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Document 32013R0246

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 246/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 77, 20.3.2013, p. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 026 P. 128 - 131

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/246/oj

20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 246/2013 DER KOMMISSION

vom 19. März 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sollte die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt festlegen, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 de Kommission (2) zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in der geänderten Fassung legt Methoden fest, unter anderem Technologien zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen, damit das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG) in Sicherheitsbereichen und an Bord eines Luftfahrzeugs erlaubt werden kann.

(3)

Die Kommission kann unter besonderer Berücksichtigung der Einsetzbarkeit von Ausrüstungen und der Abwicklung der Fluggastformalitäten sowie in Anbetracht des Berichts (3) der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Situation in Bezug auf die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen Vorschläge für die Überarbeitung vorlegen. Die Kommission erachtet es für angebracht, die obligatorische Überprüfung auf Flüssigsprengstoffe der auf Flughäfen und von Luftfahrtunternehmen verkauften Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in manipulationssicheren Beuteln (STEB) sowie der LAG, die während der Reise zu medizinischen Zwecken oder wegen besonderer diätetischer Anforderungen gebraucht werden, einschließlich Babynahrung, einzuführen.

(4)

Die Kommission arbeitet auf die vollständige Aufhebung der Beschränkungen für die Mitnahme von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen hin. Auf der Grundlage der ab Januar 2014 bei der Durchführung der Kontrollen gemachten Erfahrungen sollte die Kommission Ende 2014 die Lage überprüfen und in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten einen oder mehrere nächste Schritte festlegen, um dieses Ziel zu erreichen, wenn möglich innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Schritt.

(5)

Die Kommission sollte die technische Entwicklung von Systemen zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen aufmerksam im Hinblick darauf verfolgen, Flughäfen künftig den Einsatz von Kontrollsystemen zu erlauben, die mehrere Bedrohungen (z. B. Fest- und Flüssigsprengstoffe) gleichzeitig effizient erkennen können und einfachere Kontrollverfahren ermöglichen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Bis zum 30. Juni 2013 legen die Flughäfen oder die für die Kontrollen zuständigen Stellen den zuständigen Behörden einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Vorschriften über die Einführung und Nutzung von Geräten zur Kontrolle von Flüssigkeiten vor. Vor dem 1. September 2013 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission darüber Bericht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 2 des Anhangs findet ab dem 31. Januar 2014 Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.

(3)  KOM(2012) 404 vom 18.7.2012, nicht veröffentlicht.

(4)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.


ANHANG

1.

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel 4 wird in Nummer 4.0.4 der folgende Buchstabe c angefügt:

„c)

Flüssigsprengstoff-Detektoren (Liquid Explosive Detection Systems, LEDS) sind Geräte, mit denen gefährliche Substanzen erkannt werden können und die den Bestimmungen von Nummer 12.7 des Anhangs des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission entsprechen.“

b)

Kapitel 4 Nummer 4.1.3.4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

auf einem Flughafen eines Drittlandes erworben wurde, der in Anlage 4-D aufgeführt ist, sofern die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel versiegelt ist, der innen einen hinreichenden Nachweis des Kaufs auf der Luftseite dieses Flughafens innerhalb der vorangehenden 36 Stunden sichtbar enthält. Die in dieser Nummer vorgesehenen Ausnahmen dürfen längstens bis zum 30. Januar 2014 angewendet werden.“

c)

Kapitel 4 Nummern 4.1.3.1 und 4.1.3.2 werden gestrichen.

d)

Kapitel 12 Nummer 12.7.1.1 erhält folgende Fassung:

„12.7.1.1

LEDS-Geräte müssen in der Lage sein, festgelegte und darüber hinaus gehende Mengen an gefährlichen Substanzen in LAG zu erkennen und durch einen Alarm auf diese hinzuweisen.“

e)

Kapitel 12 Nummer 12.7.2 erhält folgende Fassung:

„12.7.2.   Standards für Flüssigsprengtoff-Detektoren (LEDS-Geräte)

12.7.2.1.

Für LEDS-Geräte gelten drei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

12.7.2.2.

Alle LEDS-Geräte müssen dem Standard 1 entsprechen.

LEDS-Geräte, die dem Standard 1 entsprechen, dürfen längstens bis zum 30. Januar 2016 verwendet werden.

12.7.2.3.

Der Standard 2 gilt für alle LEDS-Geräte, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung installiert werden.

Alle LEDS-Geräte müssen ab dem 31. Januar 2016 dem Standard 2 entsprechen.“

2.

Mit Wirkung vom 31. Januar 2014 wird der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wie folgt geändert:

a)

Kapitel 4 Nummer 4.1.2.2 erhält folgende Fassung:

„4.1.2.2.

Die zuständige Stelle muss auf allen Flughäfen bei Zugang zu einem Sicherheitsbereich mindestens Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG), die an einem Flughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs erworben wurden und in einem manipulationssicheren Beutel (STEB) versiegelt sind, der innen einen hinreichenden Nachweis des Kaufs auf der Luftseite eines Flughafens oder an Bord eines Luftfahrzeugs sichtbar enthält, sowie LAG, die während der Reise zu medizinischen Zwecken oder wegen besonderer diätetischer Anforderungen gebraucht werden, einschließlich Babynahrung, kontrollieren.

LAG sind vor der Kontrolle dem Handgepäck zu entnehmen und sind einer gesonderten Kontrolle zu unterziehen, sofern das zur Kontrolle des Handgepäcks eingesetzte Gerät nicht auch mehrere verschlossene LAG-Behälter in Gepäckstücken durchleuchten kann.

Wurden LAG aus dem Handgepäck entnommen, so hat der Fluggast Folgendes vorzulegen:

a)

sämtliche LAG in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss, und

b)

alle anderen LAG, einschließlich STEB, die LAG enthalten.

Die betreffenden Behörden, Luftfahrtunternehmen und Flughäfen müssen dafür sorgen, dass die Fluggäste in Bezug auf die Kontrolle von LAG auf ihren Flughäfen angemessen informiert werden.“

b)

Kapitel 4 Nummer 4.1.3 erhält folgende Fassung:

„4.1.3.   Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG)

4.1.3.1.

Von Fluggästen mitgeführte LAG können bei Betreten eines Sicherheitsbereichs von der Kontrolle mit LEDS-Geräten ausgenommen werden:

a)

wenn die LAG sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befinden, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss; oder

b)

wenn die LAG bei Kauf vor Ort auf der Luftseite des Flughafens in einem besonderen STEB versiegelt wurden;

c)

wenn die LAG in einem STEB von einem anderen EU-Flughafen oder einem Luftfahrzeug eines EU-Luftfahrtunternehmens stammen und in einem besonderen STEB erneut versiegelt wurden, bevor der Sicherheitsbereich des Flughafens verlassen wird;

d)

wenn die LAG vor Ort mit einem LEDS-Gerät auf der Luftseite kontrolliert wurden und anschließend in einem besonderen STEB versiegelt wurden.

Die Ausnahmen nach den Buchstaben c und d laufen am 31. Dezember 2015 aus.

4.1.3.2.

Der in Nummer 4.1.3.1 Buchstaben b bis d genannte besondere STEB:

a)

muss eindeutig als STEB dieses Flughafens zu identifizieren sein;

b)

muss den Nachweis des Kaufs oder der erneuten Versiegelung an diesem Flughafen innerhalb der vorausgehenden drei Stunden innen sichtbar enthalten;

c)

muss den in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegten zusätzlichen Bestimmungen entsprechen.

4.1.3.3.

Die Kontrolle von LAG muss darüber hinaus den in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegten zusätzlichen Bestimmungen entsprechen.“

c)

Die Anlage 4-D wird gestrichen.


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