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Document 32012R0670
Regulation (EU) No 670/2012 of the European Parliament and of the Council of 11 July 2012 amending Decision No 1639/2006/EC establishing a Competitiveness and Innovation Framework Programme (2007-2013) and Regulation (EC) No 680/2007 laying down general rules for the granting of Community financial aid in the field of the trans-European transport and energy networks
Verordnung (EU) Nr. 670/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze
Verordnung (EU) Nr. 670/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze
OJ L 204, 31.7.2012, p. 1–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 009 P. 153 - 162
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R1316
31.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 670/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Juli 2012
zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 172 und 173 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) eingerichtet; es beinhaltet verschiedene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen spezifischer Programme, von denen das „Programm zur Unterstützung der Politik für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ die Stärkung des Binnenmarktes für IKT-Produkte und -Dienstleistungen sowie IKT-gestützte Produkte und Dienstleistungen unterstützt und die Innovation durch verstärkten Einsatz von und Investitionen in IKT fördern soll. |
(2) |
Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist die Festlegung von Grundregeln für die Gewährung von Unionszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze sowie die Schaffung des Risikoteilungsinstruments „Kreditgarantieinstrument für TEN-Verkehrsvorhaben (TEN-V-Vorhaben)“. |
(3) |
Die Kommission geht davon aus, dass in den nächsten zehn Jahren Investitionen beispiellosen Ausmaßes in die europäischen Verkehrs-, Energie, Informations- und Kommunikationsnetze erforderlich sein werden, um zur Erreichung der politischen Ziele der Strategie Europa 2020 beizutragen, insbesondere was die Klimaziele und den Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen betrifft, indem intelligente, modernere und vollständig vernetzte Infrastrukturen entwickelt werden, und um die Vollendung des Binnenmarktes zu fördern. |
(4) |
Fremdkapitalmarktfinanzierungen für Infrastrukturprojekte sind in der Union nicht ohne weiteres verfügbar. Schwierigkeiten bei der Beschaffung langfristiger privater oder öffentlicher Finanzierungen für Infrastrukturprojekte sollten weder zu schlechteren Leistungen des Verkehrssektors, der Telekommunikations- und Energiesysteme führen, noch eine langsamere Verbreitung der Breitbandversorgung nach sich ziehen. Wegen der Zersplitterung der Anleihemärkte in der Union, der unbekannten Nachfrage sowie der Größe und Komplexität von Infrastrukturprojekten, die lange Vorlaufzeiten für die Vorbereitung erfordern, ist es gerechtfertigt, sich mit dieser Frage auf Unionsebene auseinanderzusetzen. |
(5) |
Finanzierungsinstrumente, die durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) geregelt werden, können in bestimmten Fällen die Effizienz von Haushaltsausgaben steigern und starke Multiplikatorwirkung entfalten, was die Mobilisierung privater Finanzmittel angeht. Dies ist besonders relevant im Kontext eines schwierigen Zugangs zu Krediten, der angespannten Lage der öffentlichen Haushalte und im Hinblick auf die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen Aufschwung in Europa voranzutreiben. |
(6) |
In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“ begrüßte das Europäische Parlament die Initiative der Europa-2020-Projektanleihen als Risikoteilungsmechanismus mit der EIB, der eine nach oben begrenzte Unterstützung aus dem Unionshaushalt leistet, die Unionsmittel zur Entfaltung bringen und für zusätzliches Interesse privater Investoren an vorrangigen Vorhaben entsprechend den Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 sorgen soll. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Juli 2011 zur Binnenmarktakte erinnerte der Rat daran, dass Finanzierungsinstrumente noch eingehender auf ihre Hebelwirkung im Vergleich zu bestehenden Instrumenten, auf Risiken, die ihre Nutzung für die Haushaltsbilanzen der Regierungen mit sich bringen würde, sowie die mögliche Verdrängung privater Finanzinstitute hin geprüft werden müssen. Die Mitteilung der Kommission über eine Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative und der zugehörigen Folgenabschätzung, der eine öffentliche Konsultation zugrunde liegt, sollte in diesem Kontext gesehen werden. |
(7) |
Eine Pilotphase für die Europa-2020-Projektanleiheninitiative sollte eingeleitet werden, die das Ziel verfolgt, zur Finanzierung vorrangiger Vorhaben mit einem klaren Mehrwert für die Union beizutragen und die stärkere Beteiligung des Privatsektors an langfristigen Kapitalmarktfinanzierungen von wirtschaftlich tragfähigen Vorhaben in den Bereichen Verkehrs, Energie und IKT-Infrastruktur zu erleichtern. Mit dem Instrument werden Vorhaben mit ähnlichen Finanzierungsbedürfnissen gefördert, dadurch sollten — durch Ausnutzung möglicher Synergieeffekte zwischen den Sektoren — größere Vorteile in Bezug auf Marktwirkung, Verwaltungseffizienz und Ressourcennutzung erzielt werden. Den Akteuren des Infrastruktursektors wie Finanzierern, Behörden, Infrastrukturbetreibern, Bauunternehmen und Betreibern sollte ein kohärentes, marktgesteuertes Instrument an die Hand gegeben werden. |
(8) |
Während der Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative würden Unionsmittel neben Finanzmitteln der EIB in Form eines Risikoteilungsinstruments für von Projektgesellschaften begebene Projektanleihen genutzt. Dieses Instrument zielt darauf ab, das Zahlungsrisiko eines Vorhabens und das Kreditrisiko der Anleiheinhaber so weit abzumildern, dass die Kapitalmarktakteure, wie Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften und andere Interessenten, bereit sind, mehr in infrastrukturprojektgebundene Anleihen zu investieren, als dies ohne die Unterstützung möglich wäre. |
(9) |
Unter Berücksichtigung der langjährigen Expertise der EIB sowie der Tatsache, dass sie den wichtigsten Finanzierer für Infrastrukturprojekte darstellt sowie das nach dem Vertrag eingerichtete Finanzinstitut der EU ist, sollte die Kommission die EIB bei der Durchführung dieser Pilotphase hinzuziehen. Die wichtigsten Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen sollten auf dem Wege dieser Verordnung festgelegt werden. Detailliertere Bestimmungen und Bedingungen, einschließlich Risikoteilung, Vergütung, Überwachung und Kontrolle, sollten im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt werden. Diese Kooperationsvereinbarung sollte von der Kommission und der EIB im Rahmen ihrer entsprechenden Verfahren genehmigt werden. |
(10) |
Die Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sollte möglichst bald innerhalb des aktuellen Finanzrahmens eingeleitet und ohne unangemessene Verzögerung durchgeführt werden, um festzustellen, ob und in welchem Umfang solche Finanzierungsinstrumente zur Risikoteilung einen zusätzlichen Nutzen im Bereich der Infrastrukturfinanzierung sowie für die Entwicklung der Fremdmittelfinanzierungen bei Infrastrukturprojekten bringen. |
(11) |
Die Pilotphase sollte 2012 und 2013 durch die Umschichtung von Haushaltsmitteln aus laufenden Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsprogrammen finanziert werden. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, bis zu 200 Mio. EUR aus dem TEN-V-Haushalt, bis zu 20 Mio. EUR aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie bis zu 10 Mio. EUR aus dem TEN-Energie-Haushalt (TEN-E-Haushalt) neu zuzuweisen. Sowohl der Umfang der Initiative als auch die Zahl der Vorhaben, die unterstützt werden können, werden durch die verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt. |
(12) |
Die Haushaltsmittel sollten von der EIB anhand einer Liste von Vorhaben, die nach Auffassung der EIB und der Kommission im Sinne langfristiger politischer Ziele der Union geeignet sind und deren Realisierung sie für wahrscheinlich halten, beantragt werden. Die Anträge sowie die entsprechenden Verpflichtungen zur Vornahme von Mittelbindungen sollten vor dem 31. Dezember 2013 gestellt werden bzw. erfolgen. Wegen der Komplexität von großen Infrastrukturprojekten sollte es möglich sein, dass die eigentliche Genehmigung durch den Verwaltungsrat der EIB zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2014. |
(13) |
Bei der Beantragung der Unterstützung sowie der Auswahl und Durchführung aller Vorhaben sollte Unionsrecht gelten, insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen, und es sollte darauf geachtet werden, dass keine Marktverzerrungen entstehen oder verstärkt werden. |
(14) |
Zusätzlich zu der Berichtspflicht nach Ziffer 49 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) sollte die Kommission mit Unterstützung der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung alle sechs Monate während der Pilotphase Bericht erstatten sowie in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht vorlegen. Eine unabhängige umfassende Bewertung sollte 2015 erfolgen. |
(15) |
Ausgehend von dieser unabhängigen umfassenden Bewertung sollte die Kommission die Relevanz der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sowie ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Steigerung des Investitionsvolumens bei vorrangigen Vorhaben und auf die Verbesserung des Wirkungsgrades der Ausgaben der Union beurteilen. |
(16) |
Die Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sollte als Vorbereitung der von der Kommission vorgeschlagenen Fazilität „Connecting Europe“ eingeleitet werden. Sie greift etwaigen Beschlüssen über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der Union nach 2013 sowie zur möglichen Wiederverwendung von Rückflüssen aus Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der Verhandlungen über eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union nicht vor. |
(17) |
Zur Durchführung der Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative müssen der Beschluss Nr. 1639/2006/EG und die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 entsprechend geändert werden. |
(18) |
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und angesichts der begrenzten Dauer der Pilotphase sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG
Der Beschluss Nr. 1639/2006/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 8 wird der folgende Absatz hinzugefügt: „(5a) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 legen die Kommission und die Europäische Investitionsbank (EIB) für Projekte, die im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 31 Absatz 2 durchgeführt werden, in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht vor. Eine unabhängige umfassende Bewertung erfolgt im Jahr 2015. Auf der Grundlage dieser Bewertung beurteilt die Kommission die Relevanz der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sowie ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Steigerung des Investitionsvolumens bei vorrangigen Projekten und auf die Verbesserung des Wirkungsgrades der Ausgaben der Union. Anhand dieser Bewertung und unter Berücksichtigung aller Optionen schlägt die Kommission gegebenenfalls geeignete Änderungen der Regelungen, einschließlich legislativer Änderungen, vor, insbesondere wenn die prognostizierte Marktakzeptanz nicht zufriedenstellend sein sollte oder falls ausreichend andere Quellen der langfristigen Fremdfinanzierung zur Verfügung stehen sollten. Der im ersten Unterabsatz genannte Zwischenbericht umfasst eine Liste der Projekte, die in den Genuss der Risikoteilungsinstrumente für Projektanleihen nach Artikel 31 Absätze 2a bis 2e gekommen sind, sowie Informationen über die Bedingungen der ausgegebenen Anleihen und die gegenwärtigen und möglichen zukünftigen Investoren.“ |
2. |
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Es wird folgender Anhang angefügt: „ANHANG IIIa Allgemeine Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 31 Absatz 2c Die EIB ist Partner im Rahmen der Risikoteilung und verwaltet den Unionsbeitrag zu dem Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen für die Union. Die genaueren Bestimmungen und Bedingungen zur Durchführung dieses Instruments, einschließlich seiner Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt, in der die Bestimmungen dieses Anhangs berücksichtigt werden. a) Die Fazilität der EIB
b) Haushalt IKT: 2013: bis zu 20 Mio. EUR. Der Antrag auf Übertragung der oben genannten Beträge wird bis 31. Dezember 2012 gestellt; ihm wird eine Vorausschätzung der Notwendigkeit des veranschlagten Beitrags der Union beigefügt. Erforderlichenfalls kann diese Vorausschätzung als Grundlage für eine nachfragebedingte Verringerung des Betrags für 2013 dienen; hierüber wird entsprechend dem Verfahren nach Artikel 46 Absatz 2 entschieden. c) Treuhandkonto
d) Verwendung des Unionsbeitrags Der Unionsbeitrag wird von der EIB verwendet,
e) Risiko- und Einnahmenteilung Das sich aus Buchstabe d ergebende Risikoteilungssystem findet seinen Niederschlag in einer entsprechenden Aufteilung der Risikovergütung, die die EIB der Gegenseite für jede Fazilität innerhalb des Projektbestands berechnet, zwischen der Union und der EIB. f) Preisfestsetzung Die Preisfestsetzung der Fazilitäten für Projektanleihen basiert auf der Risikovergütung entsprechend den einschlägigen Standardregelungen und -kriterien der EIB. g) Antragsverfahren Anträge auf Risikodeckung im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen sind an die EIB gemäß dem üblichen Antragsverfahren der EIB zu richten. h) Genehmigungsverfahren Die EIB prüft das Risiko und die finanziellen, technischen und rechtlichen Aspekte mit der gebührenden Sorgfalt und entscheidet entsprechend ihren Standardregelungen und -kriterien — insbesondere ihren Leitlinien für das Kreditrisikomanagement sowie ihren Auswahlkriterien in den Bereichen Soziales, Umwelt und Klima — über die Verwendung von Risikoteilungsinstrumenten für Projektanleihen und wählt die geeignete Art der nachrangigen Fazilität aus. i) Laufzeit
j) Berichterstattung Die Kommission und die EIB vereinbaren die Verfahren für die jährliche Berichterstattung über die Durchführung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen. Außerdem erstattet die Kommission mit Unterstützung der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt von sechs Monaten nach der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung gemäß Artikel 31 Absatz 2c alle sechs Monate Bericht über die Durchführung. k) Überwachung, Kontrolle und Bewertung Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments — gegebenenfalls auch durch Kontrollen vor Ort — und führt Überprüfungen und Kontrollen im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften durch (7). Die EIB verwaltet die nachrangigen Fazilitäten gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören. Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission und die Mitgliedstaaten vertreten sind, jede einzelne nachrangige Fazilität und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird. Die Kommission und die EIB legen dem Europäischen Parlament und dem Rat in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 einen Zwischenbericht über die Funktionsweise des Pilot-Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen vor, um die Ausgestaltung dieses Instruments zu optimieren. Eine umfassende unabhängige Bewertung wird im Jahr 2015 nach Genehmigung der letzten Projektanleihe-Operationen durchgeführt. Sie befasst sich unter anderem mit dem Mehrwert, der Zusätzlichkeit im Vergleich zu anderen Instrumenten der Union oder der Mitgliedstaaten sowie sonstigen Formen langfristiger Fremdfinanzierungen, der erreichten Multiplikatorwirkung, einer Einschätzung der Risiken sowie mit der Entstehung oder Korrektur möglicher Verzerrungseffekte. Die Bewertung beinhaltet ferner die Auswirkungen auf die finanzielle Tragfähigkeit der Projekte, das Volumen, die Bedingungen und die Kosten der Begebung der Anleihen, die allgemeineren Auswirkungen auf die Anleihenmärkte sowie die Aspekte des kontrollierenden Gläubigers und der Auftragsvergabe. Wenn möglich, liefert sie auch einen Kostenvergleich mit alternativen Möglichkeiten der Projektfinanzierung, einschließlich Bankdarlehen. Während der Pilotphase wird jedes ausgewählte Projekt bewertet. |
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 680/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden folgende Nummern hinzugefügt:
|
2. |
Im ersten Absatz von Artikel 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Anträge auf Risikodeckung im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g sind an die EIB gemäß dem üblichen Antragsverfahren der EIB zu richten.“ |
3. |
Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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4. |
In Artikel 16 wird der folgende Absatz eingefügt: „(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 legen die Kommission und die EIB für Vorhaben, die im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g durchgeführt werden, in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht vor. Eine unabhängige umfassende Bewertung erfolgt im Jahr 2015. Auf der Grundlage dieser Bewertung beurteilt die Kommission die Relevanz der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sowie ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Steigerung des Investitionsvolumens bei vorrangigen Vorhaben und auf die Verbesserung des Wirkungsgrades der Ausgaben der Union. Anhand dieser Bewertung und unter Berücksichtigung aller Optionen schlägt die Kommission gegebenenfalls geeignete Änderungen der Regelungen, einschließlich legislativer Änderungen, vor, insbesondere wenn die prognostizierte Marktakzeptanz nicht zufriedenstellend sein sollte oder falls ausreichend andere Quellen der langfristigen Fremdfinanzierung zur Verfügung stehen sollten.“ |
5. |
In Artikel 17 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz hinzugefügt: „Der in Artikel 16 Absatz 2a genannte Zwischenbericht umfasst auch eine Liste der Vorhaben, die in den Genuss des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g gekommen sind, sowie Informationen über die Bedingungen der ausgegebenen Anleihen und die gegenwärtigen und möglichen zukünftigen Investoren.“ |
6. |
Der Anhang wird umbenannt in Anhang I und die Worte „der Anhang“ in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d werden entsprechend durch „Anhang I“ ersetzt. |
7. |
Es wird folgender Anhang angefügt: „ANHANG Ia Wichtigste Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Die EIB ist Partner im Rahmen der Risikoteilung und verwaltet den Unionsbeitrag zu dem Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen für die Union. Die genaueren Bestimmungen und Bedingungen zur Durchführung dieses Instruments, einschließlich seiner Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt, in der die Bestimmungen dieses Anhangs berücksichtigt werden. a) Die Fazilität der EIB
b) Haushalt
Der Antrag auf Übertragung des Betrags für 2012 erfolgt unverzüglich nach der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung. Die Anträge auf Übertragung in den darauffolgenden Jahren erfolgen bis 31. Dezember des vorausgehenden Jahres. In jedem Fall wird dem Antrag auf Übertragung eine Vorausschätzung der Notwendigkeit des veranschlagten Unionsbeitrags beigefügt. Erforderlichenfalls kann diese Vorausschätzung als Grundlage für eine nachfragebedingte Kürzung der Beträge dienen; hierüber wird entsprechend dem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 entschieden. c) Treuhandkonto
d) Verwendung des Unionsbeitrags Der Unionsbeitrag wird von der EIB verwendet,
e) Risiko- und Einnahmenteilung Das sich aus Buchstabe d ergebende Risikoteilungssystem findet seinen Niederschlag in einer entsprechenden Aufteilung der Risikovergütung, die die EIB der Gegenseite für jede Fazilität des Vorhabenbestands berechnet, zwischen der Union und der EIB. Unbeschadet der für die Risikoteilung in Bezug auf das Kreditgarantieinstrument für TEN-Verkehrsvorhaben gemäß Anhang I bestehenden Regelungen gilt das Risikoteilungssystem für Projektanleihen auch für dieses Instrument, einschließlich laufender Projekte. f) Preisfestsetzung Die Preisfestsetzung der Fazilitäten für Projektanleihen basiert auf der Risikovergütung entsprechend den einschlägigen Standardregelungen und -kriterien der EIB. g) Antragsverfahren Anträge auf Risikodeckung im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen sind an die EIB gemäß dem üblichen Antragsverfahren der EIB zu richten. h) Genehmigungsverfahren Die EIB prüft das Risiko und die finanziellen, technischen und rechtlichen Aspekte mit der gebührenden Sorgfalt und entscheidet entsprechend ihren Standardregelungen und -kriterien — insbesondere ihren Leitlinien für das Kreditrisikomanagement sowie ihren Auswahlkriterien in den Bereichen Soziales, Umwelt und Klima — über die Verwendung von Risikoteilungsinstrumenten für Projektanleihen und wählt die geeignete Art der nachrangigen Fazilität aus. i) Laufzeit
j) Berichterstattung Die Kommission und die EIB vereinbaren die Verfahren für die jährliche Berichterstattung über die Durchführung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen. Außerdem erstattet die Kommission mit Unterstützung der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt von sechs Monaten nach der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g alle sechs Monate Bericht über die Durchführung. k) Überwachung, Kontrolle und Bewertung Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments — gegebenenfalls auch durch Kontrollen vor Ort — und führt Überprüfungen und Kontrollen im Einklang mit Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch. Die EIB verwaltet die nachrangigen Fazilitäten gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören. Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission und die Mitgliedstaaten vertreten sind, jede einzelne nachrangige Fazilität und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird. Die Kommission und die EIB legen dem Europäischen Parlament und dem Rat in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 einen Zwischenbericht über die Funktionsweise des Pilot-Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen vor, um die Ausgestaltung dieses Instruments zu optimieren. Eine umfassende unabhängige Bewertung wird im Jahr 2015 nach Genehmigung der letzten Projektanleihe-Operationen durchgeführt. Sie befasst sich unter anderem mit dem Mehrwert, der Zusätzlichkeit im Vergleich zu anderen Instrumenten der Union oder der Mitgliedstaaten sowie sonstigen Formen langfristiger Fremdfinanzierungen, der erreichten Multiplikatorwirkung, einer Einschätzung der Risiken sowie mit der Entstehung oder Korrektur möglicher Verzerrungseffekte. Die Bewertung beinhaltet ferner die Auswirkungen auf die finanzielle Tragfähigkeit der Vorhaben, das Volumen, die Bedingungen und Kosten der Begebung der Anleihen, die allgemeineren Auswirkungen auf die Anleihenmärkte sowie die Aspekte des kontrollierenden Gläubigers und der Auftragsvergabe. Wenn möglich, liefert sie auch einen Kostenvergleich mit alternativen Möglichkeiten der Projektfinanzierung, einschließlich Bankdarlehen. Während der Pilotphase wird jedes ausgewählte Vorhaben bewertet.“ |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 134.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Juli 2012.
(3) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.
(4) ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(7) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“
Erklärung der Kommission
Gemäß Nummer 49 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung erstattet die Kommission der Haushaltsbehörde einmal jährlich Bericht über die Finanzierungsinstrumente. Der Bericht 2012 wird auch die EU-EIB-Projektanleiheninitiative zum Gegenstand haben.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Pilotphase der Projektanleiheninitiative möchte die Kommission klarstellen, dass die in Erwägungsgrund 14 verwendete Formulierung „alle sechs Monate während der Pilotphase Bericht erstatten“ und die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b sowie in Artikel 2 Absatz 7 verwendete Formulierung „berichtet … während der Pilotphase alle sechs Monate“ so zu verstehen sind, dass die Kommission Rat und Parlament unterrichtet, indem sie vor beiden Organen erscheint und einschlägiges Dokumentationsmaterial vorlegt, und nicht, indem sie einen offiziellen Kommissionsbericht ausarbeitet, was angesichts des begrenzten Umfangs der Pilotphase einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde.