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Document 32012R0942

Verordnung (EU) Nr. 942/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

OJ L 282, 16.10.2012, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 013 P. 241 - 243

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R1932

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/942/oj

16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 942/2012 DES RATES

vom 15. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 (2) erlassen, die das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Eritrea technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. Juli 2012 die Resolution 2060 (2012) verabschiedet, die unter den Nummern 11 und 12 bestimmte Ausnahmeregelungen zu dem mit der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Waffenembargo vorsieht.

(3)

Um die Resolution 2060 (2012) umzusetzen, hat der Rat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/632/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/127/GASP geändert wird, indem bestimmte Ausnahmeregelungen zum Verbot von Hilfe festgelegt werden.

(4)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Absatz 1 gilt nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde.

(4)   Absatz 1 gilt nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird.“

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19.

(2)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 16.

(3)  Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.


ANHANG

„ANHANG II

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 5, 6, 7 und 10 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro: EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“


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