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Document 32013D0250

2013/250/EU: Beschluss der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2826) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 145, 31.5.2013, p. 6–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 027 P. 106 - 130

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/05/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/250/oj

31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/6


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2013

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2826)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/250/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische EU-Umweltzeichenkriterien für Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da der Wasserverbrauch und die zur Warmwasserbereitung benötigte Energie wesentlich zu den Gesamtumweltauswirkungen von Haushalten und Nichthaushalten beitragen, empfiehlt es sich, auch für die Produktgruppe der „Sanitärarmaturen“ EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen. Die Kriterien sollten insbesondere wassereffiziente Produkte fördern, die dazu beitragen, den Wasserverbrauch und somit auch die zur Warmwasserbereitung benötigte Energie zu reduzieren.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ umfasst Haushaltswasserhähne, Duschköpfe und Duschsysteme, die in erster Linie zur Entnahme von Wasser für die Körperpflege und zur Entnahme von Putz-, Koch- und Trinkwasser verwendet werden, auch bei Vermarktung für den nichthäuslichen Gebrauch.

(2)   Die nachstehenden Produkte sind von der Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ ausgeschlossen:

a)

Badewannenhähne;

b)

Duschsysteme mit Doppelhebel-/Doppelgriffarmatur;

c)

spezielle Sanitärarmaturen für den nichthäuslichen Gebrauch.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Wasserhahn“ (Armatur): ein direkt oder indirekt, mechanisch und/oder automatisch bedientes Ventil zur Wasserentnahme;

2.   „Duschkopf“:

a)

fest installierte, verstellbare Kopfbrause, Seitenbrause, Duscharmatur mit Bodyjet-Düsen oder vergleichbare Vorrichtung, aus der der Benutzer mit Wasser beregnet wird, oder

b)

eine mit einem Brausenschlauch an einen Wasserhahn angeschlossene, abnehmbare Handbrause, die direkt am Wasserhahn oder in eine an der Wand befestigte Halterung eingehängt werden kann;

3.   „Duschsystem“: eine als Set verpackte und verkaufte Kombination aus Duschkopf und den dazugehörigen Kontrollventilen und/oder Duschvorrichtungen;

4.   „Duschsystem mit Doppelhebel-/Doppelgriffarmatur“: Duschsystem mit separaten Hebeln oder Handgriffen zur Heiß- und Kaltwasserregulierung;

5.   „Elektrodusche“: ein Duschsystem mit elektrischem Durchlauferhitzer zur lokalen Warmwasserbereitung;

6.   „spezielle Sanitärarmaturen für den nichthäuslichen Gebrauch“: Sanitärarmaturen, die für ihre vorgesehene Verwendung zu nichthäuslichen Zwecken uneingeschränkten Wasserfluss voraussetzen;

7.   „Durchflussbegrenzer“: eine technische Konstruktion, die den Wasserdurchfluss auf einen bestimmten Volumenstrom reduziert und einen stärkeren Durchfluss nur gestattet, wenn der Benutzer diese Funktion während einer einzigen Entnahme für eine bestimmte Zeit aktiviert;

8.   „maximal verfügbare Durchflussmenge“: die höchste verfügbare Menge Wasser, deren Durchfluss das System oder die Einzelarmatur gestattet;

9.   „Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmenge“: die kleinste Menge Wasser, deren Durchfluss das System oder die Einzelarmatur bei vollständig geöffnetem Ventil gestattet;

10.   „technischer Sicherheitsmechanismus“: Teil sensorkontrollierter Sanitärarmaturen, dessen Funktion darin besteht, kontinuierlichen Wasserfluss zu verhindern, indem die Wasserzufuhr nach einer vorprogrammierten Zeitspanne gestoppt wird, selbst wenn sich eine Person oder ein Objekt im Sensorbereich befindet.

Artikel 3

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein unter die Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ im Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses fallendes Produkt sowie die Verfahrensvorschriften für die diesbezügliche Beurteilung und Prüfung sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 4

Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und Verfahrensvorschriften für die diesbezügliche Beurteilung und Prüfung gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von vier Jahren.

Artikel 5

Für Verwaltungszwecke wird der Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ der Code „x“ zugeteilt.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 2013

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen:

1.

Wasserverbrauch und Energieeinsparung

2.

Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser

3.

Ausgeschlossene oder begrenzte Stoffe und Gemische

4.

Produktqualität und Langlebigkeit

5.

Verpackung

6.

Benutzerinformation

7.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen.

Die jeweiligen Beurteilungs- und Prüfverfahren sind für jedes Kriterium separat angegeben.

Soweit der Antragsteller Erklärungen, Dokumente, Analysen, Testberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese vom Antragsteller selbst oder von seinem Lieferanten oder beiden vorgelegt werden.

Soweit möglich sind die Prüfungen von Laboratorien durchzuführen, die die allgemeinen Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 17025 (1) oder einer gleichwertigen Norm erfüllen.

Gegebenenfalls können andere als die für jedes Kriterium vorgesehenen Testmethoden angewandt werden, soweit die den Antrag prüfende zuständige Behörde die Gleichwertigkeit dieser Methoden anerkennt.

Als Vorbedingung muss das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen des (der) Staates (Staaten) erfüllen, in dem (denen) es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt.

Kriterium 1.   Wasserverbrauch und Energieeinsparung

a)   Maximal verfügbare Durchflussmenge

Unabhängig vom Wasserdruck dürfen die maximal verfügbaren Durchflussmengen bei Sanitärarmaturen die Werte in Tabelle 1 nicht überschreiten.

Tabelle 1

Maximal verfügbare Durchflussmengen bei „Sanitärarmaturen“

Produktuntergruppe

Durchflussmenge

(l/min)

Küchenarmatur

ohne Durchflussbegrenzer

6,0

mit Durchflussbegrenzer (2)

8,0

Waschbeckenarmatur

ohne Durchflussbegrenzer

6,0

mit Durchflussbegrenzer (2)

8,0

Duschköpfe und Duschsysteme (3)

8,0

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und zusammen mit den Ergebnissen der nach den in den betreffenden EN-Normen (siehe Tabelle 2) für diese Produktart vorgegebenen Testmethoden durchgeführten Tests die maximale Durchflussmenge (in l/min) des Produkts angeben, für das das Umweltzeichen beantragt wird. Die Prüfungen sind bei Produkten, die als geeignet für Hochdruckinstallationen (üblicherweise 1,0 bis 5,0 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 1,5, 3,0 und 4,5 bar (± 0,2 bar) und bei Produkten, die als geeignet für Niederdruckinstallationen (üblicherweise 0,1 bis 0,5 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 0,2, 0,3 und 0,5 bar (± 0,02 bar) durchzuführen. Der Mittelwert der drei Messungen darf die maximalen Durchflussmengen gemäß Tabelle 1 nicht überschreiten. Bei Standventilen und Küchenarmaturen mit Quasi-Mischarmatur (ein Hahn mit zwei getrennten Auslaufleitungen) entspricht die Durchflussmenge der Summe der beiden Wasserströme, d. h. der gesamten aus der Heiß- und der Kaltwasserleitung in das Wasch- oder Spülbecken fließenden Wassermenge. Für Sparhähne (d. h. Produkte mit Durchflussbegrenzer) ist außerdem eine Beschreibung der Vorrichtung (d. h. ihrer wichtigsten technischen Parameter mit Installationsanweisung, Einstellungs- und Verwendungsanleitungen) mitzuliefern.

Tabelle 2

EN-Normen für die Produktgruppe „Sanitärarmaturen“

Nummer

Titel

EN 200

Sanitärarmaturen. Auslaufventile und Mischbatterien für Wasserversorgungssysteme vom Typ 1 und Typ 2 — Allgemeine technische Spezifikation

EN 816

Sanitärarmaturen. Selbstschlussarmaturen (PN 10)

EN 817

Sanitärarmaturen. Mechanisch einstellbare Mischer (PN 10) — Allgemeine technische Spezifikation

EN 1111

Sanitärarmaturen. Thermostatische Mischer (PN 10) — Allgemeine technische Spezifikation

EN 1112

Sanitärarmaturen. Brausen für Sanitärarmaturen für Wasserversorgungssysteme vom Typ 1 und Typ 2 — Allgemeine technische Spezifikation

EN 1286

Sanitärarmaturen. Mechanisch einstellbare Mischer für die Anwendung im Niederdruckbereich — Allgemeine technische Spezifikation

EN 1287

Sanitärarmaturen. Thermostatische Mischer für die Anwendung im Niederdruckbereich — Allgemeine technische Spezifikation

EN 15091

Sanitärarmaturen. Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion

EN 248

Sanitärarmaturen. Anforderungen für elektrolytische Ni-Cr-Überzüge

EN 60335-1

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke

EN 60335-2-35

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; besondere Anforderungen für Durchflusserwärmer

b)   Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmenge

Unabhängig vom Wasserdruck darf der Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmengen bei Sanitärarmaturen die Werte in Tabelle 3 nicht unterschreiten:

Tabelle 3

Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmengen bei „Sanitärarmaturen“

Produktuntergruppe

Durchflussmenge

(l/min)

Küchenarmaturen

2,0

Waschbeckenarmaturen

2,0

Duschsysteme und Duschköpfe

4,5

Elektroduschen und Niederdruckduschen (4)

3,0

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und zusammen mit den Ergebnissen der nach den in den betreffenden EN-Normen (siehe Tabelle 2) für diese Produktart vorgegebenen Testmethoden durchgeführten Prüfungen der Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmenge (in l/min) des Produkts angeben, für das das Umweltzeichen beantragt wird. Die Prüfungen sind bei Produkten, die als geeignet für Hochdruckinstallationen (üblicherweise 1,0 bis 5,0 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 1,5, 3,0 und 4,5 bar (± 0,2 bar) und bei Produkten, die als geeignet für Niederdruckinstallationen (üblicherweise 0,1 bis 0,5 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 0,2, 0,3 und 0,5 bar (± 0,02 bar) durchzuführen. Der Mittelwert der drei Messungen darf die Durchflussmenge gemäß Tabelle 3 nicht unterschreiten. Bei Standventilen und Küchenarmaturen mit Quasi-Mischarmatur (ein Hahn mit zwei getrennten Auslaufleitungen) entspricht die Durchflussmenge der Summe der beiden Wasserströme, d. h. der gesamten aus der Heiß- und der Kaltwasserleitung in das Wasch- oder Spülbecken fließenden Wassermenge.

c)   Temperaturregelung

Sanitärarmaturen müssen mit einem modernen Regelsystem oder einer modernen Regeltechnik ausgestattet sein, die es dem Endbenutzer gestattet, die Wassertemperatur und/oder die Warmwassermenge zu regulieren, beispielsweise durch Begrenzung der Wassertemperatur oder des Heißwasserzuflusses oder durch thermostatische Voreinstellung.

Die Regeltechnik muss es dem Benutzer gestatten, die Temperatur des aus dem Wasserhahn oder der Brause fließenden Wassers unabhängig vom Heizsystem, an das diese angeschlossen sind, genau zu kontrollieren. Als Regeltechniken kommen beispielsweise Heißwassersperren, Kaltwasser-Mittelstellungen und/oder thermostatische Mischventile in Frage.

Dieses Kriterium gilt nicht für Sanitärarmaturen, die an ein bereits temperaturkontrolliertes Wasserversorgungssystem angeschlossen werden sollen, und Duschköpfe.

Beurteilung und Prüfung : In seinem Antrag an die zuständige Behörde muss der Antragsteller erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und Unterlagen mit einer Beschreibung der bei dem Produkt angewandten Technologie oder Vorrichtung vorlegen. Wird das zufließende Wasser bereits temperaturkontrolliert, so muss der Antragsteller die spezifische Regeltechnik, aufgrund deren die Sanitärarmatur für diese Systemform geeignet ist, erläutern.

d)   Zeitregelung

Dieses Kriterium betrifft Selbstschlussarmaturen, die mit Zeitreglern (d. h. mit Systemen, die den Wasserauslauf nach einem bestimmten Zeitintervall automatisch stoppen, wenn die Armatur nicht benutzt wird, z. B. Sensoren, die den Wasserfluss stoppen, wenn der Benutzer den Sensorbereich verlässt, oder Systemen, die den Wasserauslauf nach Ablauf voreingestellter Zeitintervalle stoppen, z. B. Zeitbegrenzer, die den Wasserauslauf am Ende der Maximallaufzeit stoppen) verkauft oder vermarktet werden.

Bei derartigen Selbstschlussarmaturen mit Zeitreglern sollte die voreingestellte maximale Auslaufzeit 15 Sekunden im Falle von Wasserhähnen und 35 Sekunden im Falle von Duschen nicht überschreiten. Allerdings sollte das Produkt so konzipiert sein, dass der Installateur die Auslaufzeit dem vorgesehenen Zweck der Produktanwendung anpassen kann.

Bei Selbstschlussarmaturen mit Sensor darf die Nachlaufzeit nach der Benutzung der Armatur 1 Sekunde im Falle von Wasserhähnen und 3 Sekunden im Falle von Duschen nicht überschreiten. Außerdem müssen Selbstschlussarmaturen mit Sensor über einen vorinstallierten technischen Sicherheitsmechanismus mit einer voreingestellten Nachlaufzeit von maximal 2 Minuten verfügen, um Unfälle oder kontinuierlichen Wasserauslauf aus Hähnen oder Brausen nach der Benutzung zu verhindern.

Beurteilung und Prüfung : Das Produkt oder System muss innerhalb einer vorgegebenen Druckspanne (3,0 bar (± 0,2 bar) bei Hochdruckventilen oder 0,5 bar (± 0,02 bar) bei Niederdruckventilen) getestet werden, um zu überprüfen, dass der Zeitregler den Wasserauslauf innerhalb eines Toleranzbereichs von 10 % des vom Antragsteller angegebenen Wertes stoppt. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und angegeben, welche Regeltechnik innerhalb der technischen Produktparameter angewendet wurde (voreingestelltes Zeitintervall für den Wasserauslauf bei Zeitbegrenzern, Nachlaufzeit bei Sensoren), sowie der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag die Ergebnisse einer Prüfung vorlegen, der entsprechend der Norm EN 15091 für Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion oder EN 816 für Selbstschlussarmaturen durchgeführt wurde.

Kriterium 2.   Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser

Chemische und hygienische Eigenschaften von Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser

Werkstoffe, die in mit Trinkwasser in Kontakt kommenden Produkten verwendet werden, bzw. die mit diesen verbundenen Verunreinigungen (unvermeidbare Begleitelemente) dürfen Stoffe nicht in Konzentrationen an das Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck erforderlich, und dürfen den Schutz der menschlichen Gesundheit nicht direkt oder indirekt mindern (5). Sie dürfen die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch weder unter optischen noch unter geruchlichen oder geschmacklichen Gesichtspunkten beeinträchtigen. Innerhalb der empfohlenen Grenzen für die korrekte Bedienung (d. h. Benutzungsbedingungen gemäß den entsprechenden EN-Normen in Tabelle 2) dürfen die Materialien nicht in einer Weise verändert werden, die die Produktleistung beeinträchtigen würde. Nicht ausreichend korrosionsbeständige Materialien sind in geeigneter Weise zu schützen, damit sie kein Gesundheitsrisiko darstellen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und, wie unten angegeben, einschlägige Unterlagen oder Prüfergebnisse vorlegen.

In Sanitärarmaturen verwendete metallene Werkstoffe, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, sind auf die Positivliste der „für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser geeigneten metallenen Werkstoffe“ gemäß der Anlage zu setzen. Der Antragsteller muss eine Erklärung dahingehend vorlegen, dass diese Anforderung erfüllt ist. Stehen die metallenen Werkstoffe nicht auf dieser Positivliste, so sind Ergebnisse von Prüfungen vorzulegen, die nach dem Konzept gemäß der Anlage zur „Aufnahme von Werkstoffen in die Positivliste für eine Werkstoffkategorie“ und nach der Norm EN 15664-1 durchzuführen sind. Gibt es in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht werden soll, eine verbindliche nationale Regelung, so ist alternativ eine von den nationalen Behörden oder von den zuständigen Laboratorien ausgestellte Eignungsbescheinigung für diese metallenen Werkstoffe und/oder das Produkt vorzulegen.

Organische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser sind nach den betreffenden Vorschriften des Mitgliedstaats zu prüfen, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Eine von den nationalen Behörden oder den zuständigen Laboratorien ausgestellte Bescheinigung bzw. herausgegebene Prüfergebnisse sind ebenfalls vorzulegen.

Darüber hinaus sind, falls die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, dies erfordern, auch die Ergebnisse von Untersuchungen auf Förderung des mikrobiellen Wachstums und von Untersuchungen zur Geruchs- und Geschmacksbewertung des Wassers vorzulegen.

Kriterium 3.   Ausgeschlossene oder begrenzte Stoffe und Gemische

a)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen darf ein Produkt oder ein Erzeugnis (6) daraus keine Stoffe enthalten, die den Kriterien für die Einstufung unter die nachstehend aufgeführten Gefahrenhinweise oder R-Sätze im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bzw. der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (8) entsprechen, noch darf es Stoffe enthalten, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannt sind. Die nachstehenden R-Sätze gelten in der Regel für Stoffe. Können jedoch keine Informationen über Stoffe eingeholt werden, so gelten die Einstufungsregeln für Gemische.

Liste der Gefahrenhinweise

Gefahrenhinweis (10)

R-Satz (11)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

R28

H301 Giftig bei Verschlucken

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

R23/26

H331 Giftig beim Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

R68

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R64

H370 Schädigt die Organe

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

R39-41

Diese Auflage gilt nicht für Stoffe und Gemische, deren Eigenschaften sich während des Verarbeitungsprozesses verändern (die z. B. nicht länger bioverfügbar sind oder sich chemisch so verändern, dass die zuvor erkennbare Gefahr nicht länger existiert).

Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe oder Gemische, denen die vorstehenden Gefahrenhinweise oder R-Sätze zugeordnet werden können oder bereits zugeordnet wurden und die die Kriterien für eine Einstufung in die Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, sowie Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Soweit spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt werden, so haben diese Vorrang vor den allgemeinen Grenzwerten.

Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

Das Endprodukt darf nicht mit den obigen Gefahrenhinweisen gekennzeichnet sein.

Die folgenden Stoffe/Komponenten sind speziell von dieser Auflage befreit:

Nickel in nichtrostendem Stahl jeder Art

Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze

Aus Legierungen hergestellte Sanitärarmaturen (Erzeugnisse und homogene Bauteile) im Kontakt mit Trinkwasser, die unter Artikel 23 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen und in Teil B der Liste der „für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser geeigneten metallenen Werkstoffe“ (gemeinsamer Ansatz) gelistet sind oder die Anforderungen für die Aufnahme in diese Liste gemäß der Anlage erfüllen.

Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze

Nickel in Schutzüberzügen, soweit die Metallabgabe der Nickelschichten oder des nickelhaltigen Überzugs von Innenflächen von Produkten, die zum Kontakt mit Trinkwasser bestimmt sind, in der Prüfung nach EN 16058 (14)  (15) 10 μg/l Nickel nicht überschreitet.

Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze

Elektronische Komponenten von Sanitärarmaturen, die die Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU (16) erfüllen.

Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze

Beurteilung und Prüfung : Für jedes Erzeugnis bzw. jedes homogene Bauteil weist der Antragsteller die Einhaltung dieses Kriteriums mit einer Erklärung (sowie einschlägigen Unterlagen wie den von den Lieferanten der Erzeugnisse oder Bauteile unterzeichneten Konformitätsbescheinigungen) nach, aus der hervorgeht, dass für keinen der Stoffe oder Werkstoffe die oben angeführten Gefahrenklassen oder -hinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten, soweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Anforderungen abgeleitet werden kann. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen.

Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können auf andere Weise als durch Prüfungen gewonnen werden, beispielsweise durch Anwendung von alternativen Verfahren wie In-vitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung und Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten wird ausdrücklich ersucht.

Die vorgelegten Angaben sollen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische beziehen, wie sie im Endprodukt verwendet werden.

Für in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ausgenommen sind, reicht eine dementsprechende Erklärung zur Erfüllung der obigen Anforderungen aus.

b)   In der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Erzeugnis oder in einem homogenen Bauteil eines komplexen Erzeugnisses in Konzentrationen von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Bei Konzentrationen von weniger als 0,1 % gelten die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte.

Beurteilung und Prüfung : Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste der für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe ist auf der ECHA-Website (17) abrufbar.

Diese Liste ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor, zusammen mit einschlägigen Unterlagen wie etwa von den Werkstofflieferanten unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Konzentrationsgrenzwerte sind in den Sicherheitsdatenbögen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische vorzugeben.

Kriterium 4.   Produktqualität und -langlebigkeit

a)   Allgemeine Anforderungen

Das Produkt muss die allgemeinen Anforderungen der entsprechenden jeweiligen EN-Normen gemäß Tabelle 2 oder die jeweiligen nationalen Gesetzesauflagen erfüllen. Dieses Kriterium gilt nicht für die Wasserdurchflussmengen.

Eine Reinigung der Produktbestandteile, die unter normalen Benutzungsbedingungen erforderlich werden kann, muss mit einfachen Geräten oder Reinigungsmitteln möglich sein.

b)   Freiliegende Produktflächen und Qualität der Ni-Cr-Überzüge

Sanitärarmaturen mit Nickel-Chrom-Überzug müssen (ungeachtet des Trägermaterials) der Norm EN 248 genügen.

c)   Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen

Das Produkt muss so konzipiert sein, dass seine auswechselbaren Komponenten vom Endbenutzer bzw. einem Sanitärtechniker mühelos ersetzt werden können. Die auswechselbaren Komponenten sind auf dem beiliegenden Produktdatenblatt deutlich anzugeben. Darüber hinaus muss der Antragsteller dem Endbenutzer bzw. dem Techniker klare Anweisungen für einfache Reparaturen an die Hand geben.

Der Antragsteller muss außerdem sicherstellen, dass die Ersatzteile nach Einstellung der Produktion noch mindestens sieben Jahre erhältlich sind.

d)   Garantie

Der Antragsteller muss eine mindestens vierjährige Garantie auf Reparatur bzw. Ersatzteile leisten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag Exemplare des Produktdatenblattes und die Garantiebedingungen vorlegen.

Zu den Buchstaben a und b legt der Antragsteller der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag außerdem die Ergebnisse der nach den Normen gemäß Tabelle 2 in Bezug auf Buchstabe a und der Norm EN 248 in Bezug auf Buchstabe b durchgeführten Tests vor.

Kriterium 5.   Verpackung

Das Verpackungsmaterial muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Zur Erleichterung ihrer Wiederverwertung müssen sich alle Verpackungsbestandteile von Hand leicht in Einzelmaterialteile zerlegen lassen;

b)

sofern verwendet müssen Verpackungen aus Pappe zu mindestens 80 % aus recycliertem Material bestehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag (ein) Exemplar(e) des Verpackungsmaterials vorlegen.

Kriterium 6.   Benutzerinformationen

Der Sanitärarmatur müssen relevante Benutzerinformationen mit Anweisungen für die sach- und umweltgerechte Bedienung und Wartung des Produktes beiliegen. Es sind folgende Druckangaben (auf der Verpackung und/oder den Produktdatenblättern) und/oder Online- Angaben zu machen:

a)

Information darüber, dass die Hauptumweltwirkung des Produktes in der Benutzungsphase erfolgt, d. h. beim Verbrauch von Wasser und der zur Warmwasserbereitung erforderlichen Energie, sowie Empfehlungen für die rationelle Benutzung des Produktes zur Minimierung der Umweltauswirkungen;

b)

Verweis darauf, dass für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und zusätzlich zu den neben dem Umweltzeichen stehenden allgemeinen Angaben eine kurze und präzise Erläuterung der Bedeutung dieser Vergabe;

c)

die maximal verfügbare Wasserdurchflussmenge in l/min (getestet gemäß Kriterium 1 Buchstabe a;

d)

Installationsanleitung mit Angaben zu den spezifischen Betriebsdrücken, für die das Produkt geeignet ist;

e)

Empfehlungen für den Fall der Wasserstagnation mit entsprechender Warnung gegen das Trinken von Leitungswasser nach längerer Stagnation (dies gilt für Wasserhähne). Beispiel: „Um kein Trinkwasser zu vergeuden, verwenden Sie Stagnationswasser (z. B. früh morgens oder nach dem Urlaub) für die Toilettenspülung, zum Duschen oder für das Wässern Ihrer Pflanzen;

f)

Empfehlungen für die sachgerechte Bedienung und Wartung (einschließlich Reinigung und Entkalkung) des Produkts mit Hinweis auf alle relevanten Anweisungen, insbesondere

i)

Empfehlungen für die Wartung und Bedienung von Produkten,

ii)

Angaben zu Ersatzteilen,

iii)

Anleitungen für den Austausch von Dichtungen bei tropfenden Wasserhähnen,

iv)

Empfehlungen betreffend die Reinigung von Sanitärarmaturen mit geeigneten Reinigungsmitteln, um Beschädigungen der Innen- und Außenflächen zu vermeiden,

v)

Empfehlungen für die regelmäßige und ordnungsgemäße Wartung von Belüftern.

Für Sanitärarmaturen (ausgenommen Duschköpfe), die nicht mit Zeitreglern ausgestattet sind, muss die Produktverpackung deutlich sichtbar die folgenden Angaben aufweisen:

„Dieses Produkt trägt das EU-Umweltzeichen und ist für den häuslichen Gebrauch bestimmt. Es ist nicht zur vielfachen und wiederholten Verwendung im nichthäuslichen Umfeld (z. B. in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Büros, Krankenhäusern, Schwimmbädern) bestimmt.“

Für Sanitärarmaturen mit Zeitreglern muss die Produktverpackung deutlich sichtbar die folgenden Angaben aufweisen:

„Dieses Produkt trägt das EU-Umweltzeichen und ist vor allem zur vielfachen und wiederholten Verwendung im nichthäuslichen Umfeld (z. B. in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Büros, Krankenhäusern, Schwimmbädern) bestimmt.“

Bei „Duschköpfen mit Durchflussbegrenzern“ sollte das Produktdatenblatt den Hinweis enthalten, dass bei Verwendung mit Elektroduschen die Kompatibilität des Produktes kontrolliert werden muss. Beispiel: „Bitte kontrollieren Sie, ob dieser Duschkopf mit Durchflussbegrenzer mit Ihrem vorhandenen Duschsystem kompatibel ist, für den Fall, dass Sie beabsichtigen, den Duschkopf in einem Elektroduschsystem zu verwenden.“

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag ein oder mehrere Exemplare der Benutzerinformationen und/oder einen Link zu einer Hersteller-Website vorlegen, auf der diese Informationen abgerufen werden können.

Kriterium 7.   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das freiwillig anzubringende Etikett enthält im Textfeld die folgenden Angaben:

Mehr Wassereffizienz

Höheres Energieeinsparungspotenzial

Mit diesem zertifizierten Produkt sparen Sie Wasser, Energie und Geld.

Die Leitlinien für die Verwendung des freiwillig anzubringenden Etiketts mit Textfeld können in den „Guidelines for the use of the EU-Ecolabel logo“ auf folgender Website abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss zusammen mit einer Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums ein Exemplar des Etiketts vorlegen, auf dem das Umweltzeichen abgebildet ist.


(1)  ISO/IEC 17025:2005 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien.

(2)  Der Durchflussbegrenzer muss die Einstellung der Standard-Durchflussmenge (Spareinstellung) auf maximal 6 l/min gestatten. Die maximal verfügbare Durchflussmenge darf 8 l/min nicht überschreiten.

(3)  Duschköpfe und Duschsysteme mit mehreren Strahlarten müssen die Anforderung in Bezug auf die Einstellung mit der größten Durchflussmenge erfüllen.

(4)  Produkte, die als für Niederdruckduschen geeignet in den Verkehr gebracht werden und in der Regel bei Druckverhältnissen von 0,1 bis 0,5 bar funktionieren.

(5)  Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(6)  In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ist „Erzeugnis“ definiert als ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.

(7)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(8)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(9)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(11)  Richtlinie 67/548/EWG mit Anpassung an REACH gemäß den Richtlinien 2006/121/EG () und 1999/45/EG () des Europäischen Parlaments und des Rates in geänderter Fassung.

(12)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852.

(13)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(14)  Existieren in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, gesetzliche Auflagen oder einschlägige Verfahrensvorschriften für die Prüfung der Nickelabgabe von Überzügen, so kann anstelle des Nachweises der Erfüllung dieser Anforderung der Nachweis erbracht werden, dass diese nationalen gesetzlichen Auflagen erfüllt sind.

(15)  EN 16058 — Einfluss metallischer Werkstoffe auf Wasser für den menschlichen Gebrauch — Dynamischer Prüfstandversuch für die Beurteilung von Oberflächenbeschichtungen mit Nickelschichten — Langzeit-Prüfverfahren.

(16)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.

(17)  http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Anlage

Die folgenden Informationen basieren auf dem Bericht über die „EIGNUNG METALLENER WERKSTOFFE FÜR DIE VERWENDUNG IN PRODUKTEN IM KONTAKT MIT TRINKWASSER. Gemeinsamer Ansatz. Teil A — Verfahren der Eignungsprüfung und Teil B — Gemeinsame Liste geeigneter Werkstoffe“, abrufbar über http://www.umweltbundesamt.de/wasser-e/themen/trinkwasser/4ms-initiative.htm.

Auszug 1 aus dem Dokument „EIGNUNG METALLENER WERKSTOFFE FÜR DIE VERWENDUNG IN PRODUKTEN IM KONTAKT MIT TRINKWASSER. Gemeinsamer Ansatz. Teil A — Verfahren der Eignungsprüfung, siehe Kapitel 2.

1.   Aufnahme metallener Werkstoffe in die Positivliste

Metallene Werkstoffe, die zur Herstellung von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser (PKT-Produkte) verwendet werden, müssen auf der Positivliste stehen.

1.1.   Verfahren für die Aufnahme von Werkstoffen in die Positivliste

Werkstoffe werden nach bewährten Verfahren und unter Hinzuziehung nationaler Sachverständiger hauptverantwortlich auf nationaler Ebene geprüft. Aufgrund der Komplexität der Auslegung der Prüfergebnisse und der Anwendung der nachstehend beschriebenen Eignungskriterien sollte bei der Beschlussfassung jedoch ein Sachverständigenausschuss zu Rate gezogen werden.

Der Sachverständigenausschuss sollte über folgende Kompetenzen verfügen:

Kompetenz in den Bereichen Korrosion und Metallabgabe

Kompetenz in den Bereichen Toxikologie und Evaluierung der Trinkwasserhygiene

Kenntnis der Art und Weise, auf die metallene Werkstoffe und Produkte bei der Trinkwasserbehandlung und -versorgung verwendet werden

Die zusammengeschlossenen vier Mitgliedstaaten (4MS) haben sich auf ein gemeinsames Verfahren für die Eignungsprüfung von Werkstoffen zwecks Aufnahme in eine gemeinsame Positivliste geeinigt. Dieses Verfahren ist in Teil B dieses Dokuments beschrieben.

1.2.   Aufbau der Positivliste

Die Positivliste umfasst unterschiedliche Kategorien metallener Werkstoffe.

Eine Kategorie ist definiert als:

eine Gruppe von Werkstoffen mit denselben Anwendungsmerkmalen, demselben Verhalten im Kontakt mit Trinkwasser und denselben Einschränkungen in Bezug auf die Wasserzusammensetzung und/oder die wasserberührte Oberfläche.

Die Positivliste definiert die Kategorie nach ihrer Zusammensetzung.

Für jede Kategorie gibt es einen Referenzwerkstoff.

Ein Referenzwerkstoff ist definiert als:

ein in eine Kategorie fallender Werkstoff, dessen Merkmale in Bezug auf die Metallabgabe ins Trinkwasser bekannt und reproduzierbar sind, dessen Zusammensetzung streng kontrolliert ist und dessen Gehalte an kritischen Elementen an der oberen Akzeptanzgrenze liegen. Dabei sind mögliche metallabgabehemmende Wirkungen bestimmter Bestandteile zu berücksichtigen.

In jeder Kategorie werden metallene Werkstoffe aufgeführt, die für die Verwendung in PKT-Produkten geeignet sind. Die Werkstoffe dürfen aufgrund der für die wasserberührte Oberfläche geltenden Beschränkungen nur für bestimmte Produkte verwendet werden (Tabelle 1).

Tabelle 1

Produktgruppen für metallene Werkstoffe

Produktgruppe

Beispiele für Produkte oder Bauteile

Angenommene wasserberührte Fläche

„a“

A

Rohre für die Trinkwasser-Installationen

Rohrleitungen für die Wasserverteilung ohne schützenden Überzug

100 %

B

Rohrverbinder

Ausrüstungsgegenstände

Bauteile in Pumpen für die Trinkwasser-Installationen

Bauteile in Ventilen für die Trinkwasser-Installation

10 %

C

Bewegliche Bauteile in Wasserzählern

Bauteile in Pumpen für die Wasserverteilung

Bauteile in Ventilen für die Wasserverteilung

1 %

—   Produktgruppe A: bis zu 100 % wasserberührte Fläche

In Trinkwasser-Installationen kann für Rohre sämtlicher Durchmesser ein und derselbe Werkstoff verwendet werden. Die wasserberührte Fläche kann zu quasi 100 % aus ein und demselben Werkstoff bestehen (z. B. Kupfer, verzinktem Stahl oder nichtrostendem Stahl). Zur Bewertung der Verwendungssicherheit ist vom höchstmöglichen Prozentsatz auszugehen. Mit der Eignung eines Werkstoffs zur Herstellung von Rohren ist für diesen Werkstoff auch die Eignung für alle anderen Verwendungen (z. B. Rohrverbinder, Komponenten usw.) nachgewiesen.

Diese Gruppe umfasst auch Werkstoffe für Metallrohrleitungen ohne schützenden Überzug für die Wasserverteilung und Wasseraufbereitung.

—   Produktgruppe B: bis zu 10 % wasserberührte Fläche

Rohrverbinder oder Ausrüstungsgegenstände, die für die Trinkwasser-Installation verwendet werden, können aus einem oder mehreren geringfügig unterschiedlichen Werkstoffen hergestellt sein. Die gängigsten Rohrverbinder/Ausrüstungsgegenstände bestehen aus bleihaltigen Kupferlegierungen. Aufgrund ihres Potenzials, Blei ins Wasser abzugeben, muss die wasserberührte Fläche von Produkten, die aus diesen Legierungen hergestellt werden, insgesamt beschränkt sein. Bei der Prüfung von Werkstoffen für derartige Produkte wird eine wasserberührte Fläche von 10 % angenommen.

Diese Gruppe umfasst auch Werkstoffe für metallene Bauteile in Pumpen und Ventilen die für die Trinkwasser-Installationen verwendet werden.

—   Produktgruppe C: weniger als 1 % wasserberührte Fläche

Aus technischen Gründen kann es sich als notwendig erweisen, kleine Bauteile aus nicht für die Produktgruppe B (Rohrverbinder und Ausrüstungsgegenstände) geeigneten Werkstoffen herzustellen. Für diese Bauteile können andere Werkstoffe mit höheren Abgaberaten akzeptiert werden, sofern ihre Verwendung keine nennenswerte Steigerung der Gesamtbelastung des Trinkwassers nach sich zieht. Die Verwendung derartiger Werkstoffe ist auf Bauteile beschränkt, die nicht mehr als 1 % der gesamten trinkwasserberührten Fläche ausmachen; so müsste beispielsweise das Gehäuse eines Wasserzählers aus einer für die Produktgruppe B geeignetem Werkstoff hergestellt werden, während ein bewegliches Teil aus einem für Produktgruppe C gelisteten Werkstoff gefertigt werden kann.

Diese Gruppe umfasst auch Werkstoffe für metallene Bauteile von Pumpen und Ventilen, die für die Wasserverteilung und Wasseraufbereitung verwendet werden.

1.3.   Für die Prüfung erforderliche Daten

Bewertungsgrundlage für die Aufnahme metallener Werkstoffe in die Positivliste sind die Ergebnisse der Langzeitprüfung nach EN 15664-1. Die Mindestprüfdauer beträgt sechs Monate und kann verlängert werden. Zusätzliche Prüfanforderungen zur Prüfung nach EN 15664-1 sind unter den Punkten 1.4 und 1.5 beschrieben.

Für die Listung eines Werkstoffs als Referenzwerkstoff für eine Kategorie ist eine erfolgreiche Prüfung nach EN 15664-1 mit unterschiedlichen Wässern notwendig (siehe EN 15664-2), die als repräsentativ für die Trinkwasserzusammensetzungen in der EU gelten.

Um einen Werkstoff in eine Kategorie aufzunehmen, muss nach EN 15664-1 eine Vergleichsprüfung mit dem Referenzwerkstoff durchgeführt werden. Für die Vergleichsprüfung reicht es aus, ein lokales Trinkwasser zu verwenden, sofern dieses hinreichend aggressiv ist (siehe EN 15664-2).

Die folgenden Angaben sind erforderlich:

Prüfberichte nach EN 15664-1

Prüfberichte über die Werkstoffzusammensetzung des Prüfkörpers

Für jeden Werkstoff: Angaben zur Spannbreite der wichtigsten Legierungsbestandteile und die Höchstwerte für die unvermeidbaren Begleitelemente (Verunreinigungen). Diese Beschränkungen sind für Referenzwerkstoffe strenger als für kommerzielle Legierungen.

Geltende EU-Werkstoffnorm(en)

Werkstoffeigenschaften

Produkte, die aus dem Werkstoff hergestellt werden sollen, und ihre Verwendungen (a-Faktor)

Herstellungsprozess

Weitere Informationen, die für die Eignungsprüfung relevant sind

1.4.   Vorgaben für den Prüfkörper

Für die Prüfung eines Werkstoffs nach EN 15664-1 müssen die Prüfkörper eine bestimmte Zusammensetzung aufweisen.

Alle Elemente mit einem maximalen Gehalt von mehr als 0,02 % könnten relevant sein und müssen bei der Zusammensetzung des in die Liste aufzunehmenden Werkstoffs angegeben werden. Bei unvermeidbaren Begleitelementen von weniger als 0,02 % muss der Hersteller der Legierungen/Werkstoffe garantieren, dass es nicht zu potenziell gesundheitsschädlichen Metallabgaben kommt.

Die Prüfkörper müssen wie folgt zusammengesetzt sein:

1.4.1.   Referenzwerkstoffe

Die zur Prüfung eines neuen Referenzwerkstoffs eingereichten Prüfkörper und die als Referenzwerkstoffe für die Vergleichsprüfungen verwendeten Prüfkörper müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Bestandteile und unvermeidbare Begleitelemente müssen innerhalb der angegebenen Bandbreite liegen.

Anmerkung: Die Zusammensetzung des Referenzwerkstoffs sollte für geeignet befunden werden, bevor die Prüfreihe anläuft. Die Bandbreite der Zusammensetzung sollte sehr eng sein, und der Referenzwerkstoff sollte eine für die Kategorie möglichst hohe Metallabgabe der kritischen Elemente aufweisen.

1.4.2.   Für Vergleichsprüfungen in Frage kommende Werkstoffe

Für Werkstoffe, für die Vergleichsprüfungen vorgesehen sind, müssen die Bandbreiten der Legierungsbestandteile und die zulässigen unvermeidbaren Begleitelemente festgelegt werden. Vergleichsprüfungen sind möglich, wenn die Legierungszusammensetzung des in Frage kommenden Werkstoffs der Definition einer existierenden Werkstoffkategorie entspricht.

Die Zusammensetzung der für die Prüfung verwendeten Prüfkörper muss restriktiver sein als die vorgegebene Bandbreite der Werkstoffzusammensetzung. Ausgehend von den vorliegenden Informationen über Kupferlegierungen muss die Zusammensetzung der Prüfkörper die folgenden Anforderungen erfüllen:

 

Bestandteile:

Cu, Zn als Bestandteile müssen innerhalb der angegebenen Bandbreite liegen.

As als Bestandteil muss mehr als 66 % der angegebenen Bandbreite ausmachen (Beispiel: Beträgt die angegebene Bandbreite ≤ 0,15 %, dann entsprechen 66 % der Bandbreite (0,15 %) 0,10 %; folglich sollte der Anteil dieses Elements 0,10 bis 0,15 % betragen.).

Al, Si and P müssen weniger als 50 % der angegebenen Bandbreite ausmachen.

Der Anteil aller anderen Bestandteile muss mehr als 80 % der angegebenen Bandbreite ausmachen (Beispiel: Beträgt die angegebene Bandbreite 1,6 bis 2,2 %, dann entsprechen 80 % der Bandbreite (0,6 %) 0,48 %; folglich sollte der Anteil der Elemente mehr als 2,08 % betragen.).

 

Unvermeidbare Begleitelemente:

Die zu analysierenden unvermeidbaren Begleitelemente im Kontaktwasser (siehe Punkt 1.5) müssen mehr als 60 % des angegebenen Höchstgehalts betragen.

Für andere Nicht-Kupfer-Legierungen können andere Anforderungen gelten.

1.5.   Wasseranalyse

Wird ein neuer Referenzwerkstoff geprüft, so muss das Kontaktwasser nach EN 15664-1 auf alle Elemente untersucht werden, die in der Zusammensetzung des angegebenen Werkstoffs mehr als 0,02 % ausmachen, ausgenommen

Sn, Si und P, sofern diese als Legierungsbestandteile vorhanden sind,

Fe, Sn, Mn, Al, Si und P, sofern diese als unvermeidbare Begleitelemente in der Legierung vorhanden sind.

Bei Vergleichsprüfungen kann die Analyse des Kontaktwassers auf bestimmte Elemente begrenzt werden, die für jede Kategorie in der Positivliste aufgeführt sind.

1.6.   Eignungskriterien

Tabelle 2 enthält Empfehlungen für die durch die Abgabe metallener PKT-Produkte verursachten zulässigen Anteile an den Gesamtmetallkonzentrationen, die an den Entnahmestellen gemessen werden. Diese Angaben beruhen auf den zulässigen chemischen Parameterwerten und den Indikatorparameterwerten der Trinkwasserrichtlinie (TrinkwR). Die zulässigen Anteile wurden nach folgenden Grundsätzen hergeleitet:

90 % für Elemente, bei denen metallene PKT-Produkte die einzige wichtige Kontaminationsquelle darstellen;

50 % für Elemente, bei denen andere Kontaminationsquellen denkbar sind.

Für andere Parameter, die nicht in der TrinkwR aufgeführt sind, gelten die folgenden Kriterien:

Zink: Dieses Element ist in den Konzentrationen, wie sie im Trinkwasser aus Wasserverteilungssystemen vorkommen, in denen Rohre aus verzinktem Stahl verwendet wurden, nicht giftig. Zink kann die Trinkwasserbeschaffenheit jedoch geschmacklich und optisch beeinträchtigen. Der empfohlene Referenzwert soll sicherstellen, dass Zink die ästhetisch einwandfreie Qualität von Trinkwasser nicht gefährdet (WHO, 2004).

Zinn, Wismut, Molybdän, Titan: Diese Referenzwerte beruhen auf vorläufigen Bewertungen eines Toxikologieexperten (Fawell, 2003).

Andere Metalle: Erforderlichenfalls werden für einen angemessenen Referenzwert Toxikologieexperten hinzugezogen.

Damit genügend Zeit für eine natürliche Deckschichtbildung bleibt, wird vorgeschlagen, dass das Prüfverfahren eine Entwicklungszeit von drei Monaten simuliert, während der ein leichtes Abweichen von der Referenzkonzentration toleriert wird.

Tabelle 2

Zulässige Anteile und Referenzkonzentrationen für die Aufnahme metallener Bestandteile metallener PKT-Produkten in die Positivliste

Parameter

Zulässiger Anteil metallener PKT-Produkte

Parameterwert der TrinkwR oder vorgeschlagener Referenzwert für TW

(μg/l)

Referenzkonzentration „RK“ für die Aufnahme in die Positivliste

(μg/l)

Teil B:   Chemische Parameter

Antimon

50 %

5

2,5

Arsen

50 %

10

5

Chrom

50 %

50

25

Cadmium

50 %

5

2,5

Kupfer

90 %

2 000

1 800

Blei

50 %

10

5

Nickel

50 %

20

10

Selen

50 %

10

5

Teil C:   Indikatorparameter

Aluminium

50 %

200

100

Eisen

50 %

200

100

Mangan

50 %

50

25

Andere: Nicht in der TrinkwR gelistet

Wismut

90 %

10

9

Molybdän

50 %

20

10

Zinn

50 %

6 000

3 000

Titan

50 %

15

7,5

Zink

90 %

3 000

2 700

1.7.   Aufnahme eines Referenzwerkstoffs für eine Kategorie oder eines nicht in eine gelistete Kategorie fallenden Werkstoffs

Das Hinzufügen eines Legierungsbestandteils oder die Veränderung der Zusammensetzung kann dazu führen, dass eine Legierung nicht mehr in eine der aufgeführten Kategorien fällt und dass diese Änderung das Metallabgabeverhalten des betreffenden Werkstoffs maßgeblich beeinflusst. In diesem Fall und für den Fall, dass eine Legierung als Referenzwerkstoff beurteilt werden soll, ist Folgendes mitzuteilen:

die Angaben gemäß Punkt 1.3,

soweit eine vorgeschlagene neue Werkstoffzusammensetzung nicht mit einer gelisteten Werkstoffkategorie vergleichbar ist: die vollständigen Ergebnisse von Prüfstandversuchen nach EN 15664-1, wobei mindestens drei unterschiedliche Trinkwässer nach EN 15664-2 verwendet wurden.

1.7.1.   Aufnahme eines Referenzwerkstoffs in die Positivliste

Die Auswertung der Ergebnisse der Prüfstandversuche (nach EN 15664-1) erfolgt auf Basis des arithmetischen Mittels der äquivalenten Rohrkonzentrationen ( mean of the equivalent pipe concentrations) MEPn(T).

Für alle Betriebszeiten (T) wird ein Durchschnitt der MEPn(T) der drei Prüfreihen auf einem Prüfstand berechnet: MEPa(T).

Der Werkstoff kann für eine Produktgruppe mit der angenommenen Kontaktfläche a (siehe Tabelle 1) in die Positivliste aufgenommen werden, wenn die Kriterien

I)

MEPa(T) * a ≤ RC für T = 16, 21 und 26 Wochen,

II)

MEPa(Tb) ≥ MEPa(T) für {Tb, T} = {12, 16}, {16, 21} und {21, 26} Wochen

für alle untersuchten Trinkwässer erfüllt sind.

Die Prüfung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn Kriterium II nicht erfüllt ist. In diesem Fall wird der Werkstoff in die Positivliste aufgenommen, wenn das Kriterium

III)

MEPa(Tb) ≥ MEPa(T) für {Tb, T} = {26, 39} und {39, 52} Wochen

für die untersuchten Trinkwässer erfüllt ist, mit denen Kriterium II nicht erfüllt war.

Der verfügbare Datensatz muss vollständig berücksichtigt werden. Für den Prüfstandversuch nach EN 15664-1 umfassen diese Daten

die Ergebnisse einzelner Prüfreihen,

die Ergebnisse bei 4-stündiger Stagnation und

die Parameter der Wasserzusammensetzung.

Wurden zusätzlich zu den nach EN 15664-1 vorgesehenen Probenahmen weitere Stagnationsproben analysiert, so sind diese Daten bei der Prüfung ebenfalls zu berücksichtigen.

Der Sachverständigenausschuss entscheidet, ob die verfügbaren Daten von ausreichender Qualität sind (d. h. keine großen Unterschiede zwischen den drei Prüfreihen, Auslegung von Ausreißern), und wenn ja, ob der Werkstoff auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien in die Positivliste aufgenommen werden kann. Geeignete Werkstoffe werden zusammen mit der Kategorie als Referenzwerkstoffe in die Positivliste aufgenommen.

1.8.   Aufnahme von Werkstoffen in eine Werkstoffkategorie der Positivliste

Fällt die Zusammensetzung eines in Frage kommenden Werkstoffs nachweislich in eine bestimmte Kategorie, so kann der Werkstoff in die Positivliste aufgenommen werden, sofern eine in einem standardisierten Prüfstandversuch nach EN 15664-1 und unter Verwendung eines der Wässer im Sinne von EN 15664-2 durchgeführte Vergleichsprüfung mit dem betreffenden Referenzwerkstoff zufriedenstellende Ergebnisse erbringt.

Für jeden Werkstoff ist Folgendes mitzuteilen:

die Angaben gemäß Punkt 1.3,

die Ergebnisse der Vergleichsprüfung mit dem Referenzwerkstoff der Kategorie im Prüfstandversuch nach EN 15664-1.

1.8.1.   Aufnahme eines Werkstoffs in die Positivliste nach Vergleichsprüfung

Die Auswertung der Ergebnisse der Prüfstandversuche (nach EN 15664-1) erfolgt auf Basis des arithmetischen Mittels der äquivalenten Rohrkonzentrationen ( mean of the equivalent pipe concentrations) MEPn(T).

Für alle Betriebszeiten (T) wird ein Durchschnitt der MEPn(T) der drei Prüfreihen auf einem Prüfstand berechnet: MEPa(T).

Für den Referenzwerkstoff wird das arithmetische Mittel der äquivalenten Rohrkonzentrationen MEPa,RM(T) der drei Referenzprüfreihen berücksichtigt.

Der Werkstoff kann für eine Produktgruppe mit der angenommenen Kontaktfläche a des Referenzwerkstoffs (siehe Tabelle 1) in die Positivliste aufgenommen werden, wenn die Kriterien

I)

MEPa(T) ≤ MEPa,RM(T) für T = 16, 21 und 26 Wochen,

II)

MEPa(Tb) ≥ MEPa(T) für {Tb, T} = {12, 16}, {16, 21} und {21, 26} Wochen

für das untersuchte Trinkwasser erfüllt sind.

Die Prüfung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn Kriterium II nicht erfüllt ist. In diesem Fall wird der Werkstoff in die Positivliste aufgenommen, wenn das Kriterium

III)

MEPa(Tb) ≥ MEPa(T) für {Tb, T} = {26, 39} und {39, 52} Wochen

erfüllt ist.

Der verfügbare Datensatz muss vollständig berücksichtigt werden. Für den Prüfstand nach EN 15664-1 umfassen diese Daten

die Ergebnisse einzelner Prüfreihen,

die Ergebnisse bei 4-stündiger Stagnation und

die Parameter der Wasserzusammensetzung.

Wurden zusätzlich zu den Pflichttests nach EN 15664-1 Stagnationswasserproben analysiert, so sind diese Daten bei der Prüfung ebenfalls zu berücksichtigen.

Der Sachverständigenausschuss entscheidet, ob die verfügbaren Daten für die durchzuführende Prüfung von ausreichender Qualität sind (d. h. keine großen Unterschiede zwischen den drei Prüfreihen, Auslegung von Ausreißern), und wenn ja, ob die Werkstoffe auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien in die Positivliste aufgenommen werden können. Geeignete Werkstoffe werden für die Kategorie des für die Vergleichsprüfung verwendeten Referenzwerkstoffs in die Positivliste aufgenommen.

Auszug 2 aus dem Bericht über die „EIGNUNG METALLENER WERKSTOFFE FÜR DIE VERWENDUNG IN PRODUKTEN IM KONTAKT MIT TRINKWASSER. Gemeinsamer Ansatz. Teil B — Gemeinsame Liste geeigneter Werkstoffe, siehe Kapitel 2.

Kupferlegierungen

Kupfer-Zink-Blei-Legierungen

1.8.1.1.   Kategorie

Kategoriegrenzen

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

≥ 57,0

Antimon

0,02

Zink

Rest

Arsen

0,02

Blei

≤ 3,5

Wismut

0,02

Aluminium

≤ 1,0

Cadmium

0,02

Eisen

≤ 0,5

Chrom

0,02

Silikon

≤ 1,0

Nickel

0,2

Zinn

≤ 0,5

 

 


Zusammensetzung des Referenzwerkstoffs

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

57,0-59,0

Antimon

0,02

Zink

Rest

Arsen

0,02

Blei

1,9-2,1

Wismut

0,02

 

 

Cadmium

0,02

 

 

Chrom

0,02

 

 

Nickel

0,2

 

 

Aluminium

0,2

 

 

Eisen

0,3

 

 

Silikon

0,02

 

 

Zinn

0,3

Elemente, auf die bei Migrationswasser geachtet werden muss:

Blei, Nickel, Kupfer, Zink

Hinzufügung von:

Für jedes Element: Eignungsfaktoren gemessen am genannten Referenzwerkstoff

1.8.1.2.   Geeignete Legierungen

Geeignete Legierung Messing B2 (auf Basis von CW617N CW612N)

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

57,0-60,0

Antimon

0,02

Zink

Rest

Arsen

0,02

Blei

1,6-2,2

Wismut

0,02

 

 

Cadmium

0,02

 

 

Chrom

0,02

 

 

Nickel

0,1

 

 

Aluminium

0,05

 

 

Eisen

0,3

 

 

Silikon

0,03

 

 

Zinn

0,3

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe B

Produktgruppe C

Grundlage für die Aufnahme in die Positivliste:

Deutscher Bericht über konormative Forschung RG_CPDW_01_074

Dossier John Nuttall (März 2006)

Geeignete Legierung Messing B1 (auf Basis von CW614N, CW603N)

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

57,0-62,0

Antimon

0,02

Zink

Rest

Arsen

0,02

Blei

2,5-3,5

Wismut

0,02

 

 

Cadmium

0,02

 

 

Chrom

0,02

 

 

Nickel

0,2

 

 

Aluminium

0,05

 

 

Eisen

0,3

 

 

Silikon

0,03

 

 

Zinn

0,3

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe C

Grundlage für die Aufnahme in die Positivliste:

Deutscher Bericht über konormative Forschung RG_CPDW_01_074

Dossier John Nuttall (März 2006)

Kupfer-/Zink-/Blei-/Arsen-Legierungen

1.8.1.3.   Kategorie

Kategoriegrenzen

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

≥ 61,0

Antimon

0,02

Zink

Rest

Wismut

0,02

Arsen

≤ 0,15

Cadmium

0,02

Blei

≤ 2,2

Chrom

0,02

Aluminium

≤ 1,0

Nickel

0,2

Eisen

≤ 0,5

 

 

Silikon

≤ 1,0

 

 

Zinn

≤ 0,5

 

 


Zusammensetzung des Referenzwerkstoffs

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

61,0-63,0

Antimon

0,02

Zink

Rest

Wismut

0,02

Arsen

0,09-0,13

Cadmium

0,02

Blei

1,4-1,6

Chrom

0,02

Aluminium

0,5-0,7

Nickel

0,2

 

 

Eisen

0,12

 

 

Silikon

0,02

 

 

Zinn

0,3

Elemente, auf die bei Migrationswasser geachtet werden muss:

Blei, Nickel, Arsen, Kupfer, Zink

Verwendungsbeschränkungen für metallene Werkstoffe hinsichtlich der Wasserzusammensetzung (Wasserhygiene)

Auf der Grundlage der Ergebnisse diesbezüglich laufender Forschungsarbeiten (der Industrie) werden die Legierungselemente (Bestandteile) und die unvermeidbaren Begleitelemente so begrenzt, dass die Legierungen in Trinkwässern jeder Art verwendet werden können.

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe B

Produktgruppe C

Grundlage für die Aufnahme in die Positivliste:

Dossier John Nuttall (März 2006)

Hinzufügung von:

Für jedes Element: Eignungsfaktoren gemessen am genannten Referenzwerkstoff

Kupfer-Zinn-Zink-Blei-Legierungen

1.8.1.4.   Kategorie

Kategoriegrenzen

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

Rest

Aluminium

0,01

Zink

≤ 6,5

Antimon

0,1

Zinn

≤ 13,0

Arsen

0,03

Blei

≤ 3,0

Wismut

0,02

Nickel

≤ 0,6

Cadmium

0,02

 

 

Chrom

0,02

 

 

Eisen

0,3

 

 

Silikon

0,01


Zusammensetzung des Referenzwerkstoffs

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

Rest

Aluminium

0,01

Zink

5,9-6,2

Antimon

0,1

Zinn

3,9-4,1

Arsen

0,03

Blei

2,8-3,0

Wismut

0,02

Nickel

0,5-0,6

Cadmium

0,02

 

 

Chrom

0,02

 

 

Eisen

0,3

 

 

Silikon

0,01

Elemente, auf die bei Migrationswasser geachtet werden muss:

Blei, Nickel, Antimon, Kupfer, Zink, Zinn

Hinzufügung von:

Für jedes Element: Eignungsfaktoren gemessen am vorgenannten Referenzwerkstoff

1.8.1.5.   Geeignete Legierungen

Geeignete Rotgusslegierungen GM1 (auf Basis von CC491K)

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

84,0-88,0

Aluminium

0,01

Zink

4,0-6,0

Antimon

0,1

Zinn

4,0-6,0

Arsen

0,03

Blei

2,5-3,0

Wismut

0,02

Nickel

0,1-0,6

Cadmium

0,02

 

 

Chrom

0,02

 

 

Eisen

0,3

 

 

Silikon

0,01

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe B

Produktgruppe C

Grundlage für den Vorschlag: Deutscher Bericht über konormative Forschung RG_CPDW_01_074; Dossier John Nuttall (März 2006)

Kupfer (coppers)

Kupfer (copper)

1.8.1.6.   Kategorie

Kategoriegrenzen

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

≥ 99,9

Andere insgesamt

≤ 0,1

Phosphor

≤ 0,04

 

 


Referenzzusammensetzung

Bestandteil

EN-Nummer

Cu-DHP

CW 024A

Elemente, auf die bei Migrationswasser geachtet werden muss:

Keine: Vergleichsprüfungen nicht erforderlich

1.8.1.7.   Geeignete Legierungen

Kupfer (Cu-DHP)

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

≥ 99,9

Andere insgesamt

≤ 0,1

Phosphor

≤ 0,04

 

 

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe A

Produktgruppe B

Produktgruppe C

Verwendungsbeschränkungen für metallene Werkstoffe hinsichtlich der Wasserzusammensetzung (Wasserhygiene)

Die Entstehung von Kupferverbindungen auf der Oberfläche von Kupferrohren und deren anschließende Auflösung wird stark von kleineren Komponenten der Wasserzusammensetzung beeinflusst. Bei bestimmten Wasserzusammensetzungen kann die Kupferauswaschungsrate unvertretbar hoch sein. Die Mitgliedstaaten müssen der Wasserwirtschaft und Lieferanten/Installateuren von Kupferrohrleitungen möglicherweise Orientierungshilfen mit Informationen über mögliche Verwendungsbeschränkungen an die Hand geben, die für Wasserzusammensetzungen mit hohem Risiko der Kupferauswaschung möglicherweise eingeführt werden müssen.

Die Verträglichkeit von Kupfer mit bestimmten Wasserbestandteilen muss nach harmonisierten Untersuchungs- und Bewertungsverfahren weiter erforscht werden.

Grundlage für den Vorschlag

Bedingungen für eine sichere Verwendung müssen sich auf Forschungsergebnisse und praktische Erfahrungen in verschiedenen Mitgliedstaaten stützen.

Anmerkung

Die Kontamination von Trinkwasser durch Kupferrohre hängt von verschiedenen Merkmalen der Wasserzusammensetzung ab. Zurzeit gibt es keinen Konsens über das kombinierte und wechselseitige Zusammenwirken dieser Merkmale. Vor allem liegen nur unzulängliche Informationen über die Zusammensetzungsbandbreite von Trinkwässern vor, die wahrscheinlich zu Verstößen gegen die TrinkwR führen kann.

Verzinnte Kupferrohre und Kupferrohrverbindungen

Für verzinnte Kupferrohre und verzinnte Kupferrohrverbindungen wird als Ausgangsmaterial Kupfer gemäß Ziffer 4.3.1 verwendet. Auf dieses Substrat wird in verschiedenen Prozessen eine Zinnschicht aufgelegt. Durch Diffusion von Kupferionen in die Zinnschicht bildet sich eine immer stärkere intermetallische Phase aus Zinn und Kupfer (η-Phase = Cu6Sn5).

1.8.1.8.   Kategorie

Kategoriegrenzen: Zinnschicht

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Zinn und Kupfer

99,90

Antimon

0,01

 

 

Arsen

0,01

 

 

Wismut

0,01

 

 

Cadmium

0,01

 

 

Chrom

0,01

 

 

Blei

0,01

 

 

Nickel

0,01


Referenzzusammensetzung

Kupferrohr gemäß EN 1057

Bestandteil

EN-Nummer

Cu-DHP

CW 024A

1.8.1.9.   Geeignete Legierungen

CW 024A-Kupfer mit einer Zinnschichtdicke von 1 μm und folgender Zusammensetzung:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Zinn

90

Antimon

0,01

Kupfer

< 10

Arsen

0,01

 

 

Wismut

0,01

 

 

Cadmium

0,01

 

 

Chrom

0,01

 

 

Blei

0,01

 

 

Nickel

0,01

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe A

Produktgruppe B

Produktgruppe C

Grundlage für den Vorschlag:

Auslaugtests (Leaching-Tests)

a

:

Rig Tests in representative German Drinking Waters, veröffentlicht: A. Baukloh, S. Priggemeyer, U. Reiter, B. Winkler, Chemically inner tinned Copper Pipes, Less Copper in Corrosive Drinking Waters, Metall 10-11 (1998) 592-600.

b

:

Prüfstandversuche nach DIN 50931 (Prüfstandversuch): Technischer Bericht DVGW/TZW, 2000

Bereits existierende uneingeschränkte Genehmigungen zur Verwendung in Trinkwässern

Niederlande: nach BRL-K19005,

Deutschland: nach DIN 50930, T6 und DVGW GW 392

Dänemark, ETA

Galvanisierter Stahl

1.8.1.10.   Kategorie

Der beim galvanischen Verfahren entstehende Zinküberzug erfüllt die folgenden Anforderungen:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Zink

 

Antimon

0,01

 

 

Arsen

0,02

 

 

Cadmium

0,01

 

 

Chrom

0,02

 

 

Blei

0,05

 

 

Wismut

0,01

1.8.1.11.   Geeignete Legierungen

Der beim galvanischen Verfahren entstehende Zinküberzug erfüllt die folgenden Anforderungen:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Zink

 

Antimon

0,01

 

 

Arsen

0,02

 

 

Cadmium

0,01

 

 

Chrom

0,02

 

 

Blei

0,05

 

 

Wismut

0,01

Leitlinien für Verwendungsbeschränkungen für metallene Werkstoffe hinsichtlich der Wasserzusammensetzung

Die folgende Formel wird vorgeschlagen als Mittel zur Feststellung von Wasserzusammensetzungen in Fällen, in denen die Korrosionsraten von galvanisiertem Stahl akzeptabel sind.

pH ≥ 7,5 oder freies CO2 ≤ 0,25 mmol/L

UND

Alkalinität ≥ 1,5 mmol/L

UND

S1 < 2 (Definition von S1 siehe unten)

UND

Calcium ≥ 0,5 mmol/L

UND

Leitfähigkeit ≤ 600 μS/cm bei 25 °C

UND

S2 < 1 oder S2> 3 (Definition von S2 siehe unten)

Formula Konzentrationen in mmol/l

Formula Konzentrationen in mmol/l

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe A

Produktgruppe B

Produktgruppe C

Grundlage für den Vorschlag

Sowohl in Frankreich (DTU 60.1/NF P 40-201) als auch in Deutschland (DIN 50930-3) gibt es gesetzliche Vorgaben für die Wasserzusammensetzung. Diese Grenzwerte beruhen auf praktischen Erfahrungen, die je nach Land jedoch auf unterschiedliche Weise zum Ausdruck kommen. Der Vorschlag deckt im Wesentlichen dieselben Zusammensetzungen ab wie die nationalen Rechtsvorschriften und berücksichtigt vorhandene Ergebnisse aus der deutschen und der konormativen Forschung.

Der Vorschlag trägt auch den Empfehlungen der Norm EN 12502-3 (Risiko lokalisierter Korrosion) Rechnung. Durch Ablösung korrodierter Eisenteilchen führt die lokalisierte Korrosion häufig zu einer Verschlechterung der Wasserqualität.

Der Vorschlag beruht auf Ergebnissen aus der Untersuchung von Rohren aus galvanisiertem Stahl mit Bleikonzentrationen zwischen 1,0 % und 0,6 % in der Zinkschicht, wobei für Rohre mit geringeren Bleikonzentrationen ein ähnliches Verhalten vorausgesetzt wird.

Kohlenstoffstahl

Kohlenstoffstahl für Rohre und Tanks

Kohlenstoffstahl ohne dauerhaft schützende Deckschichten ist für den Kontakt mit Trinkwasser nicht geeignet.

Kohlenstoffstahl für Ausrüstungsgegenstände

Kohlenstoffstahl ohne schützende Deckschicht eignet sich für spezifische Verwendungszwecke (z. B. für Pumpen und Ventile) und nur für kleine Wasserkontaktflächen.

1.8.1.12.   Kategorie

Die Bestandteile und unvermeidbaren Begleitelemente sollten die nachstehenden Höchstgehalte nicht überschreiten:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Eisen

 

Antimon

0,02

Kohlenstoff

≤ 2,11

Arsen

0,02

Chrom

≤ 1,0

Cadmium

0,02

Molybdän

≤ 1,0

Blei

0,02

Nickel

≤ 0,5

 

 

1.8.1.13.   Geeignete Legierungen

Die Bestandteile und unvermeidbaren Begleitelemente sollten die nachstehenden Höchstgehalte nicht überschreiten:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Eisen

 

Antimon

0,02

Kohlenstoff

≤ 2,11

Arsen

0,02

Chrom

≤ 1,0

Cadmium

0,02

Molybdän

≤ 1,0

Blei

0,02

Nickel

≤ 0,5

 

 

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe C

Grundlage für den Vorschlag:

Entwurf einer italienischen Regelung

Berechnung der möglichen Auswirkungen auf Trinkwasser

Gusseisen

Gusseisen für Rohre und Tanks

Gusseisen ohne dauerhaft schützende Deckschichten ist für den Kontakt mit Trinkwasser nicht geeignet.

Gusseisen für Ausrüstungsgegenstände

Gusseisen ohne schützende Deckschicht eignet sich für spezifische Verwendungszwecke (z. B. für Pumpen und Ventile) und nur für kleine Wasserkontaktflächen. Die Zusammensetzung muss geregelt werden.

1.8.1.14.   Kategorie

Die Bestandteile und unvermeidbaren Begleitelemente sollten die nachstehenden Höchstgehalte nicht überschreiten:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

 

 

Antimon

0,02

Eisen

 

Arsen

0,02

Kohlenstoff

 

Cadmium

0,02

Chrom

≤ 1,0

Blei

0,02

Molybdän

≤ 1,0

 

 

Nickel

≤ 6,0

 

 

1.8.1.15.   Geeignete Legierungen

Die Bestandteile und unvermeidbaren Begleitelemente sollten die nachstehenden Höchstgehalte nicht überschreiten:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

 

 

Antimon

0,02

Eisen

 

Arsen

0,02

Kohlenstoff

 

Cadmium

0,02

Chrom

≤ 1,0

Blei

0,02

Molybdän

≤ 1,0

 

 

Nickel

≤ 6,0

 

 

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe C

Grundlage für den Vorschlag

Entwurf einer italienischen Regelung

Französische Regelung

Berechnung der möglichen Auswirkungen auf das Trinkwasser.


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