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Document 32011R0950

Verordnung (EU) Nr. 950/2011 des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

OJ L 247, 24.9.2011, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2012; Aufgehoben durch 32012R0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/950/oj

24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 950/2011 DES RATES

vom 23. September 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (2).

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 878/2001 (3) änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten, einschließlich einer Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste und eines Verbots des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Erdöl aus Syrien.

(3)

Mit dem Beschluss 2011/628/GASP (4), durch den der Beschluss 2011/273/GASP geändert wurde, einigte sich der Rat auf weitere Maßnahmen, nämlich das Verbot von Investitionen in den Erdölsektor, zusätzliche Einträge in die Liste, das Verbot der Belieferung der syrischen Zentralbank mit syrischen Banknoten und Münzen sowie die Anpassung der Bestimmungen zum Schutz der Wirtschaftsbeteiligten vor Ansprüchen im Zusammenhang mit der Anwendung der Sanktionen.

(4)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union bedarf, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort mit ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„j)

‚syrische Person, Organisation oder Einrichtung‘:

i)

den syrischen Staat und jede Behörde dieses Staates,

ii)

jede natürliche Person in oder mit Wohnsitz in Syrien,

iii)

jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien,

iv)

jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der genannten Personen oder Einrichtungen steht;“.

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Europäischen Union gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.“.

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3c

(1)   Folgendes ist verboten:

a)

die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)

der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

c)

die Gründung von Joint Ventures mit in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

d)

die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote gelten für alle syrischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind.

(3)   Nur für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Exploration von Erdöl‘ umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdölvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;

b)

‚Raffination von Erdöl‘ bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung von Öl für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher.

(4)   Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote

a)

berühren nicht die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden;

b)

stehen der Ausweitung von Beteiligungen nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde.“.

4.

Artikel 10a erhält folgende Fassung:

„Artikel 10a

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, werden nicht anerkannt.“.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.

(2)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 1.

(4)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 werden folgende Einträge hinzugefügt:

Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Tayseer Qala Awwad

geboren 1943 in Damaskus

Justizminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung.

23.09.2011

2.

Dr. Adnan Hassan Mahmoud

geboren 1966 in Tartus

Informationsminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik.

23.09.2011


Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Addounia TV (alias Dounia TV)

Telefon: +963-11-5667274, +963-11-5667271,

Fax: +963-11-5667272

Website:

http://www.addounia.tv

Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.09.2011

2.

Cham Holding

Cham Holding Building Daraa Highway – Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – Syrien P.O Box 9525

Telefon: +963-11-9962 +963-11-668 14000 +963-11-673 1044

Fax: +963 -11-673 274

E-Mail: info@chamholding.sy

www.chamholding.sy

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es.

23.09.2011

3.

El-Tel Co. (alias El-Tel Middle East Company)

Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, P.O. Box 13052, Damaskus – Syrien

Telefon: +963-11-2212345

Fax: +963-11-44694450

E-Mail: sales@eltelme.com

Website: www.eltelme.com

Herstellung und Lieferung von Telekommunikationsausrüstung für das Militär.

23.09.2011

4.

Ramak Constructions Co.

Anschrift: Daa'ra Highway, Damaskus, Syrien Telefon: +963-11-6858111

Mobiltelefon: +963-933-240231

Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke.

23.09.2011

5.

Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company)

Anschrift: Adra Free Zone Area

Damaskus – Syrien

Telefon: +963-11-5327266

Mobiltelefon: +963-933-526812

+963-932-878282

Fax: +963-11-5316396

E-Mail: sorohco@gmail.com

Website: http://sites.google.com/site/sorohco

Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen; zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf.

23.09.2011

6.

Syriatel

Thawra Street, Ste Building 6. Etage, P.O. Box 2900

Telefon: +963-11-6126270

Fax: +963-11-23739719

E-Mail: info@syriatel.com.sy;

Website: http://syriatel.sy/

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung.

23.09.2011


ANHANG II

„ANHANG IV

Liste der Erdölerzeugnisse

HS-Code

Warenbezeichnung

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)“


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