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Document 32012R0919

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 274, 9.10.2012, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 006 P. 60 - 61

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2012/919/oj

9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 919/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei den in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (2) genannten Finanzinstrumenten sollte darauf abgestimmt werden, wie diese Wertminderung bei den verschiedenen Arten von Finanzinstrumenten zum Ausdruck kommt. Diese Methode kann auf einen tatsächlichen Kursrückgang für ein Finanzinstrument, eine Renditeerhöhung für einen von einem Unternehmen begebenen Schuldtitel oder eine die gesamte Renditekurve betreffende Renditeerhöhung für Schuldtitel öffentlicher Emittenten abstellen.

(2)

Die vorliegende Verordnung sollte in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission (3) gelesen werden, in der Schwellenwerte festgelegt werden für eine signifikante Wertminderung bei illiquiden Aktien, bei von öffentlichen Emittenten und von Unternehmen begebenen Schuldtiteln, bei börsengehandelten Fonds, bei Geldmarktinstrumenten und bei Derivaten, deren einziges Basisinstrument ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist. Die vorliegende Verordnung sollte sich daher darauf beschränken, die Methode zur Berechnung der signifikanten Wertminderung bei diesen Instrumenten festzulegen.

(3)

Um für Marktteilnehmer und zuständige Behörden Kohärenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 identisch sein.

(4)

Da in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 anerkannt wurde, dass vor ihrer sinnvollen Anwendung verbindliche technische Standards erlassen werden sollten und es erforderlich ist, vor dem 1. November 2012 nicht wesentliche Schlüsselfaktoren zu bestimmen, die den Marktteilnehmern die Einhaltung und den Behörden die Durchsetzung dieser Verordnung erleichtern, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung wird die Methode zur Berechnung der 10 %igen Wertminderung bei liquiden, an einem Handelsplatz gehandelten Aktien gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegt.

(2)   In dieser Verordnung wird außerdem die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei folgenden an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten festgelegt, wie sie in der gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erlassenen delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 spezifiziert wird:

a)

illiquiden Aktien;

b)

folgenden nicht derivativen Finanzinstrumenten:

i)

von öffentlichen Emittenten und von Unternehmen begebenen Schuldtiteln;

ii)

börsengehandelten Fonds;

iii)

Geldmarktinstrumenten;

c)

Derivaten, deren einziges Basisinstrument ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist.

Artikel 2

Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei liquiden und illiquiden Aktien

(1)   Bei einer an einem Handelsplatz gehandelten Aktie wird die Wertminderung gegenüber der am vorangehenden Handelstag an diesem Handelsplatz festgestellten offiziellen Schlussnotierung berechnet, so wie diese nach den geltenden Vorschriften dieses Handelsplatzes definiert ist.

(2)   Etwaige Kursrückgänge, die sich ausschließlich auf einen Aktiensplit, auf eine Kapitalmaßnahme (Corporate Action) oder auf vergleichbare, vom Emittenten in Bezug auf das ausgegebene Aktienkapital beschlossene Maßnahmen, die zu einer Korrektur des Kurses durch den betreffenden Handelsplatz führen können, zurückführen lassen, werden bei dieser Berechnungsmethode nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei anderen nicht derivativen Finanzinstrumenten

(1)   Bei Finanzinstrumenten, die keine Aktien sind und nicht unter die in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführten Derivat-Gattungen fallen, wird eine signifikante Wertminderung nach der in den Absätzen 2, 3 und 4 dargelegten Methode berechnet.

(2)   Bei einem Finanzinstrument, bei dem die in Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte signifikante Wertminderung im Verhältnis zu einem am betreffenden Handelsplatz notierten Kurs gemessen wird, wird die Minderung gegenüber der an dem betreffenden Handelsplatz festgestellten offiziellen Schlussnotierung berechnet, so wie diese nach den geltenden Vorschriften dieses Handelsplatzes definiert ist.

(3)   Bei einem von einem öffentlichen Emittenten begebenen Finanzinstrument, bei dem die in Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte signifikante Wertminderung im Verhältnis zu einer Renditekurve gemessen wird, wird die Minderung als eine die gesamte Renditekurve betreffende Renditeerhöhung im Vergleich zur Renditekurve des öffentlichen Emittenten bei Geschäftsschluss am vorangehenden Handelstag berechnet, so wie diese anhand der für den öffentlichen Emittenten an diesem Handelsplatz vorliegenden Daten kalkuliert wird.

(4)   Bei einem Finanzinstrument, bei dem die in Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte signifikante Wertminderung im Verhältnis zu einer Veränderung der Rendite gemessen wird, wird die Minderung als Erhöhung der jeweiligen Rendite im Vergleich zur Rendite des Instruments bei Geschäftsschluss am vorangehenden Handelstag berechnet, so wie sie diese anhand der für dieses Instrument an diesem Handelsplatz vorliegenden Daten kalkuliert wird.

Artikel 4

Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei Derivaten

Bei Finanzinstrumenten, die unter die in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführten Derivat-Gattungen fallen und deren einziges Basisinstrument ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, für das eine signifikante Wertminderung gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 spezifiziert wurde, wird eine signifikante Wertminderung unter Bezugnahme auf die signifikante Wertminderung bei dem betreffenden Basisinstrument berechnet.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


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