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Document 32012D0776

2012/776/: Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2012 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist

OJ L 340, 13.12.2012, p. 19–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/776/oj

13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Dezember 2012

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist

(2012/776/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1) (im Folgenden „Abkommen“) und dem Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 (2) zu diesem Abkommen (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen der Union und der Türkei schrittweise hergestellt.

(2)

Nach Artikel 9 des Abkommens ist für den Anwendungsbereich des Abkommens jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

(3)

Gemäß Artikel 39 des Zusatzprotokolls erlässt der Assoziationsrat Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die innerhalb der Union zu- und abwandern, sowie für deren in der Union wohnende Familien.

(4)

Um Artikel 39 des Zusatzprotokolls und Artikel 9 des Abkommens im Bereich der sozialen Sicherheit durchzuführen, hat der Assoziationsrat am 19. September 1980 in einem ersten Schritt den Beschluss Nr. 3/80 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (3) (im Folgenden „Beschluss Nr. 3/80“) erlassen.

(5)

Es muss sichergestellt werden, dass Artikel 9 des Abkommens und Artikel 39 des Zusatzprotokolls uneingeschränkt umgesetzt werden.

(6)

Die in Beschluss Nr. 3/80 enthaltenen Durchführungsbestimmungen müssen aktualisiert werden, damit sie den Entwicklungen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit (4) in der Europäischen Union Rechnung tragen.

(7)

Der Beschluss Nr. 3/80 sollte daher aufgehoben und durch einen Beschluss des Assoziationsrats ersetzt werden, der die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und des Zusatzprotokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in einem einzigen Schritt umsetzt.

(8)

Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festzulegen.

(9)

Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf für einen Beschluss des Assoziationsrats.

Kleinere Änderungen dieses Beschlussentwurfs können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Unionsvertretern im Assoziationsrat vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. CHARALAMBOUS


(1)  ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64.

(2)  ABl. L 293 vom 29.12.1972, S. 3.

(3)  ABl. C 110 vom 25.4.1983, S. 60.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSRATES EU-TÜRKEI

vom …

zur Annahme von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

gestützt auf das Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 (2), insbesondere auf Artikel 39,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden „Abkommen“) und dem Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 zu diesem Abkommen (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen der Union und der Türkei schrittweise hergestellt.

(2)

Nach Artikel 9 des Abkommens ist für den Anwendungsbereich des Abkommens jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

(3)

Artikel 39 des Zusatzprotokolls regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Türkei und der Mitgliedstaaten und legt die Grundsätze für diese Koordinierung fest.

(4)

Gemäß Artikel 39 des Zusatzprotokolls erlässt der Assoziationsrat weiter Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnende Familien.

(5)

Als ersten Schritt zur Umsetzung des Artikels 39 des Zusatzprotokolls hat der Assoziationsrat am 19. September 1980 den Beschluss Nr. 3/80 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (3) (im Folgenden „Beschluss Nr. 3/80“) erlassen.

(6)

Es muss sichergestellt werden, dass Artikel 9 des Abkommens und Artikel 39 des Zusatzprotokolls uneingeschränkt umgesetzt werden.

(7)

Die in Beschluss Nr. 3/80 enthaltenen Durchführungsbestimmungen müssen aktualisiert werden, damit sie den Entwicklungen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union Rechnung tragen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 (4) erweitert bereits den Geltungsbereich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (5) und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (6) auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht schon unter diese Verordnungen fallen. Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 enthält bereits den Grundsatz, dass hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die türkische Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, wie in Artikel 39 Absatz 2 des Zusatzprotokolls festgelegt.

(9)

Der Beschluss Nr. 3/80 sollte daher aufgehoben und durch einen Beschluss des Assoziationsrats ersetzt werden, der die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und des Zusatzprotokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in einem einzigen Schritt umsetzt.

(10)

Hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sollten nach diesem Beschluss aus dem Eintritt bestimmter Sachverhalte und Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei nicht berücksichtigt werden, keine anderen zusätzlichen Rechte als die Ausfuhr bestimmter Leistungen entstehen.

(11)

Gemäß diesem Beschluss sollten türkische Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn ihre Familienangehörigen zusammen mit ihnen einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie beschäftigt sind. Haben ihre Familienangehörigen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010. Für Familienangehörige eines Arbeitnehmers, die ihren Wohnsitz in einem nicht der Union angehörenden Staat, z. B. in der Türkei, haben, sollte dieser Beschluss keine Ansprüche auf Familienleistungen begründen.

(12)

Es könnte erforderlich sein, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den Besonderheiten der nationalen Rechtsvorschriften der Türkei gerecht werden, damit die Anwendung der Koordinierungsvorschriften erleichtert wird.

(13)

Um eine reibungslose Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Türkei zu gewährleisten, ist es erforderlich, spezielle Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei sowie über die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Personen und den Trägern des zuständigen Staates zu erlassen.

(14)

Es sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit die von diesem Beschluss erfassten Personen geschützt werden und ihnen durch sein Inkrafttreten keine Ansprüche verlorengehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet

a)

„Abkommen“ das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei;

b)

„Verordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung findet;

c)

„Durchführungsverordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 987/2009;

d)

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

e)

„Arbeitnehmer“

i)

für die Zwecke der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats: eine Person, die eine Beschäftigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung ausübt;

ii)

für die Zwecke der Rechtsvorschriften der Türkei: eine Person, die eine Beschäftigung im Sinne dieser Rechtsvorschriften ausübt;

f)

„Familienangehöriger“

i)

für die Zwecke der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats: einen Familienangehörigen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Verordnung;

ii)

für die Zwecke der Rechtsvorschriften der Türkei: einen Familienangehörigen im Sinne dieser Rechtsvorschriften;

g)

„Rechtsvorschriften“

i)

in Bezug auf die Mitgliedstaaten: Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l der Verordnung im Zusammenhang mit den Leistungen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen;

ii)

in Bezug auf die Türkei: die in der Türkei geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Leistungen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen;

h)

„Leistungen“

i)

in Bezug auf die Mitgliedstaaten: Leistungen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung;

ii)

in Bezug auf die Türkei: die entsprechenden in der Türkei gewährten Leistungen;

i)

„exportierbare Leistungen“

i)

in Bezug auf die Mitgliedstaaten:

Altersrenten,

Hinterbliebenenrenten,

Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

Invaliditätsrenten

im Sinne der Verordnung, mit Ausnahme der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Anhang X der Verordnung;

ii)

in Bezug auf die Türkei: die entsprechenden Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften der Türkei, mit Ausnahme der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses.

(2)   Für die sonstigen in diesem Beschluss verwendeten Ausdrücke gelten,

a)

in Bezug auf die Mitgliedstaaten: die Begriffsbestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung;

b)

in Bezug auf die Türkei: die Begriffsbestimmungen der einschlägigen in der Türkei geltenden Rechtsvorschriften.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für

a)

Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Türkei sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen,

b)

Familienangehörige von Arbeitnehmern gemäß Buchstabe a, wenn diese Familienangehörigen zusammen mit dem betreffenden Arbeitnehmer während dessen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat dort einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten;

c)

Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Türkei beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften der Türkei gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen und

d)

Familienangehörige von Arbeitnehmern gemäß Buchstabe c, wenn diese Familienangehörigen zusammen mit dem betreffenden Arbeitnehmer während dessen Beschäftigung in der Türkei dort einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten.

Artikel 3

Gleichbehandlung

(1)   Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Türkei und rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen, die zusammen mit den betreffenden Arbeitnehmern einen rechtmäßigen Wohnsitz haben, wird in Bezug auf die Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen diese Arbeitnehmer beschäftigt sind, bewirkt.

(2)   Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Türkei beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen, die zusammen mit den betreffenden Arbeitnehmern einen rechtmäßigen Wohnsitz haben, wird in Bezug auf die Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Türkei bewirkt.

TEIL II

BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER TÜRKEI

Artikel 4

Aufhebung der Wohnortklauseln

(1)   Exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i, auf die die in Artikel 2 Buchstaben a und c genannten Personen Anspruch haben, dürfen nicht deswegen gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Leistungsempfänger

i)

– für die Zwecke von Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Türkei hat oder

ii)

– für die Zwecke von Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften der Türkei — seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

(2)   Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b haben ebenso Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i wie die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Türkei haben.

(3)   Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d haben ebenso Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii wie die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger der Türkei ist, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben.

TEIL III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Türkei unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Durchführung dieses Beschlusses betreffen können.

(2)   Für die Zwecke dieses Beschlusses unterstützen sich die Behörden und die Träger der Mitgliedstaaten und der Türkei, als handele es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Türkei können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

(3)   Die Behörden und die Träger der Mitgliedstaaten und der Türkei können für die Zwecke dieses Beschlusses miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.

(4)   Die Träger und die Personen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sind zur gegenseitigen Information und zur Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

(5)   Die Personen, die von diesem Beschluss erfasst werden, müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder der Türkei, wenn die Türkei der zuständige Staat ist, und des Wohnsitzmitgliedstaats oder der Türkei, wenn die Türkei der Wohnsitzstaat ist, so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche gemäß diesem Beschluss auswirkt.

(6)   Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 5 kann angemessene Maßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände gemäß dem nationalen Recht vorgesehen sind, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diesen Beschluss eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

(7)   Die Mitgliedstaaten und die Türkei können nationale Bestimmungen zur Festlegung der Voraussetzungen für die Überprüfung eines Leistungsanspruchs erlassen, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Leistungsempfänger ihren Aufenthalts- oder Wohnort außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates haben, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet. Derartige Bestimmungen müssen verhältnismäßig sein, mit den Grundsätzen dieses Beschlusses im Einklang stehen und dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung bewirken. Sie sind dem Assoziationsrat mitzuteilen.

Artikel 6

Verwaltungskontrollen und ärztliche Untersuchungen

(1)   Dieser Artikel gilt für Personen im Sinne des Artikels 2, die exportierbare Leistungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i erhalten, sowie für die für die Durchführung dieses Beschlusses zuständigen Träger.

(2)   Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger einer solchen Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf oder wohnt er dort, während sich der leistungspflichtige Träger in der Türkei befindet, oder hält er sich vorübergehend in der Türkei auf oder wohnt er dort, während sich der leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.

Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind.

Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht.

Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Leistungsempfänger durch einen Arzt seiner Wahl entweder im Hoheitsgebiet, in dem der Antragsteller oder der Leistungsempfänger sich aufhält oder wohnt, oder in dem Land, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Leistungsempfänger nur dann aufgefordert werden, sich in den Staat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisen kann, ohne dass dies seine Gesundheit gefährdet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.

(3)   Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger einer solchen Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf oder wohnt dort, während sich der leistungspflichtige Träger in der Türkei befindet, oder hält er sich in der Türkei auf oder wohnt dort, während sich der leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird eine Verwaltungskontrolle auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers durchgeführt.

Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts hat dem leistungspflichtigen Träger, der die Verwaltungskontrolle verlangt hat, hierüber Bericht zu erstatten.

Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, die Situation des Leistungsempfängers durch einen Sachverständigen seiner Wahl prüfen zu lassen. Allerdings kann der Leistungsempfänger nur dann aufgefordert werden, sich in den Staat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisen kann, ohne dass dies seine Gesundheit gefährdet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.

(4)   Einer oder mehrere Mitgliedstaaten und die Türkei können andere Verwaltungsvorschriften vereinbaren, sofern sie den Assoziierungsrat davon unterrichten.

(5)   In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Untersuchungen und Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Untersuchung oder Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der sie angefordert hatte, erstattet.

Artikel 7

Anwendung des Artikels 25 des Abkommens

Artikel 25 des Abkommens gilt für den Fall, dass eine der beiden Vertragsparteien der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 nicht nachgekommen ist.

Artikel 8

Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Türkei

Der Assoziierungsrat kann erforderlichenfalls in Anhang II des vorliegenden Beschlusses besondere Bestimmungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Türkei festlegen.

Artikel 9

Verwaltungsverfahren aufgrund bestehender bilateraler Abkommen

Die in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und der Türkei vorgesehenen Verwaltungsverfahren können weiterhin angewendet werden, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen gemäß dem vorliegenden Beschluss nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 10

Ergänzende Vereinbarungen über Verwaltungsverfahren zur Durchführung dieses Beschlusses

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten und die Türkei können Vereinbarungen über die verwaltungstechnische Durchführung dieses Beschlusses und insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug schließen.

TEIL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Tag seines Inkrafttretens.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch gemäß diesem Beschluss auch für Ereignisse vor seinem Inkrafttreten begründet.

(3)   Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.

(4)   Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Beschlusses mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder der Türkei entgegengehalten werden können.

(5)   Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 nach Ablauf der Frist von zwei Jahren gemäß Absatz 4 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder der Türkei — vom Tag der Antragstellung an erworben.

(6)   Die Ansprüche einer Person, die infolge der unmittelbaren Auswirkung des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses von einem Mitgliedstaat eine Rente oder eine Leistung erhält, werden infolge des vorliegenden Beschlusses nicht begrenzt oder ausgeschlossen.

Artikel 12

Anhänge dieses Beschlusses

Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 13

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 3/80 wird am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident


(1)  ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687.

(2)  ABl. L 293 vom 29.12.1972, S. 3.

(3)  ABl. C 110 vom 25.4.1983, S. 60.

(4)  ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

ANHANG I

LISTE DER BESONDEREN BEITRAGSUNABHÄNGIGEN GELDLEISTUNGEN DER TÜRKEI

ANHANG II

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER TÜRKEI


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