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Document 32012D0322

Beschluss 2012/322/GASP des Rates vom 20. Juni 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

OJ L 165, 26.6.2012, p. 45–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2012; Aufgehoben durch 32012D0739

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/322/oj

26.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/45


BESCHLUSS 2012/322/GASP DES RATES

vom 20. Juni 2012

zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen (1).

(2)

Der Geltungsbereich von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses 2011/782/GASP muss geklärt werden.

(3)

Der Beschluss 2011/782/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/782/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, zu gewähren.“

2.

Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.


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