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Document 32012R0360

Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis -Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 114, 26.4.2012, p. 8–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 08 Volume 003 P. 297 - 302

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023: This act has been changed. Current consolidated version: 25/10/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/360/oj

26.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 360/2012 DER KOMMISSION

vom 25. April 2012

über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, durch Verordnung einen Schwellenwert festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren nach Artikel 108 Absatz 3 unterliegen.

(2)

Auf der Grundlage der genannten Verordnung hat die Kommission insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (3) erlassen, in der ein allgemeiner De-minimis-Höchstbetrag von 200 000 EUR je Beihilfeempfänger in einem Zeitraum von drei Steuerjahren festgesetzt ist.

(3)

Die Erfahrung der Kommission mit der Anwendung der Beihilfevorschriften auf Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen, hat gezeigt, dass der Höchstbetrag, bis zu dem davon ausgegangen werden kann, dass die diesen Unternehmen gewährten Vorteile den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, in einigen Fällen von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 festgesetzten allgemeinen De-minimis-Höchstbetrag abweichen kann. Denn zumindest einige dieser Vorteile dürften einen Ausgleich für die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen zusätzlichen Kosten darstellen. Zudem sind viele Tätigkeiten, die als Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, auf ein bestimmtes geografisches Gebiet begrenzt. Es ist daher zweckmäßig, neben der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 eine Verordnung mit spezifischen De-minimis-Vorschriften für Unternehmen einzuführen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Daher sollte ein Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum insgesamt erhalten darf, festgelegt werden.

(4)

Nach Erfahrung der Kommission sollte davon ausgegangen werden, dass Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, sofern der Beihilfebetrag, den das begünstigte Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhält, über einen Zeitraum von drei Steuerjahren insgesamt 500 000 EUR nicht übersteigt. In Anbetracht der Entwicklungen im Personenkraftverkehr und des vorwiegend lokalen Charakters der in diesem Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist es nicht zweckmäßig, für diesen Bereich einen niedrigeren Höchstbetrag anzusetzen; auch hier sollte ein Höchstbetrag von 500 000 EUR gelten.

(5)

Für die Prüfung, ob dieser Höchstbetrag eingehalten wurde, sind die Steuerjahre zugrunde zu legen, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat für Steuerzwecke herangezogen werden. Der dabei zugrunde zu legende Zeitraum von drei Jahren ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind auch von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfen, selbst wenn diese ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert werden. Es sollte ausgeschlossen werden, dass über den zulässigen Höchstbetrag hinausgehende Beihilfebeträge in mehrere kleinere Tranchen aufgeteilt werden können, damit sie in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(6)

Diese Verordnung sollte nur für Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten. Das begünstigte Unternehmen sollte daher schriftlich mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die die Beihilfe bestimmt ist, betraut werden. Das mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen sollte dem Betrauungsakt Einzelheiten zu dem Auftrag entnehmen können, der Betrauungsakt muss jedoch nicht unbedingt alle Details enthalten, die im Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (4), aufgeführt sind.

(7)

Da für die Bereiche Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei, Aquakultur und Straßengüterverkehr besondere Vorschriften gelten, in diesen Bereichen tätige Unternehmen selten mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden und die Gefahr besteht, dass selbst Beihilfen, die unterhalb des in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbetrags die Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, sollte diese Verordnung nicht für die genannten Bereiche gelten. Im Falle von Unternehmen, die in den Bereichen Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei, Aquakultur und Straßengüterverkehr, aber auch in anderen Bereichen und Tätigkeiten tätig sind, sollte diese Verordnung für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten (wie z. B. das Einsammeln von Abfällen aus dem Meer) gelten, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellen, dass für die Tätigkeit in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen keine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung gewährt wird. Die Mitgliedstaaten können dieser Verpflichtung insbesondere dadurch nachkommen, dass sie den Betrag der De-minimis-Beihilfe auf den Ausgleich der durch die Dienstleistung verursachten Kosten, einschließlich eines angemessenen Gewinns, beschränken. Diese Verordnung sollte nicht für den Kohlesektor gelten, da sich dieser durch besondere Merkmale auszeichnet und in diesem Bereich tätige Unternehmen selten mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden.

(8)

Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Als Verarbeitung oder Vermarktung sollten in diesem Zusammenhang weder Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf wie das Ernten, Mähen und Dreschen von Getreide, das Verpacken von Eiern usw. noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter angesehen werden.

(9)

Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (5) verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen. Aus diesem Grund sollten Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der erworbenen oder angebotenen Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten De-minimis-Beihilfen, die an die Verpflichtung gebunden sind, die Beihilfen mit den Primärerzeugern zu teilen.

(10)

Diese Verordnung sollte weder für De-minimis-Ausfuhrbeihilfen gelten noch für De-minimis-Beihilfen, durch die heimische Erzeugnisse Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

(11)

Diese Verordnung sollte nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) gelten, da es nicht zweckmäßig ist, Unternehmen in Schwierigkeiten Betriebsbeihilfen zu gewähren, wenn kein Umstrukturierungskonzept vorliegt, und es im Falle der Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen dieser Art schwierig ist, das Bruttosubventionsäquivalent zu bestimmen.

(12)

Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, sollte für De-minimis-Beihilfen als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(13)

Um eine Umgehung der in verschiedenen Unionsrechtsakten vorgesehenen Beihilfehöchstintensitäten zu verhindern, sollten De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden dürfen, wenn die aus dieser Kumulierung resultierende Beihilfeintensität die Beihilfeintensität übersteigen würde, die im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist.

(14)

Diese Verordnung sollte nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 auf Unternehmen beeinträchtigen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, sich bei Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf diese Verordnung oder auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 zu stützen.

(15)

Der Gerichtshof hat in seinem Altmark-Urteil (7) eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Ausgleichsleistung für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass die Ausgleichsleistung, die auf die dem effizient wirtschaftenden Unternehmen durch die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Nettokosten begrenzt ist, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Ausgleichsleistungen, die über diese Nettokosten hinausgehen, gelten als staatliche Beihilfe, die nach den anwendbaren Beihilfevorschriften der Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Um zu vermeiden, dass diese Verordnung angewandt wird, um die im Altmark-Urteil festgelegten Voraussetzungen zu umgehen, oder dass nach dieser Verordnung De-minimis-Beihilfen gewährt werden, die aufgrund einer Kumulierung mit anderen Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse den Handel beinträchtigen, sollten De-minimis-Beihilfen, die nach dieser Verordnung gewährt werden, mit keinen anderen Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung kumuliert werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich im Sinne des Altmark-Urteils um eine staatliche Beihilfe handelt oder ob sie nach dem Beschluss 2012/21/EU oder nach der Mitteilung der Kommission – Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (8) mit dem Binnenmarkt vereinbar wären. Deshalb sollte diese Verordnung nicht für Ausgleichsleistungen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten, für die auch andere Formen von Ausgleichsleistungen gewährt werden, es sei denn, es handelt sich bei der anderen Ausgleichsleistung um eine De-minimis-Beihilfe, die auf der Grundlage anderer De-minimis-Verordnungen gewährt wurde, und die Kumulierungsregeln dieser Verordnung wurden eingehalten.

(16)

Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode anwenden. Um diese Berechnung zu vereinfachen, sollten im Einklang mit der bisherigen Praxis bei der Anwendung der De-minimis-Vorschrift Beihilfen, die nicht in Form eines Barzuschusses gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Subventionsäquivalents anderer transparenter Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Sinne einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze als marktübliche Zinssätze zugrunde gelegt werden; diese sind in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (9) aufgeführt.

(17)

Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und einer wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für transparente De-minimis-Beihilfen gelten. Eine Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen möglich. Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter zulässigen De-minimis-Höchstbetrag. Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (10) sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag vor. Beihilfen in Form von Darlehen sollten als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist.

(18)

Im Falle von Garantieregelungen, die keine Beeinträchtigung des Handels oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken können und hinsichtlich deren ausreichend Daten verfügbar sind, um jegliche möglichen Wirkungen verlässlich festzustellen, ist es erforderlich, Rechtssicherheit zu schaffen. Diese Verordnung sollte deshalb den allgemeinen De-minimis-Höchstbetrag von 500 000 EUR auf der Grundlage des verbürgten Betrags des durch die Garantie besicherten Einzeldarlehens in einen garantiespezifischen Höchstbetrag übertragen. Dieser Höchstbetrag sollte anhand einer Methode zur Ermittlung des Beihilfebetrags in Garantieregelungen für Darlehen zugunsten rentabler Unternehmen berechnet werden. Diese Methode und die Daten, die zur Berechnung des garantiespezifischen Höchstbetrags genutzt werden, sollten nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten herangezogen werden. Der garantiespezifische Höchstbetrag sollte daher nicht für außerhalb einer Garantieregelung gewährte Einzelbeihilfen, für Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten und für Garantien für Transaktionen, bei denen es sich nicht um Darlehen handelt (z. B. Garantien für Eigenkapitalmaßnahmen), gelten. Dieser Höchstbetrag sollte bestimmt werden auf der Grundlage der Feststellung, dass unter Berücksichtigung eines Faktors von 13 % (Nettoausfallquote), der das Szenario des ungünstigsten anzunehmenden Falles für Garantieregelungen in der Union darstellt, das Bruttosubventionsäquivalent einer Garantie in Höhe von 3 750 000 EUR als identisch mit dem De-minimis-Höchstbetrag von 500 000 EUR angesehen werden kann. Diese Höchstbeträge sollten lediglich für Garantien gelten, deren Garantieanteil bis zu 80 % des zugrunde liegenden Darlehens beträgt. Eine Methode, die von der Kommission nach entsprechender Anmeldung auf der Grundlage einer Kommissionsverordnung im Bereich der staatlichen Beihilfen genehmigt worden ist, kann ebenfalls von den Mitgliedstaaten verwendet werden, um das Bruttosubventionsäquivalent der Garantie zu ermitteln, wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die betreffenden Arten von Garantien und die betreffenden zugrunde liegenden Transaktionen bezieht, um die es auch im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung geht.

(19)

Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme, bei der es sich nicht um einen Barzuschuss, ein Darlehen, eine Garantie, eine Kapitalzuführung, eine Risikokapitalmaßnahme oder eine begrenzte Steuerbefreiung handelt, zu einem Bruttosubventionsäquivalent führt, das den De-minimis-Höchstbetrag nicht überschreitet und daher unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen könnte.

(20)

Die Kommission hat die Aufgabe zu gewährleisten, dass die Beihilfevorschriften eingehalten werden und insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach den De-minimis-Vorschriften erfüllt sind. Nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein und demselben Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, den insgesamt zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigt. Zu diesem Zweck und um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen, die nach anderen De-minimis-Verordnungen gewährt wurden, eingehalten werden, müssen die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung dem betreffenden Unternehmen unter Bezugnahme auf diese Verordnung den Beihilfebetrag mitteilen und darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Auch sollte der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens über andere De-minimis-Beihilfen, die unter diese Verordnung oder andere De-minimis-Verordnungen fallen, erhalten hat, die dem Unternehmen im betreffenden Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährt wurden. Um die Einhaltung des Höchstbetrags sicherzustellen, sollte der Mitgliedstaat alternativ die Möglichkeit haben, ein Zentralregister zu führen.

(21)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union für das öffentliche Beschaffungswesen sowie zusätzlicher Bestimmungen, die sich aus dem AEUV oder aus sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union ergeben, gelten.

(22)

Diese Verordnung sollte für Beihilfen gelten, die vor ihrem Inkrafttreten Unternehmen gewährt wurden, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.

(23)

Die Kommission beabsichtigt, diese Verordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht

a)

für Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (11) tätig sind;

b)

für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

c)

für Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

i)

wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet,

ii)

wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d)

für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

e)

für Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;

f)

für Beihilfen an Unternehmen, die im Kohlesektor im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates (12) tätig sind;

g)

für Beihilfen an Speditionsunternehmen für den gewerblichen Straßengüterverkehr;

h)

für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.

Sind Unternehmen in den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c oder g genannten Bereichen sowie in anderen Bereichen, die nicht aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeklammert sind, tätig, so gilt diese Verordnung nur für Beihilfen, die für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellen, dass für die Tätigkeit in den ausgeklammerten Bereichen keine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung gewährt wird.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse;

b)

„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

c)

„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ den Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt.

Artikel 2

De-minimis-Beihilfen

(1)   Beihilfen an Unternehmen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 8 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2)   Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht übersteigen.

Dieser Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

(3)   Der in Absatz 2 festgesetzte Höchstbetrag bezieht sich auf den Fall eines Barzuschusses. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe.

In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt.

(4)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Beihilfen in Form von Darlehen werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet worden ist.

b)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem De-minimis-Höchstbetrag.

c)

Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen werden nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag vor.

d)

Auf der Grundlage einer Garantieregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Teil des auf der Grundlage der Regelung gewährten zugrunde liegenden Darlehens 3 750 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des zugrunde liegenden Darlehens nur einen bestimmten Teile dieses Höchstbetrags dar, so gilt der entsprechende Teil des Höchstbetrags nach Artikel 2 als Bruttosubventionsäquivalent der Garantie. Die Garantie darf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens betragen. Garantien gelten ebenfalls als transparent, wenn

i)

vor ihrer Anwendung die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantien nach einer anderen Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde und

ii)

die genehmigte Methode ausdrücklich die Art der Garantien und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen betrifft, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

(5)   Übersteigt der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wurden, den Höchstbetrag nach Absatz 2, so kann diese Verordnung auch nicht für einen Teil in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht übersteigt. In einem solchen Fall kann diese Verordnung für die betreffende Beihilfemaßnahme nicht in Anspruch genommen werden.

(6)   De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die aus dieser Kumulierung resultierende Beihilfeintensität die Beihilfeintensität übersteigen würde, die im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist.

(7)   De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung können bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.

(8)   De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung können nicht mit Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kumuliert werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ausgleich um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht.

Artikel 3

Überwachung

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, so teilt er ihm schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) und die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die sie gewährt wird, mit und setzt es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag in Artikel 2 Absatz 2 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens, das die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm nach dieser Verordnung oder nach anderen De-minimis-Verordnungen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährt wurden.

Der Mitgliedstaat gewährt die neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Höchstbetrag nach Artikel 2 Absatz 2 überschreitet und die Kumulierungsregeln nach Artikel 2 Absätze 6, 7 und 8 eingehalten worden sind.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, eingerichtet, so gilt Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht mehr, sobald das Register einen Zeitraum von drei Jahren erfasst.

(3)   Die Mitgliedstaaten zeichnen alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen auf und stellen sie zusammen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind 10 Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind 10 Jahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen nach dieser Verordnung oder nach anderen De-minimis-Verordnungen erhalten hat.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt für De-minimis-Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurden, sofern diese Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 erfüllen. Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Beschlüssen, Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate angewandt werden.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 23.

(3)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(4)  ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

(5)  Rechtssache C-456/00, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, I-11949.

(6)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(7)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, Slg. 2003, I-7747).

(8)  ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15.

(9)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(10)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(11)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(12)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.


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