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Document 32012D0119

2012/119/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 63, 2.3.2012, p. 1–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 012 P. 273 - 311

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/119/oj

2.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2012

mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/119/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie zu erleichtern.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU geht es bei dem Informationsaustausch unter anderem um die Umweltleistung von Anlagen und Techniken, die zugehörige Überwachung, beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken.

(3)

Mit Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2) wurde ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen eingesetzt.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 13. September 2011 die Stellungnahme (3) des Forums zu den Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben c und d der Richtlinie 2010/75/EU sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3.

(3)  http://circa.europa.eu/Public/irc/env/ied/library?l=/ied_art_13_forum/opinions_article


ANHANG

LEITFADEN

zu den praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben c und d der Richtlinie 2010/75/EU einschließlich der Erhebung von Daten, der Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und der entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen

KAPITEL 1: VERFAHREN FÜR DIE AUSARBEITUNG UND ÜBERPRÜFUNG EINES BVT-MERKBLATTS

1.1.

Hintergrund

1.1.1.

Was ein BVT-Merkblatt ist und wozu es dient

1.1.2.

„Horizontale“ und „vertikale“ BVT-Merkblätter

1.2.

Verfahren für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern

1.2.1.

Allgemeines Verfahren für die Ausarbeitung eines neuen BVT-Merkblatts

1.2.2.

Allgemeines Verfahren für die Überprüfung eines BVT-Merkblatts

1.2.3.

Ziel der Überprüfung eines BVT-Merkblatts

1.2.4.

Typischer Arbeitsablauf für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern

1.3.

Stellungnahme des gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichteten Forums

1.4.

Annahme der BVT-Schlussfolgerungen und Veröffentlichung des BVT-Merkblatts

KAPITEL 2: INHALT UND GELTUNGSBEREICH EINES BVT-MERKBLATTS

2.1.

Einleitung

2.2.

Gliederung eines BVT-Merkblatts

2.3.

Inhalt eines BVT-Merkblatts

2.3.1.

Allgemeine Informationen zum Inhalt eines BVT-Merkblatts

2.3.2.

Vorwort

2.3.3.

Geltungsbereich

2.3.4.

Allgemeine Informationen über den betreffenden Sektor

2.3.5.

Angewandte Prozesse und Techniken

2.3.6.

Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte

2.3.7.

Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken

2.3.7.1.

Allgemeine Informationen zu den bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigenden Techniken

2.3.7.2.

Angaben zu den einzelnen Techniken

2.3.7.2.1.

Beschreibung

2.3.7.2.2.

Technische Beschreibung

2.3.7.2.3.

Erzielter Umweltnutzen

2.3.7.2.4.

Umweltleistung und Betriebsdaten

2.3.7.2.5.

Medienübergreifende Auswirkungen

2.3.7.2.6.

Für die Anwendbarkeit relevante technische Aspekte

2.3.7.2.7.

Wirtschaftliche Auswirkungen

2.3.7.2.8.

Triebkraft für die Anwendung

2.3.7.2.9.

Musteranlagen

2.3.7.2.10.

Referenzliteratur

2.3.8.

Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)

2.3.9.

Zukunftstechniken

2.3.10.

Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten

2.3.11.

Referenzen

2.3.12.

Glossar der Begriffe und Abkürzungen

2.3.13.

Anhänge

KAPITEL 3: BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN

3.1.

Einleitung

3.2.

Bestandteile einer einzelnen BVT-Schlussfolgerung

3.2.1.

Allgemeines

3.2.2.

Beschreibung der Techniken

3.2.3.

Informationen zur Beurteilung der Anwendbarkeit der Techniken

3.3.

Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Umweltleistungsstufen

3.3.1.

Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Emissionswerten

3.3.2.

Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Umweltleistungsstufen, die keine Emissionswerte sind

3.4.

Einzelne BVT-Schlussfolgerungen ohne zugehörige Umweltleistungsstufen

KAPITEL 4: ORGANISATION DES INFORMATIONSAUSTAUSCHS

4.1.

Einleitung

4.2.

Die Rolle des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses

4.3.

Die Rolle des nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichteten Forums

4.4.

Die Rolle der technischen Arbeitsgruppen (TWG)

4.4.1.

Bildung von TWG

4.4.2.

Zuständigkeiten und Aufgaben der TWG

4.4.3.

Untergruppen der TWG

4.4.4.

Besichtigungen vor Ort

4.4.5.

Einbeziehung von Ausrüstungslieferanten in den Informationsaustausch

4.5.

Die Rolle des EIPPCB

4.6.

Meilensteine beim Informationsaustausch

4.6.1.

Erstellung der „Liste von Überarbeitungswünschen“

4.6.2.

TWG-Sitzungen

4.6.2.1.

Allgemeines

4.6.2.2.

Auftaktsitzung

4.6.2.3.

Abschlusssitzung der TWG

4.6.2.3.1.

Allgemeines

4.6.2.3.2.

Abweichende Meinungen

4.6.3.

Erste Runde der Datenerhebung nach der Auftaktsitzung

4.6.4.

Bitten um zusätzliche Informationen

4.6.5.

Arbeitsdokumente und formale Entwürfe des BVT-Merkblatts

4.6.5.1.

Formal Entwürfe

4.6.5.2.

Arbeitsentwürfe

4.6.6.

Kommentare zu formalen Entwürfen der BVT-Merkblätter

4.7.

Tools für den Informationsaustausch

4.7.1.

BVT-Informationssystem (BATIS)

4.7.2.

Die Website des EIPPCB

4.8.

Sicherheit personenbezogener Daten

KAPITEL 5: ERHEBUNG UND ÜBERMITTLUNG VON DATEN

5.1.

Einleitung

5.2.

Allgemeine Grundsätze für die Erhebung und Übermittlung von Daten zur Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern

5.2.1.

Art der Daten

5.2.2.

Format der Daten

5.2.3.

Qualität der Daten

5.3.

Geheimhaltungspflichten

5.4.

Für die Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ und „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ benötigte Umweltleistungs- und Betriebsdaten

5.4.1.

Allgemeine Informationen zu Umweltleistungs- und Betriebsdaten

5.4.2.

Verbrauch

5.4.2.1.

Allgemeine Informationen zum Verbrauch

5.4.2.2.

Verbrauch von Roh- und Hilfsstoffen/Ausgangsstoffen

5.4.2.3.

Wasserverbrauch

5.4.2.4.

Energieverbrauch

5.4.3.

Emissionen in das Wasser

5.4.4.

Emissionen in die Luft

5.4.5.

Rückstände/Abfälle

5.4.6.

Weitere Informationen

5.4.7.

Den Emissionsdaten beizufügende Referenzangaben

5.4.7.1.

Allgemeines

5.4.7.2.

Überwachung

5.4.7.3.

Mittelwerte, Bereiche und Verteilungen von Emissionswerten

5.5.

Spezifische Fragen, die in die Zuständigkeit der einzelnen technischen Arbeitsgruppen fallen

KAPITEL 6: QUALITÄTSSICHERUNG BEI DER AUSARBEITUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON BVT-MERKBLÄTTERN

ANLAGE 1: BEWERTUNGSSYSTEM FÜR DIE DATENQUALITÄT

ANLAGE 2: TYPISCHER ARBEITSABLAUF FÜR DIE AUSARBEITUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON BVT-MERKBLÄTTERN

KAPITEL 1

Verfahren für die Ausarbeitung und Überprüfung eines BVT-Merkblatts

1.1.   Hintergrund

1.1.1.   Was ein BVT-Merkblatt ist und wozu es dient

Die Kommission organisiert gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU einen Informationsaustausch zwischen ihr und den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, über die Erstellung, Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung der BVT-Merkblätter.

Nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU findet dieser Informationsaustausch insbesondere über folgende Themen statt:

a)

Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung;

b)

angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten;

c)

beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in den Buchstaben a und b aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind.

Was ein aus diesem Informationsaustausch hervorgehendes BVT-Merkblatt ist, bestimmt Artikel 3 Absatz 11 der Richtlinie 2010/75/EU. Es ist ein Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird. Ein BVT-Merkblatt ist somit definitionsgemäß ein beschreibendes Dokument, das weder die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorschreibt noch die Richtlinie 2010/75/EU interpretiert.

Beste verfügbare Techniken (BVT) sind nach Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie 2010/75/EU der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern.

a)

Der Begriff „Techniken“ umfasst sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird.

b)

Der Begriff „verfügbare Techniken“ bezeichnet die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind.

c)

Der Begriff „beste“ bezeichnet die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2010/75/EU definiert außerdem „BVT-Schlussfolgerungen“ als die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen. Die BVT-Schlussfolgerungen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU angenommen. Sie dienen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlagen.

Zweck eines BVT-Merkblatts ist es, die besten verfügbaren Techniken zu bestimmen und Ungleichgewichte in der Union beim Umfang der Emissionen aus Industrietätigkeiten zu beschränken. BVT-Merkblätter sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Betreiber, die Kommission und die breite Öffentlichkeit darüber unterrichten, welche BVT und Zukunftstechniken für die in der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind. Der Prozess der Ermittlung von BVT und Zukunftstechniken sollte transparent und objektiv sein und auf fundierten technischen und wirtschaftlichen Daten beruhen. Ein BVT-Merkblatt sollte zudem als Triebkraft für die Verbesserung der Umweltleistung in der gesamten Union dienen.

Um seinen Hauptzweck zu erfüllen und benutzerfreundlich zu sein, sollte sich ein BVT-Merkblatt inhaltlich auf die für die Ermittlung der BVT (und der damit verbundenen Umweltleistungsstufen, siehe Kapitel 3 (1)) und Zukunftstechniken im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU relevanten Informationen beschränken. Ein BVT-Merkblatt soll kein Lehrbuch über Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sein. Zu diesem Thema existiert bereits umfassende Fachliteratur, auf die das BVT-Merkblatt nötigenfalls verweisen kann. Wichtig ist jedoch, dass das BVT-Merkblatt Angaben zu den wichtigsten Techniken, die von der technischen Arbeitsgruppe (TWG) siehe Abschnitt (2) 4.4) bei der Ermittlung der BVT berücksichtigt wurden, und zu den Gründen für die von der TWG aufgestellten BVT-Schlussfolgerungen enthält.

1.1.2.   „Horizontale“ und „vertikale“ BVT-Merkblätter

BVT-Merkblätter können sich entweder auf Fragen im Zusammenhang mit bestimmten industriellen Tätigkeiten beschränken („vertikale“ BVT-Merkblätter) oder mit sektorübergreifenden Themen befassen („horizontale“ BVT-Merkblätter (3)).

„Horizontale“ wie auch „vertikale“ BVT-Merkblätter sind so zu erarbeiten, dass sie bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen für unter die Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen ergänzend hinzugezogen werden können. „Vertikale“ BVT-Merkblätter können Angaben über Techniken enthalten, die den TWG dabei helfen können, BVT für andere Sektoren abzuleiten. „Horizontale“ BVT-Merkblätter enthalten auch Informationen allgemeiner Art, die bei vielen unter die Richtlinie 2010/75/EU fallenden Tätigkeiten anwendbar sind. Informationen, die die in „vertikalen“ BVT-Merkblättern enthaltenen Angaben in mehrere Branchen betreffenden Aspekten ergänzen, sollten ebenfalls in „horizontale“ BVT-Merkblätter einbezogen werden. Dies darf jedoch nicht zu gegensätzlichen Schlussfolgerungen in „vertikalen“ und „horizontalen“ BVT-Merkblättern führen. Um die ergänzende Verwendung von „vertikalen“ und „horizontalen“ BVT-Merkblättern zu erleichtern, sollte ein BVT-Merkblatt Querverweise zu anderen einschlägigen „vertikalen“ und „horizontalen“ BVT-Merkblättern enthalten.

1.2.   Verfahren für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern

Die Kommission organisiert und koordiniert den Informationsaustausch unter Einbeziehung des zur Gemeinsamen Forschungsstelle gehörenden Europäischen IVU-Büros (EIPPCB) und der GD Umwelt. Die nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU am Informationsaustausch Beteiligten (Mitgliedstaaten, betreffende Industriezweige, Umweltschutz-NRO und die Kommission) beaufsichtigen diesen Prozess durch das nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichtete Forum. Sie tragen zur Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern bei, indem sie sich an den technischen Arbeitsgruppen (TWG) beteiligen. Nähere Informationen zur Rolle der Beteiligten und zur Funktionsweise des Forums und der TWG enthält Kapitel 4.

Die Ausarbeitung eines BVT-Merkblatts oder die Überprüfung eines bestehenden BVT-Merkblatts erfolgen auf Beschluss der Kommission. Sie berücksichtigt gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b die Stellungnahme des Forums zum Arbeitsprogramm für den Informationsaustausch.

1.2.1.   Allgemeines Verfahren für die Ausarbeitung eines neuen BVT-Merkblatts

Da Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU gegenüber Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG (4) einige neue Tätigkeiten umfasst, müssen neue BVT-Merkblätter ausgearbeitet werden.

Der Arbeitsablauf für die Ausarbeitung eines neuen BVT-Merkblatts ähnelt in vielerlei Hinsicht dem in Abschnitt 1.2.4 beschriebenen Arbeitsablauf für die Überprüfung eines BVT-Merkblatts. Die wichtigsten Unterschiede sind, dass für neu ausgearbeitete BVT-Merkblätter Überarbeitungswünsche (siehe Abschnitt 4.6) nicht unbedingt erforderlich sind, dass mehr Informationen gesammelt werden müssen und dass vor der Abschlusssitzung der TWG in der Regel zwei formale Entwürfe des BVT-Merkblatts erwartet werden.

1.2.2.   Allgemeines Verfahren für die Überprüfung eines BVT-Merkblatts

Die Überprüfung von BVT-Merkblättern ist aufgrund der dynamischen Natur der BVT ein kontinuierlicher Prozess. So können etwa neue Maßnahmen und Techniken entstehen, Wissenschaft und Technologien entwickeln sich kontinuierlich weiter und neue oder zukunftsweisende Prozesse werden in der Industrie erfolgreich eingeführt. Um diesen Veränderungen und ihren Auswirkungen auf die BVT Rechnung zu tragen, müssen BVT-Merkblätter regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Ausdrücklich angesprochen wird dies in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2010/75/EU, wonach die Kommission sich bemühen soll, die BVT-Merkblätter spätestens acht Jahre nach Veröffentlichung der Vorgängerversion zu aktualisieren.

Bei der Entscheidung zur Überprüfung eines BVT-Merkblatts sind die im Kapitel „Zukunftstechniken“ und im Abschnitt „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten“ des BVT-Merkblatts enthaltenen Informationen (siehe Abschnitt 2.2) sowie andere Faktoren wie Anzeichen dafür, dass neue Techniken verfügbar sein könnten, die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des BVT-Merkblatts auszuweiten, oder die Notwendigkeit, bislang nicht erfasste Produkte oder Stoffe einzubeziehen, zu berücksichtigen.

1.2.3.   Ziel der Überprüfung eines BVT-Merkblatts

Ziel der Überprüfung eines BVT-Merkblatts ist es, Entwicklungen bei den BVT zu erkennen. Dazu werden vor allem die Teile des BVT-Merkblatts überprüft, die die Schlussfolgerungen zu BVT enthalten, und diejenigen Schlussfolgerungen überarbeitet oder aktualisiert, bei denen neue Erkenntnisse dies nahelegen.

Die Überprüfung eines BVT-Merkblatts bedeutet daher in der Regel keine vollständige Neufassung oder Änderung des gesamten Merkblatts, wenngleich in manchen Fällen zugegebenermaßen die erste Überprüfung eines BVT-Merkblatts mit wesentlich mehr Änderungen verbunden ist als spätere Überprüfungen.

Die wichtigsten neuen Informationen, die identifiziert, gesammelt und im Rahmen des Informationsaustauschs für die Überarbeitung eines BVT-Merkblatts unterbreitet werden müssen, sind fraglos solche, die zur Überarbeitung oder Aktualisierung von BVT-Schlussfolgerungen führen können. Zu diesem Zweck sind bei der Sammlung der Daten unbedingt die Hinweise in Kapitel 5 zu beachten.

Darüber hinaus sollte die Überprüfung eines BVT-Merkblatts Folgendes einschließen:

1.

Aktualisierung und Ergänzung veralteter Hintergrundinformationen anhand aktuellerer Daten,

2.

Entfernen veralteter und überholter Informationen,

3.

Korrektur von Fehlern und Beseitigung von Unstimmigkeiten mit anderen BVT-Merkblättern.

Die Überprüfung eines BVT-Merkblatts konzentriert sich vorwiegend auf dessen Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“, „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ und „Zukunftstechniken“ sowie in geringerem Umfang auf seine Kapitel „Angewandte Prozesse und Techniken“ (bei wichtigen Änderungen in diesem Kapitel) und „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“. Der Überprüfung der übrigen Kapitel des BVT-Merkblatts sollte geringere Priorität beigemessen werden.

Insgesamt muss gewährleistet sein, dass alle im BVT-Merkblatt verbleibenden Informationen so aktuell, stimmig und genau wie möglich sind.

1.2.4.   Typischer Arbeitsablauf für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern

Der typische Arbeitsablauf für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern (siehe Anlage 2) umfasst als wichtige Meilensteine eine Auftaktsitzung, einen oder zwei formale Entwürfe des BVT-Merkblatts sowie eine Abschlusssitzung der TWG (siehe Abschnitt 4.6.2.3). Je nach Art des Prozesses (Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts) sind folgende Varianten des Arbeitsablaufs möglich:

1.

Für ein neues BVT-Merkblatt oder die Überprüfung eines bestehenden BVT-Merkblatts unter erheblicher Erweiterung des Geltungsbereichs werden grundsätzlich zwei formale Entwürfe für notwendig erachtet. Das gesamte Verfahren dauert in diesen Fällen zwischen 31 und 39 Monaten.

2.

Für die erste Überprüfung eines BVT-Merkblatts ohne erhebliche Erweiterung des Geltungsbereichs können ebenfalls zwei formale Entwürfe erforderlich sein, in der Regel wird jedoch ein formaler Entwurf für ausreichend erachtet. Somit dauert das Verfahren normalerweise zwischen 24 und 29 Monaten (bei einem formalen Entwurf bzw. zwischen 29 und 39 Monaten bei zwei formalen Entwürfen).

3.

Bei weiteren Überprüfungen eines BVT-Merkblatts ohne erhebliche Erweiterung des Geltungsbereichs wird ein formaler Entwurf für ausreichend erachtet und das Verfahren dauert in der Regel zwischen 24 und 29 Monaten.

Diese Varianten des Arbeitsablaufs sind die Bezugspunkte für die TWG. Sie können vom EIPPCB nach Rücksprache mit der TWG zu den Besonderheiten des betreffenden BVT-Merkblatts sowie unter Berücksichtigung der aus der Ausarbeitung und Überprüfung anderer BVT-Merkblätter gewonnenen Erfahrungen angepasst werden. Die wichtigsten Schritte für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern und die entsprechenden Fristen sind in Tabelle 1 näher beschrieben.

Diese Schritte berücksichtigen das in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2010/75/EU genannte Ziel, BVT-Merkblätter spätestens acht Jahre nach Veröffentlichung der Vorgängerversion zu aktualisieren.

Die oben angegebenen Fristen sind als repräsentativ für ein typisches „vertikales“ BVT-Merkblatt (siehe Abschnitt 1.1.2) zu betrachten.

Welche Schritte für die Arbeit an einem BVT-Merkblatt erforderlich sind und wie viel Zeit dafür benötigt wird, hängt in jedem Einzelfall von einer Reihe von Faktoren ab. Hierzu zählen der Geltungsbereich des BVT-Merkblatts (und die mögliche Erweiterung des Geltungsbereichs bei Überprüfungen), Zahl und Komplexität der zu behandelnden Themen, die Ressourcen des EIPPCB (aufgrund seiner zentralen Rolle im Prozess des Informationsaustauschs) und vor allen Dingen der Grad der aktiven und effektiven Beteiligung der TWG. Die Flexibilität bei der Anpassung des Arbeitsablaufs an die Besonderheiten eines bestimmten BVT-Merkblatts darf das übergeordnete Ziel, die Arbeiten innerhalb der oben angegebenen Fristen abzuschließen, nicht beeinträchtigen.

Es wird davon ausgegangen, dass im Laufe der Überprüfung eines BVT-Merkblatts in der Regel zwei TWG-Plenarsitzungen stattfinden (die Auftaktsitzung und die Abschlusssitzung (siehe Abschnitt 4.6.2)). In Ausnahmefällen (etwa wenn sehr viele neue Informationen übermittelt worden sind oder die Festlegung der BVT besonders kontrovers verläuft), kann eine weitere TWG-Plenarsitzung erforderlich sein. Neben diesen TWG-Plenarsitzungen können zur Unterstützung der Arbeiten Sitzungen von Untergruppen stattfinden (siehe Abschnitt 4.4.3).

Ferner wird davon ausgegangen, dass vor der TWG-Abschlusssitzung in der Regel ein formaler Entwurf veröffentlicht wird (siehe Abschnitt 4.6.2.3), es sei denn, es handelt sich um ein neues BVT-Merkblatt oder eine besonders komplexe Überprüfung, etwa bei einer erheblichen Erweiterung des Geltungsbereichs, also um Fälle, in denen ein zweiter formaler Entwurf erforderlich ist. Zusätzlich zu diesem/diesen formalen Entwurf/Entwürfen, können zur Erleichterung der Arbeiten vorläufige Entwürfe verteilt werden (siehe Abschnitt 4.6.5).

Um die Ressourcen aller an der Ausarbeitung oder Prüfung eines BVT-Merkblatts Beteiligten möglichst effizient nutzen zu können, ist ein klarer Stichtag für die Übermittlung des Großteils der zugesagten oder in den Schlussfolgerungen der Auftaktsitzung (siehe Abschnitt 4.6.2.2) benannten Informationen festzulegen. Nach diesem Stichtag übermittelte Informationen werden nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der TWG akzeptiert und nur dann vom EIPPCB berücksichtigt, wenn sie in erheblichem Maße zur Ableitung oder Aktualisierung von BVT-Schlussfolgerungen beitragen.

Gegebenenfalls übermittelt das EIPPCB an die TWG Bitten um zusätzliche Informationen, um wichtige fehlende Angaben einzuholen, die es insbesondere für die Ableitung von BVT-Schlussfolgerungen nach den Leitlinien in Kapitel 3 und 5 (siehe Abschnitt 4.6.4) für notwendig erachtet.

Tabelle 1

Die wichtigsten Schritte für die Ausarbeitung und Überprüfung eines BVT-Merkblatts

Schritt Nr.

Überprüfungsschritt

Voraussichtliche Dauer des Schritts

(Monate)

Aktuelle Gesamtdauer

(Monate)

Bemerkungen

0

Vorbereitung der Überprüfung

 

 

Nach Fertigstellung eines BVT-Merkblatts, verwaltet das EIPPCB die BATIS-Plattform für dieses BVT-Merkblatt (siehe Abschnitt 4.7.1), insbesondere hinsichtlich der Folgemaßnahmen zu den im BVT-Merkblatt enthaltenen Empfehlungen für zukünftige Arbeiten (siehe Abschnitt 2.3.10) und der künftigen Überprüfung des BVT-Merkblatts. BATIS sollte als Plattform für Diskussionen und Informationsaustausch zur Unterstützung der nächsten Überprüfungsprozesses dienen.

1

(Re-)Aktivierung der TWG und Aufforderung zur Übermittlung von Überarbeitungswünschen (Call for Wishes)

2

2

Das EIPPCB (re-)aktiviert die TWG (mit der Aufforderung zur Bestätigung der Mitgliedschaft und der Kontaktdaten). Bei der Überprüfung eines BVT-Merkblatts ersucht das EIPPCB die TWG-Mitglieder um Übermittlung ihrer Überarbeitungswünsche, also derjenigen Informationen, die ihrer Ansicht nach während der Überprüfung berücksichtigt werden sollten, oder der Änderungen/Berichtigungen, die am bestehenden Wortlaut vorgenommen werden sollten (siehe Abschnitt 4.6.1).

2

Auftaktsitzung

3

5

Bei der Überprüfung eines BVT-Merkblatts legt das EIPPCB eine zusammengefasste Liste von Überarbeitungswünschen an und erarbeitet gegebenenfalls für jeden einzelnen Überarbeitungswunsch Standardvorlagen, anhand derer die TWG die Informationen strukturiert, effizient und in unmittelbar verwendbarer Form übermitteln kann.

Das EIPPCB beruft eine Sitzung (siehe Abschnitt 4.6.2.2) der TWG ein, um den Prozess abzustimmen, die Liste der Überarbeitungswünsche zu erörtern (im Falle einer Überprüfung eines BVT-Merkblatts), den Umfang der Überprüfung abzuklären sowie die Erhebung der Daten und ihr Format unter Berücksichtigung der in Kapitel 5 enthaltenen Leitlinien zur Datenerhebung abzustimmen.

Die TWG einigt sich aufgrund der allgemeinen Hinweise des EIPPCB auf ein Verfahren zum Umgang mit bestimmten Aspekten wie etwa Geschäftsgeheimnissen, wettbewerbsrechtlich vertraulichen Informationen, Interessenkonflikten und anderen damit zusammenhängenden Fragen.

3

Neue Informationen (Stichtag)

6

11

Die TWG sammelt und übermittelt die zugesagten oder in den Schlussfolgerungen der Auftaktsitzung benannten Informationen. Leicht zugängliche Informationen sind dem EIPPCB unverzüglich zu übermitteln, damit die Arbeiten nach der Auftaktsitzung schnellstmöglich beginnen können.

Während dieser Zeit kann das EIPPCB

an während oder nach der Auftaktsitzung vereinbarten Vor-Ort-Besichtigungen teilnehmen (siehe Abschnitt 4.6.2.2),

Informationen recherchieren,

unter Verwendung der frühzeitig übermittelten verfügbaren Informationen mit der Ausarbeitung beginnen.

Die von den Mitgliedern der TWG übermittelten und vom EIPPCB gesammelten Informationen werden mit den TWG-Mitgliedern unter Berücksichtigung der Abschnitte 4.7.1 und 5.3 in „Echtzeit“ über BATIS geteilt. Die TWG-Mitglieder können die übermittelten Informationen kommentieren und die Kommentare über BATIS weitergeben.

4

Erarbeitung des ersten formalen Entwurfs

4-6

15-17

Das EIPPCB erarbeitet einen ersten formalen Entwurf des BVT-Merkblatts (oder der überarbeiteten Teile des Merkblatts im Falle seiner Überprüfung) zur formalen Konsultation der TWG (siehe Kapitel 2 sowie Abschnitte 4.6.5.1 und 4.6.6).

Es wird erwartet, dass die während der Konsultationsfrist übermittelten Informationen den für einen breiten Konsens zu den Kapiteln des BVT-Merkblatts „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ (siehe Abschnitt 2.3.6) und „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7) benötigten Hintergrund vermitteln und das Kapitel des BVT-Merkblatts „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ (siehe Abschnitt 2.3.8) somit bereits in den ersten formalen Entwurf für eine Überprüfung des BVT-Merkblatts aufgenommen wird.

5

Kommentare der TWG

2-3

17-20

Die Kommentare der TWG zu dem Entwurf müssen innerhalb von zwei Monaten eingehen. Ist die Konsultation für die Sommer- oder Weihnachtsferien vorgesehen, kann sie auf höchstens drei Monate verlängert werden.

6

Erarbeitung des zweiten formalen Entwurfs

(optional)

3-7

[20-27]

Das EIPPCB berücksichtigt alle Kommentare und die übermittelten Informationen. Das EIPPCB erarbeitet ein Dokument mit Hintergrundinformationen einschließlich einer Bewertung der wichtigsten eingegangenen Kommentare, und erarbeitet einen zweiten formalen Entwurf, der zumindest eine aktualisierte Fassung des Kapitels des BVT-Merkblatts „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ und die neueste Fassung der Kapitel des BVT-Merkblatts „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ (siehe Abschnitt 2.3.6) und „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7) enthält.

7

Kommentare der TWG

(optional)

2-3

[22-30]

Der zweite formale Entwurf wird in einer formalen Konsultation erörtert. Die Kommentare der TWG müssen innerhalb von zwei Monaten eingehen. Ist die Konsultation für die Sommer- oder Weihnachtsferien vorgesehen, kann sie auf höchstens drei Monate verlängert werden.

8

Abschlusssitzung

3-5

20-25

[25-35]

Das EIPPCB analysiert alle Kommentare und bereitet eine TWG-Abschlusssitzung vor. Das EIPPCB erarbeitet ein Dokument mit Hintergrundinformationen, das zumindest eine Bewertung der wichtigsten eingegangenen Kommentare enthält (siehe Abschnitt 4.6.6), und legt zumindest die neueste Fassung der Kapitel des BVT-Merkblatts „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ (siehe Abschnitt 2.3.6), „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7) und „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ (siehe Abschnitt 2.3.8) vor.

Bei der TWG-Abschlusssitzung wird ein Konsens über einen endgültigen Entwurf angestrebt (siehe Abschnitt 4.6.2.3).

9

Endgültiger Entwurf

4

24-29

[29-39]

Der endgültige Entwurf wird der TWG für kurze Zeit zur Abgabe von Kommentaren vorgelegt. Die Kommentare sollten sich auf die aufgrund der Schlussfolgerungen der Abschlusssitzung vorgenommenen Änderungen konzentrieren. Das EIPPCB gewährleistet, dass die TWG darüber unterrichtet wird, wie diese Kommentare berücksichtigt worden sind.

Der aktualisierte endgültige Entwurf und die Bewertung der eingegangenen abschließenden Kommentare werden dem Forum spätestens acht Wochen vor der Sitzung des Forums zur Verfügung gestellt.

10

Präsentation in einer Sitzung des Forums

 

 

Der aktualisierte endgültige Entwurf wird dem Forum vorgelegt, das um Stellungnahme zu diesem Dokument ersucht wird (siehe Abschnitt 1.3).

Die Kommission veröffentlicht die Stellungnahme des Forums.

Hinweis: Die Zeitangaben in eckigen Klammern beziehen sich auf Fälle, in denen zwei formale Entwürfe verteilt werden.

Zur effizienteren Vorbereitung der Arbeiten teilt das EIPPCB dem Forum (siehe Abschnitt 4.3) die Termine/Fristen für die vorgesehene Reaktivierung bzw. Bildung der TWG so früh wie möglich im Voraus mit. In derselben Weise unterrichtet das EIPPCB die Mitglieder der TWG über die nächsten Schritte und mögliche Stichtage.

1.3.   Stellungnahme des gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichteten Forums

Nach Abschluss der Arbeiten innerhalb der TWG wird der aktualisierte endgültige Entwurf eines BVT-Merkblatts an das gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichtete Forum (siehe Abschnitt 4.3) zur Stellungnahme übermittelt. Das Dokument wird in einer Sitzung des Forums erörtert. Die Mitglieder des Forums werden ersucht, vor der Sitzung alle Kommentare zu dem endgültigen Entwurf des BVT-Merkblatts schriftlich zu übermitteln.

Das Forum kann sich unter anderem mit Folgendem befassen:

1.

in der TWG aufgeworfene Fragen, zu denen der endgültige Entwurf die abweichende Meinung des betreffenden TWG-Mitglieds nicht genau widerspiegelt,

2.

begründete Vorschläge von Mitgliedern des Forums zur Streichung oder Änderung einer von ihrem eigenen TWG-Vertreter geäußerten abweichenden Meinung,

3.

Klarstellung von aufgrund schwerfälliger englischer Formulierungen im endgültigen Entwurf unklaren Passagen,

4.

textliche Korrekturen, um die Schlussfolgerungen der TWG treffender auszudrücken,

5.

typografische Korrekturen des endgültigen Entwurfs,

6.

Vorschläge zur Übernahme wichtiger, bereits im Text des BVT-Merkblatts aufgeworfener Fragen in den Abschnitt „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten“ (siehe Abschnitt 2.3.10).

Die Kommission macht die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU öffentlich zugänglich und berücksichtigt sie bei den Verfahren zur Annahme von Beschlüssen zu den BVT-Schlussfolgerungen sowie im veröffentlichten BVT-Merkblatt.

1.4.   Annahme der BVT-Schlussfolgerungen und Veröffentlichung des BVT-Merkblatts

Die Kommission unterbreitet dem mit Artikel 75 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschuss den Beschlussentwurf zu den BVT-Schlussfolgerungen (siehe Abschnitt 2.3.8 und Kapitel 3) und holt gemäß dem Verfahren nach Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU dessen Stellungnahme ein (siehe Abschnitt 4.2).

Nach der Annahme des Beschlusses zu den BVT-Schlussfolgerungen ändert das EIPPCB das BVT-Merkblatt gegebenenfalls gemäß dem angenommenen Beschluss ab und macht die englische Fassung des endgültigen BVT-Merkblatts unverzüglich öffentlich zugänglich. Die Beschlüsse zu den BVT-Schlussfolgerungen werden im Amtsblatt in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht.

KAPITEL 2

Inhalt und Geltungsbereich eines BVT-Merkblatts

2.1.   Einleitung

Ein BVT-Merkblatt ist ein technisches Dokument, das technische und wirtschaftliche Sachinformationen darlegt, die die Ergebnisse des Informationsaustauschs nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU widerspiegeln, und die erforderlichen Bestandteile enthält, die zu den BVT-Schlussfolgerungen für die betreffenden Tätigkeiten führen.

Erkennt eine TWG Aspekte, die nicht in den Geltungsbereich des BVT-Merkblatts oder der Richtlinie 2010/75/EU fallen, so sind diese nicht in das BVT-Merkblatt einzubeziehen.

Falls es dem besonderen Zweck dient, den Leser bei der Suche nach weiteren Informationen zu einem Thema zu unterstützen, und nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, dürfen Unternehmen (Anlagen oder Lieferanten), Handelsnamen, Mitwirkende oder TWG-Mitglieder in einem BVT-Merkblatt genannt werden.

2.2.   Gliederung eines BVT-Merkblatts

Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 11 der Richtlinie 2010/75/EU beschreibt ein BVT-Merkblatt insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken.

Ein BVT-Merkblatt sollte in der Regel die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Teile enthalten:

 

Vorwort

 

Geltungsbereich

 

Kapitel: Allgemeine Informationen über den betreffenden Sektor

 

Kapitel: Angewandte Prozesse und Techniken

 

Kapitel: Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte

 

Kapitel: Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken

 

Kapitel: Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)

 

Kapitel: Zukunftstechniken

 

Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten

 

Referenzen

 

Glossar der Begriffe und Abkürzungen

 

Anhänge (je nach Bedeutung für den Sektor und Verfügbarkeit der Informationen)

Alle BVT-Merkblätter sind nach den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen zu gliedern. Allerdings dient die hier angegebene Reihenfolge der Kapitel nur der Veranschaulichung, deshalb können BVT-Merkblätter, wenn es ihrem Thema besser entspricht, auch anders gegliedert werden. Die „horizontalen“ BVT-Merkblätter (siehe Abschnitt 1.1.2) können von dieser Gliederung deutlich abweichen, wobei einige Kapitel sogar völlig irrelevant sein können. Doch auch bei „horizontalen“ BVT-Merkblättern sollte die TWG eine Einigung auf BVT-Schlussfolgerungen, soweit diese relevant und möglich sind, anstreben.

Wenn ein BVT-Merkblatt für verschiedene Teilsektoren oder klar abgegrenzte Verfahrensschritte innerhalb eines Sektors gilt, ist es möglicherweise angebracht, jeden dieser Teilsektoren oder Verfahrensschritte in einem eigenen Kapitel zu behandeln und die vorstehende Gliederung („Allgemeine Informationen“ bis hin zu „Zukunftstechniken“) auf jedes dieser Kapitel anzuwenden.

2.3.   Inhalt eines BVT-Merkblatts

2.3.1.   Allgemeine Informationen zum Inhalt eines BVT-Merkblatts

Ziel der Ausarbeitung und Überprüfung der BVT-Merkblätter ist die Veröffentlichung von kompakten Dokumenten, in denen die BVT-Schlussfolgerungen den Schwerpunkt bilden und die beschreibenden Teile möglichst kurz gehalten sind. Um doppelte Informationen auf ein Minimum zu begrenzen, sind Querverweise auf andere BVT-Merkblätter (oder darin behandelte Themen) zulässig.

2.3.2.   Vorwort

In dem als „Vorwort“ bezeichneten kurzen Standardabschnitt des BVT-Merkblatts ist die Gliederung des Dokuments zu beschreiben sowie der legislative Rahmen (ohne Interpretation der Richtlinie 2010/75/EU) und die Art und Weise, in der das Dokument ausgearbeitet wurde (etwa die Sammlung und Bewertung von Informationen) kurz zu erläutern. Der Text ist so anzupassen, dass er der Struktur des jeweiligen BVT-Merkblatts entspricht.

2.3.3.   Geltungsbereich

In dem als „Geltungsbereich“ bezeichneten und in der Regel kurzgefassten Abschnitt des BVT-Merkblatts sind die Tätigkeiten, auf die sich das Dokument erstreckt, so präzise wie möglich zu beschreiben.

Dazu zählt zumindest ein Verweis auf die entsprechenden Tätigkeitsbeschreibungen in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU. Gegebenenfalls sind weitere Angaben zu den in den Geltungsbereich des Dokuments fallenden Produktionsprozessen und Teilprozessen zu machen.

In diesem Abschnitt sind unter Angabe der Gründe auch Tätigkeiten/Prozesse aufzuführen, die absichtlich aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen wurden. Außerdem sind die wichtigsten unmittelbar verbundenen Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Dokuments fallen, zu nennen, selbst wenn sie nicht in Anhang I aufgeführt sind.

Auf die Bedeutung anderer BVT-Merkblätter sollte, soweit dies für notwendig erachtet wird, durch Querverweise auf diese relevanten BVT-Merkblätter (oder darin behandelte Themen) hingewiesen werden.

Falls der Geltungsbereich eines BVT-Merkblatts breiter oder enger als Anwendungsbereich der entsprechenden in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeit(en) ist, so ist dies unmissverständlich anzugeben. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs eines BVT-Merkblatts stellt keine rechtliche Auslegung der Tätigkeitsbeschreibungen in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU dar.

Bei „horizontalen“ BVT-Merkblättern sind die behandelten Themen sowie deren Anwendbarkeit auf die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten zu beschreiben.

2.3.4.   Allgemeine Informationen über den betreffenden Sektor

Das kurze einleitende Kapitel mit dem Titel „Allgemeine Informationen über den betreffenden Sektor“ enthält aktuelle allgemeine Angaben zu dem im BVT-Merkblatt behandelten Sektor wie Anzahl und Größe der Anlagen, ihre geografische Verteilung, Produktionskapazität und Wirtschaftsdaten. Außerdem sind, soweit möglich, die wichtigsten Umweltprobleme des Sektors sowie einige Daten zu Gesamtemission und -verbrauch (mit Schwerpunkt auf den wichtigsten Umweltproblemen) als Hintergrundinformationen anzuführen.

Dieses einleitende Kapitel sollte bei der Ausarbeitung und Überprüfung eines BVT-Merkblatts keinen Hauptschwerpunkt bilden.

2.3.5.   Angewandte Prozesse und Techniken

In dem Kapitel „Angewandte Prozesse und Techniken“ des BVT-Merkblatts sind die gegenwärtigen Produktionsprozesse in dem/den vom BVT-Merkblatt behandelten Sektor(en) kurz zu beschreiben und die zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen angewandten Techniken aufzuführen.

Dabei sind die in Anhang I der Richtlinie beschriebenen Tätigkeiten sowie „unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten“ unter Hinweis auf die Bedeutung anderer BVT-Merkblätter für bestimmte Aspekte einiger der verbundenen Tätigkeiten einzubeziehen. Ferner sind Prozessvarianten, sich abzeichnende Trends und alternative Prozesse zu beschreiben, soweit sie für die Festlegung von BVT relevant sind. Um die Beschreibung abzukürzen, sind erläuternde Grafiken oder Diagramme zu verwenden.

In dem Kapitel sind die aufeinanderfolgenden Schritte in einer typischen Fertigungsstätte aufzuführen. Dabei sind einige oder alle der folgenden Punkte (gegebenenfalls auf die Besonderheiten der verarbeitenden oder landwirtschaftlichen Betriebe abgestimmt), die für die Festlegung von BVT relevant sein können, zu berücksichtigen:

verwendete Rohstoffe (auch Sekundär- und Recyclingrohstoffe) und Betriebsstoffe, einschließlich Wasser und Energie,

verwendete Hilfsstoffe/-materialien,

Rohstoffaufbereitung (einschließlich Lagerung und Transport),

Materialbearbeitung,

Produktherstellung,

Produktveredelung,

zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen angewandte Techniken,

Lagerung und Transport von Zwischen- und Endprodukten,

Handhabung und Verbleib von Nebenprodukten und Rückständen/Abfällen.

Es sind die tatsächlichen oder möglichen Zusammenhänge und Wechselbeziehungen zwischen verschiedenen Tätigkeiten/Prozessschritten zu beschreiben, insbesondere wenn sie sich auf die Gesamtumweltleistung auswirken können (etwa wenn die Möglichkeit besteht, Nebenprodukte oder Rückstände/Abfälle aus einer Tätigkeit als Ausgangsstoffe für eine andere Tätigkeit zu verwenden).

2.3.6.   Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte

Thema des Kapitels „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ des BVT-Merkblatts ist das Spektrum der aktuellen Emissions- und Verbrauchswerte für den Gesamtprozess (oder die Prozesse) und seine (ihre) Teilprozesse unter Angabe der angewandten Techniken. Dazu können die Informationen aus den in Abschnitt 5.2 genannten Datensätzen herangezogen werden. Um eine Vorstellung von der relativen Umweltleistung vergleichbarer Tätigkeiten zu vermitteln, sind Informationen zu Produktionsmengen erforderlich, die eine Angabe der Emissions- bzw. Verbrauchswerte je Produktionseinheit ermöglichen.

Es sind Angaben zum aktuellen Energie-, Wasser- und Rohstoffverbrauch zu machen. Ferner sind Daten zu den durch die Tätigkeiten verursachten Emissionen der wichtigsten Luft- und Wasserschadstoffe sowie Rückständen/Abfällen und gegebenenfalls Lärm- und Geruchsemissionen anzugeben. Soweit die Informationen zur Verfügung stehen, sind Ein- und Austrag von Teilprozessen anzugeben und so die ökologisch bedeutenderen Teilprozesse hervorzuheben und Möglichkeiten für das Recycling und die Wiederverwendung von Stoffen innerhalb des gesamten Prozesses und darüber hinaus aufzuzeigen. Die Informationen und Daten in diesem Kapitel bilden die Grundlage für die Beurteilung der wichtigsten medienübergreifenden Auswirkungen und wechselseitigen Abhängigkeiten.

Die in diesem Kapitel des BVT-Merkblatts aufgeführten Emissions- und Verbrauchswerte sind soweit wie möglich durch nähere Angaben zu Betriebsbedingungen (z. B. prozentualer Anteil der vollen Kapazität, Einbeziehung oder Ausschluss von Bedingungen die von den normalen Betriebsbedingungen abweichen, Referenzbedingungen), Probenahme und Analysemethoden zu ergänzen. Dazu können statistische Darstellungen (mit Mittelwerten, Maxima, Minima, Wertebereichen) verwendet werden.

2.3.7.   Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken

2.3.7.1.   Allgemeine Informationen zu den bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigenden Techniken

Das Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ des BVT-Merkblatts ist für die Erarbeitung der BVT-Schlussfolgerungen von entscheidender Bedeutung. Es enthält ein Verzeichnis der angewandten Techniken und zugehörigen Überwachungsmaßnahmen zur

Vermeidung der Verschmutzung von Luft, Wasser (einschließlich Grundwasser) und Boden oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Verschmutzung,

Vermeidung oder Verminderung der Abfallerzeugung.

In diesem Kapitel des BVT-Merkblatts sind die für die Festlegung der BVT für die betreffenden Tätigkeiten als besonders relevant erachteten Techniken zu beschreiben. Dabei sind sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlagen geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden, anzugeben.

Es sind Techniken zur Senkung des Rohstoff-, Wasser- und Energieverbrauchs sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung der Umweltauswirkungen von Unfällen und Vorfällen sowie Standortsanierungsmaßnahmen zu beschreiben. Ferner sind Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Umweltverschmutzung unter von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen (etwa An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs) zu berücksichtigen.

Veraltete Techniken sind nicht aufzuführen.

Da BVT-Merkblätter keine Lehrbücher für Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sein sollen, sind die Techniken in diesem Kapitel kurz und bündig zu beschreiben.

Wenn eine Technik bereits in einem anderen BVT-Merkblatt hinreichend beschrieben ist, kann auf das betreffende BVT-Merkblatt verwiesen werden. Bestehen branchenspezifische Unterschiede, so ist im überarbeiteten BVT-Merkblatt unter „Technische Beschreibung“ darauf hinzuweisen. Das BVT-Merkblatt enthält auch unter „Umweltleistung und Betriebsdaten“, „Anwendbarkeit“ und „Musteranlagen“ branchenspezifische Informationen.

Dieser Pool möglicher Techniken umfasst sowohl Maßnahmen zur Vermeidung als auch Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung, wobei die Vermeidung, soweit möglich, gegenüber der Verminderung zu bevorzugen ist. Zu berücksichtigen sind gute Betriebspraktiken, (vorbeugende) Wartungssysteme, Prozesssteuerungsverfahren und Notfallpläne. Gegebenenfalls sind Techniken einzubeziehen, die sich innerhalb des Sektors in der Praxis durchzusetzen beginnen und in anderen Branchen bereits etabliert haben.

Dieses Kapitel des BVT-Merkblatts soll so viele Informationen wie nötig enthalten, um einschätzen zu können, ob sich die Technik allein oder in Verbindung mit anderen Techniken für den betreffenden Sektor als BVT eignet und in dem Sektor anwendbar ist. In diesem Kapitel ist jede Technik zu erörtern, ohne im Voraus zu beurteilen, ob sie alle BVT-Kriterien (vgl. Artikel 3 Absatz 10 und Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU) erfüllt.

Es ist anzugeben, ob die vorgestellten Techniken auf bestehende Anlagen oder nur auf neue Anlagen oder sowohl auf neue als auch auf bestehende Anlagen anwendbar sind. Nach Möglichkeit sind sowohl kostengünstige als auch kostenintensive Techniken vorzustellen.

2.3.7.2.   Angaben zu den einzelnen Techniken

Die Informationen zu den einzelnen Verfahren sollten nach Möglichkeit alle in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Angaben enthalten.

 

Beschreibung

 

Technische Beschreibung

 

Erzielter Umweltnutzen

 

Umweltleistung und Betriebsdaten

 

Medienübergreifende Auswirkungen

 

Für die Anwendbarkeit relevante technische Aspekte

 

Wirtschaftliche Auswirkungen

 

Triebkraft für die Anwendung

 

Musteranlagen

 

Referenzliteratur

Die allgemeinen Grundsätze zur Erhebung von Daten, einschließlich der oben genannten Informationen sind in Kapitel 5 dargelegt.

2.3.7.2.1.   Beschreibung

Hier ist die Technik im Hinblick auf ihre Eignung für die BVT-Schlussfolgerungen kurz zu beschreiben (siehe Abschnitt 3.2).

2.3.7.2.2.   Technische Beschreibung

Dieser Abschnitt enthält eine ausführlichere, aber dennoch übersichtliche technische Beschreibung mit chemischen Formeln oder anderen Gleichungen, Bildern, Grafiken und Flussdiagrammen.

2.3.7.2.3.   Erzielter Umweltnutzen

In diesem Abschnitt ist der durch die Anwendung der Technik potenziell erzielbare Hauptumweltnutzen (z. B. Senkung des Energieverbrauchs, Verminderung der Wasser-, Luft- und Bodenverschmutzung, Rohstoffeinsparungen, Steigerung der Produktionsausbeute, Abfallverminderung usw.) anzugeben.

2.3.7.2.4.   Umweltleistung und Betriebsdaten

Dieser Abschnitt enthält anlagenspezifische Leistungsdaten (5) (einschließlich Emissionswerte (6), Verbrauchswerte — für Rohstoffe, Wasser und Energie — und Mengenwerte für Rückstände/Abfälle) gut funktionierender Anlagen (in Bezug auf die gesamte Umweltleistung), die die Technik anwenden, sowie die relevanten in Abschnitt 5.4 dargelegten Kontextinformationen.

Außerdem sind jegliche weiteren nützlichen Informationen zu folgenden Aspekten aufzuführen:

Art und Weise, wie die Technik geplant, betrieben, beibehalten, gesteuert und außer Betrieb genommen wird (siehe auch Abschnitt 5.4);

Aspekte der Emissionsüberwachung im Zusammenhang mit der Anwendung der Technik (siehe auch Abschnitt 5.4.7);

Anfälligkeit und Beständigkeit der Technik;

Aspekte im Zusammenhang mit der Verhütung umweltbezogener Unfälle.

Zusammenhänge zwischen Eintrag (z. B. Art und Menge von Roh- und Brennstoffen, Energie, Wasser) und Austrag (Emissionen, Rückstände/Abfälle, Produkte) sind hervorzuheben, insbesondere dort, wo sie für ein besseres Verständnis unterschiedlicher Umweltauswirkungen und ihrer Wechselwirkungen von Belang sind, etwa wenn aufgrund eines Kompromisses zwischen verschiedenen Austragsarten bestimmte Umweltleistungsstufen nicht gleichzeitig erreicht werden können.

Die Emissions- und Verbrauchswerte sind soweit wie möglich durch nähere Angaben zu den relevanten Betriebsbedingungen (z. B. prozentualer Anteil der vollen Kapazität, Brennstoffzusammensetzung, Umgehung der (emissionsmindernden) Technik, Einbeziehung oder Ausschluss von Bedingungen die von den normalen Betriebsbedingungen abweichen, Referenzbedingungen), Probenahme und Analysemethoden sowie durch statistische Darstellungen (z. B. kurz- und langfristige Mittelwerte, Maxima, Wertebereichen und Verteilungen, siehe insbesondere Abschnitt 5.4.7) zu ergänzen.

Aufzuführen sind außerdem Informationen über Bedingungen/Umstände, die eine Anwendung der (emissionsmindernden) Technik bei voller Kapazität behindern und/oder eine teilweise oder vollständige Umgehung der (emissionsmindernden) Technik erfordern, sowie über getroffene Maßnahmen zur Wiederherstellung der vollen (Emissionsminderungs-)Kapazität.

Die Informationen in diesem Teil des BVT-Merkblatts sind für die Ableitung der mit den BVT verknüpften Umweltleistungsstufen von entscheidender Bedeutung (siehe Abschnitt 3.3).

2.3.7.2.5.   Medienübergreifende Auswirkungen

In diesem Abschnitt sind durch die Anwendung der Technik bedingte negative Umweltauswirkungen aufzuführen, um verschiedene Techniken miteinander vergleichen und die Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt beurteilen zu können. Hierzu können unter anderem folgende Aspekte zählen:

Rohstoff- und Wasserverbrauch und Art der Rohstoffe,

Energieverbrauch und Beitrag zum Klimawandel,

Potenzial zum Abbau stratosphärischen Ozons,

Potenzial zur Bildung fotochemischen Ozons,

Versauerung aufgrund von Emissionen in die Luft,

Partikelemissionen (insbesondere Mikro- und Metallpartikel) in die Luft,

Eutrophierung von Boden und Gewässern aufgrund von Emissionen in Luft oder Wasser,

Potenzial zur Sauerstoffverarmung von Gewässern,

schwer flüchtige/toxische/bioakkumulierbare Schadstoffe (einschließlich Metalle),

Erzeugung von Rückständen/Abfällen,

Einschränkung der Wiederverwendungs- oder Recyclingfähigkeit von Rückständen/Abfällen,

Erzeugung von Lärm und/oder Gestank,

erhöhtes Unfallrisiko.

Bei signifikanten medienübergreifenden Auswirkungen ist das BVT-Merkblatt zu wirtschaftlichen und medienübergreifenden Auswirkungen (ECM) zu berücksichtigen.

2.3.7.2.6.   Für die Anwendbarkeit relevante technische Aspekte

Falls die Technik im gesamten Sektor, den das BVT-Merkblatt behandelt (siehe Abschnitt 2.3.3), angewandt werden kann, so ist dies anzugeben. Andernfalls sind die wichtigsten grundlegenden technischen Einschränkungen für die sektorweite Anwendung der Technik aufzuführen.

Wichtige sektorspezifische Einschränkungen können sein:

Angabe der Art von Anlagen oder Prozessen innerhalb des Sektors, bei denen die Technik nicht angewandt werden kann;

Anwendungseinschränkungen in bestimmten typischen Fällen, etwa in Bezug auf folgende Aspekte:

ob es sich um eine neue oder eine bestehende Anlage handelt, unter Berücksichtigung von Faktoren im Zusammenhang mit der Nachrüstung (z. B. verfügbarer Platz) und Wechselwirkungen mit bereits installierten Techniken;

Anlagengröße, -kapazität (hoch oder gering) oder -auslastung;

Menge, Art oder Qualität des hergestellten Produkts;

Art der verwendeten Brenn- oder Rohstoffe;

Tierschutz;

klimatische Bedingungen.

Neben diesen Einschränkungen sind jeweils die entsprechenden Gründe anzugeben.

Die Einschränkungen sollen keine Liste möglicher lokaler Bedingungen, die die Anwendbarkeit der Technik für eine einzelne Anlage beeinträchtigen könnten, sein.

2.3.7.2.7.   Wirtschaftliche Auswirkungen

Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Kosten der Techniken (Kapital-/Investitionskosten, Betriebs- und Instandhaltungskosten einschließlich genauer Angaben dazu, wie diese Kosten ermittelt/geschätzt wurden) und möglichen Einsparungen aufgrund ihrer Anwendung (z. B. Senkung des Rohstoff- oder Energieverbrauchs, der Abfallgebühren, kürzere Amortisationszeit im Vergleich zu anderen Techniken) sowie zu Erträgen oder anderen Vorteilen einschließlich genauer Angaben dazu, wie diese ermittelt/geschätzt wurden.

Kosten sind vorzugsweise in Euro (EUR) anzugeben. Bei Umrechnungen aus anderen Währungen sind außerdem die Daten in der ursprünglichen Währung und das Jahr der Datenerhebung anzugeben. Dies ist aufgrund der schwankenden Umrechnungskurse wichtig. Neben Preisen/Kosten für Ausrüstungen oder Dienstleistungen ist das jeweilige Erwerbsjahr anzugeben.

Kosten sind vorzugsweise als Grenzkosten anzugeben, damit die Veränderung der Gesamtkosten beurteilt werden kann.

Soweit verfügbar sind Angaben zum Markt des Sektors als Kontext für die Kosten der Techniken zu machen.

Sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen relevante Informationen sind ebenfalls aufzuführen. Sie dienen dazu, die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Technik in dem betreffenden Sektor, soweit möglich, und etwaige wirtschaftliche Einschränkungen ihrer Anwendbarkeit zu beurteilen.

Gegebenenfalls sind Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Technik (z. B. in Euro pro Masse vermiedener Schadstoffe) zu machen, um die wirtschaftliche Vertretbarkeit gemäß Artikel 3 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU beurteilen zu können.

In Bezug auf wirtschaftliche Aspekte ist das BVT-Merkblatt zu wirtschaftlichen und medienübergreifenden Auswirkungen (ECM) und in Bezug auf die Überwachungskosten das BVT-Merkblatt über Allgemeine Überwachungsgrundsätze zu berücksichtigen.

Bei etwaigen Problemen im Zusammenhang mit der Geheimhaltung ist Abschnitt 5.3 zu beachten.

2.3.7.2.8.   Triebkraft für die Anwendung

Gegebenenfalls sind besondere lokale Bedingungen, Vorgaben (z. B. Vorschriften oder Sicherheitsmaßnahmen) oder nicht umweltbezogene Impulse (z. B. erhöhte Ausbeute, Verbesserung der Produktqualität oder wirtschaftliche Anreize wie Zuschüsse oder Steuererleichterungen), die bislang die Anwendung der Technik stimuliert haben, aufzuführen.

Dieser Teil des BVT-Merkblatts ist unter Verwendung von Stichpunktlisten möglichst kurz zu halten.

Beispiele für in diesem Zusammenhang zu machende Angaben:

Informationen über die Art/Qualität von Vorflutern (z. B. Temperatur, Salzgehalt)

Informationen über Umweltqualitätsnormen

Informationen zu Produktions- oder Produktivitätssteigerungen.

2.3.7.2.9.   Musteranlagen

Hier sind eine oder mehrere Anlagen zu nennen, in denen die Technik angewandt wird und von denen die für den diese Technik betreffenden Abschnitt des BVT-Merkblatts verwendeten Informationen stammen. Dabei ist auch anzugeben, in welchem Maße die Technik in der Union oder weltweit angewandt wird.

Die konkrete Benennung von Anlagen in diesem Abschnitt dürfte sehr nützlich sein und grundsätzlich keine Probleme im Hinblick auf die in Abschnitt 5.3 behandelten Geheimhaltungsaspekte bereiten.

2.3.7.2.10.   Referenzliteratur

Hier ist anzugeben, welche Fachliteratur oder sonstigen Referenzunterlagen (z. B. Bücher, Berichte, Studien) mit ausführlichen Informationen über die Technik beim Abfassen dieses Abschnitts verwendet wurden. Bei umfangreichen Referenzunterlagen ist auf die betreffenden Seiten oder Abschnitte zu verweisen.

Die Referenzliteratur ist nach Möglichkeit über BATIS zur Verfügung zu stellen.

2.3.8.   Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)

In dem Kapitel „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ des BVT-Merkblatts sind auf der Grundlage des in den vorangegangenen Kapiteln zum Ausdruck gebrachten Informationsaustauschs und unter Berücksichtigung der Definition der „besten verfügbaren Techniken“ in Artikel 3 Absatz 10 sowie der Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken für den Sektor zu ziehen. Bei der Ableitung dieser Schlussfolgerungen sind die übergreifenden Umweltleistungskriterien der Techniken einschließlich medienübergreifender Auswirkungen sowie ihre Kosten in Bezug auf den betreffenden Sektor zu prüfen.

Dieses Kapitel ist so abzufassen, dass für seine Aufnahme in ein zur Annahme nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU geeignetes und als „BVT-Schlussfolgerungen“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2010/75/EU verwendetes Dokument keine wesentlichen Änderungen erforderlich sind.

Hierbei ist anzumerken, dass Belege (d. h. fundierte technische und wirtschaftliche Informationen) für die Nutzung einer Technik als BVT weltweit von einer oder mehreren Anlagen, in denen die Technik angewandt wird, stammen können. Falls die Informationen über die Technik von nur einer Anlage bzw. von in Drittregionen befindlichen Anlagen stammen, führt die TWG eine gründliche Bewertung ihrer Anwendbarkeit im betreffenden Sektor durch.

Weitere Informationen zu BVT-Schlussfolgerungen und ihren Bestandteilen nach Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2010/75/EU enthält Kapitel 3.

2.3.9.   Zukunftstechniken

Eine „Zukunftstechnik“ ist gemäß Artikel 3 Absatz 14 der Richtlinie 2010/75/EU eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken.

In dem Kapitel „Zukunftstechniken“ des BVT-Merkblatts sind derartige Zukunftstechniken aufzuführen, jedoch nur solche, die sich in einem hinreichend fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden und somit gute Aussichten haben, in (naher) Zukunft BVT zu werden.

Für jede neue Technik sind zumindest eine Beschreibung, ein Vergleich ihrer Leistungsfähigkeit mit bestehenden besten verfügbaren Techniken, eine vorläufige Kosten-Nutzen-Schätzung sowie die Angabe eines ungefähren Zeitraums, in dem die Technik voraussichtlich kommerziell „verfügbar“ wird, erforderlich.

In diesem Kapitel können auch Techniken zur Lösung von Umweltproblemen beschrieben werden, die erst kürzlich das Interesse des betreffenden Sektors geweckt haben.

Techniken, die bereits in industriellem Maßstab angewandt werden, sind in dem Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ des BVT-Merkblatts (siehe Abschnitt 2.3.7), und nicht im Kapitel „Zukunftstechniken“ aufzuführen.

2.3.10.   Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten

In dem kurzen Abschnitt „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten“ des BVT-Merkblatts sind Beginn und Dauer des Prozesses, in dem das BVT-Merkblatt ausgearbeitet oder überprüft wurde, sowie die wichtigsten Meilensteine (z. B. TWG-Sitzungen, Veröffentlichung formaler Entwürfe) anzugeben.

Es sind die in der TWG vertretenen Einrichtungen und Organisationen, die aktiv zum Informationsaustausch beigetragen haben, und die wichtigsten Informationsquellen, auf denen das BVT-Merkblatt beruht, zu nennen und besonders beachtenswerte Berichte oder Beiträge hervorzuheben, die das Vertrauen in die Ergebnisse gestärkt haben.

Der im Informationsaustausch erzielte Grad an Übereinstimmung ist anhand der von TWG-Mitgliedern geäußerten zulässigen (7) abweichenden Meinungen und der bei anderen TWG-Mitgliedern dafür erreichten Unterstützung aufzuzeigen.

Ferner ist in diesem Abschnitt auf die Stellungnahme des Forums zum vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts unter Angabe jeglicher Fragen, die während des Verfahrens zur Annahme der BVT-Schlussfolgerungen geklärt werden mussten, zu verweisen.

Weiterhin sind jegliche noch offenen wichtigen Fragen oder Wissenslücken zu benennen und Empfehlungen für die weitere Forschung oder Informationssammlung im Hinblick auf die nächste Überprüfung des Dokuments zu geben.

2.3.11.   Referenzen

In dem Abschnitt „Referenzen“ des BVT-Merkblatts sind die vom EIPPCB bei der Ausarbeitung des Dokuments verwendeten Quellen und insbesondere die von den TWG-Mitgliedern für den Informationsaustausch vorgelegten Dokumente aufzulisten. Diese Unterlagen sind auch den Mitgliedern der TWG über BATIS zur Verfügung zu stellen (siehe Abschnitt 4.7.1), es sei denn, sie enthalten vertrauliche Informationen (siehe Abschnitt 5.3) oder dürfen aus urheberrechtlichen Gründen nicht weitergegeben werden.

2.3.12.   Glossar der Begriffe und Abkürzungen

Der einheitlich strukturierte Abschnitt „Glossar der Begriffe und Abkürzungen“ des BVT-Merkblatts und einer standardisierten Einleitung fasst die spezifischen technischen Begriffe zusammen und erläutert sie und sämtliche im Dokument verwendeten Abkürzungen.

2.3.13.   Anhänge

Je nach Bedeutung für den Sektor und Verfügbarkeit von Informationen kann der Hauptteil des BVT-Merkblatts durch Anhänge mit Begleitinformationen aus der Fachliteratur und/oder aus Fallstudien ergänzt werden.

Das BVT-Merkblatt soll keine Zusammenfassungen von Rechtsvorschriften enthalten. Von TWG-Mitgliedern eingebrachte Verweise auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften können in zusammengefasster Form auf der EIPPCB-Website zugänglich gemacht werden.

KAPITEL 3

BVT-Schlussfolgerungen

3.1.   Einleitung

„BVT-Schlussfolgerungen“ sind gemäß Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2010/75/EU „ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält.“

Das Kapitel „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ des BVT-Merkblatts ist daher so abzufassen, dass es sämtliche obengenannten Aspekte umfasst und für seine Aufnahme in ein zur Annahme nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU geeignetes und als „BVT-Schlussfolgerungen“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2010/75/EU verwendetes Dokument keine wesentlichen Änderungen erforderlich sind (siehe Abschnitt 2.3.8).

Der Klarheit halber sind die Tätigkeiten, für die die BVT-Schlussfolgerungen gelten, in dem Dokument unmissverständlich zu definieren. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltene Liste von Techniken weder normativ noch erschöpfend ist. Es können auch andere Techniken angewandt werden, sofern sie mindestens dasselbe Umweltschutzniveau gewährleisten. Sektorspezifische Definitionen der Begriffe „neue Anlage“ und „bestehende Anlage“ können, soweit erforderlich, ebenfalls einbezogen werden.

Die BVT-Schlussfolgerungen bestehen aus einer Reihe von Einzelschlussfolgerungen und geben an, welche Technik(en) oder Kombination(en) von Techniken BVT für das Erreichen eines bestimmten Umweltziels ist/sind. Diese Techniken müssen im Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ des BVT-Merkblatts aufgeführt worden sein.

Zu jeder einzelnen BVT kann eine zugehörige Umweltleistungsstufe angegeben werden. Dabei kann es sich entweder um einen Emissionswert oder eine andere Art von Leistungsstufe handeln.

Falls es für zuständige Behörden oder Betreiber als nützlich erachtet wird, können die BVT-Schlussfolgerungen auch Erklärungen enthalten, die darauf hinweisen, dass bestimmte Techniken aufgrund von Faktoren wie schlechter oder unglaubwürdiger Umweltleistungen, Nichtverfügbarkeit, wirtschaftlicher Auswirkungen, technischer und/oder wirtschaftlicher Erwägungen im Zusammenhang mit der Nachrüstung, medienübergreifender Auswirkungen oder Betriebssicherheit nicht BVT sind und deshalb bewusst von den BVT-Schlussfolgerungen ausgeschlossen wurden.

Gemäß Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2010/75/EU sind in BVT-Schlussfolgerungen auch die zu den BVT gehörigen Überwachungsmaßnahmen (Überwachungshäufigkeit und -methoden) aufzuführen. Dies kann entweder in Form von separaten Schlussfolgerungen zu Überwachungsmaßnahmen oder im Rahmen anderer Schlussfolgerungen, etwa zusammen mit der Angabe von Umweltleistungsstufen, erfolgen.

BVT-Schlussfolgerungen sollten auch auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen eingehen (etwa das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs) soweit diese als für den Umweltschutz bedeutsam erachtet werden.

Die BVT-Schlussfolgerungen sind so zu gliedern, dass mehrere Einzelschlussfolgerungen nach für sinnvoll erachteten gemeinsamen Merkmalen wie Umweltfragen, Produktionsprozessschritte oder Endprodukt(en) gruppiert werden.

3.2.   Bestandteile einer einzelnen BVT-Schlussfolgerung

3.2.1.   Allgemeines

Jede einzelne BVT-Schlussfolgerung ist in einem Standardformat darzustellen, dessen Struktur wesentlich davon abhängt, ob mit der BVT eine Umweltleistungsstufe verknüpft ist.

Jede einzelne BVT-Schlussfolgerung ist zur leichteren Bezugnahme zu nummerieren. Dann sind zunächst die angestrebten Umweltziele bzw. der angestrebte Umweltnutzen (z. B. Vermeidung/Verminderung von Staubemissionen, Vermeidung/Senkung des Wasserverbrauchs, Vermeidung/Verminderung der Abfallerzeugung) zu nennen, gefolgt von der Technik oder Kombination von Techniken, die im Rahmen der BVT zum Erreichen dieser Ziele angewandt werden können.

Jede BVT-Schlussfolgerung enthält eine Beschreibung der Technik(en) oder Kombination von Techniken, mit denen die genannten Umweltziele bzw. der genannte Umweltnutzen erreicht werden sollen, sowie Informationen zur Beurteilung ihrer Anwendbarkeit im betreffenden Sektor.

3.2.2.   Beschreibung der Techniken

Die Beschreibung der Techniken muss kurz, aber dennoch so informativ sein, dass sie den zuständigen Behörden und Betreibern nützt. Undefinierte Abkürzungen und Fachjargon sind zu vermeiden. Als Grundlage für die Beschreibungen in den BVT-Schlussfolgerungen sollten die im Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7) des BVT-Merkblatts enthaltenen Kurzbeschreibungen dienen.

Gegebenenfalls ist in der Beschreibung auch auf Aspekte einzugehen, die in der BVT-Definition aufgeführt sind (etwa Wartung, Planung, Betrieb, Stilllegung).

3.2.3.   Informationen zur Beurteilung der Anwendbarkeit der Techniken

Soweit nicht anders angegeben, sind in den BVT-Schlussfolgerungen genannte Techniken grundsätzlich für die betreffende Tätigkeit geeignet. Wenn die Anwendbarkeit einer bestimmten Technik eingeschränkt ist, so ist dies ausdrücklich zu vermerken. Als Grundlage für die Angabe von Anwendbarkeitseinschränkungen in den BVT-Schlussfolgerungen sollten die im Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7, insbesondere unter „Für die Anwendbarkeit relevante technische Aspekte“, „Wirtschaftliche Auswirkungen“ und „Medienübergreifende Auswirkungen“) des BVT-Merkblatts enthaltenen Informationen dienen.

Bei den Informationen zur Beurteilung der Anwendbarkeit bestimmter Techniken sind insbesondere folgende Aspekte, soweit relevant, zu berücksichtigen: neue Anlagen im Vergleich zu bestehenden, Größe der Anlage, Art des verwendeten Prozesses, Art des verwendeten Treib- oder Rohstoffs, Verbrauchswerte, Auslastung, Ausbeute oder Produktivität, klimatische Bedingungen und Platzbedarf. Medienübergreifende Auswirkungen sind nicht zu nennen, es sei denn, sie führen zu Anwendbarkeitseinschränkungen.

3.3.   Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Umweltleistungsstufen

Mit BVT verknüpfte Umweltleistungsstufen können sein:

Emissionswerte,

Verbrauchswerte,

andere Werte (z. B. Wirksamkeit der Emissionsminderung).

Eine mit BVT verknüpfte Umweltleistungsstufe ist nur anzugeben, wenn dafür eine solide Grundlage besteht. Zugrunde zu legen sind in der TWG ausgetauschte Informationen unter Berücksichtigung von Quantität und Qualität der während des Informationsaustauschs erhaltenen anlagenspezifischen Daten.

Die mit BVT verknüpften Umweltleistungsstufen sind nicht als Einzelwerte, sondern als Wertebereiche anzugeben. Ein Wertebereich kann den bei einer Anlagenart bestehenden Unterschieden (etwa im Gütegrad oder der Reinheit und Qualität des Endprodukts, der Auslegung, Bauweise, Größe und Kapazität der Anlage), die bei Anwendung von BVT zu abweichenden Umweltleistungen führen, Rechnung tragen.

Vorzugsweise ist ein konkreter Wertebereich zu verwenden, da Angaben der Art „< X“ weniger informativ sind. Angaben der Art „< X bis Y“ (d. h. „< X“ für die Untergrenze und Y für die Obergrenze des Wertebereichs) sind zulässig, wenn sich die Untergrenze des Wertebereichs nicht genau bestimmen lässt, etwa wenn die im Rahmen des Informationsaustauschs übermittelten Daten der Nachweisgrenze nahe kommen.

Das EIPPCB und die TWG bewerten die im Rahmen des Informationsaustauschs gesammelten Daten (siehe Kapitel 5), um daraus die Unter- und Obergrenze des Wertebereichs abzuleiten.

Zur Bestimmung der Untergrenze des Wertebereichs ist die im Informationsaustausch gemeldete Leistung einer oder mehrerer Anlagen unter normalen Betriebsbedingungen bei Anwendung der BVT mit der besten Umweltleistung (Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ des BVT-Merkblatts) heranzuziehen, es sei denn, diese Leistung wurde von der TWG aus dem Wertebereich ausgeschlossen. In diesem Fall muss das BVT-Merkblatt eine Erklärung enthalten, warum sie ausgeschlossen wurde, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Anlage, die bei einem Umweltindikator die beste Leistung zeigt, bei anderen Indikatoren nicht notwendigerweise ebenfalls am besten abschneiden muss.

Die Obergrenze des mit BVT verknüpften Umweltleistungswertebereichs ist unter Berücksichtigung des mit der Anwendung der BVT unter normalen Betriebsbedingungen verknüpften Leistungsbereichs (8) abzuleiten.

Bei der Festlegung der mit BVT verknüpften Umweltleistungsstufen können gerundete Werte verwendet werden, um Einschränkungen aufgrund der Datenerhebung oder technischen Aspekten (etwa der Anwendung unterschiedlicher Überwachungsmethoden oder Messunsicherheiten) Rechnung zu tragen.

3.3.1.   Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Emissionswerten

Nach Artikel 3 Absatz 13 der Richtlinie 2010/75/EU bezeichnen „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“„den Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen“.

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU ist „Emission“„die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden“.

Beispiele für „von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen“ sind nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen und kurzzeitiges Abfahren.

Eine einzelne BVT-Schlussfolgerung, die mit BVT assoziierte Emissionswerte (BVT-AEW) umfasst, enthält einen numerischen Emissionswertebereich. Einheiten, Referenzbedingungen (z. B. Abgassauerstoffgehalt, Temperatur, Druck), falls zutreffend, und Mittelungszeit (z. B. Stunden-/Tages-/Wochen-/Monats-/Jahresmittel) müssen eindeutig definiert sein. Nötigenfalls und sofern die übermittelten Daten dies erlauben, können BVT-AEW als kurz- und langfristige Mittelwerte angegeben werden (siehe auch Abschnitt 5.4.7).

Zusätzlich kann erläutert werden, unter welchen Bedingungen der untere Grenzwert der BVT-AEW mit anderen Leistungen oder Techniken erreicht werden kann.

Beispiel für eine einzelne BVT-Schlussfolgerung, die mit BVT assoziierte Emissionswerte

Abbildung 3.1

Ein Beispiel für eine einzelne BVT-Schlussfolgerung, die mit BVT assoziierte Emissionswerte enthält, ist in Abbildung 3.1 zu finden. (BVT-AEW) enthält

42.

Zur Verringerung der VOC-Emissionen von Prozess AA ist als BVT eine oder eine Kombination der folgenden Techniken anzuwenden.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

aa

[Beschreibung]

neue Anlagen

b

bb

 

bestehende Anlagen

c

cc

 

 

BVT-AEW für VOC:

Für neue Anlagen: 10–20 mg C/Nm3 als Tagesmittelwert unter den Referenzbedingungen xx, yy, …

Für bestehende Anlagen: 20–30 mg C/Nm3 als Tagesmittelwert unter den Referenzbedingungen xx, yy, …

BVT-AEW können je nach den verfügbaren Informationen unterschiedlich ausgedrückt werden, unter anderem auf folgende Weise:

Als Konzentrationswerte (Masse emittierten Schadstoffs pro Volumen). Dies ist die gängigste Art Emissionswerte auszudrücken, für ihre Vergleichbarkeit sind jedoch Referenzbedingungen und Mittelungszeiträume von entscheidender Bedeutung.

Als spezifische Frachtwerte (Masse emittierten Schadstoffs pro Masse hergestellten Produkts oder verbrauchten Rohstoffs). In bestimmten Fällen sind spezifische Frachtwerte bessere Leistungsindikatoren als Konzentrationswerte, etwa wenn infolge von Maßnahmen zur Senkung der Abwassermenge und Energiesparmaßnahmen, z. B. in geschlossenen Wasserkreisläufen, die Schadstoffkonzentrationen steigen. Auch in diesem Fall sind Mittelungszeiträume entscheidend für die Vergleichbarkeit.

3.3.2.   Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Umweltleistungsstufen, die keine Emissionswerte sind

Mit bestimmten BVT können Umweltleistungsstufen verknüpft werden, die keine Emissionswerte sind. Beispiele hierfür sind der Material-, Wasser- oder Energieverbrauch, die Erzeugung von Abfällen, die Wirksamkeit der Emissionsminderung und die Dauer sichtbarer Emissionen.

Mit BVT verknüpfte Verbrauchswerte sind vorzugsweise in Verbrauch (z. B. von Rohstoff, Energie oder Wasser) pro Masse hergestellten Produkts (z. B. in kg/t oder MJ/t) auszudrücken.

Bezogen auf den Energie- und Wasserverbrauch können mit BVT verknüpfte Leistungsstufen auch in Verbrauch pro Masse eingesetzten Rohstoffs (z. B. in MJ/t, m3/t) ausgedrückt werden.

Bezogen auf die Abfallerzeugung sind mit BVT verknüpfte Leistungsstufen vorzugsweise in Masse erzeugten Abfalls pro Masse hergestellten Produkts (z. B. in kg/t) auszudrücken. Sie können aber auch auf andere Weise, etwa in Masse erzeugten Abfalls pro Masse eingesetzten Rohstoffs (z. B. in kg/t) ausgedrückt werden.

Die Struktur einzelner BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Umweltleistungsstufen, die keine Emissionswerte sind, ähnelt der in Abbildung 3.1 dargestellten Struktur (mit anderen Umweltleistungsstufen anstelle der BVT-AEW).

3.4.   Einzelne BVT-Schlussfolgerungen ohne zugehörige Umweltleistungsstufen

Die Struktur einzelner BVT-Schlussfolgerungen ohne zugehörige Umweltleistungsstufen, etwa solcher, die Überwachungsmaßnahmen, Standortsanierungsmaßnahmen oder Umweltmanagementsysteme betreffen, ähnelt der in Abbildung 3.1 dargestellten Struktur mit Ausnahme der Informationen zu mit BVT verknüpften Umweltleistungsstufen.

KAPITEL 4

Organisation des informationsaustauschs

4.1.   Einleitung

Die verschiedenen Schritte im Prozess des Informationsaustauschs und der Annahme von BVT-Schlussfolgerungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU sind in Abschnitt 1.2.4 beschrieben.

Dieser Prozess des Informationsaustauschs wird häufig als „Sevilla-Prozess“ bezeichnet, weil er von dem in Sevilla, Spanien, ansässigen EIPPCB koordiniert wird.

Die Rollen der wichtigsten Akteure in diesen Prozess werden in den Abschnitten 4.2 bis 4.5 beschrieben.

Wichtige Meilensteine im Prozess des Informationsaustauschs, Instrumente des Informationsaustauschs und Sicherheitsfragen in Bezug auf personenbezogene Daten werden in den Abschnitten 4.6 bis 4.8 beschrieben.

4.2.   Die Rolle des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses

Artikel 75 der Richtlinie 2010/75/EU sieht die Einsetzung eines Ausschusses vor, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und die Kommission bei der Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU unterstützt.

Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU werden zur Annahme der BVT-Schlussfolgerungen Beschlüsse nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehenen Prüfverfahren erlassen. Daher ist der mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzte Ausschuss bei der Annahme von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen, die aus dem Informationsaustausch resultieren, einzubeziehen.

Nach Artikel 13 Absatz 3 ist der Ausschuss auch an der Erörterung und Annahme der „Leitlinien für die Erhebung von Daten“ und der „Leitlinien für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter“ (also dieses Dokuments) beteiligt.

4.3.   Die Rolle des nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichteten Forums

Das nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichtete Forum ist eine von der Kommission einberufene und geleitete Expertengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen. Die Ernennung der Mitglieder des Forums erfolgt gemäß dem Beschluss der Kommission 2011/C 146/03 vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung des Forums (10), in dem auch die Aufgaben des Forums festgelegt sind.

Das Forum hat gemäß Erwägungsgrund 14 und Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU die Aufgabe, für einen effizienten und aktiven Informationsaustausch zu sorgen, der zu qualitativ hochwertigen BVT-Merkblättern führt, indem es die praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch erörtert und dazu Stellung nimmt.

Hauptaufgabe des Forums ist die Bewertung der Ergebnisse des Informationsaustauschs über BVT unter Berücksichtigung dieses Leitfadens und die Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt der in den TWG erarbeiteten BVT-Merkblätter (siehe Abschnitt 1.3). Die Mitglieder des Forums benennen ihre Vertreter in den TWG (zu Aufgaben und Profil der TWG-Mitglieder siehe insbesondere Abschnitt 4.4.2) und stehen während der gesamten Ausarbeitung in Verbindung, um einen aktiven und effektiven Informationsaustausch zu gewährleisten.

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU nimmt das Forum insbesondere zu Folgendem Stellung:

1.

Geschäftsordnung des Forums

2.

Arbeitsprogramm für den Informationsaustausch

3.

Leitlinien für die Erhebung von Daten

4.

Leitlinien für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter.

Das Forum dient außerdem der Erörterung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch. Im Rahmen des Forums können die Akteure zum Prozess des Informationsaustauschs Stellung beziehen. Nötigenfalls kann das Forum spezifische Aspekte vorschlagen, die während der Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts berücksichtigt werden sollten.

4.4.   Die Rolle der technischen Arbeitsgruppen (TWG)

4.4.1.   Bildung von TWG

Für die Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts bildet (oder reaktiviert) die Kommission eine TWG. Jede TWG besteht aus technischen Experten aus den Mitgliedstaaten, den Industriezweigen, den sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen (NRO) und der Kommission.

TWG-Mitglieder nehmen vor allem aufgrund ihrer technischen, wirtschaftlichen, ökologischen oder regulatorischen Kompetenz (insbesondere bei der Zulassung oder Inspektion von industriellen Anlagen) sowie ihrer Fähigkeit, die Sicht der Endnutzer des BVT-Merkblatts in den Prozess des Informationsaustauschs einzubringen, am Informationsaustausch teil.

Die Experten für die einzelnen TWG werden von den Vertretern des Forums benannt. Dazu übermitteln die Forummitglieder die Namen und Kontaktdaten ihrer TWG-Kandidaten an das EIPPCB.

Um eine effizientere Beteiligung der betreffenden Industriezweige an den TWG zu ermöglichen, kann ihre Nominierung von den europäischen Industrieverbänden koordiniert werden.

4.4.2.   Zuständigkeiten und Aufgaben der TWG

Die TWG erarbeitet oder überprüft ein BVT-Merkblatt, das die Ergebnisse des Informationsaustauschs für einen bestimmten Sektor umfasst.

Die TWG ist die Hauptinformationsquelle für die Ausarbeitung und Überprüfung eines BVT-Merkblatts. Daher ist es wichtig, dass sich die TWG-Mitglieder aktiv am Informationsaustausch beteiligen. Mit dem Eintritt in die TWG verpflichten sich die Mitglieder zur aktiven Sammlung und Übermittlung von Informationen zu den in der TWG vereinbarten oder vom EIPPCB vorgeschlagenen Terminen unter Beachtung der Wettbewerbsregeln.

Jedes TWG-Mitglied ist gegenüber dem Forumvertreter, von dem es benannt worden ist, rechenschaftspflichtig, insbesondere wenn Probleme beim Informationsaustausch auftreten.

Wichtigste Aufgaben der TWG Mitglieder:

1.

die in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien zu kennen und zu verstehen,

2.

neue/aktualisierte Kennzahlen und Aspekte, die für die Ableitung oder Aktualisierung der BVT-Schlussfolgerungen für den Sektor von Belang sind, zu ermitteln und dafür entsprechende Listen anzulegen,

3.

für die Ausarbeitung/Überprüfung eines BVT-Merkblatts relevante, zielgerichtete technische und wirtschaftliche Informationen — insbesondere neue/aktualisierte Emissions- und Verbrauchsdaten von Anlagen, auf die sich das BVT-Merkblatt erstreckt (für den von ihnen vertretenen Sektor/Mitgliedstaat) — nach dem in der TWG aufgrund allgemeiner Hinweise des EIPPCB gemäß den in Kapitel 5 dieses Dokuments dargelegten Grundsätzen vereinbarten Verfahren, auch mit Blick auf den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen, wettbewerbsrechtlich vertraulichen Informationen, Interessenkonflikten und ähnlichen Fragen, aktiv zu sammeln,

4.

die Qualität der gesammelten Daten und Informationen, insbesondere der in ausgefüllten Vorlagen/Fragebögen zur Erhebung anlagenspezifischer Informationen (siehe Abschnitte 5.4 und 5.5) enthaltenen Daten, vor ihrer Übermittlung an das EIPPCB zu prüfen,

5.

die gesammelten Daten mit anderen TWG-Mitgliedern und dem EIPPCB durch unmittelbare Einstellung in BATIS (siehe Abschnitt 4.7.1) auszutauschen, gegebenenfalls unter Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrechtlich vertraulichen Informationen,

6.

rechtzeitig auf Bitten des EIPPCB um zusätzliche Informationen oder Erläuterungen (siehe Abschnitt 1.2.4) zu reagieren,

7.

innerhalb der festgelegten Fristen zu formalen Entwürfen von BVT-Merkblättern und anderen vom EIPPCB erstellten Dokumenten Stellung zu nehmen,

8.

an den TWG-Sitzungen teilzunehmen und sich aktiv daran zu beteiligen,

9.

Erfahrungen mit dem EIPPCB und anderen TWG-Mitgliedern (z. B. bei Vor-Ort-Besichtigungen) auszutauschen,

10.

Kontakte zu bzw. Netzwerke mit Nicht-TWG-Mitgliedern (z. B. Schattenexpertengruppen, zuständigen Behörden, Betreibern oder Gruppen von Betreibern, nationalen Gruppen) aufzubauen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, die mit den übrigen TWG-Mitgliedern und dem EIPPCB ausgetauscht werden können.

TWG-Mitglieder laden sämtliche für die Ausarbeitung oder Überprüfung des BVT-Merkblatts gesammelten und übermittelten Informationen in BATIS hoch (siehe Abschnitt 4.7.1), gegebenenfalls ausgenommen Geschäftsgeheimnisse und wettbewerbsrechtlich vertrauliche Informationen (siehe Abschnitt 5.3). In Ausnahmefällen können die Daten auf andere Weise elektronisch übermittelt werden, etwa per E-Mail.

Der größte Teil der Arbeit der TWG-Mitglieder findet in der Regel außerhalb der Plenarsitzungen statt und besteht in der Übermittlung von Informationen und der Überprüfung von Entwurfstexten. Insbesondere erfordert die erfolgreiche Ausarbeitung eines BVT-Merkblatts von der TWG, innerhalb eines begrenzten Zeitraums umfassend auf umfangreiche Entwürfe zu reagieren. Wenngleich in der gesamten Arbeit der TWG ein Konsens angestrebt wird, ist dieser keine notwendige Voraussetzung, und es ist Aufgabe des EIPPCB die relevanten verfügbaren Informationen im BVT-Merkblatt wiederzugeben.

4.4.3.   Untergruppen der TWG

Zur Prüfung besonderer Fragen im Rahmen ihrer Arbeit kann die TWG Untergruppen einsetzen, die konkrete Aufgaben wie die Sammlung, Analyse, Gliederung und Erörterung von Informationen und Daten, die Erörterung von Stellungnahmen zu Entwurfstexten oder die Erstellung und Weiterentwicklung von Vorlagen oder Dokumenten übernehmen. Die Arbeit der Untergruppen wird vom EIPPCB auf transparente Weise geleitet, sodass alle TWG-Mitglieder Zugang zu den Gruppen haben und ihre Tätigkeiten und Ergebnisse verfolgen und verstehen können (wozu beispielsweise Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Berichte rechtzeitig in BATIS hochzuladen sind).

Sitzungen der Untergruppen können in den Räumlichkeiten der Kommission in Sevilla, Spanien, oder an anderen Orten stattfinden.

Die Diskussionen und die Arbeit in den Untergruppen ersetzen nicht die Plenarsitzungen der TWG, in denen Entscheidungen getroffen werden, die die gesamte TWG betreffen.

4.4.4.   Besichtigungen vor Ort

Besichtigungen vor Ort können bei der Erfassung und Validierung von Informationen für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern von Nutzen sein. TWG-Mitglieder können dem EIPPCB und anderen TWG-Mitgliedern Vor-Ort-Besichtigungen vorschlagen. Um Vertretern der zuständigen örtlichen Behörden und interessierten TWG-Mitgliedern die Teilnahme zu ermöglichen und Interessenkonflikte zu vermeiden, ist die gesamte TWG rechtzeitig im Voraus über Vor-Ort-Besichtigungen zu unterrichten. Kurzberichte über Vor-Ort-Besichtigungen werden der gesamten TWG auf BATIS zugänglich gemacht (siehe Abschnitt 4.7.1).

4.4.5.   Einbeziehung von Ausrüstungslieferanten in den Informationsaustausch

Ausrüstungslieferanten, die zur Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern wertvolle technische und wirtschaftliche Daten und Informationen beitragen können, sollten zur aktiven Teilnahme am Informationsaustausch entweder unmittelbar als TWG-Mitglieder oder indirekt als Experten, die dem EIPPCB oder anderen TWG-Mitgliedern Informationen liefern, eingeladen werden.

Der Begriff „Ausrüstungslieferanten“ ist eher im weiteren Sinne zu verstehen, um die Wissensgrenzen des Informationsaustauschs ausweiten zu können. Wichtigstes Kriterium für ihre Einbeziehung in den Informationsaustausch ist, dass die Ausrüstungslieferanten über relevante technische und wirtschaftliche Kenntnisse/Informationen verfügen müssen, die den Informationsaustausch zu BVT und zugehörigen Überwachungsmaßnahmen bereichern können. Damit sind rein gewerbliche Vermittler (Großhändler), die den Betreibern/Eigentümern von Anlagen Ausrüstungen oder Dienstleistungen zu Gewinnzwecken verkaufen, ohne notwendigerweise über ein hinreichendes technisches Verständnis für die Funktion der „Ausrüstung“ und über Kenntnisse zu ihrer Leistungsfähigkeit zu verfügen, an sich ausgeschlossen.

Die technischen und wirtschaftlichen Kenntnisse/Informationen, über die die Ausrüstungslieferanten verfügen, können eine Vielzahl von Tätigkeiten betreffen, etwa die Planung, Auslegung, Lizenzierung, Herstellung/Errichtung, Lieferung, den Betrieb, die Wartung, Überwachung und Stilllegung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage (z. B. eines Prozesses, eines Systems oder eines Bauteils).

Um eine angemessene Vertretung des Sektors zu gewährleisten, sollte ein in eine TWG berufener Vertreter eines Ausrüstungslieferanten faktisch als Vertreter der Ausrüstungslieferanten an sich oder eines bestimmten Teilsektors (und nicht nur als Vertreter seines Arbeitgebers) fungieren.

Es wird daher empfohlen, nach Möglichkeit Vertreter von Verbänden von Ausrüstungslieferanten, durch die einzelne Unternehmen Informationen übermitteln können, einzubeziehen.

4.5.   Die Rolle des EIPPCB

Aufgabe des EIPPCB ist es, den Informationsaustausch zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Informationen zur Ausarbeitung oder Überprüfung der BVT-Merkblätter gemäß den Leitlinien in diesem Dokument gesammelt und verarbeitet werden.

Bei jedem BVT-Merkblatt leiten wissenschaftliche Mitarbeiter des EIPPCB die Arbeit der zu diesem Zweck gebildeten TWG.

Das EIPPCB lenkt die in der Richtlinie 2010/75/EU geregelten Arbeiten zur Festlegung von BVT und lässt sich dabei von den Grundsätzen der Fachkompetenz, Transparenz und Neutralität leiten. Seine Arbeit umfasst auch die unabhängige Überprüfung und Analyse der gesammelten Informationen für die Ableitung von BVT-Schlussfolgerungen.

Wenn TWG-Mitglieder unvollständige oder unzureichende Informationen übermitteln, unterrichtet das EIPPCB die TWG und das Forum darüber und bittet um Vervollständigung. Darüber hinaus versucht das EIPPCB, die Informationslücken zu schließen, indem es aktiv nach fehlenden oder unvollständigen Daten sucht (z. B. bei Vor-Ort-Besichtigungen — siehe Abschnitt 4.4.4 — oder durch Kontaktaufnahme mit Personen/Institutionen, die nicht direkt in der TWG vertreten sind). Außerdem kann das EIPPCB bei Diskussionsbedarf zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts Telefon- oder Videokonferenzen organisieren.

Das EIPPCB führt zur Wahrnehmung seiner Funktionen insbesondere folgende Aufgaben aus:

1.

Es beteiligt sich aktiv an der Sammlung von Informationen und unterstützt sie und verfasst die BVT-Merkblätter.

2.

Es kontrolliert/überprüft die übermittelten Daten/Informationen und bittet gegebenenfalls den Lieferanten der Daten/Informationen um Ergänzungen/Präzisierungen.

3.

Es leitet technische Diskussionen in den Plenarsitzungen der TWG und den Sitzungen ihrer Untergruppen und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz (siehe auch Abschnitt 4.6.2 und 4.4.3).

4.

Es übernimmt die Gesamtverwaltung des Kooperationstools BATIS (siehe Abschnitt 4.7.1), um die Transparenz des Informationsaustauschs zu gewährleisten.

5.

Es präsentiert die endgültigen Entwürfe von BVT-Merkblättern in Sitzungen des Forums (siehe Abschnitt 4.3).

Weitere Aufgaben des EIPPCB sind in anderen Teilen dieses Dokuments, insbesondere in den Abschnitten 4.6 und 4.7, beschrieben.

Der den Informationsaustausch zu einem bestimmten BVT-Merkblatt leitende EIPPCB-Mitarbeiter muss sich sehr gut in den Bereichen Verfahrenstechnik, Umweltschutz, Branchenvorschriften, Umweltgenehmigungsverfahren und EU-Umweltpolitik auskennen und ein hervorragendes Verständnis für den betreffenden Sektor besitzen.

Erforderliche Kernkompetenzen sind Fachwissen, organisatorische, kommunikative und redaktionelle Fähigkeiten, Neutralität, Integrität und die Fähigkeit, in englischer Sprache zu arbeiten und technische Dokumente in englischer Sprache abzufassen.

4.6.   Meilensteine beim Informationsaustausch

4.6.1.   Erstellung der „Liste von Überarbeitungswünschen“

Im Falle der Überprüfung eines BVT-Merkblatts werden die Mitglieder des Forums zum Zeitpunkt der Reaktivierung einer TWG gebeten, ihre(n) TWG-Vertreter zu nominieren. Diese TWG-Mitglieder werden dann ersucht, eine „Liste von Überarbeitungswünschen“ zu übermitteln, die als Grundlage für die Organisation und Gliederung der Diskussionen in der Auftaktsitzung dient (siehe Abschnitt 4.6.2.2).

Um das BVT-Merkblatt zielgerichtet überprüfen zu können, sollten die Überarbeitungswünsche vorwiegend wichtige Fragen betreffen, wie etwa:

1.

Geltungsbereich und Gliederung des BVT-Merkblatts (siehe Abschnitte 2.3.3 und 2.2)

2.

fehlende, veraltete, unvollständige oder unklare BVT bzw. mit BVT verknüpfte Umweltleistungsstufen (siehe Abschnitt 2.3.8 und Kapitel 3)

3.

Art und Form der anlagenspezifischen Daten, die für eine fundierte Überprüfung zu erheben sind (siehe Abschnitt 5.4)

4.

Aktualisierung des Spektrums der aktuellen Emissions- und Verbrauchswerte für den Gesamtprozess (oder die Prozesse) und seine (ihre) Teilprozesse unter Angabe der angewandten Techniken

5.

neue „bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ sowie neue „Zukunftstechniken“ und Prozesse, deren Einführung dem Sektor Umweltnutzen und/oder wirtschaftliche Vorteile bringen würde (siehe Abschnitte 2.3.7 und 2.3.9)

6.

Verbesserungen bestehender Techniken und Prozesse im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder wirtschaftliche Aspekte (siehe Abschnitt 2.3.7)

Folglich sollten sich die Überarbeitungswünsche auf den Abschnitt „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ (siehe Abschnitt 2.3.6), vor allem aber auf die Abschnitte „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7), „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ (siehe Abschnitt 2.3.8), „Zukunftstechniken“ (siehe Abschnitt 2.3.9) und „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten“ (siehe Abschnitt 2.3.10) des BVT-Merkblatts konzentrieren.

Weniger wichtige Probleme (etwa Schreibfehler) gehören nicht auf die Liste der Überarbeitungswünsche. TWG-Mitglieder haben während der anfänglichen Datenerhebung sowie der für Kommentare zu jedem Entwurf des BVT-Merkblatts vorgesehenen Frist Gelegenheit, die TWG auf solche Aspekte aufmerksam zu machen.

Die Liste der Überarbeitungswünsche sollte die Erhebung neuer und verfügbarer Informationen umfassen, die die TWG sammeln und vorlegen möchte.

Einem Überarbeitungswunsch, der voll umsetzbar sein soll, ist Folgendes beizufügen:

1.

eine relevante Begründung

2.

Nachweise/Begleitinformationen, soweit verfügbar

3.

Vorschläge zu Art und Form der für die Überprüfung für notwendig erachteten Informationen und zu ihrer Erhebung

4.6.2.   TWG-Sitzungen

4.6.2.1.   Allgemeines

Plenarsitzungen der TWG (z. B. Auftakt- und Abschlusssitzungen) werden vom EIPPCB organisiert und geleitet und finden in den Räumlichkeiten der Kommission in Sevilla, Spanien, statt. Die Arbeitssprache dieser Sitzungen ist Englisch. Das EIPPCB erarbeitet für diese TWG-Sitzungen jeweils ein Hintergrundpapier, in dem die vorgeschlagenen Diskussionspunkte dargelegt sind, und übermittelt es vorab an alle TWG-Mitglieder (siehe Abschnitt 1.2.4).

Zur Erörterung oder Erläuterung von einzelnen Aspekten oder Kommentaren von TWG-Mitgliedern kann das EIPPCB zusätzliche Ad-hoc-Sitzungen mit einem einzelnen TWG-Mitglied oder eine Gruppe von TWG-Mitgliedern organisieren, die dem erfolgreichen Abschluss des Informationsaustauschs dienen (siehe auch Abschnitt 4.4.3 über TWG-Untergruppen).

Das EIPPCB erstellt Kurzprotokolle und -mitteilungen zu den Plenar- und Ad-hoc-Sitzungen der TWG und lädt diese in BATIS hoch.

4.6.2.2.   Auftaktsitzung

Wie in Abschnitt 4.6.1 ausgeführt, bildet die Liste der Überarbeitungswünsche bei der Überprüfung eines BVT-Merkblatts die Grundlage für die Organisation und Gliederung der Diskussionen in der Auftaktsitzung.

Dabei geht es vor allem darum, die folgenden Aspekte zu erörtern und zu entsprechenden Schlussfolgerungen zu kommen:

1.

Geltungsbereich und Gliederung des BVT-Merkblatts,

2.

Art und Umfang der im Rahmen der Überprüfung zu erhebenden Informationen, wobei insbesondere Schlussfolgerungen zu folgenden Aspekten zu ziehen sind:

i)

sektorspezifische Vorlage(n) für die Erhebung und Meldung der Informationen (siehe auch Abschnitte 5.4 und 5.5) sowie die Strategie zur Verbreitung dieser Vorlagen, um insbesondere zu verhindern, dass Betreiber mehrere Datenanforderungen erhalten und dass große Mengen unbrauchbarer Daten generiert werden,

ii)

Möglichkeiten, um die für BVT-Schlussfolgerungen erforderliche Repräsentativität der Datensätze zu gewährleisten,

3.

ein Verfahren, anhand dessen die TWG ermitteln und im BVT-Merkblatt klar formulieren kann,

i)

welche Bedingungen für die in den Geltungsbereich des BVT-Merkblatts fallenden Tätigkeiten als „normale“ Betriebsbedingungen und „von den normalen Betriebsbedingungen abweichende“ Bedingungen gelten,

ii)

mit welchen Maßnahmen unter von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen wie An- und Abfahren oder Umgehung von Emissionsminderungssystemen (siehe auch Abschnitt 2.3.7) Umweltverschmutzung vermieden oder, sofern dies nicht möglich ist, vermindert werden soll,

4.

ein auf den in Abschnitt 1.2.4 beschriebenen typischen Arbeitsablauf gestützter und insbesondere an dem Stichtag für den Eingang des Großteils der Informationen nach der Auftaktsitzung orientierter allgemeiner Zeitplan für die Arbeiten,

5.

die konkreten Aufgaben der TWG, wobei insbesondere anzugeben ist, welches TWG-Mitglied die Lieferung welcher Informationen zugesagt hat.

6.

Die Auftaktsitzung bietet auch die Gelegenheit, die TWG-Mitglieder über Fragen zu informieren, die nicht bei jedem BVT-Merkblatt gleich geregelt sein müssen. Hierzu zählen beispielsweise:

i)

Möglichkeiten des Umgangs mit potenziellen Geschäftsgeheimnissen, wettbewerbsrechtlich vertraulichen Informationen, Interessenkonflikten und ähnlichen Angelegenheiten (siehe Abschnitt 5.3),

ii)

Wechselwirkungen mit anderen BVT-Merkblättern (sowohl „horizontalen“ als auch „vertikalen“, siehe Abschnitt 1.1.2),

iii)

das von der TWG für die Sammlung, den Austausch und die Analyse von Informationen genutzte Tool, wobei der TWG insbesondere das BATIS-System (siehe Abschnitt 4.7.1) sowie die in der Auftaktsitzung festgelegten Verfahren zur Übermittlung von Informationen (siehe Abschnitt 4.6.3) vorgestellt werden.

Einen Überblick über die wichtigsten Themen, die in der Auftaktsitzung erörtert werden sollen, sowie Vorschläge des EIPPCB gibt ein Hintergrundpapier, das spätestens vier Wochen vor der Sitzung an die TWG verteilt wird.

4.6.2.3.   Abschlusssitzung der TWG

4.6.2.3.1.   Allgemeines

Ziel der Abschlusssitzung der TWG ist es, offene Fragen zu klären, um die technischen Diskussionen innerhalb der TWG abzuschließen.

Dabei sollen vor allem folgende Aspekte erörtert und die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen werden:

1.

Geltungsbereich und Gliederung der BVT-Schlussfolgerungen (siehe Kapitel 3),

2.

sämtliche inhaltlichen Änderungen der Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7) und „Zukunftstechniken“ (siehe Abschnitt 2.3.9) des BVT-Merkblatts,

3.

Aspekte, die im Abschnitt „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten“ des BVT-Merkblatts (siehe Abschnitt 2.3.10) zu berücksichtigen sind.

Einen Überblick über die wichtigsten Themen, die in der Abschlusssitzung erörtert werden sollen, sowie Vorschläge des EIPPCB gibt ein ausführliches Hintergrundpapier, das spätestens vier Wochen vor der Sitzung an die TWG verteilt wird. Das Hintergrundpapier enthält mindestens eine Bewertung der wichtigsten eingegangenen Kommentare (siehe Abschnitt 4.6.6). Das EIPPCB legt der TWG außerdem zumindest die neueste Fassung der Kapitel „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ (siehe Abschnitt 2.3.6), „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ (siehe Abschnitt 2.3.7) und „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ (siehe Abschnitt 2.3.8) des BVT-Merkblatts vor.

In der Abschlusssitzung der TWG sollen die Schlussfolgerungen von den anwesenden TWG-Mitgliedern im Konsens erreicht werden. Gut begründete abweichende Meinungen werden, wie in Abschnitt 4.6.2.3.2 beschrieben, dokumentiert.

4.6.2.3.2.   Abweichende Meinungen

Das EIPPCB erarbeitet auf der Grundlage der bei Verteilung des Entwurfs an die TWG für die Abschlusssitzung verfügbaren Informationen (siehe Abschnitt 3.3) BVT sowie mit BVT verknüpfte Umweltleistungsstufen (siehe Abschnitt 4.6.2.3). Die Informationen können von der TWG erhaltene konkrete Vorschläge für BVT oder damit verknüpfte Umweltleistungsstufen umfassen.

Von TWG-Mitgliedern, die dem Entwurf der BVT-Schlussfolgerungen nicht zustimmen, werden zur Begründung ihres Standpunkts fundierte technische, medienübergreifende und wirtschaftliche Argumente erwartet. Diese Argumente sind zunächst innerhalb der festgelegten Konsultationsfrist (siehe Abschnitt 1.2.4) als Kommentare zum formalen Entwurf des BVT-Merkblatts zu übermitteln.

Erreicht die TWG zu einem Punkt letztendlich keinen Konsens, so sind die abweichenden Meinungen und ihre Begründung nur dann im Abschnitt „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten“ des BVT-Merkblatts zu vermerken, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Die abweichende Meinung beruht auf Informationen, die dem EIPPCB bereits zum Zeitpunkt des Entwurfs der Schlussfolgerungen zu den BVT für das BVT-Merkblatt vorlagen oder innerhalb der für Kommentare zu dem Entwurf vorgesehenen Frist übermittelt wurden.

2.

Das/die betreffende(n) TWG-Mitglied(er) legt/legen eine zulässige Begründung der abweichenden Meinung vor. Das EIPPCB erachtet eine Begründung für zulässig, wenn sie durch geeignete technische, medienübergreifende oder wirtschaftliche Daten oder Informationen, die für die Festlegung von BVT von Belang sind, untermauert wird.

Die Mitgliedstaaten, im Umweltbereich tätigen NRO oder Industrieverbände, die die abweichende Meinung vertreten oder unterstützen, werden in dem Dokument ausdrücklich genannt (siehe Abschnitt 2.3.10).

4.6.3.   Erste Runde der Datenerhebung nach der Auftaktsitzung

Abgesehen von ausgefüllten Vorlagen/Fragebögen (siehe Abschnitt 5.4) sind den zugesagten oder in den Schlussfolgerungen der Auftaktsitzung aufgeführten Informationen (siehe Abschnitt 4.6.2.2) eine oder mehrere Zuordnungstabellen („Information Mapping Sheets“) beizufügen, in denen angegeben ist, welche Teile des BVT-Merkblatts die einzelnen übermittelten Informationen betreffen.

Den Informationen sind vorzugsweise konkrete Vorschläge in Form von Textentwürfen für das BVT-Merkblatt unter Angabe der Abschnitte, in die sie einzufügen sind, beizufügen. Diese Textentwürfe müssen den in diesem Leitfaden, insbesondere in Abschnitt 2.3, dargelegten Anforderungen genügen.

Die Informationen sind vorzugsweise in englischer Sprache zu übermitteln, um den verschiedenen TWG-Mitgliedern den Zugang zu erleichtern.

Das EIPPCB beurteilt die übermittelten Zuordnungstabellen und teilt der TWG dazu insbesondere mit, ob und wie die übermittelten Informationen im BVT-Merkblatt berücksichtigt worden sind. Diese Rückmeldung des EIPPCB erfolgt zum Zeitpunkt der Herausgabe des ersten Entwurfs des BVT-Merkblatts. Wenn die von einem TWG-Mitglied übermittelten Daten nicht berücksichtigt werden können, sollte das EIPPCB das Mitglied schnellstmöglich darüber unterrichten und so auf eine Verbesserung der übermittelten Informationen hinwirken.

4.6.4.   Bitten um zusätzliche Informationen

Das EIPPCB übermittelt der TWG Bitten um zusätzliche Informationen, um für die Festlegung von BVT und damit verknüpften Umweltleistungsstufen wichtige Informationen zu sammeln, die entweder in der Auftaktsitzung (siehe Abschnitt 4.6.2.2) nicht benannt oder in der ersten Runde der Datenerhebung nicht übermittelt worden sind. Eine Bitte um zusätzliche Informationen darf keinen langen Datenerhebungszeitraum erfordern. Die TWG erhält Rückmeldung zum Ergebnis einer Bitte um zusätzliche Informationen.

4.6.5.   Arbeitsdokumente und formale Entwürfe des BVT-Merkblatts

4.6.5.1.   Formal Entwürfe

Formale Entwürfe eines neuen oder überarbeiteten BVT-Merkblatts (siehe Abschnitt 1.2.4) enthalten alle in Abschnitt 2.3 genannten Teile, gegebenenfalls ausgenommen das Kapitel „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ des BVT-Merkblatts und den Abschnitt „Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für künftige Arbeiten“ des BVT-Merkblatts.

Einem formalen Entwurf ist, außer beim endgültigen formalen Entwurf, eine Bewertung zumindest der wichtigsten übermittelten Kommentare zum vorherigen formalen Entwurf (siehe Abschnitt 4.6.6) beizufügen. Das EIPPCB gibt der TWG Rückmeldung zu allen übermittelten (wichtigen und weniger wichtigen) Kommentaren, bevor es das BVT-Merkblatt dem Forum, wie in Abschnitt4.6.6 beschrieben, unterbreitet.

Jeder formale Entwurf eines überarbeiteten BVT-Merkblatts hat die Form einer konsolidierten Fassung unter Hervorhebung der neuen Informationen und der vorgenommenen Änderungen gegenüber:

1.

der zuvor veröffentlichten Fassung des BVT-Merkblatts,

2.

den im Rahmen der Überprüfung zuvor erarbeiteten Entwürfen.

Das EIPPCB übermittelt formale Entwürfe an die TWG, um sie fachkundig prüfen zu lassen und fehlende Informationen zu sammeln. Kommentare sind bis zu einem bestimmten Stichtag (siehe Abschnitte 1.2.4 und 4.6.6) und in bestimmten Formaten an das EIPPCB zu übermitteln.

4.6.5.2.   Arbeitsentwürfe

Das EIPPCB kann zusätzlich zu den formalen Entwürfen eines BVT-Merkblatts, oder um die laufenden Arbeiten zur Ausarbeitung/Überprüfung eines BVT-Merkblatts transparenter zu machen, einen Entwurf des BVT-Merkblatts oder von Teilen davon zu Informationszwecken und zur Konsultation als Arbeitsdokument an die TWG übersenden, zu dem die TWG-Mitglieder auf freiwilliger Basis Kommentare übermitteln können.

Dabei weist das EIPPCB die TWG auf die Aspekte hin, zu denen um Kommentare gebeten wird, und macht gleichzeitig deutlich, dass es sich um eine informelle Konsultation handelt, die den formalen Konsultationsprozess nicht ersetzt. Durch eine solche informelle Konsultation könnten etwa mögliche Datenlücken aufgezeigt und die Sammlung weiterer Informationen angeregt werden. Es ist Aufgabe der TWG-Mitglieder, andere Experten zu konsultieren, wenn sie dies für notwendig erachten.

Bei den BVT-Schlussfolgerungen (siehe Abschnitt 2.3.8) ist dieses Vorgehen nicht angebracht. Hier darf vor der Herausgabe des formalen Entwurfs lediglich die vorgeschlagene Gliederung (Inhaltsverzeichnis) übermittelt werden.

4.6.6.   Kommentare zu formalen Entwürfen der BVT-Merkblätter

Nach der Herausgabe jedes formalen Entwurfs eines BVT-Merkblatts können die TWG-Mitglieder innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen ihre Kommentare und Vorschläge zu dem Dokument übermitteln (siehe Abschnitt 1.2.4). Dies gilt nicht für die nach der Abschlusssitzung der TWG verfassten endgültigen Entwürfe (siehe Abschnitt 4.6.2.3), für die innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen Kommentare zu den aufgrund der Schlussfolgerungen der Abschlusssitzung vorgenommenen Änderungen abgegeben werden können.

Wichtigstes Ziel der Konsultation ist es, dass die TWG-Mitglieder die Informationen im Dokument fachkundig prüfen und validieren und durch Übermittlung zusätzlicher Daten Informationslücken schließen. Wenn in begründeten Ausnahmefällen weitere detaillierte Informationen gesammelt werden müssen, um die übermittelten Kommentare zu untermauern, so ist in den Kommentaren unmissverständlich darauf hinzuweisen. Die betreffenden Informationen sind dann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Stichtag für die Abgabe der Kommentare zu übermitteln.

Um die Überprüfung eines BVT-Merkblatts zu bündeln und zu beschleunigen, werden die zum ersten Entwurf (oder zum ersten und zweiten Entwurf, siehe Abschnitt 1.2.4) übermittelten Kommentare in zwei Gruppen unterteilt:

1.

eine Gruppe mit Kommentaren, die von dem betreffenden TWG-Mitglied als „wichtig“ erachtet werden (weil sie sich auf die BVT-Schlussfolgerungen, den Geltungsbereich des BVT-Merkblatts oder seine Gliederung auswirken),

2.

eine zweite Gruppe mit „weniger wichtigen“ Kommentaren (z. B. Tippfehlern, Kommentaren, die sich nicht auf die BVT-Schlussfolgerungen auswirken).

Die TWG-Mitglieder ordnen, bevor sie ihre Kommentare an das EIPPCB übermitteln, jeden Kommentar einer der beiden Gruppen zu. Das EIPPCB stellt auf der Grundlage dieser Unterscheidung Statistiken zusammen, die einen groben Überblick über den zu erwartenden Arbeitsaufwand geben und größere Probleme frühzeitig aufzeigen, und verbreitet diese Statistiken.

Die als „wichtig“ eingestuften Kommentare werden vom EIPPCB vorrangig behandelt und vor der Herausgabe des folgenden formalen Entwurfs berücksichtigt. Die als „weniger wichtig“ eingestuften Kommentare fließen möglicherweise nicht in vollem Umfang in den folgenden formalen Entwurf ein. Allerdings werden beide Arten von Kommentaren vollständig berücksichtigt, bevor ein endgültiger Entwurf verfasst wird.

Bei der Übermittlung eines neuen formalen Entwurfs oder des Hintergrunddokuments für die Abschlusssitzung der TWG (siehe Abschnitt 4.6.2) gibt das EIPPCB der TWG detailliert Rückmeldung darüber, in welcher Weise die wichtigen Kommentare berücksichtigt worden sind. Vor der Präsentation des BVT-Merkblatts im Forum (siehe Abschnitt 4.3) unterrichtet das EIPPCB die TWG darüber, in welcher Weise alle Kommentare berücksichtigt worden sind.

4.7.   Tools für den Informationsaustausch

4.7.1.   BVT-Informationssystem (BATIS)

BATIS ist eine webgestützte Softwareanwendung, die den Austausch von Informationen über BVT sowie die internen Prozesse des EIPPCB zur Ausarbeitung oder Überprüfung von BVT-Merkblättern erleichtert. Neben EIPPCB-Mitarbeitern haben nur bestimmte Forum- und TWG-Mitglieder Zugang zu BATIS. Die Kontaktdaten der TWG-Mitglieder sind in BATIS hinterlegt, um den Informationsaustausch innerhalb der einzelnen TWG zu erleichtern.

Wichtigste Funktion des Systems ist es, das EIPPCB bei der Organisation und Verwaltung von Informationen zu BVT-Merkblättern und der Erstellung von BVT-Merkblättern in hoher Qualität zu unterstützen und für Transparenz zu sorgen.

BATIS hilft dabei, den Prozess der Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern transparent zu halten. Dazu stehen, abgesehen von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen (siehe Abschnitt 5.3), alle im Rahmen der Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts gesammelten Informationen auf BATIS zur Verfügung.

Das EIPPCB ist für das gesamte Management der in BATIS verfügbaren Informationen verantwortlich. Es ordnet die Informationen/Dokumente in BATIS (gegebenenfalls durch Verschieben von Dokumenten, die direkt von TWG-Mitgliedern hochgeladen wurden) so an, dass sie vor allem für TWG- und Forummitglieder leicht auffindbar sind.

Insbesondere ist es Aufgabe des EIPPCB, auf BATIS Informationen zu Sitzungen der TWG und Untergruppen (z. B. Hintergrunddokumente, Sitzungsprotokolle, Präsentationen für Sitzungen) sowie die von den TWG eingegangenen Kommentare zu Entwürfen von BVT-Merkblättern und die Rückmeldungen des EIPPCB zu diesen Kommentaren (siehe Abschnitt 4.6.6) bereitzustellen.

Aufgabe der TWG-Mitglieder ist es, ihre einzelnen Beiträge auf BATIS hochzuladen. Auf BATIS steht ein Online-Benutzerhandbuch zur Verfügung. Wenn eine Nutzung von BATIS zur Übermittlung von Informationen nicht zweckmäßig oder möglich ist (etwa wenn ein Buch an das EIPPCB geschickt wird), können andere Kommunikationsmittel (z. B. Post oder Fax) genutzt werden. Die sollte jedoch nicht die Regel sein. Elektronisch verfügbare Informationen sollten, wie oben beschrieben, direkt auf BATIS hochgeladen werden.

BATIS verfügt über eine Funktion, die TWG-Mitglieder automatisch (täglich) darüber informiert, ob in den vergangenen 24 Stunden neue Informationen hochgeladen wurden oder Gruppenmitglieder auf hochgeladene Informationen zugegriffen haben.

Zur Vorbereitung der Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts gesammelte Informationen (siehe Abschnitt 4.7.1) werden in BATIS zur Verfügung gestellt.

4.7.2.   Die Website des EIPPCB

Die EIPPCB-Website (http://eippcb.jrc.ec.europa.eu) ist das wichtigste Instrument für die Verbreitung der BVT-Merkblätter und ihrer Entwürfe. Sie enthält:

1.

allgemeine Informationen über die Richtlinie 2010/75/EU und das EIPPCB

2.

Zugangsmöglichkeiten zu angenommenen BVT-Merkblättern und Informationen über deren Status (z. B. angenommen, in Überarbeitung)

3.

Zugangsmöglichkeiten zu endgültigen und formalen Entwürfen von BVT-Merkblättern

4.

Zugangsmöglichkeiten zu Leitfäden von Ausschüssen (z. B. diesem Leitfaden)

5.

Stellungnahmen und Dokumente des Forums

6.

Ankündigungen von Veranstaltungen und Sitzungen des EIPPCB

7.

Angaben zu den Arbeitsplänen des EIPPCB für die Ausarbeitung und Überprüfung der BVT-Merkblätter

8.

Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten beim EIPPCB

9.

Zugang für TWG- und Forummitglieder zum elektronischen Arbeitsbereich in BATIS

4.8.   Sicherheit personenbezogener Daten

Das EIPPCB erfasst die personenbezogenen Daten der Mitglieder der TWG und des Forums, d. h. Name und Kontaktinformationen jedes einzelnen Mitglieds, nach deren Ernennung ausschließlich zu dem Zweck, die Beteiligung des betreffenden TWG- oder Forummitglieds an der Ausarbeitung/Überprüfung eines BVT-Merkblatts zu verwalten sowie TWG- und Forummitgliedern Zugang zu Managementtools für die Bearbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern und anderen Dokumenten zu gewähren.

Die Kommission achtet die Privatsphäre der Nutzer. Die Politik zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union ist in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geregelt. Zur weiteren Information steht für TWG- und Forummitglieder auf der EIPPCB-Website eine Datenschutzerklärung zur Verfügung. Daher veröffentlicht das EIPPCB auf seiner Website keine TWG-Kontaktdaten.

Die Kommission als die für die Verarbeitung der obengenannten personenbezogenen Daten verantwortliche Einrichtung speichert diese Daten.

TWG- und Forummitglieder können ihr Auskunfts- und Berichtigungsrecht bezüglich der sie betreffenden Daten jederzeit ausüben, indem sie sich an das EIPPCB-Sekretariat wenden unter:

E-Mail: jrc-ipts-eippcb@ec.europa.eu

Tel.: +34 954 488 284

Fax +34 954 488 426.

KAPITEL 5

Erhebung und Übermittlung von Daten

5.1.   Einleitung

Dieses Kapitel enthält die in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU vorgesehenen Leitlinien zur Erhebung von Daten für den Informationsaustausch nach dieser Richtlinie.

5.2.   Allgemeine Grundsätze für die Erhebung und Übermittlung von Daten zur Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern

Anhand der zu erhebenden und an das EIPPCB zu übermittelnden Daten zur Umweltleistung von Anlagen sowie zu angewandten Techniken und ihrer technischen Durchführbarkeit und wirtschaftlichen Tragfähigkeit sollen BVT-Merkblätter und die darin enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen, wie in Kapitel 3 beschrieben, ausgearbeitet, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden können.

Nachfolgend werden die von TWG-Mitgliedern zu beachtenden allgemeinen Grundsätze für die Erhebung und Übermittlung von Daten kurz dargelegt.

1.

Von entscheidender Bedeutung für die Festlegung von BVT sind Datensätze auf der Ebene einzelner Anlagen, aus denen sowohl die erreichte Umweltleistung als auch die dazu angewandten Techniken hervorgehen.

2.

Daher ist es äußerst wichtig, dass die TWG-Mitgliedern zumindest auf Anlagenebene vollständige Datensätze, wie in Abschnitt 5.4 ausführlich beschrieben, übermitteln. Aggregierte Daten von mehreren Anlagen reichen gewöhnlich nicht aus, um BVT und/oder mit BVT verknüpfte Umweltleistungsstufen abzuleiten (siehe Abschnitte 3.3.1 und 3.3.2). In Ausnahmefällen kann es aus Gründen der Geheimhaltung oder wettbewerbsrechtlichen Vertraulichkeit notwendig sein, dass das EIPPCB die Daten für die Verwendung im BVT-Merkblatt aufbereitet (z. B. anonymisiert) (siehe auch den Absatz zur Geheimhaltung in Abschnitt 5.3).

3.

Zu nennen und zu dokumentieren sind sowohl prozessorientierte als auch nachgeschaltete Techniken, die angewandt werden, um die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt zu minimieren. Gegebenenfalls ist zusammen mit den Datensätzen eine der in Abschnitt 2.3.7 beschriebenen Gliederung in zehn Rubriken folgende vollständige Beschreibung der Technik(en) zu übermitteln.

4.

Zusammen mit den übermittelten Daten ist unmissverständlich anzugeben, ob sie sich auf normale Betriebsbedingungen oder von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen (wie An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs) (siehe Abschnitt 4.6.2.2) beziehen.

5.2.1.   Art der Daten

Die wichtigsten Daten/Informationen sollten zumindest auf Anlagenebene oder sogar einer noch diskreteren Ebene (z. B. Fertigungslinie, Einzelaggregat, Prozess, Ofen) unter eindeutiger Angabe der angewandten Technik(en) erhoben werden. Soweit vorhanden, sind bereits für andere Zwecke erhobene Daten/Informationen wiederzuverwenden.

Informationen, die einen Gesamtüberblick über den Sektor vermitteln — beispielsweise Kapazität des Sektors, Produktionsmengen, Marktinformationen, Preise und andere möglicherweise vertrauliche Informationen —, können in aggregierter Form übermittelt werden, sind dann jedoch hauptsächlich für die Erarbeitung bzw. Aktualisierung der Kapitel „Allgemeine Informationen“ und „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ des BVT-Merkblatts (siehe Abschnitte 2.3.4 und 2.3.6) brauchbar.

Die übermittelten Informationen über Techniken sollten nach Möglichkeit alle in Abschnitt 5.4 genannten Aspekte umfassen, damit anhand dieser Informationen das Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ des BVT-Merkblatts (siehe Abschnitt 2.3.7) erarbeitet werden kann. Durch Techniken erzielte Leistungsdaten sind im Zusammenhang anzugeben und insbesondere durch die jeweiligen Betriebs- und Wirtschaftsdaten (siehe Abschnitt 5.4) zu untermauern.

Es sind Daten von den offenbar am besten funktionierenden Anlagen (bezogen auf die Umwelt insgesamt) zu übermitteln. Für diese Anlagen sollten die Informationen gemäß Abschnitt 5.4 so detailliert sein, dass daraus abgeleitet werden kann, wie die beobachtete hohe Umweltleistungsstufe erreicht wurde. Das bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Daten zu den am besten funktionierenden Anlagen erhoben und übermittelt werden sollen. Die Aktualisierung des Kapitels 3 des BVT-Merkblatts „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ (siehe Abschnitt 2.3.6) erfordert, dass Angaben zum Spektrum der aktuellen Emissions- und Verbrauchswerte für den Gesamtprozess und seine Teilprozesse übermittelt werden.

5.2.2.   Format der Daten

Für die Übermittlung von Informationen auf Anlagenebene an das EIPPCB ist in der Regel eine von der TWG vereinbarte gemeinsame Vorlage zu verwenden, was jedoch die Übermittlung weiterer für sinnvoll erachteter Begleitunterlagen nicht ausschließt oder einschränkt. Um den mit dem Ausfüllen der gemeinsamen Vorlage verbundenen Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten, wird angeregt, dass die TWG eine periodische Berichterstattung in Betracht zieht und der Verfügbarkeit der Daten Rechnung trägt. Vorlagen sind besonders nützlich, um eine große Menge an Informationen zu sammeln, Daten zu vergleichen sowie Lücken und Abweichungen zu erkennen. Dies schließt nicht die Verwendung ergänzender Daten (z. B. Fallstudien, technische Daten und Kosteninformationen zu bestimmten Techniken) aus, wenn diese als hilfreich für die Ableitung von BVT-Schlussfolgerungen erachtet werden.

Die wesentlichen Daten/Informationen, die eine Vorlage zur Erfassung vollständiger Datensätze auf Anlagenebene (oder einer diskreteren Ebene) enthalten sollte, sind in Abschnitt 5.4 (mit ausführlichen Angaben zu den erforderlichen Umweltleistungs- und Betriebsdaten) aufgeführt.

5.2.3.   Qualität der Daten

Die übermittelten Informationen müssen ausreichend detailliert sein, um sie bewerten, mit anderen Daten vergleichen und schließlich zur Ableitung der Schlussfolgerungen zu BVT (siehe Kapitel 3) verwenden zu können. Obwohl der Informationsaustausch hauptsächlich verfügbare Messdaten betrifft, wird empfohlen, zur Gewährleistung der Qualität geschätzter Daten das Bewertungssystem für die Datenqualität in Anlage 1 zu verwenden.

Die übermittelten Daten (insbesondere Emissions- und Verbrauchsdaten) sollten aus den vergangenen Jahren stammen.

Alle übermittelten Zahlen sind in SI-Einheiten oder in dem betreffenden Sektor üblichen und von der TWG nach Möglichkeit in der Auftaktsitzung abgestimmten Einheiten anzugeben.

Alle Daten, insbesondere die in ausgefüllten Vorlagen enthaltenen Informationen, sind vor ihrer Übermittlung an das EIPPCB sorgfältig auf Vollständigkeit, Fehler und Unstimmigkeiten zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Übermittelte Vorlagen, die weitgehend unvollständig sind oder zu viele Fehler enthalten, werden vom EIPPCB nicht berücksichtigt.

5.3.   Geheimhaltungspflichten

Geschäftsgeheimnisse und wettbewerbsrechtlich vertrauliche Informationen stellen in der Regel kein Problem dar, weil sich der Informationsaustausch gemäß Artikel 24 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) auf gemeinfreie Emissionsdaten konzentriert.

Es kann jedoch vorkommen, dass das EIPPCB für seine Beurteilungen Geschäftsgeheimnisse und wettbewerbsrechtlich vertrauliche Informationen (z. B. Kosten oder Produktionsmengen) benötigt oder für nützlich erachtet.

An das EIPPCB übermittelte Informationen, die Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrechtlich vertrauliche Informationen darstellen und deshalb im BVT-Merkblatt nicht erscheinen dürfen, sind bei ihrer Übermittlung unter Angabe der Gründe für ihre Vertraulichkeit eindeutig als solche zu kennzeichnen.

Geschäftsgeheimnisse und wettbewerbsrechtlich vertrauliche Informationen erscheinen nicht im BVT-Merkblatt, es sei denn, sie bilden eine wichtige Grundlage für BVT-Schlussfolgerungen und der Informationslieferant, der außerdem zuvor die Einhaltung des Wettbewerbsrechts geprüft hat, gestattet dem EIPPCB ausdrücklich, die Informationen im BVT-Merkblatt zu veröffentlichen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, mit vertraulichen Daten in BVT-Merkblättern umzugehen. So kann etwa das EIPPCB die Daten, gegebenenfalls mithilfe der Informationslieferanten, aggregieren oder anonymisieren.

Es ist angebracht, während der Erarbeitung einer Vorlage (siehe Abschnitte 4.6.2.2 und 5.4) ausführlich zu erörtern, welche Informationen benötigt werden, wie vertraulich die angeforderten Daten zu behandeln sind und wie auf der Grundlage der in der Auftaktsitzung besprochenen Vorgehensweise mit potenziellen Geschäftsgeheimnissen und wettbewerbsrechtlich vertraulichen Informationen, Interessenkonflikten und damit zusammenhängenden Fragen umgegangen werden soll.

5.4.   Für die Kapitel „Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken“ und „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ benötigte Umweltleistungs- und Betriebsdaten

5.4.1.   Allgemeine Informationen zu Umweltleistungs- und Betriebsdaten

Dieser Abschnitt befasst sich mit Umweltleistungs- und Betriebsdaten. Für die Ausarbeitung, Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung von BVT-Schlussfolgerungen sind alle bei der Festlegung von BVT zu berücksichtigenden Techniken im BVT-Merkblatt in dem Standardformat nach Abschnitt 2.3.7, das weitere zur Ableitung von BVT-Schlussfolgerungen benötigte Daten (insbesondere zu wirtschaftlichen und medienübergreifenden Auswirkungen und technischen Aspekten) umfasst, darzustellen.

Zwar kann ein gemeinsamer Fragebogen erarbeitet werden, jedoch kann dieser nur einige allgemeine Aspekte umfassen, ohne tiefer in technische Details gehen zu können: Derzeit existiert keine abgestimmte gemeinsame Vorlage für die Datenerhebung, und aufgrund der Vielfalt der unter die Richtlinie 2010/75/EU fallenden Tätigkeiten konnte lediglich eine allgemeine gemeinsame Vorlage erstellt werden. Deshalb ist in der Auftaktsitzung über das Format und den weiteren Inhalt der Vorlage für den jeweiligen Sektor (siehe Abschnitte 4.6.2.2 und 5.5) zu entscheiden.

Die wichtigsten Arten von Umweltleistungs- und Betriebsdaten, die eine Vorlage für die Erfassung anlagenspezifischer Daten enthalten sollte, sind in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben.

5.4.2.   Verbrauch

5.4.2.1.   Allgemeine Informationen zum Verbrauch

Die übermittelten Informationen sollten Daten zum Verbrauch von Roh- und Hilfsstoffen/Ausgangsstoffen, Wasser und Energie in den entsprechenden Prozessen enthalten.

5.4.2.2.   Verbrauch von Roh- und Hilfsstoffen/Ausgangsstoffen

Die Informationen sollten, soweit sie für die betreffenden Tätigkeiten relevant sind, Folgendes umfassen:

1.

Menge und Zusammensetzung der verbrauchten Roh- und Hilfsstoffe/Ausgangsstoffe (einschließlich Sekundär- und Recyclingrohstoffe),

2.

Angabe der zur möglichst effizienten Nutzung von Ressourcen eingesetzten Techniken (sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlagen geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden).

5.4.2.3.   Wasserverbrauch

Bei den übermittelten Informationen ist zwischen Kühl- und Brauchwasser zu unterscheiden und anzugeben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Wasser wiederverwendet wird. Die Daten/Informationen sollten, soweit sie für die betreffenden Tätigkeiten relevant sind, Folgendes umfassen:

1.

Angaben zur Herkunft des verbrauchten Wassers und zum Vorfluter (z. B. Name, Art — Regenwasser, Oberflächenwasser, also See-, Fluss-, Bach-, Meer- oder Grundwasser — und gegebenenfalls auch Temperatur, Durchfluss und Qualität),

2.

Angabe, ob und gegebenenfalls auf welche Weise (z. B. Entsalzung oder Filtration) das Wasser vor Ort aufbereitet wird,

3.

Angabe der zur Senkung des Wasserverbrauchs eingesetzten Techniken (sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlagen geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden). Wenn Maßnahmen zur Senkung des Wasserverbrauchs zu höheren Schadstoffkonzentrationen im Abwasser führen, so ist unter Angabe der ergriffenen Maßnahmen zur Minimierung der damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt darauf hinzuweisen.

5.4.2.4.   Energieverbrauch

Die übermittelten Informationen sollten, soweit sie für die betreffenden Tätigkeiten relevant sind, Folgendes umfassen:

1.

Eintrag:

i)

Art und Menge des verbrauchten Brennstoffs bzw. der verbrauchten Energie (z. B. Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Dampf, Strom, Abfall, Biogas, Biobrennstoff, Biomasse als Brennstoff), einschließlich Kühlgase und technische Gase (z. B. N2, O2); bei Verwendung von Dampf sind Temperatur und Druck des Dampfes anzugeben,

ii)

Brennstoff-/Energieverbrauch (pro Art), wobei zwischen Wärmeenergie und Strom zu unterscheiden ist.

2.

Austrag:

i)

Angabe, ob und gegebenenfalls wie viel Energie erzeugt wird (z. B. Stromerzeugung), bei Dampferzeugung sind Temperatur und Druck des Dampfes anzugeben,

ii)

Angabe, ob Energie verkauft oder Wärmeenergie vor Ort oder außerhalb des Standorts (z. B. Fernwärme) genutzt wird.

3.

Sonstige Angaben:

i)

ob und gegebenenfalls in welchem Teil der Anlage, in welcher Form und wie viel Energie zurückgewonnen wird,

ii)

ob und gegebenenfalls in welchem Teil der Anlage und in welchem Umfang exotherme Reaktionen stattfinden,

iii)

ob und gegebenenfalls in welchem Teil der Anlage und in welchem Umfang Wärme verloren geht,

iv)

ob Energiebenchmarking verwendet wird.

Bei der Vorlage von Energieverbrauchs- bzw. Energieeffizienzwerten sind die Systemgrenzen (einbezogene Teile einer Anlage) sowie die Referenzbedingungen mit anzugeben.

Energiedaten sind in kWh oder MJ pro Masse hergestellten Produkts (oder pro Masse verbrauchten Rohstoffs) auszudrücken, wobei ferner anzugeben ist, ob zu ihrer Ermittlung der Netto- oder Bruttoheizwert verwendet wurde.

Bei der Erhebung und Meldung von Energiedaten ist das BVT-Merkblatt zur Energieeffizienz (ENE) zu berücksichtigen.

5.4.3.   Emissionen in das Wasser

Bei den übermittelten Informationen ist zwischen Kühl- und Brauchwasser zu unterscheiden und anzugeben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Wasser wiederverwendet wird. Die Daten/Informationen sollten, soweit sie für die betreffenden Tätigkeiten relevant sind, Folgendes umfassen:

1.

Menge und Durchfluss der Prozessabwässer unter Angabe, ob außergewöhnliche Abwässer enthalten sind,

2.

Angabe der Quellen (z. B. Prozesse von Einzelaggregaten) des Prozessabwassers,

3.

Menge, Durchfluss und Temperatur des Kühlabwassers,

4.

Angabe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Anlage Regenwasser gesammelt und aufbereitet wird,

5.

Angabe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Anlage Abwässer aus anderen Anlagen (einschließlich kommunaler Abwässer) aufbereitet werden,

6.

Emissionswerte (als Konzentrationen und/oder (spezifische) Frachtwerte, soweit relevant (13), siehe Abschnitt 3.3.1) der Schadstoffe für jeden einzelnen Abwasserstrom sowie Angabe, ob das Abwasser direkt oder indirekt in den Vorfluter eingeleitet wird. Außerdem ist anzugeben, ob von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen (etwa An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs) berücksichtigt worden sind. Diese Informationen sind zusammen mit den jeweiligen Referenzangaben gemäß Abschnitt 5.4.7 zu übermitteln.

7.

Angabe, ob die Abwässer der Anlage in einer vor Ort oder außerhalb des Betriebs befindlichen Abwasserreinigungsanlage (z. B. städtische Kläranlage oder zentrale Anlage für ein ganzes Industriegebiet) aufbereitet werden,

8.

Angabe der zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Wasser eingesetzten Techniken (sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlagen geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden),

9.

Schadstoffmenge vor und nach Anwendung der (emissionsmindernden) Techniken zur Bestimmung der Wirksamkeit der Emissionsminderung,

10.

Informationen über Bedingungen/Umstände, die eine Anwendung der (emissionsmindernden) Technik bei voller Kapazität behindern und/oder eine teilweise oder vollständige Umgehung der (emissionsmindernden) Technik erfordern, sowie über getroffene Maßnahmen zur Wiederherstellung der vollen (Emissionsminderungs-)Kapazität.

5.4.4.   Emissionen in die Luft

Die übermittelten Daten/Informationen sollten, soweit sie für den betreffenden Sektor relevant sind, Folgendes umfassen:

1.

Emissionswerte (als Konzentrationen und/oder (spezifische) Frachtwerte, soweit verfügbar, siehe Abschnitt 3.3.1) der Schadstoffe, wobei zwischen gefassten Emissionen (z. B. Abgasemissionen) und nicht gefassten (z. B. diffusen/flüchtigen) Emissionen zu unterscheiden und ferner anzugeben ist, ob von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen (etwa An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs) berücksichtigt worden sind, Bei spezifischen Schadstofffrachtwerten ist das Produkt, auf das sie sich beziehen, eindeutig anzugeben. Diese Informationen sind zusammen mit den jeweiligen Referenzangaben gemäß Abschnitt 5.4.7 zu übermitteln.

2.

Angabe, ob die Abgase in einer vor Ort oder außerhalb des Betriebs befindlichen zentralen Abgasreinigungsanlage aufbereitet werden,

3.

Angabe der Quellen (z. B. Prozesse von Einzelaggregaten) von sowohl diffusen/flüchtigen als auch Abgasemissionen,

4.

Abgasdurchsatz,

5.

Referenzbedingungen (z. B. Konzentrationswerte beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf trockene Abgase — gegebenenfalls wird der Referenzsauerstoffgehalt angegeben),

6.

Angabe der zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft eingesetzten Techniken (sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlagen geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden),

7.

Schadstoffmenge vor und nach Anwendung der (emissionsmindernden) Techniken zur Bestimmung der Wirksamkeit der Emissionsminderung,

8.

Informationen über Bedingungen/Umstände, die eine Anwendung der (emissionsmindernden) Technik bei voller Kapazität behindern und/oder eine teilweise oder vollständige Umgehung der (emissionsmindernden) Technik erfordern, sowie über getroffene Maßnahmen zur Wiederherstellung der vollen (Emissionsminderungs-)Kapazität.

5.4.5.   Rückstände/Abfälle

Die übermittelten Informationen sollten, soweit sie für den betreffenden Sektor relevant sind, Folgendes umfassen:

1.

Art und Menge der durch die Tätigkeit entstandenen/erzeugten Rückstände/Abfälle (z. B. Schlamm),

2.

die (physikalischen/chemischen) Eigenschaften der durch die Tätigkeit entstandenen/erzeugten Rückstände/Abfälle (z. B. Metallgehalt, durchschnittlicher Trockensubstanzgehalt),

3.

das spezifische Gewicht entsorgter organischer und anorganischer Rückstände/Abfälle und das spezifische Gewicht intern oder extern recycelter/wiederverwendeter Rückstände/Abfälle,

4.

Angabe der zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Erzeugung von Rückständen/Abfällen eingesetzten Techniken (sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlagen geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden).

5.4.6.   Weitere Informationen

Neben den Umweltleistungs- und Betriebsdaten sind, soweit zutreffend, alle relevanten allgemeinen Informationen zu übermitteln, wie etwa:

1.

Baujahr und Jahr der Inbetriebnahme der Anlage sowie Art und Daten größerer Nachrüstungen,

2.

Art der Produktionsprozesse, Katalysatoren, verwendeten Prozessausrüstung (z. B. Hüttenwerk, Wärmetauscher und Ofen),

3.

die wichtigsten Betriebsbedingungen des Prozesses (z. B. kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Prozess, wiederkehrende Ereignisse wie Entkokung des Ofens, Regenerierung von Katalysatoren, Produktionsauslastung, Prozesstemperatur),

4.

die unterschiedlichen Arten hergestellter Produkte und wie sich ihre Qualität bzw. Zusammensetzung auf den Verbrauch bzw. die Emissionen auswirken können,

5.

Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Umweltverschmutzung unter von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen (etwa An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs),

6.

Maßnahmen zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit (Häufigkeit) und/oder Umweltauswirkungen von Störfällen/Unfällen.

5.4.7.   Den Emissionsdaten beizufügende Referenzangaben

5.4.7.1.   Allgemeines

Bei Emissionsdaten sind, soweit zutreffend, zusätzlich zum Wert und der Einheit für den überwachten Parameter folgende Angaben zu übermitteln:

1.

die Emissionsquelle (z. B. Reaktor, Ofen)

2.

Art der Emissionscharakteristik (z. B. Minima/Maxima, Perzentile oder grafische Darstellung, siehe Abschnitt 5.4.7.3)

5.4.7.2.   Überwachung

Bei Emissionsüberwachungsdaten sind, soweit zutreffend, folgende Angaben zu übermitteln:

1.

Häufigkeit der Messung/Probenahme/Überwachung,

2.

Mittelungszeit für die Meldung der Daten (siehe nachstehende ausführliche Informationen),

3.

Art der angewandten Überwachungsmethode (z. B. direkte oder indirekte Messung, Massen-/Wärmebilanzen, Emissionsfaktoren) und Angabe der angewandten EN/ISO (oder anderen) Überwachungsnorm(en) einschließlich der Probenahmemethode und Probenvorbehandlung. Soweit verfügbar sind für den überwachten Parameter die Nachweisgrenze und die Bestimmungsgrenze anzugeben. Ist die angewandte Überwachungsnorm keine EN/ISO-Norm, so ist eine Beschreibung der Norm vorzulegen.

4.

Mess-/Probenahme-/Überwachungsunsicherheiten,

5.

detaillierte Angaben zur Datenquelle, d. h. wer die Daten gesammelt, analysiert und übermittelt hat,

6.

Angabe, ob die Daten unter normalen Betriebsbedingungen oder unter von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen (etwa An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie endgültige Stilllegung des Betriebs) gewonnen wurden.

In Bezug auf die Angabe der Überwachungsergebnisse und den Umgang mit Unsicherheiten, direkten Messungen und Überwachungsvorschriften ist das Merkblatt über „Allgemeine Überwachungsgrundsätze“ zu beachten.

5.4.7.3.   Mittelwerte, Bereiche und Verteilungen von Emissionswerten

Bei der Übermittlung von Emissionsüberwachungsdaten ist der Zeitraum, über den die Werte gesammelt und gemittelt wurden, eindeutig anzugeben. Unter von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen erhobene Daten sind getrennt zu melden.

Es findet ein Informationsaustausch über die Leistungsfähigkeit von Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte (siehe Abschnitt 1.1.1), statt. Inwieweit beide Arten von Daten verfügbar sind und ihre Erhebung und anschließende Analyse relevant und durchführbar ist, sollte in der Auftaktsitzung erörtert werden (siehe Abschnitt 4.6.2.2).

Anhand eines Datensatzes mit kurzfristigen Mittelwerten (z. B. Halbstunden-, Stunden- und Tagesmittelwerten), die einen längeren Zeitraum (z. B. ein Jahr oder mehrere Jahre) umfassen, lassen sich später kurz- und langfristige Mittelwerte und Perzentile berechnen. Um Emissionsmuster und mögliche Emissionsspitzen zu ermitteln, sind insbesondere der Variationsbereich und Verteilungsfunktionen (Maximum, Mittelwert, Standardabweichung von der Einzelmessung) von über einen langen Zeitraum (ein Jahr oder mehr) erhobenen Tages- oder Stundenmittelwerten erforderlich.

Jahresmittelwerte vermitteln im Allgemeinen eine gute Vorstellung von der Umweltleistung eines Prozesses bzw. einer Technik unabhängig von lokalen Störeinflüssen oder kurzfristigen Schwankungen, da in sie auf Anlagenebene von allen Quellen und unter allen Bedingungen während des gesamten Jahres, also in einem relativ stabilen Umfeld, gemessene Emissionswerte einfließen. Jahresmittelwerte sind auch bei Vergleichen potenzieller Techniken von Interesse. Bei Jahresmittelwerten ist auf jeden Fall anzugeben, wie sie abgeleitet oder berechnet wurden (z. B. anhand kontinuierlicher Messungen oder Einzelmessungen, wobei im letzteren Fall die Zahl der Einzelmessungen zu nennen ist) und ob darin Emissionswerte enthalten sind, die unter von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen gemessen wurden.

5.5.   Spezifische Fragen, die in die Zuständigkeit der einzelnen technischen Arbeitsgruppen fallen

Die für die Ausarbeitung oder Überprüfung eines BVT-Merkblatts gebildeten TWG sollten die in Abschnitt 5.4 beschriebenen allgemeinen Grundsätze beachten. Für den Informationsaustausch im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU sollten die TWG-Mitglieder daher zumindest bis auf Tätigkeits- bzw. Anlagenebene aufgeschlüsselte Informationen (insbesondere Verbrauchs- und Emissionsdaten) übermitteln. Die TWG legt fest, ob noch weiter aufgeschlüsselt werden soll (z. B. auf Ebene von Reaktoren, Öfen, Einzelaggregaten oder Prozessen). Allerdings können für die Erarbeitung von Kapitel 3 des BVT-Merkblatts „Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte“ aggregierte Daten von mehreren Anlagen verwendet werden.

Im Falle der Überprüfung eines BVT-Merkblatts sollten die TWG-Mitglieder in ihren Listen der Überarbeitungswünsche Art und Format der für die betreffende Überprüfung zu erhebenden sektorspezifischen Daten vorschlagen. In dem für die Auftaktsitzung erarbeiteten Hintergrundpapier unterbreitet das EIPPCB der TWG Anregungen und konkrete Vorschläge für eine Vorlage zur Erhebung sektorspezifischer Daten und für die Erörterung von Art und Format der zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.

Die TWG entscheidet in der Auftaktsitzung, ob die in diesem Leitfaden dargelegten allgemeinen Grundsätze zur Datenerhebung für das betreffende BVT-Merkblatt durch sektorspezifische Aspekte ergänzt werden müssen.

Die TWG sollte sektorspezifische Vorlagen für die Erhebung und Übermittlung von Informationen an das EIPPCB unter Beachtung der allgemeinen Grundsätzen in Abschnitt 5.2 erörtern und erarbeiten. Die TWG sollte unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten und der von den Herstellern verwendeten Einheiten und Referenzbedingungen insbesondere festlegen, welche Datenarten, Mittelwerte, Bereiche, Verteilungen, Einheiten und Referenzbedingungen verwendet bzw. übermittelt werden sollen. Eines der Ziele der Auftaktsitzung ist es deshalb, diese Fragen zu klären. Dafür ist ausreichend Zeit vorzusehen.

Wichtig: die Vorlage(n) sollten in einem Format erstellt werden, das eine einfache Erfassung und Analyse der Daten ermöglicht, wie etwa Excel, XML oder andere Statistiktools. Vorzugsweise sind Multiple-Choice-Fragen zu verwenden. Frei zu beantwortende Fragen sind möglichst zu vermeiden, weil sie von Natur aus Klarstellungen aufgrund uneinheitlicher Terminologie erfordern. In die Vorlagen ist eine Funktion zur Datenvalidierung zu integrieren. Bei Besichtigungen vor Ort kann getestet werden, ob die Vorlagen noch weiter verbessert werden müssen.

Die TWG sollte in der Auftaktsitzung den Zeitplan für die Erhebung und Übermittlung der Daten an das EIPPCB (im Einklang mit dem in Abschnitt 1.2.4 dargelegten typischen Arbeitsablauf für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern) festlegen. Zu vermeiden sind Last-Minute-Daten, deren fachkundige Prüfung für die gesamte TWG schwierig ist. Nach dem/den festgelegten Stichtag(en) übermittelte Informationen können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 1.2.4).

Bei Emissionsdaten entscheidet die TWG anhand der erhobenen Konzentrations- und (spezifischen) Schadstofffrachtwerte (falls beide Daten verfügbar sind, sollten beide übermittelt werden), ob eine oder beide Datenarten zur Ableitung nützlicher BVT-Schlussfolgerungen geeignet sind.

Sowohl Konzentrations- als auch spezifische Frachtwerte können für die BVT-Merkblätter von Nutzen sein.

Spezifische Frachtwerte (z. B. Masse emittierten Schadstoffs pro Masse hergestellten Produkts) ermöglichen einen durch Vermischung oder Verdünnung unbeeinflussten Vergleich der Umweltleistung von Anlagen unabhängig von ihren Produktionsmengen.

Konzentrationswerte (mit den zugehörigen Referenzbedingungen und Mittelungszeiträumen) geben in der Regel mehr Aufschluss über die kurzfristige Umweltleistung einzelner Prozesse oder Aggregate und lassen somit Aussagen zu Schwankungen und Emissionsspitzen zu. Sie stellen außerdem die Umweltleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt dar. In Verbindung mit Durchflussdaten ermöglichen sie die Feststellung der Schadstoffbelastung für jeden beliebigen Zeitpunkt. Bei kontinuierlichen Messungen können anhand der Konzentrationswerte Aussagen zur Umweltleistung über einen längeren Zeitraum (z. B. ein Jahr) getroffen werden.

KAPITEL 6

Qualitätssicherung bei der Ausarbeitung und überprüfung von BVT-Merkblättern

Die Qualitätssicherung für den Prozess der Ausarbeitung und Überprüfung der BVT-Merkblätter beruht weitgehend auf der Einhaltung der in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien, insbesondere in Bezug auf Inhalt und Grenzen des BVT-Merkblatts und die Erhebung der Daten für die Ableitung von BVT.

Die Qualität eines BVT-Merkblatts hängt sowohl von der Klasse der an dem Prozess Beteiligten (hohes Maß an technischem Fachwissen und Engagement) als auch von der Qualität des „Sevilla-Prozesses“ an sich ab. Um diese Qualität zu gewährleisten, wird von den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen, den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und der Kommission erwartet, dass jeder von ihnen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, das Folgendes umfasst:

1.

klare Festlegung von Zuständigkeiten und Zuordnung von Aufgaben

2.

Methoden und Verfahren

3.

die Bereitstellung ausreichender Ressourcen (insbesondere Personal)

4.

ein internes Kontrollsystem, das kontinuierliche Verbesserungen gewährleistet.

Die Qualität des BVT-Merkblatts hängt vom täglichen persönlichen Einsatz aller am Informationsaustausch Beteiligten ab. Grundsätzlich ist jedes TWG-Mitglied an der Quelle der gesammelten Informationen für die Kontrolle der ersten Ebene zuständig, um die Qualität der eigenen Beiträge zu gewährleisten.

Die mit der Ausarbeitung der BVT-Merkblätter auf der Grundlage der Beiträge der TWG betrauten EIPPCB-Mitarbeiter überwachen die Qualität der übermittelten Informationen durch eine Kontrolle der zweiten Ebene. Das EIPPCB gehört zum Institut für technologische Zukunftsforschung (IPTS) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission. Das IPTS ist nach ISO 9001 zertifiziert und die GFS richtet sich in ihrer Tätigkeit nach den auf international bewährten Verfahren beruhenden Normen für die interne Kontrolle und dem zugrunde liegenden Kontrollrahmen der Kommission. Dies bietet zusätzliche Gewähr, dass das EIPPCB in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

Der Qualitätssicherungsprozess wird künftig laufend überprüft, und das Forum ersucht, einen Beitrag dazu zu leisten.


(1)  Soweit nicht anders angegeben, bezieht sich der Begriff „Kapitel“ auf die Kapitel dieses Anhangs.

(2)  Soweit nicht anders angegeben, bezieht sich der Begriff „Abschnitt“ auf die Abschnitte dieses Anhangs.

(3)  Außerdem kann die Kommission die Erarbeitung einer Reihe von Leitfäden beschließen, die möglicherweise später einige der horizontalen BVT-Merkblätter ersetzen.

(4)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 24.

(5)  Unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Einschränkungen und Wahrung des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen, siehe Abschnitt 5.3.

(6)  Sowohl die Schadstoffkonzentration als auch der spezifische Schadstofffrachtwert (falls verfügbar) oder die zur Ableitung dieser Informationen benötigten Daten einschließlich angewandter Überwachungsmethoden und Referenzbedingungen. Bei spezifischen Schadstofffrachtwerten ist das Produkt, auf das sie sich beziehen, eindeutig anzugeben.

(7)  Der Begriff „zulässig“ bezieht sich auf den in Abschnitt 4.6.2.3.2 dargelegten Ansatz.

(8)  Unter Einbeziehung der angewandten Technologie wie auch der Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird.

(9)  ABl. L 55 vom 28.2.2002, S. 13.

(10)  ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(12)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(13)  Angaben zu Frachtwerten (z. B. Masse emittierten Schadstoffs pro Jahr) können bei der Priorisierung der Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung helfen.

Anlage 1

BEWERTUNGSSYSTEM FÜR DIE DATENQUALITÄT

Die folgenden Informationen entstammen dem BVT-Merkblatt zu wirtschaftlichen und medienübergreifenden Auswirkungen (ECM) (Abschnitt 2.4.1 des im Juli 2006 angenommenen ECM-Merkblatts).

Bewertungssysteme für die Datenqualität wurden bei Emissionsschätzungen angewandt, um eine qualitative Aussage zur Zuverlässigkeit der geschätzten Daten treffen zu können. Dieser Ansatz ist auf ein allgemeines Bewertungssystem für die Datenqualität ausgedehnt worden. Das folgende Bewertungssystem für die Datenqualität wird für alle erhobenen Daten empfohlen:

A.

Eine Abschätzung, die auf einer beträchtlichen Menge an Informationen basiert, welche völlig repräsentativ für die Situation sind und für die alle Hintergrundannahmen bekannt sind.

B.

Eine Abschätzung, die auf einer bedeutenden Menge an Informationen basiert, welche repräsentativ für die meisten Situationen sind und für die die meisten Hintergrundannahmen bekannt sind.

C.

Eine Abschätzung, die auf einer begrenzten Menge an Informationen basiert, welche repräsentativ für einige Situationen sind und für die Hintergrundannahmen begrenzt bekannt sind.

D.

Eine Abschätzung, die auf einer technischen Berechnung aus einer sehr begrenzten Menge an Informationen basiert, welche nur für eine oder zwei Situationen repräsentativ sind und für die wenige Hintergrundannahmen bekannt sind.

E.

Eine Abschätzung, die sich auf technisches Urteilsvermögen stützt, welches ausschließlich aus Annahmen abgeleitet ist.

Daten der Qualitätsstufen A oder B sind für die Festlegung von BVT am besten geeignet.

Anlage 2

TYPISCHER ARBEITSABLAUF FÜR DIE AUSARBEITUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON BVT-MERKBLÄTTERN

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