EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013H0711

2013/711/EU: Empfehlung der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 323, 4.12.2013, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 03/10/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2013/711/oj

4.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/37


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2013

zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/711/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Verringerung der Dioxin-, Furan- und PCB-Belastung der Umwelt sowie von Lebensmitteln und Futtermitteln wurden mehrere Maßnahmen angenommen.

(2)

Für Futtermittel wurden in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Höchstgehalte für Dioxine, die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB festgelegt, für Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2).

(3)

Um eine vorausschauende Vorgehensweise bei der Reduzierung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln zu fördern, wurden für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln in der Empfehlung 2011/516/EU der Kommission (3) und für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Futtermitteln in der Richtlinie 2002/32/EG Auslösewerte festgesetzt.

(4)

Bei den Auslösewerten handelt es sich um ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen, mit dem diejenigen Fälle ermittelt werden, in denen eine Kontaminationsquelle gefunden werden muss und Maßnahmen zu deren Beschränkung oder Beseitigung getroffen werden müssen.

(5)

Da es unterschiedliche Quellen für Dioxine und dioxinähnliche PCB gibt, sollten unterschiedliche Auslösewerte für Dioxine einerseits und für dioxinähnliche PCB andererseits festgelegt werden.

(6)

Nunmehr sollte empfohlen werden, das Vorhandensein von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Eiern aus Freilandhaltung, Bio-Eiern, Lamm- und Schafsleber, Chinesischen Wollhandkrabben, getrockneten Kräutern sowie in Tonen als Nahrungsergänzungsmittel einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen.

(7)

Außerdem sollte klargestellt werden, dass die pro Erzeugnis ausgedrückten Auslösewerte sich auf das Frischgewicht beziehen.

(8)

Die Empfehlung 2011/516/EU sollte daher durch eine neue Empfehlung ersetzt werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten das Vorhandensein von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB anhand von Stichproben überwachen, und zwar in einem Umfang, der proportional zur Herstellung, zur Verwendung bzw. zum Konsum von Futter- und Lebensmitteln in diesen Mitgliedstaaten ist.

2.

Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Überwachung sollten Mitgliedstaaten speziell das Vorhandensein von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in folgenden Erzeugnissen überwachen:

a)

Eier aus Freilandhaltung und Bio-Eier;

b)

Lamm- und Schafsleber;

c)

Chinesische Wollhandkrabben in Bezug auf das

i)

Muskelfleisch der Extremitäten (separat),

ii)

braune Fleisch (separat),

iii)

Gesamterzeugnis (durch Berechnung unter Berücksichtigung der im Muskelfleisch der Extremitäten und der im braunen Fleisch jeweils ermittelten Gehalte und ihres jeweiligen proportionalen Anteil);

d)

getrocknete Kräuter (Lebensmittel und Futtermittel);

e)

Tone, die als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden.

3.

Bei Verstößen gegen die Richtlinie 2002/32/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sowie in Fällen, in denen in Lebensmitteln Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB festgestellt werden, die über den Auslösewerten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung liegen, oder in Futtermitteln Gehalte festgestellt werden, die über den Auslösewerten gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG liegen, ergreifen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen folgende Maßnahmen:

a)

Sie leiten Untersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsquelle ein;

b)

sie treffen Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten alle Daten über das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Futter- und Lebensmitteln der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Erkenntnisse, die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und die zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle getroffenen Maßnahmen unterrichten.

Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung 2011/516/EU.

Brüssel, den 3. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)

(3)  Empfehlung 2011/516/EU der Kommission vom 23. August 2011 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (ABl. L 218 vom 24.8.2011, S. 23).


ANHANG

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)

„Dioxine + Furane (WHO-TEQ)“ die Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF);

b)

„Dioxinähnliche PCB (WHO-TEQ)“ die Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF;

c)

„WHO-TEF“ die Toxizitätsäquivalente der Weltgesundheitsorganisation zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)).

Lebensmittel

Auslösewert für dioxine und furane (WHO-TEQ) (1)

Auslösewert für dioxinähnliche PCB (WHO-TEQ) (1)

Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) (2) von:

 

 

Rindern und Schafen

1,75 pg/g Fett (3)

1,75 pg/g Fett (3)

Geflügel

1,25 pg/g Fett (3)

0,75 pg/g Fett (3)

Schweinen

0,75 pg/g Fett (3)

0,50 pg/g Fett (3)

Gemischte Fette

1,00 pg/g Fett (3)

0,75 pg/g Fett (3)

Muskelfleisch von Zuchtfischen und Zuchtfischerei-Erzeugnisse

1,50 pg/g Frischgewicht

2,50 pg/g Frischgewicht

Rohmilch (2) und Milcherzeugnisse (2), einschließlich Butterfett

1,75 pg/g Fett (3)

2,00 pg/g Fett (3)

Hühnereier und Ei-Erzeugnisse (2)

1,75 pg/g Fett (3)

1,75 pg/g Fett (3)

Tone als Nahrungsergänzungsmittel

0,50 pg/g Frischgewicht

0,35 pg/g Frischgewicht

Obst, Gemüse (einschließlich frische Kräuter) und Getreide (4)

0,30 pg/g Frischgewicht

0,10 pg/g Frischgewicht


(1)  Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(2)  In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(3)  Die Auslösewerte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten.

(4)  Für getrocknetes Obst und getrocknetes Gemüse (einschließlich getrocknete Kräuter) beträgt der Auslösewert 0,5 pg/g für Dioxine und Furane und 0,35 pg/g für dioxinähnliche PCB, ausgedrückt auf der Basis des Erzeugnisses so, wie es verkauft wird.


Top