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Document 32013D0778(01)

2013/778/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG

OJ L 346, 20.12.2013, p. 54–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2021; Aufgehoben durch 32021D0173

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/778/oj

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/54


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2013

zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG

(2013/778/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Exekutivagenturen die Durchführung von Unionsprogrammen oder -vorhaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ganz oder teilweise zu übertragen.

(2)

Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert und überwacht sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

(3)

Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen einerseits den Etappen der Programmplanung, mit denen ein großer Ermessensspielraum verbunden ist, da Entscheidungen getroffen werden, denen politische Erwägungen zugrunde liegen und die daher von der Kommission übernommen werden, und andererseits der Programmdurchführung, die der Exekutivagentur übertragen werden sollte.

(4)

Mit dem Beschluss 2008/46/EG (2) richtete die Kommission die Exekutivagentur für die Forschung ein und übertrug ihr die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des spezifischen Programms „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3), des spezifischen Programms „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (4) und des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (5) unter dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (6) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“).

(5)

Die Agentur hat gezeigt, dass die Übertragung von Durchführungsaufgaben auf eine Exekutivagentur eine sinnvolle Lösung zur Verbesserung der Kosteneffizienz ist, die es der Kommission ermöglicht, einen Haushalt zu verwalten, dessen Umfang zunimmt, ohne dabei die Gesamtzahl der Beschäftigten proportional aufstocken zu müssen. Durch die Trennung der von der Kommission wahrgenommenen Aufgaben der Politikgestaltung von den Aufgaben der Programmdurchführung, die von der Agentur übernommen wurden, konnten sich beide Parteien besser auf ihre Hauptaufgaben konzentrieren. Aus der gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 durchgeführten externen Bewertung geht hervor, dass sich die Agentur bei der Verwaltung der KMU-bezogenen Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms „Kapazitäten“, der Marie-Curie-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms „Menschen“, der Forschungsmaßnahmen in den Bereichen Weltraum und Sicherheit im Rahmen des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ und der administrativen und logistischen Unterstützung für sämtliche Programmbereiche der spezifischen Programme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ als effizient und effektiv erwiesen hat. Die Einsparungen aufgrund der Übertragung von Aufgaben auf die Agentur werden für den Zeitraum 2009 bis 2013 auf etwa 106 Mio. EUR veranschlagt.

(6)

In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (7) schlug die Kommission vor, zur Durchführung der Unionsprogramme innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 (nachstehend „MFR“) stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(7)

Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates hat gezeigt, dass die Agentur im Vergleich zur Kommission effizienter arbeiten kann. Die zu übertragenden neuen Programme decken sich thematisch mit dem derzeitigen Mandat und der Aufgabenstellung der Agentur; die Übertragung würde die Fortsetzung der bestehenden Tätigkeiten der Agentur bedeuten. Die Agentur hat bereits Kompetenzen, Fähigkeiten und Kapazitäten aufgebaut, die für diese Programme unmittelbar relevant sind. Sie ist in einer guten Ausgangslage, um Forschungsprogramme im Rahmen des MFR 2014-2020 weiterhin zu verwalten. Durch die Übertragung der Programmverwaltung auf die Agentur würde die Kontinuität für die Begünstigten der Programme gewahrt, da die Agentur einschlägige Kompetenzen und Kapazitäten aufgebaut und sich dabei an den Forschungskreisen ausgerichtet hat. Die Übertragung der Programmverwaltung auf die Agentur würde im Zeitraum 2014 bis 2024 gegenüber der kommissionsinternen Verwaltung Effizienzgewinne von 158 Mio. EUR mit sich bringen.

(8)

Damit die Exekutivagenturen über eine kohärente Identität verfügen, hat die Kommission bei der Ausarbeitung der neuen Mandate die Arbeiten soweit wie möglich thematisch zusammengefasst.

(9)

Die Agentur sollte mit der Verwaltung der folgenden Teile des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (8) betraut werden:

Teil I „Wissenschaftsexzellenz“ in Fortführung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des MFR 2007-2013 von der Kommission verwaltet werden und die sich durch Projekte auszeichnen, die eine Vielzahl homogener und standardisierter Vorgänge nach sich ziehen;

Teil II „Führende Rolle der Industrie“ in Fortführung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des MFR 2007-2013 bereits teilweise von der Agentur verwaltet werden und die Durchführung technischer Projekte umfassen, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen und während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse erfordern;

Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“ in Fortführung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des MFR 2007-2013 von der Kommission verwaltet werden und die Durchführung technischer Projekte umfassen, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen und während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse erfordern;

Teil IIIa „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ in Fortführung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des MFR 2007-2013 von der Kommission verwaltet werden und die Durchführung technischer Projekte umfassen, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen und während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse erfordern;

Teil IIIb „Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft“ in Fortführung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des MFR 2007-2013 von der Kommission verwaltet werden und die Durchführung technischer Projekte umfassen, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen und während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse erfordern.

(10)

Die Agentur sollte die Durchführung der Teile des Siebten Rahmenprogramms, die ihr bereits im Rahmen des MFR 2007-2013 übertragen wurden, fortsetzen.

(11)

Die Agentur sollte administrative und logistische Unterstützung leisten, vor allem in Bereichen, in denen eine Zentralisierung dieser Leistungen zusätzliche Kosteneffizienzgewinne und Größenvorteile mit sich bringen würde.

(12)

Um eine zeitlich kohärente Durchführung dieses Beschlusses und der betreffenden Programme zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass die Agentur ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme vorbehaltlich des Inkrafttretens der Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausführt.

(13)

Die Exekutivagentur für Forschung sollte eingerichtet werden. Sie sollte an die Stelle der durch den Beschluss 2008/46/EG eingerichteten Exekutivagentur treten und deren Rechtsnachfolgerin sein. Sie sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates festgelegten allgemeinen Statut tätig sein.

(14)

Der Beschluss 2008/46/EG sollte daher aufgehoben und Übergangsbestimmungen sollten festgelegt werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung

Die Exekutivagentur für die Forschung (nachstehend „die Agentur“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet; sie tritt an die Stelle der durch den Beschluss 2008/46/EG eingerichteten Exekutivagentur und ist deren Rechtsnachfolgerin; das Statut der Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 58/2003.

Artikel 2

Sitz

Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Im Rahmen der Durchführung des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) wird die Agentur mit der Durchführung folgender Programmteile betraut:

a)

Teil I „Wissenschaftsexzellenz“

b)

Teil II „Führende Rolle der Industrie“

c)

Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“

d)

Teil IIIa „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“

e)

Teil IIIb „Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft“.

Dieser Absatz gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

(2)   Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms wird die Agentur mit der Durchführung der verbleibenden Maßnahmen folgender Programme und Programmteile betraut:

a)

Tätigkeiten in den Bereichen „Forschung für KMU“ und „Forschung für KMU-Zusammenschlüsse“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“;

b)

Themenbereiche „Weltraum“ und „Sicherheit“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“;

c)

spezifisches Programm „Menschen“.

(3)   Die Agentur ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Teile der Unionsprogramme zuständig:

a)

Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

b)

Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

c)

Unterstützung bei der Programmdurchführung, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat.

(4)   Die Agentur ist zuständig für administrative und logistische Unterstützungsleistungen, sofern dies in der Übertragungsverfügung vorgesehen ist. Diese Leistungen werden zugunsten der die Programme durchführenden Stellen und im Rahmen der in der Übertragungsverfügung genannten Programme erbracht.

Artikel 4

Dauer der Ernennung

(1)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(2)   Der Direktor/Die Direktorin der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

Artikel 5

Aufsicht und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile und über die administrative und logistische Unterstützung, für die sie nach Maßgabe der Modalitäten in der Übertragungsverfügung zuständig ist, regelmäßig Bericht.

Artikel 6

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (9) aus.

Artikel 7

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2008/46/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

(2)   Die Agentur ist Rechtsnachfolgerin der durch den Beschluss 2008/46/EG eingerichteten Exekutivagentur.

(3)   Unbeschadet der in der Übertragungsverfügung vorgesehenen Änderung der Einstufung der abgeordneten Beamten berührt dieser Beschluss nicht die Rechte und Pflichten des Personals der Agentur, einschließlich ihres Direktors/ihrer Direktorin.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Brüssel, den 13. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91.

(4)  ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101.

(5)  ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

(6)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  KOM(2011) 500 endg.

(8)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

(9)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.


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