Die CAC machte bei der Anhörung detaillierte Angaben zu den in Bezug auf Rechtsvorschriften für den Luftverkehr, Infrastruktur, Organisation der CAC und Schulung der Sicherheitsinspektoren erzielten Fortschritten. Air Astana unterrichtete den Flugsicherheitsausschuss über ihre Unternehmensstruktur, die Zusammensetzung der Flotte sowie kurzfristige Pläne zur Marktentwicklung und das Sicherheitsmanagement.

(45)

Der Flugsicherheitsausschuss stellte fest, dass die derzeitige Sicherheitsleistung von Air Astana keine Bedenken hinsichtlich der Luftfahrzeugmuster, die in die Union fliegen dürfen, aufwirft. Das Luftfahrtunternehmen ist in der Lage, sich Veränderungen anzupassen und es gibt ein System, das sichere Flüge ermöglicht. Der Flugsicherheitsausschuss stellte allerdings fest, dass die kasachischen Luftfahrtbehörden bei der Umsetzung des staatlichen Sicherheitsaufsichtssystems, u. a. wegen des Mangels an qualifizierten Inspektoren, weiterhin vor großen Herausforderungen stehen und derzeit keine fortlaufende Aufsicht in den Bereichen Flugbetrieb und Lufttüchtigkeit gewährleisten können. Die kasachischen Behörden werden nachdrücklich aufgefordert, ihren Luftverkehrssektor weiter zu reformieren und die Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen anzustreben.

(46)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die Air Astana im Jahr 2009 auferlegten Betriebsbeschränkungen aufgehoben werden können, während die sonstigen Beschränkungen gemäß Anhang B unverändert bleiben. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass alle übrigen in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden.

(47)

Die Kommission und die EASA werden die Sicherheitslage bei allen in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen, einschließlich Air Astana, weiterhin aufmerksam beobachten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Astana gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus dem Libanon

(48)

Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden des Libanon (LCAA) wurden mit dem Ziel fortgesetzt, zu bestätigen, dass der Libanon an der Behebung der von der ICAO bei ihrer ICVM in Libanon vom 5. bis 11. Dezember 2012 festgestellten Mängel arbeitet. Die LCAA hat einen Plan zur Mängelbehebung ausgearbeitet und führt die entsprechenden Maßnahmen derzeit durch, insbesondere in Bezug auf das schwere Sicherheitsbedenken (SSC).

(49)

Im November 2013 gingen bei der Kommission und der EASA erste Unterlagen der LCAA ein. Sie umfassten den Schriftwechsel zwischen LCAA und ICAO im Zusammenhang mit dem betreffenden SSC, die Liste der 2013 im Zusammenhang mit dem SSC durchgeführten Audits und Inspektionen, den Bewertungsplan der LCAA für die Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen für 2014 und den LCAA-Fahrplan im Rahmen des staatlichen Sicherheitsprogramms des Libanon (SSP). Kommission und EASA haben die eingegangenen Unterlagen analysiert und die LCAA um zusätzliche Informationen ersucht, um den Schriftwechsel zwischen LCAA und ICAO im Zusammenhang mit dem SSC, die Kapazität der LCAA zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten und weitere Einzelheiten des LCAA-Fahrplans im Rahmen des SSP eingehender prüfen zu können.

(50)

In Bezug auf die Korrespondenz zwischen der LCAA und der ICAO über die Ausräumung des SSC stellten Kommission und EASA fest, dass die ICAO und die EASA die LCAA nachdrücklich aufgefordert haben, unverzüglich Maßnahmen betreffend das SSC zu ergreifen und dass die Validierung des von der LCAA vorgeschlagenen Plans zur Mängelbehebung durch die ICAO nicht zügig voranging.

(51)

Was die zusätzlichen Unterlagen betrifft, die angefordert wurden, um die Fähigkeit der LCAA zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten bewerten zu können, so wurden die eingegangenen Unterlagen zu den Luftfahrtunternehmen TMA, Open Sky, Wings of Lebanon, Executive Aircraft Services, MED Airways, Corporate Jet und IBEX Air Charter analysiert. Die Feststellungen der LCAA in Bezug auf diese Luftfahrtunternehmen beziehen sich im Wesentlichen auf Probleme mit den Unterlagen und der Dokumentationspflicht. Andere spezifische technische Bereiche, beispielsweise die Pilotenausbildung, scheinen jedoch von der LCAA nicht vollständig bewertet worden zu sein.

(52)

Was den LCAA-Fahrplan für das SSP anbelangt, so hat die LCAA im Rahmen des Projekts „Sicherheit in der Luftfahrt für die Mittelmeerländer“ (MASC — Mediterranean Aviation Safety Cell) einen Plan zur Annahme eines Regulierungsfahrplans in den kommenden sechs Monaten vorgelegt, der auch die Einführung eines staatlichen Sicherheitsprogramms umfasst. Kommission und EASA unterstrichen ihre Bereitschaft, die Annahme und Umsetzung des Fahrplans aufmerksam zu überwachen und den Flugsicherheitsausschuss entsprechend zu unterrichten.

(53)

Weitere Konsultationen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EASA und der LCAA fanden statt, unter anderem eine technische Sitzung am 27. Februar 2014 in Brüssel, bei der die LCAA zusätzliche Informationen vorlegte. Die LCAA konnte Verbesserungen bei der Aufsicht über ihre Luftfahrtunternehmen vorweisen und entwickelt sich nach und nach zu einer unabhängigeren und nachhaltigeren Organisation. Die ersten Schritte zur Umsetzung des SSP wurden eingeleitet. Die LCAA hat offenbar die technische Unterstützung, die sie von der Union wie auch von den Mitgliedstaaten erhalten hat, gut genutzt und sucht nach Wegen, die bislang getroffenen Abhilfemaßnahmen zu überprüfen.

(54)

Basierend auf der in den Erwägungsgründen 48 bis 53 beschriebenen Lage werden die Konsultationen mit den libanesischen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortgesetzt.

(55)

Daher wird festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus dem Libanon zu ändern. Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Libyen

(56)

Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Libyens (LYCAA) werden fortgesetzt, um zu bestätigen, dass Libyen bei der Reform seines Zivilluftfahrtbereichs Fortschritte macht und insbesondere gewährleistet, dass die Sicherheitsaufsicht über alle in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

(57)

Im Rahmen des EUROMED-Programms besuchte ein Beraterteam Libyen vom 2. bis 7. Februar 2014 mit dem Ziel, der Kommission über die Sachlage innerhalb der LYCAA sowie die Luftfahrtunternehmen Afriqiyah Airways und Libyan Airlines Bericht zu erstatten. Die wichtigsten Anmerkungen lauteten: die LYCAA verfügt offenbar über ausreichend Mitarbeiter und angemessene Räumlichkeiten, die Arbeitsverfahren sind jedoch ineffizient; sowohl das Primär- als auch das Sekundärrecht zur Luftverkehrssicherheit war unzureichend und es gab keine Sicherheitsvorschriften; das Sicherheitsmanagement wurde auf der Ebene der zuständigen Behörde nicht umgesetzt; die LYCAA ist für die Verbesserung ihrer Fähigkeit, kurzfristig annehmbare Ergebnisse zu erzielen, offenbar von der Unterstützung externer Berater abhängig, wobei es angesichts begrenzter Auswirkungen auf den Kapazitätsaufbau keinen Hinweis auf eine nachhaltige Entwicklung gibt; unklar war, ob alle Luftfahrtunternehmen der Zertifizierung und Aufsicht unterliegen; Libyan Airlines wurde im Dezember 2013 neu zertifiziert; nach Einschätzung der Berater liegen Belege für ein angemessenes Sicherheitsmanagement durch die Organisation vor.

(58)

Am 4. März 2014 fand eine Sitzung von Vertretern der Kommission, der EASA, der Mitgliedstaaten, einem Vertreter der LYCAA und einem Team des Luftfahrtunternehmens Afriqiyah Airways statt, bei der Afriqiyah Airways weitere Fortschritte in Bezug auf die Sicherheitsempfehlungen vermeldete, die im Unfallbericht zu dem tödlichen Unfall vom 12. Mai 2010 ausgesprochen worden waren. Mehrere Initiativen wurden ergriffen, von denen sich einige jedoch noch in der Anfangsphase befinden. Das Luftfahrtunternehmen erklärte, es habe einen Vertrag mit einem irischen Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses geschlossen, um zwei seiner Flugzeuge des Musters Airbus A320 im Wege einer Vereinbarung zur Vermietung ohne Besatzung (dry lease) im irischen Register eintragen zu lassen und sie dann über eine Vereinbarung zur Anmietung mit Besatzung (wet lease) unter teilweisem Einsatz der Besatzung von Afriqiyah Airways zurückzumieten, die wiederum dafür Sorge tragen werde, die Validierung der Genehmigungen zu erlangen, die für Flüge im Geltungsbereich des EU-Rechts erforderlich sind.

(59)

Am 13. März 2014 fand eine Sitzung von Vertretern der Kommission, der EASA, der Mitgliedstaaten, der LYCAA und von Libyan Airlines statt. Auf dieser Sitzung legte die LYCAA aktualisierte Angaben betreffend ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten sowie zu ihren Tätigkeiten im Rahmen der Neuzertifizierung von Luftfahrtunternehmen vor. Darüber hinaus erläuterte die LYCAA ihre Fortschritte in Bezug auf das Sicherheitsmanagement. Auf dieser Grundlage plädierte die LYCAA am Ende der Sitzung erneut für eine Aufhebung der Beschränkungen, da ihrer Ansicht nach alle vereinbarten Voraussetzungen nunmehr erfüllt sind. Libyan Airlines gab keine Darstellung ab, wurde aber zum Sicherheitsmanagement befragt. Die Antworten deuten nach Ansicht der Kommission darauf hin, dass dieser Bereich weiterentwickelt werden muss.

(60)

In einem Schreiben an die Kommission vom 20. März 2014 fasste die LYCAA erneut die Maßnahmen zusammen, die sie zum Aufbau einer den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Behörde sowie im Hinblick darauf ergriffen hat, die Aufhebung der Beschränkungen zu ermöglichen, die sie in Abstimmung mit der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss libyschen Luftfahrtunternehmen derzeit auferlegt.

(61)

In demselben Schreiben vom 20. März 2014 bestätigte die LYCAA jedoch, dass sie in Bezug auf die derzeitigen Betriebsbeschränkungen nicht selbst tätig werden wird und dass „sämtliche Maßnahmen mit dem Flugsicherheitsausschuss abgestimmt werden“.

(62)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss nehmen die von der LYCAA erzielten Fortschritte mit Befriedigung zur Kenntnis und erklärten, die weitere Entwicklung müsse auf dem von der derzeitigen Leitung der LYCAA gelegten Fundament aufbauen.

(63)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss stellten fest, dass die LYCAA die derzeit geltenden Beschränkungen, die sie auf Ersuchen der Kommission und des Flugsicherheitsausschusses allen libyschen Luftfahrtunternehmen auferlegt, die in die Union fliegen, weiter aufrechterhält.

(64)

Daher wird festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Libyen zu ändern. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss erklärten, bevor die LYCAA in Betracht ziehe, ihren Luftfahrtunternehmen die Genehmigung für Flüge in die Union zu erteilen, müsse zur Zufriedenheit der Kommission und des Flugsicherheitsausschusses nachgewiesen werden, dass das Neuzertifizierungsverfahren effektiv abgeschlossen wurde und eine tragfähige fortlaufende Aufsicht gemäß ICAO-Standards stattfindet. Um diesen Nachweis zu erlangen und unter der Voraussetzung, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen bestehen, hat der Flugsicherheitssauschuss die Kommission aufgefordert, so bald wie möglich, vorzugsweise vor der nächsten Ausschusssitzung, eine Sicherheitsbewertung vor Ort in Libyen mit einem Team von Sachverständigen der EASA und der EU-Mitgliedstaaten durchzuführen.

(65)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Madagaskar

(66)

Das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar unterliegt Betriebsbeschränkungen und wird aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2011 der Kommission (7) in Anhang B geführt. Seither haben Konsultationen mit den zuständigen Behörden von Madagascar (ACM) und mit Air Madagascar stattgefunden, um aktuelle Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu erhalten.

(67)

Nach wiederholten Anträgen der ACM und des Luftfahrtunternehmens Air Madagascar auf Neubewertung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 390/2011 verhängten Betriebsbeschränkungen hat die Kommission mit Unterstützung der EASA und von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten vom 10. bis 13. Februar 2014 eine Sicherheitsbewertung in Madagaskar durchgeführt. Dabei wurde überprüft, ob die Maßnahmen von ACM und Air Madagascar zur Behebung der in der vorstehend genannten Verordnung dargelegten Sicherheitsbedenken zufrieden stellend umgesetzt wurden.

(68)

Im Rahmen der Sicherheitsbewertung konnte die ACM gegenüber dem Prüfungsteam die Wirksamkeit des Plans zur Mängelbehebung und Vorbeugung, den sie entwickelt und umgesetzt hat, um der mangelnden Ausübung einer angemessenen Sicherheitsüberwachung des Betriebs von Air Madagascar abzuhelfen, nicht nachweisen. Das Team stellte fest, dass im Rahmen des Programms zur Überwachung der Tätigkeit von Air Madagascar für das Jahr 2013 in den Bereichen „Betrieb und Lizenzerteilung“ insgesamt nur 60 % und im Bereich „Lufttüchtigkeit“ weniger als 25 % der planmäßigen Inspektionen durchgeführt worden waren. Die Analyse der von ACM durchgeführten Inspektionen ergab ferner, dass Mängelfeststellungen einzig auf der Grundlage der Existenz von Plänen zur Mängelbehebung und nicht auf der Grundlage einer Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen als behoben betrachtet wurden.

(69)

Der Mangel an geeigneten Ressourcen wurde von der ACM als wichtigste Grundursache für die nicht ordnungsgemäße Umsetzung eines angemessenen Aufsichtsprogramms genannt. Dieser Punkt war bereits auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom November 2012 erörtert worden. Zum damaligen Zeitpunkt unterrichtete die ACM, wie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1146/2012 der Kommission (8) dargelegt, den Flugsicherheitsausschuss über den Abschluss eines Zweijahresvertrags über technische Unterstützung zur Verbesserung ihrer Sicherheitsaufsicht. Das Team stellte im Rahmen der Sicherheitsbewertung fest, dass dieser Vertrag sechs Monate nach seinem Inkrafttreten ausgesetzt wurde.

(70)

Bei seinem Besuch des Luftfahrtunternehmens bewertete das Team auch die Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung und Vorbeugung, den Air Madagascar als Reaktion auf die durch die Verordnung (EU) Nr. 390/2011 verhängten Betriebsbeschränkungen entwickelt hat. Das Luftfahrtunternehmen legte dem Team Nachweise für seine Verbesserungen der Managementsysteme in den Bereichen Lufttüchtigkeit, Dokumentation und Qualitätskontrolle vor. Wie das Luftfahrtunternehmen aufgrund einer Ursachenanalyse der Ergebnisse des SAFA-Programms festgestellt hatte, waren diese Managementsysteme am stärksten mit Mängeln behaftet.

(71)

Die Bewertung durch das Team ergab keine wesentlichen Feststellungen in Bezug auf die Bereiche „Betrieb und Lizenzerteilung“, der Bereich „Lufttüchtigkeit“ gab dagegen zu einigen Bedenken Anlass, so dass die durch das Luftfahrtunternehmen eingeführten Verfahren noch weiter verbessert werden müssen. Außerdem machten die Zahl und die Art der Empfehlungen, die das Team gegenüber Air Madagascar abgeben musste, deutlich, wie stark das Luftfahrtunternehmen für die kontinuierliche Verbesserung der Sicherheitssysteme von den Ergebnissen der Aufsichtstätigkeiten Dritter abhängig ist.

(72)

Zur Behebung der im Rahmen der EU-Sicherheitsbewertung getroffenen Feststellungen haben die ACM und Air Madagascar zwei verschiedene Pläne zur Mängelbehebung und Vorbeugung entwickelt.

(73)

Nach dem Antrag von ACM und Air Madagascar auf Neubewertung der durch die Verordnung (EU) Nr. 390/2011 verhängten Betriebsbeschränkungen wurden ACM und Air Madagascar am 26. März 2014 vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Bei dieser Gelegenheit legten die ACM und Air Madagascar die Einzelheiten des Plans zur Mängelbehebung vor, der angesichts der Feststellungen bei der Sicherheitsbewertung vor Ort erarbeitet worden war. Die ACM erklärte außerdem, der Flugbetrieb aller in Madagaskar zugelassenen Luftfahrtunternehmen — mit Ausnahme von Air Madagascar — sei auf Inlandsflüge beschränkt. Darüber hinaus gilt die einzige Ausnahme von dieser Regel für Evakuierungsflüge aus medizinischen Gründen. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss betonten, dass die Kommission über jede diesbezügliche Änderung unterrichtet werden sollte.

(74)

Wenngleich der Flugsicherheitsausschuss die von ACM und Air Madagascar bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen erzielten Verbesserungen anerkannte, musste er auf der Grundlage des Berichts über die EU-Sicherheitsbewertung und der von der ACM und Air Madagascar während der Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss vorgelegten Informationen zu dem Schluss gelangen, dass weitere Verbesserungen erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Aufsichtstätigkeiten der ACM. Daher wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 festgestellt, dass Air Madagascar weiterhin in Anhang B geführt werden sollte.

(75)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen des Luftfahrtunternehmens Air Madagascar überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien

(76)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 haben die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen von Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen mit mauretanischer Zulassung überprüft. Die jüngste SAFA-Analyse der EASA zeigt, dass elf Inspektionen von drei Luftfahrzeugen des Luftfahrtunternehmens Mauritania Airlines International (MAI) durchgeführt wurden. Obwohl die Analyse der bei den SAFA-Inspektionen festgestellten Lücken auf eine leichte Verbesserung hindeutet, empfahl die EASA den teilnehmenden Mitgliedstaaten, diesen Betreiber weiterhin schwerpunktmäßig zu inspizieren. Die jüngsten Inspektionen verdeutlichen eine unregelmäßige Entwicklung in Bezug auf eine Reihe von Feststellungen, auch solchen der Kategorie 3 (SAFA-Feststellung, die von großer Sicherheitsrelevanz sein kann).

(77)

Die Kommission und die EASA hatten in Bezug auf die Folgemaßnahmen angesichts von Sicherheitsmängeln die nationalen Behörden Mauretaniens (ANAC) und MAI um zusätzliche Informationen, insbesondere regelmäßige Sicherheitsberichte, ersucht. MAI hat schließlich vorläufige Informationen über die Durchführung und Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems übermittelt.

(78)

Der Flugsicherheitsausschuss stellte fest, dass ANAC und MAI die Lage weiter verbessern müssen, vor allem in Bezug auf die Übermittlung sicherheitsrelevanter Informationen an die Kommission. Die Kommission erklärte ferner, dass sie Mauretanien daran erinnern werde, wie wichtig die Verpflichtungen, die das Land im Rahmen seines Plans zur Mängelbehebung im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Ursachenanalyse eingegangen ist, und die Übermittlung der von ANAC und MAI vorzulegenden regelmäßigen Berichte sind.

(79)

In Einklang mit den gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien zu ändern. Sollten die Ergebnisse künftiger SAFA-Vorfeldinspektionen oder andere relevante Sicherheitsinformationen auf eine Verschlechterung der Sicherheitsstandards bis unter ein akzeptables Niveau hindeuten, so wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 in Betracht zu ziehen.

Luftfahrtunternehmen aus Mosambik

(80)

Die zuständigen Behörden Mosambiks (IACM) haben Bericht über die laufende Umsetzung des vorgelegten und von der ICAO genehmigten Plans zur Mängelbehebung erstattet. Aus dem jüngsten Fortschrittsbericht, den Kommission und EASA bei einer Telekonferenz am 26. Februar 2014 erhielten und zu dem am 13. März 2014 eine Reihe weiterer Unterlagen nachgereicht wurde, geht hervor, dass die IACM den Rechtsrahmen weiter aktualisiert hat, wobei die Anforderungen in Bezug auf die verbindliche und die freiwillige Meldung von Ereignissen sowie die Untersuchung von Unfällen und Störungen, das Abfangen von Luftfahrzeugen und die Schaffung eines staatlichen Sicherheitsprogramms verschärft wurden. Die Trennung der Regulierungsbehörde von den Dienstleistern ist im Gange, derzeit werden die Tätigkeiten zur Bereitstellung von Luftfahrtinformationen von der IACM auf den bestehenden Flugsicherungsdienst (ANSP) Aeroportos de Moçambique übertragen. Die Einstellung und Schulung von Personal wird im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Aufsichtskapazitäten, vor allem in den Bereichen „Betrieb und Lizenzerteilung“, Flugsicherung und Flugplätze, Lufttüchtigkeit, Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung, Luftverkehrsabkommen, Flugverkehrsmanagement sowie Kommunikations-, Flugsicherungs- und Überwachungssysteme fortgesetzt. Die Verlängerung der Lizenzen des gesamten Flugsicherungspersonals ist noch im Gange und soll bis Juni 2014 abgeschlossen werden. Das Zulassungsverfahren für den Flughafen Maputo wird 2014 beginnen, es folgen die Zulassungsverfahren für drei weitere Flughäfen mit internationalem Verkehr. Die Zertifizierung von ANSP wird im September 2014 eingeleitet und auf der Grundlage von aktualisierten Vorschriften erfolgen, die bis Ende März 2014 vorliegen sollen.

(81)

Die IACM hat sich weiterhin mit den offenen USOAP-Feststellungen in Bezug auf die betreffenden Fragen nach USOAP-Protokoll befasst und die meisten der zur Stützung der Antworten geforderten Vorschriften und Verfahren wurden erstellt und mit Hilfe des CMA-Online-Instruments der ICAO hochgeladen. Die Validierung dieser Maßnahmen durch die ICAO steht noch aus.

(82)

Das Budget der IACM für 2014 wurde um fast 20 % erhöht, was die anhaltende politische Unterstützung und das Engagement für die Stärkung ihrer Kapazitäten und Effektivität zeigt.

(83)

Ein Luftfahrzeug des Luftfahrtunternehmens Linhas Aéreas de Moçambique (LAM) stürzte am 29. November 2013 ab. Eine Embraer ERJ-190 des Betreibers stürzte auf dem Flug von Maputo nach Luanda in Namibia ab, wobei alle Personen an Bord (28 Fluggäste — darunter 6 EU-Bürger — und 6 Besatzungsmitglieder) ums Leben kamen. Die Unfalluntersuchungskommission von Namibia veröffentlichte am 9. Januar 2014 den vorläufigen Unfalluntersuchungsbericht und ihre vorläufigen Schlussfolgerungen deuten darauf hin, dass der Kapitän den Absturz vorsätzlich herbeigeführt hat. Der endgültige Untersuchungsbericht wird voraussichtlich Ende 2014 vorliegen.

(84)

Wie die IACM ferner mitteilte, hat das Luftfahrtunternehmen LAM die Umsetzung der fortgeschrittenen Stufen, insbesondere Stufe III seines Sicherheitsmanagementsystems (SMS), vorangetrieben. Als erste Reaktion auf den Absturz hat LAM die Betriebsverfahren verstärkt, um sicherzustellen, dass sich jederzeit und in allen Flugphasen zwei Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit befinden.

(85)

Die IACM hat um eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) der ICAO zur Validierung der Fortschritte bei der Umsetzung des CAP ersucht, die derzeit für Herbst 2014 geplant ist.

(86)

Die IACM teilte ferner mit, dass sie auch die Neuzertifizierung von Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den ICAO-Standards und -Empfehlungen (SARP) fortgesetzt hat und bislang 13 Luftfahrtunternehmen (LAM-Linhas Aéreas de Moçambique S.A., MEX-Moçambique Expresso SARL, ETA-Empresa de Transportes Aéreos Lda, CPY-Cropsprayers, CFM-Trabalhos e Transportes Aéreos Lda, KAY-Kaya Airlines Lda, SAM-Solenta Aviation Mozambique SA, HCP-Helicópteros Capital Lda, SAF-Safari Air Lda, CRA-CR Aviation Lda, COA-Coastal Aviation, TTA-Trabalhos e Transportes Aéreos Lda und OHI-Omni Helicópteros International Lda) gemäß der von der IACM vorgelegten Liste neu zertifiziert wurden. Da die IACM jedoch den Nachweis schuldig blieb, dass die Sicherheitsaufsicht über diese 13 Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass sie alle in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(87)

Wegen unzureichender Fortschritte bei ihrer Neuzertifizierung hat die IACM die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von drei Luftfahrtunternehmen (Emilio Air Charter Lda, Aero-Serviços SARL und Unique Air Charter Lda) ausgesetzt und ihre jeweiligen Flotten stillgelegt. Da eine Aussetzung jedoch nicht endgültig ist und die IACM den Nachweis schuldig blieb, dass die Sicherheitsaufsicht über diese drei Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass sie alle in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(88)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss begrüßten die von der IACM dargelegten wesentlichen Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel und ermutigte sie, ihre Anstrengungen zur Schaffung eines mit den internationalen Normen vollständig in Einklang stehenden Luftverkehrssystems fortzusetzen. Ferner anerkannten und begrüßten die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss die von LAM mitgeteilten nachhaltigen Verbesserungen im Zuge ihrer fortgesetzten Anstrengungen im Hinblick auf die Annahme und Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen. In Anerkennung der bereits erzielten wesentlichen Fortschritte und der zu erwartenden weiteren Fortschritte wird davon ausgegangen, dass eine EU-Sicherheitsbewertung im vierten Quartal 2014 stattfinden könnte.

Luftfahrtunternehmen aus Nepal

(89)

Nach der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2013 der Kommission (9) wurden alle in Nepal zertifizierten Luftfahrtunternehmen in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission aufgenommen.

(90)

Die Kommission führte mit Unterstützung durch Sachverständige der EASA und der Mitgliedstaaten vom 3. bis 8. Februar 2014 eine Sicherheitsbewertung in Nepal durch, um die Fähigkeiten der zuständigen Behörden Nepals (CAAN) und einer Reihe nepalesischer Luftfahrtunternehmen zu bewerten und so zu ermitteln, ob Lockerungen der Betriebsuntersagung möglich wären. Die Bewertungen betrafen die Luftfahrtunternehmen Nepal Airlines Corporation, Buddha Air, Shree Airlines, Tara Air, Yeti Airlines und Sita Air.

(91)

Die Kommission legte den Bericht der Sicherheitsbewertung dem Flugsicherheitsausschuss vor. Die wichtigsten Schlussfolgerungen in Bezug auf die Bewertung der Luftfahrtunternehmen lauteten, dass Buddha Air, Shree Airlines, Tara Air und Yeti Airlines ein gutes Verständnis der einzelnen Aspekte des Sicherheitsmanagements zeigten und Belege für die Einhaltung der nationalen Sicherheitsvorschriften vorweisen konnten, während Sita Air die Fähigkeit zur Durchführung eines sicheren Betriebs oder zur vollständige Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nicht nachweisen konnte. Darüber hinaus hatte der Betreiber nicht alle Sicherheitsempfehlungen, die nach einem tödlichen Unfall im Jahr 2012 abgegeben wurden, in vollem Umfang umgesetzt, da er im Rahmen seiner Ausbildung keinen Simulator einsetzt.

(92)

Bezüglich Nepal Airlines Corporation stellte der Flugsicherheitsausschuss fest, dass zwar der grundlegende Rahmen für das Sicherheitsmanagement geschaffen wurde, der Betreiber jedoch noch wirksamere Methoden zur Förderung der Sicherheit einführen, die Berichterstattung verbessern, bessere Analysen durchführen und sich selbst ehrgeizige sicherheitsbezogene Leistungsziele stecken muss, um das in Rahmen seiner Sicherheitspolitik zugesagte „akzeptable Sicherheitsniveau“ zu erreichen und zu quantifizieren. Der Flugsicherheitssauschuss nahm ferner die ambitionierten Expansionspläne der Nepal Airlines Corporation zur Kenntnis, zu denen auch die Aufnahme von drei neuen Luftfahrzeugmustern in die Flotte binnen eines Jahres zählt, und erklärte, solche Pläne müssten ordnungsgemäß verwaltet werden, um die Sicherheitsrisiken einzudämmen.

(93)

Darüber hinaus ereignete sich 16. Februar 2014 ein Unfall eines Flugzeugs der Nepal Airlines Corporation, bei dem alle 18 Personen an Bord, darunter ein Unionsbürger, ums Leben kamen. Die Kommission bat die CAAN in einem Schreiben vom 3. März 2014 um Informationen über den Unfall sowie über die Maßnahmen, die die CAAN zur Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft ergriffen hat. Die CAAN antwortete mit Schreiben vom 18. März 2014 und legte dar, welche Maßnahmen sie ergriffen hat. Die Angaben wurden jedoch nicht als ausreichend angesehen, da sie die Kommission nicht in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob die von der CAAN getroffenen Maßnahmen im Verhältnis zur Schwere des Unfalls angemessen waren.

(94)

In Bezug auf die CAAN ergab die Prüfung schwerwiegende Mängel, vor allem in den Bereichen Lizenzierung und Schulung des Personals, Zertifizierung von Luftfahrtunternehmen und Aufsicht im Bereich des Flugbetriebs.

(95)

Im Bereich der Erteilung von Pilotenlizenzen und der Ausbildung wurde festgestellt, dass die zuständigen Behörden die ICAO-Anforderungen nach Anhang 1 nicht einhielten, insbesondere in Bezug auf die Zulassung von Ausbildungseinrichtungen, theoretische Kenntnisse, die Validierung ausländischer Lizenzen und Flugsimulationsübungsgeräte. Es konnte daher nicht sichergestellt werden, dass die Piloten für ihre Aufgaben gemäß den geltenden ICAO-Standards ausreichend qualifiziert sind.

(96)

Aufgrund dieser Mängel konnte nicht sichergestellt werden, dass die bewerteten Luftfahrtunternehmen, die sich auf die Zertifizierung und Lizenzierung durch die CAAN stützen, die einschlägigen ICAO-Standards erfüllen.

(97)

Die ICAO führte im Juli 2013 eine ICVM durch, aus der sich ein SSC in Zusammenhang mit dem Luftfahrzeugbetrieb ergab. Die Maßnahmen im ursprünglichen Plan zur Mängelbehebung, den die CAAN der ICAO zur Behebung der in Bezug auf das SSC genannten Mängel unterbreitet hatte, wurden nicht fristgerecht abgeschlossen, so dass das SSC aufrechterhalten wurde. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss stellten ferner fest, dass der ICAO zufolge nach wie vor erhebliche Defizite bei der Umsetzung bestehen, was sich auf die Kapazitäten Nepals in den Bereichen des Primärrechts für den Luftfahrtbereich und die Vorschriften für die Zivilluftfahrt, die Organisation der Zivilluftfahrt sowie die Erteilung von Lizenzen für Luftfahrtpersonal und die Ausbildung auswirkt.

(98)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss erkannten allerdings an, dass die CAAN seit dem ICAO-Audit von 2009 und der ICVM der ICAO im Jahr 2013 einige Fortschritte erzielt hat, indem das Luftfahrtgesetz geändert und neue, überarbeitete Anforderungen, Handbücher und Verfahren eingeführt wurden. Viele dieser Änderungen waren jedoch noch unvollständig und müssen noch auf nachhaltige Weise durchgeführt werden.

(99)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss erkennen die Schwierigkeiten der CAAN bei ihren Bemühungen um nachhaltige Fortschritte an und rufen die Union und die Mitgliedstaaten auf, technische Hilfe bereitzustellen. Die Kommission erklärte sich erneut bereit, die Möglichkeiten für eine Ausweitung des bereits bestehenden Programms für technische Zusammenarbeit von CAAN und EASA auszuloten.

(100)

In Anbetracht des Berichts über die EU-Sicherheitsbewertung vor Ort, des fortbestehenden schweren Sicherheitsbedenkens der ICAO und der Tatsache, dass sich seit der letzten Aktualisierung ein weiterer tödlicher Unfall ereignet hat, sind die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss zu dem Schluss gelangt, dass die zuständigen Behörden Nepals nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, die einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen auf einem Niveau um- und durchzusetzen, das die Lockerung der Betriebsuntersagung für ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen gestatten würde.

(101)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Nepal zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus den Philippinen

(102)

Die Kommission lud Vertreter der Zivilluftfahrtbehörde der Philippinen (CAAP) und des Luftfahrtunternehmens Cebu Pacific Air zu einer technischen Sitzung am 28. Januar 2014 ein, bei der die Sicherheitsmaßnahmen und andere relevante Faktoren in Bezug auf den Unfall, bei dem am 2. Juni 2013 am Davao International Airport ein Luftfahrzeug von der Start-/Landebahn abkam, eingehender erörtert wurden.

(103)

An dieser Sitzung nahmen Vertreter der Kommission, Sachverständige von EASA und den Mitgliedstaaten sowie hochrangige Vertreter der CAAP und von Cebu Pacific Air teil.

(104)

Die CAAP legte Einzelheiten zur Regulierungsaufsicht von Cebu Pacific Air dar. Dazu zählte die Tatsache, dass das Aufsichts- und Regulierungsgremium (Oversight and Regulatory Board) der CAAP dem Hauptgeschäftsführer von Cebu Pacific Air mit Schreiben vom 20. Juni 2013 Einzelheiten zu den nach dem Unfall von der CAAP geforderten Abhilfemaßnahmen mitteilte. Zu den Maßnahmen zählte, dass die verantwortlichen Geschäftsführer und Station Manager von Cebu Pacific Air eine Neubewertung mit Schwerpunkt auf Betrieb, Sicherheitsmanagementsystem und Unternehmenskultur durchzuführen hatten. Die CAAP teilte ferner mit, dass sie eine Stichprobenkontrolle der Kapazitäten der Flugbesatzung bei ungewöhnlichen Situationen im Flugsimulator durchführen werde. Unter organisatorischen Gesichtspunkten wurde das Luftfahrtunternehmen dazu angeregt, die Abfertigungszeit ihrer Luftfahrzeuge von 30 auf 45 Minuten zu erhöhen.

(105)

Cebu Pacific Air beantwortete das Schreiben vom 20. Juni 2013 am 4. Oktober 2013 und legte eine Zusammenfassung der bereits ergriffenen Maßnahmen vor. Zu diesen Maßnahmen gehörten auch eine neue Organisationsstruktur des Luftfahrtunternehmens, die Schulung des gesamten Personals zum Sicherheitsmanagementsystem, die Einrichtung von Aktionsgruppen für die Sicherheit (Safety Action Groups, SAG) in Bezug auf die Betriebsführung in allen Dienststellen und die Durchführung einer Stichprobenbewertung des Simulators im Ausbildungszentrum des Luftfahrtunternehmen vom 3. bis 19. Juli 2013. Diese lieferte spezifische Angaben zu den Veränderungen der Ausbildung einschließlich der am Streckeneinsatz orientierten Flugausbildung (Line Orientated Flight Training, LOFT) sowie zu der Tatsache, dass die Besatzungen eine verstärkte Simulatorausbildung durchlaufen, wobei zwischen LOFT und Befähigungsüberprüfungen abgewechselt wird. Das Luftfahrtunternehmen ging ferner auf die organisatorische Empfehlung zur Abfertigungszeit der Luftfahrzeuge ein und teilte mit, diese werde ab dem Winterflugplan 2013 auf 45 Minuten verlängert.

(106)

Darüber hinaus wandte sich die CAAP am 2. August 2013 bezüglich der Sicherheitsuntersuchung von Luftfahrzeugen der Muster Airbus A319/A320 schriftlich an alle Luftfahrtunternehmen und verwies auf die Notwendigkeit proaktiver Maßnahmen, wozu auch Einzelheiten der von den Luftfahrtunternehmen durchzuführenden Ausbildung für den Nichtpräzisionsanflug und das Durchstarten zählen. Cebu Pacific Air teilte in ihrer Antwort vom 4. Oktober 2013 die diesbezüglichen Änderungen mit.

(107)

Zudem leitete das Amt für Ermittlungen bei Luftfahrzeugunfällen (Aircraft Accident Investigation and Inquiry Board, AAIIB) der Philippinen eine Untersuchung des Unfalls vom 2. Juni 2013 ein, bei dem ein Luftfahrzeug von Cebu Pacific Air in Davao von der Landebahn abkam. Am 13. Dezember 2013 unterrichtete der Leiter der Untersuchung den Sicherheitsdirektor von Cebu Pacific Air über die laufende Untersuchung und fügte die Teile des „Entwurfs des Abschlussberichts“ sowie Einzelheiten der an die CAAP und Cebu Pacific Air gerichteten Schlussfolgerungen und Empfehlungen bei.

(108)

Die CAAP hat ein verstärktes Überwachungsprogramm für Cebu Pacific Air eingeführt. Das vorgeschriebene jährliche Mindestinspektionsprogramm wurde von 34 planmäßigen Aufsichtsinspektionen im Jahr 2013 auf insgesamt 62 Inspektionen erhöht.

(109)

In Bezug auf den Unfall vom 2. Juni 2013 legte Cebu Pacific Air eine Zusammenfassung der ergriffenen Maßnahmen vor. Diese Maßnahmen umfassten auch Reaktionen im Laufe der Untersuchung durch die CAAP sowie Einzelheiten der Betriebskontrolle und -überwachung. Weitere Maßnahmen betrafen Einzelheiten der Flugdatenanalyse (FDA) und das Programm des Luftfahrtunternehmens zur Minderung des Risikos eines Abkommens von der Start- bzw. Landebahn. Das Programm besteht aus kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, wobei die Einzelheiten des Airbus-Unterstützungsprogramms einen wesentlichen Bestandteil bilden. Bezüglich dieses Unterstützungsprogramms wurde eine erweiterte Betriebsbewertung durchgeführt, die eine Flugdatenanalyse sowie Flug- und Simulatorbeobachtungen umfasste.

(110)

Cebu Pacific Air und die CAAP teilten ferner Einzelheiten zu einem laufenden Programm zur Verbesserung des Flächennavigationskonzepts (RNAV) und den bereits vorgenommenen Änderungen in Bezug auf Infrastrukturen und Technik mit. Es wird davon ausgegangen, dass der mittelfristige Plan als eine Komponente des Gesamtpakets zur Risikominderung einen Großteil der bestehenden bodengestützten Nichtpräzisionsanflughilfen ersetzen soll.

(111)

Die CAAP nannte einige Einzelheiten zur Indienststellung des Airbus A330 bei Cebu Pacific Air und erklärte, dass das Luftfahrtunternehmen im Rahmen der damit verbundenen Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses die Auflage erhielt, 100 Stunden Streckenerprobungsflüge in Asien in der nicht gewerbsmäßigen Beförderung durchzuführen, bevor es den gewerblichen Betrieb aufnehmen darf. Die CAAP erteilte Cebu Pacific Air keine Genehmigung für den Langstreckenbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen (ETOPS), bevor nicht eine weitere Bewertung erfolgt ist und Betriebserfahrung gesammelt wurde.

(112)

Auf der technischen Sitzung vom 28. Januar 2014 wurden im Rahmen einer eingehenden Befragung Informationen zu den jüngsten Cebu Pacific Air betreffenden Störungen erteilt. Bei zwei erörterten Störungen handelte es sich um ein Abkommen von der Landebahn, und zwar eines ATR-Luftfahrzeugs am 2. Juni 2013 in Davao und eines Airbus A319 am 13. Juni 2013 in Manila. In beiden Fällen gelangte das Luftfahrzeug nach dem Abkommen von der Landebahn wieder auf diese zurück. Die CAAP legte ferner eine Zusammenfassung von Unfällen und Störungen in Zusammenhang mit allen auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Zeitraum 2010-2013 vor.

(113)

Cebu Pacific Air legte ferner seine aktuellen Angaben zur Flotte sowie die Pläne zur Flotten- und Streckenexpansion vor.

(114)

Bei der Sitzung vom 28. Januar 2014 aktualisierten sowohl die CAAP als auch Cebu Pacific Air ihre Antworten zu den Feststellungen anlässlich des EU-Kontrollbesuchs vor Ort vom 3. bis 7. Juni 2013.

(115)

Am 26. März 2014 wurden die CAAP und Cebu Pacific Air vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Die CAAP erläuterte Einzelheiten der Aufsichts- und Sensibilisierungsschulung zum Sicherheitsmanagementsystem (SMS), die ihre Inspektoren erhalten. Darüber hinaus berichtete die CAAP dem Ausschuss, dass Informationstechnologie (IT) für ihre Aufsichts- und Überwachungssysteme beschafft worden sei. Die CAAP gab ferner einen Überblick über den aktuellen Stand des staatlichen philippinischen Sicherheitsprogramms (State Safety Programm, SSP). Hinsichtlich ihrer Aufsicht über Cebu Pacific Air betonte die CAAP dass als Follow-up zur technischen Sitzung vom 28. Januar 2014 ein verstärktes Überwachungsprogramm eingeführt wurde.

(116)

Bei der Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss vom 26. März 2014 teilte Cebu Pacific Air Einzelheiten über die derzeitige Unternehmensstruktur mit und berichtete, dass das Unternehmen seit Januar 2014 50 Luftfahrzeuge, darunter drei Airbus A330, betreibt. Das Luftfahrunternehmen legte einen Auszug aus seinem Aufzeichnungen zur Gefahrenerkennung und Risikoabschätzung sowie Einzelheiten zu den getroffenen Maßnahmen zur Risikominderung und den Sicherheitszielen für 2014 vor. Wie Cebu Pacific Air dem Flugsicherheitsausschuss mitteilte, lag die FDA-Ausleserate des Luftfahrunternehmens bei 94 %. Das Luftfahrtunternehmen gab ferner einen Überblick über sein Sicherheitsbewertungs- und Managementsystem sowie seine detaillierte Analyse der Daten betreffend Durchstarten und instabile Anflüge. Das Luftfahrtunternehmen machte auch Angaben zum Informationsfluss bei Cebu Pacific Air, einschließlich der Tatsache, dass ein vertrauliches Berichtssystem existiert. Darüber hinaus legte Cebu Pacific Air Angaben zu seinem derzeitigen Besatzungsmanagementprogramm (Crew Resource Management, CRM) vor. Cebu Pacific Air erläuterte gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss Einzelheiten der Anforderungen des Luftfahrtunternehmens in Bezug auf die Berufserfahrung des verantwortlichen Piloten sowohl für Lang- als auch für Kurzstreckenflüge der Airbus-Flotten.

(117)

Der Flugsicherheitsausschuss nahm zur Kenntnis, dass Philippine Airlines den Flugbetrieb in die Union am 4. November 2013 wieder aufgenommen hat, nachdem das Luftfahrtunternehmen im Juli 2013 aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen worden war. Seit der Wiederaufnahme der Flüge in die Union lassen die Berichte über Vorfeldinspektionen im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) keine negativen Tendenzen erkennen, die Anlass zu Bedenken gäben.

(118)

Nach Würdigung der Nachweise in Bezug auf die von der CAAP über Cebu Pacific Air ausgeübte Aufsicht und die Fähigkeit von Cebu Pacific Air zur Einhaltung der einschlägigen Flugsicherheitsvorschriften sowie der Erklärungen der Behörde und des Luftfahrtunternehmens bei der Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss wurde gemäß den gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass Cebu Pacific Air von der für alle auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen geltenden Betriebsuntersagung ausgenommen und aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission gestrichen werden sollte.

(119)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 haben die Mitgliedstaaten zugestimmt, die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards durch Philippine Airlines und Cebu Pacific Air im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen zu überprüfen. Sollten die Ergebnisse dieser Prüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

(120)

Die Kommission, die EASA und die Mitgliedstaaten haben die Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in die Union fliegen, weiterhin genau überwacht, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(121)

Um zu bestätigen, dass im Hinblick auf die Ergebnisse der SAFA-Inspektionen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, traf die Kommission mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten am 10. März 2014 mit Vertretern der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (Federal Air Transport Agency, FATA) zusammen. Auch Vertreter des Luftfahrtunternehmens Kogalymavia nahmen an der Sitzung teil, um über die Abhilfemaßnahmen Bericht zu erstatten, die dieses Luftfahrtunternehmen seit den Konsultationen vom November 2013 getroffen hat, um die Flugsicherheit zu verbessern.

(122)

Bei der Sitzung wies die FATA darauf hin, dass die jüngsten Ergebnisse von SAFA-Vorfeldinspektionen russischer Luftfahrtunternehmen, die in die Union fliegen, keinen Anlass zu Bedenken gaben; im Falle schwerwiegender oder wiederholter Feststellungen interveniere sie durch außerplanmäßige Inspektionen und kontrolliere streng die Behebung festgestellter Mängel. Die FATA teilte ferner mit, dass im Anschluss an eine umfassende Prüfung des Regionalamts von Tatarstan und sämtlicher seiner Aufsicht unterstehender Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Tulpar Airlines und Tatarstan Airlines wegen schwerwiegender Mängel ihres Sicherheitsmanagements widerrufen wurden. Mit Bezug auf Kogalymavia teilte die FATA mit, dass das Luftfahrtunternehmen aufgrund seiner hohen SAFA-Quote im Jahr 2013 in den vergangenen vier Monaten mehreren außerplanmäßigen Inspektionen unterzogen wurde. Der FATA zufolge hat das Luftfahrtunternehmen bislang alle früher festgestellten Mängel behoben und ist in der Lage, Inlands- und internationale Flüge gemäß seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis durchzuführen.

(123)

Auf der Sitzung gab Kogalymavia einen Überblick über die laufenden Abhilfemaßnahmen. Wie das Luftfahrtunternehmen mitteilte, hat sich seine SAFA-Leistung verbessert (die Quote sank auf 3,49) und wichtige strukturelle und technische Änderungen wurden vorgenommen, beispielsweise wurde ein großangelegter Plan zur Erneuerung der Kabinenausstattung lanciert; die Unteraufträge für alle Tätigkeiten im Rahmen der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit wurden an eine von der EASA genehmigte Organisation vergeben; seine Ersatzteillieferkette wurde umorganisiert; ein Instandhaltungsüberwachungszentrum (Maintenance Control Centre, MCC) wurde eingerichtet und der Großteil des Personals der Instandhaltungsabteilung wurde ausgetauscht und ein neuer Leitender Ingenieur eingesetzt, der über angemessene Erfahrung verfügt.

(124)

Auf der Grundlage der im Rahmen dieser Konsultationen eingegangenen Informationen wurde der Schluss gezogen, dass eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor dem Flugsicherheitsausschuss nicht notwendig sei. Die FATA wurde gebeten, mehrere Luftfahrtunternehmen mit einer hohen SAFA-Quote verstärkt zu überwachen und die Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen. Mit Bezug auf Kogalymavia erklärte die Kommission, dass trotz der zur Kenntnis genommenen Verbesserungen die Nachhaltigkeit der von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen ebenso wie die Effizienz seines Sicherheitsmanagements weiterhin zu validieren sind.

(125)

In Einklang mit den gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation zu ändern. Sollten jedoch relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

(126)

Die Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in die Union fliegen, wird weiterhin genau überwacht. Sollten die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

Luftfahrtunternehmen aus Sudan

(127)

Die Kommission unterrichtete den Flugsicherheitsausschuss über ihre Teilnahme an der Luftfahrtveranstaltung der sudanesischen Zivilluftfahrtbehörde (SCAA) am 5. und 6. Dezember 2013 in Khartum. Die Kommission konnte sich bei dieser Gelegenheit davon überzeugen, dass die SCAA umstrukturiert wurde und politische Unterstützung für weitere Investitionen in die Sicherheit genießt. Diese Unterstützung wurde öffentlich durch den zuständigen sudanesischen Minister für Zivilluftfahrt vor örtlichen Luftfahrtvertretern und Vertretern der ICAO erklärt.

(128)

Die sudanesischen Behörden haben deutliche Fortschritte auf dem Weg zu wirklicher Glaubwürdigkeit erzielt, insbesondere dank gestiegener Haushaltsmittel, die es der SCAA ermöglichten, Fachkräfte einzustellen und ihre Mitarbeiter angemessen zu schulen.

(129)

Diese Verbesserungen müssen nun in den Luftfahrtunternehmen greifen, die ein sudanesisches Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzen. Zwei dieser Unternehmen, Sudan Airways und Nova Airways, haben ihre Standards verbessert und ließen ihre Verfahren überprüfen.

(130)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss begrüßten diese laufenden Anstrengungen. Eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort könnte in Betracht gezogen werden, sobald die SCAA der Meinung ist, dass ihre Luftfahrtunternehmen solide Verfahren entwickelt haben, die den internationalen Normen genügen.

(131)

Daher wird festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Sudan zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus dem Königreich Swasiland

(132)

Nach dem USOAP-Audit von 2007 haben die Zivilluftfahrtbehörden von Swasiland (SWACAA) bei der ICAO einen neuen Ländercode und beantragt und alle bestehenden Eintragungen aus ihrem Register gestrichen. Die SWACAA widerrief alle zuvor erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und in der Folge gibt es derzeit keine gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse in Swasiland.

(133)

Seit dem Amtsantritt des neuen Generaldirektors im Dezember 2009 hat die SWACAA ihre Bereitschaft deutlich gemacht, die beim ICAO-USOAP 2007 festgestellten Mängel zu beheben. Die SWACAA hat einen neuen ICAO-Ländercode (3DC) für die Eintragung von Luftfahrzeugen erhalten.

(134)

Eine umfassende Reform der gesamten Aufsicht wurde eingeleitet und wesentliche Entwicklungen sind bereits zu verzeichnen: die Neufassung des Rechtsrahmens ist abgeschlossen, die Trennung von Regulierungsbehörde und Flughafendienstleister ist im Gange und verschiedene Partnerschaften mit den Nachbarländern sind unterzeichnet und in Kraft.

(135)

Am 21. Januar 2014 lud die Kommission die SWACAA zu einer technischen Sitzung am 27. Januar 2014 in Brüssel ein. Die SWACAA nahm die Einladung zunächst an, sagte jedoch später wieder ab, da sie mehr Vorbereitungszeit benötigte.

(136)

Die EASA führte vom 10. bis 14. März 2014 einen technischen Hilfseinsatz durch. Der Einsatz konzentrierte sich darauf, die SWACAA bei ihrem laufenden Kapazitätsaufbau zu unterstützen und zusätzliche Orientierungshilfe im Hinblick auf die bestmögliche Durchführung der noch ausstehenden Maßnahmen im Anschluss an das USOAP-Audit der ICAO bereitzustellen. Bei dem technischen Hilfseinsatz der EASA handelt es sich zwar nicht um ein Audit, doch wurde bei dieser Gelegenheit eine beträchtliche Zahl wichtiger Verbesserungen festgestellt.

(137)

Die SWACAA wurde am 26. März 2014 vor dem Flugsicherheitsausschuss gehört. Die SWACAA machte deutlich, dass sie derzeit den im Mai 2013 mit der ICAO vereinbarten überarbeiteten Plan zur Mängelbehebung umsetzt. Im Rahmen dieses Plans zur Mängelbehebung und dank starker politischer Unterstützungsbereitschaft sowie einer verstärkten Finanzierung wurden beträchtliche Anstrengungen im Hinblick auf die Einstellung und Schulung von geeignetem Personal unternommen. Die SWACAA profitierte auch von der Unterstützung im Rahmen eines Projekts des Büros für technische Zusammenarbeit der ICAO (TCB), das Ausbildung, rechtliche und organisatorische Unterstützung bietet und die Stärkung der Aufsichtsfunktion fördert. Die an diesem Projekt beteiligten Sachverständigen der ICAO schätzen derzeit die mangelnde effektive Umsetzung (Lack of Effective Implementation, LEI) auf 40 %, wobei bis zum Ende des Projekts (Ende Juni 2014) ein Ziel von 35 % angestrebt wird. Um zudem die Nachhaltigkeit über die Laufzeit des Projekts hinaus zu gewährleisten, wird Swasiland ab Juli 2014 die Organisation für Sicherheit in der Luftfahrt (SASO) der SADC (Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika) beherbergen. Die SWACAA gab ferner an, dass sie kein Flugzeug mit dem alten ICAO-Ländercode (3D) für die Luftfahrzeugregistrierung als ihrer Aufsicht unterstehend anerkennt.

(138)

Die SWACAA hat die meisten offenen Fragen nach USOAP-Protokoll (PQ) beantwortet und Nachweise mittels des CMA-Online-Instruments der ICAO vorgelegt. Die Validierung dieser Maßnahmen durch die ICAO steht noch aus, so dass die offizielle Leistung noch immer die gleiche ist wie im Jahr 2007, obwohl seither erhebliche Verbesserungen erzielt wurden.

(139)

Die SWACAA hat für November 2014 eine ICVM beantragt, um eine Validierung der zahlreichen bereits durchgeführten Abhilfemaßnahmen durch die ICAO zu erlangen.

(140)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss begrüßten das Engagement der SWACAA in Bezug auf die Umsetzung des überarbeiteten Plans zur Mängelbehebung und die bereits eingeleiteten wichtigen Schritte und ermutigte sie, ihre Anstrengungen im Hinblick auf den Aufbau eines voll und ganz mit den ICAO-Standards in Einklang stehenden Luftverkehrssystems fortzusetzen.

(141)

In Anbetracht der bereits erreichten wesentlichen Stärkung der Aufsichtsfunktion in Verbindung mit den fehlenden Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und der nur langsam steigenden Nachfrage nach neuen Luftverkehrsbetreiberzeugnissen wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass das Königreich Swasiland aus der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, gestrichen werden sollte.

(142)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss werden die Fähigkeit der SWACAA zur vollständigen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion weiterhin genau beobachten. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss fordern die SWACAA auf, der Kommission jedes neu erteilte oder geänderte Luftverkehrsbetreiberzeugnis zu melden. Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Jemen

(143)

Der amtliche Untersuchungsbericht zum Unfall des Luftfahrtunternehmens Yemen Airways (Yemenia), der sich am 29. Juni 2009 in Moroni auf den Komoren ereignete, wurde am 25. Juni 2013 veröffentlicht. Der Bericht enthielt drei wichtige Empfehlungen: erstens sollen die komorischen Behörden dauerhafte geeignete Notfallmaßnahmen für Suche und Rettung nach einem Flugunfall auf See in der Nähe der komorischen Flugplätze einführen, zweitens sollen die jemenitischen Behörden sicherstellen, dass alle Besatzungen auf Flügen nach Moroni ordnungsgemäß für die Durchführung des Sichtlandeanflugs mit vorgeschriebenen Flugwegverfahren (MVI) geschult werden und drittens sollen die jemenitischen Behörden die Ausbildung der Piloten von Yemenia überarbeiten, vor allem im Hinblick auf ihre Reaktionsfähigkeit in Notfällen.

(144)

Am 7. November 2013 richtete die Behörde für Zivilluftfahrt- und Meteorologiebehörde (CAMA) des Jemen ein Schreiben an die Kommission, in dem sie einige Einzelheiten zu den Sicherheitsmaßnahmen darlegte, die sie aufgrund des Unfalls getroffen hat. Der Flugsicherheitsausschuss wurde über diese Maßnahmen und die damit verbundenen Entwicklungen bei seiner Sitzung im November 2013 unterrichtet.

(145)

Die Kommission hielt am 9. Januar 2014 in Brüssel eine technische Sitzung ab. An dieser Sitzung nahmen Vertreter der Kommission, Sachverständige von EASA und den Mitgliedstaaten sowie Vertreter der CAMA und von Yemenia teil.

(146)

Am 17. Dezember 2013 hatte die Kommission der CAMA im Vorfeld der technischen Sitzung spezifische Fragen übermittelt, die nicht nur den Unfallbericht, sondern auch die umfassenderen Zuständigkeiten der CAMA im Bereich der Sicherheitsaufsicht über die im Jemen zugelassenen Luftfahrtunternehmen betrafen. Außerdem sandte die Kommission der CAMA eine Reihe von Fragen, die an Yemenia weitergeleitet wurden. Beide Fragenkomplexe sollten der Kommission dabei helfen, die Qualität der Reaktionen sowohl von der CAMA als auch von Yemenia auf die Empfehlungen im Unfallbericht zu bewerten.

(147)

Zu den einzelnen an die jemenitischen Behörden gerichteten Empfehlungen erklärte die CAMA, ihre Maßnahmen umfassten die Intensivierung der Sicherheitsaufsicht über Yemenia (u. a. mehr Kabinen- und Cockpitinspektionen) und sie habe Yemenia aufgefordert, Kontrollen der Qualifikationen sämtlicher Besatzungsmitglieder durchzuführen, die Flughäfen der Kategorie „C“ anfliegen. Zu den zusätzlichen Maßnahmen zählt, dass die CAMA Yemenia angewiesen hat, die Schulung zum Abfangen bei Überziehen und Luftwirbeln häufiger durchzuführen.

(148)

Zu den spezifischen Empfehlungen an Yemenia erklärte das Luftfahrtunternehmen, es habe in der Verwaltung und in Bezug auf die Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen Änderungen vorgenommen sowie die Strategien und Verfahren überprüft und entsprechend geändert. Auch auf Verbesserungen in Bezug auf Audits, Schulung und Umsetzung wurde verwiesen. Darüber hinaus bekräftigte Yemenia, dass ihre Besatzungen im Rahmen wiederholter Simulatorübungen gemäß dem Airbus-Lehrplan in den Notfallverfahren geschult werden.

(149)

Dem Flugsicherheitsausschuss wurden weitere Einzelheiten zu den technischen Gesprächen, die während der Sitzung geführt wurden, sowie eine Zusammenfassung der Unterlagen, die von der CAMA und Yemenia übermittelt worden waren, vorgelegt.

(150)

Gemäß den gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus dem Jemen zu ändern. Die Sicherheitsleistung aller im Jemen zugelassenen Luftfahrtunternehmen, einschließlich Yemenia wird weiterhin aufmerksam überwacht. Sollte es Hinweise darauf geben, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

(151)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch im Jemen zugelassene Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Sambia

(152)

Die Kommission unterrichtete den Flugsicherheitsausschuss über den jüngsten Schriftwechsel mit den Behörden Sambias, darunter ein Schreiben des Verkehrsministeriums vom 10. Dezember 2013. Darin wurde der Eingang eines früheren Schreibens der Kommission vom 1. Oktober 2013 bestätigt, das Orientierungshilfen in Bezug auf Bereiche enthielt, auf die sich die Behörden im Hinblick auf weitere Fortschritte und Verbesserungen konzentrieren sollten.

(153)

In dem Schreiben der sambischen Behörden vom 10. Dezember 2013 wurde mitgeteilt, dass der Verwaltungsrat der Zivilluftfahrtbehörde ernannt worden sei und bis spätestens 31. Januar 2014 ein Generaldirektor für Zivilluftfahrt eingestellt werden solle.

(154)

In ihrer Antwort vom 21. Januar 2014 bestätigte die Kommission, dass sie weiterhin konstruktiv mit den Behörden Sambias zusammenarbeiten möchte. In dieser Antwort hat die Kommission auch vorgeschlagen, nach der Ernennung des neuen Generaldirektors für Zivilluftfahrt eine technische Sitzung anzuberaumen, um Informationen über die bisherigen Fortschritte zu erlangen, damit der Flugsicherheitsausschuss in vollem Umfang unterrichtet werden kann.

(155)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss nahmen die stetigen Fortschritte der Zivilluftfahrtbehörde Sambias zur Kenntnis und riefen die sambischen Behörden dazu auf, ihre Arbeit fortzusetzen, damit zum geeigneten Zeitpunkt und nach der erforderlichen Überprüfung die derzeitigen Betriebsbeschränkungen erneut überdacht werden können.

(156)

In Einklang mit den gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Sambia zu ändern.

(157)

In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer schnellen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und um die kommerziellen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -einschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(158)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(159)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2014

Für die Kommission,

Im Namen des Präsidenten,

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 104 vom 20.4.2011, S. 10).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1146/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist(ABl. L 333 vom 5.12.2012, S. 7).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 7).


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftverkehrsbetreibers

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

MERIDIAN AIRWAYS LTD

AOC 023

MAG

Republik Ghana

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Afghanistan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Islamische Republik Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Islamische Republik Afghanistan

PAMIR AIRLINES

Unbekannt

PIR

Islamische Republik Afghanistan

SAFI AIRWAYS

AOC 181

SFW

Islamische Republik Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

AO 008-01/11

TEJ

Republik Angola

AIR GICANGO

009

Unbekannt

Republik Angola

AIR JET

AO 006-01/11-MBC

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

Unbekannt

Republik Angola

AIR26

AO 003-01/11-DCD

DCD

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

Unbekannt

Republik Angola

DIEXIM

007

Unbekannt

Republik Angola

FLY540

AO 004-01 FLYA

Unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

Unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

AO 005-01/11

Unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

Unbekannt

Republik Angola

SONAIR

AO 002-01/10-SOR

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Benin

AERO BENIN

PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

AEB

Republik Benin

AFRICA AIRWAYS

Unbekannt

AFF

Republik Benin

ALAFIA JET

PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

Unbekannt

Republik Benin

BENIN GOLF AIR

PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS

BGL

Republik Benin

BENIN LITTORAL AIRWAYS

PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

LTL

Republik Benin

COTAIR

PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

COB

Republik Benin

ROYAL AIR

PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

BNR

Republik Benin

TRANS AIR BENIN

PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

TNB

Republik Benin

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

CANADIAN AIRWAYS CONGO

RAC06-012

Unbekannt

Republik Kongo

EMERAUDE

RAC06-008

Unbekannt

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC 06-003

EKA

Republik Kongo

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Republik Kongo

EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

RAC 06-014

Unbekannt

Republik Kongo

MISTRAL AVIATION

RAC06-011

Unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC 06-001

TSG

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AFRICAN AIR SERVICE COMMUTER

104/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR BARAKA

409/CAB/MIN/TVC/002/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR CASTILLA

409/CAB/MIN/TVC/007/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR FAST CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR MALEBO

409/CAB/MIN/TVC/0122/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

ARMI GLOBAL BUSINESS AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/029/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BIEGA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/051/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BLUE AIRLINES

106/CAB/MIN/TVC/2012

BUL

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BLUE SKY

409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BUSINESS AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/048/09

ABB

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CETRACA

105/CAB/MIN/TVC/2012

CER

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TVC/0078/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CONGO EXPRESS AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/059/2012

CXR

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

DOREN AIR CONGO

102/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

EAGLES SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/0196/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

EPHRATA AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/040/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

FILAIR

409/CAB/MIN/TVC/037/2008

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

FLY CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0126/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GALAXY KAVATSI

409/CAB/MIN/TVC/0027/2008

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

409/CAB/MIN/TVC/0082/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TVC/0051/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/011/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GTRA

409/CAB/MIN/TVC/0060/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)

409/CAB/MIN/TVC/0065/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

JET CONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/0011/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KATANGA EXPRESS

409/CAB/MIN/TVC/0083/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KATANGA WINGS

409/CAB/MIN/TVC/0092/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KORONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/001/2011

KGO

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

LIGNES AERIENNES CONGOLAISES (LAC)

Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/009/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MAVIVI AIR TRADE

409/CAB/MIN/TVC/00/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

OKAPI AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/086/2011

OKP

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

PATRON AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/0066/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

PEGASUS

409/CAB/MIN/TVC/021/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SAFE AIR

409/CAB/MIN/TVC/021/2008

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SERVICES AIR

103/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SION AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/0081/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

STELLAR AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/056/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

TRACEP CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0085/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

TRANSAIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/073/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

WALTAIR AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/004/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

WILL AIRLIFT

409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/039/2008

WDA

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

PUNTO AZUL

2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

TANGO AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Gabuns, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Gabun

AFRIC AVIATION

010/MTAC/ANAC-G/DSA

EKG

Republik Gabun

AIR SERVICES SA

004/MTAC/ANAC-G/DSA

RVS

Republik Gabun

AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

007/MTAC/ANAC-G/DSA

LGE

Republik Gabun

NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

008/MTAC/ANAC-G/DSA

NRG

Republik Gabun

SCD AVIATION

005/MTAC/ANAC-G/DSA

SCY

Republik Gabun

SKY GABON

009/MTAC/ANAC-G/DSA

SKG

Republik Gabun

SOLENTA AVIATION GABON

006/MTAC/ANAC-G/DSA

SVG

Republik Gabun

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua und Indonesia Air Asia, einschließlich

 

 

Republik Indonesien

AIR BORN INDONESIA

135-055

Unbekannt

Republik Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

Unbekannt

Republik Indonesien

ALFA TRANS DIRGANTATA

135-012

Unbekannt

Republik Indonesien

ANGKASA SUPER SERVICES

135-050

LBZ

Republik Indonesien

ASCO NUSA AIR

135-022

Unbekannt

Republik Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

SQS

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

121-043

Unbekannt

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

VIT

Republik Indonesien

BATIK AIR

121-050

BTK

Republik Indonesien

CITILINK INDONESIA

121-046

CTV

Republik Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

Unbekannt

Republik Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Republik Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

DRZ

Republik Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Republik Indonesien

EASTINDO

135-038

ESD

Republik Indonesien

ENGGANG AIR SERVICE

135-045

Unbekannt

Republik Indonesien

ERSA EASTERN AVIATION

135-047

Unbekannt

Republik Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Republik Indonesien

HEAVY LIFT

135-042

Unbekannt

Republik Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

121-034

IDA

Republik Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

Unbekannt

Republik Indonesien

JAYAWIJAYA DIRGANTARA

121-044

Unbekannt

Republik Indonesien

JOHNLIN AIR TRANSPORT

135-043

JLB

Republik Indonesien

KAL STAR

121-037

KLS

Republik Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Republik Indonesien

KOMALA INDONESIA

135-051

Unbekannt

Republik Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

KUR

Republik Indonesien

LION MENTARI AIRLINES

121-010

LNI

Republik Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

MNS

Republik Indonesien

MARTABUANA ABADION

135-049

Unbekannt

Republik Indonesien

MATTHEW AIR NUSANTARA

135-048

Unbekannt

Republik Indonesien

MERPATI NUSANTARA AIRLINES

121-002

MNA

Republik Indonesien

MIMIKA AIR

135-007

Unbekannt

Republik Indonesien

NAM AIR

121-058

Unbekannt

Republik Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA AIR CHARTER

121-022

SJK

Republik Indonesien

NUSANTARA BUANA AIR

135-041

Unbekannt

Republik Indonesien

PACIFIC ROYALE AIRWAYS

121-045

PRQ

Republik Indonesien

PEGASUS AIR SERVICES

135-036

Unbekannt

Republik Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Republik Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

Unbekannt

Republik Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

Unbekannt

Republik Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Republik Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

Unbekannt

Republik Indonesien

SKY AVIATION

121-028

Unbekannt

Republik Indonesien

SKY AVIATION

135-044

Unbekannt

Republik Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Republik Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Republik Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

PNS

Republik Indonesien

SURYA AIR

135-046

Unbekannt

Republik Indonesien

TRANSNUSA AVIATION MANDIRI

121-048

TNU

Republik Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

TWT

Republik Indonesien

TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

121-038

XAR

Republik Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

Unbekannt

Republik Indonesien

TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

121-018

TMG

Republik Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Republik Indonesien

UNINDO

135-040

Unbekannt

Republik Indonesien

WING ABADI AIRLINES

121-012

WON

Republik Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich

 

 

Republik Kasachstan

AIR ALMATY

AK-0453-11

LMY

Republik Kasachstan

AIR TRUST AIRCOMPANY

AK-0455-12

RTR

Republik Kasachstan

ATMA AIRLINES

AK-0437-10

AMA

Republik Kasachstan

AVIA-JAYNAR/AVIA-ZHAYNAR

AK-067-12

SAP

Republik Kasachstan

BEK AIR

AK-0463-12

BEK

Republik Kasachstan

BEYBARS AIRCOMPANY

AK-0442-11

BBS

Republik Kasachstan

BURUNDAYAVIA AIRLINES

AK-0456-12

BRY

Republik Kasachstan

COMLUX-KZ

AK-0449-11

KAZ

Republik Kasachstan

EAST WING

AK-0465-12

EWZ

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR

AK-0441-11

EAK

Republik Kasachstan

FLY JET KZ

AK-0446-11

FJK

Republik Kasachstan

INVESTAVIA

AK-0447-11

TLG

Republik Kasachstan

IRTYSH AIR

AK-0439-11

MZA

Republik Kasachstan

JET AIRLINES

AK-0459-12

SOZ

Republik Kasachstan

JET ONE

AK-0468-12

JKZ

Republik Kasachstan

KAZAIR JET

AK-0442-11

KEJ

Republik Kasachstan

KAZAIRTRANS AIRLINE

AK-0466-12

KUY

Republik Kasachstan

KAZAVIASPAS

AK-0452-11

KZS

Republik Kasachstan

LUK AERO (ehemals EASTERN EXPRESS)

AK-0464-12

LIS

Republik Kasachstan

PRIME AVIATION

AK-0448-11

PKZ

Republik Kasachstan

SCAT

AK-0460-12

VSV

Republik Kasachstan

ZHETYSU AIRCOMPANY

AK-0438-11

JTU

Republik Kasachstan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA)

15

EAA

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

13

CBK

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

HELI SKY

Unbekannt

HAC

Kirgisische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

KTC

Kirgisische Republik

KYRGYZ AIRLINES

Unbekannt

KGZ

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MANAS AIRWAYS

42

BAM

Kirgisische Republik

S GROUP AVIATION

6

Unbekannt

Kirgisische Republik

S GROUP INTERNATIONAL

Unbekannt

IND

Kirgisische Republik

SKY BISHKEK

Unbekannt

BIS

Kirgisische Republik

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

39

SAB

Kirgisische Republik

STATE AVIATION ENTERPRISE UNDER THE MINISTRY OF EMERGENCY SITUATIONS (SAEMES)

20

DAM

Kirgisische Republik

SUPREME AVIATION

40

SGK

Kirgisische Republik

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Mosambik

AERO-SERVIÇOS SARL

MOZ-08

Unbekannt

Republik Mosambik

CFM — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA

MOZ-07

Unbekannt

Republik Mosambik

COA — COASTAL AVIATION

MOZ-15

Unbekannt

Republik Mosambik

CPY — CROPSPRAYERS

MOZ-06

Unbekannt

Republik Mosambik

CRA — CR AVIATION LDA

MOZ-14

Unbekannt

Republik Mosambik

EMÍLIO AIR CHARTER LDA

MOZ-05

Unbekannt

Republik Mosambik

ETA — EMPRESA DE TRANSPORTES AÉREOS LDA

MOZ-04

Unbekannt

Republik Mosambik

HCP — HELICÓPTEROS CAPITAL LDA

MOZ-11

Unbekannt

Republik Mosambik

KAY — KAYA AIRLINES, LDA

MOZ-09

KYY

Republik Mosambik

LAM — LINHAS AÉREAS DE MOÇAMBIQUE S.A.

MOZ-01

LAM

Republik Mosambik

MEX — MOÇAMBIQUE EXPRESSO, SARL MEX

MOZ-02

MXE

Republik Mosambik

OHI — OMNI HELICÓPTEROS INTERNATIONAL LDA

MOZ-17

Unbekannt

Republik Mosambik

SAF — SAFARI AIR LDA

MOZ-12

Unbekannt

Republik Mosambik

SAM — SOLENTA AVIATION MOZAMBIQUE, SA

MOZ-10

Unbekannt

Republik Mosambik

TTA — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA

MOZ-16

TTA

Republik Mosambik

UNIQUE AIR CHARTER LDA

MOZ-13

Unbekannt

Republik Mosambik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035-01

Unbekannt

Republik Nepal

AIR KASTHAMANDAP

051/2009

Unbekannt

Republik Nepal

BUDDHA AIR

014/96

BHA

Republik Nepal

BUDDHA AIR (INTERNATIONAL OPERATIONS)

058/2010

Unbekannt

Republik Nepal

FISHTAIL AIR

017/01

Unbekannt

Republik Nepal

GOMA AIR

064/2010

Unbekannt

Republik Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Republik Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Republik Nepal

MUKTINATH AIRLINES

081/2013

Unbekannt

Republik Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Republik Nepal

SHREE AIRLINES

030/02

SHA

Republik Nepal

SHREE AIRLINES (INTERNATIONAL OPERATIONS)

059/2010

Unbekannt

Republik Nepal

SIMRIK AIR

034/00

Unbekannt

Republik Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Republik Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Republik Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Republik Nepal

YETI AIRLINES DOMESTIC

037/2004

NYT

Republik Nepal

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Philippine Airlines und Cebu Pacific Air, einschließlich

 

 

Republik der Philippinen

AEROEQUIPEMENT AVIATION

2010037

Unbekannt

Republik der Philippinen

AIR ASIA PHILIPPINES

2012047

APG

Republik der Philippinen

AIR JUAN AVIATION

2013053

Unbekannt

Republik der Philippinen

AIR PHILIPPINES CORPORATION

2009006

GAP

Republik der Philippinen

ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC.

2012048

Unbekannt

Republik der Philippinen

ASIAN AEROSPACE CORPORATION

2012050

Unbekannt

Republik der Philippinen

ASTRO AIR INTERNATIONAL

2012049

AAV

Republik der Philippinen

AYALA AVIATION CORP.

4AN9900003

Unbekannt

Republik der Philippinen

CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC.

2010026

Unbekannt

Republik der Philippinen

CM AERO SERVICES

20110401

Unbekannt

Republik der Philippinen

CYCLONE AIRWAYS

2010034

Unbekannt

Republik der Philippinen

FAR EAST AVIATION SERVICES

2009013

Unbekannt

Republik der Philippinen

INAEC AVIATION CORP.

2010028

Unbekannt

Republik der Philippinen

INTERISLAND AIRLINES

2010023

ISN

Republik der Philippinen

ISLAND AVIATION

2009009

SOY

Republik der Philippinen

ISLAND TRANSVOYAGER

2010022

ITI

Republik der Philippinen

LION AIR

2009019

Unbekannt

Republik der Philippinen

MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES

2010029

Unbekannt

Republik der Philippinen

MAGNUM AIR

2012051

MSJ

Republik der Philippinen

MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP

2010020

Unbekannt

Republik der Philippinen

NORTHSKY AIR INC.

2011042

Unbekannt

Republik der Philippinen

OMNI AVIATION CORP.

2010033

Unbekannt

Republik der Philippinen

ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC.

2010024

Unbekannt

Republik der Philippinen

ROYAL STAR AVIATION, INC.

2010021

Unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTH EAST ASIAN AIRLINES

2009 004

SRQ

Republik der Philippinen

SOUTH EAST ASIAN AIRLINES (SEAIR) INTERNATIONAL

2012052

SGD

Republik der Philippinen

SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES

2011045

Unbekannt

Republik der Philippinen

SUBIC SEAPLANE, INC.

2011035

Unbekannt

Republik der Philippinen

WCC AVIATION COMPANY

2009015

Unbekannt

Republik der Philippinen

ZEST AIRWAYS INCORPORATED

2009003

EZD

Republik der Philippinen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD

01/AOC/2007

BGI

São Tomé und Príncipe

EXECUTIVE JET SERVICES

03/AOC/2006

EJZ

São Tomé und Príncipe

GLOBAL AVIATION OPERATION

04/AOC/2006

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

GOLIAF AIR

05/AOC/2001

GLE

São Tomé und Príncipe

ISLAND OIL EXPLORATION

01/AOC/2008

IOE

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD

02/AOC/2002

TFK

São Tomé und Príncipe

TRANSCARG

01/AOC/2009

TRG

São Tomé und Príncipe

TRANSLIZ AVIATION (TMS)

02/AOC/2007

TLZ

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

Unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

Unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

Unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

Unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

Unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Sudan

ALFA AIRLINES

054

AAJ

Republik Sudan

ALMAJAL AVIATION SERVICE

015

MGG

Republik Sudan

BADER AIRLINES

035

BDR

Republik Sudan

BENTIU AIR TRANSPORT

029

BNT

Republik Sudan

BLUE BIRD AVIATION

011

BLB

Republik Sudan

DOVE AIRLINES

052

DOV

Republik Sudan

ELIDINER AVIATION

008

DND

Republik Sudan

FOURTY EIGHT AVIATION

053

WHB

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

017

Unbekannt

Republik Sudan

HELEJETIC AIR

057

HJT

Republik Sudan

KATA AIR TRANSPORT

009

KTV

Republik Sudan

KUSH AVIATION

060

KUH

Republik Sudan

MARSLAND COMPANY

040

MSL

Republik Sudan

MID AIRLINES

025

NYL

Republik Sudan

NOVA AIRLINES

046

NOV

Republik Sudan

SUDAN AIRWAYS

001

SUD

Republik Sudan

SUN AIR COMPANY

051

SNR

Republik Sudan

TARCO AIRLINES

056

TRQ

Republik Sudan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sambia

ZAMBEZI AIRLINES

Z/AOC/001/2009

ZMA

Sambia


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftverkehrsbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ

Republik Angola

AIR ASTANA (2)

AK-0443-11

KZR

Kasachstan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeug des Musters Boeing B767, Luftfahrzeug des Musters Boeing B757, Luftfahrzeug des Musters A319/320/321

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeug innerhalb der Boeing B767-Flotte, wie auf dem AOC angegeben; innerhalb der Boeing B757-Flotte, wie auf dem AOC angegeben; innerhalb der Airbus A319/320/321-Flotte, wie auf dem AOC angegeben

Aruba (Königreich der Niederlande)

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

Komoren

AFRIJET (3)

002/MTAC/ANAC-G/DSA

ABS

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR

Republik Gabun

GABON AIRLINES (4)

001/MTAC/ANAC

GBK

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B767-200

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

Republik Gabun

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

003/MTAC/ANAC-G/DSA

NVS

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

Republik Gabun; Republik Südafrika

AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD

AOC 017

ALE

Republik Ghana

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC

Republik Ghana

IRAN AIR (5)

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

14 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A300, 8 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A310, 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B737

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

EP-IBA,

EP-IBB,

EP-IBC,

EP-IBD,

EP-IBG,

EP-IBH,

EP-IBI,

EP-IBJ,

EP-IBM,

EP-IBN,

EP-IBO,

EP-IBS,

EP-IBT,

EP-IBV,

EP-IBX,

EP-IBZ,

EP-ICE,

EP-ICF,

EP-IBK,

EP-IBL,

EP-IBP,

EP-IBQ,

EP-AGA

Islamische Republik Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU- 204.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633.

Demokratische Volksrepublik Korea

AIR MADAGASCAR

5R-M01/2009

MDG

Madagaskar

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 3 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-300, 2 Luftfahrzeugen des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MFL, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF

Republik Madagaskar


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Air Astana ist es für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union ausschließlich gestattet, die oben aufgeführten Luftfahrzeugmuster zu nutzen, sofern sie in Aruba zugelassen sind und alle Änderungen bei den AOC der Kommission und Eurocontrol rechtzeitig mitgeteilt werden.

(3)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

(4)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

(5)  Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.


Top