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Document 32011R1352

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

OJ L 338, 21.12.2011, p. 31–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 002 P. 321 - 324

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/02/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0125

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1352/oj

21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1352/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist jede Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, verboten und ist die Ausfuhr bestimmter Güter, die zu solchen Zwecken verwendet werden könnten, zu kontrollieren. Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde, des Rechts auf Leben und des Verbots der Folter und unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe.

(2)

In einigen neueren Fällen wurden in Drittländer ausgeführte Arzneimittel zweckentfremdet oder für die Todesstrafe eingesetzt, insbesondere in Form der Verabreichung tödlicher Überdosierungen per Injektion. Die Union lehnt die Todesstrafe unter allen Umständen ab und strebt nach ihrer weltweiten Abschaffung. Die Ausführer erhoben Einwände dagegen, mit der Verwendung ihrer zu medizinischen Zwecken entwickelten Produkte in Verbindung gebracht zu werden.

(3)

Daher ist es notwendig, die Liste der Güter zu ergänzen, die Handelsbeschränkungen unterlegen sind, um die Verwendung bestimmter Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern und sicherzustellen, dass alle Arzneimittel-Ausführer in der Union die gleichen Bedingungen in dieser Hinsicht erfüllen. Die betreffenden Produkte wurden u. a. für die Anästhesie und Sedierung entwickelt, weshalb ihre Ausfuhr nicht vollständig untersagt werden sollte.

(4)

Darüber hinaus muss das Verbot des Handels mit Elektroschock-Gürteln auf ähnliche am Körper getragene Geräte wie Elektroschock-Ärmel und -Manschetten ausgeweitet werden, die denselben Effekt haben wie Elektroschock-Gürtel.

(5)

Der Handel mit nicht zum Gesetzesvollzug zulässigen, mit Eisenspitzen versehenen Schlagstöcken ist zu untersagen. Mit Eisenspitzen versehene Schlagstöcke können erhebliche Schmerzen und Leiden verursachen und erscheinen auch bei der Niederschlagung von Aufständen oder der Selbstverteidigung nicht weniger effizient als gewöhnliche Stöcke; die Schmerzen und Leiden, die mit Eisenspitzen zugefügt werden, sind daher als grausam und zur Niederschlagung von Aufständen und zur Selbstverteidigung als nicht unbedingt notwendig anzusehen.

(6)

Nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wurde die Nummerierung bestimmter Teile der Kombinierten Nomenklatur (KN) geändert, sodass die betreffenden KN-Codes entsprechend aktualisiert werden sollten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Ausfuhrregelung.

(8)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 werden jeweils durch den Wortlaut in den Anhängen I und II ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt nicht für die in Anhang III Punkt 4.1 aufgeführten Erzeugnisse, für die vor ihrem Inkrafttreten eine Ausfuhranmeldung eingereicht wurde.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG II

Liste der Güter gemäß den Artikeln 3 und 4

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein ‚ex‘ vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkung: Diese Liste umfasst keine medizinisch-technischen Güter.

KN-Code

Beschreibung

1.   Güter, konstruiert für die Hinrichtung von Menschen, wie folgt:

ex 4421 90 98

ex 8208 90 90

1.1.

Galgen und Fallbeile.

ex 8543 70 90

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

ex 9402 90 00

1.2.

Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.

ex 9406 00 38

ex 9406 00 80

1.3.

Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen.

ex 8413 81 00

ex 9018 90 50

ex 9018 90 60

ex 9018 90 84

1.4.

Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.

2.   Güter, konstruiert, um auf Menschen Zwang auszuüben, wie folgt:

ex 8543 70 90

2.1.

Elektroschock-Geräte, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person am Körper getragen zu werden, wie Gürtel, Schellen oder Manschetten und dazu konstruiert sind, durch die Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung größer als 10 000 V auf Menschen Zwang auszuüben.

3.   Tragbare Geräte, vorgeblich konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen, wie folgt:

ex 9304 00 00

3.1.

Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallspitzen versehen sind.


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.“.


ANHANG II

„ANHANG III

Liste der Güter gemäß Artikel 5

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein ‚ex‘ vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.

KN-Code

Beschreibung

1.   Güter, konstruiert, um auf Menschen Zwang auszuüben, wie folgt:

ex 9401 61 00

ex 9401 69 00

ex 9401 71 00

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 20 80

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

1.1.

Zwangsstühle und Fesselungsbretter.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.

ex 7326 90 98

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

1.2.

Fußeisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht normale Handschellen. Normale Handschellen sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

ex 7326 90 98

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

1.3.

Daumenschellen und Daumenschrauben, einschließlich gezackter Daumenschellen.

2.   Tragbare Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

ex 8543 90 90

ex 9304 00 00

2.1.

Tragbare Elektroschock-Geräte, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung größer als 10 000 V haben.

1.

Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte wie in Nummer 2.1 des Anhangs II beschrieben.

2.

Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

3.   Tragbare Geräte, konstruiert zur Ausbringung handlungsunfähig machender chemischer sowie zugehöriger Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

ex 8424 20 00

ex 9304 00 00

3.1.

Tragbare Geräte, konstruiert oder verändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen oder zum Selbstschutz, durch Verabreichung oder Ausbringung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Geräte — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ex 2924 29 98

3.2.

Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS 2444-46-4)

ex 2939 99 00

3.3.

Oleoresin Capsicum (OC) (CAS 8023-77-6)

4.   Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:

ex 2933 53 90

[a) bis c)]

ex 2933 59 95

[d) bis e)]

4.1.

Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —:

a)

Amobarbital (CAS 57-43-2)

b)

Amobarbital-Natrium (CAS 64-43-7)

c)

Pentobarbital (CAS 76-74-4)

d)

Pentobarbital-Natrium (CAS 57-33-0)

e)

Secobarbital (CAS 76-73-3

f)

Secobarbital-Natrium (CAS 309-43-3)

g)

Thiopental (CAS 76-75-5)

h)

Thiopental-Natrium (CAS 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der genannten Barbiturate enthalten.“


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