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Document 32014D0325

2014/325/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. Juni 2014 über die Anerkennung des „Systems KZR INiG“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

OJ L 165, 4.6.2014, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/06/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/325/oj

4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/56


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2014

über die Anerkennung des „Systems KZR INiG“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2014/325/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG legen Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Die Artikel 7b und 7c sowie Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen den Artikeln 17 und 18 sowie dem Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG weitgehend.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

(3)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(4)

Der Antrag auf Anerkennung, dass das „System KZR INiG“ den Nachweis erbringt, wonach Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, wurde bei der Kommission am 17. Juli 2012 eingereicht. Die akzeptierte Version des Systems wurde am 17. Dezember 2013 vorgelegt. Vom System erfasst sind in der EU angebaute und geerntete Rohstoffe sowie Abfälle und Rückstände aus der EU. Das System gilt für die gesamte Versorgungskette vom Anbau der Rohstoffe bis zum Vertrieb der Biokraftstoffe. Das anerkannte System sollte auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht werden.

(5)

Die Prüfung des „Systems KZR INiG“ ergab, dass es die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG in angemessener Weise erfüllt und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(6)

Die Prüfung des „KZR INiG Systems“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(7)

Das „System KZR INiG“ wurde anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Im Falle relevanter Änderungen der Rechtsgrundlage wird die Kommission das System prüfen, um festzustellen, ob es die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch in angemessener Weise erfasst.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem „System KZR INiG“ (im Folgenden „das System“), für das am 17. Dezember 2013 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.

Das System enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Das System kann herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG nachzuweisen.

Artikel 2

Werden an dem System nach Annahme dieses Beschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

Die Kommission kann ihren Beschluss widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.


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