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Document 32014D0752

2014/752/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. Oktober 2014 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Japans für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

OJ L 311, 31.10.2014, p. 55–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/752/oj

31.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2014

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Japans für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(2014/752/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch bei der Abwicklung außerbörslich gehandelter Derivatkontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Am 1. September 2013 erhielt die Kommission die fachlichen Empfehlungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) zu den Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Japan ansässige CCPs. Diese Empfehlungen wurden von der ESMA am 27. Januar 2014 ergänzt. Darin wurde auf eine Reihe von Unterschieden zwischen den rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs in Japan und den rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hingewiesen. Der vorliegende Beschluss stützt sich jedoch nicht nur auf eine vergleichende Analyse der rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs, sondern darüber hinaus auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, welche Ergebnisse die japanischen Anforderungen bei der Risikominderung erzielen.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Japan von den dort zugelassenen Clearingstellen (Clearing Organisations, im Folgenden „COs“) erfüllt werden müssen, sind der Financial Instruments and Exchange Act 2006 (im Folgenden „FIEA“), der den Aufsichtsrahmen für Wertpapier- und Finanzderivate-Clearingstellen darstellt, und der Commodity Derivatives Act 2009 (im Folgenden „CDA“), der den Aufsichtsrahmen für das Clearing von Rohstoffgeschäften bildet. Der vorliegende Beschluss betrifft nur die im FIEA festgelegte Regelung.

(7)

Dem FIEA zufolge muss sich der japanische Premierminister vor Vergabe einer Clearingzulassung davon überzeugen, dass die geschäftlichen Regelungen der CO, d. h. ihre internen Vorschriften und Verfahren, den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen, dass die CO über eine für das Clearing von Finanzinstrumenten ausreichende Finanzausstattung verfügt, dass die Erwartungen hinsichtlich der Aufwendungen und Erträge der CO günstig sind, dass die Mitarbeiter der CO über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um Finanzinstrumente angemessen und sicher clearen zu können, und dass Struktur und System der CO ausreichend entwickelt sind, um eine ordnungsgemäß funktionierende Abwicklung zu gewährleisten. Nach Artikel 194-7 Absatz 1 FIEA überträgt der Premierminister seine Befugnisse im Rahmen des FIEA an den Kommissar der japanischen Finanzaufsichtsbehörde (Financial Services Agency of Japan, im Folgenden „JFSA“). Damit ist der Kommissar der JFSA für die Vergabe von Clearingzulassungen zuständig.

(8)

Darüber hinaus veröffentlichte die JFSA im Dezember 2013 die Umfassenden Leitlinien für die Beaufsichtigung von Finanzmarktinfrastrukturen (Comprehensive Guidelines for Supervision of Financial Market Infrastructures, im Folgenden „Leitlinien“), in denen der Aufsichtsrahmen für diese Strukturen, einschließlich COs, detailliert dargelegt und insbesondere erläutert wird, wie die COs dem FIEA nachzukommen haben. Diese Leitlinien werden in den internen Vorschriften und Verfahren der COs umgesetzt.

(9)

Damit bestehen die rechtsverbindlichen Anforderungen Japans aus zwei Ebenen. Die Hauptgrundsätze für COs sind im FIEA (im Folgenden „Primärvorschriften“) festgelegt und umfassen die strengen Standards, die COs erfüllen müssen, um in Japan eine Clearingzulassung zu erhalten Diese Primärvorschriften stellen die erste Ebene der rechtsverbindlichen Anforderungen in Japan dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen die COs ihre internen Vorschriften und Verfahren dem Kommissar der JFSA zur Genehmigung vorlegen. Diese internen Vorschriften und Verfahren stellen die zweite Ebene der rechtsverbindlichen Anforderungen in Japan dar und müssen den Leitlinien zufolge detailliert Auskunft darüber geben, wie die antragstellende CO diese Standards erfüllen wird. Darüber hinaus enthalten die internen Vorschriften und Verfahren der COs zusätzliche, die Primärvorschriften ergänzende Bestimmungen. Nach ihrer Genehmigung durch den Kommissar der JFSA sind diese internen Vorschriften und Verfahren von den COs verbindlich einzuhalten. Damit sind diese Vorschriften ein fester Bestandteil der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die die in Japan ansässigen CCPs erfüllen müssen. Hält eine CO die Primärvorschriften oder ihre internen Vorschriften und Verfahren nicht ein, kann der Kommissar der JFSA Verwaltungsschritte gegen sie einleiten und u. a. eine Verbesserung der Geschäftsabläufe anordnen oder ihr ganz oder teilweise die Zulassung entziehen.

(10)

Die Primärvorschriften für COs und die ergänzenden internen Vorschriften und Verfahren erzielen wesentliche Ergebnisse, die den Auswirkungen der Bestimmungen in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind. Insbesondere die rechtsverbindlichen Anforderungen, wonach eine bestimmte Anzahl von Ausfällen durch die Gesamtfinanzressourcen der COs gedeckt sein muss, verpflichten die COs, auf die mehr als 95 % des Clearingvolumens in Japan entfallen, bei extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest den Ausfall der beiden Clearingmitglieder decken zu können, denen gegenüber die größten Risikopositionen bestehen (im Folgenden der „Mindestdeckungsgrundsatz“). Diese Anforderung gewährleistet Risikominderung in einem Umfang, der den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entspricht und damit als gleichwertig betrachtet werden sollte.

(11)

Die für COs in Bezug auf das Liquiditätsrisiko geltenden verbindlichen Anforderungen verpflichten COs, auf die mehr als 95 % des Clearingvolumens in Japan entfallen, zur Anwendung des Mindestdeckungsgrundsatzes. Diese Anforderung gewährleistet Risikominderung in einem Umfang, der den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entspricht, und sollte deshalb als gleichwertig betrachtet werden. Auch die rechtsverbindlichen Anforderungen, die COs in Bezug auf Unternehmensfortführung, Sicherheiten, Anlagepolitik, Abwicklungsrisiko, Trennung und Übertragbarkeit, Berechnung der ursprünglichen Sicherheitsleistung und Governance, einschließlich Organisation, Mitglieder der Geschäftsleitung, Risikoausschuss, Führung von Aufzeichnungen, qualifizierte Beteiligungen, Informationsübermittlung an die zuständigen Behörden, Interessenkonflikte, Auslagerung und Unternehmensführung erfüllen müssen, erzielen wesentliche Ergebnisse, die den in der Verordnung EU Nr. 648/2012 festgelegten entsprechen, und sollten deshalb als gleichwertig betrachtet werden.

(12)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans sicherstellen, dass die dort zugelassenen COs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(13)

Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Japan für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(14)

Die JFSA ist für die Beaufsichtigung der Finanzmarktinfrastrukturen zuständig. Durch Überwachungs- und risikogestützte Prüfverfahren, in deren Rahmen auch Aufsichtsanforderungen getestet werden, verfolgt die JFSA kontinuierlich, ob die COs die Anforderungen an das Risikomanagement einhalten. So kann die JFSA von den COs insbesondere die Vorlage von Informationen, Berichten und anderen Geschäftsunterlagen verlangen und die Geschäfte, Aufzeichnungen und Bücher von COs prüfen. Sie bewertet ferner, ob die COs ihren Pflichten nachkommen. All diese Prüfungen münden in einen Bericht, in dem etwaige Mängel festgehalten werden. Die JFSA hat verschiedene Möglichkeiten, um zu gewährleisten, dass die COs die festgestellten Probleme angemessen beheben, und kann die COs u. a. auffordern, schriftlich nachzuweisen, dass sie diese Probleme fristgerecht abgestellt haben. Sie kann die COs aber auch auf anderem Wege zur Einhaltung zwingen und beispielsweise die Verbesserung von Geschäftsabläufen anordnen und diese Anordnungen durchsetzen. Darüber hinaus kann die JFSA einer CO aber auch ganz oder teilweise die Zulassung entziehen.

(15)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans für die dort zugelassenen CCPs auf Dauer eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(16)

Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen.

(17)

Drittstaat-CCPs können eine Zulassung als „ausländische CCP“ beantragen, die es ihnen ermöglicht, in Japan die Dienste zu erbringen, für die sie auch in diesem Drittstaat zugelassen sind. Zulassungsanträge von Drittstaat-CCPs werden nach den gleichen Kriterien beurteilt wie die Anträge japanischer Clearingstellen. Insbesondere sollte die antragstellende Drittstaat-CCP ausgehend von den in diesem Drittstaat geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen über eine ausreichende finanzielle Basis, ausreichende Kenntnisse und erfahrene Mitarbeiter sowie ein ausreichendes System und eine ausreichende Struktur verfügen, um Clearingoperationen angemessen und sicher durchführen zu können. Auch sind Drittstaat-CCPs von bestimmten Anforderungen, die die in Japan zugelassenen inländischen CCPs erfüllen müssen, befreit, wenn sie von einer ausländischen Behörde eine gleichwertige Zulassung erhalten haben und die JFSA mit dieser Behörde eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat.

(18)

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleisten.

(19)

Aus dem gleichen Grund ist davon auszugehen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans für COs die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, weswegen diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden sollten. Die Kommission sollte die Entwicklung des japanischen Rechts- und Aufsichtsrahmens für CCPs, gestützt auf Informationen der ESMA, weiterhin verfolgen und darüber hinaus überwachen, ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin erfüllt sind.

(20)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans, die aus dem „Financial Instruments and Exchange Act 2006“ (FIEA) und den ergänzenden „Comprehensive Guidelines for Supervision of Financial Market Infrastructures“ bestehen und für die dort zugelassenen COs gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.


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