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Document 32013D1386

Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 354, 28.12.2013, p. 171–200 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/1386/oj

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/171


BESCHLUSS Nr. 1386/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft mit Politik- und Aktionsbereichen zu werden, die auf eine CO2-arme und ressourceneffiziente Wirtschaft ausgerichtet sind (4).

(2)

Aufeinanderfolgende Umweltaktionsprogramme bilden seit 1973 den Rahmen für die Tätigkeit der Union im Umweltbereich.

(3)

Das Sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (5) (6. UAP) ist im Juli 2012 abgelaufen, viele der in seinem Rahmen lancierten Maßnahmen und Aktionen werden jedoch weiterhin umgesetzt.

(4)

Die Schlussprüfung des 6. UAP ergab, dass das Programm sowohl Umweltvorteile erbrachte als auch einen übergeordneten Rahmen für die strategische Ausrichtung der Umweltpolitik schuf. Trotz dieser Erfolge gibt es in den vier Schwerpunktbereichen des 6. UAP (Klimaänderungen, Natur und biologische Vielfalt, Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität sowie natürliche Ressourcen und Abfälle) noch immer Entwicklungen, die nicht nachhaltig sind.

(5)

Die Schlussprüfung des 6. UAP zeigte bestimmte Defizite auf. Die Verwirklichung der Ziele des Siebten Umweltaktionsprogramms (im Folgenden „7. UAP“) erfordert daher das volle Engagement der Mitgliedstaaten und der zuständigen Organe der Union sowie die Bereitschaft, Verantwortung für die Realisierung des beabsichtigten Nutzens des Programms zu übernehmen.

(6)

Gemäß dem Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Die Umwelt in Europa — Zustand und Perspektiven 2010“ (SOER 2010) bestehen noch einige große ökologische Herausforderungen und drohen schwerwiegende Folgen, wenn nichts unternommen wird, um sie anzugehen.

(7)

Weltweite systemische Entwicklungen und Probleme, die auf Bevölkerungswachstum, Verstädterung, Krankheiten und Pandemien, voranschreitenden technologischen Wandel und nicht nachhaltiges Wirtschaftswachstum zurückzuführen sind, machen die Bewältigung von Umweltproblemen und die Verwirklichung einer langfristig nachhaltigen Entwicklung umso schwieriger. Wenn in der EU langfristiger Wohlstand gewährleistet werden soll, müssen weitere Maßnahmen getroffen werden, um diese Probleme zu lösen.

(8)

Wesentlich ist, dass die prioritären Ziele der Union für 2020 für 2020 festgelegt werden, und zwar im Einklang mit einer eindeutigen langfristigen Perspektive für 2050. Dies würde auch ein stabiles Umfeld für nachhaltige Investitionen und nachhaltiges Wachstum ermöglichen. Das 7. UAP sollte auf den politischen Initiativen im Rahmen der Strategie „Europe 2020“ (6) aufbauen, darunter das Klima- und Energiepaket der Union (7), die Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (8), die EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 (9), der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (10), die Leitinitiative „Innovationsunion“ (11) und die Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung.

(9)

Das 7. UAP sollte dazu beitragen, dass die von der Union bereits vereinbarten Ziele in Bezug auf Umwelt und Klimawandel erreicht werden und dass noch nicht erfasste Bereiche identifiziert werden, für die zusätzliche Zielvorgaben erforderlich sein können.

(10)

Die Union hat zugesagt, bis 2020 einen Rückgang ihrer Treibhausgasemissionen (im Folgenden „THG-Emissionen“) um mindestens 20 % zu erreichen (um 30 %, sofern sich andere Industriestaaten zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und Entwicklungsländer entsprechend ihren Verantwortlichkeiten nach ihren jeweiligen Fähigkeiten ebenfalls einen angemessenen Beitrag leisten), sicherzustellen, dass bis 2020 20 % der verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen, und durch Verbesserung der Energieeffizienz einen 20 %igen Rückgang (gemessen an den Prognosewerten) des Primärenergieverbrauchs zu erzielen (12).

(11)

Die Union hat zugesagt, den Verlust an Biodiversität und die Degradation der Ökosystemdienstleistungen in der Union bis 2020 einzudämmen und diese im Rahmen des Möglichen wiederherzustellen und gleichzeitig den Beitrag der Union zur Abwendung eines globalen Biodiversitätsverlustes zu verbessern (13).

(12)

Die Union unterstützt das Ziel, dem weltweiten Verlust an Waldflächen bis spätestens 2030 Einhalt zu gebieten und den Bruttowert der Abholzung der Tropenwälder bis 2020 gegenüber dem Stand von 2008 um mindestens 50 % zu verringern (14).

(13)

Die Union hat zugesagt, bis 2015 für alle Gewässer in der EU, einschließlich Süßwasser (Flüsse, Seen, Grundwasser), Übergangsgewässer (Mündungen/Deltas) und Küstengewässer innerhalb einer Seemeile von der Küste einen guten Zustand zu erreichen (15).

(14)

Die Union hat zugesagt, bis 2020 für alle Meeresgewässer in der EU einen guten Zustand zu erreichen (16).

(15)

Die Union hat zugesagt, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt (17).

(16)

Die Union hat zugesagt, bis 2020 das Ziel zu erreichen, dass Chemikalien so hergestellt und verwendet werden, dass signifikante nachteilige Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt sind (18).

(17)

Die Union hat zugesagt, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu vermeiden bzw. zu verringern, die Auswirkungen der Ressourcennutzung insgesamt zu reduzieren und die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern, indem die Abfallhierarchie — Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung — befolgt wird (19).

(18)

Die Union hat zugesagt, Anreize für einen Übergang zu einer umweltschonenden Wirtschaft zu setzen und eine absolute Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Umweltdegradation anzustreben (20).

(19)

Die Union hat zugesagt, im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung eine landdegradationsneutrale Welt anzustreben (21).

(20)

Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung bekämpft werden sollten, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(21)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten Aktionen zum Erreichen der prioritären Ziele des 7. UAP auf unterschiedlichen Entscheidungsebenen durchgeführt werden.

(22)

Die transparente Einbindung nichtstaatlicher Akteure ist für den Erfolg des 7. UAP und die Verwirklichung seiner prioritären Ziele wichtig.

(23)

Der Biodiversitätsverlust und die Degradation der Ökosysteme in der Union haben nicht nur erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und das menschliche Wohlergehen, sondern sie wirken sich auch auf künftige Generationen aus und sind für die Gesellschaft als Ganzes und vor allem für Wirtschaftsakteure in Sektoren kostspielig, die unmittelbar auf Ökosystemdienstleistungen angewiesen sind.

(24)

In der Union bestehen große Möglichkeiten zur Verringerung der THG-Emissionen und zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz. Beides entlastet die Umwelt, verbessert die Wettbewerbsfähigkeit und schafft neue Wachstumsquellen und neue Arbeitsplätze — durch Kosteneinsparungen, die im Zuge der Effizienzverbesserung, der Vermarktung von Innovationen und der besseren Bewirtschaftung von Ressourcen während ihrer gesamten Lebensdauer erzielt werden. Um dieses Potential zu verwirklichen sollte eine umfassendere Politik der Union zum Klimawandel anerkennen, dass alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten müssen.

(25)

Umweltprobleme und Umweltauswirkungen stellen nach wie vor beträchtliche Risiken für die Gesundheit und das Wohlergehen des Menschen dar, Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltzustands hingegen können gesundheits- und wohlstandsfördernd sein.

(26)

Die umfassende und einheitliche Umsetzung des umweltrechtlichen Besitzstands in der gesamten Union ist eine kluge Investition zugunsten der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie zugunsten der Wirtschaft.

(27)

Die Umweltpolitik der Union sollte sich weiterhin auf eine solide Wissensgrundlage stützen und sicherstellen, dass die den politischen Entscheidungen zugrunde liegenden Fakten, einschließlich der Fälle, in denen das Vorsorgeprinzip zur Anwendung kam, auf allen Ebenen besser verstanden werden können.

(28)

Umwelt- und Klimaziele sollten durch angemessene Investitionen unterstützt werden und die Mittel sollten im Einklang mit diesen Zielen effektiver verwendet werden. Der Rückgriff auf öffentlich-private Initiativen sollte gefördert werden.

(29)

Die Einbeziehung von Umweltbelangen in alle relevanten Politikbereiche ist wichtig, um Umweltbelastungen aufgrund der Strategien und Tätigkeiten anderer Sektoren zu mildern und die Umwelt- und Klimaziele zu erreichen.

(30)

Die Union ist dicht bevölkert; über 70 % ihrer Bürger leben in Städten und stadtnahen Gebieten und sind mit spezifischen Umwelt- und Klimaproblemen konfrontiert.

(31)

Viele Umweltprobleme sind globaler Natur und können nur durch einen umfassenden globalen Ansatz ganz in Angriff genommen werden; andere weisen eine starke regionale Dimension auf. Dies erfordert eine Zusammenarbeit mit Partnerländern, einschließlich Nachbarländer und überseeische Länder und Gebiete.

(32)

Das 7. UAP sollte zur Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio + 20-Konferenz) und der dort eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Union und auf internationaler Ebene beitragen und die Umwandlung der Weltwirtschaft in eine integrative und umweltschonende Wirtschaft zum Ziel haben, die durch nachhaltige Entwicklung und Armutsbekämpfung gekennzeichnet ist.

(33)

Die richtige Kombination politischer Instrumente würde Unternehmen und Verbraucher in die Lage versetzen, die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten besser zu verstehen und zu lenken. Zu diesen politischen Instrumenten zählen auch wirtschaftliche Anreize, marktbasierte Instrumente, Informationspflichten sowie freiwillige Instrumente und Maßnahmen, die die rechtlichen Rahmenregelungen ergänzen und Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen einbinden.

(34)

Alle Maßnahmen, Aktionen und Ziele des 7. UAP sollten nach den Grundsätzen der intelligenten Regulierung (22) und gegebenenfalls vorbehaltlich einer umfassenden Folgenabschätzung durchgeführt werden.

(35)

Der Stand der Verwirklichung der Ziele des 7. UAP sollte anhand vereinbarter Indikatoren überwacht, bewertet und evaluiert werden.

(36)

Gemäß Artikel 192 Absatz 3 des AEUV sollten die vorrangigen Ziele der Umweltpolitik der Union in einem allgemeinen Aktionsprogramm festgelegt werden.

(37)

In Bezug auf die in diesem Beschluss genannten vorrangigen Ziele werden in dem im Anhang enthaltenen 7. UAP eine Reihe von Maßnahmen und Aktionen zur Verwirklichung dieser Ziele aufgeführt.

(38)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Auflegung eines Allgemeinen Umweltaktionsprogramms der Union, in dem vorrangige Ziele festgelegt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Aktionsprogramms auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Siebtes Umweltaktionsprogramm“ oder „7. UAP“) wird wie im Anhang aufgeführt angenommen.

Artikel 2

(1)   Mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm werden folgende prioritäre Ziele verfolgt:

a)

Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union;

b)

Übergang zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftsweise;

c)

Schutz der Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Risiken für die Lebensqualität;

d)

Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der Union durch verbesserte Umsetzung;

e)

Verbesserung der Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der Union;

f)

Sicherung von Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und Berücksichtigung der externen Umweltkosten;

g)

Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz;

h)

Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der Union;

i)

Verbesserung der Fähigkeit der Union, wirksam auf internationale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen.

(2)   Das 7. UAP stützt sich auf den Grundsatz der Vorsorge, die Grundsätze der Vorbeugung und der Bekämpfung von Verunreinigungen an der Quelle sowie auf das Verursacherprinzip.

(3)   Das 7. UAP leistet einen Beitrag zu einem hohen Umweltschutzniveau und verbessert die Lebensqualität und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger.

(4)   Alle Maßnahmen, Aktionen und Ziele des 7. UAP werden nach den Grundsätzen der intelligenten Regulierung und gegebenenfalls vorbehaltlich einer umfassenden Folgenabschätzung vorgeschlagen und durchgeführt.

Artikel 3

(1)   Die zuständigen Unionsorgane und die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die im 7. UAP festgelegten prioritären Ziele erreicht werden. Die Aktionen tragen gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung.

(2)   Öffentliche Behörden auf allen Ebenen arbeiten bei der Durchführung des 7. UAPs mit Unternehmen und Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und einzelnen Bürgern zusammen.

Artikel 4

(1)   Die Kommission gewährleistet, dass die Umsetzung der relevanten Elemente des 7. UAP im Rahmen des Prozesses der regulären Überwachung der Europa-2020-Strategie überwacht wird. Dieser Prozess stützt sich auf die Indikatoren der Europäischen Umweltagentur zum Zustand der Umwelt sowie auf Indikatoren, die zur Überwachung von Fortschritten bei der Verwirklichung bestehender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutzes und von Zielen wie Klima- und Energieziele, Biodiversitätsziele und Ressourceneffizienz-Meilensteine verwendet werden.

(2)   Die Kommission nimmt eine Bewertung des 7. UAP vor. Diese Evaluierung stützt sich unter anderem auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur über den Zustand der Umwelt sowie eine Konsultation der Interessenträger. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig vor Ablauf des 7. UAP einen Bericht vor, der sich auf diese Bewertung stützt.

(3)   Im Lichte dieser Bewertung und sonstiger politischer Entwicklungen legt die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein 8. UAP vor, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Im Namen des Europäische Parlament

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 77.

(2)  ABl. C 218 vom 30.7.2013, S. 53.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(4)  KOM(2010) 2020 und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 (EUCO 13/10).

(5)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

(6)  KOM(2010) 2020.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1); Richtlinie 2009/28/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16); Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63); Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88); Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114); Beschluss Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(8)  KOM(2011) 2020. Der Fahrplan wurde in den Schlussfolgerungen der Sitzung des Rates vom 17. Mai 2011 erwähnt und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012 bekräftigt (P7-TA(2012)0086).

(9)  KOM(2011) 244.

(10)  KOM(2011) 571.

(11)  KOM(2010) 546.

(12)  Europäischer Rat vom 8. und 9. März 2007.

(13)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2010 (EUCO 7/2010); Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2010 (7536/10); KOM(2011) 244.

(14)  Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2008 (16852/08).

(15)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(16)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(17)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG; Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(18)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG; Umsetzungsplan von Johannesburg (Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002).

(19)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(20)  Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2012 (11186/12); KOM(2011) 571.

(21)  Generalversammlung der Vereinten Nationen, Entschließung A/Res/66/288 vom 27. Juli 2012 zu dem Ergebnis der Rio + 20 Konferenz mit dem Titel „The Future We Want“.

(22)  KOM(2010) 543.


ANHANG

DAS SIEBTE UMWELTAKTIONSPROGRAMM BIS 2020 — „GUT LEBEN INNERHALB DER BELASTBARKEITSGRENZEN UNSERES PLANETEN“

1.

Die folgende Vision für 2050 ist Leitgedanke für Umweltaktionen bis 2020 und darüber hinaus:

Im Jahr 2050 leben wir gut innerhalb der ökologischen Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten. Unser Wohlstand und der gute Zustand unserer Umwelt sind das Ergebnis einer innovativen Kreislaufwirtschaft, bei der nichts vergeudet wird und natürliche Ressourcen so nachhaltig bewirtschaftet werden und die Biodiversität so geschützt, geachtet und wiederhergestellt wird, dass sich die Widerstandsfähigkeit unserer Gesellschaft verbessert. Unser CO2-armes Wirtschaftswachstum ist längst von der Ressourcennutzung abgekoppelt und somit Schrittmacher für eine sichere und nachhaltige globale Gesellschaft.

EIN AKTIONSPROGRAMM FÜR DIE ZEIT BIS 2020

2.

In den vergangenen 40 Jahren wurde eine breite Palette an Umweltvorschriften eingeführt, die zusammen den umfassendsten und modernsten Normenkatalog der Welt ergeben. Dies hat dazu beigetragen, dass einige der schwerwiegendsten Umweltanliegen der Bürger und Unternehmen in der Union in Angriff genommen wurden.

3.

In den letzten Jahrzehnten ist die Schadstoffbelastung von Luft, Gewässern und Böden spürbar zurückgegangen, ebenso wie in den letzten Jahren die THG-Emissionen. Die Chemikaliengesetzgebung der Union wurde modernisiert und die Verwendung zahlreicher Gift- und Schadstoffe wie Blei, Cadmium und Quecksilber in haushaltsüblichen Produkten wurde beschränkt. Die Unionsbürger haben heute Zugang zu Wasser, das unter Qualitätsgesichtspunkten zu den weltbesten gehört, und über 18 % des Gebiets der Union sowie 4 % ihrer Meeresgebiete wurden als Naturschutzgebiete ausgewiesen.

4.

Die Umweltpolitik der Union hat Innovationen und Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen gefördert, Arbeitsplätze geschaffen und Exportmärkte erschlossen (1). Aufeinander folgende Erweiterungen haben dazu geführt, dass heute in einem großen Teil des europäischen Kontinents strenge Umweltschutznormen gelten, und die Anstrengungen der Union haben dazu beigetragen, dass die internationale Staatengemeinschaft heute entschlossener gegen Klimawandel und Biodiversitätsverlust vorgeht und die globalen Bemühungen zur Eliminierung Ozon abbauender Stoffe und verbleiter Kraftstoffe erfolgreich sind.

5.

Auch bei der Einbeziehung von Umweltzielen in andere Politikbereiche und Aktivitäten der Union wurden beträchtliche Fortschritte erzielt. Seit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2003 sind Direktzahlungen an die Erzeuger an die Auflage gekoppelt, Nutzflächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten und die geltenden Umweltvorschriften zu beachten. Die Bekämpfung des Klimawandels wurde zum integralen Bestandteil der Energiepolitik, und auch in anderen wichtigen Sektoren wie Verkehr und Gebäude werden Ressourceneffizienz, Klimawandel und Energieeffizienz heute stärker berücksichtigt.

6.

Viele Umweltentwicklungen in der Union bleiben jedoch besorgniserregend, nicht zuletzt aufgrund der unzulänglichen Umsetzung der geltenden umweltrechtlichen Unionsvorschriften. Nur 17 % der unter die FFH-Richtlinie (2) fallenden Arten und Lebensräume befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand, und die Degradation und der Rückgang unseres Naturkapitals gefährden die Bemühungen der Union, ihre Biodiversitäts- und Klimaziele zu erreichen. Der mit diesem Zustand der Arten und Lebensräume sowie mit dieser Degradation und diesem Rückgang von Naturkapital verbundene Preis, dessen Wert in unserem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System noch nicht richtig beziffert wurde, ist hoch. 30 % des Gebiets der Union sind stark fragmentiert, mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen auf den Zusammenhalt und Gesundheitszustand der Ökosysteme und ihre Fähigkeit, Dienstleistungen zu erbringen und funktionierende Artenlebensräume bereitzustellen. Obgleich Fortschritte dabei gemacht wurden, das Wirtschaftswachstum der Union von THG-Emissionen, Ressourcennutzung und Umweltauswirkungen abzukoppeln, werden Ressourcen nach wie vor weitgehend auf nicht nachhaltige und ineffiziente Weise genutzt, und die dabei entstehenden Abfälle noch immer nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Folglich gehen Unternehmen in der Union die großen Chancen verloren, die eine effiziente Ressourcennutzung in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Kosteneinsparung, Produktivitätssteigerung und Versorgungssicherheit bietet. Wasser- und Luftqualität lassen in vielen Teilen Europas nach wie vor zu wünschen übrig, und Unionsbürger sind immer noch Schadstoffen ausgesetzt, die ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen beeinträchtigen können. Nicht nachhaltige Landnutzung verbraucht fruchtbare Böden, und die anhaltende Bodendegradation gefährdet weltweit die Ernährungssicherheit und stellt das Erreichen der Biodiversitätsziele in Frage.

7.

Umwelt- und Klimaveränderungen in der Union werden zunehmend durch globale Entwicklungen wie Bevölkerungswachstum, Produktions- und Handelsgewohnheiten und den rapiden technologischen Fortschritt verursacht. Diese Entwicklungen bergen großes Potenzial für Wirtschaftswachstum und gesellschaftlichen Wohlstand, stellen die europäische Wirtschaft und Gesellschaft jedoch vor Herausforderungen und Unsicherheiten und führen zu Umweltverschlechterungen weltweit (3).

8.

Die für die heutige Weltwirtschaft typischen verschwenderischen Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten, die weltweit steigende Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen und der Ressourcenabbau erhöhen die Preise für notwendige Rohstoffe, Mineralien und Energie, verursachen dabei weitere Verunreinigungen und Abfälle sowie weltweit mehr THG-Emissionen und tragen zu Landdegradation, Entwaldung und Biodiversitätsverlusten bei. Nahezu zwei Drittel der Ökosysteme sind weltweit rückläufig (4), und es gibt Anzeichen dafür, dass die Grenzen des Planeten in Bezug auf Biodiversität, Klimawandel und Stickstoffkreislauf bereits überschritten sind (5) Es ist damit zu rechnen, dass im Jahr 2030 weltweit 40 % zu wenig Wasser zur Verfügung stehen, wenn bei der Ressourceneffizienz keine spürbaren Verbesserungen erzielt werden. Außerdem besteht das Risiko, dass der Klimawandel diese Probleme noch weiter verschärfen und zu hohen Kosten führen wird (6). Im Jahr 2011 haben Naturkatastrophen, die zum Teil auf den Klimawandel zurückzuführen sind, zu globalen Wirtschaftsverlusten im Wert von über 300 Mrd. EUR geführt. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat davor gewarnt, dass die fortschreitende Degradation und Erosion des Naturkapitals möglicherweise irreversiblen Veränderungen Vorschub leisten werden, die unseren über zwei Jahrhunderte stetig gestiegenen Lebensstandard gefährden und hohe Kosten verursachen könnten (7).

9.

Um einige dieser komplexen Probleme zu lösen, muss das Potenzial existierender Umwelttechnologien umfassend genutzt und sichergestellt werden, dass die Industrie die besten verfügbaren Techniken und neue Innovationen kontinuierlich weiterentwickelt und einführt und stärkeren Gebrauch von marktbasierten Instrumenten macht. Auch in erfolgversprechenden wissenschaftlichen und technologischen Disziplinen ist ein schneller Durchbruch erforderlich. Dies sollte durch die Förderung von Forschungstätigkeiten und Anreize für private Forschungsinvestitionen erreicht werden. Gleichzeitig muss unser Verständnis der potenziellen Umwelt- und Gesundheitsrisiken neuer Technologien besser werden und müssen solche Technologien besser bewertet und gehandhabt werden. Dies ist Vorbedingung dafür, dass die Öffentlichkeit neue Technologien akzeptiert und die Union mit technologischen Entwicklungen verbundene potenzielle Risiken effizient und rechtzeitig identifizieren und darauf reagieren kann. Wichtige technologische Innovationen sollten von öffentlichen Dialogen und partizipatorischen Prozessen flankiert werden.

10.

Damit wir auch in Zukunft gut leben können, sollte umgehend und einvernehmlich gehandelt werden, um unter Berücksichtigung der ökologischen Grenzen des Planeten die Umwelt widerstandsfähiger zu machen und die Vorteile der Umweltpolitik für Wirtschaft und Gesellschaft zu maximieren. Das 7. UAP bringt die Entschlossenheit der Union zum Ausdruck, zu einer integrativen und umweltschonenden Wirtschaftsform überzugehen, die Wachstum und Entwicklung, Gesundheitsschutz und Wohlergehen gewährleistet, menschenwürdige Arbeitsbedingungen sichert, Disparitäten verringert sowie die Biodiversität einschließlich der durch sie erbrachten Ökosystemleistungen — das Naturkapital — aufgrund ihres innewohnenden Werts und ihres wesentlichen Beitrags zum Wohlergehen der Menschen und zu wirtschaftlicher Prosperität schützt und in diese investiert.

11.

Dieser Wandel zu einer inklusiven und umweltschonenden Wirtschaftsform setzt die Einbeziehung von Umweltaspekten in andere Politikbereiche (wie Energie, Verkehr, Landwirtschaft, Fischerei, Handel, Wirtschaft und Industrie, Forschung und Innovation, Beschäftigung, Entwicklung, Außen- und Sicherheitspolitik, Erziehung und Ausbildung sowie Soziales und Tourismus) voraus, damit ein kohärentes und abgestimmtes Konzept entwickelt werden kann. Aktionen innerhalb der Union sollten zudem durch verstärkte Maßnahmen auf globaler Ebene und durch Zusammenarbeit mit Nachbarländern, die vor denselben Herausforderungen stehen, ergänzt werden.

12.

Die Union hat diesen Wandel mithilfe langfristiger, integrierter Strategien zur Eindämmung des Biodiversitätsverlustes (8), zur Verbesserung der Ressourcenschonung (9) und zur Beschleunigung des Übergangs zu einer sicheren und nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft (10) in Gang gesetzt. Die Kommission hat den Integrationsprozess weitergeführt und Umweltbelange und Umweltziele auch in jüngste Initiativen in anderen wichtigen Politikbereichen der Union wie Energie (11) und Verkehr (12) einbezogen und ist bestrebt, aufbauend auf den bisherigen Erfolge über Politikreformen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Fischerei und Kohäsion mehr Umweltvorteile zu erzielen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Einhaltung der Cross-Compliance von Bedeutung, da durch die Förderung des Schutzes empfindlicher Ökosysteme, wie etwa von Gewässern, Böden und Lebensräumen für Arten, ein Beitrag zur Nachhaltigkeit der Landwirtschaft geleistet wird.

13.

Die Union ist im Rahmen von multilateralen Umweltübereinkommen zahlreiche rechtlich verbindliche Verpflichtungen eingegangen und hat auch politisch verbindliche Umweltzusagen gemacht, einschließlich derer auf der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung (Rio + 20-Konferenz) (13). Im Rio + 20-Schlussdokument wird anerkannt, dass die integrative und umweltschonende Wirtschaft ein wichtiges Instrument zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung und der Beseitigung der Armut ist. Das Schlussdokument stellt einen Rahmen für Maßnahmen auf, der alle drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung (Umwelt, Soziales und Wirtschaft) abdeckt, von denen viele in den prioritären Zielen des 7. UAP aufgegriffen werden. Auf der Rio + 20-Konferenz wurde auch die Entwicklung von Zielen für eine nachhaltige Entwicklung (SDG) vereinbart, die mit der UN-Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 im Einklang stehen und in diese aufgenommen werden, um den institutionellen Rahmen zu stärken und eine Finanzierungsstrategie für nachhaltige Entwicklung auszuarbeiten. Die Rio + 20-Konferenz hat zudem einen Zehnjahres-Programmrahmen für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion verabschiedet. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten nun für die Umsetzung dieser Verpflichtungen innerhalb der Union sorgen und sich dafür einsetzen, dass sie weltweit umgesetzt werden.

14.

Das 7. UAP ergänzt diese Bemühungen insoweit, als für die Union prioritäre Ziele für die Zeit bis 2020 festgeschrieben werden. Das 7. UAP unterstützt die Umsetzung und fördert Maßnahmen auf allen Ebenen und fördert Umwelt- und Klimainvestitionen, auch nach 2020.

15.

In vielen Fällen werden die zum Erreichen der prioritären Ziele erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip in erster Linie auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt werden müssen. In anderen Fällen werden zusätzliche Maßnahmen auf Unionsebene und internationaler Ebene notwendig sein. Auch die Öffentlichkeit sollte eine aktive Rolle spielen und angemessen über die Umweltpolitik informiert werden. Da die Umweltpolitik der Union ein Bereich mit geteilter Zuständigkeit ist, soll das 7. UAP auch erreichen, dass für gemeinsame Ziele und Vorgaben gemeinsame Verantwortung übernommen wird und für Wirtschaft und Behörden gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet werden. Klare Ziele und Vorgaben geben politischen Entscheidungsträgern und anderen Interessenträgern, einschließlich Regionen und Städten, Unternehmen, Sozialpartnern und Bürgern eine Orientierung und einen berechenbaren Aktionsrahmen.

16.

Die integrierte und kohärente Entwicklung der Umwelt- und Klimapolitik kann dazu beitragen, dass die Wirtschaft und die Gesellschaft der Union auf gut darauf vorbereitet sind, die obengenannten Herausforderungen zu meistern. Dies erfordert eine Fokussierung auf drei thematische Ziele:

a)

Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union;

b)

Übergang zu einem ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftssystem;

c)

Schutz der europäischen Bürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität.

Diese drei thematischen Ziele stehen miteinander in Zusammenhang und sollten parallel verfolgt werden. Maßnahmen im Bereich eines Ziels werden oft zum Erreichen der Ziele der anderen Bereiche beitragen. So wird zum Beispiel durch die Verbesserung der Ressourceneffizienz der Druck auf das natürliche Kapital verringert, wohingegen die Stärkung der Widerstandskraft der natürlichen Kapitalbasis der Union Vorteile für die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen bringt. Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Minderung seiner Folgen werden die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft und Gesellschaft der Union verbessern und gleichzeitig Innovationen stimulieren und die natürlichen Ressourcen der Union schützen.

THEMATISCHE PRIORITÄTEN

Prioritäres Ziel 1:   Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union

17.

Der wirtschaftliche Wohlstand und die Lebensqualität in der Union sind nicht zuletzt ihrem Naturkapital, d. h. ihrer biologischen Vielfalt, zu verdanken, zu dem auch Ökosysteme zählen, die lebenswichtige Naturgüter und Dienstleistungen erbringen (fruchtbare Böden, multifunktionale Wälder und ertragfähige Anbauflächen und Meeresgewässer; Süßwasser von hoher Qualität, saubere Luft und Bestäubung; Klimaregulierung und Schutz vor Naturkatastrophen). Ein beträchtlicher Teil des Unionsrechts, darunter die Wasserrahmenrichtlinie (14), die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (15), die Richtlinie über städtische Abwässer (16), die Nitrat-Richtlinie (17), die Hochwasserrichtlinie (18), die Richtlinie über prioritäre Stoffe (19), die Luftqualitätsrichtlinie und verwandte Richtlinien (20) sowie die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie (21), gilt dem Schutz, der Erhaltung und der Verbesserung eben dieses Naturkapitals. Auch Regelungen für die Bereiche Klimawandel, Chemikalien, Industrieemissionen und Abfälle tragen dazu bei, den Druck auf die Böden und die biologische Vielfalt, zu der auch Ökosysteme, Arten und Lebensräume zählen, zu mindern, sowie Nährstofffreisetzungen zu vermindern.

18.

Jüngste Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass die Biodiversität in der Union nach wie vor rückläufig ist und die meisten Ökosysteme infolge verschiedener Belastungen bereits ernsthaft geschädigt sind (22). So gehen zum Beispiel von invasiven fremden Arten größere Risiken für die Gesundheit von Pflanzen, Tieren und Menschen sowie für Umwelt und Wirtschaft aus als ursprünglich angenommen wurde. Die Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 gibt die Ziele und Maßnahmen vor, die realisiert werden müssen, um diese negativen Entwicklungstendenzen umzukehren, dem Verlust der Biodiversität und der Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen bis 2020 Einhalt zu gebieten und diese, soweit machbar, wieder herzustellen (23). Die Durchführung dieser Strategie muss verbessert und die darin festgelegten Ziele müssen erreicht werden, wenn die Union ihr übergeordnetes Ziel für die Biodiversität bis 2020 erreichen soll. Sie gibt zwar Maßnahmen vor, die auf eine bessere Umsetzung der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie sowie des Natura-2000-Netzes ausgerichtet sind, das übergeordnete Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn alle bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz des Naturkapitals vollständig umgesetzt werden.

19.

Trotz des Ziels der Wasserrahmenrichlinie, alle Oberflächen- und Grundgewässer zu schützen, zu verbessern und wiederherzustellen und trotz der erheblichen Bemühungen, die bislang unternommen wurden, dürfte bis 2015 nur für ungefähr 53 % der Oberflächengewässer in der Union das Ziel „guter ökologischer Zustand“ erreicht werden (24). Das Ziel der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, bis 2020 einen „guten Umweltzustand“ zu erreichen, steht unter erheblichem Druck, unter anderem aufgrund der kontinuierlichen Überfischung, der Umweltbelastung (einschließlich der Lärmbelastung unter Wasser und der Abfälle in den Meeren) sowie aufgrund der Auswirkungen der globalen Erwärmung wie die Versauerung der europäischen Meere. Insbesondere im Mittelmeer und im Schwarzen Meer, bei denen die meisten Anrainerstaaten keine Mitgliedstaaten der Union sind, kommt es entscheidend auf eine Zusammenarbeit der Union mit ihren Nachbarstaaten an, um diese Herausforderungen effektiv zu bewältigen. Auch wenn die Politik der Union in den Bereichen Luftqualität und Industrieemissionen dazu beigetragen hat, zahlreiche Formen der Umweltverschmutzung zu verringern, leiden die Ökosysteme nach wie vor unter übermäßigen Stickstoff- und Schwefeleinträgen und den durch Verkehrsemissionen, Stromerzeugung und nicht nachhaltige Agrarpraktiken verursachten hohen Ozonwerten.

20.

Um das Naturkapital der Union zu schützen, zu erhalten, zu verbessern und zur Geltung zu bringen, müssen die Probleme deshalb auch an der Quelle angegangen werden, unter anderem durch bessere Einbeziehung der Naturkapitalziele in die Entwicklung und Umsetzung anderer Politikbereiche, wobei sicherzustellen ist, dass die politischen Maßnahmen kohärent sind und gegenseitigen Nutzen erzielen. Die in den Reformvorschlägen der Kommission vorgesehenen umweltbezogenen Elemente, insbesondere für die Agrar-, Fischerei- und Kohäsionspolitik der Union, sollen diese Ziele fördern, unterstützt durch die Vorschläge für die Ökologisierung des Unionshaushalts im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020. Da die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft zusammen 78 % der Landfläche der Union ausmachen, spielen sie eine wichtige Rolle für den Erhalt der natürlichen Ressourcen, insbesondere eine gute Wasser- und Bodenqualität sowie die Biodiversität und vielfältige Kulturlandschaften. Die Ökologisierung der GAP wird auch umweltschonende land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungspraktiken wie die Anbaudiversifizierung, den Schutz von Dauergrünland, Weideland, nachhaltige Agrarforstwirtschaft und die Förderung, Erschließung und Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher ökologisch wertvoller Flächen, auch mittels extensiver und traditioneller Praktiken, begünstigen. Sie wird zudem die Landnutzung, die Änderung der Landnutzung und die Fähigkeit des Forstwirtschaftssektors verbessern, als CO2-Speicher zu dienen. Ein wesentliches Element der nachhaltigen Landwirtschaft ist die Landwirtschaft im Geiste der Verantwortung für künftige Generationen, die gleichzeitig weiterhin ressourcenschonend und produktiv ist.

21.

Die Union hat das größte maritime Territorium der Welt und trägt daher eine bedeutende Verantwortung für die Gewährleistung des Schutzes der maritimen Umwelt. Was die Meeresumwelt anbelangt, so bietet der maritime Sektor zwar wirtschaftliche Möglichkeiten (Fischerei, Schifffahrt und Aquakultur, Rohstoffgewinnung, Offshore-Energie und Meeres-Biotechnologie), doch muss sichergestellt werden, dass deren Erschließung mit dem Ziel der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeres- und Küstenökosysteme vereinbar ist. Wenn sie mit einander verknüpft werden, können die maritime Raumplanung und das integrierte Küstenmanagement innerhalb und unter den Mitgliedstaaten eine effektive Rolle bei der Koordinierung der nachhaltigen Nutzung der maritimen Gewässer und Küstenzonen spielen, soweit dabei ein ökosystembasierter Ansatz auf das Management der verschiedenen sektoralen Aktivitäten in diesen Gebieten zur Anwendung kommt. Die marine Umwelt ist zum Teil nicht angemessen geschützt, weil die Vollendung des Natura-2000-Netzes hinter dem Zeitplan zurückliegt und es weiterer Bemühungen von Seiten der Mitgliedstaaten bedarf. Auch geschützte Meereszonen müssen effektiver gemanagt werden.

22.

Ökosystembasierte Ansätze zur Verringerung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel, die auch der biologischen Vielfalt und der Bereitstellung anderer Ökosystemdienstleistungen zugutekommen, sollten im Rahmen der Klimapolitik der Union umfassender zum Einsatz kommen; andere Umweltziele wie die Erhaltung der Biodiversität und der Boden- und Gewässerschutz sollten bei Entscheidungen über erneuerbare Energien umfassend berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen Maßnahmen zur Bekämpfung verkehrsbedingter Luftverunreinigungen und CO2-Emissionen ergriffen werden (25).

23.

Die Degradation, Fragmentierung und nicht nachhaltige Landnutzung in der Union setzen die Bereitstellung mehrerer wichtiger Ökosystemdienst-leistungen aufs Spiel, bedrohen die biologische Vielfalt und machen Europa anfälliger gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen. Sie fördern außerdem die Bodendegradation und Wüstenbildung. Über 25 % des Gebiets der EU sind von wasserbedingter Bodenerosion betroffen, die die Bodenfunktionen und die Süßwasserqualität beeinträchtigt. Auch Bodenkontamination und Bodenversiegelung sind anhaltende Probleme. Unionsweit gelten mehr als eine halbe Million Standorte als kontaminiert, und bis zu ihrer Identifizierung und Bewertung stellen sie weiterhin potenziell schwerwiegende ökologische, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitsbezogene Risiken dar. Jedes Jahr werden über 1 000 km2 Landfläche für Wohnungsbau-, Industrie-, Verkehrs- oder Freizeitzwecke in Anspruch genommen. Solche langfristigen Änderungen lassen sich kaum oder nur zu einem hohen Preis umkehren und erfordern fast immer Kompromisse zwischen den verschiedenen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Belangen. Ökologische Erwägungen wie Gewässerschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt sollten in die Entscheidungen über die Landnutzung einfließen, damit diese nachhaltiger werden und im Hinblick auf das Ziel, bis 2050 netto keine Flächen mehr zu verbrauchen, Fortschritte erzielt werden.

24.

Auf Ebene der Mitgliedstaaten wurden unterschiedliche Fortschritte bei der Sicherstellung des Bodenschutzes erzielt, etwa die Identifizierung kontaminierter Flächen, Sensibilisierung, Erforschung und Entwicklung von Überwachungssystemen. Die Fortschritte bei risikobasierten und sonstigen Sanierungsbemühungen sind ungleich verteilt und eine Berichterstattung auf Unionsebene findet nur in begrenztem Umfang statt. Als Reaktion auf Bedenken wie zum Beispiel in Bezug auf die negativen Folgen für den natürlichen Wasserkreislauf hat die Kommission Leitlinien für die Versiegelung von Böden erstellt (26). Weitere Bemühungen zur Stärkung des regulatorischen Kontexts, zur Entwicklung von Netzwerken, zur Verbreitung von Wissen, zur Erstellung von Leitlinien und zur Identifizierung von bewährten Praktiken können ebenfalls zu einem besseren Schutz der Böden beitragen. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG vorgelegt (27).

25.

Um die wichtigsten anthropogenen Belastungen von Land, Böden und anderen Ökosystemen in Europa zu verringern, sind Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass bei Landnutzungsentscheidungen auf allen relevanten Ebenen ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen gebührend berücksichtigt werden. Auf der Rio + 20-Konferenz wurde die wirtschaftliche und soziale Bedeutung eines guten Landmanagements anerkannt und eine „landdegradationsneutrale Welt“ gefordert. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten darüber nachdenken, wie eine derartige Verpflichtung innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten am besten erfüllt werden könnte. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten so bald wie möglich darüber nachdenken, wie sich Bodenqualitätsfragen mithilfe eines zielorientierten und verhältnismäßigen risikobasierten Ansatzes innerhalb eines verbindlichen Rechtsrahmens regeln lassen. Es sollten auch Ziele für eine nachhaltige Land- und Bodennutzung festgelegt werden.

26.

Auch wenn in der Union die Stickstoff- und Phosphoreinträge in die Umwelt in den letzten 20 Jahren stark zurückgegangen sind, werden Luft- und Wasserqualität nach wie vor durch übermäßige Nährstoffeinträge beeinträchtigt, die auch die Ökosysteme negativ beeinflussen und somit die Gesundheit des Menschen ernsthaft gefährden. Vor allem Ammoniakeinträge infolge ineffizienter Düngerbewirtschaftung und unzulänglicher Abwasserbehandlung müssen dringend geregelt werden, um die Nährstoffeinträge spürbar weiter zu senken. Weitere Anstrengungen, den Nährstoffkreislauf kosteneffektiver, nachhaltiger und ressourceneffizienter in Angriff zu regeln, wie auch Anstrengungen zur besseren Nutzung von Düngemitteln sind erforderlich. Diese Anstrengungen erfordern Investitionen in Forschung und Verbesserungen bei der Kohärenz und Umsetzung der Umweltvorschriften der Union, die sich mit diesen Herausforderungen befassen, erforderlichenfalls unter Verschärfung der Vorschriften; der Nährstoffkreislauf muss Teil eines ganzheitlicheren Ansatzes werden, der bestehende Politiken der Union, die für die Regelung des Problems der Eutrophierung und der übermäßigen Nährstoffeinträge wichtig sind, integriert, an diese anknüpft und eine Situation verhindert, bei der Nährstoffemissionen über ökologische Medien verlagert werden.

27.

Maßnahmen, die im Rahmen der Biodiversitätsstrategie der EU getroffen wurden, um mindestens 15 % der degradierten Ökosysteme in der Union wiederherzustellen und die Nutzung der Grünen Infrastruktur (eines Instruments zur Bereitstellung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Vorteile durch natürliche Lösungen, das Grünbereiche, aquatische Ökosysteme und andere physische Merkmale in Land- und Meeresregionen umfasst)auszudehnen, werden dazu beitragen, das Problem der Flächenfragmentierung zu lösen. Solche Maßnahmen werden, in Kombination mit der vollständigen Umsetzung der Vögel- und Habitatrichtlinien und unterstützt durch Rahmenwerke für vorrangige Maßnahmen, auch das Naturkapital verbessern und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme steigern; sie können außerdem kostenwirksame Optionen für den Klimaschutz, die Klimaanpassung und das Katastrophenrisikomanagement bieten. Bis dahin werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Kartierung und Bewertung der Ökosysteme und ihrer Dienstleistungen die Verfügbarkeit von Daten verbessern, und gleichzeitig wird die für 2015 geplante Initiative zur Vermeidung von Nettoverlusten dazu beitragen, das Naturkapital in unterschiedlichen Größenordnungen zu erhalten. Die Einbeziehung des ökonomischen Wertes von Ökosystemdienst-leistungen in Bilanzierungs- und Berichterstattungssysteme auf Unions- und nationaler Ebene bis 2020 wird zu einer besseren Bewirtschaftung des Naturkapitals der Union führen.

28.

Um das Naturkapital der Union zu schützen, zu erhalten und zu verbessern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

der Rückgang der biologischen Vielfalt und die Degradation der Ökosystemdienstleistungen, einschließlich der Bestäubung, aufgehalten, die Ökosysteme und ihre Dienstleistungen erhalten und mindestens 15 % der degradierten Ökosysteme wiederhergestellt werden;

b)

die Folgen der Belastungen von Übergangsgewässern, Küstengewässern und Süßwasser (einschließlich Oberflächengewässer und Grundwasser) deutlich reduziert werden und der in der Wasserrahmenrichtlinie definierte gute Gewässerzustand erreicht, gehalten oder verbessert wird;

c)

die Folgen der Belastungen von Meeresgewässern reduziert und der in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie definierte gute Umweltzustand erreicht oder gehalten wird und Küstenzonen nachhaltig bewirtschaftet werden;

d)

die Luftverschmutzung und ihre Auswirkungen auf die Ökosysteme und die biologische Vielfalt weiter verringert werden und dabei langfristig das Ziel verfolgt wird, kritische Belastungen und Werte nicht zu überschreiten;

e)

Flächen in der Union nachhaltig bewirtschaftet und Böden angemessen geschützt werden und die Maßnahmen zur Sanierung kontaminierter Standorte gut voranschreiten;

f)

der Nährstoffkreislauf (Stickstoff und Phosphor) nachhaltiger und ressourceneffizienter gelenkt wird;

g)

die Waldbewirtschaftung nachhaltig wird und die Wälder, ihre biologische Vielfalt und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen geschützt und so weit wie möglich verbessert sowie die Widerstandsfähigkeit der Wälder gegen den Klimawandel, Brände, Stürme, Schädlinge und Krankheiten verbessert werden.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

unverzügliche Verbesserung der Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU, um deren Ziele zu erreichen;

ii)

vollständige Umsetzung des Blueprints für den Schutz der europäischen Wasserressourcen (28) unter Berücksichtigung der spezifischen Situationen der Mitgliedstaaten und unter Gewährleistung, dass Wasserqualitätsziele durch ursachenbezogene politische Maßnahmen angemessen unterstützt werden;

iii)

dringende Verstärkung der Bemühungen, u. a. um im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und internationalen Verpflichtungen gesunde Fischbestände zu gewährleisten. Bekämpfung der Umweltverschmutzung und Festsetzung eines Unionsweit geltenden quantitativen Kernziels für die Reduzierung von Abfällen im Meer, unterstützt durch ursachenbezogene Maßnahmen und unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Meeresstrategien. Vervollständigung des Natura-2000-Netzwerks von Meeresschutzzonen und Sicherstellung, dass Küstengebiete nachhaltig bewirtschaftet werden;

iv)

Vereinbarung und Umsetzung einer EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (29), einschließlich der Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in die politischen Leitinitiativen und -sektoren der Union;

v)

Verstärkung der Bemühungen zur umfassenden Einhaltung der Luftqualitätsvorschriften der Union und Festsetzung strategischer Ziele und Aktionen für die Zeit nach 2020;

vi)

Verstärkung der Bemühungen zur Verringerung der Bodenerosion und zur Vermehrung der organischen Bodensubstanz, zur Sanierung kontaminierter Standorte und zur Verbesserung der Einbeziehung von Landnutzungsaspekten in koordinierte Beschlussfassungsprozesse auf allen relevanten Verwaltungsebenen, unterstützt durch die Festsetzung von Zielen für Boden und Land als Ressourcen und von Raumplanungszielen;

vii)

weitere Maßnahmen zur Reduzierung von Stickstoffemissionen und zur Reduzierung und Verwertung von Phosphoremissionen, einschließlich Emissionen aus städtischen und industriellen Abwässern und der Düngemittelverwendung, unter anderem durch bessere Ursachenkontrolle, sowie Verwertung von Phosphorabfällen;

viii)

Erarbeitung und Umsetzung einer neuen überarbeiteten Forststrategie der Union, die den vielfältigen Anforderungen an und Nutzfunktionen von Wäldern Rechnung trägt und einen strategischeren Ansatz für den Schutz und die Verbesserung von Wäldern fördert, unter anderem durch eine nachhaltige Forstbewirtschaftung;

ix)

Verstärkung der in der Union öffentlich bereitgestellten Informationen, der Sensibilisierung und der Erziehung im Hinblick auf die Umweltpolitik.

Prioritäres Ziel 2:   Übergang der Union zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftsweise

29.

Mit der Strategie „Europa 2020“ wird angestrebt, durch Entwicklung einer wettbewerbsfähigeren CO2-armen Wirtschaft, die sich durch eine effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung auszeichnet, nachhaltiges Wachstum zu fördern. Ihre Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ soll den Übergang zu einem Wirtschaftssystem fördern, in dem alle Ressourcen effizient genutzt werden, das Wirtschaftswachstum absolut von der Ressourcen- und Energienutzung und ihren Umweltauswirkungen abgekoppelt ist, THG-Emissionen verringert werden, die Wettbewerbsfähigkeit durch Effizienz und Innovation gestärkt und mehr Energie- und Ressourcensicherheit angestrebt wird, etwa durch eine Verringerung des Ressourcenverbrauchs insgesamt. Der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und der Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft (30) sind wichtige Bausteine der Leitinitiative, denn sie bilden das Gerüst für künftige Maßnahmen zum Erreichen der genannten Ziele und sollten durch den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten gefördert werden. Darüber hinaus wird mit einer Partnerschaft zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und der Industrie im Rahmen der integrierten Industriepolitik der Union ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem Investitionen und Innovationen in sechs mit der grünen Wirtschaft zusammenhängenden Wachstumsmärkten gefördert werden können (31).

30.

Innovationen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz müssen die gesamte Wirtschaft betreffen, wenn die Wettbewerbsfähigkeit vor dem Hintergrund steigender Ressourcenpreise, zunehmender Ressourcenknappheit und Versorgungsengpässe bei Rohstoffen und im Hinblick auf die Abhängigkeit von Importen verbessert werden soll. Der Unternehmenssektor ist die Haupttriebfeder für innovatorische Maßnahmen und somit auch für Öko-Innovationen. Marktkräfte allein reichen jedoch nicht aus, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen, und m die Umweltbilanz von kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern, bedarf es vor allem spezifischer Unterstützungsmaßnahmen in Bezug auf die Einführung neuer Technologien, etwa im Rahmen von Forschungs- und Innovationspartnerschaften im Abfallbereich (32). Behördliche Maßnahmen auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten sind unerlässlich, um die richtigen Rahmenbedingungen für Investitionen und Öko-Innovationen zu schaffen, die die Entwicklung nachhaltiger unternehmerischer oder technologischer Lösungen für Umweltprobleme und eine nachhaltige Ressourcennutzung fördern (33).

31.

Diese wichtige Voraussetzung für die Lösung von Umweltproblemen hat auch große sozioökonomische Vorteile und kann die Wettbewerbsfähigkeit stimulieren. Das potenzielle Beschäftigungswachstum infolge des Übergangs zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft ist für das Erreichen der Beschäftigungsziele von „Europa 2020“ ausschlaggebend (34). In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelttechnologie und Umweltdienstleistungen in der Union jährlich um rund 3 % zugenommen (35). Der Weltmarkt für Ökoindustrien wird auf einen Wert von mindestens einer Billion EUR (36) geschätzt, der sich in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich nahezu verdoppeln wird. Bereits heute sind europäische Unternehmen weltweit führend in den Bereichen Recycling und Energieeffizienz und sollten daher angespornt werden, diese wachsende weltweite Nachfrage mithilfe des Aktionsplans für Öko-Innovationen zu nutzen (37). Beispielsweise dürfte der europäische Sektor der erneuerbaren Energien bis 2020 allein mehr als 400 000 neue Arbeitsplätze generieren (38). Auch eine nachhaltige Biowirtschaft kann zu intelligentem und grünem Wachstum in Europa beitragen und wird zugleich von einer verbesserten Ressourceneffizienz profitieren.

32.

Die vollständige Umsetzung des Klima- und Energiepakets der Union ist unerlässlich, um die Meilensteine für 2020 zu erreichen und bis 2050 ein wettbewerbsfähiges, sicheres und nachhaltiges CO2-armes Wirtschaftssystem zu schaffen. Die Union liegt zwar gut in der Zeit, um die heimischen THG-Emissionen bis 2020 auf 20 % unter die Werte von 1990 zu senken, Verbesserungen und Verhaltensänderungen müssen jedoch sehr viel rascher erfolgen, wenn das Energieeffizienzziel von 20 % erreicht werden soll. Die Energieeffizienz-Richtlinie (39) dürfte diesbezüglich einen wichtigen Beitrag leisten und könnte durch Effizienzvorgaben für den Energieverbrauch von Produkten ergänzt werden, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Eine umfassende Bewertung der Verfügbarkeit von nachhaltiger Biomasse ist auch unter dem Aspekt der noch immer steigenden Energienachfrage und der laufenden Diskussion „Landnutzung zur Nahrungsmittelproduktion vs Landnutzung zur Bioenergieerzeugung“ von Bedeutung. Es muss zudem sichergestellt werden, dass Biomasse in allen ihren Formen nachhaltig erzeugt und über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg effizient verwendet wird, um negative Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu minimieren oder zu vermeiden, und zwar unter gebührender Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kontexts der verschiedenen Verwendungsarten von Biomasse als Ressource. Diese würde zum Aufbau CO2-armen Wirtschaft beitragen.

33.

Alle Wirtschaftssektoren werden sich an der Reduktion der THG-Emissionen beteiligen müssen, wenn die Union ihren Beitrag zu den globalen Bemühungen leisten soll. Die Union muss die nächsten Schritte für ihre Klima- und Energiepolitik für die Zeit nach 2020 festlegen, um für internationale Verhandlungen über ein neues rechtsverbindliches Übereinkommen gerüstet zu sein, aber auch, um Mitgliedstaaten, Industrie und anderen Sektoren einen konkreten rechtsverbindlichen Rahmen sowie Ziele für die mittel- und langfristig erforderlichen Investitionen in Emissionsverringerung, Energieeffizienz und erneuerbare Energien an die Hand zu geben. Die Union muss daher politische Optionen prüfen, um den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft schrittweise und kosteneffektiv zu meistern, und dabei den im Fahrplan für eine emissionsarme Wirtschaft bis 2050 vorgegebenen indikativen Etappenzielen Rechnung tragen, die als Grundlage für weitere Arbeiten dienen sollten. Das Grünbuch „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (40) stellt diesbezüglich einen bedeutenden Schritt dar. Der Energie-Fahrplan für 2050 und das Weißbuch für den Verkehr müssen durch solide politische Rahmenregelungen untermauert werden. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem langfristige Strategien für eine kosteneffiziente CO2-arme Entwicklung ausarbeiten und einführen, damit das Ziel der Union, im Rahmen der globalen Anstrengungen zur Begrenzung des durchschnittlichen Anstiegs der Erdtemperatur auf weniger als 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und im Zusammenhang mit den dem Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen („IPCC“ — „Intergovernmental Panel on Climate Change“) zufolge erforderlichen Verringerungen durch entwickelte Länder als Gruppe die THG-Emissionen bis zur Jahrhundertmitte gegenüber dem Stand von 1990 um 80 % bis 95 % zu senken, erreicht wird. Das Emissionshandelssystem der Union wird weiterhin im Zentrum der Klimapolitik der Union für die Zeit nach 2020 stehen und sollte strukturell reformiert werden, damit Anreize für Investitionen in CO2-arme Technologien gesetzt werden. Die Union sollte im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gemeinsam mit anderen Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“ — „United Nations Framework Convention on Climate Change“) die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen unterstützen, den Klimawandel durch Aufbau von Kapazitäten, finanzielle Hilfen und Technologietransfer abzumildern.

34.

Die Einführung der besten verfügbaren Techniken auf Industrieebene im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen (41) wird bei über 50 000 Großanlagen in der Union zu einer besseren Ressourcennutzung und zu Emissionsreduktionen führen und somit die Entwicklung innovativer Techniken, die Ökologisierung der Wirtschaft und die längerfristige Senkung der Kosten für die Industrie maßgeblich fördern. Diese Entwicklung kann seitens der Industrie durch die Einführung von Umweltmanagementsystemen — wie etwa EMAS (42) — weiter vorangetrieben werden.

35.

Der Geltungsbereich einiger aktueller politischer Instrumente im Bereich Produktion und Verbrauch ist begrenzt. Erforderlich ist ein Rahmen, durch den Erzeuger und Verbraucher angemessene Impulse für die Förderung von Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft erhalten. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Umweltleistung von auf dem Unionsmarkt befindlichen Gütern und Dienstleistungen während ihrer gesamten Lebensdauer zu verbessern, einschließlich Maßnahmen zur Bereitstellung von mehr umweltverträglichen Produkten und zu einer sehr viel stärkeren Sensibilisierung von Verbrauchern für diese Produkte. Dies lässt sich über einen ausgewogene Kombination aus Anreizen für Verbraucher und Unternehmen (einschließlich KMU), marktbasierten Instrumenten und Regelungen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen der Tätigkeiten und Produkte dieser Unternehmen erreichen. Die Verbraucher sollten mittels klarer und kohärenter Kennzeichnungen präzise, leicht verständliche und zuverlässige Informationen über die von ihnen erworbenen Produkte erhalten, beispielsweise Umweltangaben. Die Verpackungen sollten optimiert werden, um die Umweltauswirkungen zu minimieren; außerdem sollten ressourceneffiziente Geschäftsmodelle wie Produktservicesysteme einschließlich des Leasings von Produkten gefördert werden. Existierende Produktvorschriften wie die Richtlinien über Ökodesign und Energiekennzeichnung (43) und die Verordnung über das Umweltzeichen (44) werden zwecks Verbesserung der Umweltleistung und Ressourceneffizienz von Produkten während ihrer gesamten Lebensdauer überprüft, wobei geltende Vorschriften in einen kohärenteren politischen und rechtlichen Rahmen für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch in der Union einbezogen werden (45). Mithilfe dieses auf Lebenszyklusindikatoren gestützten Rahmens sollte das Problem der Fragmentierung und des eingeschränkten Geltungsbereichs des Besitzstands im Bereich der Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch angegangen und Lücken in der Politik, bei den Anreizen und in der Gesetzgebung ermittelt und geschlossen werden, um so für Mindestanforderungen hinsichtlich der Umweltleistung von Produkten und Dienstleistungen zu sorgen.

36.

Da 80 % aller Umweltauswirkungen eines Produkts während seines Lebenszyklus ihren Ursprung in der Planungsphase haben, sollte der Politikrahmen der Union sicherstellen, dass auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebrachte prioritäre Produkte zwecks Optimierung der Ressourcen- und Materialeffizienz „Ökodesign“-Kriterien erfüllen. Dies sollte u. a. Kriterien für Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclierbarkeit, rezyklierte Inhaltsstoffe und Lebensdauer des Produkts, umfassen. Die Produkte sollten aus nachhaltigen Quellen stammen und für Wiederverwendung und Recycling konzipiert sein. Diese Vorgaben müssen realisierbar und durchsetzbar sein. Auf Unions- und nationaler Ebene müssen verstärkt Maßnahmen getroffen werden, um Hemmnisse für Ökoinnovationen (46) zu beseitigen und das Potenzial der europäischen Ökoindustrie vollständig auszuschöpfen und somit grüne Arbeitsplätze zu schaffen und umweltgerechtes Wachstum zu gewährleisten.

37.

Um einen Rahmen für Aktionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz zu schaffen, die über THG-Emissionen und Energie hinausgehen, müssen Ziele für die Verringerung der gesamten konsumbedingten Umweltbelastungen über den Lebenszyklus hinweg festgesetzt werden, vor allem im Lebensmittel-, Wohnungsbau- und Mobilitätssektor (47). Zusammen sind diese Sektoren für nahezu 80 % dieser Belastungen verantwortlich. Indikatoren und Ziele für Land, Wasser, Material und CO2-Fußabdrücke sowie deren Rolle im Rahmen des Europäischen Semesters sollten diesbezüglich ebenfalls in Betracht gezogen werden. Auf der Rio + 20-Konferenz wurde erkannt, dass Nahrungsmittelverluste nach der Ernte sowie andere Lebensmittelverluste und das Abfallaufkommen in der gesamten Lebensmittelversorgungskette spürbar reduziert werden müssen. Die Kommission sollte eine umfassende Strategie zur Bekämpfung von unnötigen Lebensmittelabfällen vorlegen und mit den Mitgliedstaaten im Kampf gegen übermäßiges Lebensmittelabfallaufkommen zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang wären gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der Kompostierung und anaerobischen Vergärung von weggeworfenen Lebensmitteln sinnvoll.

38.

Neben verbindlichen Auflagen für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen für bestimmte Produktkategorien (48) haben die meisten Mitgliedstaaten freiwillige Aktionspläne sowie Ziele für spezifische Produktgruppen aufgestellt. Es besteht jedoch noch großer Spielraum auf allen Verwaltungsebenen, um Umweltauswirkungen durch die richtigen Beschaffungsentscheidungen weiter zu reduzieren. Mitgliedstaaten und Regionen sollten weitere Schritte unternehmen, um das Ziel, mindestens 50 % aller öffentlichen Aufträge an Umweltverträglichkeitskriterien zu binden, zu erreichen. Die Kommission wird Vorschläge für sektorspezifische Rechtsvorschriften mit verpflichtenden Anforderungen an eine umweltschonende öffentliche Beschaffung hinsichtlich zusätzlicher Produktkategorien und den Spielraum für regelmäßige Überprüfungen der Fortschritte der Mitgliedstaaten auf der Grundlage angemessener Daten der Mitgliedstaaten prüfen und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung tragen, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Es sollten freiwillige Netzwerke für umweltschonende Beschaffer entwickelt werden.

39.

In der Union bestehen auch beträchtliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung und zur besseren Nutzung von Ressourcen, Erschließung neuer Märkte, Schaffung neuer Arbeitsplätze und Reduzierung der Abhängigkeit von eingeführten Rohstoffen bei gleichzeitiger Verringerung der Umweltbelastung (49). Jedes Jahr fallen in der Union 2,7 Mrd. Tonnen Abfall an, wovon 98 Mio. Tonnen (4 %) als gefährlich eingestuft werden. 2011 lag das Siedlungsabfallaufkommen pro Kopf in der Union insgesamt bei 503 kg, wobei die Werte der einzelnen Mitgliedstaaten von 298 kg bis 718 kg reichen. Im Schnitt werden nur 40 % der festen Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt, wobei jedoch einige Mitgliedstaaten einen Wert von 70 % erreichen, was zeigt, dass Abfall für die Union zu einer der wichtigsten Ressourcen werden könnte. Gleichzeitig entsorgen viele Mitgliedstaaten über 75 % ihrer Siedlungsabfälle auf Deponien (50).

40.

Den Abfall zur Ressource machen, wie dies im Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa gefordert wird, setzt die umfassende, unionsweite Umsetzung der Abfallvorschriften der Union sowie die strikte Anwendung der Abfallhierarchie und die Einbeziehung unterschiedlicher Abfalltypen voraus (51). Zusätzliche Maßnahmen sind erforderlich, um das Pro-Kopf-Abfallaufkommen und das Abfallaufkommen in absoluten Werten zu reduzieren. Um die Ressourceneffizienzziele zu erreichen, bedarf es ferner einer Beschränkung der energetischen Verwertung auf nicht recycelbare (52) Materialien, eines schrittweisen Ausstiegs aus der Deponierung von recycelbaren oder verwertbaren Abfällen (53), der Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen Recyclings, bei dem die Nutzung des recycelten Materials keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder menschliche Gesundheit hat sowie die Erschließung von Märkten für sekundäre Rohstoffe. Gefährliche Abfälle müssen so bewirtschaftet werden, dass wesentliche negative Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, wie auf der Rio + 20-Konferenz vereinbart, minimiert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten in der gesamten Union sehr viel systematischer marktbasierte Instrumente und andere Maßnahmen eingesetzt werden, die der Abfallvermeidung, dem Abfallrecycling und der Wiederverwendung von Abfällen Vorrang geben, wie etwa eine erweiterte Herstellerverantwortung, während die Entwicklung nichttoxischer Materialzyklen unterstützt werden sollte. Die Recycling-Hemmnisse auf dem Unionsbinnenmarkt sollten beseitigt, und existierende Ziele für die Vermeidung, die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung von Abfällen sowie für die Deponierung sollten mit Blick auf den Übergang zu einer auf dem Lebenszyklus basierenden „Kreislauf“-Wirtschaft, die durch die Kaskadennutzung von Ressourcen und einen Restabfall von nahezu Null gekennzeichnet ist, überprüft werden.

41.

Auch Ressourceneffizienz im Wassersektor muss vorrangig angegangen werden, damit ein guter Gewässerzustand erreicht werden kann. Obwohl immer mehr Teile Europas von Dürren und Wasserknappheit betroffen sind, werden noch immer geschätzte 20 %-40 % der europäischen Wasserressourcen vergeudet, beispielsweise durch Leckagen im Verteilungssystem oder unangemessene Einführung von Wassereffizienztechnologien. Nach vorliegenden Modellierungen besteht hier in der Union noch großer Verbesserungsspielraum. Zudem dürften die steigende Wassernachfrage und die Auswirkungen des Klimawandels den Druck auf Europas Wasserressourcen noch deutlich verschärfen. Vor diesem Hintergrund sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten durch Maßnahmen bis 2020 sicherstellen, dass die Bürger Zugang zu sauberem Wasser haben und dass Wasserentnahmen die Grenzen der verfügbaren erneuerbaren Wasserressourcen berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf eine Beibehaltung, Erzielung oder Verbesserung des in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen guten Gewässerzustands, einschließlich durch Verbesserung der Wassereffizienz mittels Marktmechanismen wie Wassergebühren, die den wahren Wert des Wassers widerspiegeln, sowie durch andere Instrumente, wie Erziehung und Sensibilisierung (54). Die größten Verbrauchssektoren wie Energie und Landwirtschaft sollten ermutigt werden, der ressourceneffizientesten Wassernutzung Vorrang einzuräumen. Durch rasche Demonstration und den Einsatz von innovativen Technologien, Systemen und Geschäftsmodellen, die auf dem strategischen Durchführungsplan der Europäischen Innovationspartnerschaft für Wasser aufbauen, lassen sich Fortschritte leichter erzielen.

42.

Eine langfristige und berechenbare politische Rahmenregelung für all diese Bereiche wird dazu beitragen, Investitionen und Aktionen in dem Maße zu fördern, das erforderlich ist, um Märkte für umweltschonendere Technologien vollständig zu erschließen und nachhaltige Business-Lösungen zu fördern. Mit belastbaren Daten untermauerte Ressourceneffizienzindikatoren und -ziele würden öffentlichen und privaten Entscheidungsträgern die notwendige Hilfe für die Umstellung der Wirtschaft an die Hand geben. Sobald auf Unionsebene eine Einigung über sie zustande gekommen ist, werden diese Indikatoren und Ziele integraler Bestandteil des 7. UAP sein. Um diesen Prozess zu unterstützen, sollten bis 2015 Methoden zur Messung der Ressourceneffizienz von Wasser, Land, Material und CO2 entwickelt werden.

43.

Um den Übergang der Union zu einem ressourceneffizienten, umweltverträglichen und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftssystem zu gewährleisten, sollte das 7. UAP dafür sorgen, dass bis 2020

a)

die Union ihre Klima- und Energieziele für 2020 verwirklicht hat und darauf hinarbeitet, ihre THG-Emissionen bis 2050 um 80 % bis 95 % gemessen am Stand von 1990 zu reduzieren, und zwar als Teil der globalen Bemühungen zur Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur auf unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und mit der Annahme eines Klima- und Energierahmens für 2030, der einen entscheidenden Schritt in diesem Prozess darstellt;

b)

die Umweltauswirkungen in allen wichtigen Sektoren der Unionswirtschaft insgesamt signifikant zurückgegangen sind, sich die Ressourceneffizienz verbessert hat und Benchmarking- und Messmethoden eingeführt sowie Markt- und Politikanreize geschaffen sind, die Investitionen von Unternehmen in Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz begünstigen, und durch Maßnahmen zur Innovationsförderung grünes Wachstum stimuliert wird;

c)

strukturelle Veränderungen bei Produktion, Technologie und Innovation sowie geänderte Konsumgewohnheiten und Lebensstile insgesamt zu einem Rückgang der Umweltauswirkungen von Produktion und Verbrauch geführt haben, insbesondere in den Sektoren Lebensmittel, Wohnungsbau und Mobilität;

d)

Abfall als Ressource sicher und unter Vermeidung von Schäden für Gesundheit und Umwelt bewirtschaftet wird, das absolute Abfallaufkommen und das Abfallaufkommen pro Kopf rückläufig sind, die Deponierung auf Restabfälle (d. h. nicht recycelbare und nicht verwertbare Abfälle) begrenzt und dabei den in Artikel 5 Absatz 2 der Deponierichtlinie (55) vorgesehenen Aufschüben Rechnung getragen wird und die energetische Verwertung auf nicht recycelbare Materialien beschränkt und dabei Artikel 4 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie (56) Rechnung getragen wird;

e)

Wasserstresssituationen in der Union vermieden werden bzw. stark reduziert sind.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

vollständige Umsetzung des Klima- und Energiepakets und zügige Einigung über den klima- und energiepolitischen Rahmen 2030 der Union unter gebührender Berücksichtigung des jüngsten IPCC-Beurteilungsberichts und der im Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft festgelegten indikativen Etappenziele sowie der Entwicklungen innerhalb der UNFCCC und sonstiger relevanter Prozesse;

ii)

allgemeine Verbreitung „bester verfügbarer Techniken“ im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen und Verstärkung der Bemühungen zur Förderung der Einführung neuer innovativer Technologien, Prozesse und Dienstleistungen;

iii)

Dynamisierung öffentlicher und privater Forschungs- und Innovationsbemühungen, die für die Einführung und Verwendung innovativer Technologien, Systeme und Geschäftsmodelle erforderlich sind, welche ihrerseits den Übergang zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen und die Kosten dieses Übergangs reduzieren. Weitere Entwicklung des im Aktionsplan Ökoinnovation dargelegten Ansatzes, Festlegung von Prioritäten für inkrementelle Innovation und Systemänderungen, Förderung eines größeren Marktanteils grüner Technologien in der Union und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Ökoindustrie. Ausarbeitung von Indikatoren und Festlegung von realistischen und erreichbaren Zielen für die Ressourceneffizienz;

iv)

Entwicklung von Mess- und Benchmark-Methoden bis 2015 für Ressourceneffizienz von Land-, CO2-, Wasser- und Materialverbrauch und Bewertung der Angemessenheit der Einbeziehung eines zentralen Indikators und Ziels in das Europäische Semester;

v)

Festlegung einer kohärenteren politischen Rahmenregelung für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch, in der gegebenenfalls auch eine Konsolidierung der vorhandenen Instrumente in einem kohärenten Rechtsrahmen vorgesehen ist. Überprüfung der Produktvorschriften zwecks Verbesserung der Umweltleistung und der Ressourceneffizienz von Produkten während ihrer gesamten Lebensdauer; Stimulierung der Verbrauchernachfrage nach umweltfreundlichen Erzeugnissen und Dienstleistungen durch Maßnahmen, mit denen die Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit, Funktionalität und Attraktivität solcher Erzeugnisse verbessert wird; Ausarbeitung von Indikatoren und Festsetzung von realistischen und erreichbaren Zielen für die Verringerung der konsumbedingten Umweltbelastungen insgesamt;

vi)

Ausarbeitung von auf das Thema „grüne Arbeitsplätze“ ausgerichteten Schulungsprogrammen;

vii)

Verstärkung der Bemühungen zur Verwirklichung der bestehenden Ziele und Überprüfung der Ansätze in Bezug auf ein umweltgerechtes Beschaffungswesen, einschließlich seines Geltungsbereichs, um seine Wirksamkeit zu verbessern; Schaffung eines freiwilligen Netzwerks umweltgerechter Beschaffer für Unternehmen der Union;

viii)

vollständige Umsetzung des Abfallrechts der Union. Diese Umsetzung erfolgt auch durch Anwendung der Abfallhierarchie gemäß der Abfallrahmenrichtlinie und effiziente Nutzung marktbasierter Instrumente und sonstiger Maßnahmen, die gewährleisten, dass: 1. die Deponierung auf Restabfälle (d. h. nicht recycelbare und nicht verwertbare Abfälle) begrenzt und dabei den in Artikel 5 Absatz 2 der Deponierichtlinie vorgesehenen Aufschüben Rechnung getragen wird; 2. die energetische Verwertung auf nicht recycelbare Materialien beschränkt und dabei Artikel 4 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie Rechnung getragen wird; 3. recyclierte Abfälle durch Entwicklung schadstofffreier Materialzyklen als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union verwendet werden; 4. gefährliche Abfälle sicher bewirtschaftet werden und die Erzeugung dieser Abfälle verringert wird; 5. illegale Abfallverbringungen mithilfe einer strengen Überwachung unterbunden werden; und 6. Lebensmittelabfälle verringert werden. Bestehende Rechtsvorschriften über Produkte und Abfälle werden überprüft, was eine Überprüfung der wesentlichen Ziele der einschlägigen Abfallrichtlinien, unter Bezugnahme auf Informationen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, einschließt, um dem Ziel einer Kreislaufwirtschaft näher zu kommen, und auf dem Binnenmarkt vorhandene Hemmnisse für umweltschonende Recycling-Aktivitäten in der Union werden beseitigt. Es müssen öffentliche Informationskampagnen durchgeführt werden, um eine Sensibilisierung und ein Verständnis für die Abfallpolitik aufzubauen und eine Änderung des Verhaltens zu stimulieren;

ix)

Verbesserung der Wassereffizienz durch Festlegung und Überwachung von Zielen auf Ebene der Flusseinzugsgebiete auf der Grundlage einer gemeinsamen Methode für Wassereffizienzziele, die im Rahmen des Verfahrens der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie entwickelt werden müssen, sowie Rückgriff auf Marktmechanismen wie Wassergebühren, wie in Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehen, und gegebenenfalls auf andere Marktmaßnahmen. Ausarbeitung von Ansätzen zur Steuerung der Verwendung von wiederaufbereiteten Abwässern.

Prioritäres Ziel 3:   Schutz der Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Risiken für die Lebensqualität

44.

Die Umweltvorschriften der Union haben der Allgemeinheit in Bezug auf Gesundheit und Lebensqualität beträchtliche Vorteile gebracht. Wasserverschmutzung, Luftverschmutzung und Chemikalien zählen jedoch nach wie vor zu den Hauptumweltanliegen der Unionsbevölkerung (57). Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind in den 53 Ländern Europas Umweltstressfaktoren für 15 % bis 20 % aller Todesfälle verantwortlich (58). Städtische Luftverunreinigung dürfte nach Angaben der OECD im Jahr 2050 weltweit die wichtigste umweltbedingte Mortalitätsursache sein.

45.

Ein Großteil der Bevölkerung der Union ist noch immer einem Niveau der Luftverschmutzung, einschließlich der Luftverschmutzung in Innenräumen, ausgesetzt, das über den von der WHO empfohlenen Normen (59) liegt. Beispielsweise sind lokale kohlebetriebene Heizungen und Verbrennungsmotoren und -anlagen eine signifikante Quelle erbgutverändernder und krebserzeugender polyaromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) und von gefährlichen Feinstaubemissionen (PM 10, PM 2.5 und PM 1). Gehandelt werden muss vor allem in Gebieten — beispielsweise in Städten —, in denen Menschen und insbesondere empfindliche oder gefährdete Gesellschaftsgruppen sowie Ökosysteme hohen Schadstoffmengen ausgesetzt sind. Um eine gesunde Umwelt für alle zu gewährleisten, sollten lokale Maßnahmen durch eine angemessene Politik sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene ergänzt werden.

46.

Der Zugang zu Wasser von zufriedenstellender Qualität ist in einigen ländlichen Gebieten der Union noch immer problematisch. Jedoch kommt die Sicherstellung der guten Qualität der europäischen Badegewässer sowohl der menschlichen Gesundheit als auch der Tourismusbranche der Union zugute. Die negativen Folgen von Hochwasser und Dürren für die Gesundheit des Menschen und die Wirtschaftstätigkeit machen sich immer häufiger bemerkbar, zum Teil aufgrund von Änderungen des Wasserkreislaufs und der Landnutzung.

47.

Die unvollständige Umsetzung existierender politischer Regelungen hindert die Union daran, ein angemessenes Luft- und Wasserqualitätsniveau zu erreichen. Die Union wird ihre Ziele den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen und verstärkt Synergien mit anderen politischen Zielen in Bereichen wie Klimawandel, Mobilität und Verkehr, Biodiversität, Meeresumwelt und terrestrische Umwelt anstreben. So kann beispielsweise die Verringerung bestimmter Luftschadstoffe, einschließlich kurzlebiger Klimaschadstoffe, auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Weitere Maßnahmen in diesem Bereich werden auf einer umfassenden Überprüfung der Luftqualitätsvorschriften der Union und auf der Umsetzung des Blueprints für den Schutz der europäischen Wasserressourcen basieren.

48.

Das Bekämpfen von Schadstoffen an der Quelle bleibt Priorität, und mit der Durchführung der Richtlinie über Industrieemissionen werden sich die Emissionen der großen Industriesektoren weiter verringern. Die Verwirklichung der Ziele des Fahrplans zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum wird auch zu einer nachhaltigen Mobilität innerhalb der Union führen, wobei eine bedeutende Quelle von Lärm und lokaler Luftverschmutzung in Angriff genommen wird.

49.

Verfügbare Daten über die langfristige durchschnittliche Belastung zeigen, dass 65 % der Europäer in größeren städtischen Gebieten hohen Lärmpegeln (60) und mehr als 20 % nächtlichen Lärmpegeln ausgesetzt sind, bei denen Gesundheitsschädigungen häufig auftreten.

50.

Die horizontale Chemikalienrechtsvorschriften (REACH (61) und die Verordnungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (62)) sowie die Rechtsvorschriften über Biozide (63) und Pflanzenschutzmittel (64) enthalten grundlegende Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften, sorgen für Stabilität und Vorhersehbarkeit für die Wirtschaftsakteure und fördern die Einführung von Methoden, die keine Tierversuche beinhalten. Es besteht jedoch nach wie vor Unsicherheit über die vollständigen Gesundheits- und Umweltauswirkungen der kombinierten Wirkungen verschiedener Chemikalien (Gemische), von Nanomaterialien, Chemikalien, die das endokrine (Hormon-)System beeinflussen (endokrine Disruptoren) und Chemikalien in Produkten. Laut Forschungsergebnissen verfügen einige Chemikalien über endokrine Wirkungen, die einige Gesundheits- und Umweltschädigungen, auch bei der Entwicklung von Kindern, potenziell sogar in sehr geringen Dosen hervorrufen können, weswegen Vorsorgemaßnahmen in Betracht gezogen werden sollten.

Angesichts dieser Tatsachen müssen die Bemühungen verstärkt werden um sicherzustellen, dass bis 2020 alle relevanten besonders besorgniserregenden Stoffe, einschließlich Stoffe mit endokriner Wirkung, in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen werden. Diese Probleme müssen angegangen werden, vor allem, wenn die Union das auf dem Weltgipfel (2002) für nachhaltige Entwicklung vereinbarte, auf der Rio + 20-Konferenz bestätigte und als das Ziel des Strategischen Ansatzes für das internationale Chemikalienmanagement anerkannte Ziel (sicherzustellen, dass „die von Chemikalien ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bis 2020 auf ein Minimum reduziert werden, und neuen und sich abzeichnenden Problemen und Herausforderungen auf wirksame, effiziente, kohärente und koordinierte Weise zu begegnen) erreichen will.

Die Union wird weiterhin Konzepte entwickeln und umsetzen, um sich mit den Kombinationseffekten von Chemikalien und den Sicherheitsaspekten von endokrinen Disruptoren in sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu befassen. Insbesondere wird die Union harmonisierte gefahrenorientierte Kriterien für die Ermittlung endokriner Wirkungen entwickeln. Die Union wird auch ein umfassendes Konzept zur Minimierung der Belastung durch Schadstoffe, einschließlich Chemikalien in Produkten, erarbeiten. Die Sicherheit und nachhaltige Bewirtschaftung von Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften sollen im Rahmen eines umfassenden Konzepts für Risikobewertung und Risikomanagement, Information und Überwachung sichergestellt werden. Es gibt auch Bedenken hinsichtlich der potentiellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit von Materialien, die Partikel von einer Größe enthalten, die nicht unter die Definition von Nanomaterialien fallen, die aber ähnliche Eigenschaften wie Nanomaterialien haben können. Diese Bedenken sollten in der geplanten Überprüfung der Definition von Nanomaterialien durch die Kommission im Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Erfahrung und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen untersucht werden. Kombiniert werden diese Konzepte unser chemisches Wissen verbessern und einen verlässlichen Rahmen für die Entwicklung weiterer nachhaltiger Lösungen schaffen.

51.

Bis dahin mag der wachsende Markt für biobasierte Produkte, Chemikalien und Materialien zwar Vorteile bieten (z. B. weniger THG-Emissionen und neue Marktchancen), es muss jedoch sichergestellt werden, dass solche Produkte während ihrer gesamten Lebensdauer nachhaltig sind und weder die Land- oder Wasserkonkurrenz verschärfen noch zu höheren Emissionen führen.

52.

Der Klimawandel wird die Umweltprobleme durch anhaltende Dürren und Hitzewellen, Hochwässer, Stürme, Waldbrände und Boden- und Küstenerosion sowie neue oder virulentere Formen von Human-, Tier- oder Pflanzenkrankheiten weiter verschärfen. Es sollten gezielte Aktionen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Union für die klimabedingten Belastungen und Veränderungen angemessen gerüstet ist und die Widerstandsfähigkeit ihrer Umwelt, ihrer Wirtschaft und ihrer Gesellschaft gestärkt werden. Da viele Sektoren den Auswirkungen des Klimawandels schon jetzt ausgesetzt sind und es zunehmend sein werden, müssen Klimaanpassung und Katastrophenrisikomanagement stärker in die Politiken der Union einbezogen werden.

53.

Darüber hinaus können Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Widerstandsfähigkeit und der Klimaresilienz (z. B. Wiederherstellung von Ökosystemen und Schaffung grüner Infrastrukturen) auch bedeutende sozioökonomische Vorteile haben, auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten. Es müssen Synergien und potenzielle Kompromisse zwischen Klima- und anderen Umweltzielen (z. B. Luftqualität) herbeigeführt werden. So könnte beispielsweise ein Wechsel zu bestimmten Brennstoffen mit geringeren CO2-Emissionen zu Zwecken des Klimaschutzes oder der Versorgungssicherheit einen spürbaren Anstieg von Feinstaub- und Gefahrstoffemissionen nach sich ziehen, insbesondere wenn es keine angemessenen Minderungstechnologien gibt.

54.

Um die Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität zu schützen, sollte das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

die Luftqualität im Freien in der Union wesentlich besser ist und man sich den von der WHO empfohlenen Werten nähert sowie die Luftqualität in Gebäuden unter Berücksichtigung der einschlägigen WHO-Leitlinien besser ist;

b)

die Lärmbelastungen in der Union wesentlich zurückgegangen ist und man sich den von der WHO empfohlenen Werten nähert;

c)

Bürger in der gesamten Union von strengen Normen für sicheres Trinkwasser und sichere Badegewässer profitieren;

d)

die Kombinationseffekte von Chemikalien sowie Sicherheitsprobleme in Bezug auf endokrine Disruptoren in allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union angemessen berücksichtigt und Umwelt- und Gesundheitsrisiken — insbesondere für Kinder — infolge der Verwendung gefährlicher Stoffe, einschließlich Chemikalien in Produkten, bewertet und minimiert werden; langfristige Maßnahmen, die auf eine schadstofffreie Umwelt ausgerichtet sind, ermittelt werden;

e)

der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder nicht hinnehmbaren Einfluss auf die Umwelt hat und solche Produkte nachhaltig eingesetzt werden;

f)

Sicherheitsprobleme in Bezug auf Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften im Rahmen eines kohärenten Konzepts in der Gesetzgebung angemessen berücksichtigt werden;

g)

bei der Anpassung an den Klimawandel entscheidende Fortschritte erzielt werden.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

Umsetzung einer aktualisierten Unionspolitik zur Luftreinhaltung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung an der Quelle, wobei die Unterschiede zwischen den Quellen der Luftverschmutzung in Gebäuden und der Luftverschmutzung im Freien berücksichtigt werden;

ii)

Umsetzung einer aktualisierten Unionspolitik zur Lärmbekämpfung, die an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtet ist, und Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmbekämpfung an der Quelle, einschließlich Verbesserungen bei der Stadtgestaltung;

iii)

Verstärkung der Anstrengungen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der Badegewässerrichtlinie (65) und der Trinkwasserrichtlinie (66) (insbesondere für kleine Trinkwasserversorger);

iv)

weitere Umsetzung von REACH zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie des freien Verkehrs von Chemikalien innerhalb des Binnenmarktes und gleichzeitiger Stärkung des Wettbewerbs und der Innovation, wobei den besonderen Bedürfnissen von KMU Rechnung zu tragen ist; Ausarbeitung einer Unionsstrategie für eine nichttoxische Umwelt bis 2018, die Anreize für die Innovation und die Entwicklung nachhaltiger Ersatzstoffe bietet, einschließlich nicht chemischer Lösungen, wobei man auf horizontalen Maßnahmen aufbauen sollte, die bis 2015 ergriffen werden sollten, um Folgendes sicherzustellen: 1. Sicherheit hergestellter Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften; 2. Minimierung der Belastung durch endokrine Disruptoren; 3. geeignete Regelungskonzepte zur Vermeidung von Kombinationseffekten von Chemikalien und 4. Minimierung der Belastung durch Chemikalien in Produkten, unter anderem auch in eingeführten Produkten, damit schadstofffreie Werkstoffzyklen gefördert und die Schadstoffbelastung in Gebäuden reduziert wird;

v)

Überwachung der Durchführung von Rechtsvorschriften der Union zum nachhaltigen Einsatz von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln und erforderlichenfalls Überprüfung dieser Vorschriften, um sie auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu halten;

vi)

Festlegung und Umsetzung einer EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Einbeziehung der Klimaanpassung und des Katastrophenrisikomanagements in wichtige Initiativen und Bereiche der Unionspolitik.

GEEIGNETE RAHMENBEDINGUNGEN

55.

Damit die vorstehenden prioritären thematischen Ziele erreicht werden können, müssen geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, die ein wirksames Handeln unterstützen. Es werden Maßnahmen für Verbesserungen bei vier wesentlichen Elementen eines solchen Rahmens getroffen: Verbesserung der Art und Weise, in der die Umweltvorschriften der Union auf allen Gebieten umgesetzt werden, Verbesserung der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Fakten für die Umweltpolitik; Sicherung von Investitionen und Schaffung der richtigen Anreize für den Schutz der Umwelt und schließlich Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz sowohl innerhalb der Umweltpolitik als auch beim Zusammenspiel der Umweltpolitik mit anderen Politikbereichen. Diese horizontalen Maßnahmen werden der Umweltpolitik der Union über den Geltungsbereich und den Zeitrahmen des 7. UAP hinaus zugutekommen.

Prioritäres Ziel 4:   Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der Union durch verbesserte Umsetzung

56.

Zusätzlich zu den beträchtlichen Vorteilen für die Gesundheit und die Umwelt ergeben sich aus der tatsächlichen Anwendung des Umweltrechts der Union dreierlei Vorteile: Schaffung gleicher Bedingungen für die im Binnenmarkt operierenden Marktteilnehmer, Förderung von Innovation und „Pioniervorteilen“ für europäische Unternehmen vieler Sektoren. Die Kosten, die sich aus der Nichtanwendung der Rechtsvorschriften ergeben, sind dagegen hoch mit schätzungsweise rund 50 Mrd. EUR jährlich (einschließlich der Kosten aufgrund von Vertragsverletzungsverfahren) (67). Allein im Jahr 2009 gab es 451 Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit dem Umweltrecht der Union, und mit 299 weiteren auf 2011 übertragenen sowie zusätzlichen 114 neu eingeleiteten Verfahren (68) ist der Acquis im Umweltbereich zu demjenigen Bereich des Unionsrechts mit den meisten Vertragsverletzungsverfahren geworden. Darüber gehen der Kommission von Unionsbürgern direkt zahlreiche Beschwerden zu, von denen viele besser auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf lokaler Ebene behandelt werden könnten.

57.

Die bessere Anwendung des Umweltrechts der Union in den Mitgliedstaaten erhält daher in den kommenden Jahren oberste Priorität. Bei der Anwendung sind erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten wie auch innerhalb dieser zu verzeichnen. Diejenigen, die für die Anwendung des Umweltrechts auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zuständig sind, müssen mit den erforderlichen Kenntnissen, Instrumenten und Kapazitäten ausgestattet werden, um Vorteile aus diesen Rechtsvorschriften schöpfen zu können und die Steuerung des Durchsetzungsprozesses zu verbessern.

58.

Die hohe Zahl von Vertragsverletzungen, Beschwerden und Petitionen im Umweltbereich zeigt die Notwendigkeit eines wirksamen und praktikablen Kontroll- und Überwachungssystems auf nationaler Ebene, durch das Anwendungsprobleme festgestellt und gelöst werden können, sowie von Maßnahmen, mit denen sich solche Probleme von vornherein vermeiden lassen, wie etwa Kontakte zwischen den zuständigen Vollzugsbehörden und Experten in der Phase der Politikkonzeption. In diesem Zusammenhang sollen bis 2020 vor allem Verbesserungen in vier wichtigen Bereichen erzielt werden:

59.

Zum ersten wird die Art und Weise, in der Informationen über die Anwendung gesammelt und verbreitet werden, verbessert, damit die breite Öffentlichkeit und Umweltfachleute umfassend darüber Bescheid wissen, welchen Zweck und welche Vorteile das Umweltrecht der Union hat und wie die nationalen und lokalen Behörden die Verpflichtungen der Union umsetzen (69). Der sachgemäße Einsatz verfügbarer Online-Instrumente könnte zu diesem Ziel beitragen. Bei spezifischen Anwendungsproblemen einzelner Mitgliedstaaten wird eine dem maßgeschneiderten Konzept im Rahmen des Europäischen Semesters vergleichbare Hilfestellung geleistet. So werden partnerschaftliche Durchführungsvereinbarungen zwischen der Kommission und einzelnen Mitgliedstaaten getroffen, in denen es z. B. um die Frage geht, wo eine finanzielle Unterstützung für die Anwendung erhältlich ist, oder um bessere Informationssysteme zur Verfolgung der Fortschritte. Um diesem Konzept maximale Wirkung zu verleihen, sollten die Mitgliedstaaten, soweit das sachgerecht ist und mit ihren Verwaltungsstrukturen im Einklang steht, die Beteiligung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften fördern. Die vom Ausschuss der Regionen und von der Kommission geschaffene technische Plattform für eine Zusammenarbeit in Umweltfragen soll durch eine Vereinfachung des Dialogs und des Informationsaustauschs die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften auf lokaler Ebene verbessern.

60.

Zum zweiten will die Union die Kontroll- und Überwachungserfordernisse auf das gesamte Umweltrecht der Union ausweiten und die Kapazität zur Unterstützung von Kontrollen auf Unionsebene unter Rückgriff auf bestehende Strukturen weiter entwickeln, unter anderem um auf Ersuchen um Unterstützung aus Mitgliedstaaten zu reagieren, Fälle zu behandeln, in denen berechtigter Grund zur Sorge besteht, und die Zusammenarbeit in der gesamten Union zu fördern. Eine Verstärkung der gegenseitigen Begutachtung und der Weitergabe bewährter Verfahren sowie Vereinbarungen über gemeinsame Kontrollen innerhalb der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen sollten gefördert werden.

61.

Zum dritten wird erforderlichenfalls die Art und Weise verbessert, in der Beschwerden über die Anwendung des Umweltrechts der Union auf nationaler Ebene behandelt und beigelegt werden.

62.

Zum vierten werden die Unionsbürger im Einklang mit dem Übereinkommen von Århus und Entwicklungen, die durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelöst wurden, effektiven Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen sowie einen wirkungsvollen Rechtsschutz haben. Als Alternative zu gerichtlichen Verfahren wird zudem die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert.

63.

Das allgemeine Niveau der Umwelt-Governance in der gesamten Union wird weiter verbessert, indem die Zusammenarbeit auf Unionsebene und internationaler Ebene zwischen im Umweltschutz tätigen Fachleuten, einschließlich Verwaltungsjuristen, Staatsanwälte, Bürgerbeauftragte, Richter und Inspektoren, wie etwa das Unionsnetz für die Umsetzung und den Vollzug des Umweltrechts (IMPEL), verstärkt und der Austausch von bewährten Verfahren zwischen ihnen gefördert wird.

64.

Zusätzlich zu der Hilfestellung, die die Kommission den Mitgliedstaaten für eine bessere Einhaltung der Vorschriften leistet (70), wird sie weiterhin ihren Teil dazu beitragen, dass die Rechtsvorschriften dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen, die Erfahrungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten berücksichtigen, die im Hinblick darauf gesammelt wurden, dass Verpflichtungen der Union Wirksamkeit verliehen wurde, und dass sie kohärent und für die Zwecke geeignet sind. Als allgemeine Regel werden rechtliche Verpflichtungen, die hinlänglich deutlich und präzise sind, und deren harmonisierte Anwendung in allen Mitgliedstaaten als der wirksamste Weg zur Erreichung der Unionsziele angesehen wird, in Verordnungen niedergelegt, die unmittelbare und messbare Wirkungen haben und zu weniger Unstimmigkeiten bei der Anwendung führen. Die Kommission wird verstärkt auf Anzeigetafeln und andere Instrumente zurückgreifen, damit die Öffentlichkeit die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Anwendung spezifischer Rechtsakte verfolgen kann.

65.

Um die Vorteile aus dem Umweltrecht der Union durch verbesserte Umsetzung zu maximieren, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

die Öffentlichkeit Zugang zu klaren Informationen darüber hat, wie das Umweltrecht der Union gemäß dem Übereinkommen von Århus angewendet wird;

b)

spezifische Umweltvorschriften besser eingehalten werden;

c)

das Umweltrecht der Union auf allen Verwaltungsebenen durchgesetzt wird und gleiche Bedingungen im Binnenmarkt gewährleistet sind;

d)

die Bürger mehr Vertrauen in das Umweltrecht der Union haben und das Umweltrecht der Union besser durchgesetzt wird;

e)

der Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes für die Bürger und deren Organisationen erleichtert wird.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

Sicherstellung, dass durch Systeme auf nationaler Ebene Informationen darüber, wie das Umweltrecht der Union angewendet wird, aktiv verbreitet werden, und Ergänzung dieser Informationen durch eine unionsweite Übersicht über die Leistung der einzelnen Mitgliedstaaten;

ii)

Abschluss von partnerschaftlichen Durchführungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf freiwilliger Basis, gegebenenfalls mit lokaler und regionaler Beteiligung;

iii)

Ausweitung der verbindlichen Kriterien für wirksame Kontrollen und Überwachung durch die Mitgliedstaaten auf das gesamte Umweltrecht der Union und Weiterentwicklung der Kapazität zur Unterstützung von Kontrollen auf Unionsebene unter Rückgriff auf bestehende Strukturen sowie Unterstützung für Netzwerke von Fachleuten, wie etwa das IMPEL, und Verstärkung von gegenseitigen Begutachtungen und der Weitergabe bewährter Verfahren im Hinblick auf eine Steigerung der Effizienz und Effektivität der Kontrollen;

iv)

Sicherstellung von kohärenten und wirksamen Mechanismen auf nationaler Ebene für die Behandlung von Beschwerden über die Anwendung des Umweltrechts der Union;

v)

Sicherstellung, dass die nationalen Vorschriften für den Zugang zu den Gerichten der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entsprechen. Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung als Mittel, um bei Konflikten im Umweltbereich zu einvernehmlichen und effektiven Lösungen zu gelangen.

Prioritäres Ziel 5:   Verbesserung der Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der Union

66.

Die Umweltpolitik der Union beruht auf Umweltüberwachung, -daten und -indikatoren, Bewertungen, die die Durchführung der Rechtsvorschriften der Union betreffen, sowie auf formaler wissenschaftlicher Forschung und „bürgerwissenschaftlichen“ Initiativen. Bei der Stärkung dieser Wissensgrundlage hat es erhebliche Fortschritte gegeben, wodurch politische Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit sensibilisiert wurden und ihr Vertrauen in die Fakten gestärkt wurde, die der Politik, einschließlich der politischen Maßnahmen, bei denen das Vorsorgeprinzip zur Anwendung kam, zugrunde liegen. Dadurch wurde das Verständnis komplexer ökologischer und gesellschaftlicher Herausforderungen erleichtert.

67.

Auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene sollten Schritte unternommen werden, um die Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik sowie die Einbindung der Bürger weiter zu stärken und zu verbessern, beispielweise indem wissenschaftliche Berater für die höchste Führungsebene ernannt werden, wie es die Kommission und einige Mitgliedstaaten bereits getan haben, oder indem die Institutionen oder Stellen besser genutzt werden, die sich auf die Anpassung wissenschaftlicher Kenntnisse für die öffentliche Politik spezialisieren, wie etwa nationale Umweltagenturen und die Europäische Umweltagentur sowie das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET).

68.

Angesichts des Tempos der derzeitigen Entwicklungen und der Unsicherheiten über voraussichtliche künftige Trends sind jedoch weitere Schritte zur Erhaltung und Stärkung dieser Wissens- und Faktengrundlage erforderlich, damit sich die Politik in der Union weiterhin auf solide Kenntnisse des Umweltzustands, möglicher gegensteuernder Maßnahmen sowie von deren Auswirkungen stützen kann.

69.

In den letzten Jahrzehnten hat es bei der Art und Weise, in der Umweltinformationen und -statistiken auf der Ebene der Union sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene wie auch weltweit erhoben und genutzt werden, Verbesserungen gegeben. Datenerhebung und -qualität sind aber weiter uneinheitlich, und die Vielfalt von Quellen kann den Zugang zu Daten erschweren. Daher bedarf es fortlaufender Investitionen, um sicherzustellen, dass glaubwürdige, vergleichbare und qualitätsgesicherte Daten und Indikatoren verfügbar sind und diejenigen, die an der Ausarbeitung und Durchführung der Politik beteiligt sind, Zugang dazu haben. Die Umweltinformationssysteme müssen so konzipiert werden, dass neue Informationen über neu aufkommende Themen leicht einbezogen werden können. Der unionsweite elektronische Datenaustausch sollte weiter entwickelt werden, wobei genügend Flexibilität vorgesehen werden sollte, um neue Bereiche zu erfassen

70.

Die weitere Umsetzung des Grundsatzes „einmal erheben, vielfältig nutzen“ des gemeinsamen Umweltinformationssystems (71), die gemeinsamen Konzepte und Normen für die Beschaffung und Aufbereitung kohärenter Raumdaten im Rahmen der Systeme INSPIRE (72) und Kopernikus (73) sowie anderer Umweltinformationssysteme für Europa (wie das Informationssystem über Biodiversität für Europa („BISE“ — „Biodiversity Information System for Europe“ und das Wasser-Informationssystem für Europa („WISE“ — „Water Information System for Europe“) sowie die Bemühungen um eine Straffung der in unterschiedlichen einschlägigen Rechtsakten vorgesehenen Berichterstattungspflichten werden dazu beitragen, Doppelarbeit zu vermeiden und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Behörden zu beseitigen. Auch sollten Fortschritte erzielt werden, um die Verfügbarkeit und Harmonisierung statistischer Daten, einschließlich zu Abfall, zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten der Öffentlichkeit besseren Zugang zu Informationen geben, die zur Bewertung der Umweltauswirkungen von Plänen, Programmen und Projekten (z. B. durch Umweltverträglichkeitsprüfungen oder strategische Umweltprüfungen) gesammelt wurden.

71.

Es bestehen immer noch erhebliche Wissenslücken, von denen einige für die prioritären Ziele des 7. UAP relevant sind. Investitionen in künftige Datenerhebungen und Forschungsarbeiten zur Schließung dieser Lücken sind daher unerlässlich, damit Behörden und Unternehmen über eine solide Grundlage für Entscheidungen verfügen, die den tatsächlichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen und Kosten in vollem Umfang Rechnung tragen. Fünf Lücken sind von ganz besonderer Bedeutung:

1.

Daten- und Wissenslücken — Spitzenforschungstätigkeiten sind zur Schließung solcher Lücken erforderlich und geeignete Modellierungswerkzeuge sind erforderlich, um komplexe Themen im Zusammenhang mit Umweltveränderungen (wie die Auswirkungen des Klimawandels und von Naturkatastrophen, die Auswirkungen von Artenverlusten auf Ökosystemdienstleistungen, ökologische Schwellen und ökologische Kipppunkte) besser zu verstehen. Wenngleich die verfügbaren Fakten vorbeugende Maßnahmen in diesen Bereichen vollauf rechtfertigen, werden weitere Untersuchungen zu den Belastungsgrenzen unseres Planeten, systemischen Risiken und der Fähigkeit unserer Gesellschaft, damit umzugehen, dazu beitragen, die optimalen Antworten zu finden. Dazu sollten auch Investitionen getätigt werden, um Wissens- und Datenlücken zu schließen, Ökosystemdienstleistungen zu kartieren und zu bewerten und die Rolle der Biodiversität bei der Unterstützung solcher Dienstleistungen zu verstehen sowie zu verstehen, wie sich die Biodiversität an den Klimawandel anpasst und wie sich der Verlust von Biodiversität auf die menschliche Gesundheit auswirkt.

2.

Der Übergang zu einer integrativen umweltschonenden Wirtschaft erfordert, dass die Wechselwirkung zwischen sozioökonomischen und ökologischen Faktoren angemessen berücksichtigt wird. Wenn wir besser verstehen, wie nachhaltige Verbrauchs- und Produktionsmuster aussehen, wie Kosten und Nutzen des Handelns bzw. Kosten des Nichthandelns präziser berücksichtigt werden können, wie Änderungen des Verhaltens Einzelner und der Gesellschaft zu positiven Ergebnissen für die Umwelt beitragen können und wie die Umwelt in Europa von globalen Megatrends beeinflusst wird, kann dies dazu beitragen, dass politische Initiativen besser darauf ausgerichtet werden, die Ressourceneffizienz zu steigern und Umweltbelastungen zu mindern.

3.

Nach wie vor bestehen Unsicherheiten über die Auswirkungen von endokrinen Disruptoren, den Kombinationseffekten von Chemikalien, bestimmten Chemikalien in Produkten und bestimmten Nanomaterialien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Wenn die verbleibenden Wissenslücken geschlossen werden, kann dies die Entscheidungsfindung beschleunigen und es ermöglichen, bei der Weiterentwicklung des Acquis im Bereich Chemikalien besser auf problematische Bereiche einzugehen und auch dazu beitragen, einen Anstoß für einen nachhaltigeren Ansatz beim Einsatz von Chemikalien zu geben. Eine unionsweite Datenbank sollte in Betracht gezogen werden, um die Transparenz und Regulierungsaufsicht bei Nanomaterialien zu verbessern. Ein besseres Verständnis der die menschliche Gesundheit und die Umwelt beeinflussenden Umweltfaktoren und Belastungsniveaus würde präventive politische Maßnahmen ermöglichen. Zielgerichtetes Human-Biomonitoring kann — wenn es durch konkrete Bedenken gerechtfertigt ist — den Behörden eine umfassendere Sicht der tatsächlichen Belastung der Bevölkerung, insbesondere empfindlicher Bevölkerungsgruppen wie Kinder, durch Schadstoffe vermitteln und bessere Fakten liefern, an denen sich sachgerechte Reaktionen orientieren können.

4.

Um ein umfassendes Konzept zur Minimierung der Belastung durch Schadstoffe, insbesondere für gefährdete Gruppen, einschließlich Kinder und schwangere Frauen, zu entwickeln, wird eine Wissensbasis über Chemikalienexposition und Toxizität geschaffen. Dies zusammen mit der Entwicklung einer Leitdokumentation zu Testverfahren und Methoden der Risikoabschätzung wird eine effiziente und sachgerechte Entscheidungsfindung beschleunigen, was der Innovation und der Entwicklung nachhaltiger Ersatzstoffe, einschließlich nicht chemischer Lösungen, zugutekommen wird.

5.

Damit alle Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen können, muss ein klarer Überblick über die Messung, Überwachung und Datensammlung im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen gewonnen werden, der in wichtigen Sektoren derzeit unvollständig ist.

Horizont 2020 wird die Möglichkeit bieten, die Forschungsanstrengungen zu fokussieren und das Innovationspotenzial Europas zu entfalten, indem Ressourcen und Wissen aus verschiedenen Bereichen und Disziplinen innerhalb der Union und auf internationaler Ebene gebündelt werden.

72.

Neue und sich abzeichnende Fragestellungen aufgrund rascher technologischer Entwicklungen, mit denen die Politik nicht Schritt halten kann (z. B. Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften, nichtkonventionelle Energiequellen, CO2-Abscheidung und -Speicherung, elektromagnetische Wellen), stellen das Risikomanagement vor Probleme und können zu gegenläufigen Interessen, Bedürfnissen und Erwartungen führen. Dies wiederum kann zunehmende Besorgnisse in der Öffentlichkeit und eine mögliche ablehnende Haltung gegenüber neuen Technologien hervorrufen. Es bedarf daher einer breiter angelegten, explizit gesellschaftlichen Debatte über die Umweltrisiken und mögliche Kompromisse, zu denen wir angesichts bisweilen unvollständiger oder unsicherer Informationen über neue Risiken und die Art und Weise, wie mit ihnen umgegangen werden sollte, bereit sind. Ein systematischer Ansatz für das Umweltrisikomanagement wird es der Union leichter machen, technologische Entwicklungen zeitig zu ermitteln und zeitig darauf zu reagieren, und zugleich die Öffentlichkeit beruhigen.

73.

Um die Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der Union zu verbessern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

politische Entscheidungsträger und Interessenträger über eine bessere Kenntnis der Sachlage für die Ausarbeitung und Durchführung umwelt- und klimapolitischer Maßnahmen verfügen, was auch das Verständnis der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und die Messung der Kosten und Nutzen des Handelns bzw. der Kosten des Nichthandelns einschließt;

b)

das Verständnis sich abzeichnender ökologischer und klimatischer Risiken und die Fähigkeit, diese zu bewerten und mit ihnen umzugehen, sehr viel besser geworden sind;

c)

die Schnittstelle zwischen Politik und Wissenschaft im Umweltbereich gestärkt ist, einschließlich der Zugänglichkeit von Daten für Bürger und des Beitrags der „Bürgerwissenschaft“;

d)

der Einfluss der Union und ihrer Mitgliedstaaten in internationalen wissenschaftspolitischen Foren gestärkt ist, um die Wissensgrundlage für die internationale Umweltpolitik zu verbessern.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

Koordinierung, Weitergabe und Förderung von Forschungsanstrengungen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zur Schließung wichtiger Wissenslücken im Umweltbereich, einschließlich der Risiken des Überschreitens ökologischer Kipppunkte und der Grenzen der Belastbarkeit unseres Planeten;

ii)

Einführung eines systematischen und integrierten Ansatzes für das Risikomanagement, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung und dem Management neuer und sich entwickelnder Politikbereiche, einschließlich damit zusammenhängender Risiken, sowie der Angemessenheit und Kohärenz der Regulierung. Dies könnte dazu beitragen, dass ein Anstoß für weitere Forschungsarbeiten über die Gefahren, die von neuen Produkten, Verfahren und Technologien ausgehen, gegeben wird;

iii)

Vereinfachung, Rationalisierung und Modernisierung der Erhebung, Verwaltung, Weitergabe und Wiederverwendung von umwelt- und klimawandelbezogenen Daten und Informationen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung eines Gemeinsamen Umweltinformationssystems;

iv)

Entwicklung einer Wissensbasis über Chemikalienexposition und Toxizität, die mit Daten arbeitet, die möglichst nicht aus Tierversuchen stammen. Weiterverfolgung des koordinierten Ansatzes der Union bei Human- und Umwelt-Biomonitoring, gegebenenfalls einschließlich der Standardisierung von Forschungsprotokollen und Bewertungskriterien;

v)

verstärkte Zusammenarbeit auf internationaler Ebene und auf Unionsebene sowie auf der Ebene der Mitgliedstaaten bezüglich der Schnittstelle zwischen Politik und Wissenschaft im Umweltbereich.

Prioritäres Ziel 6:   Sicherung von Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und Berücksichtigung von externen Umweltkosten

74.

Die erforderlichen Anstrengungen zur Erreichung der im 7. UAP dargestellten Ziele setzen angemessene Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen voraus. Gleichzeitig eröffnet — obgleich viele Länder mit der Wirtschafts- und Finanzkrise zu kämpfen haben — die Notwendigkeit von strukturellen Reformen und einer Verringerung der Staatsverschuldung neue Chancen für den raschen Übergang zu einer ressourceneffizienteren, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß.

75.

In einigen Bereichen ist die Mobilisierung von Investitionen derzeit insbesondere schwierig, da vom Markt keine Preissignale ausgehen oder aber — wegen nicht ordnungsgemäßer Berücksichtigung von Umweltkosten oder aufgrund öffentlicher Subventionen für umweltschädliche Tätigkeiten — verzerrte Preissignale ausgesendet werden.

76.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten müssen die richtigen Bedingungen schaffen, um — unter gebührender Berücksichtigung etwaiger nachteiliger sozialer Auswirkungen — unter anderem sicherzustellen, dass externe Umweltkosten angemessen berücksichtigt werden und die Privatwirtschaft die richtigen Marktsignale erhält. Dies erfordert eine systematischere Anwendung des Verursacherprinzips, und zwar insbesondere, indem umweltschädlich wirkende Subventionen auf der Ebene der Union und der Ebene der Mitgliedstaaten unter Anleitung der Kommission und unter Anwendung eines handlungsorientieren Konzepts, unter anderem über das Europäische Semester, schrittweise abgeschafft und steuerpolitische Maßnahmen geprüft werden, die der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen dienlich sind, wie beispielsweise die Verlagerung der Steuerlast vom Faktor Arbeit auf den Faktor Umweltverschmutzung. In dem Maße, in dem die natürlichen Ressourcen zunehmend knapper werden, kann der mit ihrem Besitz oder ihrer ausschließlichen Nutzung verbundene wirtschaftliche Ertrag und Gewinn steigen. Ein öffentliches Eingreifen, das gewährleistet, dass diese Erträge nicht exzessiv sind und Externalitäten berücksichtigt werden, wird zu einer effizienteren Nutzung dieser Ressourcen führen, zur Vermeidung von Marktverzerrungen beitragen und öffentliche Einnahmen generieren. Im Rahmen des Europäischen Semesters und auch über Leitindikatoren werden Umwelt- und Klimaprioritäten verfolgt, sofern diese Prioritäten für das nachhaltige Wachstum einzelner Mitgliedstaaten relevant sind, wobei an diese Mitgliedstaaten länderspezifische Empfehlungen gerichtet werden. Andere marktbasierte Instrumente (z. B. Zahlungen für Ökosystemleistungen) sollten auf Unionsebene und nationaler Ebene umfassender genutzt werden, um Anreize für eine Beteiligung der Privatwirtschaft und die nachhaltige Bewirtschaftung des Naturkapitals zu geben.

77.

Die Privatwirtschaft, insbesondere KMU, sollte auch aufgefordert werden, die unter dem neuen Finanzrahmen der Union gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beteiligung an den Anstrengungen zur Verwirklichung von Umwelt- und Klimazielen (insbesondere im Zusammenhang mit Öko-Innovation und der Einführung neuer Technologien) zu verstärken. Im Rahmen von europäischen Innovationspartnerschaften (z. B. der Innovationspartnerschaft für Wasser (74)) sollten öffentlich-private Partnerschaften für Öko-Innovation gefördert werden. Durch den neuen Rahmen für innovative Finanzinstrumente (75) sollte der Zugang des Privatsektors zu Finanzierungsmitteln für Investitionen in die Umwelt — insbesondere in den Bereichen Biodiversität und Klimawandel — erleichtert werden. Die europäischen Unternehmen sollten weiter dazu angehalten werden, über das in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union geforderte Maß hinaus im Rahmen ihrer Lageberichte Umweltinformationen offenzulegen (76).

78.

In ihren Vorschlägen für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 der Union hat die Kommission die Einbindung von Umwelt- und Klimazielen in alle Finanzierungsinstrumente der Union verbessert, um den Mitgliedstaaten Möglichkeiten zum Erreichen entsprechender Ziele zu eröffnen. Außerdem hat sie vorgeschlagen, den Anteil klimabezogener Ausgaben auf mindestens 20 % des gesamten Haushalts anzuheben. In wichtigen Politikbereichen wie der Landwirtschaft, der ländlichen Entwicklung und der Kohäsionspolitik sollen die Anreize für die Lieferung bzw. Erbringung umweltverträglicher öffentlicher Güter und Dienstleistungen ausgeweitet werden, und die Finanzierungsmittel sollen an umweltbezogene Ex-ante-Auflagenbindungen, einschließlich Unterstützungsmaßnahmen („flankierende“ Maßnahmen), gekoppelt werden. Somit soll dafür gesorgt werden, dass die Mittel wirksamer und in Übereinstimmung mit den umwelt- und klimabezogenen Zielen ausgegeben werden. Durch diese Vorschläge sollen die Initiativen der Union mit kohärenten finanziellen Mitteln für die Durchführung ausgestattet und für umwelt- und klimawandelbezogene Maßnahmen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit konkrete und kohärente Vorteile vor Ort erreicht werden.

79.

Zusätzlich zu einer solchen Einbindung wird mit dem LIFE-Programm (77) durch die Umsetzung verschiedener Projekte, einschließlich „integrierter Projekte“, dafür gesorgt, dass die Mittel auf strategischere und kostenwirksamere Weise kombiniert und besser auf politische Prioritäten abgestimmt werden können, um umwelt- und klimabezogene Maßnahmen zu fördern.

80.

Die Kapitalaufstockung für die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen des Pakts für Wachstum und Beschäftigung 2012 ergibt eine zusätzliche Investitionsquelle (78), deren Mittel im Einklang mit den Umwelt- und Klimazielen der Union ausgegeben werden sollten.

81.

Die Erfahrungen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 zeigen, dass für die Umwelt zwar erhebliche Mittel zur Verfügung stehen, diese aber in den ersten Jahren auf allen Ebenen in sehr unterschiedlichem Maße in Anspruch genommen wurden, was das Erreichen der vereinbarten Gesamt- und Einzelziele gefährden könnte. Damit dies nicht wieder vorkommt, sollten die Mitgliedstaaten Umwelt- und Klimaziele in ihre Finanzierungsstrategien und -programme für den wirtschaftlichen, sozialen und räumlichen Zusammenhalt, für die Entwicklung des ländlichen Raums und für die Meerespolitik aufnehmen, der frühzeitigen Inanspruchnahme der Mittel für umwelt- und klimawandelbezogene Maßnahmen Priorität geben und die Kapazitäten der durchführenden Stellen zur Tätigung kostenwirksamer und nachhaltiger Investitionen stärken, um die erforderliche finanzielle Unterstützung für Investitionen in diesen Bereichen in adäquater Höhe zu sichern.

82.

Zudem hat sich die Verfolgung von biodiversitäts- und klimabezogenen Ausgaben als schwierig erwiesen. Zur Bewertung der Fortschritte bei diesen Zielen sollte auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten ein Ausgabenverfolgungs- und Berichterstattungssystem eingeführt werden. Die Einführung eines solchen Systems ist wichtig für die Gesamtbemühungen der Union im Hinblick auf multilaterale Übereinkommen über Klimawandel und Biodiversität. In diesem Zusammenhang wird die Union zu dem auf der Rio + 20-Konferenz eingeleiteten zwischenstaatlichen Prozess beitragen, den Finanzierungsbedarf prüfen und Optionen für eine wirksame Finanzierungsstrategie für nachhaltige Entwicklung vorschlagen.

83.

Die Entwicklung von Indikatoren zur Verfolgung des wirtschaftlichen Fortschritts, die den Indikator Bruttoinlandsprodukt (BIP) ergänzen und darüber hinausgehen, sollte fortgesetzt werden. Zur Sicherung von transparenten, nachhaltigen Investitionen ist eine angemessene Bestimmung des Wertes von Umweltgütern erforderlich. Um politische Entscheidungen und Investitionsentscheidungen in Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen, müssen weitere Anstrengungen zur Messung des Wertes von Ökosystemen und der Kosten des Raubbaus an diesen unternommen und entsprechende Anreize geboten werden. Die Schaffung eines Systems von Umweltgesamtrechnungen, das auch physische und monetäre Konten für Naturkapital und Ökosystemdienstleistungen umfasst, muss vorangetrieben werden. Dies steht im Einklang mit dem Ergebnis der Rio + 20-Konferenz, auf der anerkannt wurde, dass die Fortschritte in Bezug auf Lebensqualität und Nachhaltigkeit nicht nur anhand des BIP gemessen werden dürfen.

84.

Zur Sicherung von Investitionen in Umwelt- und Klimapolitik und zur Berücksichtigung von externen Umweltkosten sollte das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

umwelt- und klimapolitische Ziele auf kostengünstige Weise erreicht und durch angemessene Finanzierungsmittel unterstützt werden;

b)

der öffentliche Sektor und die Privatwirtschaft verstärkt umwelt- und klimabezogene Ausgaben finanzieren;

c)

der Wert des Naturkapitals und die Ökosystemleistungen sowie die Kosten in Bezug auf deren Degradation korrekt berechnet und bei der Politikgestaltung sowie bei Investitionen berücksichtigt werden.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

unverzügliche Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sowie Berichterstattung über Fortschritte im Rahmen der nationalen Reformprogramme; verstärkter Einsatz von marktbasierten Instrumenten wie der Steuerpolitik der Mitgliedstaaten, Preisgestaltung und Gebührenerhebung und Ausweitung der Märkte für Umweltgüter und -dienstleistungen unter angemessener Berücksichtigung etwaiger nachteiliger sozialer Auswirkungen unter Anwendung eines handlungsorientieren Konzepts unter Anleitung der Kommission, unter anderem über das Europäische Semester;

ii)

Erleichterung der Entwicklung von und des Zugangs zu innovativen Finanzierungsinstrumenten und Finanzierung von Öko-Innovation;

iii)

angemessene Berücksichtigung umwelt- und klimabezogener Prioritäten bei Maßnahmen und Finanzierungsstrategien zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und räumlichen Zusammenhalts;

iv)

gezielte Anstrengungen, um die vollständige und wirksame Verwendung der für Umweltmaßnahmen verfügbaren Finanzierungsmittel der Union sicherzustellen, u. a. durch erhebliche Verbesserung der frühzeitigen Inanspruchnahme dieser Mittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 der Union und den Einsatz von 20 % der Haushaltsmittel für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, indem die Klimapolitik in andere Bereiche einbezogen wird und die Koppelung dieser Finanzierung an klare Benchmarks, Zielvorgaben, Überwachung und Berichterstattung;

v)

Schaffung und Anwendung eines Systems zur Verfolgung umweltbezogener Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts, insbesondere Ausgaben in Bezug auf Klimawandel und Biodiversität, und zur Berichterstattung über diese bis 2014;

vi)

Einbeziehung umwelt- und klimabezogener Erwägungen in das Europäische Semester, sofern dies für das nachhaltige Wachstum einzelner Mitgliedstaaten relevant und für länderspezifische Empfehlungen geeignet ist;

vii)

Entwicklung und Anwendung alternativer Indikatoren, die den Indikator BIP ergänzen und darüber hinausgehen, anhand deren die Nachhaltigkeit des Fortschritts überwacht wird, und Fortsetzung der Arbeiten zur Verknüpfung von wirtschaftlichen Indikatoren mit ökologischen und sozialen Indikatoren, einschließlich mittels Bilanzierung des Naturkapitals;

viii)

Weiterentwicklung und weitere Förderung von Zahlungen im Rahmen des Ökosystemleistungsansatzes;

ix)

Schaffung von Anreizen und Methoden, mit denen Unternehmen dahingehend stimuliert werden, die umweltbezogenen Kosten ihres Unternehmens sowie die Vorteile zu bemessen, die sich aus der Nutzung von Umweltdienstleistungen ergeben, und die Umweltinformationen im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung zu veröffentlichen. Aufforderung von Unternehmen, Risikoprüfungen durchzuführen, und zwar auch in ihrer gesamten Lieferkette.

Prioritäres Ziel 7:   Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz

85.

Obwohl die Einbeziehung von Umweltschutzerwägungen in andere Politikfelder und Tätigkeiten der Union seit 1997 im Vertrag vorgeschrieben ist, lässt der Gesamtzustand der Umwelt in Europa erkennen, dass zwar in einigen Bereichen anerkennenswerte Fortschritte erzielt wurden, diese bislang aber nicht ausreichen, um alle negativen Trends umzukehren. Viele der prioritären Ziele des 7. UAP lassen sich nur erreichen, wenn Umwelt- und Klimaerwägungen noch wirksamer in andere Politikbereiche einbezogen werden und kohärentere, gemeinsame Politikansätze zur Anwendung kommen, die vielfache Vorteile erbringen. Dies sollte gewährleisten, dass schwierige Kompromisse bereits in einer frühen Phase und nicht erst bei der Durchführung zustande kommen und unvermeidbare Auswirkungen effizienter bewältigt werden können. Die erforderlichen Maßnahmen sollten rechtzeitig ausgearbeitet werden, damit dafür gesorgt ist, dass die einschlägigen Ziele erreicht werden. Die Richtlinien über die strategische Umweltprüfung (79) und die Umweltverträglichkeitsprüfung (80) sind bei korrekter Anwendung wirkungsvolle Instrumente, die sicherstellen, dass Umweltschutzerfordernisse in Pläne, Programme und Projekte einbezogen werden.

86.

Den lokalen und regionalen Behörden, die allgemein für Entscheidungen über die Landnutzung und die Nutzung der Meeresgebiete zuständig sind, kommt bei der Prüfung der Umweltauswirkungen und beim Schutz, der Erhaltung und der Verbesserung des Naturkapitals eine besonders wichtige Rolle zu, wodurch die Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und gegenüber Naturkatastrophen gestärkt wird.

87.

Der geplante Ausbau der Energie- und Verkehrsnetze (einschließlich Offshore-Infrastruktur) muss mit den Erfordernissen und Verpflichtungen in Bezug auf Naturschutz und Anpassung an den Klimawandel vereinbar sein. Die Einbeziehung von grüner Infrastruktur in die entsprechenden Pläne und Programme kann dazu beitragen, die Zersplitterung von Lebensräumen zu vermeiden, die ökologische Konnektivität wiederherzustellen und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu stärken und somit die weitere Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen (einschließlich CO2-Abscheidung und Anpassung an den Klimawandel) zu gewährleisten und zugleich eine gesündere Umgebung und Erholungsflächen für die Bevölkerung zu schaffen.

88.

Das 7. UAP enthält eine Reihe von prioritären Zielen, mit denen die Einbeziehung von Umweltbelangen vorangetrieben werden soll. Die Kommission hat in ihre Vorschlägen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik, der Politik für die Transeuropäischen Netze (TEN) und der Kohäsionspolitik Maßnahmen aufgenommen, mit denen die Einbeziehung von Umweltbelangen und die Nachhaltigkeit weiter gefördert werden sollen. Damit das 7. UAP ein Erfolg wird, sollten diese Politiken stärker zur Verwirklichung von umweltbezogenen Einzel- und Gesamtzielen beitragen. Ebenso sollten Maßnahmen, mit denen in erster Linie Umweltverbesserungen erreicht werden sollen, so konzipiert werden, dass sich nach Möglichkeit auch positive Effekte in anderen Politikbereichen ergeben. Beispielsweise können Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen auf Vorteile für Lebensräume und Arten und auf die CO2-Abscheidung ausgerichtet sein und zugleich die Erbringung von Ökosystemdienstleistungen, die für viele Wirtschaftszweige von essenzieller Bedeutung sind (z. B. Bestäubung oder Gewässerreinigung für die Landwirtschaft) verbessern und „grüne“ Arbeitsplätze schaffen.

89.

Um die Einbeziehung von Umweltbelangen und die Politikkohärenz zu verbessern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

sektorspezifische Politiken auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten in einer Weise konzipiert und durchgeführt werden, die den einschlägigen umwelt- und klimabezogenen Einzel- und Gesamtzielen förderlich ist.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

Einbeziehung von umwelt- und klimabezogenen Auflagenbindungen und Anreizen in politische Initiativen, einschließlich Überprüfungen und Reformen der bestehenden Politik, sowie neue Initiativen auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten;

ii)

Durchführung von Ex-ante-Bewertungen der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von politischen Initiativen auf der angemessenen Unionsebene und auf der angemessenen Ebene in der Union und in den Mitgliedstaaten, um die Kohärenz und Wirksamkeit dieser Initiativen zu gewährleisten;

iii)

vollständige Umsetzung der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung und der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung;

iv)

Nutzung von im Rahmen von Ex-post-Bewertungen gewonnenen Informationen über Erfahrungen mit der Umsetzung des Acquis im Umweltbereich, um dessen Konsistenz und Kohärenz zu verbessern;

v)

Berücksichtigung potenzieller Kompromisse in allen Maßnahmen, um die Synergien zu maximieren und nicht beabsichtigte negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden, zu verringern und, wenn möglich, zu beseitigen.

BEWÄLTIGUNG LOKALER, REGIONALER UND GLOBALER HERAUSFORDERUNGEN

Prioritäres Ziel 8:   Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der Union

90.

Die Union ist dicht bevölkert, und 2020 werden voraussichtlich 80 % ihrer Bevölkerung in Städten und stadtnahen Gebieten leben. Die Lebensqualität wird unmittelbar vom Zustand der städtischen Umwelt beeinflusst sein. Die Auswirkungen der Städte auf die Umwelt gehen zudem weit über ihre physischen Grenzen hinaus, da sie zur Deckung ihres Bedarfs an Nahrungsmitteln, Energie, Raum und Ressourcen sowie für die Abfallbewirtschaftung in hohem Maße auf stadtnahe und ländliche Gebiete angewiesen sind.

91.

Die meisten Städte sehen sich den gleichen wesentlichen Umweltproblemen ausgesetzt: Probleme in Bezug auf die Luftqualität, hohe Lärmpegel, Verkehrsüberlastung, Treibhausgasemissionen, Verlust und Verschlechterung der biologischen Vielfalt, Wasserknappheit, Hochwasser und Stürme, Verlust an Grünflächen, kontaminierte Flächen, Industriebrachen und eine unangemessene Abfall- und Energiebewirtschaftung. Zugleich setzen die Städte in der Union Standards für städtische Nachhaltigkeit und sind häufig Vorreiter bei innovativen Lösungen für Umweltprobleme (81), auch in den Bereichen Ressourceneffizienz und Initiativen in Bezug auf eine umweltschonende Wirtschaft, die für die Strategie Europa 2020 relevant sind. Immer mehr europäische Städte stellen ökologische Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt ihrer Stadtentwicklungsstrategien.

92.

Die zunehmende Urbanisierung der Union hat zu einem Bewusstsein dafür geführt, wie wichtig die natürliche Umwelt in städtischen Gebieten ist. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch Maßnahmen wie die Wiedereinführung von Naturräumen in das urbane Umfeld und landschaftsgärtnerischer Konzepte wird immer offensichtlicher. Die Leistungen europäischer Städte in Fragen der biologischen Vielfalt müssen bewertet und verbessert werden. Diese Bewertung könnte nach Maßgabe eines spezifischen Index für die biologische Vielfalt in Städten, wie dem auf der Konferenz der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt in Nagoya im Jahr 2010 vorgelegten Singapur-Index, erfolgen.

93.

Die Bürger der Union, gleich ob Stadt- oder Landbewohner, ziehen Nutzen aus einer Reihe von Strategien und Initiativen der Union, mit denen die nachhaltige Entwicklung von städtischen Gebieten gefördert wird. Zu dieser nachhaltigen Entwicklung bedarf es jedoch einer wirksamen und effizienten Koordinierung zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen und über Verwaltungsgrenzen hinweg sowie der systematischen Einbindung der regionalen und lokalen Behörden in die Planung, Formulierung und Entwicklung von Strategien, die sich auf die Qualität der städtischen Umwelt auswirken. Die Mechanismen für eine stärkere Koordinierung auf nationaler und regionaler Ebene, die unter dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen für den kommenden Finanzierungszeitraum vorgeschlagen wurden, und die Schaffung eines Netzwerks für Stadtentwicklung (82) würden hierzu beitragen und zudem eine größere Zahl von Interessengruppen und die breite Öffentlichkeit in sie betreffende Entscheidungen einbinden. Den lokalen und regionalen Behörden würde zudem die Weiterentwicklung von Instrumenten, die die Sammlung und Verwaltung von Umweltdaten rationalisieren und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren erleichtern, sowie die Bemühungen um eine bessere Anwendung des Umweltrechts auf Unions-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zugutekommen (83). Dies steht im Einklang mit der auf der Rio + 20-Konferenz eingegangenen Verpflichtung zur Förderung eines integrierten Konzepts für die Planung, den Bau und die Verwaltung nachhaltiger Städte und städtischer Siedlungen. Integrierte Stadt- und Raumplanungskonzepte, in denen neben wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Herausforderungen auch langfristige Umwelterwägungen in vollem Umfang Berücksichtigung finden, sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass städtische Gemeinden nachhaltige, effiziente und gesunde Wohn- und Arbeitsstätten sind.

94.

Die Union sollte bestehende Initiativen, die Innovation und bewährte Verfahren in Städten sowie die Vernetzung und den Austausch fördern und die Städte ermutigen, ihre Vorreiterrolle bei einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu demonstrieren (84), weiter unterstützen und gegebenenfalls ausweiten. Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten sollten die Inanspruchnahme von Mitteln aus der Kohäsionspolitik und anderen Fonds, die zur Verfügung stehen, um die Städte bei ihren Bemühungen um eine nachhaltigere Stadtentwicklung, um Aufklärung und um Gewinnung der lokalen Akteure zur Mitwirkung zu unterstützen, erleichtern und fördern (85). Die Ausarbeitung und Vereinbarung einer Reihe von Nachhaltigkeitskriterien für Städte nach Maßgabe von Beratungen mit den Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Interessenträgern würde eine Bezugsgrundlage für solche Initiativen liefern und einen kohärenten, integrierten Ansatz für eine nachhaltige Stadtentwicklung fördern (86).

95.

Um die Nachhaltigkeit der Städte in der Union zu fördern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

die Mehrzahl der Städte in der Union Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtplanung und -gestaltung durchführen, einschließlich innovativer Ansätze für den öffentlichen Verkehr in den Städten und Mobilität, nachhaltige Gebäude, Energieeffizienz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Städten.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

Vereinbarung einer Reihe von Kriterien, anhand deren die Umweltleistung von Städten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen bewertet werden kann;

ii)

Sicherstellung, dass den Städten Informationen über Finanzierungsmittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit von Städten zur Verfügung stehen und sie besseren Zugang zu diesen Mitteln haben;

iii)

Austausch bewährter Verfahren zwischen Städten in der Union und auf internationaler Ebene in Bezug auf die innovative und nachhaltige Stadtentwicklung;

iv)

vor dem Hintergrund der laufenden Initiativen und Netzwerke der Union Entwicklung und Förderung eines gemeinsamen Verständnisses dessen, wie zu einer verbesserten städtischen Umwelt beigetragen werden kann, und zwar durch Schwerpunktlegung auf die Integration von Zielen in Bezug auf die Ressourceneffizienz, eine innovative, sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, eine nachhaltige Nutzung städtischer Flächen, einen nachhaltigen städtischen Verkehr, die Verwaltung und Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Stadt, die Widerstandsfähigkeit des Ökosystems, die Wasserbewirtschaftung, die Gesundheit des Menschen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung sowie auf Umwelterziehung und ein Bewusstsein für Umweltfragen.

Prioritäres Ziel 9:   Verbesserung der Fähigkeit der Union, wirksam auf internationale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen.

96.

Die Sicherstellung der nachhaltigen Ressourcennutzung ist eine der drängendsten Herausforderungen, denen die Welt heute gegenübersteht, und eine entscheidende Voraussetzung dafür, der Armut ein Ende zu setzen und für die Erde eine nachhaltige Zukunft zu sichern (87). Auf der Rio + 20-Konferenz haben die Staats- und Regierungschefs aus aller Welt ihr Engagement für eine nachhaltige Entwicklung und die Sicherung einer wirtschaftlich und sozial tragfähigen sowie umweltverträglichen Zukunft für den Planeten sowohl für die heutigen als auch für künftige Generationen bekräftigt. Sie erkannten auch an, dass die integrative und umweltschonende Wirtschaft ein wichtiges Instrument für die Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung ist. Im Rahmen der Rio + 20-Konferenz wurde dargelegt, dass diese Herausforderungen angesichts einer wachsenden Bevölkerung und einer zunehmenden Verstädterung in einer Reihe von Bereichen internationales Handeln erfordern, beispielsweise in den Bereichen Wasser, Ozeane, nachhaltige Landnutzung und Ökosysteme, Ressourceneffizienz (insbesondere Abfälle), umweltverträglicher Umgang mit Chemikalien, nachhaltige Energienutzung und Klimawandel. Auch die schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, erfordert zusätzliche Maßnahmen. Neben der praktischen Umsetzung dieser Verpflichtungen auf lokaler, nationaler und Unionsebene wird die Union an den internationalen Anstrengungen zur Ausarbeitung der Lösungen, die benötigt werden, um weltweit eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, vorausschauend mitwirken.

97.

Im Rahmen der Rio + 20-Konferenz wurde beschlossen, die UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung durch ein hochrangiges Politikforum für nachhaltige Entwicklung zu ersetzen, wodurch die Integration der drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung ausgeweitet wird und der Fortschritt in Bezug auf die Umsetzung der Ergebnisse der Rio + 20-Konferenz sowie der einschlägigen Ergebnisse anderer UN-Gipfel und -Konferenzen nachverfolgt und geprüft werden kann, wodurch zu der Umsetzung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung als Teil des übergreifenden Rahmens für die Zeit nach 2015 beigetragen wird.

98.

Viele der im 7. UAP festgelegten prioritären Ziele lassen sich nur durch ein weltweites Vorgehen und in Zusammenarbeit mit Partnerländern und überseeischen Ländern und Gebieten voll verwirklichen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten daher energisch, konzentriert, geschlossen und kohärent an einschlägigen internationalen, regionalen und bilateralen Prozessen mitwirken. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf der Schwarzmeerregion sowie auf der Arktis liegen, wo es einer intensiveren Zusammenarbeit und eines verstärkten Handelns seitens der Union bedarf, und zwar auch über eine Mitgliedschaft beim Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung und die Erlangung des Status eines ständigen Beobachters im Arktis-Rat, um neuen gemeinsamen Herausforderungen in Bezug auf die Umwelt begegnen zu können. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten sich weiterhin für ein wirksames, weltweites umweltpolitisches Regelwerk einsetzen, das durch ein effizienteres, strategisches Konzept mit bilateralen und regionalen politischen Dialogen und Kooperationen mit den strategischen Partnern der Union, Bewerber- und Nachbarländern bzw. Entwicklungsländern ergänzt und durch adäquate Finanzmittel unterstützt wird.

99.

Der zeitliche Rahmen des 7. UAP deckt sich mit wichtigen Phasen der internationalen Klima-, Biodiversitäts- und Chemikalienpolitik. Damit die 2 °C-Obergrenze eingehalten werden kann, müssen die weltweiten Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 50 % gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt werden. Jedoch wird im Rahmen der Verpflichtungen, die verschiedene Länder bisher eingegangen sind, um die THG-Emissionen zu senken, höchstens ein Drittel der bis 2020 erforderlichen Senkung erreicht (88). Ohne ein entschlosseneres weltweites Handeln dürfte sich der Klimawandel kaum eindämmen lassen. Selbst im allerbesten Fall werden die Länder wegen der historischen THG-Emissionen die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels immer stärker zu spüren bekommen und Strategien zur Anpassung an den Klimawandel ausarbeiten müssen. Im Rahmen der Durban Platform for Enhanced Action (Durban-Plattform für verstärktes Handeln) soll bis 2015 ein umfassendes, robustes und für Alle geltendes Übereinkommen beschlossen werden, das ab 2020 umzusetzen ist. Die Union wird weiterhin proaktiv an diesem Prozess mitwirken und sich auch an den Debatten darüber beteiligen, wie die Lücke zwischen den derzeitigen Emissionsreduktionszusagen von Industrie- und Entwicklungsländern geschlossen werden kann und welche Maßnahmen erforderlich sind, um auf einem mit dem 2 °C-Ziel im Einklang stehenden Emissionsreduktionspfad zu bleiben, und zwar auf der Grundlage der neuesten Erkenntnisse der IPCC. Bei der Umsetzung der Ergebnisse der Rio + 20-Konferenz muss auch für Kohärenz und Komplementarität in Bezug auf diesen Prozess gesorgt werden, damit sich beides gegenseitig verstärkt. Die Folgemaßnahmen zur Rio + 20-Konferenz sollten ebenfalls zur Verringerung der THG-Emissionen beitragen und damit den Kampf gegen den Klimawandel unterstützen. Parallel dazu sollte die Union Klimapartnerschaften mit strategischen Partnern weiterverfolgen und intensivieren und weitere Maßnahmen treffen, um Umwelt- und Klimaerwägungen in ihre Handels- und Entwicklungspolitik einzubeziehen, wobei der gegenseitige Nutzen und die gegenseitigen Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

100.

Die weltweiten Biodiversitätsziele (89) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity — CBD) müssen bis 2020 erreicht sein, damit der Verlust an Biodiversität weltweit gestoppt und letztlich umgekehrt werden kann. Die Union wird einen fairen Beitrag zu diesen Anstrengungen leisten, auch im Hinblick auf die Verdopplung der gesamten biodiversitätsbezogenen internationalen Fördermittel für Entwicklungsländer bis 2015, und wird dieses Niveau bis mindestens 2020 aufrechterhalten, wie es im Rahmen der vorrangigen Ziele dargelegt wurde, die im Zusammenhang mit der Strategie für die Mobilisierung von Mitteln für das Übereinkommen über die biologische Vielfalt vereinbart wurden (90). Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Union nach dem Erwerb der Vollmitgliedschaft aktiv zur zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft/Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) beiträgt, um eine Verbindung zwischen der lokalen, regionalen und internationalen Ebene in Fragen eines auf die Erhaltung der Artenvielfalt zielenden Ordnungsrahmens zu schaffen. Die Union wird die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Desertifikation weiterhin unterstützen, indem sie insbesondere Maßnahmen ergreift, um darauf hinzuarbeiten, den Zustand einer degradationsneutralen Welt zu erreichen, wie auf der Rio + 20-Konferenz vereinbart. Darüber hinaus wird sie ihre Anstrengungen intensivieren, damit das auf der Rio + 20-Konferenz bekräftigte Ziel eines umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer sowie mit gefährlichen Abfällen erreicht wird, und die diesbezüglichen Übereinkommen unterstützen. Die Union wird weiterhin aktiv und konstruktiv dazu beitragen, dass diese Prozesse ihre Ziele erreichen.

101.

Die Union hat eine gute Bilanz vorzuweisen, was die Mitgliedschaft in multilateralen Umweltübereinkommen anbelangt, doch haben mehrere Mitgliedstaaten wichtige Übereinkommen immer noch nicht ratifiziert. Dies schadet der Glaubwürdigkeit der Union bei entsprechenden Verhandlungen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten die zügige Ratifizierung beziehungsweise Genehmigung aller von ihnen unterzeichneten multilateralen Umweltübereinkommen sicherstellen.

102.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten sich bei neuen und aufkommenden Fragestellungen — vor allem in Bezug auf neue Übereinkommen, Abkommen und Bewertungen — vorausschauend an internationalen Verhandlungen beteiligen und in diesem Zusammenhang ihrer festen Entschlossenheit erneut Ausdruck verleihen, so bald wie möglich im Rahmen einer Generalversammlung der Vereinten Nationen Verhandlungen über ein SRÜ-Umsetzungsabkommen (SRÜ — Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen) betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche aufzunehmen und den Abschluss der ersten Bewertung des Zustands der Weltmeere zu unterstützen.

103.

Die Union sollte auch ihre Position als einer der weltgrößten Märkte in die Waagschale werfen, um Strategien und Konzepte zu fördern, die den Druck auf die weltweiten natürlichen Ressourcen mindern. Dies kann geschehen durch eine Änderung der Verbrauchs- und Produktionsmuster, einschließlich der Ergreifung der notwendigen Schritte zur Förderung einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung auf internationaler Ebene und zur Umsetzung des Zehnjahres-Programmrahmens für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion, und indem sichergestellt wird, dass Handels- und Binnenmarktpolitik die Erreichung von Umwelt- und Klimazielen unterstützen und anderen Ländern Anreize bieten, ihre Rechtsvorschriften und Standards im Umweltbereich zu verbessern und durchzusetzen, um Umwelt-Dumping zu bekämpfen. Die Union wird eine nachhaltige Entwicklung weiterhin fördern, indem sie im Rahmen ihrer internationalen Handelsübereinkommen diesbezüglich spezielle Bestimmungen aushandelt, sowie durch die freiwilligen bilateralen Partnerschaftsabkommen für die Rechtsdurchsetzung, die Politikgestaltung und den Handel im Forstsektor, die sicherstellen, dass aus den Partnerländern nur Holz aus legalem Einschlag auf den Unionsmarkt gelangt. In diesem Zusammenhang dient die Holzverordnung der Union (91) als rechtliche Basis, um dem weltweiten Problem des illegalen Holzeinschlags im Rahmen ihrer Nachfrage nach Holz und Holzprodukten zu begegnen. Darüber hinaus werden weitere politische Optionen erkundet, um die weltweiten Auswirkungen des Verbrauchs der Union auf die Umwelt, einschließlich Entwaldung und Waldschädigung, zu verringern

104.

Die Union sollte sich — in Übereinstimmung mit ihrer Innenpolitik — stärker an Initiativen beteiligen, die dem weltweiten Übergang zu einer integrativen und umweltschonenden Wirtschaft dienen, und beispielsweise entsprechende Ausgangsbedingungen fördern und über das BIP hinaus weitere marktbasierte Instrumente und Indikatoren entwickeln.

105.

Die Union sollte weiterhin ökologisch verantwortungsbewusste Unternehmenspraktiken fördern. Die neuen Verpflichtungen im Rahmen der Initiative der Union zur Förderung eines verantwortungsvollen Unternehmertums (92), nach denen börsennotierte und große nicht börsennotierte Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und Unternehmen des Holzeinschlags in Primärwäldern ihre an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen melden müssen, werden zu mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen führen. Als einer der führenden Bereitsteller von Umweltgütern und -dienstleistungen sollte die Union weltweite Umweltnormen, den freien Handel mit Umweltgütern und -dienstleistungen, die weitere Verbreitung umwelt- und klimafreundlicher Technologien, den Schutz von Investitionen und der Rechte des geistigen Eigentums sowie den internationalen Austausch von bewährten Verfahren fördern.

106.

Um die Fähigkeit der Union, wirksam auf internationale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen, zu verbessern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

die Ergebnisse der Rio + 20-Konferenzvollständig in die internen und externen Politikbereiche der Union einbezogen werden und sich die Union wirksam an den weltweiten Bemühungen zur Umsetzung vereinbarter Verpflichtungen, einschließlich derer aus den Rio-Übereinkommen, beteiligt, sowie an Initiativen, die darauf abzielen, den weltweiten Übergang zu einer integrativen und umweltschonenden Wirtschaft im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung und der Beseitigung der Armut zu fördern;

b)

die Union nationale, regionale und internationale Maßnahmen zur Bewältigung von Umwelt- und Klimaproblemen und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung wirksam unterstützt;

c)

die Auswirkungen des Verbrauchs in der Union auf die Umwelt jenseits der Grenzen der Union verringert werden.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

Festlegung — als Teil eines kohärenten und umfassenden Ansatzes für die Zeit nach 2015 für die universellen Herausforderungen der Beseitigung der Armut und der nachhaltigen Entwicklung durch einen integrativen, kooperativen Prozess — von Zielen einer nachhaltigen Entwicklung, die

mit den bestehenden international vereinbarten Zielen und Vorgaben unter anderem in Bezug auf die biologische Vielfalt, den Klimawandel, die soziale Inklusion und den Sozialschutzsockel im Einklang stehen;

prioritäre Bereiche, z. B. Energie, Wasser, Ernährungssicherheit, Ozeane, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Erzeugung, menschenwürdige Arbeit, gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit auf nationaler sowie internationaler Ebene, berücksichtigen;

allgemein gelten und alle drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung abdecken;

anhand von Zielvorgaben und Indikatoren bewertet und begleitet werden, wobei die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten, Kapazitäten und der nationale Entwicklungsstand zu berücksichtigen sind, und

mit anderen internationalen Verpflichtungen, beispielsweise in Bezug auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt, im Einklang stehen und diesen förderlich sind;

ii)

Bemühungen um eine wirksamere UN-Struktur für nachhaltige Entwicklung, vor allem in ökologischer Hinsicht, indem

das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) entsprechend den Ergebnissen der Rio + 20-Konferenz weiter gestärkt wird, aufbauend auf die Entscheidung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die Bezeichnung des Verwaltungsrats des UNEP in „UN-Umweltversammlung des UNEP“ (UN Environment Assembly of UNEP) zu ändern (93), wobei weitere Bemühungen um die Anhebung des Status des UNEP auf den einer UN-Sonderagentur unternommen werden;

die Bemühungen um eine Verstärkung der Synergien zwischen multilateralen Umweltübereinkommen, vor allem im Cluster Chemikalien und Abfälle und im Cluster biologische Vielfalt, unterstützt werden und

zur Gewährleistung einer starken und richtungsweisenden Stimme für die Umwelt im Rahmen der Arbeit des hochrangig besetzten politischen Forums;

iii)

Verstärkung der Wirkung verschiedener Finanzierungsquellen (u. a. steuerliche Maßnahmen und Mobilisierung inländischer Ressourcen, private Investitionen, neue Partnerschaften und innovative Finanzierungsquellen) und Schaffung von Möglichkeiten, um über die Entwicklungshilfe diese anderen Finanzierungsquellen zu mobilisieren, und zwar sowohl im Rahmen einer Finanzierungsstrategie für nachhaltige Entwicklung als auch im Rahmen der Unionspolitiken, einschließlich internationaler finanzieller Verpflichtungen in den Bereichen Klima und Biodiversität;

iv)

strategischere Zusammenarbeit mit Partnerländern zum Beispiel durch

Fokussierung der Kooperation mit strategischen Partnern der Union auf die Förderung von bewährten Verfahren in der heimischen Umweltpolitik und im heimischen Umweltrecht und die Annäherung bei multilateralen Umweltverhandlungen,

Fokussierung der Kooperation mit den unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern auf die schrittweise Annäherung an die wesentlichen Bereiche der Unionspolitik und des Unionsrechts in den Bereichen Umwelt und Klima und die Verstärkung der Zusammenarbeit zur Bewältigung regionaler Umwelt- und Klimaprobleme und

Fokussierung der Kooperation mit Entwicklungsländern, um deren Anstrengungen zum Schutz der Umwelt, zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Eindämmung von Naturkatastrophen zu unterstützen und internationale Verpflichtungen im Umweltbereich als Beitrag zur Verringerung von Armut und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung umzusetzen;

v)

kohärentere, proaktivere und effizientere Mitarbeit in internationalen Prozessen im bestehenden und neuen Umweltbereichen und anderen einschlägigen Prozessen, einschließlich durch fristgerechte Kontaktaufnahme zu Drittländern und anderen Interessenträgern, um die Einhaltung der Verpflichtungen für 2020 auf Unionsebene zu gewährleisten und weltweit zu fördern und internationale Maßnahmen über das Jahr 2020 hinaus zu vereinbaren, und Ratifizierung und Intensivierung der Bemühungen um die Umsetzung aller wichtigen multilateralen Umweltübereinkommen weit vor 2020. Umsetzung des Zehnjahres-Programmrahmens für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion;

vi)

Bewertung der weltweiten Umweltauswirkungen des Verbrauchs von Lebensmitteln und Non-Food-Erzeugnissen in der Union und gegebenenfalls Ausarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Bewertungen zu begegnen, und Prüfung der Ausarbeitung eines Maßnahmenplans der Union in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung;

vii)

Förderung der Weiterentwicklung und Umsetzung von Emissionshandelssystemen weltweit und Ermöglichung der interregionalen Kopplung solcher Systeme;

viii)

Gewährleistung der Erreichung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts im Rahmen der Belastbarkeit der Erde, indem das Bewusstsein für die Grenzen des Planeten gestärkt wird, und zwar unter anderem bei der Ausarbeitung des Rahmens für die Zeit nach 2015, um für das Wohlergehen der Menschheit und langfristigen Wohlstand zu sorgen.


(1)  „The economic benefits of environmental policy“, IES, Vrije Universiteit Amsterdam, 2009; KOM(2012) 173; „Implementing EU legislation for Green Growth“, (BIO Intelligence Service 2011).

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(3)  SEC(2011)1067; Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick: Bewertung globaler Megatrends („SOER 2010“).

(4)  Bericht der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen eingesetzten hochrangigen Gruppe „Globale Nachhaltigkeit“: „Resilient People, Resilient Planet: A future worth choosing“, 2012.

(5)  Für neun Bereiche, die die Grenzen der Belastbarkeit unseres Planeten („planetarische Grenzen“) bestimmen, wurden Schwellen festgelegt, bei deren Überschreitung es zu irreversiblen Veränderungen mit potenziell verheerenden Folgen für die Menschheit kommen könnte, darunter Klimawandel, Biodiversitätsverlust, globale Süßwassernutzung, Versauerung der Ozeane, Stickstoff- und Phosphoreinträge in die Biosphäre und Landnutzungsänderungen (Ecology and Society, Bd. 14, Nr. 2, 2009).

(6)  Laut der Stern-Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Klimawandels werden ohne ein Eingreifen die Gesamtkosten des Klimawandels einem Rückgang des globalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) um jährlich 5 % entsprechen. Unter Berücksichtigung eines breiteren Spektrums an Risiken und Folgen könnte diese Zahl auf 20 % des BIP ansteigen.

(7)  OECD Environmental Outlook to 2050: The Consequences of Inaction (Bericht der OECD, 2012).

(8)  KOM(2011) 244.

(9)  KOM(2011) 571.

(10)  KOM(2011) 112.

(11)  KOM(2011) 885.

(12)  KOM(2011) 144.

(13)  Resolution A/Res/66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

(14)  Richtlinie 2000/60/EG.

(15)  Richtlinie 2008/56/EG.

(16)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(17)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(18)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(19)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84)).

(20)  Richtlinie 2008/50/EG und Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3).

(21)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und Richtlinie 92/43/EWG.

(22)  Europäische Umweltagentur, Technischer Bericht 12/2010.

(23)  Unter Randnummer 14 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. März 2010 (EUCO 7/10) heißt es wie folgt: „Es ist dringend notwendig, den anhaltenden Tendenzen beim Verlust an biologischer Vielfalt und bei der Degradation der Ökosysteme entgegenzuwirken. Der Europäische Rat verpflichtet sich auf das langfristige Biodiversitätskonzept bis 2050 und das Biodiversitätsziel bis 2020, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2010 dargelegt sind.“

(24)  KOM(2012) 673.

(25)  KOM(2011) 144.

(26)  SWD(2012) 101.

(27)  KOM(2006) 232.

(28)  KOM(2012) 673.

(29)  KOM(2013) 216.

(30)  KOM(2011) 112.

(31)  Mitteilung KOM(2012) 582 „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“.

(32)  Im Rahmen von Grundsatz IX des „Small Business Act“ für Europa werden Maßnahmen vorgeschlagen, die KMU in die Lage versetzen sollen, Umweltprobleme in Geschäftschancen umzuwandeln (KOM(2008) 394).

(33)  „Fostering Innovation for Green Growth“ (OECD 2011) und „The Eco-Innovation Gap: An economic opportunity for business.“ Öko-Innovationsbeobachtungsstelle (EIO 2012).

(34)  KOM(2012) 173.

(35)  In der europäischen Ökoindustrie waren 2008 rund 2,7 Mio. Menschen beschäftigt; 2012 könnte die Zahl bei ungefähr 3,4 Mio. liegen (Ecorys, 2012).

(36)  „The number of Jobs dependent on the Environment and Resource Efficiency improvements“ (ECORYS 2012).

(37)  KOM(2011) 899.

(38)  „The impact of renewable energy policy on economic growth and employment in the EU“ (EmployRES-Bericht, 2009).

(39)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(40)  KOM(2013) 169.

(41)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(42)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(43)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) und Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).

(44)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).

(45)  Die Vorschriften für Ökodesign, Energieverbrauchsangaben, Umweltzeichen, EMAS und unlautere Geschäftspraktiken sollen bis 2015 überarbeitet werden.

(46)  KOM(2011) 899.

(47)  Es werden jährlich in der Union ungefähr 89 Mio. Tonnen Lebensmittelabfälle generiert, was einem Abfallaufkommen pro Kopf von 179 kg entspricht (BIO Intelligence Service, 2010). Die Sektoren Wohnungsbau und Infrastrukturen sind europaweit für rund 15 %-30 % aller verbrauchsbedingten Umweltbelastungen und ein jährliches CO2-Äquivalent pro Kopf von annähernd 2,5 Tonnen verantwortlich (SEC(2011) 1067).

(48)  Verordnung (EG) Nr. 106/2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung) (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1); Richtlinie 2009/33/EG, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5) und die Energieeffizienz-Richtlinie.

(49)  Bei vollständiger Umsetzung der Abfallgesetzgebung der Union ließen sich jährlich 72 Mrd. EUR einsparen, die Jahresumsätze der Abfallwirtschaft der Union und des Recyclingsektors

(50)  Eurostat Stat 13/33 Siedlungsabfälle 2011.

(51)  Richtlinie 2008/98/EG.

(52)  Nach Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG bedeutet Recycling „jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;“.

(53)  Nach Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG bedeutet Verwertung „jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen […];“.

(54)  KOM(2012) 673.

(55)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(56)  Richtlinie 2008/98/EG.

(57)  Spezial-Eurobarometer-Umfrage 365 (2011).

(58)  SOER-Bericht 2010.

(59)  SOER-Bericht 2010.

(60)  „Hoher Lärmpegel“ wird definiert als Lärmpegel oberhalb 55 dB (am Tag (L DEN)) und 50 dB (nachts (L Night)).

(61)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(62)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(63)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(64)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(65)  Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).

(66)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(67)  „The costs of not implementing the environmental acquis“ (COWI, 2011).

(68)  29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (KOM(2011) 714).

(69)  KOM(2012) 095.

(70)  KOM(2008) 773.

(71)  KOM(2008) 046.

(72)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(73)  Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1) und KOM(2013) 312 über einen Vorschlag für eine Verordnung der Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010.

(74)  KOM(2012) 216.

(75)  KOM(2011) 662.

(76)  KOM(2011) 681.

(77)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (KOM(2011) 874; 2011/0428(COD))

(78)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. Juni 2012 (EUCO 76/12).

(79)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(80)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(81)  Siehe z. B. den Bericht „Städte von morgen“ (Europäische Kommission, 2011) und SWD(2012) 101.

(82)  KOM(2011) 615.

(83)  Z. B. das Wasserinformationssystem für Europa (WISE), das Europäische Informationssystem für Biodiversität (BISE) und die Europäische Plattform für Klimaanpassung (CLIMATE-ADAPT).

(84)  Beispiele sind die Europäische Innovationspartnerschaft für intelligente Städte und Gemeinden (KOM(2012)4701), die Auszeichnung „Grüne Hauptstadt Europas“ und die Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme im Bereich „Das städtische Europa“.

(85)  Die Kommission hat vorgeschlagen, mindestens 5 % der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in jedem Mitgliedstaat für die Finanzierung einer integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung zu reservieren.

(86)  Dieser Ansatz sollte auf bestehenden Initiativen — wie beispielsweise der Lokalen Agenda 21 und anderen bewährten Verfahren — beruhen.

(87)  Bericht über die menschliche Entwicklung (UNDP, 2011).

(88)  Im „Emissions Gap Report 2012“ (Bericht über die Emissionslücke) legt das Umweltschutzprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) dar, dass sich die bedingungslosen Verpflichtungen auf etwa 4 GtCO2e belaufen, im Vergleich zu einem geschätzten Medianwert von 14 GtCO2e an Verringerungen, die notwendig sind, um unter der Grenze von 2 °C zu bleiben.

(89)  Strategieplan des CBD für die biologische Vielfalt 2011-2020.

(90)  CBD-Beschluss XI/4.

(91)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

(92)  Vorschläge zur Überarbeitung der Transparenzrichtlinie (KOM(2011) 683, 2011/0307(COD)) und der Rechnungslegungsrichtlinien (KOM(2011) 684, 2011/0308(COD)).

(93)  Beschluss der Generalversammlung der UN A/67/784 vom 7. März 2013 auf Empfehlung des Verwaltungsrats des UNEP.


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