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Document 32013R0167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 60, 2.3.2013, p. 1–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 063 P. 115 - 165

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/04/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/167/oj

2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Februar 2013

über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Förderung des Binnenmarkts wurde ein umfassendes Typgenehmigungsverfahren der Union für Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Geräte eingeführt; dieses Verfahren ist in der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (3) geregelt.

(2)

Im Interesse der Entwicklung und des Funktionierens des Binnenmarkts der Union sollten die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Typgenehmigungsverfahren der Union ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht; zugleich sollten Kosten-Nutzen-Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen, gebührende Berücksichtigung finden.

(3)

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und zur Vereinfachung und Beschleunigung der Annahme von Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung wurde bei den Rechtsvorschriften der Union für die Typgenehmigung von Fahrzeugen ein neues Regulierungskonzept eingeführt; in diesem ist vorgesehen, dass der Gesetzgeber im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nur die grundlegenden Regeln und Prinzipien festlegt und die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten in Bezug auf weitere technische Einzelheiten an die Kommission delegiert. Als materielle Anforderungen sollten daher in dieser Verordnung nur grundlegende Vorschriften hinsichtlich der funktionalen Sicherheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie hinsichtlich der Umweltverträglichkeit festgelegt werden, und der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die technischen Spezifikationen in delegierten Rechtsakten festzulegen.

(4)

Die Vorschriften dieser Verordnung stehen im Einklang mit den in der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2002 mit dem Titel „Aktionsplan ‚Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds‘ “ niedergelegten Grundsätzen.

(5)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass künftige, auf der Grundlage dieser Verordnung vorgeschlagene Maßnahmen oder in Anwendung derselben einzurichtende Verfahren mit den Grundsätzen übereinstimmen, die in dem von der Kommission 2006 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „CARS 21: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“ („CARS 21“) nochmals bestätigt wurden. Insbesondere sollte diese Verordnung im Interesse einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung und um zu vermeiden, dass bestehende Rechtsakte der Union mit technischen Spezifikationen regelmäßig aktualisiert werden müssen, auf bestehende internationale Normen und Regelungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, Bezug nehmen, ohne sie im Unionsrechtsrahmen zu wiederholen.

(6)

Da weder in den Richtlinien 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (4) und 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (5) noch in dieser Verordnung Anforderungen an Auslegung und Bau zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von selbstfahrenden mobilen Maschinen und Geräten zum Einsatz insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt sind, sollte die Kommission den Harmonisierungsbedarf in Bezug auf die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beurteilen und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit unter Berücksichtigung bestehender Rechtsvorschriften der Union die Vorlage einer legislativen Maßnahme prüfen.

(7)

Diese Verordnung sollte die Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene in Bezug auf die Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge auf Straßen unberührt lassen; dazu zählen unter anderem besondere Vorschriften für Führerscheine, die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit oder Zugangsregelungen für bestimmte Straßen.

(8)

Die Richtlinie 2003/37/EG begrenzte in einem ersten Schritt die verbindliche Anwendung des EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsverfahrens auf Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 und enthielt nicht alle Vorschriften, die für einen Antrag auf EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung auf freiwilliger Basis für andere Klassen erforderlich gewesen wären. Zur Vollendung des Binnenmarkts und zur Sicherstellung seines reibungslosen Funktionierens sollte es den Herstellern nach dieser Verordnung gestattet sein, auf freiwilliger Basis einen Antrag auf EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für all jene Klassen zu stellen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, damit sie die Möglichkeit haben, durch die EU-Typgenehmigung die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen.

(9)

In der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen für die EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für geländegängige Fahrzeuge und Side-by-Side-Fahrzeuge wie Zugmaschinen festgelegt. Diese Fahrzeugtypen sollten daher auch von dieser Verordnung erfasst werden, sofern der betreffende Fahrzeugtyp unter eine in dieser Verordnung genannte Fahrzeugklasse fällt und allen Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(10)

In den Marktüberwachungsbestimmungen dieser Verordnung werden die Pflichten der nationalen Behörden genauer festgelegt als in den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (6).

(11)

Um die funktionale Sicherheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie den Umweltschutz auf hohem Niveau zu gewährleisten, sollten die für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten geltenden technischen Anforderungen und Umweltauflagen im Bereich der Typgenehmigung harmonisiert werden.

(12)

Es ist angebracht, den Grundsatz festzuschreiben, dass Fahrzeuge so ausgelegt, gefertigt und zusammengebaut sein müssen, dass die Verletzungsgefahr für Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer möglichst gering ist. Die Hersteller sollten deshalb verpflichtet werden sicherzustellen, dass ihre Fahrzeuge den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Dazu gehören unter anderem die Vorschriften für die Festigkeit der Fahrzeugstruktur, für Fahrerassistenzsysteme, Systeme, die dem Fahrer die Sicht auf die Straße ermöglichen und ihn über den Zustand des Fahrzeugs und die Beschaffenheit des Fahrzeugumfelds informieren, für Beleuchtungseinrichtungen, für Insassenschutzsysteme, die Beschaffenheit der Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile sowie die Vorschriften für Fahrzeugmassen und -abmessungen sowie Fahrzeugreifen.

(13)

Um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion, das einen der Eckpfeiler des EU-Typgenehmigungsverfahrens darstellt, richtig eingeführt worden ist und ordnungsgemäß funktioniert, sollten die Hersteller regelmäßig durch eine zuständige Behörde oder einen dafür benannten und ausreichend qualifizierten Technischen Dienst überprüft werden.

(14)

In bestimmten, eng begrenzten Fällen sollte eine nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge erteilt werden können. Dies sollte jedoch auf eine begrenzte Zahl von Fahrzeugen beschränkt werden. Daher ist es notwendig, den Begriff der Kleinserie anhand der Zahl der herzustellenden Fahrzeuge genauer zu fassen.

(15)

Mit den Unionsvorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen soll in erster Linie sichergestellt werden, dass neue Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die in Verkehr gebracht werden, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau bieten. Dieses Ziel sollte nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass bestimmte Teile oder Ausrüstungen eingebaut werden, nachdem ein Fahrzeug in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Daher sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Teile oder Ausrüstungen, die in Fahrzeuge eingebaut werden können und die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, einer vorhergehenden Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde unterliegen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Diese Maßnahmen sollten technische Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an solche Teile oder Ausrüstungen umfassen.

(16)

Solche Maßnahmen sollten nur für eine begrenzte Zahl von Teilen oder Ausrüstungen gelten; die Kommission sollte nach Anhörung der Interessengruppen das Verzeichnis dieser Teile oder Ausrüstungen in einem Durchführungsrechtsakt festlegen. Die Maßnahmen sollten sicherstellen, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen, gleichzeitig aber den Wettbewerb auf dem Zubehör- und Ersatzteilmarkt nach Möglichkeit aufrechterhalten.

(17)

Die Union ist eine Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut und/oder in Radfahrzeugen verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (7). Um die Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung nach den Empfehlungen von CARS 21 zu vereinfachen, ist es angezeigt, alle Einzelrichtlinien aufzuheben, ohne das Schutzniveau zu senken. Die in den entsprechenden Richtlinien festgelegten Anforderungen sollten in diese Verordnung oder in die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte übernommen und gegebenenfalls durch Verweise auf die entsprechenden Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) ersetzt werden, denen die Union zugestimmt hat oder denen die Union beigetreten ist und die dem Geänderten Übereinkommen von 1958 beigefügt sind. Um den Verwaltungsaufwand für das Typgenehmigungsverfahren zu verringern, sollte den Fahrzeugherstellern gestattet werden, Typgenehmigungen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung gegebenenfalls direkt über den Weg einer Genehmigung nach den jeweiligen UN-ECE-Regelungen zu beantragen, auf die in Anhang I oder in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten Bezug genommen wird.

(18)

Somit sollten UN-ECE-Regelungen und Änderungen an UN-ECE-Regelungen, denen die Union in Anwendung des Beschlusses 97/836/EG zugestimmt hat, in die Rechtsvorschriften über die EU-Typgenehmigung aufgenommen werden. Dementsprechend sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die notwendigen Änderungen an Anhang I dieser Verordnung oder an den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten zu beschließen.

(19)

Alternativ könnte in den delegierten Rechtsakten auf Kodizes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder auf CEN/Cenelec- bzw. ISO-Normen verwiesen werden, die für die Öffentlichkeit unmittelbar zugänglich sind und in diesen Rechtsakten aufgeführt werden.

(20)

Es ist wichtig, dass die Hersteller den Fahrzeughaltern sachdienliche Informationen geben, um eine unsachgemäße Benutzung von Sicherheitseinrichtungen zu verhindern.

(21)

Damit die Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten die EU-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder eine Autorisierung für Teile oder Ausrüstungen beantragen können, ist es ferner wichtig, dass diese Hersteller ihrerseits Zugang zu bestimmten Informationen erhalten, über die nur die Fahrzeughersteller selbst verfügen, wie beispielsweise zu technischen Informationen, einschließlich Zeichnungen, die sie für die Entwicklung von Teilen für den Zubehör- und Ersatzteilmarkt benötigen.

(22)

Nichtdiskriminierender Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen Informationen mittels eines standardisierten Formats zum Auffinden technischer Informationen und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationsdienste sind für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts notwendig, insbesondere hinsichtlich des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Ein großer Teil dieser Informationen betrifft Systeme für On-Board-Diagnose und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen. Es ist angebracht, technische Spezifikationen für die Bereitstellung solcher Informationen auf den Internetseiten der Hersteller festzulegen, sowie zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Zugang für kleine und mittlere Unternehmen sicherzustellen.

(23)

Die Fahrzeughersteller sollten ihrer Verpflichtung, Reparatur- und Wartungsinformationen über die Kommunikationsprotokolle zwischen Zugmaschinen und gezogenen Geräten oder Anbaugeräten gemäß ISO 11783 zugänglich zu machen, auch dadurch nachkommen können, dass sie auf ihrer Internetseite einen Link zu einer Internetseite einstellen, die von mehreren Herstellern gemeinsam oder von einem Herstellerkonsortium unterhalten wird.

(24)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (8), ausgeübt werden.

(25)

Im Hinblick auf die Ergänzung dieser Verordnung durch weitere technische Einzelheiten sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die funktionale Sicherheit, baulichen Anforderungen, Anforderungen an Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung, den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die Benennung Technischer Dienste sowie spezifische autorisierte Aufgaben der Technischen Dienste zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf Expertenebene — durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte festlegen und sicherstellen, dass sie umgesetzt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(27)

Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, weiterhin ihre jeweiligen Einzelgenehmigungssysteme anzuwenden; die Kommission sollte jedoch dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Funktionieren dieser nationalen Systeme Bericht erstatten, wobei sie sich auf die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen stützt, damit erneut geprüft werden kann, ob ein Legislativvorschlag zur Harmonisierung der Einzelgenehmigungssysteme auf Unionsebene vorgelegt werden soll.

(28)

Als Folge der Anwendung des neuen, durch diese Verordnung eingerichteten Regelungssystems sollten die folgenden Richtlinien aufgehoben werden:

Richtlinie 2003/37/EG,

Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (9),

Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (10),

Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (11),

Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (12),

Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (13),

Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (14),

Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (15),

Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (16),

Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (17),

Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (18),

Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind (19),

Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (20),

Richtlinie 2009/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (21),

Richtlinie 2009/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (22),

Richtlinie 2009/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (23),

Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (24),

Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (25),

Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (26),

Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (27),

Richtlinie 2009/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung für Bauteile betreffend Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (28),

Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) (29),

Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (30),

Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (31).

(29)

Es ist für alle Interessengruppen wichtig, sich ein klares Bild über den Zusammenhang zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2006/42/EG zu verschaffen, damit keine Überschneidungen entstehen und damit sie eindeutig erkennen können, welchen Vorschriften ein bestimmtes Produkt genügen muss.

(30)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Verwaltungsvorschriften und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die in Artikel 2 Absatz 1 genannt sind, festgelegt.

Diese Verordnung gilt nicht für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen. Mitgliedstaaten, die solche Einzelgenehmigungen erteilen, akzeptieren jedoch jede Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die gemäß dieser Verordnung und nicht gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften erteilt wurde.

(2)   Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt, die gemäß dieser Verordnung genehmigt werden müssen. Ferner werden mit dieser Verordnung die Vorschriften für die Marktüberwachung von Teilen und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge festgelegt.

(3)   Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit unberührt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß Artikel 4, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden.

Diese Verordnung gilt insbesondere für die nachstehenden Fahrzeuge:

a)

Zugmaschinen (Klassen T und C),

b)

Anhänger (Klasse R) und

c)

gezogene auswechselbare Geräte (Klasse S).

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden oder die nicht um eine vertikale Achse drehbar mit dem anderen Fahrzeug verbunden sind.

(3)   Für die nachstehenden Fahrzeuge hat der Hersteller die Wahl zwischen der Beantragung einer Genehmigung nach dieser Verordnung oder der Einhaltung der einschlägigen nationalen Anforderungen:

a)

Anhänger (Klasse R) und gezogene auswechselbare Geräte (Klasse S),

b)

Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C),

c)

Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung (Klassen T4.1 und T4.2).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung und der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck

1.

„Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

2.

„Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein unvollständiger, vollständiger oder vervollständigter Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

3.

„System-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein in ein Fahrzeug eines bestimmten Typs eingebautes System den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

4.

„Bauteil-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Bauteil unabhängig von einem Fahrzeug den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

5.

„Typgenehmigung einer selbstständigen technischen Einheit“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass eine selbstständige technische Einheit in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

6.

„nationale Typgenehmigung“ ein Typgenehmigungsverfahren nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats, wobei sich die Gültigkeit einer solchen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt;

7.

„EU-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

8.

„Zugmaschine“ ein land- oder forstwirtschaftliches Kraftfahrzeug auf Rädern oder Gleisketten mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, dessen wesentliche Funktion in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und das speziell zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder Geräten bestimmt ist; es kann für den Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet und/oder mit einem oder mehreren Beifahrersitzen ausgestattet sein;

9.

„Anhänger“ ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im Wesentlichen dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und Lasten zu befördern oder Materialien zu bearbeiten, und bei dem das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs mindestens 3,0 beträgt;

10.

„gezogenes auswechselbares Gerät“ ein Fahrzeug zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert, dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien ausgelegt und gebaut ist; das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs beträgt weniger als 3,0;

11.

„Fahrzeug“ eine Zugmaschine, einen Anhänger oder ein gezogenes auswechselbares Gerät gemäß den Begriffsbestimmungen der Nummern 8, 9 und 10;

12.

„Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;

13.

„unvollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

14.

„vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

15.

„vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;

16.

„Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie“ ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das nicht oder nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann, weil neue technische Anforderungen in Kraft getreten sind, nach denen es nicht genehmigt wurde;

17.

„System“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;

18.

„Bauteil“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erteilt werden kann, sofern die betreffenden Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte dies ausdrücklich vorsehen;

19.

„selbstständige technische Einheit“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die betreffenden Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte dies ausdrücklich vorsehen;

20.

„Teile“ Waren, die für den Bau eines Fahrzeugs verwendet werden, sowie Ersatzteile;

21.

„Ausrüstungen“ Waren, ausgenommen Teile, die einem Fahrzeug hinzugefügt oder daran angebracht werden können;

22.

„Originalteil oder -ausrüstung“ ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt wird, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt; hierzu gehören Teile oder Ausrüstungen, die auf derselben Fertigungsstraße gefertigt wurden wie die Teile oder Ausrüstungen für den Bau des Fahrzeugs; bis zum Nachweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile oder Ausrüstungen Originalteile oder -ausrüstungen sind, wenn der Hersteller bescheinigt, dass die Teile oder Ausrüstungen die gleiche Qualität aufweisen wie die für den Bau des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und nach den Spezifikationen und Produktionsnormen des Fahrzeugherstellers gefertigt wurden;

23.

„Ersatzteile“ Waren, die in ein Fahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht werden und Originalteile dieses Fahrzeugs ersetzen sollen, wozu auch Waren wie Schmieröle zählen, die für die Nutzung des Fahrzeugs erforderlich sind, mit Ausnahme von Kraftstoffen;

24.

„funktionale Sicherheit“ das Fehlen eines unzumutbaren Risikos der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Personen oder der Verletzung oder Beschädigung von Eigentum aufgrund einer Gefährdung durch die Fehlfunktion mechanischer, hydraulischer, pneumatischer, elektrischer oder elektronischer Systeme, Bauteile oder selbstständiger technischer Einheiten;

25.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens, für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sowie für die Marktüberwachungsbelange der hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob diese natürliche oder juristische Person unmittelbar an allen Konstruktions- und Fertigungsstufen eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, beteiligt ist oder nicht;

26.

„Bevollmächtigter des Herstellers“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen des Herstellers zu handeln;

27.

„Genehmigungsbehörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die dieser Mitgliedstaat errichtet oder benannt und der Kommission notifiziert hat und die zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für das Autorisierungsverfahren und für die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug oder die Verweigerung von Genehmigungsbögen; sie fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, benennt die Technischen Dienste und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion erfüllt;

28.

„Technischer Dienst“ eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen und Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können;

29.

„Selbstprüfung“ die Durchführung von Prüfungen in eigenen Räumlichkeiten, die Erfassung der Prüfergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit Schlussfolgerungen bei der Genehmigungsbehörde durch einen Hersteller, der als Technischer Dienst benannt wurde, um die Einhaltung bestimmter Anforderungen zu beurteilen;

30.

„virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen, einschließlich Berechnungen, mit denen nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den technischen Anforderungen eines gemäß Artikel 27 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakts entspricht, ohne dass dabei ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit physisch vorhanden sein muss;

31.

„Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Genehmigung erteilt wurde;

32.

„EU-Typgenehmigungsbogen“ das Dokument gemäß dem Muster in dem nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt oder das Mitteilungsformblatt gemäß den einschlägigen UN-ECE-Regelungen, auf die in dieser Verordnung oder in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten Bezug genommen wird;

33.

„Übereinstimmungsbescheinigung“ das Dokument, mit dem der Hersteller bescheinigt, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht;

34.

„On-Board-Diagnosesystem“ oder „OBD-System“ ein System, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den wahrscheinlichen Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen;

35.

„Reparatur- und Wartungsinformationen“ sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen; dazu gehören auch sämtliche Informationen, die für den Einbau von Teilen oder Ausrüstungen in ein Fahrzeug erforderlich sind;

36.

„unabhängiger Wirtschaftsakteur“ Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen beteiligt sind, insbesondere Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden;

37.

„Neufahrzeug“ ein Fahrzeug, das noch nie zuvor zugelassen war oder in Betrieb genommen wurde;

38.

„Zulassung“ die behördliche Genehmigung für die unbefristete, befristete oder kurzfristige Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, auch im Straßenverkehr, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung einer als amtliches Kennzeichen bezeichneten Seriennummer umfasst;

39.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;

40.

„Inbetriebnahme“ den erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatz eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;

41.

„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;

42.

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, die ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt;

43.

„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers, den Einführer oder den Händler;

44.

„Marktüberwachung“ die von den nationales Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union entsprechen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen;

45.

„Marktüberwachungsbehörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig ist;

46.

„nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungen an der Marktüberwachung, der Grenzkontrolle oder der Zulassung in einem Mitgliedstaat beteiligt oder dafür zuständig ist;

47.

„Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

48.

„Fahrzeugtyp“ eine Gruppe von Fahrzeugen, einschließlich Varianten und Versionen der gleichen Klasse, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

Klasse,

Hersteller,

Typbezeichnung durch den Hersteller,

wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale,

Rahmen: in Blockbauweise/mit Längsträgern/mit Gelenk (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

für Klasse T: Achsen (Anzahl) oder für Klasse C: Achsen/Gleisketten (Anzahl),

bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe;

49.

„Variante“ Fahrzeuge des gleichen Typs, die sich zumindest in folgender Hinsicht nicht unterscheiden:

a)

für Zugmaschinen:

Aufbaukonzept oder Art des Aufbaus,

Vervollständigungsstufe,

Motor (Verbrennungsmotor/Hybridantrieb/Elektromotor/Hybrid-Elektroantrieb),

Funktionsprinzip,

Zahl und Anordnung der Zylinder,

Motorleistung: Unterschiede von nicht mehr als 30 % (die höchste Leistung beträgt maximal das 1,3-fache der niedrigsten Leistung),

Hubraum: Unterschiede von nicht mehr als 20 % (der höchste Wert beträgt maximal das 1,2-fache des niedrigsten Wertes),

Antriebsachsen (Zahl, Anordnung, Verbindung untereinander),

gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung),

Gesamtmasse in beladenem Zustand (Abweichung von höchstens 10 %),

Art der Kraftübertragung,

Umsturzschutzvorrichtung,

gebremste Achsen (Zahl);

b)

für Anhänger oder gezogene auswechselbare Geräte:

gelenkte Achsen (Anzahl, Anordnung und Verbindung untereinander),

Gesamtmasse in beladenem Zustand (Abweichung von höchstens 10 %),

gebremste Achsen (Anzahl);

50.

„Hybridfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen (bordeigenen) Energiewandlern und zwei verschiedenen (bordeigenen) Energiespeichersystemen zum Zwecke des Fahrzeugantriebs;

51.

„Hybrid-Elektrofahrzeug“ ein Fahrzeug, das für seinen Antrieb Energie aus folgenden energie-/leistungsspeichernden Quellen im Fahrzeug bezieht:

a)

einem Betriebskraftstoff,

b)

einer Batterie, einem Kondensator, einem Schwungrad/Generator oder einem anderen elektrischen Energiespeichersystem.

Diese Begriffsbestimmung schließt auch Fahrzeuge ein, die Energie aus Betriebskraftstoffen lediglich zum Zwecke der Wiederaufladung des elektrischen Energiespeichersystems nutzen;

52.

„Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb“ ein Fahrzeug, das durch ein System angetrieben wird, das aus einer oder mehreren Speichereinrichtungen für elektrische Energie, einem oder mehreren Stromrichtern und einem oder mehreren Elektromotoren besteht, die gespeicherte elektrische Energie in mechanische Energie umwandeln, die den Rädern für den Antrieb des Fahrzeugs zugeführt wird;

53.

„Version einer Variante“ Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den in Artikel 24 Absatz 10 genannten Beschreibungsunterlagen aufgeführt sind.

Verweise in dieser Verordnung auf Anforderungen, Verfahren oder Vorkehrungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, sind als Verweise auf solche Anforderungen, Verfahren oder Vorkehrungen zu lesen, die in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

Artikel 4

Fahrzeugklassen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen:

1.   „Klasse T“: alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern gemäß den Nummern 2 bis 8 wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:

a)

„a“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;

b)

„b“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h;

2.   „Klasse T1“: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm;

3.   „Klasse T2“: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt;

4.   „Klasse T3“: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg;

5.   „Klasse T4“: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung;

6.   „Klasse T4.1“ (Stelzradzugmaschinen): Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, z. B. Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt;

7.   „Klasse T4.2“ (überbreite Zugmaschinen): Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind;

8.   „Klasse T4.3“ (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit): Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.

9.   „Klasse C“: Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der Klasse T);

10.   „Klasse R“: Anhänger; jeder Klasse von Anhängern gemäß den Nummern 11 bis 14 wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:

a)

„a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;

b)

„b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h;

11.   „Klasse R1“: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt;

12.   „Klasse R2“: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt;

13.   „Klasse R3“: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt;

14.   „Klasse R4“: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt;

15.   „Klasse S“: gezogene auswechselbare Geräte.

Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:

a)

„a“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,

b)

„b“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h;

16.   „Klasse S1“: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt;

17.   „Klasse S2“: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3 500 kg beträgt;

KAPITEL II

ALLGEMEINE PFLICHTEN

Artikel 5

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die Genehmigungsbehörden, die für Genehmigungsangelegenheiten zuständig sind, sowie die Marktüberwachungsbehörden, die für Marktüberwachungsangelegenheiten zuständig sind, gemäß dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Errichtung und Benennung solcher Behörden.

Bei der Notifizierung sind Name und Anschrift einschließlich der elektronischen Anschrift sowie der Zuständigkeitsbereich der Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden anzugeben. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Internetseite.

(2)   Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nicht unter Verweis auf die von dieser Verordnung erfassten Aspekte des Baus oder der Wirkungsweise untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(4)   Die Mitgliedstaaten organisieren und führen die Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Markt eingeführten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch.

Artikel 6

Pflichten der Genehmigungsbehörden

(1)   Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass Hersteller, die eine Typgenehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Verordnung erfüllen.

(2)   Die Genehmigungsbehörden erteilen eine Genehmigung nur für solche Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 7

Marktüberwachungsmaßnahmen

(1)   Die Marktüberwachungsbehörden führen in Bezug auf typgenehmigte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Risikobewertung sowie von Beschwerden und sonstigen Informationen in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Unterlagen durch.

Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure dazu auffordern, diese Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Ausführung ihrer Tätigkeit als notwendig erachtet wird.

Wenn Wirtschaftakteure Übereinstimmungsbescheinigungen vorlegen, tragen die Marktüberwachungsbehörden diesen Bescheinigungen gebührend Rechnung.

(2)   Für andere als die in Absatz 1 genannten Teile und Ausrüstungen gilt Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ohne Einschränkung.

Artikel 8

Pflichten der Hersteller

(1)   Beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme ihrer Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten gewährleisten die Hersteller, dass diese gemäß den Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hergestellt und genehmigt wurden.

(2)   Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich. Verändert ein Hersteller Bauteile oder Systeme, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der veränderten Bauteile und Systeme verantwortlich.

(3)   Verändert ein Hersteller das unvollständige Fahrzeug so, dass dieses in eine andere Fahrzeugklasse eingestuft wird und somit andere Rechtsvorschriften als jene für die früheren Fertigungsstufen gelten, so ist er auch für die Übereinstimmung mit den Anforderungen verantwortlich, die für die Fahrzeugklasse, in die das veränderte Fahrzeug eingestuft wird, gelten.

(4)   Für die Zwecke der Genehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die unter diese Verordnung fallen, benennt ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller einen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.

(5)   Ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller benennt außerdem für die Zwecke der Marktüberwachung einen einzigen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, wobei es sich um den in Absatz 4 genannten oder einen weiteren Bevollmächtigten handeln kann.

(6)   Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist.

(7)   Gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten stellt der Hersteller durch geeignete Verfahren sicher, dass bei Serienfertigung stets Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ gewährleistet ist. Änderungen an der Konstruktion eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit oder an deren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen, auf die bei Erklärung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit verwiesen wird, werden gemäß VI berücksichtigt.

(8)   Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Schildern und den Typgenehmigungszeichen, die gemäß Artikel 34 an seinen Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten angebracht werden, gibt der Hersteller seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift in der Union entweder auf dem auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeug, Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit beigefügten Unterlagen an.

(9)   Solange sich ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in seiner Verantwortung befindet, stellt der Hersteller sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

Artikel 9

Pflichten der Hersteller hinsichtlich der Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen

(1)   Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass sein Fahrzeug, System, Bauteil oder seine selbstständige technische Einheit beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme nicht dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung dieses Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder dieser selbstständigen technischen Einheit herzustellen, es/sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Der Hersteller teilt dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die Genehmigung erteilt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die fehlende Übereinstimmung und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(2)   Wenn das Fahrzeug, das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit, das Teil oder die Ausrüstung ein erhebliches Risiko darstellt, unterrichtet der Hersteller unverzüglich die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug, das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit, das Teil oder die Ausrüstung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde, davon und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die fehlende Übereinstimmung und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(3)   Der Hersteller hält die in Artikel 24 Absatz 10 genannten Beschreibungsunterlagen und der Fahrzeughersteller zusätzlich eine Kopie der in Artikel 33 genannten Übereinstimmungsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit für die Genehmigungsbehörden zur Einsichtnahme bereit.

(4)   Der Hersteller händigt der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen über die Genehmigungsbehörde eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens oder der in Artikel 46 Absätze 1 und 2 genannten Genehmigung in einer für diese Behörde leicht zu verstehenden Sprache aus, aus der die Übereinstimmung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit hervorgeht. Der Hersteller kooperiert mit der nationalen Behörde bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Abwendung von Risiken, die mit seinen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, verbunden sind.

Artikel 10

Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers für die Marktüberwachung

Der Bevollmächtigte des Herstellers für die Marktüberwachung nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Gemäß dieser Vollmacht kann der Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)

Er hat Zugang zu der in Artikel 22 genannten Beschreibungsmappe und den in Artikel 33 genannten Übereinstimmungsbescheinigungen, damit sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit für die Genehmigungsbehörden zur Einsichtnahme bereitgestellt werden können.

b)

Auf begründetes Verlangen einer Genehmigungsbehörde händigt er alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit an diese Behörde aus.

c)

Auf Verlangen der Genehmigungs- oder Marktüberwachungsbehörden kooperiert er bei allen Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Risiken, die mit Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

Artikel 11

Pflichten der Einführer

(1)   Der Einführer bringt nur konforme Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die entweder eine EU-Typgenehmigung erhalten haben oder die Anforderungen für eine nationale Genehmigung erfüllen, oder Teile oder Ausrüstungen, die in vollem Umfang den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entsprechen, in Verkehr.

(2)   Vor dem Inverkehrbringen eines typgenehmigten Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer typgenehmigten selbstständigen technischen Einheit stellt der Einführer sicher, dass Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 24 Absatz 10 vorhanden sind und dass das System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit das vorgeschriebene Typgenehmigungszeichen trägt und mit Artikel 8 Absatz 8 in Einklang steht. Im Fall eines Fahrzeugs überprüft der Einführer, ob das Fahrzeug mit der vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist.

(3)   Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und insbesondere nicht mit der entsprechenden Typgenehmigung übereinstimmt, darf er dieses Fahrzeug, System, Bauteil oder diese selbstständige technische Einheit nicht in Verkehr bringen, seine bzw. ihre Inbetriebnahme nicht erlauben oder es bzw. sie nicht zulassen, bevor die Übereinstimmung hergestellt ist. Ist er außerdem der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass das Fahrzeug, System, Bauteil, die selbstständige technische Einheit, das Teil oder die Ausrüstung ein erhebliches Risiko darstellt, unterrichtet er den Hersteller sowie die Marktüberwachungsbehörden davon. Bei typgenehmigten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten unterrichtet er auch die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat.

(4)   Der Einführer gibt seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift auf dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung beigefügten Unterlagen an.

(5)   Der Einführer stellt sicher, dass dem Fahrzeug, System, Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit die gemäß Artikel 51 erforderlichen Anleitungen und Informationen in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betreffenden Mitgliedstaaten beigefügt sind.

(6)   Solange sich ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in seiner Verantwortung befindet, stellt der Einführer sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

(7)   Sofern er dies angesichts des mit einem Fahrzeug, System, Bauteil, einer selbstständigen technischen Einheit, einem Teil oder einer Ausrüstung verbundenen erheblichen Risikos für angemessen hält, prüft der Einführer zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher etwaige Beschwerden und Rückrufe und führt gegebenenfalls ein Register der Beschwerden und Rückrufe betreffend Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungen und hält die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Artikel 12

Pflichten der Einführer in Bezug auf die Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen

(1)   Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit, das/die er in Verkehr gebracht hat, nicht dieser Verordnung entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung dieses Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder dieser selbstständigen technischen Einheit herzustellen oder es/sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.

(2)   Der Einführer unterrichtet, wenn mit einem Fahrzeug, System, Bauteil, einer selbstständigen technischen Einheit, einem Teil oder einer Ausrüstung ein erhebliches Risiko verbunden ist, unverzüglich den Hersteller und die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er es/sie auf dem Markt bereitgestellt hat. Der Einführer unterrichtet diese auch über die getroffenen Maßnahmen und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über das erhebliche Risiko und die vom Hersteller getroffenen Korrekturmaßnahmen.

(3)   Der Einführer hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung für die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden bereit und stellt sicher, dass diesen Behörden Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 24 Absatz 10 auf Verlangen vorgelegt werden können.

(4)   Der Einführer händigt einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer für die betreffende Behörde leicht zu verständlichen Sprache aus, die für den Nachweis der Übereinstimmung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit erforderlich sind. Der Einführer kooperiert mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.

Artikel 13

Pflichten der Händler

(1)   Der Händler beachtet die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn er ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt.

(2)   Bevor ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitgestellt, es/sie zugelassen oder in Betrieb genommen wird, überprüft der Händler, ob das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit mit der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung oder dem Typgenehmigungszeichen versehen ist, ob die vorgeschriebenen Unterlagen, die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats beigefügt sind, in dem das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitgestellt werden soll, und ob der Einführer und der Hersteller die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 2 und 4 und von Artikel 34 Absätze 1 und 2 erfüllt haben.

(3)   Solange sich ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in seiner Verantwortung befindet, stellt der Händler sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

Artikel 14

Pflichten der Händler in Bezug auf die Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen

(1)   Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmt, darf er dieses Fahrzeug, System, Bauteil oder diese selbstständige technische Einheit nicht auf dem Markt bereitstellen, zulassen oder in Betrieb nehmen, bis die Übereinstimmung hergestellt ist.

(2)   Ein Händler, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit, das/die er auf dem Markt bereitgestellt oder zugelassen hat oder für dessen/deren Inbetriebnahme er verantwortlich ist, nicht dieser Verordnung entspricht, informiert den Hersteller oder den Bevollmächtigten des Herstellers, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 getroffen werden, um die Übereinstimmung dieses Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder dieser selbstständigen technischen Einheit herzustellen oder es/sie gegebenenfalls zurückzurufen.

(3)   Wenn mit dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung ein erhebliches Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler unverzüglich den Hersteller, den Einführer sowie die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er es/sie auf dem Markt bereitgestellt hat. Der Händler unterrichtet diese ferner über die getroffenen Maßnahmen und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über das erhebliche Risiko und die vom Hersteller getroffenen Korrekturmaßnahmen.

(4)   Der Händler stellt auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde sicher, dass der Hersteller der nationalen Behörde die in Artikel 9 Absatz 4 genannten Informationen vorlegt oder dass der Einführer der nationalen Behörde die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Informationen vorlegt. Er kooperiert mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Abwendung von Risiken, die mit dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung verbunden sind, die er auf dem Markt bereitgestellt hat.

Artikel 15

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller gemäß Artikel 8 bis Artikel 10, wenn er ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt, zulässt oder für dessen/deren Inbetriebnahme verantwortlich ist oder ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

Artikel 16

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure nennen den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von fünf Jahren

a)

die Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung bezogen haben;

b)

die Wirtschaftsakteure, an die sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung geliefert haben.

KAPITEL III

MATERIELLE ANFORDERUNGEN

Artikel 17

Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen

(1)   Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge so ausgelegt, gefertigt und zusammengebaut sind, dass die Verletzungsgefahr für Fahrzeuginsassen und andere Personen, die sich in der Nähe des Fahrzeugs aufhalten, möglichst gering ist.

(2)   Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unter anderem den Anforderungen für:

a)

die Festigkeit der Fahrzeugstruktur,

b)

Fahrerassistenzsysteme, insbesondere hinsichtlich Lenk- und Bremsanlagen, einschließlich verbesserter Bremssysteme und elektronischer Stabilitätskontrollsysteme,

c)

Systeme, die dem Fahrer die Sicht auf die Straße ermöglichen und ihn über den Zustand des Fahrzeugs und die Beschaffenheit des Fahrzeugumfelds informieren, einschließlich Glasscheiben, Spiegel und Fahrerinformationssysteme,

d)

Beleuchtungseinrichtungen,

e)

Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und Fahrzeugtüren,

f)

die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile,

g)

elektromagnetische Verträglichkeit,

h)

Vorrichtungen für Schallzeichen,

i)

Heizungsanlagen,

j)

Sicherungen gegen unbefugte Benutzung,

k)

Fahrzeug-Identifizierungssysteme,

l)

Massen und Abmessungen,

m)

die elektrische Sicherheit, einschließlich statischer Elektrizität,

n)

den hinteren Unterfahrschutz,

o)

seitliche Schutzvorrichtungen,

p)

Ladeflächen,

q)

Abschleppeinrichtungen,

r)

Reifen,

s)

Spritzschutzsysteme,

t)

Rückwärtsgang,

u)

Gleisketten,

v)

mechanische Verbindungseinrichtungen, einschließlich Schutz vor Montagefehlern.

(3)   Bauteile von Fahrzeugen unterliegen nicht der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (32), wenn die mit ihnen verbundenen Gefahren elektrischer Natur von den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erfasst werden.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, soweit sie gemäß Anhang I Anwendung finden.

(5)   Um die Erreichung eines hohen Niveaus der funktionalen Sicherheit zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die detaillierten technischen Anforderungen — gegebenenfalls einschließlich Prüfverfahren und Grenzwerten — für die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände festgelegt werden. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

Diese detaillierten Anforderungen müssen geeignet sein, das Maß an funktionaler Sicherheit gemäß den in Artikel 76 Absatz 1 und Artikel 77 genannten Richtlinien anzuheben oder zumindest aufrechtzuerhalten, und sie gewährleisten Folgendes:

a)

Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h erfüllen ein gleiches Maß an funktionaler Sicherheit im Hinblick auf Bremsleistung und gegebenenfalls Antiblockiersysteme wie Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;

b)

der maximale Kontaktdruck der Reifen oder Gleisketten auf hartem Straßenbelag beträgt nicht mehr als 0,8 MPa.

Artikel 18

Anforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz

(1)   Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge so ausgelegt, gefertigt und zusammengebaut sind, dass die Verletzungsgefahr für Personen, die an oder mit dem Fahrzeug arbeiten, möglichst gering ist.

(2)   Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unter anderem den Anforderungen für:

a)

Überrollschutzstrukturen (Roll-Over Protection Structures — „ROPS“),

b)

Strukturen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände (Falling Objects Protective Structures — „FOPS“),

c)

Beifahrersitze,

d)

die Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel,

e)

den Fahrersitz,

f)

den Betätigungsraum und den Zugang zum Fahrerplatz, einschließlich des Schutzes vor Ausrutschen, Stolpern oder Stürzen,

g)

die Zapfwellen,

h)

den Schutz von Antriebselementen,

i)

die Verankerungen der Sicherheitsgurte,

j)

Sicherheitsgurte,

k)

den Schutz des Fahrers gegen das Eindringen von Gegenständen (Operator Protection Structures — „OPS“),

l)

den Schutz des Fahrers vor gefährlichen Stoffen,

m)

den Schutz vor Berührung von Teilen oder Materialien, die extreme Temperaturen aufweisen,

n)

die Betriebsanleitung,

o)

Bedienungselemente einschließlich der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kontrollsysteme, Notstoppvorrichtungen und selbsttätigen Abstellvorrichtungen,

p)

den Schutz vor anderen als den unter den Buchstaben a, b, g und k genannten mechanischen Gefahren, einschließlich des Schutzes vor rauen Oberflächen, scharfen Kanten und Ecken, Reißen von mit Flüssigkeit gefüllten Leitungen und unkontrollierter Bewegung des Fahrzeugs,

q)

Betrieb und Wartung einschließlich der sicheren Reinigung des Fahrzeugs,

r)

trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen,

s)

Hinweise, Warnungen und Kennzeichnungen,

t)

Materialien und Produkte,

u)

Batterien.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, soweit sie gemäß Anhang I Anwendung finden.

(4)   Um ein hohes Niveau der Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die detaillierten technischen Anforderungen — gegebenenfalls einschließlich Prüfverfahren und Grenzwerten — für die in Absatz 2 aufgeführten Gegenstände festgelegt werden. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

Diese detaillierten technischen Anforderungen müssen geeignet sein, das Niveau der Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß den in Artikel 76 Absatz 1 und Artikel 77 genannten Richtlinien anzuheben oder zumindest aufrechtzuerhalten, und ergonomische Aspekte (einschließlich des Schutzes vor vorhersehbarer unsachgemäßer Benutzung, Bedienbarkeit von Kontrollsystemen, Zugänglichkeit von Steuerelementen zur Vermeidung eines unbeabsichtigten Auslösens, Anpassung der Schnittstelle Mensch/Fahrzeug an die voraussehbaren Eigenschaften des Fahrers, Vibrationen und Eingreifen des Bedienpersonals), die Stabilität und den Brandschutz berücksichtigen.

Artikel 19

Anforderungen für die Umweltverträglichkeit

(1)   Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge so ausgelegt, gefertigt und zusammengebaut sind, dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering sind.

(2)   Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unter anderem den Anforderungen für:

a)

Schadstoffemissionen,

b)

den äußeren Geräuschpegel.

(3)   Es gelten die speziellen Grenzwerte, Prüfverfahren und Anforderungen für Schadstoffemissionen, die in der Richtlinie 97/68/EG über mobile Maschinen und Geräte festgelegt sind.

(4)   Die Grenzwerte für den äußeren Geräuschpegel dürfen nicht höher sein als

a)

89 dB(A) für Zugmaschinen mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand über 1 500 kg;

b)

85 dB(A) für Zugmaschinen mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis zu 1 500 kg.

Sie werden nach den Prüfverfahren gemessen, die in den in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

(5)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, soweit sie gemäß Anhang I Anwendung finden.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die detaillierten technischen Anforderungen für den äußeren Geräuschpegel einschließlich Prüfverfahren und für den Einbau von in Bezug auf ihre Schadstoffemissionen genehmigten Motoren in ein Fahrzeug sowie die damit einhergehenden Flexibilitätsvorschriften festgelegt werden, damit eine hohe Umweltverträglichkeit erreicht wird. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

Diese spezifischen technischen Anforderungen müssen geeignet sein, die Umweltverträglichkeit gemäß den in Artikel 76 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 77 genannten Richtlinien anzuheben oder zumindest aufrechtzuerhalten.

KAPITEL IV

EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Artikel 20

Verfahren für die EU-Typgenehmigung

(1)   Bei der Beantragung einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung kann der Hersteller zwischen den folgenden Verfahren wählen:

a)

Mehrphasen-Typgenehmigung,

b)

Einphasen-Typgenehmigung,

c)

gemischte Typgenehmigung.

Zusätzlich kann der Hersteller die Mehrstufen-Typgenehmigung wählen.

Für die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten kann nur das Verfahren der Einphasen-Typgenehmigung angewandt werden.

(2)   Bei der Mehrphasen-Typgenehmigung werden schrittweise für sämtliche zum Fahrzeug gehörigen Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten die EU-Typgenehmigungen erteilt, was schließlich zur Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung führt.

(3)   Bei der Einphasen-Typgenehmigung wird das gesamte Fahrzeug in einem einzigen Vorgang genehmigt.

(4)   Die gemischte Typgenehmigung ist ein Mehrphasen-Typgenehmigungsverfahren, bei dem die Genehmigungen für ein System oder mehrere Systeme in der Schlussphase des Genehmigungsverfahrens für das gesamte Fahrzeug erteilt werden, ohne dass für diese Systeme EU-Typgenehmigungsbögen ausgestellt werden müssen.

(5)   Beim Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren bescheinigen eine oder mehrere Genehmigungsbehörden, dass — je nach Fertigungsstand — ein Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Eine Mehrstufen-Typgenehmigung wird für einen Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs erteilt, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe gemäß Artikel 22 übereinstimmt und, abhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, den technischen Anforderungen der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.

(6)   Die Typgenehmigung für die letzte Fertigungsstufe wird erst erteilt, nachdem die Genehmigungsbehörde festgestellt hat, dass der in der letzten Fertigungsstufe genehmigte Fahrzeugtyp zu diesem Zeitpunkt alle geltenden technischen Anforderungen erfüllt. Dies umfasst eine Dokumentenkontrolle aller Anforderungen, die von einer in einem mehrstufigen Verfahren erteilten Typgenehmigung für ein unvollständiges Fahrzeug abgedeckt werden, auch wenn diese für eine andere Fahrzeug(unter)klasse erteilt wird.

(7)   Die Wahl des Genehmigungsverfahrens berührt nicht die geltenden materiellen Anforderungen, die der genehmigte Fahrzeugtyp zu dem Zeitpunkt erfüllen muss, an dem die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt wird.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 in Bezug auf die detaillierten Vorkehrungen für die Typgenehmigungsverfahren delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

Artikel 21

Antrag auf Typgenehmigung

(1)   Der Hersteller reicht den Antrag auf Typgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde ein.

(2)   Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden.

(3)   Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

Artikel 22

Beschreibungsmappe

(1)   Der Antragsteller legt der Genehmigungsbehörde eine Beschreibungsmappe vor.

(2)   Die Beschreibungsmappe enthält folgende Unterlagen:

a)

einen Beschreibungsbogen;

b)

alle Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen Informationen;

c)

für Fahrzeuge die Angabe des oder der gewählten Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1;

d)

alle zusätzlichen Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Antragverfahrens angefordert werden.

(3)   Die Beschreibungsmappe kann in Papierform oder in einem vom Technischen Dienst und von der Genehmigungsbehörde akzeptierten elektronischen Format vorgelegt werden.

(4)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

Artikel 23

Besondere Anforderungen für die Informationen, die für den Antrag auf Typgenehmigung gemäß den verschiedenen Verfahren beizubringen sind

(1)   Ein Antrag auf Mehrphasen-Typgenehmigung umfasst eine Beschreibungsmappe gemäß Artikel 22 sowie sämtliche Typgenehmigungsbögen, die gemäß den in Anhang I aufgeführten jeweils anwendbaren Rechtsakten erforderlich sind.

Im Falle der Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß den in Anhang I aufgeführten anwendbaren Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu der zugehörigen Beschreibungsmappe, bis die Genehmigung entweder erteilt oder verweigert worden ist.

(2)   Ein Antrag auf Einphasen-Typgenehmigung umfasst eine Beschreibungsmappe gemäß Artikel 22, die die einschlägigen Angaben gemäß den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf diese jeweils anwendbaren Rechtsakte enthält.

(3)   Im Falle eines gemischten Typgenehmigungsverfahrens liegen der Beschreibungsmappe ein oder mehrere Typgenehmigungsbögen bei, die gemäß den in Anhang I aufgeführten jeweils anwendbaren Rechtsakten erforderlich sind, und sie enthält, wenn kein Typgenehmigungsbogen vorgelegt wird, die einschlägigen Angaben gemäß den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf diese jeweils anwendbaren Rechtsakte.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 sind für die Mehrstufen-Typgenehmigung folgende Angaben vorzulegen:

a)

in der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen, die den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen;

b)

in der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen, die die jeweilige Baustufe betreffen, sowie eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug, der für die vorangegangene Baustufe ausgestellt wurde, sowie umfassende Angaben zu allen Änderungen oder Ergänzungen, die vom Hersteller am Fahrzeug vorgenommen wurden.

Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b können gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Informationen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.

KAPITEL V

DURCHFÜHRUNG DER EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Genehmigungsbehörden erteilen eine EU-Typgenehmigung erst, nachdem sie die in Artikel 28 genannten Vorkehrungen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion überprüft und sich vergewissert haben, dass der Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Anforderungen entspricht.

(2)   EU-Typgenehmigungen werden gemäß diesem Kapitel erteilt.

(3)   Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden kann oder ein erhebliches Risiko für die Sicherheit am Arbeitsplatz darstellt, so kann sie die Erteilung der EU-Typgenehmigung verweigern. In diesem Fall übermittelt sie den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung ihrer Entscheidung und Belegen für ihre Feststellungen.

(4)   Die EU-Typgenehmigungsbögen werden gemäß einem harmonisierten System nummeriert, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

(5)   Die Genehmigungsbehörde übermittelt innerhalb eines Monats nach Ausstellung eines EU-Typgenehmigungsbogens den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten für jeden Fahrzeugtyp, für den sie eine Genehmigung erteilt hat, mittels eines gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens einschließlich seiner Anlagen. Die Kopie kann auch die Form einer sicheren elektronischen Datei haben.

(6)   Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Verweigerung und jeden Entzug einer Fahrzeug-Typgenehmigung sowie über die Gründe hierfür.

(7)   Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten alle drei Monate eine Liste der EU-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die sie im vorangegangenen Dreimonatszeitraum erteilt, geändert, verweigert oder entzogen hat.

(8)   Die Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, übermittelt auf Verlangen einer Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats dieser mittels eines gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eine Kopie des angeforderten EU-Typgenehmigungsbogens mit den zugehörigen Anlagen. Die Kopie kann auch die Form einer sicheren elektronischen Datei haben.

(9)   Die Genehmigungsbehörde übermittelt die in den Absätzen 5 bis 8 genannten Angaben ebenfalls der Kommission, wenn diese dies verlangt.

(10)   Die Genehmigungsbehörde stellt Beschreibungsunterlagen zusammen, die aus der Beschreibungsmappe sowie den Prüfberichten und allen weiteren vom Technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Beschreibungsmappe hinzugefügten Unterlagen bestehen. Die Beschreibungsunterlagen umfassen ein Inhaltsverzeichnis, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung oder mit einer anderen Kennzeichnung angibt, die das Auffinden aller Seiten und das Erkennen des Formats aller Unterlagen zweifelsfrei ermöglicht; dieses Dokument ist so zu gestalten, dass die aufeinander folgenden Schritte des EU-Typgenehmigungsverfahrens, insbesondere das Datum von Revisionen und Aktualisierungen, festgehalten werden. Die Genehmigungsbehörde hält die Informationen aus den Beschreibungsunterlagen nach dem Ende der Gültigkeit der betreffenden Genehmigung zehn Jahre lang bereit.

Artikel 25

Besondere Bestimmungen für den EU-Typgenehmigungsbogen

(1)   Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält Folgendes in Form von Anlagen:

a)

die Beschreibungsunterlagen nach Artikel 24 Absatz 10,

b)

die Prüfergebnisse,

c)

Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Person(en),

d)

im Falle einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung ein ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung.

(2)   Der EU-Typgenehmigungsbogen wird auf der Grundlage des Musters ausgestellt, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

(3)   Für jeden Fahrzeugtyp

a)

füllt die Genehmigungsbehörde alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, aus;

b)

erstellt die Genehmigungsbehörde das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen;

c)

stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen unverzüglich aus.

Die Kommission legt das Muster für die unter Buchstabe a genannte Anlage mit den Prüfergebnissen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

(4)   Im Falle einer EU-Typgenehmigung, die gemäß Artikel 35 mit einer Beschränkung ihrer Gültigkeit oder mit Ausnahmen von gewissen Bestimmungen dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verbunden ist, sind diese Beschränkungen oder Ausnahmen im EU-Typgenehmigungsbogen anzugeben.

(5)   Wählt der Hersteller das gemischte Typgenehmigungsverfahren, so trägt die Genehmigungsbehörde in den Beschreibungsunterlagen die Angaben zu den gemäß den in Artikel 27 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten erstellten Prüfberichten ein, zu denen keine EU-Typgenehmigungsbögen vorliegen.

(6)   Wählt der Hersteller das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren, so erstellt die Genehmigungsbehörde eine Aufstellung der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte und fügt sie dem EU-Typgenehmigungsbogen bei. Die Kommission legt das Muster für eine solche Aufstellung im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

Artikel 26

Besondere Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

(1)   Die EU-Typgenehmigung wird für ein System erteilt, das mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.

(2)   Die EU-Typgenehmigung in Bezug auf ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit wird für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt, das/die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.

(3)   Werden Bauteile oder selbstständige technische Einheiten — auch solche, die zur Reparatur oder Wartung eines Fahrzeugs bestimmt sind — zugleich von einer System-Typgenehmigung in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst, so ist für sie keine zusätzliche Genehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erforderlich, sofern dies in den in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakten nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

(4)   Wenn ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs seine/ihre Funktion erfüllen kann oder nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung der Anforderungen nur dann geprüft werden kann, wenn das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit in Verbindung mit diesen anderen Fahrzeugteilen betrieben wird, muss der Geltungsbereich der EU-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden.

In diesem Fall muss der EU-Typgenehmigungsbogen Angaben zu etwaigen Beschränkungen für die Verwendung des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit und zu besonderen Einbauvorschriften enthalten.

Stattet der Fahrzeughersteller das Fahrzeug mit einem solchen Bauteil oder einer solchen selbstständigen technischen Einheit aus, so wird die Einhaltung etwaiger Verwendungsbeschränkungen oder Einbauvorschriften anlässlich der Erteilung der Genehmigung für das Fahrzeug geprüft.

Artikel 27

Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen

(1)   Die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Verordnung und der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte wird durch geeignete Prüfungen nachgewiesen, die von den benannten Technischen Diensten durchgeführt werden.

Die Prüfverfahren gemäß Unterabsatz 1 sowie die für die Durchführung der Prüfungen vorgeschriebenen Spezialausrüstungen und -werkzeuge werden in den in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakten beschrieben.

Die Form des Prüfberichts entspricht den allgemeinen Anforderungen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

(2)   Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zur Verfügung, die gemäß den in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakten für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen notwendig sind.

(3)   Die erforderlichen Prüfungen werden an Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind.

Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit wählen, das/die zwar nicht für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.

(4)   Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können auf Antrag des Herstellers virtuelle Prüfverfahren als Alternative zu den in Absatz 1 genannten Prüfverfahren in Bezug auf jene Anforderungen angewandt werden, die in den gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt werden.

(5)   Virtuelle Prüfverfahren erfüllen die Bedingungen der gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakte.

(6)   Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse virtueller Prüfungen genauso aussagekräftig sind wie die Ergebnisse physischer Prüfungen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 in Bezug auf die Anforderungen, hinsichtlich derer virtuelle Prüfungen angewandt werden können, und die Bedingungen, unter denen solche virtuellen Prüfungen durchzuführen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte legt die Kommission gegebenenfalls die in Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (33) vorgesehenen Anforderungen und Verfahren zugrunde.

Artikel 28

Übereinstimmung der Produktion

(1)   Die Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt, ergreift die notwendigen Maßnahmen, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(2)   Die Genehmigungsbehörde, die eine EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu überprüfen, dass die durch den Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen Artikel 33 entsprechen. Zu diesem Zweck überprüft die Genehmigungsbehörde, dass eine ausreichende Zahl von Mustern von Übereinstimmungsbescheinigungen Artikel 33 entspricht und dass der Hersteller angemessene Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Daten in den Übereinstimmungsbescheinigungen richtig sind.

(3)   Die Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach den Absätzen 1 und 2 weiterhin angemessen sind, damit die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und die Übereinstimmungsbescheinigungen Artikel 33 weiterhin entsprechen.

(4)   Um sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten dem genehmigten Typ entsprechen, kann die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, an Proben, die in den Betriebsstätten des Herstellers einschließlich seiner Fertigungsstätten entnommen wurden, jede Kontrolle oder Prüfung durchführen, die für die EU-Typgenehmigung erforderlich ist.

(5)   Stellt eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorkehrungen nicht angewandt werden, erheblich von den festgelegten Vorkehrungen und Kontrollplänen abweichen, nicht mehr angewandt oder nicht mehr als geeignet betrachtet werden, obwohl die Produktion nicht eingestellt wurde, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß eingehalten wird, oder sie entzieht die Typgenehmigung.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 in Bezug auf die detaillierten Vorkehrungen bezüglich der Übereinstimmung der Produktion delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

KAPITEL VI

ÄNDERUNG VON EU-TYPGENEHMIGUNGEN

Artikel 29

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der Hersteller unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen.

Diese Genehmigungsbehörde entscheidet, welches der in Artikel 30 festgelegten Verfahren anzuwenden ist.

Sofern erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde nach Konsultation des Herstellers entscheiden, dass eine neue EU-Typgenehmigung zu erteilen ist.

(2)   Ein Antrag auf Änderung einer EU-Typgenehmigung wird ausschließlich bei der Genehmigungsbehörde eingereicht, die die ursprüngliche EU-Typgenehmigung erteilt hat.

(3)   Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass für eine Änderung Kontrollen oder Prüfungen wiederholt werden müssen, so unterrichtet sie den Hersteller entsprechend.

Die in Artikel 30 genannten Verfahren gelten erst, nachdem die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage dieser Kontrollen oder Prüfungen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Anforderungen für die EU-Typgenehmigung weiterhin erfüllt sind.

Artikel 30

Revisionen und Erweiterungen von EU-Typgenehmigungen

(1)   Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, ohne dass Kontrollen oder Prüfungen wiederholt werden müssen, so wird die Änderung als „Revision“ bezeichnet.

In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.

(2)   Eine Änderung wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn sich in den Beschreibungsunterlagen vermerkte Angaben geändert haben und wenn

a)

weitere Kontrollen oder Prüfungen erforderlich sind;

b)

Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden;

c)

neue Anforderungen aufgrund eines der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte auf den genehmigten Fahrzeugtyp oder das genehmigte System oder Bauteil oder die genehmigte selbstständige technische Einheit Anwendung finden.

Im Fall einer Erweiterung stellt die Genehmigungsbehörde einen aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde. Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf diesem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.

(3)   Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.

(4)   Sind die neuen, in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen unter technischen Gesichtspunkten für den Fahrzeugtyp nicht von Belang oder betreffen sie eine andere Fahrzeugklasse als die, zu der das Fahrzeug gehört, so ist keine Änderung der Typgenehmigung für das Fahrzeug erforderlich.

Artikel 31

Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen

(1)   Bei Erweiterung einer Typgenehmigung werden alle betroffenen Teile des EU-Typgenehmigungsbogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen aktualisiert. Der aktualisierte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller unverzüglich ausgestellt.

(2)   Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.

(3)   Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den in Artikel 24 genannten Verfahren von allen an EU-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.

KAPITEL VII

GÜLTIGKEIT EINER EU-TYPGENEHMIGUNG

Artikel 32

Erlöschen der Gültigkeit

(1)   EU-Typgenehmigungen werden für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt.

(2)   Eine EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:

a)

wenn neue Anforderungen, die für den genehmigten Fahrzeugtyp gelten, für die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbindlich werden und eine entsprechende Aktualisierung der Typgenehmigung nicht möglich ist,

b)

wenn die Produktion des genehmigten Fahrzeugs freiwillig endgültig eingestellt wird,

c)

wenn die Gültigkeitsdauer der Genehmigung aufgrund einer Beschränkung gemäß Artikel 35 Absatz 6 befristet ist,

d)

wenn die Genehmigung gemäß Artikel 28 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1 oder Artikel 47 Absatz 4 entzogen wurde.

(3)   Wird nur eine Variante innerhalb eines Typs oder nur eine Version innerhalb einer Variante ungültig, so wird die EU-Typgenehmigung für das fragliche Fahrzeug nur für die betroffene Variante oder Version ungültig.

(4)   Wird die Produktion eines bestimmten Fahrzeugtyps endgültig eingestellt, muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für dieses Fahrzeug erteilt hat, davon in Kenntnis setzen.

Innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Mitteilung nach Unterabsatz 1 unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für das Fahrzeug erteilt hat, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, davon in Kenntnis, wenn eine EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge ungültig wird.

Die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich alle sachdienlichen Angaben mit, damit gegebenenfalls Artikel 39 angewandt werden kann.

Die Mitteilung nach Unterabsatz 2 enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten hergestellten Fahrzeugs.

KAPITEL VIII

ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNGEN

Artikel 33

Übereinstimmungsbescheinigung

(1)   Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EU-Typgenehmigung für ein Fahrzeug legt jedem vollständigen, unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Fahrzeugtyp hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform bei.

Eine solche Bescheinigung wird dem Käufer kostenlos zusammen mit dem Fahrzeug ausgehändigt. Ihre Aushändigung darf nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung oder von der Vorlage zusätzlicher Informationen beim Hersteller abhängig gemacht werden.

Der Fahrzeughersteller stellt dem Fahrzeughalter in den zehn Jahren nach dem Fertigungsdatum des Fahrzeugs auf Antrag gegen Entgelt ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung aus, wobei dieses Entgelt die Kosten der Ausstellung nicht übersteigen darf. Jedes Duplikat ist auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Duplikat“ zu kennzeichnen.

(2)   Der Hersteller verwendet das Muster für eine Übereinstimmungsbescheinigung, das die Kommission im Wege von Durchführungsrechtakten festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck ist in den Durchführungsrechtakten festzulegen, dass das für die Bescheinigung verwendete Papier durch verschiedene drucktechnische Sicherungen geschützt sein muss. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

(3)   Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen der Union abzufassen. Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung in seine Amtssprache(n) übersetzt wird.

(4)   Die zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigte(n) Person(en) gehört/gehören der Organisation des Herstellers an und ist/sind von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß ermächtigt, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs oder bezüglich der Übereinstimmung der Produktion des Fahrzeugs zu übernehmen.

(5)   Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs keine anderen als die in dieser Verordnung oder einem der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte vorgesehenen Beschränkungen enthalten.

(6)   Im Falle eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs trägt der Hersteller nur diejenigen Angaben in die Übereinstimmungsbescheinigung ein, die in der betreffenden Genehmigungsstufe zu ergänzen oder zu ändern sind, und fügt dieser Bescheinigung gegebenenfalls alle Übereinstimmungsbescheinigungen der vorangegangenen Genehmigungsstufen bei.

(7)   Die Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 35 Absatz 2 genehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen typgenehmigt wurden (vorläufige Genehmigung)“.

(8)   Die in den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegte Übereinstimmungsbescheinigung muss für Fahrzeuge, die nach Artikel 37 typgenehmigt wurden, in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeuge typgenehmigt wurden“; in der Nähe dieses Zusatzes ist das Herstellungsjahr gefolgt von einer fortlaufenden Nummer anzubringen, die zwischen 1 und der in Anhang II genannten höchstzulässigen Stückzahl liegt und angibt, um das wievielte zulässige Fahrzeug der im betreffenden Jahr gefertigten Serie es sich handelt.

(9)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Hersteller der Zulassungsstelle jedes Mitgliedstaats die Übereinstimmungsbescheinigung auch in elektronischer Form übermitteln.

Artikel 34

Gesetzlich vorgeschriebenes Schild mit der entsprechenden Kennzeichnung für Fahrzeuge und Typgenehmigungszeichen für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten

(1)   Der Hersteller eines Fahrzeugs versieht jedes in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellte Fahrzeug mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Schild mit der entsprechenden Kennzeichnung, die gemäß dem nach Absatz 3 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt erforderlich ist.

(2)   Der Hersteller eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit versieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, auch wenn sie Bestandteil von Systemen sind, mit dem Typgenehmigungszeichen, das nach dem gemäß dieser Verordnung erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt oder der einschlägigen UN-ECE-Regelung oder dem einschlägigen OECD-Kodex vorgeschrieben ist.

Ist kein Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller mindestens seinen Firmennamen oder sein Firmenzeichen, die Typennummer oder eine Identifizierungsnummer an.

(3)   Das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen müssen dem Muster entsprechen, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

KAPITEL IX

AUSNAHMEN FÜR NEUE TECHNIKEN ODER NEUE KONZEPTE

Artikel 35

Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte

(1)   Der Hersteller kann eine EU-Typgenehmigung für den Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit beantragen, bei dem neue Techniken oder neue Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind.

(2)   Die Genehmigungsbehörde erteilt die EU-Typgenehmigung nach Absatz 1, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

in dem Antrag wird dargelegt, weshalb die in dem System, dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit verwirklichten Techniken oder Konzepte mit einem oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind;

b)

in dem Antrag werden die Auswirkungen der neuen Technik auf die Sicherheit und den Umweltschutz sowie die Maßnahmen beschrieben, durch die sichergestellt wird, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird;

c)

es werden eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen sowie deren Ergebnisse vorgelegt, die nachweisen, dass die Bedingung gemäß Buchstabe b erfüllt ist.

(3)   Für Ausnahmen von einer solchen EU-Typgenehmigung für neue Techniken oder neue Konzepte ist eine Autorisierung der Kommission erforderlich. Diese Autorisierung wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts erteilt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Solange die Kommission nicht über die Autorisierung entschieden hat, kann die Genehmigungsbehörde bereits die EU-Typgenehmigung erteilen, die jedoch vorläufig ist, nur in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gültig ist und für einen Fahrzeugtyp gilt, der unter die beantragte Ausnahme fällt. Die Genehmigungsbehörde setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend davon in Kenntnis und übermittelt ihnen gleichzeitig die in Absatz 2 genannten Unterlagen.

Der vorläufige Charakter und die räumlich begrenzte Gültigkeit sind aus dem Kopf des Typgenehmigungsbogens und aus dem Kopf der Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich. Die Kommission kann zur Bereitstellung harmonisierter Muster für den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung für die Zwecke dieses Absatzes Durchführungsrechtsakte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Andere Genehmigungsbehörden können beschließen, die in Absatz 4 genannte vorläufige Genehmigung in ihrem Hoheitsgebiet schriftlich anzuerkennen.

(6)   Gegebenenfalls wird in der in Absatz 3 genannten Autorisierung der Kommission angegeben, ob sie in irgendeiner Weise beschränkt ist. Die Gültigkeitsdauer der Typgenehmigung beträgt in jedem Fall mindestens 36 Monate.

(7)   Beschließt die Kommission, die Autorisierung zu verweigern, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Inhaber der vorläufigen Typgenehmigung nach Absatz 3 unverzüglich mit, dass die vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Tag des Beschlusses der Kommission über die Verweigerung aufgehoben wird.

Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen Genehmigung vor deren Ungültigwerden hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige Genehmigung anerkannt hat, in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.

Artikel 36

Anschließende Anpassung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

(1)   Autorisiert die Kommission die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Artikel 35, so unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte an den technischen Fortschritt anzupassen.

Betrifft die Ausnahme nach Artikel 35 eine UN-ECE-Regelung, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden UN-ECE-Regelung gemäß dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958.

(2)   Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle Beschränkungen in dem Beschluss der Kommission zur Autorisierung der Ausnahme aufgehoben.

Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht unternommen, so kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, im Wege eines Beschlusses in Form eines nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassenen Durchführungsrechtsakts den Mitgliedstaat autorisieren, die Gültigkeitsdauer der Typgenehmigung zu verlängern.

KAPITEL X

KLEINSERIENFAHRZEUGE

Artikel 37

Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

(1)   Der Hersteller kann eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp im Rahmen der in Anhang II festgelegten jährlichen Mengen beantragen. Diese festgelegten Mengen gelten für die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen des genehmigten Typs auf dem Markt eines jeden Mitgliedstaats in einem bestimmten Jahr.

Bei der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung kann die Genehmigungsbehörde aus begründetem Anlass von der Anwendung einer oder mehrerer der Bestimmungen dieser Verordnung und einer oder mehrerer der Bestimmungen eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte absehen, sofern sie alternative Anforderungen festlegt.

(2)   Die alternativen Anforderungen nach Absatz 1 müssen so weit, wie es praktisch machbar ist, das gleiche Maß an funktionaler Sicherheit, Umweltschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten wie die einschlägigen Rechtsakte, die in Anhang I aufgeführt sind.

(3)   Im Hinblick auf die nationale Typgenehmigung von Fahrzeugen nach diesem Artikel werden Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten typgenehmigt wurden, akzeptiert.

(4)   Der Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge, die gemäß diesem Artikel typgenehmigt wurden, wird gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Muster abgefasst, darf in seinem Kopf aber nicht die Bezeichnung „EU-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge“ tragen und muss Angaben dazu enthalten, inwieweit nach Absatz 1 von der Anwendung von Vorschriften abgesehen wurde. Typgenehmigungsbögen sind gemäß dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten harmonisierten System zu nummerieren.

(5)   Die nationale Kleinserien-Typgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Genehmigungsbehörde sie erteilt hat.

(6)   Auf Antrag des Herstellers wird jedoch den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten per Einschreiben oder E-Mail eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen übermittelt.

(7)   Die Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten entscheiden binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags nach Absatz 6, ob sie die Typgenehmigung anerkennen. Sie teilen der Genehmigungsbehörde, die die nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt hat, ihre Entscheidung förmlich mit.

(8)   Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die nationale Typgenehmigung, sofern sie keinen begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die nationalen technischen Anforderungen, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, ihren eigenen Anforderungen nicht gleichwertig sind.

(9)   Auf Ersuchen eines Antragstellers, der ein Fahrzeug mit einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr bringen oder zulassen will, übermittelt die Genehmigungsbehörde, die die nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt hat, der nationalen Behörde des anderen Mitgliedstaats eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen. Die Absätze 7 und 8 finden Anwendung.

KAPITEL XI

BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT, ZULASSUNG ODER INBETRIEBNAHME

Artikel 38

Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen

(1)   Unbeschadet der Artikel 41 und 44 dürfen Fahrzeuge, für die die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung vorgeschrieben ist oder für die der Hersteller eine solche Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung erhalten hat, nur dann auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 33 versehen sind.

Die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme unvollständiger Fahrzeuge ist zulässig, die für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können für solche Fahrzeuge jedoch die Zulassung verweigern und ihre Benutzung im Straßenverkehr untersagen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte bestimmt sind, oder für Fahrzeuge, die gemäß Artikel 37 genehmigt werden.

Artikel 39

Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie

(1)   Innerhalb der in den Absätzen 2 und 4 festgelegten höchstzulässigen Stückzahlen und Frist für auslaufende Serien dürfen Fahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 32 nicht mehr gültig ist, auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.

Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber weder auf dem Markt bereitgestellt noch zugelassen noch in Betrieb genommen wurden, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.

(2)   Absatz 1 gilt bei vollständigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von 24 Monaten, bei vervollständigten Fahrzeugen für einen Zeitraum von 30 Monaten, ab dem Tag des Ungültigwerdens der EU-Typgenehmigung.

(3)   Ein Hersteller, der Absatz 1 in Anspruch nehmen will, muss dies bei der nationalen Behörde eines jeden Mitgliedstaats beantragen, in dem solche Fahrzeuge auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen. In diesem Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Fahrzeuge den neuen Anforderungen für die Typgenehmigung nicht entsprechen können.

Die betroffene nationale Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestattet.

(4)   Die Zahl der Fahrzeuge einer auslaufenden Serie darf 10 % der Zahl der in den zwei vorangegangenen Jahren zugelassenen Fahrzeuge oder die Zahl von 20 Fahrzeugen pro Mitgliedstaat nicht überschreiten, wobei die höhere Zahl maßgeblich ist.

(5)   Ein eigener Vermerk, aus dem hervorgeht, dass es sich um ein Fahrzeug einer auslaufenden Serie handelt, ist auf der Übereinstimmungsbescheinigung der gemäß diesem Verfahren in Betrieb genommenen Fahrzeuge anzubringen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahl der Fahrzeuge, die nach dem Verfahren dieses Artikels auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, wirksam überwacht wird.

(7)   Dieser Artikel ist nur anwendbar, wenn die Produktion aufgrund des Erlöschens der Gültigkeit der Typgenehmigung in dem in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall eingestellt wurde.

Artikel 40

Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

(1)   Bauteile oder selbstständige technische Einheiten dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entsprechen und ordnungsgemäß gemäß Artikel 34 gekennzeichnet sind.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die speziell für Neufahrzeuge gebaut oder ausgelegt sind, die nicht unter diese Verordnung fallen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die gemäß Artikel 35 von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen wurden oder für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die eine Genehmigung gemäß Artikel 37 erteilt wurde, die diese Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten selbst betrifft.

(4)   Abweichend von Absatz 1 und soweit in dieser Verordnung oder in einem der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte nichts anderes bestimmt ist, können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zum Zeitpunkt ihrer Bereitstellung auf dem Markt oder ihrer Inbetriebnahme weder nach dieser Verordnung noch nach der Richtlinie 2003/37/EG eine Typgenehmigung erforderlich war.

KAPITEL XII

SCHUTZKLAUSELN

Artikel 41

Verfahren zur Behandlung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, mit denen ein erhebliches Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

(1)   Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein/eine von dieser Verordnung erfasste(s) Fahrzeug, System, Bauteil oder selbstständige technische Einheit die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die unter diese Verordnung fallen, erheblich gefährdet, so beurteilt die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, ob das/die betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder selbstständige technische Einheit alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten uneingeschränkt mit den Genehmigungs- und/oder Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangt die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit mit diesen Anforderungen herzustellen, es/sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.

(2)   Sind die Genehmigungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtübereinstimmung nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche nichtübereinstimmenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erstrecken, die er in der Union in Verkehr gebracht oder zugelassen hat oder für deren Inbetriebnahme er verantwortlich ist.

(4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die nationalen Behörden alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der nichtübereinstimmenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(5)   Die nationalen Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von den in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen.

Aus den Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des/der nichtübereinstimmenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder selbstständigen technischen Einheit, seine/ihre Herkunft, die Art der behaupteten Nichtübereinstimmung und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs. Die Genehmigungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtübereinstimmung auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)

das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erfüllt Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Umweltschutzes oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte gemäß dieser Verordnung nicht;

b)

die in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte weisen Mängel auf.

(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information zur Nichtübereinstimmung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)   Erhebt ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Absatz 6 genannten Informationen einen Einwand gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, so unterzieht die Kommission diese Maßnahme einer Bewertung nach Artikel 42.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen hinsichtlich des/der betreffenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder selbstständigen technischen Einheit getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit von ihrem Markt.

Artikel 42

Schutzklauselverfahren der Union

(1)   Wurden im Zuge des Verfahrens gemäß Artikel 41 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so nimmt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und des/der betroffenen Wirtschaftsakteurs/-akteure unverzüglich eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung fasst die Kommission gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren einen Beschluss darüber, ob sie die nationale Maßnahme als gerechtfertigt betrachtet oder nicht.

Die Kommission teilt ihren Beschluss allen Mitgliedstaaten und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur(en) mit.

(2)   Hält die Kommission die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das/die nichtübereinstimmende Fahrzeug, System, Bauteil oder selbstständige technische Einheit vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme gemäß dem Beschluss nach Absatz 1 zurücknehmen oder anpassen.

(3)   Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt betrachtet und mit Mängeln dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte begründet, so schlägt die Kommission geeignete Maßnahmen wie folgt vor:

a)

Handelt es sich um gemäß dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, schlägt die Kommission die notwendigen Änderungen an dem betreffenden Rechtsakt vor;

b)

handelt es sich um UN-ECE-Regelungen, schlägt die Kommission gemäß dem nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 geltenden Verfahren die erforderlichen Abänderungsentwürfe zu den betreffenden UN-ECE-Regelungen vor.

Artikel 43

Übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die ein erhebliches Risiko darstellen

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 41 Absatz 1 fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit von Menschen darstellen oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, obwohl sie den für sie geltenden Anforderungen entsprechen oder ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, so fordert er den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit beim Inverkehrbringen, bei der Zulassung oder nach der Inbetriebnahme kein solches Risiko mehr darstellt oder dass es/sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist vom Markt genommen oder zurückgerufen wird. Der Mitgliedstaat kann die Zulassung solcher Fahrzeuge verweigern, solange der Hersteller nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen hat.

(2)   Im Falle von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nach Absatz 1 gewährleistet der Wirtschaftsakteur, dass hinsichtlich aller derartigen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(3)   Der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats über alle verfügbaren Angaben, insbesondere über die für die Identifizierung des betreffenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der betreffenden selbstständigen technischen Einheit erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4)   Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e sowie insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob sie die in Absatz 1 genannte nationalen Maßnahmen als gerechtfertigt betrachtet oder nicht, und schlägt, soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

(5)   Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.

Artikel 44

Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

(1)   Stimmen neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ überein, so ergreift die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, die notwendigen Maßnahmen, einschließlich eines Entzugs der Typgenehmigung, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem jeweils genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Abweichungen von den Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen oder in den Beschreibungsunterlagen als Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ.

(3)   Weist eine Genehmigungsbehörde nach, dass neue Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen aus einem anderen Mitgliedstaat versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so kann sie die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, auffordern, sich zu vergewissern, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen. Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, möglichst bald, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen.

(4)   Die Genehmigungsbehörde fordert die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein unvollständiges Fahrzeug erteilt hat, in folgenden Fällen auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge wieder mit dem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden:

a)

im Falle einer EU-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zurückzuführen ist;

b)

im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung, wenn die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder auf die Nichtübereinstimmung des unvollständigen Fahrzeugs selbst zurückzuführen ist.

(5)   Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift die betroffene Genehmigungsbehörde möglichst bald, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der auffordernden Genehmigungsbehörde.

(6)   Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so ergreift die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder für das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

Die Genehmigungsbehörden unterrichten einander innerhalb eines Monats von jedem Entzug einer EU-Typgenehmigung und den Gründen hierfür.

(7)   Bestreitet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, die ihr gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betroffenen Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend davon unterrichtet und führt erforderlichenfalls geeignete Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.

Artikel 45

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

(1)   Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden und müssen verboten werden, es sei denn, für sie wurde von einer Genehmigungsbehörde eine Autorisierung gemäß Artikel 46 Absätze 1, 2 und 4 erteilt.

(2)   Damit die einheitliche Anwendung von Absatz 1 gewährleistet wird, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf die Erstellung einer Liste derartiger Teile oder Ausrüstungen erlassen, wobei sie sich auf die verfügbaren Informationen und insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten zu den nachstehenden Aspekten gemachten Angaben stützt:

a)

Vorhandensein eines erheblichen Risikos für die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen, die mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind, und

b)

mögliche Auswirkungen, die eine eventuelle Autorisierungspflicht für Teile oder Ausrüstungen aufgrund dieses Artikels für Verbraucher und Hersteller im Zubehör- und Ersatzteilmarkt hätte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Originalteile oder -ausrüstungen und auf Teile oder Ausrüstungen, die gemäß einem der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte typgenehmigt wurden, es sei denn, dass sich die Genehmigung auf andere als die in Absatz 1 erfassten Aspekte bezieht.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen zu erlassen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Teile und Ausrüstungen erfüllen müssen.

(5)   Diese Anforderungen können auf die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte gegründet sein oder in einem Vergleich zwischen den Teilen oder Ausrüstungen und der Umweltverträglichkeit und dem Sicherheitsniveau des Originalfahrzeugs bzw. dessen Teilen bestehen. In beiden Fällen muss mit den Anforderungen sichergestellt werden, dass die Teile oder Ausrüstungen das Funktionieren der Systeme, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, nicht beeinträchtigen.

Artikel 46

Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann — weitere Anforderungen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 reicht der Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag ein, dem ein von einem benannten Technischen Dienst erstellter Prüfbericht beigefügt ist, mit dem bescheinigt wird, dass die Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, die in Artikel 45 Absatz 4 genannten Anforderungen erfüllen. Der Hersteller darf je Typ und Teil nur einen einzigen Antrag bei nur einer einzigen Genehmigungsbehörde einreichen.

Die Genehmigungsbehörde, die eine Autorisierung erteilt hat, übermittelt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats mittels eines gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eine Kopie der angeforderten Bescheinigung der Autorisierung mit den zugehörigen Anlagen. Diese Kopie kann auch die Form einer sicheren elektronischen Datei haben.

(2)   Der Antrag muss Angaben zum Hersteller der Teile oder Ausrüstungen, Angaben zum Typ, die Identifizierungs- und Teilnummern der Teile oder Ausrüstungen, den Namen des Fahrzeugherstellers, die Typbezeichnung des Fahrzeugs und gegebenenfalls das Baujahr oder alle sonstigen Informationen enthalten, die die Identifizierung des Fahrzeugs ermöglichen, das mit den Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet werden soll.

Ist die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Prüfberichts und weiterer Nachweise zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen den in Artikel 45 Absatz 4 genannten Anforderungen entsprechen, so autorisiert sie das Inverkehrbringen der Teile oder Ausrüstungen und ihre Inbetriebnahme vorbehaltlich des Absatzes 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels.

Die Genehmigungsbehörde stellt dem Hersteller unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung aus.

(3)   Die Kommission kann zur Festlegung eines Musters und eines Nummerierungssystems für die Bescheinigung nach Absatz 2 Unterabsatz 3 Durchführungsrechtsakte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde, die die Autorisierung erteilt hat, unverzüglich jede Änderung mit, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Autorisierung erteilt wurde. Die Genehmigungsbehörde entscheidet dann, ob die Autorisierung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob weitere Prüfungen erforderlich sind.

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile oder Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Autorisierung erteilt wurde.

(5)   Vor der Erteilung jeder Autorisierung prüft die Genehmigungsbehörde, ob zufriedenstellende Vorkehrungen getroffen wurden und Verfahren bestehen, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.

Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen wieder in Übereinstimmung gebracht werden. Erforderlichenfalls entzieht sie die Autorisierung.

(6)   Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Genehmigungsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Autorisierung werden der Kommission zur Kenntnis gebracht. Nach Anhörung der Genehmigungsbehörden ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten, was erforderlichenfalls auch die Aufforderung zum Entzug der Autorisierung einschließen kann.

(7)   Solange die in Artikel 45 Absatz 2 genannte Liste nicht erstellt ist, dürfen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Bestimmungen über Teile oder Ausrüstungen beibehalten, die das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, beinträchtigen können.

Artikel 47

Rückruf von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten

(1)   Muss ein Hersteller, dem eine EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt wurde, in Verkehr gebrachte oder zugelassene Fahrzeuge oder solche, für deren Inbetriebnahme er verantwortlich war, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zurückrufen, weil von einem System, einem Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, ein erhebliches Risiko für die Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, unabhängig davon, ob sie nach dieser Verordnung ordnungsgemäß genehmigt sind, oder weil von einem Teil, für das keine besonderen Anforderungen im Typgenehmigungsrecht bestehen, ein erhebliches Risiko für die Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, so teilt dieser Hersteller dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die Genehmigung für die Fahrzeuge erteilt hat.

(2)   Muss ein Hersteller von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, dem eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde, in Verkehr gebrachte Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten oder solche, für deren Inbetriebnahme er verantwortlich war, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zurückrufen, weil von ihnen ein erhebliches Risiko für die Sicherheit, die Sicherheit am Arbeitsplatz, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, unabhängig davon, ob sie nach dieser Verordnung ordnungsgemäß genehmigt sind, so teilt der Hersteller dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die Genehmigung dafür erteilt hat.

(3)   Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde Abhilfemaßnahmen vorschlagen, die geeignet sind, das in den Absätzen 1 und 2 genannte erhebliche Risiko zu beseitigen. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen.

Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass diese Abhilfemaßnahmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten wirksam umgesetzt werden.

(4)   Ist die betreffende Genehmigungsbehörde der Ansicht, dass die Abhilfemaßnahmen nicht ausreichen oder zu langsam umgesetzt werden, so teilt sie dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat.

Daraufhin informiert die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, den Hersteller. Wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt, ergreift die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zum Entzug der EU-Typgenehmigung. Im Falle des Entzugs der EU-Typgenehmigung setzt die Genehmigungsbehörde innerhalb eines Monats nach diesem Entzug per Einschreiben oder mit gleichwertigen elektronischen Mitteln den Hersteller, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 48

Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe

(1)   Jede Entscheidung aufgrund dieser Verordnung und jede Entscheidung, durch die eine EU-Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert, das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs verboten oder beschränkt oder die Rücknahme eines Fahrzeugs vom Markt gefordert wird, ist genau zu begründen.

(2)   Jede Entscheidung ist den Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen bekannt zu geben.

KAPITEL XIII

INTERNATIONALE REGELUNGEN

Artikel 49

Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-ECE-Regelungen

(1)   UN-ECE-Regelungen oder deren Änderungen, denen die Union zugestimmt hat oder denen die Union beigetreten ist und die in Anhang I dieser Verordnung oder in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind, sind Bestandteil der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge.

(2)   Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die nach den in Absatz 1 genannten UN-ECE-Regelungen erteilten Genehmigungen und gegebenenfalls die einschlägigen Genehmigungszeichen anstelle der Genehmigungen und Genehmigungszeichen an, die gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten erteilt wurden.

(3)   Hat die Union für die Zwecke der EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge einer UN-ECE-Regelung oder Änderungen daran zugestimmt, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 71 einen delegierten Rechtsakt, um die UN-ECE-Regelung oder die Änderungen daran verbindlich zu machen und Anhang I dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt entsprechend zu ändern.

In diesem delegierten Rechtsakt werden auch die Zeitpunkte angegeben, ab denen die UN-ECE-Regelung oder die Änderungen daran verbindlich gelten, und erforderlichenfalls Übergangsbestimmungen festgelegt.

Die Kommission erlässt gesonderte delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die verbindliche Anwendung von UN-ECE-Regelungen.

Artikel 50

Anerkennung der OECD-Prüfberichte für die Zwecke der EU-Typgenehmigung

(1)   Wird in dieser Verordnung auf OECD-Kodizes Bezug genommen, so beruht die EU-Typgenehmigung vorbehaltlich der sonstigen Anforderungen dieser Verordnung auf dem vollständigen Prüfbericht, der auf der Grundlage der OECD-Normenkodizes alternativ zu den gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten erstellten Prüfberichten ausgestellt wurde.

(2)   Damit der in Absatz 1 genannte OECD-Prüfbericht für die Zwecke einer EU-Typgenehmigung anerkannt werden kann, muss er gemäß Anhang 1 des Beschlusses des OECD-Rates vom Februar 2012 zur Änderung der OECD-Normenkodizes für die amtliche Prüfung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen, in der jeweils aktuellen Fassung, genehmigt worden sein.

KAPITEL XIV

TECHNISCHE INFORMATIONEN

Artikel 51

Für Nutzer bestimmte Informationen

(1)   Technische Informationen des Herstellers in Bezug auf Angaben, die in dieser Verordnung oder in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.

(2)   Wenn ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt dies vorsieht, stellt der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung, aus denen alle mit einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit verbundenen besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Informationen sind in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Fahrzeug in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wird. Sie sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in die Betriebsanleitung aufzunehmen.

Artikel 52

Für Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten bestimmte Informationen

(1)   Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten genannt sind und für die EU-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Autorisierung nach Artikel 45 benötigt werden.

Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen.

(2)   Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EU-Typgenehmigungsbogens, in dem nach Artikel 26 Absatz 4 auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung.

Wenn ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt dies vorsieht, fügt der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften bei.

KAPITEL XV

ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN

Artikel 53

Pflichten der Hersteller

(1)   Der Hersteller gewährt autorisierten Händlern, Reparaturbetrieben und unabhängigen Wirtschaftsakteuren über Internetseiten unter Verwendung eines standardisierten Formats diskriminierungsfreien Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise. Diese Pflicht gilt nicht für Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeug genehmigt wurden.

Software, die für das einwandfreie Funktionieren von Sicherheits- und Umweltschutzüberwachungssystemen entscheidend ist, kann gegen unbefugte Eingriffe geschützt werden. Diese Systeme, bei denen Eingriffe für die Reparatur und Wartung erforderlich sind bzw. die autorisierten Händlern oder Reparaturbetrieben zugänglich sind, sind jedoch auch unabhängigen Wirtschaftsakteuren auf diskriminierungsfreie Weise zugänglich zu machen.

(2)   Solange die Kommission kein standardisiertes Format für die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen angenommen hat, sind diese durchgängig so verfügbar zu machen, dass sie von unabhängigen Wirtschaftsakteuren mit zumutbarem Aufwand verarbeitet werden können.

Der Hersteller gewährt autorisierten Händlern, Reparaturbetrieben und unabhängigen Wirtschaftsakteuren diskriminierungsfreien Zugang zu Weiterbildungsmaterial und einschlägigen Arbeitsgeräten. Ein solcher Zugang umfasst gegebenenfalls geeignete Schulungen in Bezug auf das Herunterladen der Software, die Handhabung der Fehlercodes des Diagnosesystems und den Einsatz der Arbeitsgeräte.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die dort genannten Informationen mindestens folgende Elemente:

a)

Zugmaschinentyp und -modell,

b)

eine eindeutige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

c)

Servicehandbücher mit Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen sowie Serviceplänen,

d)

technische Anleitungen und technische Kundendienst-Rundschreiben,

e)

Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),

f)

Schaltpläne,

g)

die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes,

h)

alle Informationen, die für die Installation neuer oder aktualisierter Software auf neuen Fahrzeugen oder neuen Fahrzeugtypen erforderlich sind (zum Beispiel Softwareteilenummer),

i)

Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen,

j)

Informationen über Datenspeicherung, Prüfdaten und alle anderen technischen Informationen (wie etwa bidirektionale Kontrolldaten, wenn sie für die eingesetzte Technologie relevant sind),

k)

Standard-Arbeitseinheiten oder -Zeiträume für Reparatur- und Wartungsarbeiten, wenn sie den autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers direkt oder durch einen Dritten bereitgestellt werden.

(4)   Autorisierte Händler oder Reparaturbetriebe, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, gelten im Sinne dieser Verordnung insoweit als unabhängige Wirtschaftsakteure, als sie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören.

(5)   Reparatur- und Wartungsinformationen müssen außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zur Verfügung stehen.

(6)   Für die Zwecke der Herstellung und Instandhaltung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen oder für die Instandhaltung benötigten Teilen und Diagnose- und Prüfgeräten stellt der Fahrzeughersteller allen interessierten Herstellern oder Reparaturbetrieben von Bauteilen und Diagnose- und Prüfgeräten diskriminierungsfrei die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zur Verfügung.

(7)   Für die Zwecke der Entwicklung und Herstellung von Fahrzeugausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge stellt der Fahrzeughersteller den betroffenen Herstellern, Einbaubetrieben und Reparaturbetrieben von Ausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen diskriminierungsfrei zur Verfügung.

(8)   Beantragt ein Hersteller für ein Fahrzeug die EU-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung, so muss er der Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung bezüglich der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen nachweisen.

Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder entsprechen sie nicht dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, wenn eine EU-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung beantragt wird, so stellt der Hersteller die fehlenden Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung zur Verfügung.

Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um ein Muster einer Bescheinigung über den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen festzulegen, mit der der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen nachweist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9)   Wird die Einhaltung dieser Verordnung innerhalb der in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Genehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verordnung zu sorgen.

(10)   Der Hersteller macht Änderungen und Ergänzungen seiner Reparatur- und Wartungsinformationen auf seinen Internetseiten zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem er sie seinen autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellt.

(11)   Werden Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen über ein Fahrzeug in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers oder in einer für diesen unterhaltenen zentralen Datenbank gespeichert, haben unabhängige Reparaturbetriebe unentgeltlichen Zugang zu derartigen Aufzeichnungen und haben die Möglichkeit, Informationen über von ihnen durchgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten einzugeben.

(12)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die ausführlichen Anforderungen für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen zu erlassen, insbesondere technische Spezifikationen darüber, wie Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen bereitzustellen sind.

(13)   Die Kommission passt im Wege der in Absatz 12 genannten delegierten Rechtsakte die in diesem Artikel festgelegten Informationsanforderungen an, einschließlich der technischen Spezifikationen darüber, wie die Informationen bereitzustellen sind, damit diese Anforderungen insbesondere in Bezug auf den besonderen Fall, in dem das Produktionsvolumen des betreffenden Fahrzeugtyps eines Herstellers gering ist, verhältnismäßig sind, wobei den höchstzulässigen Stückzahlen für Kleinserien gemäß Anhang II Rechnung zu tragen ist. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Anpassung dazu führen, dass eine Ausnahmeregelung von der Anforderung, die Informationen in einem standardisierten Format bereitzustellen, gewährt wird. Durch eine mögliche Anpassung oder Ausnahmeregelung muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass die Ziele dieses Artikels erreicht werden können.

Artikel 54

Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern

Bei der Mehrphasen-Typgenehmigung, der gemischten Typgenehmigung und der Mehrstufen-Typgenehmigung ist der für die jeweilige Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auch für die Übermittlung der Reparaturinformationen betreffend das jeweilige System, das jeweilige Bauteil oder die jeweilige selbstständige technische Einheit oder die jeweilige Stufe sowohl an den Endhersteller als auch an unabhängige Wirtschaftsakteure verantwortlich.

Der Endhersteller ist für die Bereitstellung von Informationen über das gesamte Fahrzeug an unabhängige Wirtschaftsakteure verantwortlich.

Artikel 55

Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

(1)   Der Hersteller kann für den Zugang zu den unter diese Verordnung fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen, Arbeitsgeräten und Schulungen eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr erheben. Eine Gebühr gilt als nicht angemessen oder verhältnismäßig, wenn der Umfang der Nutzung dieser Informationen durch den unabhängigen Wirtschaftsakteur nicht berücksichtigt wird und sie daher eine abschreckende Wirkung zeigt.

(2)   Der Hersteller bietet den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der gewährten Dauer des Zugangs gestaffelt ist.

Artikel 56

Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen

Der Tätigkeitsbereich des durch Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (34) eingerichteten Forums für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen wird auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Fahrzeuge ausgedehnt.

Anhand von Nachweisen für eine absichtliche oder unbeabsichtigte missbräuchliche Verwendung von OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen berät das in Absatz 1 genannte Forum die Kommission im Hinblick auf Maßnahmen zur Verhinderung einer derartigen missbräuchlichen Verwendung.

KAPITEL XVI

BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN

Artikel 57

Anforderungen für Technische Dienste

(1)   Die benennenden Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass ein Technischer Dienst vor seiner Benennung nach Artikel 59 die Anforderungen der Absätze 2 bis 9 dieses Artikels erfüllt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 60 Absatz 1 wird ein Technischer Dienst nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3)   Bei einem Technischen Dienst muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit dem Prozess des Entwurfs und der Herstellung, Lieferung oder Wartung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten bewertet, prüft oder kontrolliert, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen ist, als Stelle gelten, die die Anforderungen von Unterabsatz 1 erfüllt.

(4)   Ein Technischer Dienst, seine oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Erfüllung von Tätigkeiten, für die sie gemäß Artikel 59 Absatz 1 benannt sind, zuständig sind, dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten sein oder an diesen Tätigkeiten beteiligte Parteien vertreten. Dies schließt nicht die Verwendung von in Absatz 3 dieses Artikels genannten und bereits einer Bewertung unterzogenen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die für die Tätigkeit des Technischen Dienstes nötig sind, oder die Verwendung solcher Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten zum persönlichen Gebrauch aus.

Ein Technischer Dienst gewährleistet, dass die Tätigkeiten seiner Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit der Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, nicht beeinträchtigen.

(5)   Technische Dienste und ihre Mitarbeiter führen die Tätigkeitskategorien, für die sie benannt wurden, mit der größtmöglichen beruflichen Sorgfalt und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungsarbeit auswirken könnte, vor allem keiner Einflussnahme, die von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6)   Ein Technischer Dienst muss in der Lage sein, alle Tätigkeitskategorien, für die er gemäß Artikel 59 Absatz 1 benannt wurde, durchzuführen, indem er zur Zufriedenheit der benennenden Genehmigungsbehörde nachweist, dass er über Folgendes verfügt:

a)

entsprechend qualifizierte und ausgebildete Mitarbeiter mit der erforderlichen Fachkenntnis sowie ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die Aufgaben zu erfüllen;

b)

Beschreibungen der Verfahren, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, maßgeblich sind, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen;

c)

Verfahren zur Durchführung der Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, unter gebührender Berücksichtigung des Grads an Komplexität der jeweiligen Technik, die bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zur Anwendung kommt, und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt; und

d)

erforderliche Mittel zur angemessenen Durchführung der Aufgaben, die mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

Zudem muss er gegenüber der benennenden Genehmigungsbehörde nachweisen, dass er die in den gemäß Artikel 61 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführten Normen einhält, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt wird, relevant sind.

(7)   Die Unparteilichkeit der Technischen Dienste, ihrer obersten Leitungsebene und ihres Bewertungspersonals wird garantiert. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die sie benannt werden, beeinträchtigen kann.

(8)   Technische Dienste schließen eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeiten ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(9)   Informationen, welche die Mitarbeiter eines Technischen Dienstes bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung oder einer nationalen Durchführungsvorschrift dazu erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber der benennenden Genehmigungsbehörde oder im Fall anderslautender Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union oder des Mitgliedstaats. Eigentumsrechte müssen geschützt werden.

Artikel 58

Zweigunternehmen von Technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Ein Technischer Dienst darf nur mit Zustimmung der benennenden Genehmigungsbehörde einige seiner Tätigkeiten, für die er gemäß Artikel 59 Absatz 1 benannt wurde, an einen Unterauftragnehmer vergeben oder von einem Zweigunternehmen durchführen lassen.

(2)   Vergibt ein Technischer Dienst bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, an Unterauftragnehmer oder überträgt er diese einem Zweigunternehmen, so stellt er sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach Artikel 57 erfüllt, und unterrichtet die benennende Genehmigungsbehörde entsprechend.

(3)   Der Technische Dienst trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von seinen Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(4)   Der Technische Dienst hält die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm/ihr ausgeführten Aufgaben für die benennende Genehmigungsbehörde bereit.

Artikel 59

Benennung von Technischen Diensten

(1)   Technische Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien benannt:

a)

Kategorie A: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Verordnung und in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten genannt sind, in eigenen Einrichtungen durchführen;

b)

Kategorie B: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Verordnung und in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten genannt sind, beaufsichtigen, soweit diese Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden;

c)

Kategorie C: Technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen;

d)

Kategorie D: Technische Dienste, die Prüfungen oder Kontrollen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.

(2)   Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten als Technischer Dienst benannt werden.

(3)   Technische Dienste eines Drittlandes, bei denen es sich nicht um nach Artikel 60 benannte Dienste handelt, dürfen nur im Einklang mit Artikel 63 notifiziert werden, wenn die Anerkennung technischer Dienste durch ein bilaterales Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland geregelt ist. Dies hindert einen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 57 Absatz 2 gegründeten Technischen Dienst nicht daran, Zweigunternehmen in Drittländern einzurichten, sofern diese Zweigunternehmen direkt vom benannten Technischen Dienst verwaltet und überwacht werden.

Artikel 60

Akkreditierte interne Technische Dienste des Herstellers

(1)   Ein akkreditierter interner Technischer Dienst eines Herstellers darf hinsichtlich der technischen Anforderungen, für die die Selbstprüfung gemäß einem gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt zulässig ist, lediglich als Technischer Dienst für Tätigkeiten der Kategorie A benannt werden. Dieser Technische Dienst stellt einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens dar und darf nicht an Entwurf, Herstellung, Lieferung oder Wartung der von ihm bewerteten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten beteiligt sein.

(2)   Ein akkreditierter interner Technischer Dienst erfüllt folgende Anforderungen:

a)

Zusätzlich zu seiner Benennung durch die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats wird er von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Übereinstimmung mit den in Artikel 61 dieser Verordnung genannten Normen und im Einklang mit dem dort genannten Verfahren akkreditiert;

b)

der akkreditierte interne Technische Dienst und seine Mitarbeiter sind organisatorisch abgrenzbar und verfügen innerhalb des Unternehmens, dem sie angehören, über Berichtverfahren, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, und weisen dies gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nach;

c)

weder der akkreditierte interne Technische Dienst noch seine Mitarbeiter dürfen eine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die sie benannt wurden, beeinträchtigen könnte;

d)

der akkreditierte interne Technische Dienst erbringt seine Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem er angehört.

(3)   Ein akkreditierter interner Technischer Dienst muss für die Zwecke des Artikels 63 der Kommission nicht notifiziert werden; allerdings werden der benennenden Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen von dem Unternehmen, zu dem er gehört, oder von der nationalen Akkreditierungsstelle Informationen über die Akkreditierung übermittelt.

Artikel 61

Verfahren für Leistungsnormen und die Bewertung Technischer Dienste

Um sicherzustellen, dass die Technischen Dienste in allen Mitgliedstaaten dasselbe hohe Leistungsniveau aufweisen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Normen, die die Technischen Dienste einzuhalten haben, sowie das Verfahren zur Bewertung von Technischen Diensten nach Artikel 62 und zu ihrer Akkreditierung nach Artikel 60 zu erlassen.

Artikel 62

Bewertung der Fähigkeiten Technischer Dienste

(1)   Die benennende Genehmigungsbehörde erstellt einen Bewertungsbericht als Nachweis der Bewertung des geprüften Technischen Dienstes im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte. Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten.

(2)   Die Bewertung, auf die sich der in Absatz 1 genannte Bericht stützt, wird gemäß den Bestimmungen durchgeführt, die in einem gemäß Artikel 61 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Der Bewertungsbericht wird mindestens alle drei Jahre überprüft.

(3)   Der Bewertungsbericht wird der Kommission auf Anforderung übermittelt. Basiert die Bewertung nicht auf einer Akkreditierungsbescheinigung, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass der Technische Dienst die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so legt die benennende Genehmigungsbehörde der Kommission die Unterlagen vor, die die Kompetenz des Technischen Dienstes belegen, sowie die Vereinbarungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass der Technische Dienst regelmäßig von der benennenden Genehmigungsbehörde überwacht wird und den Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte genügt.

(4)   Die Genehmigungsbehörde, die gemäß Artikel 59 Absatz 2 als Technischer Dienst benannt werden will, weist die Einhaltung der Vorschriften anhand einer Bewertung nach, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, getrennt sind.

(5)   Ein akkreditierter interner Technischer Dienst hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.

Artikel 63

Notifizierungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission den Namen, die Anschrift einschließlich der E-Mail-Adresse, die Namen der zuständigen Personen und die Tätigkeitskategorie(n) eines jeden Technischen Dienstes, den sie benannt haben, sowie alle anschließenden Änderungen dieser Benennungen. Bei der Notifizierung ist anzugeben, für welche in Anhang I aufgeführten Gegenstände die Technischen Dienste benannt wurden.

(2)   Ein Technischer Dienst darf die Tätigkeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 für die benennende Genehmigungsbehörde, die für die Typgenehmigung zuständig ist, nur dann durchführen, wenn er der Kommission zuvor gemäß Absatz 1 dieses Artikels notifiziert wurde.

(3)   Ein und derselbe Technische Dienst kann ungeachtet der Kategorie(n) der Tätigkeiten, die er nach Artikel 59 Absatz 1 durchführen wird, von mehreren benennenden Genehmigungsbehörden benannt und von den Mitgliedstaaten dieser benennenden Genehmigungsbehörden notifiziert werden.

(4)   Der Kommission werden alle späteren einschlägigen Änderungen der Benennung notifiziert.

(5)   Ist es in Anwendung eines in Anhang I aufgeführten Rechtsakts erforderlich, eine bestimmte Organisation oder zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 59 Absatz 1 erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so erfolgt die Notifizierung gemäß diesem Artikel.

(6)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der nach diesem Artikel notifizierten Technischen Dienste mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Internetseite.

Artikel 64

Änderungen der Benennungen

(1)   Falls eine benennende Genehmigungsbehörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass ein Technischer Dienst die in dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Benennung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Der Mitgliedstaat, der diesen Technischen Dienst notifiziert hat, unterrichtet die Kommission unverzüglich davon. Die Kommission ändert die in Artikel 63 Absatz 6 genannten veröffentlichten Informationen entsprechend ab.

(2)   Wird die Benennung eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen oder stellt der Technische Dienst seine Tätigkeit ein, so trifft die benennende Genehmigungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieses Technischen Dienstes von einem anderen Technischen Dienst weiterbearbeitet bzw. für die benennende Genehmigungsbehörde oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 65

Anfechtung der Kompetenz von Technischen Diensten

(1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz eines Technischen Dienstes oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch einen Technischen Dienst anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Der Mitgliedstaat der benennenden Genehmigungsbehörde erteilt der Kommission auf Ersuchen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Benennung oder die Aufrechterhaltung der Benennung des betreffenden Technischen Dienstes.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass ein Technischer Dienst die Anforderungen für seine Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den Mitgliedstaat der benennenden Genehmigungsbehörde davon in Kenntnis, um in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen festzulegen, und fordert diesen Mitgliedstaat auf, diese Korrekturmaßnahmen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich des Widerrufs der Benennung.

Artikel 66

Verpflichtungen der Technischen Dienste in Bezug auf ihre Tätigkeit

(1)   Ein Technischer Dienst führt die Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, für die benennende Genehmigungsbehörde im Einklang mit den Bewertungs- und Prüfverfahren gemäß dieser Verordnung und den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten durch.

Ein Technischer Dienst führt die Genehmigungsprüfungen oder Kontrollen, die in dieser Verordnung oder einem der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigt diese, es sei denn, dass alternative Verfahren zugelassen sind. Ein Technischer Dienst darf nur die Prüfungen, Bewertungen oder Kontrollen durchführen, für die er von seiner Genehmigungsbehörde ordnungsgemäß benannt wurde.

(2)   Ein Technischer Dienst muss stets

a)

seiner benennenden Genehmigungsbehörde gestatten, den Technischen Dienst gegebenenfalls bei der Konformitätsbewertung zu beaufsichtigen, und

b)

seiner benennenden Genehmigungsbehörde unbeschadet des Artikels 57 Absatz 9 und des Artikels 67 auf Anforderung Informationen über seine unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeitskategorien bereitstellen.

(3)   Stellt ein Technischer Dienst fest, dass ein Hersteller die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt hat, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit, damit diese vom Hersteller verlangt, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und erst dann einen Typgenehmigungsbogen ausstellt, wenn die angemessenen Korrekturmaßnahmen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde getroffen wurden.

(4)   Wurde bereits ein Typgenehmigungsbogen ausgestellt und stellt ein für eine benennende Genehmigungsbehörde tätiger Technischer Dienst im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion fest, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit. Die Genehmigungsbehörde ergreift die in Artikel 28 vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.

Artikel 67

Informationspflichten der Technischen Dienste

(1)   Die Technischen Dienste melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde:

a)

jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme eines Typgenehmigungsbogens erfordern kann,

b)

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Benennung haben,

c)

jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von einer Marktüberwachungsbehörde erhalten haben.

(2)   Auf Verlangen ihrer benennenden Genehmigungsbehörde legen die Technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung und alle ihre anderen Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.

KAPITEL XVII

DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 68

Durchführungsrechtsakte

Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, und zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung erlässt die Kommission nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte zur Festlegung folgender Durchführungsmaßnahmen:

a)

die Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 22,

b)

das Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigungsbögen gemäß Artikel 24 Absatz 4,

c)

das Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 25 Absatz 2,

d)

das Muster für die Anlage des EU-Typgenehmigungsbogens mit den Prüfergebnissen gemäß Artikel 25 Absatz 3,

e)

das Muster für die Aufstellung der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte gemäß Artikel 25 Absatz 6,

f)

die allgemeinen Anforderungen an die Form des Prüfberichts gemäß Artikel 27 Absatz 1,

g)

das Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 33 Absatz 2,

h)

das Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 34,

i)

die Autorisierungen einer Ausnahme von den EU-Typgenehmigungen für neue Techniken oder neue Konzepte gemäß Artikel 35 Absatz 3,

j)

die Muster für den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung hinsichtlich neuer Techniken oder neuer Konzepte gemäß Artikel 35 Absatz 4,

k)

die Autorisierungen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verlängerung der Typgenehmigung gemäß Artikel 36 Absatz 2,

l)

die Liste der Teile und Ausrüstungen gemäß Artikel 45 Absatz 2,

m)

das Muster und das Nummerierungssystem für die Bescheinigung gemäß Artikel 46 Absatz 3 sowie alle Aspekte des Verfahrens zur Erteilung der Autorisierung nach jenem Artikel,

n)

das Muster für die Bescheinigung, mit der gegenüber der Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung nachgewiesen wird, gemäß Artikel 53 Absatz 8.

Artikel 69

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem „Technischen Ausschuss — Landwirtschaftliche Fahrzeuge“ (TC-AV) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 70

Änderung der Anhänge

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bezüglich der Änderung ihrer Anhänge wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 in Bezug auf die Änderung von Anhang I dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Angaben zu Rechtsakten aufzunehmen und Berichtigungen zu berücksichtigen.

Artikel 71

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 12, Artikel 61 und Artikel 70 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. März 2013 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 12, Artikel 61 und Artikel 70 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 12, Artikel 61 und Artikel 70 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL XVIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 72

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte Sanktionen vor. Sie ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 23. März 2015 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.

(2)   Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören

a)

die Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder der Verfahren, die zu einem Rückruf führen;

b)

die Fälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung oder die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge;

c)

die Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf, einer Verweigerung oder einem Entzug der Typgenehmigung führen könnten;

d)

die Verwendung von Abschalteinrichtungen;

e)

die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;

f)

die Bereitstellung auf dem Markt von genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten ohne Genehmigung oder Fälschung von Dokumenten oder Kennzeichnungen in dieser Absicht durch Wirtschaftsakteure.

Artikel 73

Übergangsbestimmungen

(1)   Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.

(2)   Die Genehmigungsbehörden genehmigen weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen für die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Absatz 1 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG und der in Artikel 76 Absatz 1 aufgeführten Richtlinien. Diese Genehmigungen dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung zu erhalten.

(3)   Abweichend von dieser Verordnung können bis zum 31. Dezember 2017 neue Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten oder Fahrzeuge der Typen, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 2003/37/EG erhalten haben, weiterhin zugelassen, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Neue Fahrzeuge der Typen, die nicht der Typgenehmigung nach der Richtlinie 2003/37/EG unterlagen, können bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie in Betrieb genommen oder zugelassen werden, weiterhin zugelassen oder in Betrieb genommen werden.

Die nationalen Behörden dürfen in diesem Fall die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dem genehmigten Typ entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.

Artikel 74

Bericht

(1)   Bis zum 31. Dezember 2019 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Typgenehmigungsverfahren.

(2)   Auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Artikel 75

Überprüfung

(1)   Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die in Absatz 3 genannten Aspekte vor.

(2)   Der Bericht beruht auf einer Konsultation der maßgeblichen Interessenträger und berücksichtigt die bestehenden einschlägigen europäischen und internationalen Normen.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2021 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über Folgendes:

a)

die Zahl der Einzelgenehmigungen für unter diese Verordnung fallende Fahrzeuge, die die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor deren Erstzulassung seit dem 1. Januar 2016 jährlich erteilt haben;

b)

die nationalen Kriterien, auf die sich diese Genehmigungen stützten, sofern diese Kriterien von den verbindlichen Anforderungen für eine EU-Typgenehmigung abweichen.

(4)   Dem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt; zudem wird in dem Bericht geprüft, ob Einzelgenehmigungen auf der Grundlage harmonisierter Anforderungen in diese Verordnung aufgenommen werden sollten.

Artikel 76

Aufhebung

(1)   Unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 dieser Verordnung werden die Richtlinie 2003/37/EG sowie die Richtlinien 74/347/EWG, 76/432/EWG, 76/763/EWG, 77/537/EWG, 78/764/EWG, 80/720/EWG, 86/297/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG, 87/402/EWG, 2000/25/EG, 2009/57/EG, 2009/58/EG, 2009/59/EG, 2009/60/EG, 2009/61/EG, 2009/63/EG, 2009/64/EG, 2009/66/EG, 2009/68/EG, 2009/75/EG, 2009/76/EG und 2009/144/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind in Bezug auf die Richtlinie 2003/37/EG nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 77

Änderung der Richtlinie 2006/42/EG

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e erster Gedankenstrich der Richtlinie 2006/42/EG erhält folgende Fassung:

„—

land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,“.

Artikel 78

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Ab dem 22. März 2013 dürfen nationale Behörden weder die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp verweigern noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn ein Hersteller dies beantragt, sofern das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsakten entspricht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 5. Februar 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 42.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Januar 2013.

(3)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(6)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(7)  Beschluss 97/836/EG des Rates (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(8)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(9)  ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 5.

(10)  ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1.

(11)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 135.

(12)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38.

(13)  ABl. L 255 vom 18.9.1978, S. 1.

(14)  ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1.

(15)  ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 19.

(16)  ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26.

(17)  ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1.

(18)  ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1.

(19)  ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.

(20)  ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1.

(21)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 4.

(22)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 9.

(23)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 15.

(24)  ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 19.

(25)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23.

(26)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1.

(27)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 11.

(28)  ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 52.

(29)  ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40.

(30)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18.

(31)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.

(32)  ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.

(33)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(34)  ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.


ANHANG I

AUFSTELLUNG DER FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN GELTENDEN ANFORDERUNGEN

Nr.

Artikel

Gegenstand

Angabe des Rechtsakts

Kraftfahrzeuge

Fahrzeugklassen

T1a

T1b

T2a

T2b

T3a

T3b

T4.1a

T4.1b

(+)

T4.2a

T4.2b

(+)

T4.3a

T4.3b

Ca

Cb

(++)

Ra

Rb

Sa

Sb

1

17(2)(a)

Festigkeit der Fahrzeugstruktur

RVFSR

 

X

X

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X

X

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I

I

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X

X

X

2

17(2)(b)

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler und -begrenzungseinrichtungen

RVFSR

 

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X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

3

17(2)(b)

Bremsanlage und Anhängerbremsverbindung

RVBR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

4

17(2)(b)

Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen

RVFSR (auf Grundlage von ECE 79 Rev. [neue Nummer])

Y

n.z.

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n.z.

X

n.z.

X

n.z.

X

n.z.

X

n.z.

X

n.z.

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

5

17(2)(b)

Lenkanlagen

RVFSR

Y

X

n.z.

X

n.z.

X

n.z.

X

n.z.

X

n.z.

X

n.z.

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

6

17(2)(b)

Geschwindigkeitsmesser

 

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

7

17(2)(c)

Sichtfeld und Scheibenwischer

RVFSR (auf Grundlage von ECE 71 Rev. 1)

Y

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X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

8

17(2)(c)

Verglasung

RVFSR (auf Grundlage von ECE 43 Rev. 2 Änd. 3 Erg. 11)

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

9

17(2)(c)

Rückspiegel

RVFSR

Y

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X

n.z.

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

10

17(2)(c)

Fahrerinformationssysteme

RVFSR

Y

X

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X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

11

17(2)(d)

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen

RVFSR (auf Grundlage von

ECE 3 Rev. 3 Änd. Erg. 11; ECE 4 Rev. 4 Erg. 14;

ECE 5 Erg. 7 zur Änderungsserie 02; ECE 6 Rev. 4 Erg. 17; ECE 7 Rev. 4 Erg. 15;

ECE 19 Rev. 5 Erg. 1; ECE 23 Rev. 2 Erg. 15;

ECE 31 Erg. 7 zur Änderungsserie 02;

ECE 37 Erg. 36 zur Änderungsserie 03;

ECE 38 Rev. 2 Erg. 14; ECE 98 Rev. 1 Erg. 11;

ECE 99 Erg. 6 zur ursprünglichen Fassung der Regelung;

ECE 112 Änderungsserie 01;

ECE 113 Erg. 9 zur ursprünglichen Fassung der Regelung)

Y

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X

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X

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X

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X

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X

12

17(2)(d)

Anbau der Beleuchtungseinrichtungen

RVFSR (auf Grundlage von ECE 86 Änd. [neue Nummer])

 

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I

I

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X

13

17(2)(e)

Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurten und Fahrzeugtüren

RVFSR

 

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X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

14

17(2)(f)

Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile

RVFSR

 

X

X

X

X

X

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X

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X

X

X

X

15

17(2)(g)

Elektromagnetische Verträglichkeit

RVFSR

Y

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X

X

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X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

16

17(2)(h)

Einrichtung für Schallzeichen

RVFSR

Y

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X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

17

17(2)(i)

Heizungsanlagen

RVFSR

Y

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X

X

X

X

n.z.

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

18

17(2)(j)

Sicherungen gegen unbefugte Benutzung

RVFSR

Y (nur für die Klassen T und C)

X

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X

X

X

X

X

I

I

Z

Z

X

X

19

17(2)(k)

Amtliche Kennzeichen

RVFSR

 

X

X

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X

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X

X

X

I

I

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X

20

17(2)(k)

Gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen

RVFSR

 

X

X

X

X

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X

X

X

X

I

I

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X

X

21

17(2)(l)

Abmessungen und Anhängelast

RVFSR

 

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X

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X

I

I

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X

22

17(2)(l)

Gesamtmasse in beladenem Zustand

RVFSR

 

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X

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X

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X

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X

X

X

X

X

X

X

23

17(2)(l)

Belastungsgewichte

RVFSR

 

X

X

X

X

n.z.

n.z.

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

24

17(2)(m)

Sicherheit der elektrischen Systeme

RVFSR

 

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X

25

17(2)(a), 17(2)(m), 18(2)(l)

Kraftstofftank

RVFSR

 

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X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

26

17(2)(n)

Hinterer Unterfahrschutz

RVFSR

 

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

X

X

n.z.

n.z.

27

17(2)(o)

Seitliche Schutzvorrichtungen

RVFSR

 

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

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n.z.

n.z.

n.z.

X

n.z.

n.z.

28

17(2)(p)

Ladepritschen

RVFSR

 

X

X

X

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X

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X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

29

17(2)(q)

Abschleppeinrichtungen

RVFSR

 

X

X

X

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X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

30

17(2)(r)

Reifen

RVFSR (auf Grundlage von ECE 106 Änd. 5 Erg. 6)

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

n.z.

n.z.

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X

X

31

17(2)(s)

Spritzschutzsysteme

RVFSR

Y

n.z.

X

n.z.

X

n.z.

X

n.z.

X

n.z.

X

n.z.

X

n.z.

n.z.

n.z.

X

n.z.

n.z.

32

17(2)(t)

Rückwärtsgang

RVFSR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

33

17(2)(u)

Gleisketten

RVFSR

 

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

34

17(2)(v)

Mechanische Verbindungseinrichtungen

RVFSR

 

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

I

I

X

X

X

X

35

18(2)(a)

ROPS

RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodex 3, in der aktuellen Fassung)

 

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

X

X

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

36

18(2)(a)

ROPS (Zugmaschinen auf Gleisketten)

RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodex 8, in der aktuellen Fassung)

 

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

37

18(2)(a)

ROPS (Statische Prüfungen)

RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodex 4, in der aktuellen Fassung)

 

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

X

X

X

X

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

38

18(2)(a)

ROPS, vorn angebracht (Schmalspurzugmaschinen)

RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodex 6, in der aktuellen Fassung)

 

n.z.

n.z.

X

X

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

39

18(2)(a)

ROPS, hinten angebracht (Schmalspurzugmaschinen)

RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodex 7, in der aktuellen Fassung)

 

n.z.

n.z.

X

X

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

40

18(2)(b)

FOPS, Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände

RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodex 10, in der aktuellen Fassung)

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

41

18(2)(c)

Beifahrersitze

RVCR

 

X

X

n.z.

n.z.

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

42

18(2)(d)

Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

43

18(2)(e)

Fahrersitz und -position

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

44

18(2)(f)

Betätigungsraum und Zugang zum Fahrerplatz

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

45

18(2)(g)

Zapfwellen

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

46

18(2)(h)

Schutz von Antriebselementen

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

47

18(2)(i)

Verankerung der Sicherheitsgurte

RVCR (alternativer Prüfbericht zu jenem im Anwendungsbereich von OECD-Kodizes 3, 4, 6, 7, 8, in der aktuellen Fassung)

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

48

18(2)(j)

Sicherheitsgurte

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

49

18(2)(k)

OPS, Schutz gegen das Eindringen von Gegenständen

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

50

18(2)(l)

Auspuffanlage

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

51

18(2)(l), 18(2)(n), 18(2)(q), 18(4)

Betriebsanleitung

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

52

18(2)(o)

Bedienungselemente einschließlich insbesondere Notstoppvorrichtungen und selbsttätiger Abstellvorrichtungen

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

53

18(2)(p)

Schutz vor anderen als den in Artikel 18(2)(a), (b), (g) und (k) genannten mechanischen Gefahren, einschließlich des Schutzes vor Reißen von mit Flüssigkeit gefüllten Leitungen und unkontrollierter Bewegung des Fahrzeugs

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

Z

Z

X

X

54

18(2)(r), 18(2)(p)

Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

Z

Z

X

X

55

18(2)(l), 18(2)(s), 18(2)(q), 18(4)

Hinweise, Warnungen und Kennzeichnungen

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

Z

Z

X

X

56

18(2)(t)

Materialien und Produkte

RVCR

Y

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

57

18(2)(u)

Batterien

RVCR

Y

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

58

18(4)

Notausstieg

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

 

59

18(2)(l), 18(4)

Kabinenbelüftungs- und -filtersystem

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

60

18(4)

Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials

RVCR

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

61

19(2)(a)

Schadstoffemissionen

REPPR (Emissionsstufen nach 2000/25/EG und 97/68/EG)

 

X

X

X

X

X

sofern im Anwendungsbereich der Richtlinie

X

sofern im Anwendungsbereich der Richtlinie

X

X

X

X

X

X

X

X

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

62

19(2)(b)

Geräuschpegel (außen)

REPPR (Grenzwerte nach 2009/63/EG)

Y

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

I

I

n.z.

n.z.

n.z.

n.z.

Legende:

(+)= wenn in dieser Klasse eine solche Unterklasse geschaffen wird.

(++)= nur für Unterklassen, die jenen mit Index b in der Klasse T entsprechen.

X= zutreffend.

I= wie für T, je nach Klasse.

Y= einschlägige Rechtsakte für Kraftfahrzeuge gelten als gleichwertig, wie im delegierten Rechtsakt festgelegt.

Z= zutreffend nur für gezogene austauschbare Geräte der Klasse R; Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse mindestens 3,0 (Artikel 3 Nummer 9).

n.z.= nicht zutreffend.

RVFSR= Verordnung mit Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen (delegierter Rechtsakt).

RVCR= Verordnung mit Anforderungen für die Bauweise von Fahrzeugen (delegierter Rechtsakt).

REPPR= Verordnung mit Anforderungen für Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung (delegierter Rechtsakt).

RVBR= Verordnung mit Bremsvorschriften für Fahrzeuge (delegierter Rechtsakt).


ANHANG II

HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN

Die Zahl von Fahrzeugen eines Typs, die jährlich in jedem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden dürfen, ist je nach Fahrzeugklasse wie folgt begrenzt:

Klasse

Stückzahl (je Typ)

T

150

C

50


ANHANG III

Entsprechungstabelle

(gemäß Artikel 76)

Richtlinie 2003/37/EG

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 und 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 20 bis 23

Artikel 4

Artikel 22, 24 und 26

Artikel 5

Artikel 29 bis 31

Artikel 6

Artikel 33 und 34

Artikel 7

Artikel 5, 38 und 40

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 35 bis 37 und 39

Artikel 9

Artikel 37

Artikel 10

Artikel 39

Artikel 11

Artikel 35 und 36

Artikel 12

Artikel 49 und 50

Artikel 13

Artikel 8 und 28

Artikel 14

Artikel 24

Artikel 15

Artikel 41 bis 48

Artikel 16

Artikel 41 und 44

Artikel 17

Artikel 44

Artikel 18

Artikel 48

Artikel 19

Artikel 68, 70 und 71

Artikel 20

Artikel 69

Artikel 21

Artikel 5 und Artikel 57 bis 67

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26


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