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Document 32014D0255
2014/255/EU: Commission Implementing Decision of 29 April 2014 establishing the Work Programme for the Union Customs Code
2014/255/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union
2014/255/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union
OJ L 134, 7.5.2014, p. 46–53
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 15/04/2016; Aufgehoben und ersetzt durch 32016D0578
7.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 134/46 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. April 2014
zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union
(2014/255/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 281,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Laut Artikel 280 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (nachstehend: „der Zollkodex“) erstellt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung der elektronischen Systeme. Das Arbeitsprogramm ist insbesondere für die Ausarbeitung der Übergangsmaßnahmen für die elektronischen Systeme und die zeitliche Planung für die Fälle wichtig, in denen Systeme bis zum Datum der Anwendung des Zollkodex — dem 1. Mai 2016 — noch nicht betriebsbereit sind. |
(2) |
Der Zollkodex sieht vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt und die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten. Daher sollte das Arbeitsprogramm einen ausführlichen Plan für die Umsetzung elektronischer Systeme enthalten, um die richtige Anwendung des Zollkodex zu gewährleisten. |
(3) |
Dementsprechend sollte das Arbeitsprogramm ein Verzeichnis der elektronischen Systeme enthalten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission in enger Zusammenarbeit entwickeln sollten, damit der Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann. Dieses Verzeichnis stützt sich auf das bestehende Planungsdokument für alle IT-bezogenen Zollprojekte, den so genannten mehrjährigen Strategieplan (MASP), der gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2, erstellt wird (2). Die im Arbeitsprogramm genannten elektronischen Systeme sollten demselben Projektmanagementkonzept unterliegen und dem MASP entsprechend vorbereitet und entwickelt werden. |
(4) |
Das Arbeitsprogramm sollte die elektronischen Systeme sowie die entsprechende Rechtsgrundlage, die entscheidenden Meilensteine und die für die Inbetriebnahme vorgesehenen Daten festlegen und beschreiben. Diese Termine sollten als „geplante Anfangsdaten der Inbetriebnahme“ bezeichnet werden. Der Termin für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme sollte das geplante Enddatum des Übergangszeitraums sein. |
(5) |
Die elektronischen Systeme gemäß dem Arbeitsprogramm sollten im Hinblick auf ihre erwartete Wirkung in Bezug auf die im Zollkodex definierten Prioritäten ausgewählt werden. Eine der wichtigsten Prioritäten besteht darin, den Wirtschaftsbeteiligten im gesamten Zollgebiet der Union ein breites Spektrum elektronischer Zolldienste anzubieten. Darüber hinaus sollten die elektronischen Systeme darauf abzielen, Effizienz, Wirksamkeit und Harmonisierung der Abläufe im Zoll unionsweit zu verbessern. Reihenfolge und Zeitplan für die Inbetriebnahme der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Systeme sollten auf praktischen Erwägungen des Projektmanagements beruhen, etwa auf der Streuung von Anstrengungen und Ressourcen, der Verbindung zwischen den Projekten, der spezifischen Voraussetzungen für jedes System und der Projektreife. Die Entwicklung der elektronischen Systeme soll durch das Arbeitsprogramm ordnungsgemäß und zielgerichtet geplant und verwaltet werden. |
(6) |
Da die elektronischen Systeme gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt, in Betrieb genommen und gepflegt werden sollen, sollten Kommission und Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, damit Vorbereitung und Umsetzung der elektronischen Systeme dem Arbeitsprogramm entsprechen und geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die vorgesehenen Systeme koordiniert und rechtzeitig zu planen, zu konzipieren, zu entwickeln und umzusetzen. |
(7) |
Das Arbeitsprogramm sollte gleichzeitig mit dem MASP aktualisiert werden, damit eine Synchronisierung gewährleistet ist. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In diesem Beschluss wird das Arbeitsprogramm gemäß Artikel 280 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union („der Zollkodex“) festgelegt.
Das Arbeitsprogramm ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.
Artikel 2
Umsetzung
1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die für eine koordinierte Umsetzung des Arbeitsprogramms erforderlich sind.
2. Die im Arbeitsprogramm genannten Projekte sowie die Vorbereitung und Umsetzung der entsprechenden elektronischen Systeme werden im Einklang mit dem Arbeitsprogramm verwaltet.
3. Die Kommission verpflichtet sich, mit den Mitgliedstaaten einvernehmlich Projektumfang, Konzeption, Anforderungen und Architektur der elektronischen Systeme zu regeln, um die Projekte im Rahmen des Arbeitsprogramms einzuleiten. Gegebenenfalls wird die Kommission auch Konsultationen durchführen und die Ansichten der Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigen.
Artikel 3
Aktualisierungen
1. Das Arbeitsprogramm wird regelmäßig aktualisiert, um zu gewährleisten, dass es den neuesten Entwicklungen bei der Umsetzung des Zollkodex entspricht und den tatsächlichen Fortschritten bei der Vorbereitung und Umsetzung der elektronischen Systeme Rechnung trägt, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit von gemeinsam vereinbarten Spezifikationen und der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme.
2. Um die Synchronisierung zwischen dem Arbeitsprogramm und dem mehrjährigen Strategieplan (MASP) zu gewährleisten, wird das Arbeitsprogramm mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 29. April 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).
ANHANG
ARBEITSPROGRAMM ZUM ZOLLKODEX DER UNION
I. Einführung in das Arbeitsprogramm
Das Arbeitsprogramm soll ein Instrument zur Unterstützung der Anwendung des Zollkodex im Hinblick auf die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme liefern.
Das Arbeitsprogramm unterstützt die Entwicklung der in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen elektronischen Systeme und regelt die Festlegung von Übergangszeiträumen gemäß Artikel 278. Das Arbeitsprogramm bezieht sich auf die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um die elektronischen Systeme gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex zu entwickeln und in Betrieb zu nehmen.
Das Arbeitsprogramm ist wie folgt zu verstehen:
1. |
Es bezieht sich auf die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex; |
2. |
es berücksichtigt die Prioritäten im Sinne von Artikel 280 Absatz 2 des Zollkodex; |
3. |
es nennt die elektronischen Systeme gemäß Artikel 16 Absatz 1, die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlich sind und für die ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Zollkodex, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus, ein Übergangszeitraum vorzusehen ist; |
4. |
Es enthält für jedes Projekt
|
Die Beschreibung der elektronischen Systeme im Arbeitsprogramm stützt sich auf die Systemanforderungen, die von den Beschreibungen im Zollkodex abgleitet werden können, zum Zeitpunkt der Erstellung des Arbeitsprogramms.
Zur Umsetzung des Arbeitsprogramms leitet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch die Analyse von Geschäftstätigkeiten die spezifischen Projekte für elektronische Systeme ein. Im Hinblick auf die weitere Ausarbeitung der IT-spezifischen Komponenten der Projekte legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Spezifikationen für die geplanten elektronischen Systeme fest. Mitgliedstaaten und Kommission sorgen im Einklang mit der definierten Architektur der Systeme und seiner Spezifikationen für die Entwicklung und Inbetriebnahme der Systeme, die auch Erprobungs- und Migrationsmaßnahmen umfasst. Des Weiteren arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit anderen Betroffenen, etwa den Wirtschaftsbeteiligten, zusammen.
Die Projekte werden in verschiedenen Phasen von der Ausarbeitung über den Aufbau, die Erprobung und die Migration bis zur endgültigen Inbetriebnahme durchgeführt. Welche Rolle die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesen einzelnen Phasen spielen, hängt von der Art und der Architektur der Systeme und ihrer Komponenten oder Dienste gemäß den detaillierten Projektbögen des mehrjährigen Strategieplans (MASP) ab. Gegebenenfalls legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame technische Spezifikationen fest, die nach einer Überprüfung durch die Mitgliedstaaten 24 Monate vor dem geplanten Starttermin für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems vorliegen sollen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission verpflichten sich zur Entwicklung und Inbetriebnahme der Systeme, einschließlich der Umsetzung unterstützender Tätigkeiten wie Schulungsmaßnahmen und Kommunikationstätigkeiten. Die Tätigkeiten erfolgen entsprechend den im Arbeitsprogramm festgelegten Meilensteinen und Terminen. Die Wirtschaftsbeteiligten werden die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Systeme zu nutzen, sobald sie betriebsbereit sind.
II. Arbeitsprogramm (zum Zollkodex der Union)
EU-ZK-Projekte für elektronische Systeme Verzeichnis der Projekte für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme, die für die Anwendung des Zollkodex erforderlich sind |
Rechtsgrundlage |
Meilenstein |
Geplantes Anfangsdatum für die Inbetrieb-nahme des elektronischen Systems (1) |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q1 2015 |
1.1.2017 |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 22, 23, 26, 27, 28, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q2 2015 (Phase 1) = Q3 2016 (Phase 2) |
1.3.2017 (Phase 1) 1.10.2018 (Phase 2) |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 22, 23, 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q3 2015 |
2.10.2017 |
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Art. 6 Abs. 1 und Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q4 2015 |
2.10.2017 |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und 153 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q3 2015 |
2.10.2017 |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 22, 23, 26, 27, 28, 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q1 2016 |
1.3.2018 |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und Art. 56 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q3 2016 |
1.10.2018 |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und 226-236 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q3 2016 |
1.10.2018 |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 179 und 263-276 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q3 2016 |
1.3.2019 |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 215, 237-242 und 250-262 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q3 2017 |
1.10.2019 |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 215, 237-242 und 250-262 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q1 2017 |
1.10.2019 |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und 133-152 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q3 2017 |
2.3.2020 |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q1 2017 |
1.10.2020 |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und 89-100 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q1 2018 |
2.3.2020 |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 46 und 127-132 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Wird in der nächsten Fassung des Arbeitsprogramms festgelegt. |
Wird in der nächsten Fassung des Arbeitsprogramms auf Grundlage der Roadmap festgelegt (2). |
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Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 57 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
Wird in der nächsten Fassung des Arbeitsprogramms festgelegt. |
Wird in der nächsten Fassung des Arbeitsprogramms festgelegt. |
Abbildung:
Schematischer Überblick
(1) Der geplante Termin für den Beginn der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme entspricht dem Ende des Übergangszeitraums.
(2) Der Zeitplan für die Projekte im Zusammenhang mit den Entwicklungen im Bereich des Risikomanagements wird in einer Aktualisierung dieses Arbeitsprogramms entsprechend den laufenden Arbeiten der Kommission zum Strategie- und Aktionsplan im Nachgang zu den Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette und des Zollrisikomanagements (8761/3/13, Rev.3, 18. Juni 2013) behandelt.