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Document 32014R0235

Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte

OJ L 77, 15.3.2014, p. 85–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/235/oj

15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/85


VERORDNUNG (EU) Nr. 235/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 und 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Diese Verordnung gehört zu den Instrumenten, mit denen die auswärtige Politik der Union direkt unterstützt wird und sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Mit ihr wird ein Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung und Unterstützung der Demokratie und der Menschenrechte geschaffen, das die Bereitstellung von Hilfe unabhängig von der Zustimmung der Regierungen bzw. der staatlichen Behörden der betroffenen Drittländer ermöglicht.

(2)

Nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gründet sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

(3)

Gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zählt die Gleichstellung von Frauen und Männern zu den grundlegenden Werten und Zielen der Union und sollte von der Union bei allen ihren Tätigkeiten gefördert und berücksichtigt werden.

(4)

Nach Artikel 21 EUV hat sich die Union bei ihrem auswärtigen Handeln von den Grundsätzen leiten zu lassen, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.

(5)

Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union stellen die Förderung von Menschenrechten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Staatsführung und die Förderung eines integrativen und nachhaltigen Wachstums zwei Grundpfeiler der Entwicklungspolitik der Union dar. Die Verpflichtung zur Achtung, zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze ist ein wesentliches Element der vertraglichen Beziehungen der Union zu Drittländern.

(6)

In der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel: „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des Auswärtigen Handelns der EU — ein wirksamerer Ansatz“ wurden spezifische Maßnahmen vorgeschlagen, um die Wirksamkeit und Kohärenz des Ansatzes der Union bei Menschenrechten und Demokratie zu erhöhen.

(7)

Hinter dem hiermit eingerichteten Instrument steht die Absicht, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union einschließlich der Ziele ihrer Entwicklungspolitik zu leisten, insbesondere der Ziele, die in der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ und der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel: „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“, sowie der Politiken der Union, die Auswirkungen auf Menschenrechte haben, einschließlich der Ziele, die in dem Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie, die vom Rat am 25. Juni 2012 angenommen wurden, aufgeführt sind.

(8)

Im Einklang mit dem Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie sollte die Union einen an Rechten orientierten Ansatz anwenden, der sämtliche Menschenrechte einschließt — gleichviel ob es sich um bürgerliche und politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt.

(9)

Der Beitrag der Union zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurzelt in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, sowie anderen im Rahmen der Vereinten Nationen (UN) angenommenen Menschenrechtsinstrumenten und in einschlägigen regionalen Menschenrechtsinstrumenten.

(10)

Die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte der Frau einschließlich der Stärkung ihrer Rolle in der Gesellschaft und die Nichtdiskriminierung sind grundlegende Menschenrechte, die für die soziale Gerechtigkeit und die Bekämpfung von Ungleichheiten unabdingbar sind. Ihre Förderung sollte eine übergeordnete Priorität dieser Verordnung sein.

(11)

Demokratie und Menschenrechte sind unauflöslich miteinander verbunden und verstärken einander, wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. November 2009 zur Unterstützung der Demokratie in den Außenbeziehungen der EU hervorgehoben hat. Die Gedanken-, Gewissens- und Religions- oder Weltanschauungsfreiheit, die Meinungsfreiheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die zu den Grundfreiheiten zählen, sind Voraussetzungen für politischen Pluralismus, einen demokratischen Prozess und eine offene Gesellschaft, während die demokratische Kontrolle, die Rechenschaftspflicht im eigenen Land und die Gewaltenteilung wesentliche Grundlagen der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit sind, die wiederum für einen wirksamen Schutz der Menschenrechte erforderlich sind.

(12)

Die Schaffung und dauerhafte Verankerung einer Menschenrechtskultur und die Unterstützung des Aufbaus einer unabhängigen Zivilgesellschaft, auch durch Stärkung der Rolle einer solchen Gesellschaft in den jeweiligen Ländern, sowie einer bürgernahen Demokratie — was insbesondere in jungen Demokratien besonders dringlich und schwierig ist — stellt im Grunde eine ständige Herausforderung dar, die in erster Linie von den Bürgern auf Ebene des betroffenen Landes selbst bewältigt werden muss, die jedoch das Engagement der internationalen Gemeinschaft in keiner Weise schmälert. Sie erfordert eine Reihe von Einrichtungen, wozu auch demokratische nationale Parlamente und lokal gewählte Versammlungen gehören, wodurch Teilhabe, Repräsentanz, Ansprechbarkeit und Rechenschaftspflicht gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang sollte Ländern, die sich in einer Übergangssituation sowie in fragilen oder Postkonfliktsituationen befinden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Den gewonnenen Erfahrungen und den Lehren, die im Rahmen der Erweiterungs- und der Nachbarschaftspolitik der Union beim Übergang zur Demokratie gezogen wurden, sollten Rechnung getragen werden.

(13)

Damit diese Anliegen auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 weiter wirksam, transparent, rechtzeitig und flexibel verfolgt werden können, sind spezifische finanzielle Mittel und ein eigenes Finanzierungsinstrument erforderlich, die ein weiteres unabhängiges Arbeiten ermöglichen.

(14)

Die Hilfe der Union im Rahmen dieser Verordnung sollte so konzipiert sein, dass sie die verschiedenen anderen Instrumente zur Umsetzung der Unionspolitik zu Demokratie und Menschenrechte ergänzt. Diese Instrumente reichen vom politischen Dialog und diplomatischen Demarchen bis hin zu verschiedenen Instrumenten der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, einschließlich geografischer und thematischer Programme. Die Hilfe der Union sollte darüber hinaus die eher krisenbezogenen Interventionen im Rahmen des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, eingerichtet durch Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), darunter dringende Interventionen, die während der ersten Phasen des Übergangsprozesses notwendig sind, ergänzen.

(15)

Nach der vorliegenden Verordnung hat die Union Hilfe zu leisten, mit der in Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft globale, regionale, nationale und lokale Menschenrechts- und Demokratisierungsfragen angegangen werden. Die Zivilgesellschaft wird in diesem Zusammenhang so verstanden, dass sie sich auf alle Arten von sozialen Maßnahmen von Einzelpersonen oder Gruppen erstreckt, die vom Staat unabhängig sind und deren Aktivitäten dazu beitragen, die Menschenrechte und die Demokratie zu fördern, einschließlich von Menschenrechtsverteidigern im Sinne der UN-Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen (im Folgenden „Erklärung über Menschenrechtsverteidiger“). Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die länderspezifischen lokalen Menschenrechtsstrategien der Union gebührend berücksichtigt werden.

(16)

Während zudem Demokratie- und Menschenrechtsziele immer systematischer in alle Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns einbezogen werden müssen, sollte die Hilfe der Union im Rahmen dieser Verordnung dank ihres globalen Charakters und ihrer Handlungsunabhängigkeit von der Zustimmung der Regierungen und der Behörden von Drittstaaten eine eigene komplementäre und zusätzliche Rolle spielen. Diese Rolle sollte eine Zusammenarbeit und Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft in sensiblen Menschenrechts- und Demokratiefragen ermöglichen, einschließlich der Wahrnehmung der Menschenrechte durch Migranten und der Rechte von Asylbewerbern und Binnenvertriebenen, und sollte die Flexibilität und Reaktionsfähigkeit gewährleisten, die erforderlich sind, um auf sich wandelnde Gegebenheiten oder Bedürfnisse der Empfänger oder Krisensituationen einzugehen. Die vorliegende Verordnung sollte die Union darüber hinaus in die Lage versetzen, spezifische Ziele und Maßnahmen auf internationaler Ebene zu formulieren und zu unterstützen, die weder geografisch gebunden noch krisenbezogen sind und ein transnationales Konzept erfordern oder Einsätze sowohl innerhalb der Union als auch in einer Reihe von Drittländern nach sich ziehen. Diese Verordnung sollte auch den notwendigen Rahmen für Einsätze wie die Unterstützung unabhängiger Wahlbeobachtungsmissionen, die von der Union durchgeführt werden, bieten, die eine kohärente Vorgehensweise, ein einheitliches Verwaltungssystem und gemeinsame Durchführungsstandards erfordern.

(17)

Aufbau und Konsolidierung der Demokratie nach dieser Verordnung kann möglicherweise auch bedeuten, dass nationalen demokratischen Parlamenten und verfassungsgebenden Versammlungen strategische Hilfe gewährt wird, damit sie insbesondere demokratische Reformprozesse besser unterstützen und vorantreiben können.

(18)

Die Union sollte ein besonderes Augenmerk auf die Länder und Notsituationen richten, in denen die Menschenrechte und Grundfreiheiten am stärksten gefährdet sind und die Nichtachtung dieser Rechte und Freiheiten besonders deutlich und systematisch zutage tritt. In derartigen Fällen sollten die politischen Prioritäten darin bestehen, die Achtung des einschlägigen Völkerrechts zu fördern, die lokale Zivilgesellschaft spürbar zu unterstützen und ihr Handlungsmöglichkeiten zu geben sowie einen Beitrag zu ihrer unter sehr schwierigen Umständen durchgeführten Arbeit zu leisten. In solchen Ländern oder Situationen und bei dringendem Schutzbedarf von Menschenrechtsverteidigern und Demokratieaktivisten sollte die Union flexibel und rechtzeitig reagieren können, indem sie auf schnellere und flexiblere Verwaltungsverfahren und vielfältige Finanzierungsmechanismen zurückgreift. Dies sollte insbesondere dann zutreffen, wenn die die Wahl der Verfahrensregelungen die Wirkung der Maßnahmen direkt beeinflussen oder die Empfänger ernsthafter Einschüchterung, Vergeltung oder anderen Gefahren aussetzen könnte.

(19)

In Konfliktsituationen sollte die Union die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen aller Konfliktparteien nach dem humanitären Völkerrecht im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien der Union fördern. Des Weiteren sollte in Ländern, die sich im Übergang befinden, die Hilfe der Union im Rahmen der vorliegenden Verordnung geeignete Rahmenbedingungen unterstützen, damit politische Akteure in Erscheinung treten können, die sich zu einem demokratischen pluralistischen Mehrparteiensystem bekennen. Die vorliegende Verordnung sollte auch darauf abzielen, demokratische Strukturen, die Gewaltenteilung und rechenschaftspflichtige öffentliche Behörden zu fördern.

(20)

Die Wahlbeobachtungsmissionen der EU stellen einen signifikanten und erfolgreichen Beitrag zu den demokratischen Prozessen in Drittländern dar. Allerdings geht die Förderung und Unterstützung der Demokratie weit über den Wahlprozess allein hinaus, weswegen alle Etappen des Wahlzyklus berücksichtigt werden sollten. Die Ausgaben für Wahlbeobachtungsmissionen der EU sollten deshalb keinen unverhältnismäßig hohen Anteil der im Rahmen dieser Verordnung verfügbaren Gesamtmittel ausmachen.

(21)

Die Bedeutsamkeit der Einrichtung des Amts des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte sollte hervorgehoben werden. Der EU-Sonderbeauftragte sollte dazu beitragen, dass das Handeln und die Menschenrechtspolitik der Union geschlossen, kohärent und wirksam sind und dass alle Unionsinstrumente und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden.

(22)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den verschiedenen Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln gesorgt wird und Synergien zwischen dem mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen Instrument, anderen Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns konzipiert werden.

(23)

Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich um einen regelmäßigen Informationsaustausch zu bemühen und sollten sich in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses miteinander ins Benehmen setzen, um die Komplementarität ihrer jeweiligen Maßnahmen zu fördern. Die Union sollte auch andere Geber und einschlägige Akteure konsultieren.

(24)

Die Kommission oder der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten gegebenenfalls mit dem Europäischen Parlament regelmäßig und häufig einen Meinungs- und Informationsaustausch führen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten außerdem Zugang zu Dokumenten erhalten, damit sie ihr Recht auf Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in voller Kenntnis der Sachlage ausüben können. Bei den im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten die Ansichten des Europäischen Parlaments und des Rates gebührend berücksichtigt werden.

(25)

Die Union sollte sich — gegebenenfalls unter Einschaltung ihrer Delegationen — in einem angemessen frühen Stadium des Programmierungsprozesses um einen regelmäßigen Informationsaustausch und regelmäßige Konsultationen mit der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen, auch in Drittländern, bemühen, damit die Leistung des jeweiligen Beitrags der Zivilgesellschaft erleichtert wird und um sicherzustellen, dass diese in diesem Prozess eine wichtige Rolle spielt.

(26)

Zur Anpassung des Geltungsbereichs dieser Verordnung an die sich rasch verändernden Gegebenheiten in Drittstaaten sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der im Anhang aufgeführten prioritären Bereiche zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(27)

Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Programmierung und Finanzierung der durch diese Verordnung unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Angesichts der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere da sie der politischen Ausrichtung dienen und finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie grundsätzlich nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang.

(28)

Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt.

(29)

In der vorliegenden Verordnung wird für ihre Gesamtlaufzeit eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) bildet.

(30)

Die Organisation und die Arbeitsweise des EAD sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates (9) festgelegt.

(31)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32)

Es ist angezeigt, einen reibungslosen und ununterbrochenen Übergang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten und die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (10) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte für den Zeitraum 2014-2020 (im Folgenden „EIDHR“ für „European Instrument for Democracy and Human Rights“) eingerichtet, mit dem die Union Hilfe für die Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten leistet.

Diese Hilfe zielt vor allem auf Folgendes ab:

a)

Unterstützung, Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie in Drittländern durch Stärkung der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, Festigung des gesamten Demokratiezyklus, vor allem durch Förderung einer aktiven Rolle der Zivilgesellschaft in diesem Zyklus, und der Rechtsstaatlichkeit, und Verbesserung der Verlässlichkeit von Wahlprozessen, insbesondere durch Wahlbeobachtungsmissionen der EU.

b)

bessere Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN und sonstigen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten kundgegeben sind, sowie verstärkter Schutz und bessere Förderung, Anwendung und Überwachung dieser Rechte vor allem durch Unterstützung von einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, von Menschenrechtsverteidigern und Opfern von Repression und Misshandlung;

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Hilfe der Union konzentriert sich auf die folgenden Bereiche:

a)

Unterstützung und Stärkung, entsprechend dem Konzept des gesamten Demokratiezyklus, der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, einschließlich der parlamentarischen Demokratie, und der Demokratisierungsprozesse, vor allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene, u. a. durch

i)

die Förderung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, des ungehinderten Personenverkehrs, der Meinungs- und Redefreiheit, einschließlich des politischen, künstlerischen und kulturellen Ausdrucks, des ungehinderten Zugangs zu Informationen, einer freien Presse und unabhängiger pluralistischer Medien sowohl herkömmlicher als auch IKT-gestützter Art, der Internetfreiheit und von Maßnahmen zur Bekämpfung der administrativen Hemmnisse bei der Ausübung dieser Freiheiten, einschließlich der Bekämpfung der Zensur, insbesondere durch Erlass und Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften;

ii)

die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Unabhängigkeit von Justiz und Legislative, die Unterstützung und Bewertung von Reformen der Justiz und der Institutionen und ihrer Umsetzung und die Förderung des Zugangs zum Recht sowie die Unterstützung nationaler Menschenrechtsinstitutionen;

iii)

die Förderung und Stärkung des Internationalen Strafgerichtshofs, der internationalen Ad-hoc-Strafgerichte sowie von Verfahren der Übergangsjustiz und von Wahrheitsfindungs- und Versöhnungsmechanismen;

iv)

die Unterstützung Übergangs zur Demokratie und der Reformen zur Einführung einer effektiven und transparenten demokratischen Rechenschaftspflicht und Aufsicht im eigenen Land, einschließlich in den Bereichen Sicherheit und Justiz, und die Verstärkung der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen;

v)

die Förderung des politischen Pluralismus und der demokratischen politischen Vertretung sowie die Stärkung der politischen Mitwirkung von Frauen und Männern, vor allem von Angehörigen von Randgruppen und schutzbedürftigen Gruppen, sowohl als Wähler als auch als Kandidaten, an demokratischen Reformprozessen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene;

vi)

die Konsolidierung der lokalen Demokratie durch Gewährleistung einer besseren Zusammenarbeit zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden, die eine möglichst bürgernahe politische Vertretung fördert;

vii)

die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben sowie die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, der Teilhabe von Frauen an Entscheidungsprozessen und der politischen Vertretung von Frauen insbesondere bei Prozessen des politischen Übergangs, der Demokratisierung und des Staatsaufbaus;

viii)

die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben, wozu auch Maßnahmen zählen, die ihre Wahrnehmung der entsprechenden Freiheiten erleichtern, und durch die Unterstützung der Chancengleichheit, der Nichtdiskriminierung und politischen Vertretung;

ix)

die Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung einer friedlichen Aussöhnung zwischen verschiedenen Teilen der Gesellschaft, einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen im Bereich Menschenrechte und Demokratisierung;

b)

Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN und sonstigen internationalen und regionalen Verträgen im Bereich bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert sind, vor allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft, u.a. in Bezug auf

i)

die Abschaffung der Todesstrafe und die Einführung von Moratorien im Hinblick auf ihre Abschaffung, sowie, wo die Todesstrafe noch besteht, das Eintreten für ihre Abschaffung und die Einhaltung der internationalen Mindeststandards;

ii)

die Verhinderung von Folter, Misshandlung und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung und des Verschwindenlassens sowie in Bezug auf die Rehabilitation von Folteropfern;

iii)

die Unterstützung und den Schutz der Menschenrechtsverteidiger — einschließlich der Erfüllung ihrer dringlichsten Schutzbedürfnisse — sowie die Gewährung von Hilfe für sie im Einklang mit Artikel 1 der Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger; diese Ziele, einschließlich längerfristige Hilfe und Zugang zu Zufluchtsstätten, könnten durch einen Mechanismus für Menschenrechtsverteidiger abgedeckt werden;

iv)

die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie jede Art von Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Kaste, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität;

v)

die Gedanken-, Gewissens- und Religions- bzw. Glaubensfreiheit, einschließlich durch Maßnahmen zur Beseitigung jeder Form von Hass, Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung und durch Unterstützung von Toleranz und Achtung der religiösen und kulturellen Vielfalt innerhalb der Gesellschaften und zwischen ihnen;

vi)

die Rechte indigener Völker kundgegeben in der UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker, indem insbesondere betont wird, dass es wichtig ist, diese Völker in die Entwicklung von Projekten, die sie betreffen, einzubinden, und indem ihnen Unterstützung gewährt wird, um ihre Mitwirkung und Beteiligung an internationalen Mechanismen zu erleichtern;

vii)

die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, kundgegeben in der UN-Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören;

viii)

die Rechte lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller (LGBTI für „lesbian, gay, bisexual, trans and intersex“) Personen, einschließlich Maßnahmen zur Entkriminalisierung von Homosexualität, zur Bekämpfung homophober und transphober Gewalt und Verfolgung sowie zur Förderung der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit für LGBTI-Personen;

ix)

die Rechte von Frauen, die im UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und dem zugehörigen Fakultativprotokoll niedergelegt sind, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere der Genitalverstümmelung von Frauen, von Zwangsehen oder arrangierten Ehen, Verbrechen aus Gründen der „Ehre“, häuslicher und sexueller Gewalt und des Frauen- und Mädchenhandels;

x)

die Rechte des Kindes, die im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und seinen Fakultativprotokollen niedergelegt sind, einschließlich der Bekämpfung der Kinderarbeit, des Kinderhandels und der Kinderprostitution sowie der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten, sowie den Schutz von Kindern vor Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status;

xi)

die Rechte von Menschen mit Behinderungen, wie sie im UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegt sind;

xii)

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, darunter das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard sowie die Kernarbeitsnormen;

xiii)

die soziale Verantwortung von Unternehmen, insbesondere durch die Anwendung der UN-Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte, sowie die in Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte unternehmerische Freiheit;

xiv)

die allgemeine und berufliche Bildung und die Überwachung in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie;

xv)

die Unterstützung lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Einrichtungen der Zivilgesellschaft, die im Bereich des Schutzes, der Förderung oder der Verteidigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten tätig sind;

xvi)

die Förderung besserer Haftbedingungen und einer besseren Einhaltung der Standards in Gefängnissen im Einklang mit der Menschenwürde und den Grundrechten;

c)

Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz der Menschenrechte, der Gerechtigkeit, der Geschlechtergleichstellung, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie sowie für die Förderung des humanitären Völkerrechts, insbesondere durch

i)

die Unterstützung internationaler und regionaler Instrumente und Gremien im Bereich Menschenrechte, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie;

ii)

die Förderung der Zusammenarbeit der Zivilgesellschaft mit internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie die Unterstützung von Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, die auf die Förderung und Überwachung der Umsetzung internationaler und regionaler Instrumente zur Förderung von Menschenrechten, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie abzielen, einschließlich des Aufbaus entsprechender Kapazitäten bei nichtstaatlichen Organisationen;

iii)

Bildung in Bezug auf und Verbreitung von Informationen über das humanitäre Völkerrecht und Unterstützung seiner Durchsetzung;

d)

Aufbau von Vertrauen in demokratische Wahlprozesse und Institutionen und Stärkung ihrer Verlässlichkeit und Transparenz in allen Etappen des Wahlzyklus, insbesondere durch

i)

den Einsatz von Wahlbeobachtungsmissionen der EU und andere Maßnahmen zur Überwachung von Wahlprozessen;

ii)

einen Beitrag zum Aufbau der Wahlbeobachtungskapazitäten einheimischer Organisationen der Zivilgesellschaft auf regionaler und lokaler Ebene und durch die Unterstützung ihrer Initiativen zur Stärkung der Wahlbeteiligung und der Nachbereitung des Wahlprozesses;

iii)

unterstützende Maßnahmen, die auf die kohärente Einbindung von Wahlprozessen in den demokratischen Zyklus und auf die Verbreitung von Informationen über und die Umsetzung von Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU insbesondere in Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft sowie mit einschlägigen öffentlichen Behörden, einschließlich Parlamenten und Regierungen, im Einklang mit dieser Verordnung ausgerichtet sind;

iv)

die Förderung eines friedlichen Ausgangs von Wahlprozessen, der Verringerung der Gewalt bei Wahlen und der Akzeptanz glaubwürdiger Ergebnisse in allen Teilen der Gesellschaft;

(2)   Die Grundsätze des Verbots jedweder Diskriminierung, der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Teilhabe, der Eigenverantwortung, der Rechenschaftspflicht, der Offenheit und der Transparenz werden immer dann, wenn sie relevant sind, in alle in dieser Verordnung genannten Maßnahmen einbezogen.

(3)   Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen werden in den Hoheitsgebieten von Drittländern durchgeführt oder stehen in direktem Zusammenhang mit bestimmten Situationen in Drittländern oder mit globalen oder regionalen Maßnahmen.

(4)   Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen tragen den spezifischen Merkmalen von Krisen oder Notsituationen sowie von Ländern oder Situationen Rechnung, in denen ein ernster Mangel an Grundfreiheiten herrscht, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger unter schwierigsten Bedingungen arbeiten.

Artikel 3

Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität der Hilfe der Union

(1)   Die Hilfe der Union nach dieser Verordnung steht im Einklang mit dem Gesamtrahmen des auswärtigen Handelns der Union und ergänzt die im Rahmen anderer Außenhilfeinstrumente oder -übereinkünfte gewährte Hilfe.

(2)   Um die Wirksamkeit, Kohärenz und Stetigkeit des auswärtigen Handelns der Union zu verbessern, bemühen die relevanten Organe der Union und die Mitgliedstaaten sich um einen regelmäßigen Informationsaustausch und setzen sich in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses miteinander ins Benehmen, um die Komplementarität und Kohärenz ihrer jeweiligen Maßnahmen sowohl bei der Entscheidungsfindung als auch bei der Durchführung vor Ort zu fördern. Diese Konsultationen können zu einer gemeinsamen Programmierung und zu gemeinsamen Tätigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten führen. Die Union konsultiert auch andere Geber und Akteure.

(3)   Die Union und der EAD führen gegebenenfalls mit dem Europäischen Parlament regelmäßig einen Meinungs- und Informationsaustausch.

(4)   Die Union strebt einen regelmäßigen Informationsaustausch und regelmäßige Konsultationen mit der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen auch in Drittländern an. Insbesondere bietet die Union, wenn möglich, nach Maßgabe der einschlägigen Verfahren technische Orientierung und Unterstützung bei den Antragsverfahren.

Artikel 4

Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und die Durchführung

(1)   Die von der Union nach dieser Verordnung geleistete Hilfe wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 und durch folgende Maßnahmen durchgeführt:

a)

Strategiepapiere im Sinne des Artikels 5 und gegebenenfalls deren überarbeitete Fassungen,

b)

Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und unterstützende Maßnahmen nach Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014,

c)

Sondermaßnahmen nach Artikel 2 Verordnung (EU) Nr. 236/2014;

(2)   Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Halbzeitüberprüfungsberichts (im Folgenden „Halbzeitüberprüfungsbericht“) erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen jenes Berichts Rechnung getragen.

Artikel 5

Strategiepapiere

(1)   In den Strategiepapieren wird unter Berücksichtigung der Prioritäten der Union, der internationalen Lage und der Maßnahmen der wichtigsten Partner die Strategie der Union für ihre Hilfe nach dieser Verordnung dargelegt. Sie entspricht dem allgemeinen Zweck, den Zielen, dem Geltungsbereich und den Grundsätzen dieser Verordnung.

(2)   In den Strategiepapieren sind die für die Finanzierung durch die Union im Zeitraum der Geltungsdauer dieser Verordnung ausgewählten Schwerpunktbereiche, die Einzelziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren aufgeführt. Außerdem enthalten die Strategiepapiere die Richtbeträge der Mittelzuweisung, sowohl der Mittel insgesamt als auch aufgeschlüsselt nach Schwerpunktbereichen; die Angaben erfolgen gegebenenfalls in Form einer Spanne.

(3)   Die Strategiepapiere werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren genehmigt. Kommt es zu wesentlichen Änderungen der Umstände oder der Politik, werden die Strategiepapiere im Einklang mit demselben Verfahren aktualisiert.

Artikel 6

Thematische Prioritäten und Übertragung von Befugnissen

Die Einzelziele und Prioritäten, die nach dieser Verordnung von der Union unterstützt werden, sind im Anhang festgelegt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der im Anhang festgelegten thematischen Prioritäten zu erlassen. Insbesondere nach Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts und auf der Grundlage der darin ausgesprochenen Empfehlungen erlässt die Kommission bis zum 31. März 2018 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs.

Artikel 7

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für die Dauer der Geltung dieser Verordnung übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8

Ausschuss

Die Kommission wird von einem Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 9

Zugang zu Dokumenten

Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat ihre Kontrollbefugnisse in Kenntnis der Sachlage wahrnehmen können, haben sie im Einklang mit den geltenden Vorschriften Zugang zu sämtlichen hierfür erforderlichen, das EIDHR betreffenden Dokumenten.

Artikel 10

Finanzausstattung

Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2014-2020 auf 1 332 752 000 EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 11

Europäischer Auswärtiger Dienst

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Abl. C 11 vom 15.1.2013, S. 81.

(2)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).

(8)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(9)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


ANHANG

Einzelziele und Prioritäten des EIDHR

Die strategische Ausrichtung der Union hinsichtlich der Lieferung von Ergebnissen in Bezug auf den Zweck des EIDHR basiert auf fünf Zielen, die nachfolgend dargelegt sind:

1.

Ziel 1 — Unterstützung der Menschenrechte und der Menschenrechtsverteidiger in Situationen, in denen sie am stärksten gefährdet sind.

Mit den zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen soll wirksame Unterstützung für die am stärksten gefährdeten Menschenrechtsverteidiger und in Situationen geleistet werden, in denen die Grundrechte am stärksten gefährdet sind. Das EIDHR wird unter anderem dazu beitragen, den dringenden Bedarf von Menschenrechtsverteidigern zu decken; ferner wird mittel- und langfristige Unterstützung geleistet, die es Menschenrechtsverteidigern und Zivilgesellschaft ermöglicht, ihre Arbeit durchzuführen. Mit den Maßnahmen wird der aktuellen besorgniserregenden Entwicklung Rechnung getragen, dass immer weniger Raum für die Zivilgesellschaft bleibt.

2.

Ziel 2 — Unterstützung für andere Prioritäten der Union im Bereich der Menschenrechte

Die Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels konzentrieren sich darauf, im Einklang mit Artikel 2 Tätigkeiten zu unterstützen, bei denen das Eingreifen der Union einen Mehrwert erbringt oder bei denen die Union eine auf ein spezifisches Thema bezogene Verpflichtung eingegangen ist (z. B. vom Rat angenommene aktuelle und künftige Leitlinien der Union im Menschenrechtsbereich oder vom Europäischen Parlament verabschiedete Entschließungen). Die Maßnahmen stehen im Einklang mit den Prioritäten des Strategischen Rahmens und des Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie.

Mit den zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen werden unter anderem die Menschenwürde (insbesondere die Bekämpfung der Todesstrafe sowie der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafungen oder Behandlungen), wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Bekämpfung der Straflosigkeit; die Bekämpfung jeder Form der Diskriminierung sowie die Rechte von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gefördert. Ferner wird auch neu auftretenden Fragen im Bereich der Menschenrechte Aufmerksamkeit geschenkt.

3.

Ziel 3 — Unterstützung der Demokratie

Mit den Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels werden friedliche Demokratiebewegungen in Drittländern unterstützt, um die partizipatorische und repräsentative Demokratie, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht zu stärken. Diese Maßnahmen konzentrieren sich darauf, die politische Mitwirkung von Bürgern und die politische Vertretung sowie das Eintreten für die Demokratie zu festigen.

Es werden sämtliche Aspekte der Demokratisierung angegangen, darunter Rechtsstaatlichkeit sowie die Förderung und der Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte, wie Meinungsfreiheit online und offline, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Dazu gehört auch eine aktive Teilnahme an der sich entwickelnden Diskussion zur Methodik im Bereich der Unterstützung der Demokratie.

Gegebenenfalls werden die Maßnahmen den Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU Rechnung tragen.

4.

Ziel 4 — Wahlbeobachtungsmissionen der EU

Die Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels konzentrieren sich auf die Wahlbeobachtung, die als Teilaspekt der unter Ziel 3 beschriebenen generellen Förderung und Unterstützung demokratischer Prozesse dazu beiträgt, die Transparenz der Wahlprozesse zu verbessern und das Vertrauen in diese Prozesse zu stärken.

Die umfassenden Wahlbeobachtungsmissionen der EU werden allgemein als Vorzeigeprojekte des auswärtigen Handelns der Union anerkannt und stellen nach wie vor die Hauptmaßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels dar.

Diese Missionen sind das beste Mittel, um sowohl eine in Kenntnis der Sachlage erfolgende Bewertung der Wahlprozesse vornehmen als auch Empfehlungen zu deren weiterer Verbesserung im Kontext der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs der Union mit Drittländern aussprechen zu können. Insbesondere wird der sich auf alle Etappen des Wahlzyklus — einschließlich entsprechender Folgemaßnahmen — erstreckende Ansatz weiterentwickelt mittels zusätzlicher Maßnahmen zur Verknüpfung von bilateralen Programmen und EIDHR-Projekten.

5.

Ziel 5 — gezielte Unterstützung der wichtigsten Akteure und Prozesse, einschließlich internationaler und regionaler Menschenrechtsinstrumente und -mechanismen

Allgemeines Ziel ist es, internationale und regionale Rahmenregelungen für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, des Rechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Demokratie im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union zu stärken.

Die Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels umfassen Tätigkeiten zur Förderung des Beitrags der lokalen Zivilgesellschaft zu den Menschenrechtsdialogen der EU (im Einklang mit den einschlägigen EU-Leitlinien) und die Entwicklung und Anwendung internationaler und regionaler Menschenrechtsinstrumente und -mechanismen sowie internationaler Instrumente und Mechanismen auf dem Gebiet des Strafrechts, einschließlich des Internationalen Strafgerichtshofs. Der Förderung und Überwachung dieser Mechanismen durch die Zivilgesellschaft wird dabei besondere Aufmerksamkeit geschenkt.


Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten (2) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, wo die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu den Wahlbeobachtungsmissionen

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission unterstreichen den wichtigen Beitrag, den die Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union (EU-EOM) im Rahmen der außenpolitischen Maßnahmen der Union zur Demokratieförderung in den Partnerländern leisten. Die EU-Wahlbeobachtungsmissionen tragen dazu bei, die Transparenz der Wahlprozesse zu erhöhen und das Vertrauen in diese Prozesse zu stärken. Sie liefern eine faktengestützte Bewertung der Wahlen sowie Empfehlungen für deren weitere Verbesserung im Kontext der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs der Union mit ihren Partnerländern. Vor diesem Hintergrund kommen das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission überein, dass bis zu 25 % der für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Mittel im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte nach Maßgabe der jährlichen Wahlprioritäten für die Finanzierung von Wahlbeobachtungsmissionen der EU aufgewendet werden sollten.


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