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Document 32012D0206

Beschluss 2012/206/GASP des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

OJ L 110, 24.4.2012, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2012; Aufgehoben durch 32012D0739

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/206(1)/oj

24.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/36


BESCHLUSS 2012/206/GASP DES RATES

vom 23. April 2012

zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP (1) erlassen.

(2)

Angesichts der ernsten Lage in Syrien hält der Rat es für erforderlich, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen das syrische Regime zu verhängen.

(3)

In diesem Zusammenhang sollten der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr weiterer zu interner Repression verwendbarer Güter und Technologien untersagt oder einer Genehmigungspflicht unterworfen werden.

(4)

Ferner sollten der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien untersagt werden.

(5)

Der Beschluss 2011/782/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/782/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren weiteren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(3)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu erbringen;

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, zu gewähren."

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1a

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren weiteren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)   Ferner unterliegt die Bereitstellung von

a)

technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien;

b)

Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien

einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats."

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8b

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.


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