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Document 32012D0285
Council Decision 2012/285/CFSP of 31 May 2012 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies threatening the peace, security or stability of the Republic of Guinea-Bissau and repealing Decision 2012/237/CFSP
Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP
Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP
OJ L 142, 1.6.2012, p. 36–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 011 P. 189 - 199
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/08/2023
1.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/36 |
BESCHLUSS 2012/285/GASP DES RATES
vom 31. Mai 2012
über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 3. Mai 2012 den Beschluss 2012/237/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (1) erlassen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 18. Mai 2012 die Resolution 2048 (2012) verabschiedet, mit der ein Reiseverbot für Personen verhängt wird, die die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern suchen oder Maßnahmen zur Untergrabung der Stabilität in der Republik Guinea-Bissau ergreifen, insbesondere diejenigen, die bei dem Staatsstreich vom 12. April 2012 eine führende Rolle gespielt haben und die durch ihr Handeln darauf abzielen, die Rechtsstaatlichkeit zu unterhöhlen, den Primat der zivilen Gewalt zu beschneiden und Straflosigkeit und Instabilität in dem Land zu fördern. |
(3) |
Angesichts der ernsten Lage in der Republik Guinea-Bissau sollten weitere Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/237/GASP unterliegen. |
(4) |
Der Beschluss 2012/237/GASP sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
a) |
in der Anlage der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder von dem gemäß Nummer 9 der Resolution 2048 (2012) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2048 (2012) benannten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I; |
b) |
nicht in Anhang I erfassten Personen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen, und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen gemäß der Auflistung in Anhang II. |
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass
a) |
die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist, oder |
b) |
eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in der Republik Guinea-Bissau und der Stabilität in der Region fördern würde. |
(4) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(5) Absatz 1 Buchstabe b berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
a) |
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, |
b) |
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
c) |
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder |
d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(6) Absatz 5 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(7) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 5 oder 6 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(8) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea-Bissau unmittelbar gefördert werden.
(9) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 8 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat dennoch mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(10) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 5, 6, 8 und 9 den im Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau bedrohen, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang III aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen; |
d) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die fraglichen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang III aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; |
b) |
die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist; |
c) |
das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung; |
d) |
die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.
(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegen, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Artikel 3
(1) Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Ausschusses.
(2) Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik falls erforderlich Änderungen an den Listen in den Anhängen II und III vor.
(3) Der Rat setzt die betreffende in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
Artikel 4
Damit die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
Artikel 6
Der Beschluss 2012/237/GASP wird aufgehoben.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 43.
ANHANG I
Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
|
Name |
Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises usw.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
1. |
General António INJAI (alias António INDJAI) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 20.1.1955 Geburtsort: Encheia, Sektor Bissorá, Region Oio, Guinea-Bissau Eltern: Wasna Injai und Quiritche Cofte Offizielle Funktion: Generalleutnant — Stabschef der Streitkräfte Reisepass: Diplomatenpass AAID00435 Ausstellungsdatum: 18.2.2010 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 18.2.2013 |
António Injai war an der Planung und Anführung der Meuterei vom 1. April 2010, die zur rechtswidrigen Festnahme des Ministerpräsidenten, Carlo Gomes Júnior, und des damaligen Stabschefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte, persönlich beteiligt; während der Wahlperiode 2012 gab Injai in seiner Eigenschaft als Stabschef der Streitkräfte Erklärungen ab, in denen er drohte, die gewählten Amtsinhaber zu stürzen und den Wahlprozess zu beenden; António Injai war an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Das erste Kommuniqué des „Militärkommandos“ nach dem Putsch wurde vom Generalstab der Streitkräfte unter der Führung von General Injai herausgegeben. |
2. |
Generalmajor Mamadu TURE (N'KRUMAH) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 26.4.1947 Offizielle Funktion: Stellvertretender Stabschef der Streitkräfte Diplomatenpass Nr. DA0002186 Ausstellungsdatum: 30.3.2007 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 26.8.2013 |
Mitglied des „Militärkommandos“, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3. |
General Estêvão NA MENA |
Geburtsdatum: 7.3.1956 Offizielle Funktion: Generalinspekteur der Streitkräfte |
Mitglied des „Militärkommandos“, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
4. |
Brigadegeneral Ibraima CAMARÁ (alias „Papa Camará“) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 11.5.1964 Eltern: Suareba Camará und Sale Queita Offizielle Funktion: Stabschef der Luftwaffe Diplomatenpass Nr. AAID00437 Ausstellungsdatum: 18.2.2010 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 18.2.2013 |
Mitglied des „Militärkommandos“, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
5. |
Oberstleutnant Daba NA WALNA (alias „Daba Na Walna“) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 6.6.1966 Eltern: Samba Naualna und In-Uasne Nanfafe Offizielle Funktion: Sprecher des „Militärkommandos“ Reisepass Nr. SA 0000417 Ausstellungsdatum: 29.10.2003 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 10.3.2013 |
Sprecher des „Militärkommandos“, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
ANHANG II
Liste der Personen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
|
Name |
Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises etc.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Zeitpunkt der Benennung |
1. |
General Augusto MÁRIO CÓ |
Offizielle Funktion: Generalstabschef des Heeres |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
2. |
General Saya Braia Na NHAPKA |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Befehlshaber der Präsidentengarde |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
3. |
Oberst Tomás DJASSI |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 18. September 1968 Offizielle Funktion: Befehlshaber der Nationalgarde Pass: AAIS00820 ausgestellt am: 24.11.2010 in: Guinea-Bissau gültig bis: 27.4.2012 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai. |
1.6.2012 |
4. |
Oberst Cranha DANFÁ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Einsatzleiter des Gemeinsamen Stabes der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai. |
1.6.2012 |
5. |
Oberst Celestino de CARVALHO |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 14.6.1955 Abstammung: Domingos de Carvalho e Josefa Cabral Offizielle Funktion: Präsident des "National Defence Institute" Pass: Diplomatenpass DA0002166 ausgestellt am: 19.02.2007 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.04.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Ehemaliger Stabschef der Luftwaffe. Seine Anwesenheit in einer Delegation, die am 26. April mit Vertretern der ECOWAS zusammentraf, bestätigt seine Mitwirkung an der"Militärführung". |
1.6.2012 |
6. |
Kapitän zur See (Kriegsmarine) Sanhá CLUSSÉ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. September 1965 Abstammung: Clusse Mutcha und Dalu Imbungue Offizielle Funktion: Amtierender Stabschef der Kriegsmarine Pass: SA 0000515 ausgestellt am: 08.12.2003 in: Guinea-Bissau gültig bis: 29.08.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Seine Anwesenheit in einer Delegation, die am 26. April mit Vertretern der ECOWAS zusammentraf, bestätigt seine Mitwirkung an der"Militärführung". |
1.6.2012 |
7. |
Oberstleutnant Júlio NHATE |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsjahr: 1972 Offizielle Funktion: Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate leitete die militärische Operation, die den Putsch vom 12. April 2012 unterstützte. |
1.6.2012 |
8. |
Oberstleutnant -Tchipa NA BIDON |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. Mai 1954 Abstammung: “Nabidom” Offizielle Funktion: Leiter des militärischen Nachrichtendienstes Pass: Diplomatenpass DA0001564 ausgestellt am: 30.11.2005 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.05.2011 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
9. |
Oberstleutnant Tcham NA MAN (alias Namam) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 27. Februar 1953 Abstammung: Biute Naman und Ndjade Na Noa Offizielle Funktion: Leiter des Militärkrankenhause der Streitkräfte Pass: SA0002264 ausgestellt am: 24.07.2006 in: Guinea-Bissau gültig bis: 23.07.2009 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Oberstleutnant Tcham Na Man ist ferner ein Mitglied des militärischen Oberkommandos. |
1.6.2012 |
10. |
Major Samuel FERNANDES |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 22. Januar 1965 Abstammung: José Fernandes e Segunda Iamite Offizielle Funktion: Assistent des Einsatzleiters der Nationalgarde Pass: AAIS00048 ausgestellt am: 24.03.2009 in: Guinea-Bissau gültig bis: 24.03.2012 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
11. |
Major Idrissa DJALÓ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 6. Januar 1962 Offizielle Funktion: Protokollarischer Berater des Generalstabschefs |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zur “Militärführung” öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines ihrer ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April). Major Djaló dient ferner im militärischen Nachrichtendienst. |
1.6.2012 |
12. |
Kommandant (Kriegsmarine) Bion NA TCHONGO (alias Nan Tchongo |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 8. April 1961 Abstammung: Cunha Nan Tchongo und Bucha Natcham Offizielle Funktion: Leiter des Geheimdienstes der Kriegsmarine Pass: Diplomatenpass DA0001565 ausgestellt am: 01.12.2005 in: Guinea-Bissau gültig bis: 30.11.2008 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
13. |
Kommandant (Kriegsmarine) Agostinho Sousa CORDEIRO |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. Mai 1962 Abstammung: Luis Agostinho Cordeiro und Domingas Soares Offizielle Funktion: Leiter der Logistik des gemeinsamen Stabs der Streitkräfte Pass: SA0000883 ausgestellt am: 14.04.2004 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.04.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
14. |
Hauptmann Paulo SUNSAI |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Assistent des militärischen Befehlshabers der North Region |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
15. |
Leutnant Lassana CAMARÁ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Leiter der Finanzen der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Verantwortlich für die Veruntreuung öffentlicher Mittel, die für den Zoll, die Generaldirektion Verkehr und die Generaldirektion Grenzschutz und Migration vorgesehen waren. Mit diesen Mitteln wurde die “Militärführung” finanziert. |
1.6.2012 |
16. |
Leutnant Julio NA MAN |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Adjutant des Generalstabschefs |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Leutnant Na Man war aktives Mitglied der operativen Führung des Putsches vom 12. April unter dem Befehl von António Injai. Ferner nahm er im Namen der “Militärführung” an Treffen mit politischen Parteien teil. |
1.6.2012 |
ANHANG III
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemä
|
Name |
Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Zeitpunkt der Benennung |
1. |
General António INJAI (alisas António INDJAI) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 20. Januar 1955 Geburtsort: Encheia, Sector de Bissorá, Região de Oio, Guiné-Bissau Abstammung: Wasna Injai und Quiritche Cofte Offizielle Funktion: Generalleutnant, Generalstabschef der Streitkräfte Reisepass: Diplomatenpass AAID00435 ausgestellt am: 18.2.2010 Ort der Ausstellung: Guinea-Bissau gültig bis: 18.2.2013 |
António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Chefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte; während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Generalstabschef der Streitkräfte Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen; António Injai war an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der "Militärführung" vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist. |
3.5.2012 |
2. |
Generalmajor Mamadu TURE (N'KRUMAH) |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 26. April 1947 Offizielle Funktion: Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte Diplomatenpass Nr. DA0002186 ausgestellt am: 30.3.2007 Ort der Ausstellung: Guinea-Bissau gültig bis: 26.8.2013 |
Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
3. |
General Estêvão NA MENA |
Geburtsdatum: 7. März 1956 Offizielle Funktion: Generalinspekteur der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
4. |
Brigadegeneral Ibraima CAMARA (alias "Papa Camara") |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 11. Mai 1964 Abstammung: Suareba Camara und Sale Queita Offizielle Funktion: Generalstabschef der Luftwaffe Diplomatenpass Nr. AAID00437 ausgestellt am: 18.2.2010 Ort der Ausstellung: Guinea-Bissau gültig bis: 18.2.2013 |
Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
5. |
Oberstleutnant Daba NA WALNA (alias "Daba Na Walna") |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 6. Juni 1966 Abstammung: Samba Naualna und In-Uasne Nanfafe Offizielle Funktion: Sprecher der "Militärführung" Diplomatenpass Nr. SA 0000417 ausgestellt am: 29.10.2003 Ort der Ausstellung: Guinea-Bissau gültig bis: 10.3.2013 |
Sprecher der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
7. |
General Saya Braia Na NHAPKA |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Leiter der Präsidialgarde |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
8. |
Oberst Tomás DJASSI |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 18. September 1968 Offizielle Funktion: Kommandant der Nationalgarde Pass: AAIS00820 ausgestellt am: 24.11.2010 in: Guinea-Bissau gültig bis: 27.4.2012 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai. |
1.6.2012 |
9. |
Oberst Cranha DANFÁ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Einsatzleiter des Gemeinsamen Stabes der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai. |
1.6.2012 |
10. |
Oberst Celestino de CARVALHO |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 14.6.1955 Abstammung: Domingos de Carvalho e Josefa Cabral Offizielle Funktion: Präsident des "National Defence Institute" Pass: Diplomatenpass DA0002166 ausgestellt am: 19.2.2007 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.4.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Seine Anwesenheit in einer Delegation, die am 26. April mit Vertretern der ECOWAS zusammentraf, bestätigt seine Mitwirkung an der "Militärführung". |
1.6.2012 |
11. |
Kapitän (Kriegsmarine) Sanhá CLUSSÉ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. September 1965 Abstammung: Clusse Mutcha und Dalu Imbungue Offizielle Funktion: Amtierender Stabschef der Kriegsmarine Pass: SA 0000515 ausgestellt am: 8.12.2003 in: Guinea-Bissau gültig bis: 29.8.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Seine Anwesenheit in einer Delegation, die am 26. April mit Vertretern der ECOWAS zusammentraf, bestätigt seine Mitwirkung an der "Militärführung". |
1.6.2012 |
12. |
Oberstleutnant Júlio NHATE |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsjahr: 1972 Offizielle Funktion: Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate leitete die militärische Operation, die den Putsch vom 12. April 2012 unterstützte. |
1.6.2012 |
13. |
Oberstleutnant Tchipa NA BIDON |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. May 1954 Abstammung: "Nabidom" Offizielle Funktion: Leiter des militärischen Nachrichtendienstes Pass: Diplomatenpass DA0001564 ausgestellt am: 30.11.2005 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.5.2011 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
14. |
Oberstleutnant Tcham NA MAN (alias Namam) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 27. February 1953 Abstammung: Biute Naman und Ndjade Na Noa Offizielle Funktion: Leiter des Militärkrankenhause der Streitkräfte Pass: SA0002264 ausgestellt am: 24.7.2006 in: Guinea-Bissau gültig bis: 23.7.2009 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Tcham Na Man ist ferner ein Mitglied des militärischen Oberkommandos. |
1.6.2012 |
15. |
Major Samuel FERNANDES |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 22. January 1965 Abstammung: José Fernandes e Segunda Iamite Offizielle Funktion: Assistent des Einsatzleiters der Nationalgarde Pass: AAIS00048 ausgestellt am: 24.3.2009 in: Guinea-Bissau gültig bis: 24.3.2012 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
16. |
Major Idrissa DJALÓ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 6 January 1962 Offizielle Funktion: Protokollarischer Berater des Generalstabschefs |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zur "Militärführung" öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines ihrer ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April). Major Djaló dient ferner im militärischen Nachrichtendienst. |
1.6.2012 |
17. |
Kommandant (Kriegsmarine) Bion NA TCHONGO (alias Nan Tchongo) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 8. April 1961 Abstammung: Cunha Nan Tchongo und Bucha Natcham Offizielle Funktion: Leiter des Geheimdienstes der Kriegsmarine Pass: Diplomatenpass DA0001565 ausgestellt am: 1.12.2005 in: Guinea-Bissau gültig bis: 30.11.2008 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
18. |
Kommandant (Kriegsmarine) Agostinho Sousa CORDEIRO |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. Mai 1962 Abstammung: Luis Agostinho Cordeiro und Domingas Soares Offizielle Funktion: Leiter der Logistik des gemeinsamen Stabs der Streitkräfte Pass: SA0000883 ausgestellt am: 14.4.2004 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.4.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
19. |
Captain Paulo SUNSAI |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Assistent des militärischen Befehlshabers der North Region |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
20. |
Leutnant Lassana CAMARÁ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Leiter der Finanzen der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Verantwortlich für die Veruntreuung öffentlicher Mittel, die für den Zoll, die Generaldirektion Verkehr und die Generaldirektion Grenzschutz und Migration vorgesehen waren. Mit diesen Mitteln wurde die "Militärführung" finanziert. |
1.6.2012 |
21. |
Leutnant Julio NA MAN |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Adjutant des Generalstabschefs |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Leutnant Na Man war aktives Mitglied der operativen Führung des Putsches vom 12. April unter dem Befehl von António Injai. Ferner nahm er im Namen der "Militärführung", an Treffen mit politischen Parteien teil. |
1.6.2012 |